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Stellungnahme

BEE-Stellungnahme zu den Regelungsentwürfen für die Beschleunigung von Netzanschlüssen

22. Mai 2024

Vorbemerkungen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlichte am 06. Mai 2024 die Regelungsentwürfe aus Abteilung III zur Beschleunigung von Netzanschlüssen. Diese sollen hierbei durch Anpassungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) universelle Fristen zur Bearbeitung von Netzanschlussbegehren regeln und einen Mechanismus zur Reservierung von Netzkapazität sowie die Pflicht zur Bereitstellung von digitalen Plattformen der Netzbetreiber (NB) zur unverbindlichen Auskunft über Netzkapazität und Netzanschlusspunkte einführen.

Die im Entwurf vorgestellten Regelungen gehen dabei auf die bereits im Branchendialog zur Beschleunigung von Netzanschlüssen (BraBeNa) konsultierten Vorschläge zurück. Ziel dieses durch das BMWK initiierten Dialogs mit der Branche ist es die neuralgischen Punkte im Netzanschlussprozess zu identifizieren und durch entsprechende Standardisierungen, Vereinfachungen und auch neue Mechanismen  zu optimieren. Dadurch sollen schnellerer Anschluss, mehr Planungssicherheit und weniger Dissens geschaffen werden. Dahingehend sind die in den Prozess gesetzten Erwartungen hoch. Hier umgesetzt werden sollen nun die Punkte Anschlussverfahren vereinfachen – durch Universelle Fristen im Netzanschlussverfahren – sowie Netzkapazitäten für den Anschluss besser nutzbar machen – durch die unverbindliche Netzanschlussauskunft und dem Mechanismus zur Reservierung von Netzanschlusskapazitäten.

Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) begrüßt die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der Konsultation und legt seine Einschätzung der Regelungsentwürfe im Folgenden dar.  

 

1 Universelle Fristen im Netzanschlussverfahren

Um universelle Fristen im Netzanschlussprozess herzustellen, zielt der Vorschlag des BMWK auf die Erweiterung des EnWG durch die Anpassung der §§ 17 Abs. 5 und Abs. 6, 18 Abs. 4, sowie 21a Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 EnWG und des EEG durch § 8 EEG ab.

Zu § 17 EnWG:

Zu Abs. 5: Der BEE bewertet den Vorschlag überwiegend sachgerecht und positiv. Durch ihn werden die für die NB dringend benötigten, verbindlichen Rückmelde- und Bearbeitungsfristen in Netzanschlussbegehren für alle Spannungsebenen und Anschlusssituationen eingeführt. Insbesondere das Setzen einer verbindlichen 8-Wochen-Frist auch für die Mittelspannungsebene (MS) schafft größtmögliche Planungssicherheit für den Anschlusspetenten. Wir möchten an dieser Stelle aber darauf hinweisen, dass bereits in der derzeitigen Praxis ohne universelle Fristfestsetzung, Überschreitungen oder Pflichtverstöße des NB ausschließlich zu Lasten des Anschlusspetenten gehen und in den meisten Fällen folgenlos bleiben.

Zu Satz 2: Die hier verlangten Angaben sollten möglichst umfassend, detailliert und spezifisch ausgestaltet und veröffentlicht werden, sodass Anschlussbegehrende den Anforderungsumfang eindeutig nachvollziehen können und die benötigten Unterlagen vollständig und insb. ohne vorherige Rückfragen direkt initial mit dem  Anschlussbegehren einreichen können. Dabei müsste nach Art der Anschlussbegehren  unterschieden  werden  - Erzeugungsanlage, Verbrauchseinrichtungen, Ladepunkte für Elektromobile. Andernfalls käme es zwangsläufig zu Nachforderungen seitens der NB, was den Prozess wiederum verzögern würde. Auch kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich NB durch möglichst unpräzise Angaben eine weitere Bearbeitungszeit  „verschaffen“. Eine Klarstellung zur Qualität der hier erforderlichen Angaben durch die NB sollte zumindest in der Begründung entsprechend präzisiert werden.

Zu Satz 4: Eine Pflicht der NB zur Übersendung einer Eingangsbestätigung zu Nachweiszwecken ist durchweg begrüßenswert, dennoch sollte hier - mit Blick auf die bisherige Praxis im Anschlussverfahren - eine konkrete Zeitangabe bspw. „unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Netzanschlussbegehrens“ vorgegeben werden.

Satz 10: Der BEE verweist hier auf den bereits zu Satz 2 getätigten Hinweis - die Anforderungen an die Inhalte müssen so präzise und verständlich ausgestaltet werden, dass es dem Anschlussbegehrenden bereits im ersten Schritt seines Anschlussbegehrens möglich ist, alle geforderten Unterlagen einzureichen, sodass auf einen verzögernden und ineffizienten Nachforderungsprozess durch den NB verzichtet werden kann.

Zu § 18 Abs. 4 EnWG:

Der BEE begrüßt die Gleichbehandlung aller Spannungsebenen durch Ausweitung der in §17 Abs. 5 EnWG gesetzten Fristen auf die Niederspannungebene (NS), sowie die „Bestandsregelung“ für bereits in den Technischen Anschlussbedingungen (TAB), den technischen Mindestanforderungen oder in der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) bestehende kürzere Fristen.

Zu §21a EnWG:

Der BEE befürwortet die Sanktionsmöglichkeit bei möglichen Frist- und Vorgabenverletzungen der NB innerhalb des Netzanschlussbegehrens und sieht den hier gemachten Vorschlag als Grundstein des gesamten Änderungspaketes der universellen Fristen. Die  Regelung über die Ausgestaltung der Anreizregulierung zu sanktionieren schätzen wir dabei um ein Vielfaches effektiver ein als etwaige von der Bundesnetzagentur (BNetzA ausgesprochene Bußgelder.

Zu § 8 EEG:

Zu Abs. 8:       Der BEE sieht die bloße Bennenung der Arbeitsschritte, in denen ein Netzanschlussbegehren bearbeitet wird, als nicht ausreichend an und empfiehlt hier dringend eine Vereinheitlichung. Eine solche könnte unter den NB in Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde abgestimmt werden. Ebenfalls kann durch die alleinige Festschreibung im Gesetz nicht dessen Durchsetzung erwartet werden – wie die Vergangenheit leider zeigte. Daher empfiehlt es sich, nach Überschreitung der 8-Wochen-Frist eine Pönale in Form einer Strafzahlung auszusprechen, damit auch der NB einen Anreiz zur Erfüllung seiner gesetzten Fristen hat.

 

2 Unverbindliche Netzanschlussauskunft

Der durch das BMWK im BraBeNa eingebrachte Vorschlag einer unverbindlichen Netzanschlussauskunft soll über den neu einzuführenden § 17a EnWG und den neu einzusetzenden § 14e Abs. 2a EnWG realisiert werden. So sollen NB mit Inkrafttreten des Gesetzes - Wirkungsbeginn ist zwei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes - verpflichtet werden Online-Tools bereitzustellen, die eine schnelle und unverbindliche Auskunft zu Netzverknüpfungspunkten (NVP) ermöglichen. Weiter soll über die gemeinsame Internetplattform der Verteilnetzbetreiber (VNB) auf die Internetseite des jeweils zuständigen NB geleitet werden.

Die bisherige Praxis sieht i.d.R. ein vollständiges Netzanschlussbegehren vor, um mögliche NVP sowie die mit dem Anschluss einhergehenden Kosten zu ermitteln. Jedoch stehen gerade bei Vorhabenbeginn entscheidende Parameter wie wirtschaftlich optimale Anlagengröße oder Standort noch nicht fest.

Der BEE begrüßt daher die hier vorgeschlagene Möglichkeit einer unverbindlichen Voranfrage und schätzt das Verfahren grundsätzlich als sachgerecht ein. Notwendig sind hier aber erneut eine frühzeitigere Umsetzung sowie eine Standardisierung der Art und Weise wie die Netzanschlussbegehren bei den NB gestellt werden können, um gerade das bundesweite Projektgeschäft zu vereinfachen.

Zu § 17a EnWG:

Zu Satz 1: Die Festlegung des Auskunftsanspruchs auf die Mittelspannungsebene (MS) sowie die Umspannungsebenen von Hoch- zu Mittelspannung (HS/MS) und von Mittel- zu Niederspannung (MS/NS) wurde nachvollziehbar begründet. Der BEE empfiehlt zusätzlich den Anspruch auf Auskunft über den Anschluss einer Anlage, um die Information der Einspeisemöglichkeit der geplanten Anlage zu erweitern. So könnten auch Anlagen in der Niederspannungsebene (NS) das geplante Online-Tool nutzen und die Prozesse in diesem Segment beschleunigt werden.

Zu Satz 3: Der BEE konnte mit seiner jüngst erschienen Studie den systemischen Nutzen und die schnelle und einfache rechtliche Umsetzung einer NVP-Überbauung klar herausarbeiten. Daher empfehlen wir die Ergänzung der NVP-Liste um eine fünfte Nummer wie folgt:

5. Netzverknüpfungspunkte, bei denen ein Überbau möglich ist. Dem Anschlussnehmer ist bewusst, dass er ggf. abgeregelt wird, wenn die maximale Einspeiseleistung des Netzanschlusspunktes überschritten wird. Diese Abregelung kann nicht über den Redispatch geltend gemacht werden. Entschädigungsansprüche für alle Mengen innerhalb der gesicherten Einspeiseleistung bleiben davon unberührt.

Zu Satz 4: Eine Angabe der Schätzung der voraussichtlichen Anbindungskosten sieht der BEE positiv - möchte aber anmerken, dass die Kostenermittlung im Sinne einer besseren Vergleichbarkeit detailliert und transparent erfolgen sollte.

Zu Satz 5: Eine regelmäßige monatliche Aktualisierung der zugrundeliegenden Daten ist vorerst zu begrüßen. Dennoch sind nur aktuelle Netzauskünfte wirklich belastbar. Daher sollte mittelfristig auf kürzere Abstände abgestellt und dieses Ziel schon jetzt im Gesetz verankert werden.

Zu Satz 6+7: Die Implementierung einer API zur Übermittlung der in Satz 3 definierten Angaben ist begrüßenswert. Gerade für bundesweit tätige Anschlusspetenten bedeutet die nahtlose Integration der Daten in ihre IT-Infrastruktur eine erhebliche Zeit- und Kostenersparnis.

Zu Satz 8: Die NB werden verpflichtet Inhalte und Formate der Prognose, der Kostenschätzung, sowie der Schnittstellen für den automatisierten Datenimport zu vereinheitlichen. Der BEE empfiehlt besonders im Hinblick auf die Spezifikation der Schnittstelle, auch die Nutzer - etwa Branchenverbände der Erneuerbaren Energien – einzubinden, um so eine schnelle Umsetzung zu erreichen.

 

3 Mechanismus zur Reservierung von Netzanschlusskapazitäten

Der BEE begrüßt grundsätzlich die Idee eines einheitlich verpflichtenden Mechanismus zur Reservierung von Netzanschlusskapazitäten. So kann Anschlussbegehrenden mehr Planungs- und Investitionssicherheit hinsichtlich des durch den NB ermittelten NVPs gegeben werden. Zudem führen einheitliche Vorgaben bei einer Vielzahl von NB zu einem standardisierten Prozess, beschleunigen so den Ausbau und tragen aktiv zum Erreichen der Ausbauziele bei. Eine schnelle Umsetzung des Mechanismus ist daher notwendig. Dieser soll nun in den dargelegten Regelungsentwürfen durch die neugefassten bzw. angepassten §§ 8a und 85 Abs. 1 Nr. 3 EEG eingeführt werden. Leider wird der in der aktuellen Konsultationsfassung gesetzte Zeitrahmen, dem Ziel einer möglichst raschen Umsetzung nicht gerecht. Damit widerspricht das BMWK auch seinem ursprünglichen Umsetzungsentwurf aus dem BraBeNa, der ein ambitioniertes Inkrafttreten eines solchen Reservierungsmechanismus, spätestens für den 01.01.2025 vorgesehen hatte.

Weiter sollte beachtet werden, dass Genehmigungsprozesse i.d.R. regional sehr heterogen sind und somit im Nachweisprozess für die Reservierung stark variieren können. Daher schlagen wir vor, dass bei der Ausgestaltung genug Flexibilität für regionale Unterschiede bei der Nachweisführung gegeben wird und die Prozesse ggf. alle 6 Monate zu überprüfen. Nur so wäre ein diskriminierungsfreier Reservierungsmechanismus wirklich umsetzbar.

Kritisch zu betrachten, ist die vorgeschlagene Untergrenze des Reservierungszeitraums von 6 Monaten. So kann diese in Einzelfällen unverschuldet erreicht werden – es können sich Verzögerungen bei der Genehmigung oder Lieferung einstellen - ohne dass ein weiterer Projektierungsschritt nachweisbar wäre. Dies ist bspw. der Fall, wenn ein Betreiber oder Projektierer ein Umspannwerk eigenständig errichten muss, um den Netzanschluss seiner Anlagen zu gewährleisten. Die Bestellzeiten für Umspannwerke liegen derzeit bei ca. zwei Jahren. Zudem erfordert die Errichtung einen eigenen Genehmigungsprozess. Daher plädiert der BEE dafür den Anschlussbegehrenden das Recht einer einmaligen Verlängerung der Frist je Reservierungsphase – anlassbezogen und in der Dauer sachgerecht - einzuräumen, i.S. einer Härtefallregelung unter Darlegung der Gründe an den NB.1

Zusätzlich empfehlen wir die Einbindung des Kostenvoranschlags zur Herstellung des Netzanschlusses in den Reservierungsmechanismus. Für die Dauer der Reservierung kann der Voranschlag nach festgelegten Kriterien (Inflationsausgleich, Annahmen zur Kostensteigerung, etc.) bis zur Inanspruchnahme des Netzanschlusses fortgeschrieben werden. Somit lassen sich sowohl Planungssicherheit in Bezug auf die Kapazität als auch die Wirtschaftlichkeit des Anschlusses herstellen.

Zu §8a EEG:

Zu Abs. 1: Die Reservierung der angefragten Netzanschlusskapazität bereits mit Versendung der Ergebnisse der Netzverträglichkeitsprüfung beginnen zu lassen, erscheint angebracht. Auch die Einführung einzelner Reservierungsabschnitte entspricht den Ausarbeitungen aus dem BraBeNa und wirkt konsistent.

Zu Abs. 2: Das BMWK stellt hier objektive, transparente und diskriminierungsfreie Kriterien für den Reservierungsmechanismus, differenziert nach Art der Anlage, in Aussicht, was durchaus positiv zu bewerten ist. Jedoch sollten diese Kriterien nicht einseitig durch die NB entwickelt werden dürfen. Um eine institutionelle Beteiligung und die angemessene Berücksichtigung der Belange der Anschlussbegehrenden zu gewährleisten, sollte die Festlegung dieser Kriterien einer neutralen Regulierungsbehörde unterstellt sein und unter Einbeziehung aller beteiligten Stakeholder – Projektier – erfolgen.

Zu Nr. 2: Der BEE empfiehlt hier die Orientierung an dem bereits bestehenden VDE FNN Hinweis “Ermittlung Netzanschlusspunkt für Anlagen nach EEG/KWKG”, an welchem bereits alle Stakeholder umfassend beteiligt waren.2

Zu Nr. 3: Der BEE begrüßt, dass der im BraBeNa gemachte Vorschlag aufgegriffen wurde und nun Anlagen - die zur Ermittlung des Anzulegenden Wertes an EEG-Ausschreibungen teilnehmen müssen - die Möglichkeit eingeräumt wird, die Planungsreife des Vorhabens mittels entsprechender Fristen aus dem EEG nachweisen zu können. In ihrer jetzigen Form bietet die Regelung jedoch noch einen großen Auslegungsspielraum, was kritisch gesehen werden muss. Der BEE empfiehlt daher an dieser Stelle auf die Umsetzungsfristen des EEGs abzustellen und den entsprechenden Absatz wie folgt zu formulieren:

(alt): Besonderheiten  für  Anlagen,  die  zur  Ermittlung  des  anzulegenden  Wertes  an Ausschreibungen teilnehmen müssen, und

(neu): Technologiespezifische Umsetzungsfristen analog den Fristen aus §§36e, 37d und 39e EEG 2023, mit denen im Rahmen der EEG Ausschreibung erteilte Zuschläge erlöschen.

Zu Abs. 3: Der BEE bezweifelt, dass die Kriterien zur Kapazitätsreservierung unter „angemessener Berücksichtigung“ der Belange von Anschlussbegehrenden, alleinig von den NB erarbeitet werden können. Eine angemessene Branchenbeteiligung ist so nicht sicherzustellen. Wir empfehlen das die BNetzA, die von den NB erstellten Kriterien zum Nachweis der Planungsreife aufgreift und den Vorschlag anschließend in einem öffentlichen Konsultationsverfahren allen beteiligten Stakeholdern zur Verfügung stellt. So kann verhindert werden, dass Partikularinteressen ohne Einspruchsmöglichkeiten anderer Stakeholder durchgesetzt werden.

Zu Abs. 4: Es ist zu begrüßen, dass Anschlussbegehren nicht mehr ohne einen Projektnachweis gestellt werden können. Dies scheint in Verbindung mit der unverbindlichen Netzanschlussauskunft ein schlüssiges Konzept. Unbegründete Mehrfachanfragen können so unterbunden und NB entlastet werden. Dies setzt jedoch die entsprechenden Tools zur unverbindlichen Netzanschlussfrage voraus.

 

4 Fazit

Die Vorschläge erscheinen insgesamt sachgerecht und können einen Beitrag leisten, die Unsicherheit in Bezug auf den Ablauf eines Netzanschlussbegehrens zu reduzieren. Es steht in Aussicht, dass notwendige Prüfungsergebnisse zum Netzanschluss schneller vorliegen. Was die Vorschläge nicht leisten, ist Sicherheit über den Netzanschluss ausreichend frühzeitig herzustellen. Das Recht auf Netzanschluss besteht zwar abstrakt, entscheidend für die Finanzierung von EE-Vorhaben ist aber eine Zusicherung von Netzkapazität und -anschluss zu frühzeitig zugesicherten und dauerhaft belastbaren wirtschaftlichen Konditionen. Leider aber kommen die dargelegten Vorschläge für einen Großteil des jetzt notwendigen Zubaus zu spät und sollten vorgezogen werden - der früheste Wirkungsbeginn der Maßnahmen zur Fristenregelung im Verfahren des Netzanschlussbegehrens mit Beginn des Jahres 2026 und zur Kapazitätsreservierung im zweiten Jahr nach dem Jahr des Inkrafttretens.

Aus Sicht des Anschlussbegehrenden ist die Regelung zur Kompetenz der BNetzA gemäß § 21a Abs. 3 S. 3 Nr. 5 EnWG-E sehr zu begrüßen. Die bisherige Praxis zeigt leider immer wieder, dass es entsprechende gesetzliche Mechanismen benötigt, die im Falle einer Pflichtverletzung durch die NB wirklich greifen. Allerdings wirkt dieser Sanktionsmechanismus erst auf zeitlich nachgelagerter Ebene. Es wäre daher empfehlenswert weitere Mechanismen einzuführen, die im Falle einer Pflichtverletzung durch den NB den Anschlussbegehrenden unmittelbar eine Handlungsoption geben. Momentan existieren auf Seiten der Regulierungsbehörden (BNetzA, LRegB) keine solchen Anlaufstellen, die eine entsprechend kurzfristige Unterstützung ermöglichen würden.

Oftmals gestaltet sich schon die Suche nach einem zuständigen Ansprechpartner bei der Behörde als schwierig und eine Rückmeldung kann mehrere Monate in Anspruch nehmen – durch so entstandene, teils monatelange Verzögerungen scheitern oftmals ganze Netzanschlussprojekte. Hier bedarf es in Zukunft einer separaten und unabhängigen "Schieds- oder Anlaufstelle". Diese könnte explizit beschriebene Sachverhalte klären und eine schnelle aufwandsarme Sachverhaltsaufklärung sowie die Umsetzung der Pflichten gewährleisten. Der BEE verweist auf seinen mehrmals ins Gespräch gebrachten Vorschlag zur Einrichtung einer „Clearingstelle Netze“ und steht gerne für weitere Gespräche bereit.

Die Umstellung auf einen vollständig digitalen Prozess ist eine entscheidende Komponente in der Beschleunigung von Netzanschlüssen, aber nur dann, wenn die einheitliche durch die VNB bereitgestellte Plattform auch für alle Anschlussbegehrenden verfügbar ist. Daher sollte sichergestellt werden, dass diese auch für die angefragte Kapazität geeignet ist - in einigen Systemen existieren Leistungsbegrenzungen und auch in diesen Fällen muss es alternative Möglichkeiten geben ein Netzanschlussbegehren anzumelden.

Unklar ist bisher, welche Bedingungen für die Kapazitätsreservierungen von den NB gestellt werden, da diese in ihrer Verantwortung noch erarbeitet werden sollen. Hier wäre zumindest eine Rahmensetzung durch den Gesetzgeber wünschenswert. Auch bei der Feststellung von Schwellen des Projektfortschritts ist bisher keine Beteiligung der EE-Branche vorgesehen, obwohl hier eine sachgerechte Umsetzung nur mit dem entsprechenden Know-how zielführend erfolgen kann. Entsprechend sollte eine Beteiligung der EE-Branche verankert werden, statt nur auf die angemessene Berücksichtigung der Belange der Anschlussbegehrenden abzustellen.

 

1 Als Nachweise des Planungsfortschritts eignen sich bspw. folgende Schritte: der Kaufvertrag des Umspannwerks (UW), anschließend der Bauantrag des UW, die Baugenehmigung des UW, die Fertigstellung des Fundaments und der Zuwegung des UW sowie die TÜV-Bescheinigung der Betriebsbereitschaft des UW.

2 Vgl. VDE FNN Hinweis „Ermittlung Netzanschlusspunkt für Anlagen nach EEG/KWKG“. In Kapitel 9.1 “Leistungsreservierung” sind besagte Kriterien zum Nachweis der Planungsreife aufgeführt.

 

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Paul Jannaschk
Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE)
Referent für Energienetze


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