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Menschengruppe mit Wir sind Energiewende Schildern auf einem Feld vor Windrädern
Positionspapier

Anpassung der Definition für Bürgerenergiegesellschaften und Umsetzung des europäischen Energierechts

1. Februar 2020

Der Bundesverband Erneuerbare Energie, das Bündnis Bürgerenergie, die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften und die World Wind Energy Association begrüßen die Motivation der Bundesregierung, beim Windenergieausbau an Land die Bürgerenergie vor Ort zu stärken. Die vom Gesetzgeber ursprünglich im EEG 2017 (EEG) eingeführte Regelung, nach welcher Bürgerenergieprojekte die Bundes-Immissionsschutzgesetz­ Genehmigung 24 Monate später vorlegen konnten, hat leider nicht zum Erhalt der Akteursvielfalt in den Ausschreibungen beigetragen und zu großer Verunsicherung in der gesamten Windbranche geführt. Dass die Ausnahme von der BlmSchG-Genehmigung demnächst dauerhaft abgeschafft werden soll, ist daher richtig. Der Bundesverband Erneuerbare Energie, das Bündnis Bürgerenergie, die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften und die World Wind Energy Association zeigen sich jedoch enttäuscht, dass die Bundesregierung es bisher vermeidet, echte Instrumente für mehr Teilhabe, Beteiligung und regionale Wertschöpfung vorzuschlagen.

In ihrer Mitteilung zum strategischen Rahmen der Energieunion hat die europäische Kommission die Vision eines Energiesystems entworfen, in dessen Mittelpunkt die Bürgerinnen und Bürger stehen. Sie sollen die Möglichkeit erhalten, Verantwortung für die Energiewende zu übernehmen. In der Richtlinie für gemeinsame Regeln im Energiebinnenmarkt haben das Europäische Parlament und der Rat dieses Ziel bekräftigt und die Bedeutung der Bürgerenergie für Partizipation, Kosteneffizienz, Innovation und Inklusion betont. Bürgerenergie-Initiativen bieten einen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Mehrwert für das Gemeinwesen, der über die Vorteile der bloßen Bereitstellung von Energiedienstleistungen hinausgeht. Diese politischen Bekenntnisse für Bürgerenergie müssen sich in der rechtlichen Behandlung von Bürgerenergiegesellschaften wie Energiegenossenschaften widerspiegeln. Ausschreibungen stellen für kleinere Projekte und kleine Marktakteure wie Energiegenossenschaften hingegen ein ungeeignetes Förderinstrument dar. Dies belegen die bisherigen Erfahrungen in Deutschland ebenso wie zahlreiche Beispiele im Ausland.

Dabei verpflichtet die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EE-RL) der Europäischen Union die Mitgliedstaaten, bei der Förderung von Erneuerbaren Energien die Besonderheiten von Bürgerenergiegemeinschaften, z.B. in Form von Energiegenossenschaften, zu berücksichtigen (Art. 22 Abs. 7 EE-RL). Hierfür schlägt die Richtlinie vor, auf Ausschreibungen für Bürgerenergie-Anlagen zu verzichten und ihnen eine planbare Marktprämie zu gewähren (Artikel 4 Abs. 3 S. 3, Abs. 4 S. 2 EE-RL in Verbindung mit Erwägungsgrund 26). Der Bundesverband Erneuerbare Energie, das Bündnis Bürgerenergie, die Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften und die World Wind Energy Association fordern die Bundesregierung auf, das Clean Energy for All Europeans Package in diesem Sinne umzusetzen und damit dem Engagement der Menschen für die Energiewende einen starken neuen Impuls zu geben.

Damit Bürgerwindparks ihre Potenziale für Teilhabe, Beteiligung und regionale Wertschöpfung voll entfalten können, schlagen wir darüber hinaus folgende Anpassungen der Definition von Bürgerenergiegesellschaften im EEG vor.

a. Beteiligungsradius:

Die Festlegung auf den Landkreis, in dem die Anlage errichtet werden soll, sollte für solche Projekte wegfallen, in denen die Standortgemeinde unmittelbar an einer Kreisgrenze liegt. Die Beteiligung an Anlagen muss auch weiteren interessierten Bürgerinnen und Bürgern möglich sein, deren Gemeindegebiet direkt an das Gemeindegebiet des Windparks grenzt, die aber nicht im gleichen Landkreis wohnen. Neben den natürlichen Personen aus dem Landkreis sollten weitere natürliche Personen aus dem Nachbarlandkreis bzw. aus der direkt benachbarten kreisfreien Stadt gern. Satz 1 in die Gesellschaft aufgenommen werden können, sofern diese innerhalb eines Radius von bis zu 25 km Luftlinie, gemessen vom Mittelpunkt der Windenergieanlagen-Fundamente (Projektradius) wohnen.

b. lokaler Mindestanteil bürgerlicher Finanzbeteiligung, Wohnsitznachweis:

Für den Fall, dass Bürger direkt Mitglied oder Anteilseigner der Bürgerenergiegesellschaft werden, muss der lokale Mitglieder-/Anteilseignerkreis aus dem Umkreis mindestens 60% des Eigenkapitals1 und 60% der Stimmrechte halten. Bei einer Projekt-Bürgerenergiegesellschaft aus einer oder mehreren Gesellschaften müssen lokale Mitglieds-/Anteilseignergesellschaften aus diesem Umkreis, in denen wiederum lokale Mitglieder oder Anteilseigner mindestens 60% des Eigenkapitals und 60% der Stimmrechte halten, mindestens 60% des Eigenkapitals und 60% der Stimmrechte halten. Die lokalen Mitglieder oder Anteilseigner, einschließlich der Geschäftsführung bzw. des Vorstands, müssen bei Kapitaleinzahlung oder Stellung des Genehmigungsantrages ihren ersten Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren innerhalb eines Radius von bis zu 25 km Luftlinie, gemessen vom Mittelpunkt der Windenergieanlagen-Fundamente, haben. Weiterhin sollte pro Mitglied ein maximaler Stimmrechtsanteil von 10% gelten.

c. Mindestanzahl lokaler Mitglieder/ Anteilseigner:

Eine Bürgerenergiegesellschaft muss vor Einreichung des BlmSchG-Antrags für ihr Projekt mindestens aus 10 natürlichen Personen bestehen. Bis zur Inbetriebnahme des Windrades/Windparks muss die Bürgerenergiegesellschaft bzw. deren Mitgliedsgesellschaft(en) durch ein öffentliches Angebot ausreichend zusätzliche natürliche Personen in die Gesellschaft aufnehmen, um dadurch eine Gesamtzahl von mindestens

50 beteiligten natürlichen Personen zu erreichen. Ein öffentliches Angebot und Erreichen der Mindestbeteiligung natürlicher Personen sind dabei Voraussetzung, damit die Bürgerenergiegesellschaft bei Inbetriebnahme eine Marktprämie in Anspruch nehmen kann. Die Gesellschaft muss allen interessierten Bürgerinnen und Bürgern im Projektgebiet von 25 km rund um die Windenergieanlagen-Fundament­ Mittelpunkte offenstehen.

d. Haltefrist:

Es gilt eine obligatorische Haltefrist für grundsätzlich zwölf Jahre nach Inbetriebnahme, wobei§ 65 Abs. 2 S. 2 GenG unberührt bleibt2, von mindestens 50 Mitgliedern oder Anteilseignern im Projektradius. Veränderungen durch Wegzug, Tod, Erbschaft oder Insolvenz der Privatperson sind unbeachtlich. Dies dient auch der Gewährleistung einer Bankfinanzierbarkeit im Wege der Projektfinanzierung.

e. Maximale Projektgröße:

Die Größe eines Projekts ist auf maximal sechs Windenergieanlagen mit insgesamt maximal 18 MW laut aktuell geltenden Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien begrenzt.

 

Für Rückfragen zu den Vorschlägen stehen Ihnen gern zur Verfügung:

Rene Groß, Leiter Politik und Recht bei der Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften beim DGRV, 030 - 726220 923, gross@dgrv.de,

Stefan Gsänger, Generalsekretär der World Wind Energy Association, 0228 - 24269 800, sg@wwindea.org,

Bernhard Strohmayer, Referent für Energiemärkte und Mobilität, 030 - 2758170 22, bernhard.strohmayer@bee-ev.de und

Malte Zieher, Vorstand im Bündnis Bürgerenergie, 01577 - 9212344, malte.zieher@buendnis-buergerenergie.de

 

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