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Stellungnahme

Stellungnahme zum Entwurf der „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze“ „BEW"

23. Juli 2021

1. Einführung

Die „Richtlinie für die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze“ (BEW) verfolgt das Ziel, einen Beitrag zur Erreichung der Treibhausneutralität von Energie- und Wärmeversorgung zu leisten, indem ein stärkerer Anreiz für Investitionen in erneuerbare Energien in Wärme- und Kältenetzen geschaffen wird. Zweck der BEW ist die Umstellung bestehender, vorwiegend fossil gespeister Wärmenetze auf Erneuerbare Energien und Abwärme. 

Der Bundesverband Erneuerbare Energien e.V (BEE) begrüßt die mit der Einführung der BEW erfolgende systemische Förderung, welche die Umstellung der bestehenden Wärmenetze auf Erneuerbare Energien und Abwärme sowie den Neubau vorwiegend erneuerbar gespeister Wärmenetze anreizt. Nach Sichtung des Entwurfs der Richtlinie BEW vom 16.07.2021 wird diese seitens des BEE als eine sinnvolle und notwendige Maßnahme für die Transformation der Wärmeversorgung zur Treibhausgasneutralität angesehen. Dennoch stehen nach Auffassung des BEE einige Ausgestaltungen der Förderrichtlinie der Erreichung der erklärten Ziele entgegen. Dies soll im Folgenden weiter erläutert werden. 

Der BEE bedankt sich für den transparenten und konstruktiven Prozess zur Erarbeitung der Eckpunkte des Richtlinienentwurfs. Indes ist zu kritisieren, dass zur Prüfung und Konsultation des konkreten Entwurfs einmal mehr zu wenig Zeit bleibt. Dies ist der Komplexität der Materie nicht angemessen. Schon bei erster Prüfung treten handwerkliche Unsauberkeiten und Unklarheiten zu Tage, die es noch eingehend zu klären gilt. In diesem Zusammenhang verweist der BEE auch auf die Stellungnahmen seiner Mitgliedsverbände. 

 

2. Umfang der Fördermittel

Der Punkt 7.1 der BEW definiert die Art und den Umfang der Förderung: „Die notifizierungsfreie Förderhöchstgrenze liegt bei 50 Mio. Euro pro Projekt im Sinne des Beihilferechts.“ 

Die pro Projekt auf 50 Mio. Euro gedeckelte Förderung für die Erstellung von Machbarkeitsstudien und Transformationsplänen sowie Investitionszuschuss und Förderungen der Betriebskosten wird im Grundsatz als geeignet erachtet, die Wirtschaftlichkeitslücke gegenüber einer fossilen Wärmeversorgung zu schießen.

Dem Finanzierungsplan der BEW zum Klimasofortprogramm ist zu entnehmen, dass bis zum Jahr 2022 346,8 Mio. Euro für die Finanzierung der BEW zur Verfügung stehen. Für die darauffolgenden Jahre 2023 bis 2025 sollen jeweils 54 Mio. Euro bereitgestellt werden, und für die Jahre nach 2025 108 Mio. Euro pro Jahr, bei einer vorläufigen Gesamtlaufzeit des Programms von 6 Jahren. 

Im Hinblick auf die Höhe der förderfähigen Kosten des Netzausbaus und der Netztransformation ist diese Finanzierung deutlich zu niedrig angesetzt. Um die Wärmenetze in dem Umfang zu transformieren und auszubauen, dass die genannten Treibhausgasziele erreicht werden können, muss von einem weitaus höheren jährlichen Finanzierungsbedarf ausgegangen werden. Diese zu geringe Mittelausstattung führt zu einer verminderten Planungssicherheit und steht dem Investitionsanreiz der BEW auf die kommunalen und privatwirtschaftlichen Investoren entgegen. Die Haushaltmittel sollten zeitnah durch den Bundestag aufgestockt und ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Förderung eingeführt werden.

 

3. Betriebskostenförderung

Punkt 4.2 Modul 2 regelt die systemische Förderung der Investitions- und Betriebskosten: „Die Investitions- und Betriebskostenförderung ist eine systemische Förderung, die alle Maßnahmen von der Installierung der Erzeugungsanlagen über die Wärmeverteilung bis zur Übergabe der Wärme an die versorgten Gebäude umfasst, sofern sie einen Beitrag zur Dekarbonisierung und Effizienzsteigerung des Wärmenetzes leisten.“

Als förderfähige Wärmequellen gelten Anlagen der Solarthermie, Wärmepumpen, Anlagen der Tiefen Geothermie, Anlagen der Biomasseverfeuerung sowie Direktelektrische Wärmeerzeuger. Eine Betriebskostenförderung ist allerdings für die Tiefe Geothermie ausgeschlossen. 

Da die Nutzung der Tiefen Geothermie einen hohen Beitrag zur Dekarbonisierung und Effizienzsteigung des Wärmenetztes leisten kann, und diese ebenfalls nicht frei von Betriebskosten ist, erschließt sich die Aussetzung der Betriebskostenförderung für diese Technologie nicht.

Um die Transformation der Wärmeversorgung hin zur Treibhausgasneutralität möglichst effizient umzusetzen, ist es maßgeblich, alle Technologien, die zum Erreichen dieses Ziels einen Beitrag leisten können, zu nutzen. Aus diesem Grund sollte auch für die Tiefe Geothermie die Betriebskostenförderung gewährt werden. 

Die Betriebskostenförderung sollte bei der Versorgung von Bestandsgebäuden auch kalte Nahwärmenetze einschließen, wenn diese mehrheitlich Bestandsgebäude versorgen. Daher ist von einem pauschalen Ausschluss von kalter Nahwärme aus der Betriebskostenförderung abzusehen. 

Die Betriebskostenförderung gilt ferner nicht für Wärme aus Biomasse. Insbesondere Wärme aus Biogas ist aufgrund der Brennstoffkosten aber auf eine Betriebskostenförderung angewiesen. Biomasse von einer Betriebskostenförderung auszuschließen steht zudem in einem eklatanten Widerspruch zu dem politischen Willen, dass das in KVBG § 58 angekündigte Förderprogramm auch adäquate Anreize für Wärme aus Biogas schaffen soll. Aus diesem Grund wird dringend empfohlen, auch für Wärme aus nachhaltiger Biomasse eine Betriebskostenförderung einzuführen.

Ein Trafoplan zur Erreichung der final geforderten erneuerbaren Anteile ist grundsätzlich sinnvoll und notwendig, für den Bau und Betrieb von Solaranlagen und Wärmepumpen aber im ersten Schritt nicht zwingend erforderlich. Der ohnehin geringe Betriebskostenzuschuss sollte daher bei Einzelmaßnahmen, betreffend der Solarthermie und Wärmepumpen, ohne Vorliegen eines Trafoplans gewährt werden, wenn der erneuerbare Anteil insgesamt weniger als 30% beträgt. Damit würden Hemmnisse und Verzögerungen bei Planung und Bau solcher Anlagen auch aufgrund mangelnder Fachkräfte, die solche Pläne erstellen, vermieden und außerdem die Schwellenangst der adressierten Fernwärmebetreiber gesenkt. 

 

4. Förderung kleiner Projekte

Um die Transformation und den Neubau der Wärmenetze voranzutreiben, ist es erforderlich, den Markt für alle Marktteilnehmer offen zu halten. Die Inanspruchnahme der MAP-Förderung für Wärmenetze in den letzten Jahren hat gezeigt, dass der Markt vor allem von kleinen Wärmenetzprojekten geprägt war. Es sind gerade kleine Wärmenetze, welche bisher häufig hohe Anteile von erneuerbaren Energien realisiert und dabei innovative Konzepte erprobt haben, z.B. auch hinsichtlich der Einbindung eigenerzeugten Stroms („Sektorkopplung im Quartier“). Es muss daher gewährleistet werden, dass diese Kleinprojekte zukünftig weiter in ausreichendem Umfang gefördert werden. 

Der Punkt 7.2.3.1 beschränkt die Förderung auf Netze mit einem Anschluss von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten: 

 „Förderfähige Netze müssen die nachfolgenden Kriterien erfüllen:

- Anschluss von mehr als 16 Gebäuden oder mehr als 100 Wohneinheiten“

Der Punkt 7.3 verweist für die Förderung von Netzen und Maßnahmen für unter 16 Anschlüsse und weniger als 100 Wohneinheiten auf die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) 

„Maßnahmen zur Integration von EE-Erzeugungsanlagen in Netzen mit bis zu 16 Gebäuden oder 100 Wohneinheiten, werden ausschließlich über die BEG gefördert. […] Bei Wärmeübergabestationen und Netzteilen, die sich im Eigentum des Endkunden befinden oder nach der Maßnahme in dessen Eigentum verbleiben, richtet sich die (Anschluss-)Förderung allein nach der BEG. Die Förderung von Umfeldmaßnahmen im angeschlossenen Gebäude zur Vorbereitung oder als Folge der Anbindung an das Wärmenetz regelt ausschließlich die BEG. Dabei kann die Förderung von Umfeldmaßnahmen nach Nr. 5.3 i) BEG EM neben der Förderung von Maßnahmen im Wärmenetz beantragt werden.“

Die Förderung der BEG ist bisher aber auf die Errichtung oder Erweiterung sog. „Gebäudenetze“ beschränkt, die ausschließlich der Versorgung von Gebäuden des Anlagenbetreibers dienen. Kleine Projekte, die der Versorgung von Gebäuden anderer Eigentümer dienen, werden in der BEG bisher – anders als hier im BEW-Förderrichtlinienentwurf dargestellt – eben gerade nicht gefördert. 

Insofern führt der kategorische Ausschluss der Förderung von kleinen Wärmenetzen der Größenordnung 2 bis 15 Gebäude bzw. bis zu 99 Anschlüsse aus dem Anwendungsbereich der BEW zu einer problematischen Förderlücke, was diese gegenüber größeren Projekten stark benachteiligen würde. Diese kann nur vermieden werden, wenn die BEG-Förderrichtlinie sehr zügig angepasst und um die Förderung der Errichtung oder Erweiterung von Wärmenetzen von 2-16 Gebäuden ergänzt wird. Bisher gibt es nur eine informelle, unverbindliche Ankündigung, diese Lücke im Rahmen der BEG zu schließen. Hier muss so schnell wie möglich Rechtssicherheit hergestellt werden. Andernfalls müsste diese Förderung noch in die BEW-Förderrichtlinie aufgenommen werden. Dabei bevorzugt der BEE die Lösung durch Aufnahme der Förderung kleiner Wärmenetze bis 15 Gebäude in die BEG. 

 

5. Investitionszuschüsse für Neue Netze und die Transformation von Bestandsnetzen

Eine Anhebung der Förderhöhe der BEW für kleine- und mittelständische Unternehmen (KMUBonus) von 40% der förderfähigen Kosten auf 50% wird empfohlen. Damit würde berücksichtigt, dass gerade kleinere Unternehmen geringere personelle Eigenmittel für neue Wärmenetzkonzepte haben und bei deren Realisierung auch ein größeres finanzielles Risiko eingehen. Gleichzeitig bergen die kleineren Unternehmen ein großes Potenzial. 

 

6. Fehlende Förderung der Tiefbaukosten

Der Punkt 4.2 Modul 2 benennt die systemische Förderung der Investitions- und Betriebskosten: „Die Investitions- und Betriebskostenförderung ist eine systemische Förderung, die alle Maßnahmen von der Installierung der Erzeugungsanlagen über die Wärmeverteilung bis zur Übergabe der Wärme an die versorgten Gebäude umfasst, sofern sie einen Beitrag zur Dekarbonisierung und Effizienzsteigerung des Wärmenetzes leisten. Damit sind sowohl die notwendigen Planungen, Investitionen in förderfähige Wärmequellen, Effizienz- und Digitalisierungsmaßnahmen sowie weitere Maßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Netztransformation (Umfeldmaßnahmen) erfasst.“ 

Die in diesem Kapitel folgende Auflistung der förderfähigen Maßnahmen und Kosten enthält nicht die Kosten des Tiefbaus, einschließlich oberflächennaher geothermischer Bohrungen. Der Tiefbau ist jedoch einer der wesentlichen Kostentreiber beim Neubau der Netze sowie deren Transformation. Ein Ausschluss dieser Kosten von der Förderung steht der Anreizwirkung für Investitionen in die Wärmenetzte entgegen. Die Kosten des Tiefbaus sollten daher in der Liste der förderfähigen Maßnahmen/Kosten des BEW aufgenommen werden. 

 

7. Anforderungen an die Transformationspläne und Machbarkeitsstudien

Der Punkt 4.1 Modul 1 definiert die Förderfähigkeit von Transformationsplänen und Machbarkeitsstudien. Die konkrete Ausgestaltung der Anforderungen an diese Förderfähigkeit soll dabei den jeweiligen Bewilligungsbehörden obliegen: „Die Anforderungen an Transformationspläne und Machbarkeitsstudien kann die Bewilligungsbehörde über die in dieser Richtlinie geregelten Einzelheiten hinaus durch Merkblätter konkretisieren.“ 

Diese Formulierung eröffnet viel Spielraum für die jeweilige Bewilligungsbehörde. Um den Bürokratieaufwand und das Genehmigungsverfahren für die Projekte, sowie die BEW-Förderung nicht übermäßig zu verkomplizieren, sollte der Inhalt der Merkblätter zwischen den Bewilligungsbehörden vereinheitlicht werden. 

Die in Abschnitt 4.1.2 genannten Aspekte sind nicht zielführend für ein effizientes und wirtschaftlich betreibbares Wärmenetz. Vor allem die vorgeschlagenen Untersuchungen zu Wärmenetzparametern und Bürgereinbindung sollten freigestellt sein, denn ihre Relevanz ist abhängig von den spezifischen Randbedingungen.

Die Anforderungen an Machbarkeitsstudien sollten nicht umfangreicher ausfallen als nötig. Dafür sind die Anforderungen aus Absatz 7.2.1 sachgemäß, während die Vorgaben aus Absatz 4.2.1 teilweise überfordern.

Schließlich sollte ermöglicht werden, dass die Realisierung bereits parallel zur Machbarkeitsstudie beantragt werden kann, solange diese gemäß den Mindestanforderungen erstellt wird und bei der Realisierung berücksichtigt wird. Durch die zeitliche Verschachtelung ließe sich der Planungs- und Bauprozess deutlich beschleunigen.

 

8. Einzelmaßnahmen

Der Punkt 7.2.4.1 beschreibt Einzelmaßnahmen im Sinne des Punktes 4.3. Allerdings kann die Erweiterung bestehender Wärmenetze, die bereits aus erneuerbaren Quellen gespeist werden, keinem der dort genannten Einzelmaßnahmen zugeordnet werden. Der Ausschluss der Erweiterung bestehender Wärmenetze, die bereits aus erneuerbaren Quellen gespeist werden, ist nicht sinnvoll. Um die Potentiale von bestehenden Netzen und Erneuerbaren Wärmequellen zu nutzen, sollte der Investitionsanreiz der BEW-Einzelmaßnahmenförderung auf solche Netze ausgeweitet werden, die zu 75% oder mehr aus erneuerbaren Energien gespeist werden.

Die Optimierung der Wärmeerzeuger ist ebenfalls als eine schnell umsetzbare und effizienzsteigernde Einzelmaßnahem anzusehen. Daher sollten diese ebenfalls als förderfähige Einzelmaßnahe in die BEW aufgenommen werden. 

Umfeldmaßnahmen finden bei den Einzelmaßnahmen keine Berücksichtigung. Jedoch nur durch die Erstellung einer zukunftssicheren Infrastruktur kann die Förderung ihre volle Wirkung entfalten. So ist nach der momentanen Richtlinie zwar der Austausch einer Heizanlage förderfähig, aber nicht die dazugehörigen Umfeldmaßnahmen. Eine Modernisierung des Heizraumes wäre z.B. nicht förderfähig. Es wird daher empfohlen Umfeldmaßnahmen auch bei den Einzelmaßnahmen aufzunehmen.

Der Punkt 7.2.4.2 begrenzt die Gültigkeitsdauer der Förderung der Einzelmaßnahmen durch die BEW auf 36 Monate. Für eine ausreichende Planungssicherheit sollte diese Gültigkeit auf 6 Jahre erweitert werden. Unabhängig davon kann eine Evaluation nach 3 Jahren durchgeführt werden. 

 

9. Einsatz von Biomasse

Eine Begrenzung der Vollaststunden oder Betriebsstunden beschneidet das Potenzial der Bioenergie und konterkariert damit die Ziele der Bundesregierung für den Einsatz von Biomasse zur Wärmeerzeugung. Hinzu kommt, dass die Kosten für die Erneuerbare Wärme dadurch unnötig nach oben getrieben werden.

Der BEE begrüßt jedoch, dass die Höchstgrenzen der Biomasse erst ab dem Zieljahr gelten und darüber hinaus, dass Netze unter 20 km von den Regelungen der Biomassebegrenzungen offenbar ausgenommen werden sollen. Allerdings ist diese Bestimmung nur aus einem Umkehrschluss der Regelung zu Punkt 7.2.3.4 abzuleiten. Der BEE empfiehlt eine konkrete Formulierung zur Befreiung kleiner Netze unter 20 km von den Regelungen der Biomassebegrenzung.

Der Punkt 7.2.3.4 begrenzt die Jahresbetriebszeit für Biomasseanlagen von >1 MW ab einer Netzlänge von 20 km auf eine maximale Betriebsstundendauer von 4000 h/a. Ab einer Netzlänge von 50 km sind Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse nur förderfähig, soweit die Betriebsstundendauer die maximale Anzahl von 2500 h/a nicht überschreitet.

Eine solche Begrenzung führt zu einer Unwirtschaftlichkeit und bedingt eine erhebliche Erhöhung des Personalaufwands, welcher allerdings nur die Hälfte des Jahres benötigt würde. Die Art der Begrenzung ist daher praxisfern und verhindert, dass Biomasseanlagen für die Dekarbonisierung der Wärmenetze errichtet werden. Die Begrenzung über die Volllaststunden, wie in vorangegangen Entwürfen, führen zu mehr Praxisnähe und ermöglichen einen größeren Beitrag der Biomasse zu Dekarbonisierung der Wärmeversorgung.

Unter Punkt 7.2.3.4 wird festgelegt, dass Biomasse den Nachhaltigkeitskriterien gemäß der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechen muss. Darüber hinaus wird die feste Biomasse durch die Brennstoffliste weiter stark reglementiert. Da die Überarbeitung der BioStNachV noch nicht abgeschlossen ist, sind die finalen Kriterien für feste Biomasse nicht bekannt. Dies steht der Förderung von Biomasseprojekten durch das BEW entgegen. Zudem ist hier auf eine eindeutige Formulierung zu achten: Gemäß der RED II Art. 29 (1) sind die Nachhaltigkeitsanforderungen nur für die darin vorgesehenen Anlagen („im Fall fester Biomasse-Brennstoffe mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 20 MW oder mehr und im Fall gasförmiger BiomasseBrennstoffe mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von 2 MW oder mehr“) vorzusehen. Es sollte klargestellt werden, dass sich auch der Entwurf der BEW auf diese Bestimmungen bezieht. 

Der Punkt 4.2 Modul 2 fordert für die Förderfähigkeit von Wärmequellen, die auf Biomasse basieren, einen Nachweis, dass diese langfristig zur Verfügung stehen. Die Erbringung eines solchen Nachweises ist praxisfern. Der langjährige Trend zeigt, dass Energieholz aus Rest- und Abfallstoffen in ausreichendem Maße zur Verfügung stehen. Die Anforderung, für diese Brennstoffe einen Nachweis erbringen zu müssen, muss aus den Anforderungen gestrichen werden, zumal nicht klar ist wie dieser Nachweis zu erfolgen hat. Wärmenetzbetreiber haben häufig nicht selbst unmittelbaren Zugriff auf die Brennstoffe und bedienen sich auf dem freien Markt.

Die Brennstoffliste ist teils sachlich falsch, teils lückenhaft. Sie bedarf dringend einer Überarbeitung, um die Substratbasis nachhaltiger verfügbarer Biomasse nicht unnötig einzuschränken (siehe auch Stellungnahme des Hauptstadtbüro Bioenergie)

 

10. Anforderungen an elektrische Wärmepumpen

Die Vorgabe, dass Antragsteller einen Nachweis über die Anforderungserfüllung der Verordnung (EU) 517/2014 (F-Gas Verordnung) zu erbringen haben, ist in dieser Formulierung nicht eindeutig und erzeugt Planungs- und Rechtsunsicherheit. Die F-Gase-Verordnung sieht das Erstellen von Nachweisen nicht vor, lediglich Aufzeichnungen aus Dichtigkeitskontrollen sind vorgegeben. Die F-Gase-Verordnung gibt für den Umgang mit synthetischen Kältemitteln einen ausreichenden Handlungsrahmen vor, damit Kältemittel nicht entweichen. Zusätzliche Nachweise schaffen nur bürokratische Hürden und Kosten sowie Rechts- und Planungsunsicherheiten. 

Dabei ist der Wert GWP 400 nicht sachgemäß. Unter dem zuvor diskutierten Wert GWP 700 wären u. a. das Kältemittel R513A und R32 einsetzbar. Unterhalb von GWP 400 sind fast ausschließlich brennbare oder giftige Kältemittel vorhanden. Dies führt zu sehr aufwendigen, kostenintensiven Anforderungen (Brandschutz, Explosionsschutz, etc.) an Maschinenräume bzw. im Falle von kalter Nahwärme an die Innenaufstellung in Privathäusern. Die Vorgabe, es sei zu begründen, warum kein „zukunftssicheres natürliches Kältemittel mit geringerem GWP“ eingesetzt werden kann, bleibt zudem unscharf.

 

11. Begrenzung der Wärmemenge aus gas- oder ölbefeuerten Anlagen für den Bau neuer Netze

Nach Punkt 4.2.1 wird der Neubau von Netzen unter anderem nur gefördert, wenn maximal 10% der eigespeisten Wärmemenge aus gas- oder ölbefeuerten Anlagen, die nicht KWK-Anlagen sind, stammen. Diese Restriktion wird vom BEE grundsätzlich unterstützt. Allerdings kann die Besicherung von erneuerbaren Wärmenetzen im Einzelfall dazu führen, dass im Jahr mehr als 10 % der eingespeisten Wärmemenge aus gas- oder ölbefeuerten Anlagen zugeführt werden muss. Diese Lage kann beim seltenen Ausfall von Anlagen auftreten. Perspektivisch erfolgt eine flächendeckende Vernetzung der erneuerbaren Wärmenetze, welche eine Redundanz aus anderen erneuerbaren Anlagen ermöglichen wird. Die Begrenzung sollte daher einen Mittelwert darstellen, welcher über den Förderzeitraum hinaus eingehalten werden muss. 

 

12. Bewilligungszeiträume

Die im BEW-Entwurf vorgesehenen Umsetzungszeiträume sind für Infrastrukturprojekte in Deutschland zu gering bemessen (Punkt 4.1.1.). Dies gilt auch für die Geltungsdauer der Richtlinie von sechs Jahren (Punkt 9.1.) und die Gültigkeitsdauer für Einzelmaßnahmen (Punkt 7.2.4.2.). Die entsprechenden Zielvorgaben sollten deutlich verlängert und an die übliche Umsetzung von Infrastrukturmaßnahmen angepasst werden.

 

13. Begrenzung der förderfähigen Bohrungen 

Die Begrenzung der Bohrungen auf drei Bohrungen wäre ein Rückschritt gegenüber der bisherigen KfW-Förderung. Mit Verweis auf den urbanen Raum und perspektivisch immer größere Anlagen sowie Clusterbohrungen (mit dem Ziel einer größtmöglichen Flächeneffizienz und Kosteneffizienz, sowie einer erhöhten redundanten Verfügbarkeit von CO2-neutralen Quellen) sollten mindestens acht Bohrungen förderfähig sein. Aktuelle Projekte in München umfassen bereits jetzt 3 Dubletten (6 Bohrungen); Planungen für weitere Anlagen gehen von bis zu 8 Bohrungen pro Projekt aus (Punkt 7.2.3.2.). 

 

14. Kombinierbarkeit mit weiteren Programmen

Anlagen, welche über das EEG gefördert werden, sollten beim Aufbau eines Fernwärmenetzes auch die BEW nutzen können (Punkt 7.3.). Gleiches gilt für Anlagen, welche im Rahmen des 7. Energieforschungsprogrammes den Transformationspfad beschreiten.

Die Inanspruchnahme einer Kreditförderung nach dem Programm Erneuerbare Energien-Premium (EE-Premium) ist bisher für einzelne Komponenten des Wärmenetzes möglich. Nach Inkrafttreten der BEW sollte eine Möglichkeit bestehen, in die Förderung nach der BEW zu wechseln, wenn diese das Projekt stärker voranbringt.

 

15. Förderung von Hausübergabestationen

Bei der Förderung der Hausübergabestationen sollte es keine Rolle spielen, in wessen Eigentum sich diese befinden (Punkt 4.2.). Wichtig ist der Zweck und der Nutzen im Sinne der Zielerreichung (Effizienzgewinn).

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