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Stellungnahme

Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung

18. Mai 2020

Einleitung

Am Donnerstag, den 14. Mai 2020 übermittelte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) den Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Erneuerbare- Energien-Verordnung und gab Frist zur Stellungnahme bis Montag, den 18. Mai 2020, 9:00 Uhr.

Wir begrüßen die Bemühungen des BMWi um eine Senkung der EEG-Umlage, nicht nur vor dem Hintergrund der durch die Covid-19-Pandemie absehbaren signifikanten Steigerung der EEG- Umlage in 2021. Wir halten die Senkung der EEG-Umlage unabhängig von der Covid-19- Pandemie für den einen wichtigen Schritt zur Förderung der Sektorkopplung sowie auch vor dem Hintergrund der drohenden steigenden Belastungen der Stromverbraucher für erforderlich.

Für die Gelegenheit zur Stellungnahme bedanken wir uns, merken aber an, dass die in der Vergangenheit sehr kurzen Fristen für Verbändeanhörungen eine ausführliche Stellungnahme erschweren.

 

1. Gesamtbeurteilung

Folgend nimmt der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) im Rahmen der Verbändeanhörung des BMWi zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung vom 14.05.2020 Stellung.

Der BEE lehnt ab, dass die EEG-Umlage mit Hilfe von Direktzahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber gesenkt werden soll. Die Verwendung der Einnahmen aus dem BEHG zur Senkung der EEG-Umlage durch den vorgelegten Vorschlag zur Anpassung des Mechanismus wird zur Folge haben, dass das gesamte EEG als Beihilfe eingeordnet wird. Bei einer Umsetzung des Vorschlags des BMWi würden Bundestag und Bundesregierung eigene Kompetenzen und Handlungsmöglichkeiten aus der Hand geben, denn künftige Änderungen bedürften dann der beihilferechtlichen Genehmigung der EU Kommission. Diese würde jede neue EEG-Novelle erheblich verzögern und unsicherer machen. Damit würden die durch das EuGH-Urteil von März 2019 gewonnenen politischen Freiheitsgrade wieder verloren gehen.

Grundsätzlich ist zu begrüßen, dass künftig Einnahmen aus dem nationalen Emissionshandel zur Senkung der EEG-Umlage verwendet werden sollen, jedoch sollte dies in einer Art und Weise ausgestaltet sein, welche das EEG weiterhin beihilfefrei hält.

Kritisch ist zu beurteilen, dass der BMWi-Entwurf für eine Änderung der Erneuerbare-Energien- Verordnung eine Regelung enthält, die das EEG im Falle eines staatlichen Geldflusses automatisch zur Beihilfe machen würde. Bereits die rechtliche Optionseinräumung für staatliche Zahlungen an die ÜNB kann seitens der EU-Kommission dazu genutzt werden, daraus eine Beihilfeeigenschaft des EEGs abzuleiten. Spätestens mit einer erfolgten Zahlung in das EEG- Konto wäre das EEG aber unumstritten als Beihilfe einzuordnen. In der Folge würde die Beihilfekommission über die Interpretation ihrer Beihilfeleitlinien aktiv Einfluss auf die nationale Gesetzgebung rund um das EEG und daraus abgeleitete Verordnungen nehmen.

Für eine Senkung der EEG-Umlage gibt es bereits Vorschläge1, die nicht das gesamte EEG als Beihilfe einordnen. Diese sind dem vorgelegten Entwurf vorzuziehen.

 

2. Alternativen zur beihilferechtlich problematischen Senkung der EEG-Umlage

 

Der BEE weist darauf hin, dass alternative Vorschläge zur Senkung der EEG-Umlage, die das EEG für künftige Anlagen beihilfefrei halten können, vorliegen. Um die beihilferechtlichen Folgen der geplanten Senkung der EEG-Umlage so gering wie möglich zu halten, sollten Zuschüsse an die Übertragungsnetzbetreiber wie im vorliegenden Entwurf vorgesehen nicht genutzt werden.

Stattdessen sollten zielgenaue Lösungen genutzt werden, die nur bestimmte und separat finanzierbare Teile des EEG betreffen. Zwar ergibt sich daraus ein größerer Umsetzungsaufwand, jedoch lassen sich nur auf diesem Weg über voneinander getrennte Finanzierungströme die beihilferechtlichen Folgen für das gesamte EEG vermeiden.

Der BEE schlägt daher als Alternative vor, das EEG-Konto durch eine Verlagerung der Zahlungen der besonderen Ausgleichsregelung in den Haushalt zu entlasten.

Grundsätzlich bestünde ferner die Möglichkeit das EEG, entlang bestehender Vorschläge, aufzuteilen. Dabei wäre es möglich eine beihilferechtlich relevante EEG-Umlage für Altanlagen und eine beihilfefreie Umlage für neu zuzubauende Analgen zu schaffen. Eine solche Aufteilung bedarf einer rechtssicheren Ausgestaltung. Hierbei würden Anlagen bestimmter Jahrgänge und Technologien klar abzugrenzen sein, auf die sich die neuen Zahlungsflüsse beschränken.

 

3. Weitere Impulse zur Optimierung

Neben der Verwendung der Einnahmen aus dem BEHG zur Senkung der EEG-Umlage bedarf es weiterer Entlastungen des Strompreises, um die der Energiewende dienliche Sektorenkopplung voranzutreiben. Eine solche Entlastung kann zweckdienlich durch eine Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß erfolgen.

Grundsätzlich sind wir der Ansicht, dass eine Reform des nicht mehr zeitgemäßen und komplexen Systems aus Abgaben und Umlagen im Energiesektor längst überfällig ist. Auch meinen wir, dass aufgrund der oben aufgeführten Kritikpunkte, mittelfristig zur Entlastung insbesondere das Strommarktdesign grundsätzlich überarbeitet werden muss.

Der BEE wird sich hier auch in Zukunft in die Debatte mit Vorschlägen wie gewohnt einbringen.

 

1 https://stiftung-umweltenergierecht.de/wp-content/uploads/2020/01/Stiftung_Umweltenergierecht_WueBerichte_48_EEG-Umlagesenkung_Beihilfe-2.pdf

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