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Solarkollektoren eingeblendet im Vordergrund mit Windrädern vor einem Sonnenuntergang am Horizont
Positionspapier

Kernforderungen der Energiebranche

24. Oktober 2022

Grundsatz - Wir stehen zu unserer Verantwortung

Wir sehen im Grundsatz, dass die Branche sich an den Folgen der Krise finanziell beteiligen soll und haben ausdrücklich Verständnis für kurzfristigen staatlichen Handlungsbedarf. Wir stehen zu unserer Verantwortung und möchten uns solidarisch zeigen.

 

Finanzierung der Entlastung - Vorfinanzierung erforderlich

Aufgrund der Dringlichkeit und der geringen noch verbleibenden Zeit, um überhaupt noch enorme volkswirtschaftliche Schäden effektiv zu begrenzen, muss der Staat jetzt in der Höhe der gesamtgesellschaftlich notwendigen Entlastungen in Vorfinanzierung treten und die Refinanzierung in einem zweiten Schritt organisieren.

Entlastung und Finanzierung müssen entkoppelt werden. Ein Finanzierungsmodell muss gut durchdacht und auf Nebeneffekte geprüft werden, sonst wird es mehr Probleme als Entlastung generieren. Fehlanreize und Risiken für Investitionen sowie für die Energiewende gilt es zu verhindern. Das ist mit dem vorliegenden Konzept „Strompreisbremse“ des BMWK nicht gegeben. Übermäßige und rückwirkende Abschöpfung, unklare zukünftige Nutzung des Instruments würden zu einem Vertrauensverlust führen. Planungs- und Investitionssicher-heit wären damit erheblich gefährdet und damit das Erreichen der ambitionierten Ausbauziele der erneuerbaren Energien.

Auch deshalb sind die Spielräume der EU-Verordnung im Sinne von Vertrauensschutz und Investitionssicherheit zu nutzen, wie z.B. die Bagatellgrenzen für kleine Anlagen bis 1 MW.

 

Klares Bekenntnis zum Markt - kein Abschied von der Merit Order

Generelle Eingriffe in die Merit Order lehnen wir grundsätzlich ab, sondern halten an einer marktlich-wettbewerblichen Ordnung der Energiewirtschaft fest. Galoppierende Preise bei Strom und Gas und die Bedrohung volkswirtschaftlicher Lieferketten können eine eng begrenzte und befristete Ausnahme von diesen marktlich-wettbewerblichen Regeln erforderlich machen. Sie müssen zeitlich klar begrenzt als Sunset-Regelungen ausgestaltet werden.

 

Erlösobergrenze oder Steuermodell

Die EU hat die Verordnung über Maßnahmen gegen hohe Energiepreise beschlossen. Die operative Umsetzung ist in dem vorgelegten komplexen nationalen Modell allerdings fraglich. Die in der EU-Verordnung vorgesehene Erlösobergrenze von 180 EUR/MWh für inframarginale Stromerzeuger wäre dabei für sich genommen der Höhe nach grundsätzlich tragfähig, muss operativ und inhaltlich aber klug ausgestaltet und im Hinblick auf Ausnahmen für Technologien geprüft werden, die ansonsten nicht mehr rentabel genutzt werden können. Folgerichtig wäre beispielsweise eine Ausnahme von Bioenergieanlagen und auch für andere erneuerbare Technologien, die z.B. aufgrund der Kostenstruktur und deutlich gestiegener Direktvermarktungskosten nah bei 180 Euro/MWh liegen.

Die Markteingriffe dürfen nicht dazu führen, dass die systemnotwendigen Funktionen von Termin- und Spotmarkt und die Liquidität der Handelsplätze gefährdet werden, die für Preisstabilität und Systemdienstleistungen wichtig sind. Ein Steuermodell als optional weniger harter Markteingriff sollte als Alternative zu der Erlösobergrenze weiterhin geprüft werden.

Eine Abschöpfung – wie intendiert – rückwirkend ab März 2022 beim Spotmarkt darf nicht umgesetzt werden. Das Vertrauen der Marktteilnehmer in staatliche Zusagen und die Stabilität des Marktrahmens sind zentral für weitere Investitionen in den Ausbau. Ein rückwirkend geltender Eingriff wäre ein klarer Bruch mit dem Prinzip der Investitions- und Planungssicherheit und wird die Investitionsbereitschaft im Energiesektor beeinträchtigen.

 

Abwicklung der Einnahmen über die Erlösobergrenze

Da aus unserer Sicht an dem Mechanismus der Erlösobergrenze festgehalten wird, sollte die Umsetzung der EU-Verordnung möglichst einfach gestaltet werden und durch eine staatliche Organisation erfolgen. Es kann nicht sein, dass die Bürokratie auf staatlicher Seite vermieden werden soll, die Verteilnetzbetreiber dann aber die Umsetzung gewährleisten müssen. Dies ist organisatorisch und prozedural nicht möglich. Es stehen aus unserer Sicht keine rechtlichen Gründe dagegen, dass die Abschöpfung der Erlösobergrenze über eine staatliche Organisation als Gebühr- oder steuerliche Lösung abgewickelt wird. Auf diese Art und Weise kann auch ein Rabatt-Modell, das bei der Gaspreisbremse vereinbart wurde, auch bei der Strompreisbremse über den WSF, in dem die eingenommenen Gelder landen könnten, umgesetzt werden.

 

Investitionsoffensive - Wir brauchen Handlungsspielraum

Um die Krise nachhaltig zu überwinden, braucht es eine Investitionsoffensive. Insbesondere der Erneuerbare-Energien-Ausbau, die Strom- und Wärmenetzinfrastruktur, der Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft und die Speichertechnologien müssen weiter vorangetrieben werden. Dabei sind Investitionsrahmenbedingungen ebenso bedeutsam, wie auch die Überwindung von Lieferschwierigkeiten bei Material und der Mangel an Fachkräften. Der von der Bundesregierung vorgesehene „Sicherheitspuffer“ von 3 ct/kWh ist zu gering, um die aktuellen Kostensteigerungen bei Neuanlagen abdecken zu können. Auch bei Bestandsanlagen haben höhere Kapitalkosten und ertragsabhängige Kosten wie Pachten zu deutlichen Kostensteigerungen geführt. Auch der Ansatz, 90 Prozent aller Erlöse oberhalb des vorgesehenen Rahmens abzuschöpfen, wird dem Anspruch, einen Puffer zur Risikoabsicherung und für Neuinvestitionen zu lassen, nicht gerecht. Dabei müssen kriegsbedingt gestiegenen Kosten, hohem Liquiditäts- und Kreditbedarf für die Weiterführung des Kerngeschäfts der Energieversorger ebenso wie unternehmerischem Handeln ausreichend Rechnung getragen werden. Ein zu tiefer Eingriff läuft nicht nur das Risiko, dringend notwendige Neuinvestitionen, sondern auch den Betrieb von Anlagen zu gefährden.

Portraitbild von Adrian Röhrig
Ansprechpartner*in

Adrian Röhrig
Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE)
Pressesprecher


E-Mail an Adrian Röhrig schreiben
030 275817016


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