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Stellungnahme

Stellungnahme zum Entwurf des BMWK einer Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Absenkung der Kostenbelastungen

2. März 2022

Vorbemerkungen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 28. Februar 2022 einen Gesetzentwurf zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher vorgelegt. Als Frist für die Stellungnahme im Rahmen der Verbändeanhörung ist der 02. März 2022, 11:00 Uhr angesetzt.

Der Bundesverband Erneuerbare Energien (BEE) steht dem BMWK als fachlicher Ansprechpartner zur Seite und begrüßt die Gelegenheit, den vorliegenden Gesetzesentwurf zu kommentieren. Allerdings ist aufgrund der sehr kurzen Frist keine ausführlichere Bewertung möglich. Der BEE hat Verständnis für den großen politischen Handlungsdruck und die daraus resultierende Eile, bittet aber dennoch das BMWK, bei künftigen Gesetzgebungsprozessen mehr Zeit zur Kommentierung und Stellungnahme einzuräumen. Ebenso erscheint es sinnvoll, eine solche Verbändeanhörung im Anschluss an die vom BMWK angesetzten Fachgespräche zu organisieren. Dennoch möchte der BEE den vorliegenden Entwurf hinsichtlich einiger wesentlicher Punkte kommentieren.

Vor dem Hintergrund der Energiepreiskrise der letzten Monate schlägt die Bundesregierung vor, die EEG-Umlage vorzeitig zum 01. Juli 2022 zu streichen, um Haushalte und Unternehmen hinsichtlich der gestiegenen Stromkosten zu entlasten. Der BEE unterstützt die Streichung der EEG-Umlage.1 Aus Sicht des Verbandes ist es hierbei besonders wichtig, folgende Prämissen zu beachten, um den Zubau der Erneuerbaren Energien nicht zu gefährden und langfristige Investitions- und Planungssicherheit für die Branche zu gewährleisten. 

 

Zusammenfassung

  • Die Krise fossiler Energien: Die hohen Energiepreise werden durch die Krise fossiler Energieträger verursacht. Erneuerbare Energien haben eine preissenkende Wirkung.
  • Weitergabe an die Endverbraucher*innen: Die Abschaffung der Umlage muss bei den Endverbraucher*innen tatsächlich ankommen, um soziale Härten abzufedern.
  • Ganzheitliche Reform des Stromsektors: Die Abschaffung der EEG-Umlage muss Teil einer ganzheitlichen Reform des regulatorischen Rahmens sein. Daher sollte nun zügig die Plattform „Klimaneutrales Stromsystem“ eingerichtet werden.
  • Planungs- und Investitionssicherheit: Die Finanzierung Erneuerbarer muss auch in Zukunft langfristig und nachhaltig angelegt sein, damit Investitionen in den Ausbau Erneuerbare Energien fließen können. 
  • Lenkungswirkung hin zu grünem Wasserstoff sichern: Der Wegfall der EEG-Umlage darf keine negativen Konsequenzen auf den Einstieg in die grüne Wasserstoffwirtschaft haben
  • Verlängerung der Schätzbefugnis: Im Zuge der Abschaffung der EEG-Umlage sollten auch Regelungen im Bereich des Messens und Schätzens modifiziert werden

 

1. Die Krise fossiler Energien mit „Freiheitsenergien“ überwinden

Der enorme Anstieg der Energiepreise der letzten Monate hat verschiedene Ursachen: durch den erhöhten Energiebedarf im Zuge der wirtschaftlichen Erholung ist der globale Energiebedarf wieder angestiegen. Neben der gestiegenen Nachfrage ist die Energiekrise eng mit der aktuellen geopolitischen Lage in Osteuropa verknüpft. Die hohe Abhängigkeit von fossilen Energieträgern, insbesondere Erdgas, macht Deutschland anfällig für Preisschwankungen am globalen Energiemarkt und geopolitischen Verwerfungen. Die aktuelle Energiekrise ist daher eine Krise fossiler Energieträger. Energien aus regenerativen Quellen hingegen, von Finanzminister Christian Lindner kürzlich zurecht auch „Freiheitsenergien“ getauft, sind anders als fossile Energieträger unabhängig von politischen Spannungen verfügbar. In Deutschland haben sich Erneuerbare Energien zudem in der Vergangenheit (zuletzt zu beobachten seit Jahresbeginn 2022) äußerst preissenkend auf den Strommarkt ausgewirkt. Die EEG-Umlage war und ist kein Preistreiber in der Energiekrise. Erneuerbare Energien wirken auch in der aktuellen Krise preissenkend. Volatile Börsenstrompreise können jedoch auch dazu führen, dass EEG-Differenzkosten schwanken.2 Der strompreissenkende Effekt der Erneuerbaren Energien wirkt sich auch volkswirtschaftlich positiv aus. Die Abschaffung der EEG-Umlage darf daher politisch nicht in einen falschen Kontext eingebettet werden. Die Endverbraucher*innen sollte nicht den falschen Eindruck erhalten, dass sie von vermeintlich hohen Kosten für Erneuerbare Energien entlastet werden müssten.

 

2. Entlastung an Endverbraucher*innen weitergeben

Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der fossilen Energiekrise ist die Entlastung der Endverbraucher*innen durch die Abschaffung der EEG-Umlage die zentrale Prämisse der Abschaffung der EEG-Umlage. Stromlieferanten und Grundversorger sollen zur Weitergabe der EEG-Umlage (3,723 Cent/kWh vor Umsatzsteuer) verpflichtet werden.

Der BEE begrüßt daher den Vorschlag des BMWK, die Weitergabe der EEG-Umlage an die Endverbraucher*innen verpflichtend zu gestalten. 

 

3. Ganzheitliche Reform des Stromsektors anschieben

Die EEG-Umlage ist Teil eines weiteren Förderungssystems der Erneuerbaren Energien in der Bundesrepublik. So richtig die Abschaffung der EEG-Umlage angesichts der energiepolitischen Krise ist, so notwendig ist ebenso eine umfassende Reform des Strommarktdesigns inklusive einer Überprüfung aller Entgelte und Umlagen. Auf dem Weg zur Klimaneutralität steht der Strommarkt vor neuen Herausforderungen und Chancen, wie der BEE in seiner kürzlich veröffentlichten Strommarktdesign-Studie zeigt.3 Auf Dauer sind bezahlbare Energiepreise und Versorgungssicherheit in Deutschland nur mit einer Neuausrichtung des Strommarktdesigns zu gewährleisten. Der Strommarkt von morgen muss zunehmend auf Flexibilität ausgerichtet sein und diese regulatorisch anreizen, z. B. über eine geförderte flexible Fahrweise der Bioenergie. Flexible Speicherkapazitäten müssen ausgebaut und der dezentrale Netzausbau massiv ausgeweitet werden. Aufgrund der hohen Einspeisung Erneuerbarer Energien kommt es häufig zu negativen Strompreisen, was Erneuerbare Energien teilweise unwirtschaftlich macht. §51 des EEG 2021, der den Zahlungsanspruch bei negativen Preisen an der Strombörse verringert, sollte daher abgeschafft werden. Ebenso bedarf es einer umfassenden Reform aller Entgelte und Umlagen, wie z.B. eine Absenkung der Stromsteuer. 

Der BEE bekräftigt daher sein Petitum, schnellstmöglich die angekündigte Plattform „Klimaneutrales Stromsystem“ einzurichten, um diese und weitere Reformvorschläge anzugehen und den Strommarkt im Sinne der Versorgungssicherheit und Bezahlbarkeit regulatorisch neu auszurichten. 

 

4. Planungs- und Investitionssicherheit für die Branche gewährleisten

Die EEG-Fördersystematik ermöglicht Planbarkeit für Projektierer, zieht Investoren an und erleichtert die Finanzierung kostenintensiver Projekte. Auf diese Weise ist in den letzten zwei Jahrzehnten in Deutschland ein dynamischer Markt für Erneuerbare Energien entstanden. Des Weiteren hat die erhöhte Einspeisung Erneuerbarer die Strompreise über Jahre erheblich gesenkt, wovon auch Unternehmen und Industrie profitieren. Die EEG-Fördersystematik hat sich also als ein wirkungsvolles Instrument zur Förderung des Ausbaus Erneuerbarer Energien und zur Kostensenkung durch technologische Innovation bewährt.

Eine weitere Prämisse für die eine Abschaffung der EEG-Umlage ist, die zukünftige Einspeisevergütung nachhaltig und zukunftsgerecht auszugestalten. Den Vorschlag des BMWK, die Umlage über den Energie- und Klimafond zu finanzieren, begrüßt der BEE. Es ist von entscheidender Bedeutung, den Ausbau Erneuerbarer Energien krisenfest gegenüber haushälterischen und tagespolitischen Entwicklungen abzusichern und auf eine nachhaltige Grundlage zu stellen, die allen Beteiligten die dringend benötigte Planungs- und Investitionssicherheit bietet. Die EEG-Differenzkosten müssen auch in Zukunft sicher getragen werden können.

 

5. Lenkungswirkung hin zu grünem Wasserstoff sichern

Mit der Abschaffung der EEG-Umlage fällt auch die Anreizsetzung der Herstellung grünen Wasserstoffs nach §69b EEG 2021 weg, in dem Kriterien der Netzdienlichkeit und Zusätzlichkeit definiert wurden. Es ist in diesem Kontext wichtig, zukünftig weiterhin die Produktion ausschließlich grünen Wasserstoffs zu fördern (bei Elektrolyse Strombezug ausschließlich über Erneuerbare Energien bzw. Nutzung innovativer, nachhaltiger Wasserstofftechnologien wie Dampfreformierung aus Biogas). Des Weiteren führt die regulatorische Begünstigung von Direktbelieferungen dazu, dass vor allen Dingen Onsite-Elektrolyse betrieben wird. Elektrolysekapazitäten sollten jedoch auch von staatlicher Seite anhand von Netz- und Marktdienlichkeitskriterien „offsite“ in den Erzeugerzentren Erneuerbarer Energien in Norddeutschland gefördert werden.

Der BEE empfiehlt daher, ein neues Umlagenregime zur Förderung grünen Wasserstoffs zu etablieren und in Zukunft strengere Kriterien der Zusätzlichkeit, Netzdienlichkeit und räumlichen Nähe zu EE-Erzeugern aufzustellen.

 

6. Schätzbefugnis verlängern

Der BEE schlägt vor, im Zuge der Abschaffung der EEG-Umlage auch weiterführende Regelungen in der kommenden EEG-Novelle zu modifizieren. Der BEE verweist dabei auf den Vorschlag des Bundesverbandes Windenergie (BWE) nach einer vorgezogenen Erleichterung im Bereich Messen und Schätzen. Eine vorzeitige Anpassung im EEG ist zudem notwendig, um Kosten zu vermeiden.

Der BEE empfiehlt daher, alle für die EEG-Umlage relevanten Paragraphen rückwirkend mit Wirkung zum 1.1.2022 zu streichen und hilfsweise die Schätzmöglichkeit bis zum 1.1.2023 zu verlängern (Siehe BWE Stellungnahme).

 

1 Siehe BEE-Pressemitteilung zur Abschaffung der EEG-Umlage
2 Siehe BEE-Hintergrundpapier zur EEG-Umlage 2021
3 Nachzulesen sind die Ergebnisse der Studie auf der Website

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