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Eine weiße Wärmepumpe von Nahem
Stellungnahme

Stellungnahme zu den Entwürfen der Förderrichtlinien der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

13. März 2020

1. Politische Einordnung und Gesamtbewertung

Der BEE begrüßt die Neustrukturierung der Förderung im Gebäudesektor mit der Zielsetzung, die Komplexität der Gebäudeförderlandschaft zu reduzieren und die Förderbedingungen für die einzelnen Zielgruppen im Gebäudesektor zu verbessern. Die geplante Zusammenfassung der bisherigen vier Förderprogramme (CO2-Gebäudesanierungsprogramm, Marktanreizprogramm für Erneuerbare Energien (MAP), Anreizprogramm Energieeffizienz (APEE) und Heizungsoptimierungsprogramm (HZO) mit ihren 10 Teilprogrammen zu einem einzigen Programm mit drei Teilprogrammen betrachtet der BEE als einen zielführenden Ansatz, um die Zugänglichkeit und Verständlichkeit der Förderprogramme zu verbessern.

Nichtsdestotrotz weist der BEE nachdrücklich daraufhin, dass eine verbesserte Förderung und die geplante CO2-Bepreisung voraussichtlich nicht ausreichen werden, um die 2030-Ziele im Gebäudesektor zu erreichen. Die vorbenannten Einflussfaktoren müssen zusätzlich durch einen passenden ordnungsrechtlichen Rahmen im Gebäudeenergiegesetz flankiert werden. Vor dem Hintergrund der fehlenden ordnungsrechtlichen Flankierung muss die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) nunmehr einen ganz erheblichen Beitrag zu der im Bundes-Klimaschutz definierten Zielsetzung im Gebäudesektor leisten.

Daher möchte der BEE im Folgenden zusätzliche Handlungsempfehlungen aufführen, um die in den Richtlinien-Entwürfen skizzierte BEG noch attraktiver zu gestalten.

Diese Empfehlungen beziehen sich auf die folgenden Entwürfe:

  • BEG - Teilprogramm Einzelmaßnahmen (BEG-EM) und TMA, hierzu Gliederungspunkt 2
  • BEG - Teilprogramm Wohngebäude (BEG-WN) und TMA, hierzu Gliederungspunkt 3
  • BEG - Teilprogramm (BEG-NWG) und TMA, hierzu Gliederungspunkt 4

Gleichzeig weist der BEE auf die Notwendigkeit hin, dass die Gewährleistung ausreichender Haushaltsmittel über die Gültigkeitsdauer der BEG bis 2030 hinweg absolut erforderlich ist. Ein Förderstopp aus haushälterischen Gründen ist unbedingt zu vermeiden. Transparente Kommu- nikationsmittel, wie z.B. eine Förderampel, könnten in diesem Zusammenhang einen Beitrag leisten, um das Vertrauen der Marktteilnehmer in die BEG zu verfestigen.

 

2. BEG – Teilprogramm Einzelmaßnahmen (BEG-EM) inkl. TMA

2.1 Zum Förderausschluss bei Nachrüstpflicht bei der Einzelmaßnahmenförderung (RL EM 5.3)

  • Förderausschluss bei Austauschpflicht für Heizungen rechtlich nicht notwendig: Der seit 2020 im MAP formulierte Förderausschluss im Falle der Austauschpflicht nach § 10 EnEV geht zumindest bei der Heizungsförderung über das rechtlich erforderliche Mindestmaß hinaus, denn gefordert wird von § 10 EnEV in bestimmten Fällen nur der Heizungsaustausch, nicht aber der Einbau von Wärmeerzeugern mit einem Mindestanteil von Erneuerbaren Energien von 25 Prozent. Die Förderung fordert aber diesen 25 prozentigen Mindestanteil Erneuerbarer Wärmeerzeuger. Das heißt hier würde nicht gefördert, was bereits ordnungsrechtlich gefordert wird.
  • Förderausschluss bei Austauschpflicht für Heizungen führt zur Zielverfehlung: Der Austauschpflichtige darf und wird in vielen Fällen einen rein fossil betriebenen Gas- oder Ölkessel installieren, da dies ohne weitere finanzielle Förderung die preiswerteste Möglichkeit ist, der Austauschpflicht nachzukommen. Das in der Förderrichtlinie deklarierte Ziel, den Anteil erneuerbarer Energien in der Wärmeversorgung durch die Förderung zu erhöhen, wird dann verfehlt.
  • Käufern und Erben nach einem Eigentumsübergang eine zweijährige Frist zur Förderung einräumen:
    • Es ist nachvollziehbar, dass der Fördermittelgeber keine Anlagenbetreiber fördern möchte, die die Austauschpflicht seit längerer Zeit, womöglich auch bewusst missachtet haben.
    • Wenn es allerdings darum geht, diese von der Förderung auszuschließen, dann sollten nicht diejenigen als Kollateralschaden getroffen werden, die diese Entscheidung gar nicht zu verantworten haben. Das sind die Käufer und Erben solcher Gebäude. Diese sanieren nach dem Erwerb der Immobilie typischerweise zunächst – ein günstiges Zeitfenster, um die Ziele der Förderung zu erreichen. Wenn gerade dieses Zeitfenster in vielen Fällen von der Förderung ausgeschlossen wird, dann steht zu befürchten, dass bei sehr vielen Gebäuden die Gelegenheit verpasst wird, die Installation von Erneuerbaren Heizungsanlagen zu erreichen. Das wäre sehr kontraproduktiv, zumal die Bedeutung der Austauschpflicht in Zukunft sicherlich nach und nach zunehmen wird, je mehr selbstnutzende Eigentümer ihre Immobilie verkaufen oder vererben.
    • Es ist daher angebracht, den Käufern und Erben einer Immobilie nach einem Eigentumsübergang eine zweijährige Frist einzuräumen, innerhalb derer der Austausch einer austauschpflichtigen Anlage förderfähig ist. Und dass nicht nur nach Kauf oder Vererbung einer Immobilie eines bisher ausgenommenen Selbstnutzers, sondern auch von einem Eigentümer, der die bestehende Austauschpflicht ignoriert hat. Denn auch in diesem Fällen gilt, dass es nicht der Erbe oder Käufer ist, der die Austauschpflicht ignoriert hat, und dass im Zeitraum direkt nach dem Eigentumsübergang ein Zeitfenster für eine Modernisierung des Gebäudes entsprechend den Zielen der Förderrichtlinie besteht.
    • Zwar hätte zumindest der Käufer theoretisch die Möglichkeit, dies beim Erwerb kaufpreismindernd geltend zu machen, wenn er denn über die Austauschpflicht informiert ist. Aber selbst wenn er das ist, wird er das in der Praxis angesichts der Verhältnisse auf dem überhitzten Immobilienmarkt häufig nicht erfolgreich umsetzen können.
    • Nach dieser zweijährigen Übergangsfrist kann dann nach einem Eigentumsübergang der Förderausschluss greifen. Das wäre dann völlig gerechtfertigt und auch sinnvoll

2.2 Ausstiegprämie für Ölheizungen auf Kohlekessel übertragen (RL EM 5.3.a)

  • Die Bundesregierung hat ein Kohleausstiegsgesetz vorgelegt. Da wäre es folgerichtig, die Ausstiegprämie für Ölheizung in Höhe von 10 Prozent zukünftig auch für den Austausch einer Kohleheizung vorzusehen. Dies vor dem Hintergrund, dass der Kohleverbrauch für den Hausbrand seit fünf Jahren bei nahezu unverändert fast 800.000 t (was ca. 1,7 Mio. t CO2-Emissionen p.a. entspricht) stagniert. Dies betrifft v.a. den Absatz an Braunkohlebriketts.
  • Dies wäre auch eine besondere Unterstützung der Bewohner der vom Kohleausstieg besonders betroffenen Regionen (NRW, Lausitz, mitteldeutsches Revier), da Kohleheizungen dort besonders häufig genutzt werden.

2.3 Fehlanreize bei der Heizungsoptimierung von Ölkesseln vermeiden (RL EM 5.4)

  • Die Förderung der Heizungsoptimierung (TMA EM 4) sollte nicht für Maßnahmen an Ölheizungen eingesetzt werden, wenn hiermit die Lebenszeit der Anlage verlängert wird oder durch hydraulische Maßnahmen ein späterer Wechsel zu erneuerbaren Heizungssystemen verhindert oder eingeschränkt wird.

2.4 Gas-Brennwertheizungen mit anteiligem Biomethaneinsatz als neuen Fördertatbestand aufnehmen (EM TMA 3.)

  • Damit das BEG einen möglichst großen Beitrag zur Reduktion von Treibhausgasemissionen im Gebäudesektor leisten kann, sollte die Palette der förderfähigen Wärmekonzepte breit gehalten werden, damit möglichst viele Hausbesitzer die für ihre Bedürfnisse passende Option wählen können. Es ist deshalb zu kritisieren, dass Gas-Brennwertheizungen, die Biomethan einsetzen, keinen Fördertatbestand im Teilprogramm Einzelmaßnahmen darstellen. Da viele Hausbesitzer mit der Nutzung von Gaskesseln vertraut sind, könnte eine Förderung von Gas-Brennwertheizungen mit Biomethaneinsatz auch Hausbesitzer zum Einsatz Erneuerbarer Energien anreizen, die ihr Nutzerverhalten nicht umstellen und möglichst keine technischen Änderungen vornehmen möchten. Analog zur bestehenden Systematik, sollte ein Gas-Brennwertkessel mit 30 Prozent gefördert werden, wenn nachweislich über eine festgelegte Zeit (bspw. 10 Jahre) 25 Prozent des eingesetzten Brennstoffs Biomethan ist. Dieser Fördersatz erhöht sich entsprechend auf 35 Prozent, falls der Anteil von Biomethan am eingesetzten Brennstoff mindestens 55 Prozent beträgt.
  • Im BEG-Entwurf wird unter dem Fördertatbestand „Gas-Brennwertheizung („Renewable Ready“)“ die Option genannt, die Pflicht zur Installation eines Wärmepufferspeichers in Nichtwohngebäuden zu umgehen, wenn zu einem Anteil von mehr als 55 Prozent dauerhaft über die Mindestnutzungsdauer der Anlage Biomethan eingesetzt wird (TMA EM 3.2.1). Diese Option sollte auch in das Teilprogramm Wohngebäude aufgenommen werden.
  • Auch der Nachweis des Biomethaneinsatzes könnte bei der Einzelmaßnahme grundsätzlich analog zum Nachweis bei der bereits vorhandenen Alternative zur Installation eines Pufferspeichers erfolgen. Der BEE schlägt vor, zunächst das bereits im Erneuerbare-Energien-Wärme-Gesetz (EEWärmeG) bzw. im Gebäudeenergiegesetz (GEG) festgelegte Verfahren zu verwenden, dass der Hausbesitzer die entsprechenden Nachweise des Gaslieferanten aufzubewahren hat. Im BEG-Entwurf ist ohnehin vorgesehen, dass der Antragsteller sich verpflichtet, bestimmte für die Förderung maßgebliche Unterlagen bis zum Ablauf von 10 Jahren nach Kredit- bzw. Zuschusserteilung aufzubewahren und KfW bzw. BAFA auf Verlangen vorzulegen hat (TMA EM 9.7). Wenn die geförderte Einzelmaßnahme die Installation eines Gas-Brennwertkessels mit Biomethaneinsatz ist, dann würden zu den geforderten Unterlagen auch die Nachweise des Gaslieferanten seit der Installation des Gas-Brennwertkessels zählen. Ggf. könnte für diese Maßnahme der Zeitraum, in dem der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen vorzuweisen hat, auch auf einen längeren Zeitraum ausgedehnt werden, der der Mindestnutzungsdauer des Brennwertkessels entspricht.
  • Perspektivisch sollte das BEG-Nachweisverfahren digitalisiert und automatisiert werden, zum Beispiel durch eine Kopplung mit dem dena-Biogasregister, das bereits heute für die Nachverfolgung von Biomethanlieferungen bis zum Endkunden geeignet ist.

2.5 Angemessene Anforderungen an die Qualitätssicherung stellen (EM TMA 3.1.1)

  • Die Sicherstellung einer hohen Qualität, eine erleichterte Analyse des Energieverbrauchs für die Heizungskunden sowie die Fehleranalyse für das Fachhandwerk ist bei allen geförderten Wärmeerzeugern von besonderer Bedeutung.
  • Allerdings sind die vorgeschlagenen Maßnahmen bei vielen Technologien technisch nicht oder nicht sinnvoll umsetzbar, weil die Wärmemengen nicht gemessen, sondern berechnet werden. . Der dazu notwendige Energieinput schwankt jedoch bei vielen Brennstoffen, insbesondere bei Holzbrennstoffen, z.T. sehr stark und kann bei Betrieb einer Heizungsanlage nicht (kontinuierlich) gemessen werden. Die Vorgaben zur Erfassung aller Energieverbräuche und der Effizienz sowie der entsprechenden Bewertung auf einem Display kann daher vielfach, und dabei insb. auch kurzfristig, nicht realisiert werden.
  • Zudem gibt der BEE zu bedenken, dass hierbei allgemeine Mittelwerte, und nicht der tatsächliche Energiegehalt der verbrauchten Brennstoffe, als Grundlage für die Analysen genutzt werden. Von daher schlägt der BEE die Aufnahme der Zusatzes „sofern technisch möglich und sofern die ermittelten Werte eine sinnvolle Aussage über den individuellen Energieverbrauch zulassen“ in die Förderrichtlinie vor.
  • Aus Sicht des BEEs ist es zweifelhaft, ob die in der Richtlinie aufgeführten Energieverbrauchsund Effizienzanzeigen tatsächlich zur Aufklärung der Endverbraucher beitragen: Die meisten Mieter und Wohnungseigentümer dürften keinen direkten Zugang zur Heizung und zur damit auch zur Anzeige haben. Selbstnutzenden Eigentümern, die grundsätzlich einen Zugang haben, reicht hingegen der regelmäßige Überblick über den Brennstoffverbrauch zur Beurteilung des Energieverbrauchs. Sinnvoller für den Wohnungsnutzer wäre es daher, direkt ablesbare Wärmemengenzähler in den Wohnungen bzw. an den Heizköpern einzubauen. Gleichzeitig sind aber auch erhebliche Zweifel angebracht, ob der Einbau bzw. das Vorhandensein solcher Zähler Voraussetzung für eine Heizungsförderung sein sollte.
  • Zur Vereinfachung der Fehleranalyse für das Fachhandwerk wäre es nach BEE-Meinung sinnvoll, bestimmte Temperaturen im Heizungssystem zu ermitteln und anzuzeigen. Dies gilt z.B. für die Abgastemperatur oder die Vor- und die Rücklauftemperatur. Hierzu wären Vorgaben in der Förderrichtlinie möglich und sinnvoll.

2.6 Jährliche Mindestkollektorerträge für PVT-Kollektoren aufnehmen (EM TMA 3.4)

  • Die TMA für die Einzelmaßnahmen legen fest, dass förderfähige Solarthermieanlagen das europäische Zertifizierungszeichen Solar Keymark tragen müssen. Der jährliche Kollektorertrag von mind. 525 kWh /m2 muss anhand einer Berechnungsformel nachgewiesen werden. Hierbei werden die Kollektorerträge des Solar Keymark Datenblattes zugrunde gelegt.
  • Ergänzend dazu schlägt der BEE folgende Formulierung in Hinblick auf (abgedeckte) PVT-Kollektoren vor, die sowohl Strom als auch Wärme aus Sonnenenergie produzieren: „Für Hybrid-Solarthermieanlagen, die zusätzlich Solarstrom aus Solarenergie mit einem Wirkungsgrad von mindestens 13 Prozent erzeugen, gilt ein Mindestertrag von 250 kWh/m².“
  • Damit wird gewährleistet, dass absehbare Lösungen, die kurz vor der Markteinführung stehen und deren Entwicklung im Rahmen von mehreren laufenden Projekten durch das BMWi/PTJ gefördert wird, mit abgedeckt sind. Dies ist im Hinblick auf die lange Laufzeit des Programms von 10 Jahren wichtig.

2.7 Mindestanforderungen für Wärmespeicher aus dem MAP beibehalten

  • Die Mindestanforderungen pro Quadratmeter Kollektorfläche für Wärmespeicher in Verbindung mit Solarthermie sollten analog zu den momentan gültigen TMA im MAP beibehalten werden. Andernfalls besteht die Gefahr einer falschen bzw. nicht sachgerechten Dimensionierung des Wärmespeichers.

2.8 Nutzung von Altholz der Kategorie A1 zulassen (EM TMA 3.5.2)

  • Der Einsatz von Altholz der Kategorie A1 (naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz) sollte unbeschränkt zulässig sein.
  • BEE-Formulierungsvorschlag: Nicht gefördert werden Anlagen, die überwiegend der Verfeuerung von Abfallstoffen aus der gewerblichen Be- und Verarbeitung von Holz dienen und Altholz der Kategorie A2 oder höher verfeuern. Der überwiegende Einsatz von Altholz A1 ist förderfähig.

2.9 Zur Umstellung der Effizienzanforderungen auf ETAs bei Holzfeuerungen (EM TMA 3.5.5 und 3.5.8)

Effizienzanforderung nach Anlagengröße differenzieren und vorerst um 1 Prozent weniger ambitioniert ausgestalten:

  • Differenzierung: Die Ökodesgin-Verordnung zu Lot 15 unterscheidet bei der Effizienzanforderung nach Anlagengröße: Bis 20 kW gelten 75 Prozent, größer 20 kW gelten 77 Prozent. Hintergrund ist, dass die Berechnungsmethode bei größeren Anlagen zu höheren Werten führt als bei niedrigen. Daher sollte auch die Förderrichtlinie keine einheitliche Anforderung stellen, sondern die Anforderung entsprechend differenzieren. Daraus würde dann eine Anforderung von 78 Prozent bei Kesseln bis 20 kW und von 80 % bei Kesseln ab 20 kW folgen.
  • Weniger ambitionierte Ausgestaltung: Mit Inkrafttreten der Ökodesign-Verordnung Anfang 2020 hat bereits eine Marktbereinigung stattgefunden, weil nicht alle bis zum Jahresende 2019 vermarkteten Holzkessel die Anforderung von 75 Prozent bzw. 77 Prozent einhalten konnten. D.h. die Energieeffizienz-Anforderungen der Ökodesign-Verordnung kann für Kessel nicht als unambitioniert angesehen werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es ausreichend, ein Jahr später zunächst allenfalls einen 2-prozentigenErhöhungsschritt statt eines 3- prozentigen Erhöhungsschrittes gegenüber dem Ökodesign zu fordern (entsprechend einer Anforderung von 77 Prozent bei Kesseln bis 20 kW und von 79 Prozent bei Kesseln ab 20 kW), oder gar zunächst ganz auf eine Erhöhung der Effizienzanforderung zu verzichten. Zu einem späteren Zeitpunkt wären immer noch Erhöhungsschritte möglich: Die Listen der förderfähigen Anlagen werden in Zukunft ja eine Auswertung ermöglichen, die zeigen kann, wie sich eine etwaige Erhöhung auf das Angebot der Kessel auswirken würde, wie viele Anlagen also konkret durch eine etwaige Erhöhung nicht mehr förderfähig wären. Dabei wird man möglicherweise auch zwischen Pellet- Hackschnitzel- und Scheitholzvergaserkesseln differenzieren müssen.
  • Kein Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat für ηs (ETAs) einer unabhängigen Prüfstelle erforderlich: Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat für ηs (ETAs) einer unabhängigen Stelle gibt es bisher nicht, und auch die Ökodesign- und die Energieverbrauchskennzeichnungs-Verordnung sehen sie nicht vor. Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung basieren auf Selbstdeklaration der Unternehmen und auf dem Vollzug durch Marktaufsichtsbehörden, die Falschdeklarationen ahnden können. Da Mitbewerber sehr darauf achten, dass ihre Konkurrenten nicht falsch labeln, kann davon ausgegangen werden, dass die Selbstdeklaration sachgerecht vorgenommen wird. Ein Bedarf, hier bei der Förderung eine strengere Anforderung zu stellen als im Ordnungsrecht, besteht daher nicht. Die Vorlage einer Unternehmenserklärung mit Darlegung des Rechenweges reicht auch für den Förderdurchführer BAFA und KfW völlig aus. Er kann dann anhand der vorzulegenden Typenprüfberichte, die alle zur Bestimmung von ηs notwendigen Rechengrößen unabhängig geprüft enthält, nachvollziehen, ob das Unternehmen die Berechnung korrekt vorgenommen hat. Sollte die Förderrichtlinie dennoch einen eigenständigen Prüfbericht bzw. Prüfzertifikat einer unabhängigen Stelle fordern, müssten alle Analgenhersteller kurzfristig solche erstellen lassen. Hier würde es einen kurzfristigen Run auf die Stellen auslösen, die in der Lage wären, einen solchen Nachweis zu erstellen. Die könnten dann Mondpreise nehmen.
  • Anpassung der Nomenklatur angebracht: Die Förderrichtlinie spricht bei Biomasseanlagen von jahreszeitbedingten Raumheizungseffizienz.
    • Die Ökodesign-Verordnung zu LOT 15 spricht bei ETAs jedoch – anders als bei Lot 1 – von Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad. Das sollte in der Förderrichtlinie bei Holzheizkesseln aus Gründen der Eindeutigkeit angepasst werden.
    • In der Ökodesign-VO zu Lot 20 für Einzelraumfeuerungsanlagen wird nur der „Raum- heizungs-Jahresnutzungsgrad im Betriebszustand“ (ETAs,on) definiert. Die Förderrichtlinie sollte daher klar zum Ausdruck bringen, dass sich die Effizienzanforderung von wasserführenden Pelletkaminöfen auf diese Größe bezieht.

2.10 Förderung von Wärmepumpen an Ökodesign-Vorgaben anpassen (EM TMA 3.6)

  • Der BEE unterstützt die Umstellung auf die jahreszeitbedingte Raumheizungsenergieeffizienz („Eta-s“) als zentrale Anforderungsgröße. Diese Umstellung stellte eine wichtige Harmonisierung mit der europäischen Marktzulassung dar.
  • Die Fördergrundlagen sollten allerdings auf die deklarationspflichtigen Werte der Ökoeffizienz-Verordnung bezogen sein, da die Energie-Kennzeichnungsverordnung (811/2013/EU) nur bis zu einer Nennwärmeleistung von 70 kW gültig ist. Für größere Wärmepumpen und für Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe nach Ökodesignverordnung (813/2013/EU) werden ausschließlich Mitteltemperaturwerte bei 55 °C gefordert. Für Niedertemperatur-Wärmepumpen liegen hingegen ausschließlich 35 °C-Werte vor. Eta-s für Luft-Luft-Wärmepumpen werden hingegen nach Verordnung 2016/2282, Anhang III bei 20 °C ausgewiesen.
  • Genaueres hierzu und zu weiteren auf die Wärmepumpe bezogenen TMAs lässt sich der Stellungnahme des Bundesverband Wärmepumpe e. V. entnehmen.

2.11 Förderung von Wärmenetzanschlüssen praxisfreundlicher ausgestalten (EM TMA 3.8)

  • Wärmenetzanschlüsse auch dann fördern, wenn die Übergabestation im Besitz des Netzbetreibers stehen: Der BEE begrüßt die Aufnahme von Wärmenetzanschlüssen und Übergabestationen als Fördertatbestand, wenn die Wärmenetze zu einem bestimmten Anteil mit Erneuerbarer Wärme bespeist werden. Der BEE gibt allerdings auch zu bedenken, dass die Zuleitung und die Übergabestationen in der Regel im Besitz des Wärmenetzbetreibers, und nicht des Hauseigentümers, stehen. Dieser Umstand sollte in der BEG berücksichtigt werden, wenn eine Förderung von Hausanschlüssen auch tatsächlich Wirkung haben soll. Notfalls müsste eine solche Förderung nachträglich im Rahmen der geplanten Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) umgesetzt werden. Diese sollte daher unbedingt zeitgleich mit der BEG zum 01.01.2021 in Kraft treten. Ebenfalls muss in der BEW sichergestellt werden, dass Wärmeerzeuger, die nicht ausschließlich Eigentum versorgen, förderfähig sind, da ansonsten erhebliche Förderlücken zu Lasten der Erneuerbaren Wärme drohen.
  • Beschränkung von nicht-öffentlichen Wärmenetzen auf das Grundstück des Besitzers aufheben: Die Beschränkung von privaten Wärmenetzen ausschließlich auf das eigene Grundstück ohne die Möglichkeit der Durchleitung ist nicht sinnvoll. Nicht immer sind Grundstücke so geschnitten, dass eine gute Leitungsführung ausschließlich auf Eigenland zu realisieren ist. Auch können Grundstücke z.B. durch öffentliches Straßenland geteilt sein oder ein Eigentümer besitzt mehrere Grundstücke in unmittelbarer Umgebung getrennt durch Flurstücke mit anderen Eigentumsverhältnissen. Der BEE schlägt daher vor, bei privaten Wärmenetzen die Beschränkung auf das eigene Grundstück aufzuheben. Die Durchleitung unter öffentlichem Straßenland oder auch durch angrenzende Grundstücke zu einer weiteren Immobilie des Netzbetreibers sollte kein Förderausschluss sein.
  • Qualitätssicherung für Übergabestationen einführen: Der BEE gibt zu bedenken, dass beim Anschluss an ein Wärmenetz bestimmte technische Mindestanforderungen erfüllt werden sollten. Nach den vorliegenden Entwürfen wird bspw. ein Plattenwärmetauscher ohne Regelungstechnik ebenso gefördert wie eine komplexere Übergabestation ausgeführt als Pufferspeicher mit Regelungstechnik. Positiv an dieser Reglung ist dabei die Wahlfreiheit des Verbrauchers unter verschiedenen Produkten; negativ ist hingegen, dass keine Effizienz sichergestellt wird. Um einen effizienten Bezug über ein Wärmenetz auch tatsächlich sicherzustellen, könnten folgende Qualitätskriterien aufgestellt werden:
    • Die Wärmeübergabestation muss nach den Technischen Anschlussbedingungen des Versorgers ausgeführt werden;
    • Analog zu den objektgebundenen Technologien könnte eine Positivliste für förderfähige Übergabestationen für die BAFA-Website entwickelt werden.

2.12 Förderung der Nachrüstung mit Staubabscheidern und Abgaswärmetauschern, Kombikesselmodulen und Pufferspeichern ausdrücklich fördern (EM TMA 4.1.1)

  • Die Erstausstattung und Nachrüstung mit Staubabscheidern, Abgaswärmetauschern, bei Holzfeuerungen sind im BEG-Entwurf nicht ausdrücklich als förderfähig ausgewiesen. Außerdem ist die Nachrüstung mit Kombikesselmodulen und Pufferspeichern nicht als mögliche Einzelmaßnahmen genannt. Häufig ist es sinnvoll oder sogar auch notwendig, solche Anlagen auch nachträglich zu installieren. Dies erhöht die Effizienz von Anlagen und verbessert die Luftreinhaltung in vielen Fällen. Dabei darf die Nutzung eines Abgaswärmetauschers nicht zwangsweise eine Brennwertnutzung durch Kondensation vorschreiben, da dies nicht bei allen Anlagen für feste Biomasse einen deutlichen Mehrwert bringt, bei größeren Anlagen nicht sinnvoll umgesetzt werden kann und verfahrenstechnische Probleme nach sich ziehen kann. Die kondensierten Abgase können die Wärmetauscher verunreinigen oder durch ihre sauren Bestandteile schädigen.
  • Der BEE regt daher an, Staubabscheider und Abgaswärmetauscher ausdrücklich als Nachrüstelemente als förderfähige Einzelmaßnahmen in die Förderrichtlinie aufzunehmen.

2.13 Förderung der Erweiterung von Wärmespeichern (EM TMA 4.1.1.3)

  • Neben dem Austausch und der Neuinstallation eines Wärmespeichers, sollte auch die Erweiterung des Wärmespeichervolumens förderfähig sein. In der Praxis werden häufig bei Veränderungen an der Heizanlage bestehende Speicher durch einen weiteren Wärmespeicher ergänzt. Somit handelt es sich weder um eine reine Neuinstallation noch um einen Tausch.
  • Der BEE schlägt daher vor, die Erweiterung des Wärmespeichervolumens in die Förderung aufzunehmen (Ersatz, Erweiterung und erstmaliger Einbau von Pufferspeichern)

2.14 Besondere Förderwürdigkeit von Wärmepumpen, die mit 100 Prozent Erneuerbaren Strom betrieben werden

  • Bei den Einzelmaßnahmen (BEG EM) sollte bei der Nutzung von 100-prozentigem Ökostrom für den Betreib der erdgekoppelten Wärmepumpe die Förderung auf die Höhe der Ölaustauschprämie (45 Prozent der förderfähigen Kosten) angehoben werden. Der Nachweis ist durch den Fördermittelnehmer mit Hilfe einer Erklärung des Energieversorgers (Stromtarifvertag) nachzuweisen. Dies wäre vergleichbar der Förderung für die Installation von Ladesäulen für E-Fahrzeuge in Nordrhein-Westfalen.

2.15 Besondere Förderwürdigkeit für einzelne Erneuerbare Technologien im Rahmen einer Innovationsförderung berücksichtigen

  • Nach den vorliegenden Richtlinienentwürfen würde die bis Ende 2019 bestehende Innovationsförderung endgültig entfallen, was Auswirkungen für Sole-Wärmepumpen sowie Brennwerttechnik und Partikelfilter bei Holzfeuerungen haben dürfte.
  • Für Sole-Wärmepumpen hat die letzte MAP-Novelle eine Stabilisierung im Absatz bewirkt. Das BEG lässt nun befürchten, dass ausgerechnet ein hocheffizienter Wärmeerzeuger durch die neue Systematik Schaden nehmen könnte und damit eng verbunden auch die Erdbohrerbranche.
  • Daher sollte eine Regelung gefunden werden, welche den Verzicht auf die Innovationsförderung kompensiert. Für die Brennwerttechnik und Partikelfilter bei Holzfeuerungen nach Markterfahrung besteht zumindest die Hoffnung, dass sich diese Anlagensegmente im Zuge der erhöhten Förderung auch ohne spezifischen Förderimpuls am Markt halten können. Sollte sich im Laufe des Jahres Anzeichnen ergeben, dass das nicht der Fall ist, sollte kurzfristig gehandelt werden. Für die Sole-Wärmepumpen sollte bereits jetzt eine Lösung gefunden werden.
  • Zur Lösung der zuvor skizzierten Problematik hält der BEE folgende Ansätze für zielführend:
    • Ein befristeter Innovationsbonus innerhalb der Einzelmaßnahmenförderung in Höhe von 5 bzw.10 Prozentpunkten für die bisher der Innovationsförderung unterliegende Anlagensegment sein (5 Prozentpunkte für Holzfeuerung, 10 Prozentpunkte für Wärmepumpen). Der Bonus sollte für die Holzfeuerung zeitlich befristet werden: Die Ausgestaltung könnte bspw. so erfolgen, dass der Bonus nach drei Jahren auf 2,5 Prozentpunkte gesenkt wird und nach weiteren drei Jahren ausläuft. Dabei sollten zukünftig auch nicht-kondensierenden Abgaswärmetauscher unter die Innovations- förderung fallen
    • Bei den Teilprogrammen der systemischen Förderung könnten die förderfähigen Kosten bei den EE-Klassen erhöht werden. Unseren Berechnungen zufolge wären dafür zusätzliche 5.000 bis 10.000 Euro im Falle des Einbaus von Brennwerttechnik oder einem Partikelfilter bei Holzfeuerung bzw. 10.000 bis 20.000 Euro im Falle des Einbaus einer Sole-Wärmepumpe erforderlich. Dies dürfte angesichts der bei Neubauprojekten regelmäßig zu erwartenden Kappung der förderfähigen Kosten in den meisten Fällen zu einer Erhöhung des effektiven Fördersatzes führen, so dass hier kein Bedarf besteht, den Fördersatz durch einen Bonus zu erhöhen. Analog zur Einzelmaßnahmen-Förderung sollten bei Holzfeuerung zukünftig auch nicht-kondensierenden Abgaswärmetauscher unter die Innovationsförderung fallen.
    •  

3. BEG – Teilprogramm Wohngebäude inkl. TMA (BEG-WG)

3.1 Energetische Modernisierung von Ferienwohnungen in die Förderung aufnehmen (RL WG 3., letzter Spiegelstrich)

  • Die Modernisierung von Ferienwohnungen sollte zukünftig förderfähig werden, da es sich hierbei um ein relevantes Gebäudesegment handelt, beim dem der Wärmeenergieverbrauch keineswegs irrelevant ist. Zahlreiche Ferienwohnanlagen wurden im Zeitraum der späten 60er Jahre bis in die 1980er Jahre hinein errichtet, sodass in diesem Segment zweifelsfrei ein Bedarf an energetischer Modernisierung besteht. Tatsächlich wird ein wachsender Anteil dieser Wohnungen über das ganze Jahr hinweg vermietet, sodass auch diese Gebäude„überwiegend dem Wohnen“ in der Heizsaison dienen. Die Modernisierungs- und Einsparpotenziale in diesem Segment verschenkt die Förderrichtlinie bisher.

3.2 Effizienzhaus 85-Standard in der Gebäudesanierung fortführen (RL WG 5.2)

  • Die Intention, über die Abschaffung des Effizienzhaus 85-Standards in der Gebäudesanierung ein ambitioniertes Sanieren auf den Effizienzhaus 70-Standard anzureizen, ist grundsätzlich zu begrüßen. Der BEE gibt allerdings zu bedenken, dass CO2-Minderung auch in die Breite getragen werden muss. Der Effizienzhaus 85-Standard kann als kostengünstiger Standard, insb. unter partieller Einbindung von solarthermischen Anlagen, einen passenden Einstieg in die niederschwellige CO2-Vermeidung bietet

3.3 Förderung der Gas-Brennwertheizung mit der „renewable-ready“-Eigenschaft verknüpfen (RL WG 5.1 bzw. 5.2 sowie RL NWG 5.1. bzw. 5.2)

  • In der BEG-EM wird eine Gas-Brennwertheizung nur dann gefördert, wenn diese die „renewable-ready“-Eigenschaft erfüllt. Eine nachträgliche Hybridisierung muss dieser Zufolge spätestens nach zwei Jahren erfolgen. Um eine Konsistenz der Anforderungen zwischen der Förderung von systemischen sowie Einzelmaßnahmen zu schaffen, sollte auch in den Teilprogrammen BEG-WG und BEG-NWG die Förderung von Gas-Brennwertheizungen an die „renewable-ready“-Eigenschaft geknüpft werden. Bei Einbau einer Gas-Brennwertheizung kann davon ausgegangen werden, dass diese 20-25 Jahre – also bis in der 2040er Jahre hineinbetrieben wird. Selbst Neubauten und sanierte Gebäude würden damit weiterhin Erdgas verbrennen und damit auch CO2 emittieren. Die langfristige Zielsetzung der Klimaneutralität im Gebäudesektor wird damit erheblich gefährdet. Stattdessen müssen Neubauten voranschreiten und auch sanierte Bestandsgebäude einen Mindestanteil an Erneuerbaren Energien einbinden.
  • Die Errichtung von Gas-Brennwertheizungen ohne einen 25 prozentigen EE-Mindestanteil sollte daher auch in der Effizienzhausförderung nicht mehr gefördert werden.

3.4 Attraktivität der Förderung für Unternehmen auch bei Wohngebäuden steigern (RL WG 8.2. sowie RL NWG 8.4.4.)

  • Die Beschränkung der förderfähigen Kosten auf die Investitionsmehrkosten schränkt die Attraktivität der Gebäudewärmeförderung für Unternehmen erheblich ein.
  • Kriterien wie bei der Prozesswärmeförderung anwenden: Daher erscheint es nach wie vor angebracht, für die Gebäudewärmeförderung diejenigen Kriterien zu übernehmen, in welchen Fällen die Gesamtkosten als Investitionsmehrkosten angesetzt werden können, die bei der Prozesswärmeförderung gelten.
  • KMU-Bonus auf Wohngebäude ausdehnen: Die Einführung des KMU-Bonus von 10 Prozentpunkten erscheint als ein geeignetes Mittel, um die Einschränkung der Attraktivität der Förderung für Unternehmen in vielen Fällen zu kompensieren. Es erscheint angesichts des hohen Mietwohnungsanteils aber nicht sinnvoll, diesen KMU-Bonus nur bei Nichtwohngebäuden, nicht aber bei Wohngebäuden anzuwenden. Wohnungsunternehmen sind sehr wichtige Akteure auf dem Immobilienmarkt – ein großer Teil der Wohnungen werden von Unternehmen vermietet, nicht von Privatpersonen. Sie sollten daher ebenfalls erhöhte Anreize erhalten, in Effizienzmaßnahmen und in Erneuerbare Wärme zu investieren. Dies umso mehr, als dass diese Kosten dann nicht mehr mietsteigernd auf die Mieter umgelegt werden können. D.h. der KMU-Bonus würde bei der aufgeheizten Diskussion übersteigende Mieten durch Wohnungsmodernisierungen Entlastung bringen – was dem Ruf von energetischen Modernisierungen als mietentreibend entgegenwirken könnte.

3.5 Zusätzliche Attraktivität der Förderung für WEGs schaffen (RL WG 8.4)

  • Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) halten 25 Prozent der Wohnungen in Deutschland. Hier sind die Sanierungshindernisse aus strukturellen Gründen traditionell besonders hoch, so dass der Sanierungsstau hier besonders hoch ist. Die WEG-Gesetz-Novelle versucht, diese Hindernisse nunmehr abzubauen. Gleichwohl bleiben die besonderen Herausforderungen für Modernisierungsmaßnahmen bei WEGs groß, u.a, weil diese Maßnahmen muss durch WEG-Verwaltungen gemanagt werden, die dafür ohne Sondervereinbarungen nicht bezahlt werden. Es sollte daher geprüft werden, wie die Anreize für Modernisierungsmaßnahmen für WEGs im Vergleich zu Einzeleigentümern erhöht werden können. Eine Möglichkeit bestünde z.B. darin, in ähnlicher Weise wie für KMU für WEGs einen WEG-Bonus von 5 Prozent bei der Förderung einzuführen. Dies erhöht den Spielraum, in eine erhöhte Vergütung für die WEG-Verwaltung für das Management der Modernisierungsmaßnahmen zu investieren.

3.6 Effizienzhaussystematik bis Effizienzhaus 55 beibehalten (WG TMA, S. 1)

  • Nach Meinung des BEE sollten die bislang gültigen TMA der Effizienzhaussystematik in Bezug auf die Kombination der Primärenergie- und Effizienzanforderung bis zum Effizienzhaus 55 festgehalten werden. Das BMWi begründet die Neuzuordnung in der Sanierung mit dem empirischen Befund, dass QP oftmals deutlich übererfüllt wird, HT‘ hingegen nur knapp unterschritten wird. Nach Ansicht des BEE lässt sich dieser Befund damit erklären, dass es sich beim Einbau einer Heizung um Sprungkosten handelt und HT‘ in kleinen Abschnitten verbessert werden kann. Die Dämmdicke wird also so ausgelegt, dass gerade so die entsprechende Effizienzhausstufe erreicht werden kann.
  • Der BEE hält die Absenkung von HT‘ für wenig zielführend, um bestehende Effizienzpotenziale auch tatsächlich auszuschöpfen. Erst ab dem Niveau eines Effizienzhaus 40 erscheint es vertretbar, auf eine äquivalente Erhöhung der Effizienzanforderung zu verzichten. Dies sollte dann aber auch einheitlich so angewandt werden.

 

4. BEG – Teilprogramm Nichtwohngebäude (BEG-NWG)

4.1 Feste Biomasse als Tatbestand in die Effizienzhaus-Förderung aufnehmen (TMA, S. 2)

  • Im Entwurf zur Richtlinie für die BEG-NWG wird die flüssige Biomasse, anstelle der festen Biomasse, als Fördertatbestand gekennzeichnet. Dieser redaktionelle Fehler sollte unbedingt korrigiert werden.

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