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Stellungnahme

Stellungnahme zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes

21. Mai 2021

Vorbemerkungen

Am Montag, den 10. Mai 2021, übermittelte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) den Referentenentwurf eines ersten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG) an den Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) und gab Frist zur Stellungnahme bis Dienstag, den 11. Mai 2021, 15:00 Uhr. Grundsätzlich begrüßt der BEE die Bemühungen der Bundesregierung einer Fortschreibung des KSG, um der Umsetzung der durch den deutschen Bundestag ratifizierten Vereinbarungen des Pariser Klimaschutzabkommens näher zu kommen.

Die gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien sieht unter Paragraf 47 ausdrücklich vor, dass Fachkreise und Verbände zu beteiligen sind, sofern ihre Belange berührt sind. Sowohl die Mitgliedsverbände des BEE als auch seine Direktmitglieder sind an verschiedenen Stellen von den geplanten Änderungen im dass die Frist für die LänderKSG betroffen. Mit Bedauern müssen wir feststellen, und Verbändeanhörung zum vorliegenden Gesetzentwurf mit weniger als 24 Stunden erneut sehr knapp bemessen ist. Dies ist für uns leider nicht nachvollziehbar und hat zur Folge, dass eine fundierte Beurteilung des vorlegten Gesetzesentwurfs nicht möglich ist. Dies entspricht in keiner Weise den zeitlichen Maßgaben, die für die Beteiligung von Ländern, kommunalen Spitzenv erbänden, Fachkreisen und Verbänden in einem geordneten demokratischen Verfahren notwendig wären und erschwert eine ausführliche Stellungnahme. Der BEE teilt die Einschätzung, dass bei dem zur Konsultation gestellten Gesetzgebungsvorhaben dringender Handlu ngsbedarf besteht. Länderund Verbändeanhörungen sind ein fester Bestandteil des demokratischen Prozesses im politischen System der Bundesrepublik Deutschland und die betroffenen Stakeholder müssen frühzeitig und angemessen beteiligt werden. Mit der oben beschriebene Vorgehensweise ist dies jedoch leider nicht gegeben.

Aus diesem Grund bewertet der BEE im Folgenden nicht den Gesetzentwurf im Detail, sondern legt dar, welche Maßnahmen die Bundesregierung zur Umsetzung der neuen Klimaschutzziele konkret auf den Weg bringen sollte. Zudem verweist der BEE für vertiefende technologiespezifische Ausführungen auch auf die im Rahmen der Verbändeanhörung eingereichten Stellungnahmen seiner Mitgliedsverbände.

 

1. Erfüllungsauswand

Der Gesetzgeber rechnet mit keinem Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger sowie für die Wirtschaft. Die Begründung hierzu im Gesetzesentwurf ist nicht nachvollziehbar und lässt nicht erkennen, wie die Bundesregierung zu dieser Einschätzung gelangt. Zwar ist es korrekt, dass das Bundes-Klimaschutzgesetz keine expliziten Maßnahmen und damit unmittelbaren Pflichten für Bürger und Wirtschaft enthält, jedoch ist klar, dass die im Klimaschutzprogramm 2030 enthaltenen und auf ein von Ziel 55 %-THG-Minderung ausgerichteten Maßnahmen entsprechend angepasst werden müssen. Im Sinne von Akzeptanz und Transparenz von Klimaschutz und Gesetzgebung sollte nicht nur der Nutzen von gesteigerten Klimazielen, sondern auch die damit verbundenen Kosten dargelegt werden. Die Nachreichung zur Angabe von „Weiteren Kosten“, wie in der Begründung ausgeführt, sollte daher möglichst zeitnah erfolgen. Bereits die bisherigen Klimaschutzziele für 2030 sind nur mit massiver Förderung und finanzieller Lenkung verbunden, wie die über den Energie- und Klimafonds bereitgestellten rund 54 Mrd. € für Klimaschutzmaßnahmen im Zeitraum bis 2023 zeigen.

 

2. Zu § 1 Zweck des Gesetzes

Die Streichung der vagen Formulierung „das Bekenntnis der Bundesrepublik (…) Treibhausgasneutralität bis 2050 als langfristiges Ziel zu verfolgen“ und dafür in §3 ein festes Ziel für Treibhausgasneutralität für 2045 zu verankern wird begrüßt. Es wird damit dem dringenden und vor allem auch zeitnahen Handlungsbedarf beim Klimaschutz besser Rechnung getragen. 

 

3. Zu § 3 Nationale Klimaschutzziele

Die Anhebung der Treibhausgasreduktionsziele in § 3 (1), die Neuaufnahme eines THG-Reduktionsziels für 2040 und das Ziel, Treibhausgasneutralität in 2045 erreichen zu wollen, ist zu begrüßen. Bezüglich der bis 2045 nötigen THG-Reduzierung stellt sich die Frage, weshalb hierfür im Sinne der Klarheit und Transparenz kein Ziel im Gesetz formuliert wird, zumal in der Begründung in Übereinstimmung mit den in § 3a vorgeschlagenen THG-Senken von 40 Mio. t CO2 ein THG-Minderungsziel von mindestens 97 % bis 2045 genannt wird. Entscheidend ist, dass zügig die Klimaschutzmaßnahmen des Klimaschutzprogramms 2030 auf das erforderliche Maß zur Erreichung der gesteigerten Klimaziele angepasst werden. Insgesamt sollte transparent gemacht werden, auf welcher (wissenschaftlichen und technologischen) Grundlage und politischen Bewertung die Bundesregierung zu den Treibhausgasreduktionszielen gelangt.

Bezüglich des Ziels in (2), nach 2045 negative Emissionen erreichen zu wollen, muss es sich hierbei um einen Netto-Ansatz handelt, da negative Emissionen bereits zur Erreichung von Treibhausgasneutralität nötig sind. 

 

4. Zu § 3a: Beitrag natürlicher Ökosysteme

Grundsätzlich ist es positiv zu bewerten, dass in der Novelle des Bundes-Klimaschutzgesetzes zum ersten Mal explizit Ziele für Treibhausgassenken formuliert werden. Damit wird eine wichtige Lücke der bisherigen Klimapolitik geschlossen.

Es ist darauf hinzuweisen, dass der Bereich Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF) besonders von den Auswirkungen des Klimawandels betroffen ist und dies auch die Aufnahmefähigkeit von CO2 beeinflusst. Beispielsweise haben die letzten Dürrejahre zu massiven Waldschäden geführt, so dass die CO2-Senke Wald auf absehbare Zeit geringer als noch vor Jahren prognostiziert ausfallen wird. Darüber hinaus unterliegt der LULUCF-Bereich nicht nur in besonderem Maße dem Klimawandel, sondern auch jährlichen Schwankungen, so dass die Formulierung eines Senkenziels für diesen Bereich allein nicht zielführend erscheint. Die Einführung eines THG-Senkenziels ist zu begrüßen, aber es ist notwendig dies nicht nur auf den Sektor LULUCF zu beziehen, sondern eine Gesamt-Senkenstrategie zu etablieren. 

 

5. Zu § 4: Zulässige Jahresemissionsmengen und jährliche Minderungsziele, Verordnungsermächtigung

Mit Blick auf eventuell nötig werdende Anpassungen der zulässigen Jahresemissionsmengen aufgrund EU-rechtlicher Änderungen infolge der Anpassung des EU-Klimaziels 2030 ist es notwendig, in den im vorliegenden Entwurf enthaltenen Jahresemissionsmengen einen Puffer einzukalkulieren, um Anpassungen und damit verbundene Unsicherheiten möglichst zu vermeiden. 

Bezüglich der Festlegung von Jahresemissionsmengen muss aufgrund der weitreichenden Folgen die Beteiligung des Bundestages erfolgen. Die alleinige Festlegung durch eine Rechtsverordnung durch die Bundesregierung ist abzulehnen.

 

6. Zu § 9: Klimaschutzprogramme

Die in Absatz 2 Satz vorgesehene Betrachtung der „Effizienz des Einsatzes natürlicher Ressourcen“ ist unklar formuliert ist. So ergeben sich bei verschiedenen Betrachtungsweisen verschiedene „Effizienzen“, allein im Klimaschutzbereich, je nachdem ob der Bezug z.B. CO2-Vermeidungskosten, Verfügbarkeit von Alternativen, alternative Nutzungspfade oder Ressourcenpotentiale sind, ganz zu schweigen von „Effizienzen“ außerhalb des Klimaschutzbereichs (Wohlfahrtseffekte, Beschäftigung und Wertschöpfung, Handelsbilanzen etc. …). 

 

7. Zu § 12: Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen

Es ist positiv zu werten, dass der Expertenrat für Klimafragen die Wirksamkeit von Maßnahmen für die Zielerreichung beurteilen soll. Umso wichtiger ist in diesem Zusammenhang, dass die Auswahl der Mitglieder des Expertenrats ausgewogen ausfällt und alle relevanten Wirtschaftsbereiche mit breiter Expertise abdeckt. 

 

8. Zu § 13: Berücksichtigungsgebot

Es ist unklar, wie bei Investitionen und Beschaffung auf Bundesebene der CO2-Preis konkret zugrunde gelegt werden soll. Hier besteht zum einen die Herausforderung, dass nötige CO2Gehalte und Fußabdrücke vielfach nicht vorhanden, mit unterschiedlichen Methoden errechnet oder zu komplex für verhältnismäßigen Aufwand zu errechnen sind (Z.B. Dienstwagen mit Elektroantrieb ggü. mit Biokraftstoff betriebenem Verbrennungsmotor) und damit nicht vergleichbar sind und zum anderen unklar ist, ob der CO2-Preis als tatsächliche Kosten in den Gesamtpreis der Investitions- und Beschaffungsentscheidung eingehen soll oder nur als Schattenpreis fungiert. Entsprechend ist auch unklar, wie die Abwägung „mit anderen relevanten Kriterien“ erfolgen soll.

 

9. Zu Anlage 2: Zulässige Jahresemissionsmengen für die Jahre 2020 bis 2030

Die Anpassung der Sektorziele als Folge einer ambitionierteren Klimapolitik der Bundesregierung ist zu begrüßen. Es erschließt sich jedoch nicht, auf welcher Basis und wissenschaftlichtechnischen Abschätzung die Bundesregierung zu den angepassten Jahresemissionsmengen gelangt ist und zu welchen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Ergebnissen eine Folgenabschätzung der angepassten Emissionsmengen kommt.

Es ist bedenklich, dass der Großteil der zusätzlich zu erbringenden THG-Einsparung auf die zweite Hälfte des Jahrzehnts geschoben und so kumuliert weniger Klimaschutz geleistet wird, als möglich wäre. Nicht nachvollziehbar ist besonders die Nichtanpassung der Emissionsmengen im Verkehrsbereich bis 2027 mit einer danach folgenden abrupten Verschärfung. 

 

10. Ausbau der Erneuerbaren Energien muss neuen Klimazielen Rechnung tragen

Damit die Verpflichtungen durch das Klimaschutzabkommen von Paris und die europäischen Vorgaben erfüllt werden können, müssen die kurz-, mittel- und langfristigen nationalen Klimaschutzziele im KSG folgerichtig erhöht werden. Das kann allerdings nur mit wirksamen Maßnahmen gelingen, die auch konsequent umgesetzt werden. Mit dem nun vorliegenden Entwurf wird unter § 3 das nationale Klimaschutzziel im Jahr 2030 auf eine THG-Minderung von 65 Prozent angehoben. Um dieses Ziel zu erreichen muss vor allem das Tempo beim Ausbau Erneuerbarer Energien vervielfacht werden. Denn mit den nun im KSG hinterlegten Klimaschutzzielen wird in den kommenden Jahren trotz positiver Effizienzerfolge und einem sinkenden Gesamtenergieverbrauch, ein deutlich steigender Stromverbrauch erwartet. Durch die sinnvolle Verbindung der Sektoren wird im Wärme- und Verkehrsbereich der Ökostrombedarf ansteigen. Je langsamer also der Ausbau erfolgt, desto höher werden die volkswirtschaftlichen Folgekosten sein. Mit einem neuen Klimaschutzziel von 65 Prozent THG-Minderung im Jahr 2030 müssen daher auch die Ausbaupfade und Zielkorridore im Erneuerbare-Energien-Gesetz angepasst werden.

Unter Berücksichtigung eines steigenden Bruttostromverbrauchs durch die Sektorenkopplung muss die installierte Leistung der einzelnen Technologien in Deutschland deutlich angehoben werden. Dies könnte noch im laufenden Verfahren zur EEG-Novelle umgesetzt werden. Der BEE hat in seinem Szenario „Das BEE-Szenario - 65 Prozent Treibhausgasminderung bis 2030“1 berechnet, welche energiewirtschaftlichen Implikationen und notwendigen Anpassungen sich aus einer Erhöhung des Klimaschutzziels für das Jahr 2030 auf 65 Prozent ergeben. Dieses enthält folgende Kernergebnisse: 

  1. Für eine 65 %-Minderung der THG-Emissionen muss die Nutzung Erneuerbarer Energien (EE) um den Faktor 2,4 von 455 TWh (2019) auf 1084 TWh bis 2030 steigen.
  2. Die Sektorenkopplung ist zur Erreichung des 65 %-Ziels von zentraler Bedeutung, was eine umfassende Elektrifizierung des Wärme- und Verkehrssektors dringend erfordert. Dies wiederum bedeutet einen Anstieg des Bruttostromverbrauchs in Deutschland auf 745 TWh.
  3. Zur Erreichung der höheren THG-Minderungsziele ist eine deutliche Steigerung der erneuerbaren Ausbaupfade bis 2030 zwingend notwendig. Im Vergleich zum BEE-Szenario aus 2019 weisen hierbei Windenergie an Land (Onshore) und Photovoltaik (PV) die größten Steigerungspotenziale auf. Bis 2030 muss folglich eine PV-Installation auf 205 GW und die Wind Onshore Installation auf 95 GW realisiert werden.
  4. Die Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien daraus steigt bis 2030 auf 575 TWh und realisiert somit einen EE-Anteil am Bruttostromverbrauch von 77 Prozent.
  5. Neben der Sektorenkopplung ist die Ausweitung der direkten erneuerbaren Nutzung im Wärmesektor von zentraler Bedeutung. So ist unter anderem eine deutliche Erhöhung von Solarthermieanlagen sowie eine deutliche Ausweitung der Wärmebereitstellung aus Bioenergie in Deutschland notwendig. Zusätzlich ist im Verkehrssektor ebenfalls eine höhere Einbindung von Bioenergie erforderlich.

Bisher hat der EUETS wirksamen Klimaschutz im Sektor Energiewirtschaft nur bedingt ermöglicht, schon aus dem Projektionsbericht der Bundesregierung geht her Teil der notwendigen THGvor, dass ein wesentlicher Minderung durch den Ausbau der erneuerbaren Energien auf Basis des EEG erfolgt. Aus diesem Grund müssen, zu erreichen die bisher im EEG 2021 um die nun im KSG hinterlegten Klimaschutzz unzureichenden sammenhängenden Ausschreibungsmengen jährlichen Ausbaupfade nach oben korrigiert werden . iele und damit zuDer BEE empfiehlt daher die die im EEG 2021 enthaltenen Ausbaupfade entlang des 1) anzupassen. Angesichts nun deutlich ambitionie Szenario s 2030 (Abbildung rterer Klimaschutzziele für Deutschland muss neben dem EEG auch der weitere energiewirtschaftliche Rahmen insgesamt weiterentwickelt werden, denn ohne konkrete Maßnahmen zur Umsetzung werden diese nicht erreichbar sein.

 

Ausstieg aus fossilen Energien vorantreiben und CO2Bepreisung weiterentwickeln 

Trotz des klaren Bekenntnisses zum Ziel der Klimaneutralität bis 2045 im Gesetzesentwurf, bestehen in Deutschland weiterhin Subventionen, die fossile Energien künstlich im Markt halten. So z.B. das Dieselprivileg und die Förderung rein fossil befeuerter Heizungen. Diese Subventionen zementieren den Status quo eines fossilen Energiesystems, erschweren es, die europäischen und nationalen Klimaziele zu erreichen und verzögern den Einsatz Erneuerbarer Energien im Zuge der Sektorenkopplung. Um die neuen Klimaschutzziele im KSG wirksam zu erreichen, gilt es faire Wettbewerbsbedingungen herzustellen. 

Eine CO2-Bepreisung ist eine effektive ökonomische Maßnahme, die gewährleistet, dass sich Preissignale für saubere Technologien entfalten können. Mit einer zu niedrigen bzw. nicht wirksam greifenden CO2-Bepreisung findet eine Marktverzerrung zugunsten klimaschädigender Technologien mit negativen wirtschaftlichen Auswirkungen statt. Eine CO2-Bepreisung ist daher ein geeignetes Instrument, um nicht nur für zukunftsfähige Klimaschutztechnologien einen fairen Markt zu schaffen, sondern auch um die gesetzlichen Regelungen im Rahmen des Kohleausstiegs zu ergänzen. Weder die bis zum Jahr 2025 festgelegten CO2-Preise bzw. die Obergrenze für das Jahr 2026 im nationalen Emissionshandel in den Sektoren Wärme und Verkehr noch das Preisniveau im europäischen Emissionshandel werden ausreichen, um die Klimaschutzziele zu erreichen. Aus diesem Grund sollten der nationale CO2-Preis sowie der europäische Emissionshandel dringend weiterentwickelt werden. 

BEE-Empfehlungen: 

  • Abschaffung aller Subventionen für fossile Energieträger: Es muss ein konkreter Zeitplan für den Abbau der fossilen Subventionen vorgelegt werden. Die daraus freigesetzte Mittel sollen wiederum in die Finanzierung des weiteren Ausbaus der Erneuerbaren Energien und Sektorenkopplungstechnologien investiert werden.
  • Abschaffung der Preisobergrenzen im nationalen Emissionshandel: Die Internalisierung der externen Kosten über eine CO2-Bepreisung sollte sich an den von wissenschaftlichen Instituten berechneten Kosten pro Tonne CO2 bzw. dem Reduktionspfad für CO2Emissionen, der die Erreichung der Klimaschutzziele sichert, orientieren können. Eine Erhöhung des ansteigenden Mindestpreises im nationalen Emissionshandel ist anzustreben.
  • Die Reduktionsauflagen für die Sektoren Gebäude und Verkehr im nationalen Emissionshandel sind vergleichsweise gering. Diese sollten verschärft werden, um Investitionen in den Klimaschutz zu fördern. 
  • CO2-Bepreisung sozial gerecht gestalten: Eine sozial gerecht gestaltete CO2-Bepreisung kann einen entscheidenden Beitrag dazu leisten, die Akzeptanz zu erhöhen und gleichzeitig ökonomisch effizient die Klimaziele zu erreichen. Daher sollten die entsprechenden Mehreinnahmen mit Hilfe eines angemessenen Verteilungsschlüssels an Bürgerinnen und Bürger bzw. Unternehmen rückerstattet werden.

Zur Umsetzung von konkreten Maßnahmen einer wirksamen und sozial gerechten CO2-Bepreisung hat der BEE bereits in der Vergangenheit konkrete Vorschläge2 gemacht.

 

Klimaschutz durch intelligente Sektorenkopplung und Energiewende als Mitmachprojekt ermöglichen 

Um die erhöhten Klimaschutzziele des KSG zu erreichen müssen die richtigen Rahmenbedingungen geschaffen werden, damit die Investitionsbereitschaft von Bürgern und Unternehmen in die Energiewende im erforderlichen Umfang gewährleistet wird und innovative Sektorenkopplungstechnologien - wie klimafreundliche Wärmepumpen oder Elektromobilität, aber auch Heimspeicher in Verbindung mit Photovoltaik - in Form attraktiver Mitmachprojekte vor Ort in deutlich verstärktem Umfang installiert werden. Um die Sektorenkopplung zu beschleunigen, ist es notwendig, dass bestehende Wettbewerbsverzerrungen für strombasierte Anwendungen im Vergleich zu fossilen Energieträgern reduziert werden. Im Vergleich zu anderen Endenergieträgern ist Strom aktuell überproportional durch staatlich induzierte Preisbestandteile, wie Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen, belastet.

BEE-Empfehlungen: 

  • Reform der staatlich induzierten Strompreisbestandteile: Die Finanzierung der besonderen Ausgleichsregelung und weiterer Befreiungstatbestände für stromintensive Industriebetriebe als wirtschaftspolitische Maßnahme sollte aus Haushaltsmitteln und nicht auf Kosten der Verbraucher umgesetzt werden. Darüber hinaus sollte die Stromsteuer auf das europäisch mögliche Mindestniveau abgesenkt werden.
  • Umsetzung der RED II in nationales Recht zur Stärkung von Bürgerenergie und Eigenverbrauch: Eine dezentrale und verbrauchsnahe Stromerzeugung ist ein wesentlicher Treiber der Energiewende. Sie mobilisiert Milliardeninvestitionen, ermöglicht zugleich die Partizipation der Bevölkerung und sichert eine breite öffentliche Akzeptanz. Aus Sicht des BEE sollten Einschränkungen für den Eigenverbrauch abgebaut werden, um das erhebliche Potenzial der Bürgerenergie und Chancen des Eigenverbrauchs für die Energiewende an weiteren Stellen auszuschöpfen. Gemäß der Artikel 22 Abs. 2 b) Erneuerbare-Energien-Richtlinie,16 Abs. 3 e) Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie hat Deutschland sicherzustellen, dass Erneuerbare-Energien-Gemeinschaften (EE Gemeinschaft) bzw. Bürgerenergiegemeinschaften (BE-Gemeinschaft) die mit eigenen EE-Anlagen erzeugte Energie gemeinsam nutzen können (im Englischen: to share the energy). Zur Umsetzung des Energy Sharing wurde von Energy Brainpool ein Diskussionsvorschlag3 erarbeitet, den der BEE unterstützt. Auch sieht das europäische Energierecht in Artikel 21 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie zwingend die Etablierung eines Rechts auf Eigenversorgung vor. Die Eigenversorgung aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen wird in Deutschland bislang sehr eng definiert –sie darf nur von einzelnen natürlichen oder juristischen Personen erfolgen, die den Strom auch selbst verbrauchen und die Erzeugungsanlage selbst betreiben. Dies führt zu erheblichen Ungleichheiten auf dem Markt, da es dadurch einem großen Teil der Bevölkerung verwehrt wird, im Rahmen einer Eigenversorgung Verantwortung für die Energiewende zu übernehmen. Der BEE fordert vor dem Hintergrund der europäischen Verpflichtungen Bürgerinnen und Bürgern das Recht einzuräumen von einer Eigenversorgung aus Erneuerbaren-Energien-Anlagen zu profitieren. Dieses Recht auf Eigenversorgung kann nach Artikel 21 der Erneuerbare-Energien-Richtlinie nur vorsehen, dass weder individuell noch gemeinsam handelnde Energieversorger für den an Ort und Stelle selbst genutzten Strom mit der EEG-Umlage belastet werden. Die Europarechtlich zwingend gebotene Weiterentwicklung der Eigenversorgung muss laut europarechtlicher Vorgaben ohnehin bis Ende Juni 2021 ins nationale Gesetz umgesetzt werden. 
  • Speicher nicht länger als Erzeuger oder „Letztverbraucher“ behandeln: Dies ist Voraussetzung für die notwendige und praxisgerechte Abschaffung der Doppelbelastung mit Entgelten und Abgaben von ein- und wieder ausgespeichertem Netzstrom. Die aktuelle Definition von Energiespeichern wird dem jedoch nicht gerecht. Es bedarf einer Definition von Energiespeichern entlang der Vorgaben der EU-Binnenmarktrichtlinie. 

 

Erneuerbare Wärme zur Dekarbonisierung des Gebäude- und Industriebereichs voranbringen

Zur Dekarbonisierung ist die Verschärfung der Klimaschutzziele ein Schritt in die richtige Richtung. Um die Zielerreichung sicherzustellen, ist die Untermauerung mit konkreten Maßnahmen notwendig. Im Hinblick auf die Ziele bis zum Jahr 2030 kommt es darauf an, unmittelbar mit der Umsetzung zu beginnen. Eine Verzögerung durch das Spekulieren auf zukünftige Technologien muss vermieden werden. Die heutigen Technologien der erneuerbaren Wärme sind in der Lage, die Erreichung der Klimaschutzziele zu ermöglichen. Um dies zu gewährleisten, müssen Rahmenbedingungen, welche dieses Vorhaben ausbremsen, vermieden werden.

  • Der Anstieg des CO2-Preises auf dem Wärmemarkt muss schnellstmöglich und vor dem Jahr 2027 realisiert werden, um durch die Lenkungswirkung das Emissionsminderungsziel im Gebäudesektor zu realisieren.
  • Ein klares Signal der staatlichen Förderung bei Technologiewechsel hin zu einer erneuerbaren Heizungsanlage sowie eine klare Ausrichtung von Energiepreisen zur Förderung zugunsten von erneuerbarer Wärme.

 

Strommarktdesign der Zukunft auf den Weg bringen, um Klimaschutz effizient zu ermöglichen

Das gegenwärtige Strommarktdesign bildet die Erneuerbare Welt nicht ab. Die Realität ist: Erneuerbare-Energie-Anlagen werden abgeregelt, während klimaschädliche fossile Anlagen selbst bei negativen Börsenstrompreisen weiterlaufen und die Stromnetze blockieren. Das führt neben Abregelungs- auch zu unnötigen Kosten für Netzeingriffe, die dann von den Stromkunden getragen werden müssen. Vor dem Hintergrund nun verschärfter Klimaschutzziele kann dies nicht zielführend sein. Kurzfristig haben die Folgen der Corona-Krise bisher ungelöste Regulierungsaufgaben des aktuellen Marktdesigns aufgezeigt, die trotz sinkender Stromgestehungskosten der Erneuerbaren direkt in eine hohe EEG-Umlage münden. Der Hintergrund dieses Effektes ist die beschleunigte Strompreisreduktion durch die Einspeisung von Erneuerbaren Energien, welche nur bedingt an die Endkunden weitergegeben wird, aber gleichzeitig vollständig zu einer Erhöhung der Differenzkosten führt. Die Erhöhung der Flexibilität, sowohl im Stromverbrauch als auch in der -erzeugung, stellt eines der wichtigsten Handlungsfelder für eine weitestgehend Erneuerbare Energieerzeugung dar welche effizienten Klimaschutz erst möglich macht. Darüber hinaus können die Erneuerbaren Energien bereits heute noch stärker Systemverantwortung und Dienstleistungen übernehmen. 

BEE-Empfehlungen: 

  • Systemdienstleistungen für Erneuerbare Energien vorantreiben: Märkte für Systemdienstleistungen, die für mehr Netzstabilität sorgen, für Erneuerbare Energien konsequent öffnen, weiterentwickeln und die Vorrangregelung für Erneuerbare Energien im Stromsektor auf die Systemdienstleistung ausdehnen.
  • Anreize für Lastverschiebungen bei Haushaltsverbrauchern und der Industrie richtig setzen: verbraucherseitiges Flexibilisierungspotenzial kann, zum Beispiel durch eine weitere Dynamisierung der Stromnebenkosten, genutzt werden.
  • Speicher verstärkt in das System integrieren: Erhöhung der Kapazität von stationären und mobilen elektrischen Speichern und konsequente Einbindung von Sektorenspeichern in das Gesamtsystem.
  • Einspeisevorrang für Erneuerbare Energien durchsetzen: Der gesetzliche Einspeisevorrang Erneuerbarer Energien gegenüber fossilen Kraftwerken muss folgerichtig auch in der energiewirtschaftlichen Praxis durchgesetzt werden. 

Zur Umsetzung von konkreten Maßnahmen, um die neuen Klimaschutzziele effizient durch einen von Erneuerbaren Energien getragenen Strommarkt zu ermöglichen hat der BEE bereits in der Vergangenheit konkrete Vorschläge4 gemacht. 

 

Flächenbereitstellung und Genehmigungen beschleunigen 

Die Windenergie an Land muss als Masseträger der Erneuerbaren Energien massiv vorangebracht werden. Dazu müssen in den Ländern ausreichend Flächen bereitgestellt, Hemmnisse gegen die Genehmigung und Umsetzung von Windenergieprojekten beseitigt werden und gleichzeitig Akzeptanz gesichert wird.

Um den notwendigen Ausbau der Windenergie wieder voranzubringen, müssen Projekte genehmigt und realisiert werden. Die aktuelle Situation der Genehmigungen steht diesem Ziel allerdings entgegen. Der Ausbau der Windenergie an Land in Deutschland ist seit Anfang 2018 dramatisch zurückgegangen und droht weiter zurückzugehen. Daher verweisen wir ergänzend auf den vom BWE im Juli 2019 vorgestellten „BWE-Aktionsplan für mehr Genehmigungen von Windenergie an Land“. Die hier vorgestellten Lösungsansätze müssen dringend umgesetzt werden. Das BMWI hat dies bereits im Herbst 2019 erkannt und in einem 18-Punkte-Plan die vom BWE geforderten Maßnahmen aufgelistet. Dieser Maßnahmenplan muss nun ehrlich und engagiert weiter getrieben werden. Viele Punkte sind begonnen aber noch nicht vollendet worden, dies muss nun Hand in Hand mit dem Klimaschutzgesetz geschehen. Einen Umsetzungsstand des Arbeitspapiers ist im Internet zu finden: Umsetzungstand des "Aktionsprogramms zur Stärkung der Windenergie an Land" des BMWI 

 

Verkehrswende vollziehen und Infrastrukturen an künftige Systemanforderungen anpassen

Die Verbesserung und klimafreundliche Umgestaltung des Verkehrs ist Grundlage, um die für den Verkehrssektor hinterlegten Emissionsminderungen zu erzielen und in der Breite nur durch eine Kombination aus verschiedenen Maßnahmen umsetzbar: die Reduzierung des Einsatzes fossiler Kraftstoffe, dem Wechsel auf neue Antriebstechnologien, die verstärkte Nutzung von Erneuerbarem Strom, Biokraftstoffen und strombasierten Kraftstoffen, der Errichtung notwendiger Infrastruktur und einem modernen, attraktiven Mobilitätsverhalten. Im Mobilitätssektor ist insbesondere die direkte Elektrifizierung von Fahrzeugen die Voraussetzung für Effizienzerfolge. Der Strom für die Elektromobilität muss jedoch vollständig aus Erneuerbaren Energien kommen, um sauber zu sein und das Klima zu schützen. Um den steigenden Bedarf für die Elektromobilität zu decken, brauchen wir deutlich mehr Erneuerbare Energie. Diese Elektrifizierung muss jedoch auch mit der klimafreundlichen Umgestaltung des Bestandsverkehrs (Dekarbonisierung der Kraftstoffe) einhergehen und Lösungen für schwierig zu elektrifizierende Verkehrsmittel (Flug-, Schiffs- und Schwerlastverkehr) bieten. Deshalb ist auch die Nutzung von Bio- und strombasierten Kraftstoffen als klimafreundlicher Ersatz für fossile Kraftstoffe, sowohl im PKW- als auch im Straßengüter- und Omnibusverkehr, weiterhin unverzichtbar. 

BEE-Empfehlungen:

  • Festlegung von anspruchsvollen Zielen für alle klimafreundlichen Antriebsarten bis zum Jahr 2030: Die Förderung privater Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität muss ambitioniert verstetigt und Anreize zur Umrüstung von kommunalen und privaten Fahrzeugflotten deutlich verstärkt werden. Die Rahmenbedingungen für die systemdienliche Steuerung von Ladevorgängen sollten verbessert und die Teilnahme von Ladeinfrastrukturen an Flexibilitätsmärkten ermöglicht werden.
  • Ambitionierte Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungsquote im Bundesimmissionsschutzgesetz: Diese sollte sich an den Zielen des Klimaschutzgesetzes orientieren, um die Nachfrage nach Erneuerbaren Antriebstechnologien anzureizen und auf einen Mindestanteil von 50 Prozent Erneuerbare Energien angehoben werden.
  • Markteinführung neuer Erneuerbarer Technologien: Im Rahmen der Treibhausgasminderungsquote und durch Investitionsförderungen sollten fortschrittliche Biokraftstoffe, strombasierte Kraftstoffe und grüner Wasserstoff in den Markt integriert werden. Wasserstoff sowie strombasierte Kraftstoffe mit Kohlenstoff aus fossilen Quellen sollten grundsätzlich nicht gefördert werden. 

Zur Umsetzung von konkreten Maßnahmen, um die neuen Klimaschutzziele effizient durch eine Weiterentwicklung der THG-Minderungsquote zu ermöglichen hat der BEE bereits in der Vergangenheit konkrete Vorschläge5 gemacht. 

 

1 BEE-Szenario 2030
2 BEE-Konzeptpapier CO2 Bepreisung
3 EnergyBrainpool Impulspapier Energy Sharing
4 BEE-Vorschlagspapier Strommarktdesign
5 BEE-Stellungnahme "Gesetz zur Weiterentwicklung der THG Quote"

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