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Stellungnahme

Kurzstellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen

10. September 2021

Vorbemerkungen

Am Mittwoch, den 08. September 2021 übermittelte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) den Referentenentwurf einer Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung an den Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) und gab Frist zur Stellungnahme bis Freitag, den 10. September 2021, 16:30 Uhr. Grundsätzlich begrüßt der BEE die Bemühungen der Bundesregierung zur Weiterentwicklung des regulatorischen Rahmens für den Markthochlauf einer Wasserstoffwirtschaft.

Sowohl die Mitgliedsverbände des BEE als auch seine Direktmitglieder sind an verschiedenen Stellen von den geplanten regulatorischen Vorgaben betroffen. Mit Bedauern müssen wir feststellen, dass die Frist für die Länder- und Verbändeanhörung zum vorliegenden Referentenentwurf mit 48 Stunden erneut sehr knapp bemessen ist. Dies ist für uns leider nicht nachvollziehbar und hat zur Folge, dass eine ausführliche Beurteilung des vorlegten Referentenentwurfs nur schwer möglich ist. Der BEE nimmt wie folgt zu den vom BMWi zur Verfügung gestellten Referentenentwurf Stellung.

 

1. Bestehende Prinzipien europäischer Netzregulierung zu Grunde legen und diskriminierungsfreien Netzzugang für Dritte sicherstellen

Im Zentrum der europäischen Regulierung natürlicher (Netz-)Monopole steht der diskriminierungsfreie Zugang Dritter (Third Party Access) und eine Kostenregulierung (cost regulation) mit fairen und transparenten Netzanschlusskosten und Netzentgelten. Diese Elemente sichern eine effiziente, diskriminierungsfreie und wettbewerbsfördernde Netzregulierung, die zurecht in den entsprechende Elektrizitäts- und Gasdirektiven der Europäischen Union über Jahrzehnte verankert worden ist. Der Aufbau der Wasserstofftransportinfrastruktur durch Neubau oder Umwidmung von Gasnetznetzen stellt bereits jetzt (nicht nur perspektivisch) ein im Aufbau befindliches bzw. zu aktivierendes natürliches Monopol dar, zumal ein alternativer Transport von Wasserstoff in Trailern nicht in dem Umfang erfolgen wird. Das heißt der Aufbau einer Wasserstoff-Erzeugungsleistung auf Basis der Erneuerbaren Energien ist abhängig von der Umwandlung des Gasnetzes in ein Wasserstoffnetz, da sonst so große Mengen Wasserstoff nicht (volks)wirtschaftlich sinnvoll transportiert werden können. Aus diesem Grund sollten aus Sicht des BEE bereits zu Beginn des Markthochlaufs einer Wasserstoffwirtschaft in Deutschland die gleichen Prinzipien für die nationale Wasserstoffnetzregulierung zu Grunde gelegt werden.

Die bestehende nationale Wasserstoffnetzregulierung wie sie derzeit im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vorgesehen ist, bleibt aus Sicht des BEE bereits unabhängig von den nun vorgeschlagenen regulatorischen Vorgaben zu Kosten und Entgelten für den Zugang zu Wasserstoffnetzen hinter den oben genannten Standards weit zurück. Mit einem nach §28n (1) EnWG zwischen Einspeiser/Abnehmer und Wasserstoffinfrastrukturbetreiber verhandeltem Netzzugang mit initial hohen Netzanschlusskosten wird kein „level playing field“ geschaffen. Schon in der Vergangenheit hat ein verhandelter Netzzugang zu langwierigem Rechtsstreit zwischen Marktteilnehmern (z.B. Erzeugern) und Netzbetreibern geführt, anstatt zu schnellen und diskriminierungsfreien Marktentwicklungen. Insgesamt werden große Marktteilnehmer begünstigt und kleinere Marktteilnehmer benachteiligt. Insbesondere für kleinere Abnehmer von Wasserstoff wie zum Beispiel Wohnquartiere mit Brennstoffzelle oder erneuerbarer Wasserstoff-Erzeuger stellt ein verhandelter Netzanschluss eine große Hürde dar und führt zu ungleichen Netzzugangsbedingungen. Grundsätzlich zielführender wäre aus Sicht des BEE eine zeitliche Befristung des verhandelten Netzzuganges gewesen, der automatisch durch einen regulierten Netzzugang zu ersetzen wäre. 

 

2. Netzzugangskosten angemessen und transparent ausgestalten

Für den raschen Markthochlauf einer Wasserstoffwirtschaft ist die Verbindung von möglichst vielen Erzeugern, Transporteuren und Verbrauchern die wichtigste Determinante. Die Höhe potenzieller Netzkosten kann am effizientesten durch die Verteilung auf eine große Anzahl von Marktakteuren gesenkt werden. Eine einseitige Kostenwälzung auf den Anschlussnehmer hingegen ist in hohem Maße kontraproduktiv, ineffizient und steht den Zielen eines heimischen Markthochlaufs und der Energiewende insgesamt entgegen. Ein wie in §5 des Verordnungsentwurfs vorgesehenen Baukostenzuschuss ist aus Sicht des BEE nicht zu rechtfertigen. Die Vorschläge zur Übernahme der Baukosten sind unverhältnismäßig und haben keine Entsprechung in der vergleichbaren Strom- und Gasnetzregulierung (ARegV, GNZV).

Für die Umrüstung der bestehenden Erdgasinfrastruktur bedarf es nach unserer Einschätzung minimaler Änderungen und Aufwendungen, die im Sinne einer langfristigen Investitionsplanung und stetigen Modernisierung bzw. Wartung von den Gasnetzbetreibern ohnehin einzukalkulieren sind. Mit dem nun vorliegenden Entwurf besteht die Gefahr, dass lediglich Zusatzrenditen mit bestehender, bisher fossiler Infrastruktur erzielt werden und die Kosten der Energiewende damit unnötig in die Höhe getrieben werden. Wenn die initialen Kosten über Netzanschlusskosten und sogar zusätzliche Baukostenzuschüsse auf Kosten der Marktteilnehmer zu Beginn stark nach oben getrieben werden, so werden weniger Marktteilnehmer einen Netzanschluss bzw. die Umwidmung von Gas- auf Wasserstoff Ein- oder Ausspeisung wählen und damit der Prozess des Infrastruktur-Aufbaus und des Hochlaufs einer Wasserstoffwirtschaft verteuert und signifikant gebremst. Schon die Versuche einen Baukostenzuschuss für Stromnetze zu etablieren sind in den vergangenen zwei Jahren im Rahmen der EEG-Novellen abgewiesen worden. Bereits unter aktuellen Rahmenbedingungen ist die Wasserstoffherstellung in der Regel unrentabel. Zum Erreichen der in der Nationalen Wasserstoffstrategie formulierten Ziele dürfen daher für die Erzeuger keine weiteren Hindernisse aufgebaut werden. Für den tatsächlichen Neubau eines Wasserstoffnetzes kann in Einzelfällen ein Baukostenzuschuss berechtigt sein, jedoch nur dann, wenn die Kostenermittlung entsprechend nachvollziehbar und transparent ist. Insbesondere die Begründung „Die Vorschrift begrenzt den Anspruch auf einen Baukostenzuschuss auf Kosten derjenigen Anlagen zur Erstellung und Verstärkung des Wasserstoffnetzes, die räumlich ganz oder zumindest teilweise dem Wasserstoffnetzbereich zugehörig sind, in dem der Netzanschluss erfolgt.“ ist aus Sicht des BEE sehr problematisch. Die Definition, was Baukostenzuschüsse umfassen solle, ist im vorliegenden Referentenentwurf sehr weit gefasst und ermöglicht, dass lediglich Zusatzrenditen mit bestehender, bisher fossiler Infrastruktur erzielt werden. Auch der aktuell diskutierte Garantiezins von bis zu 9% erscheint uns auf Grund der weitestgehend bestehenden Infrastruktur und des allgemeinen Zinsniveaus als deutlich zu hoch angesetzt. Das garantierte Zinsniveau für Gasnetze sollte sich nicht von dem für Stromnetze oder andere Netze unterscheiden. Laut eines Gutachtens der Universität Lüneburg1 kann die garantierte Eigenkapitalrendite, die eine Höchstgrenze darstellen muss, für Neuanlagen auf 3,79 % abgesenkt werden. 

 

3. Fazit

Eine Netzanschlusspflicht ist eine zentrale Voraussetzung für den gelungenen Markthochlauf einer Wasserstoffwirtschaft. Angemessen ausgestaltete und standardisierte Netzzugangsregeln bzw. Kostenregeln beschleunigen den Markthochlauf. Im ersten Schritt könnten nach dem Biogas-Vorbild oder LNG Anschlusses z.B. nach Einspeiser- und Abnehmergruppen Anwendungsfälle abgeleitet und grobe Kostenrahmen (Prozentuale Verteilung zwischen Wasserstoffinfrastrukturbetreiber und Marktteilnehmer oder eine Deckelung der Kosten) vereinbart werden. Die derzeit vorgeschlagene einseitige Kostenwälzung auf die Netzzugangs- bzw. Anschlussnehmer ist diskriminierend. Anders als in §33 GasNZV (Biogas Einspeisung) oder §39f GasNZV wird in §4 des vorliegenden Verordnungsentwurfs eine komplette Netzkostenübernahme der Anschlussnehmer (Umrüstung von Gaskunden bis zu Einspeisern des Wasserstoffes inklusive) festgelegt. In Erwägung der oben genannten Punkte ist es aus Sicht des BEE sehr fragwürdig, ob eine Umsetzung des Entwurfs in der vorliegenden Fassung europarechtlich Bestand haben würde. Zumindest für sogenannten grünen Wasserstoff sollte entsprechend der GasNZV eine Deckelung der Kostentragung des Netzzugangs durch den Einspeiser vorgesehen werden.

 

1 https://bit.ly/3jVzzeY 

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