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Stellungnahme

Stellungnahme zum Referentenentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)

12. April 2023

Das Wichtigste in Kürze

  • 65-Prozenz-Nutzungspflicht Erneuerbarer Wärme ist ein Meilenstein der Gebäudeenergiepolitik: Nachdem im Bereich der Gebäudewärme die Emissionsreduktionsziele in den letzten Jahren nicht eingehalten wurden, ist die ambitionierte Umsetzung der 65-Prozenz-Vorgabe für Erneuerbare Wärme beim Heizungseinbau ein überfälliger politischer Meilenstein. Sofern weitere Verbesserungen vorgenommen werden, wird dieses Gesetz den Klimaschutz im Gebäudesektor entscheidend voranbringen und die Planungssicherheit für alle Akteure deutlich erhöhen. Hinter diese Ambition darf die GEG-Novelle nicht zurückfallen.
  • Fossile Erfüllungsoptionen (“H2-ready”) streichen: Die im Referentenentwurf enthaltene Erfüllungsoption, Gaskessel unabhängig vom eingesetzten Brennstoff anzuerkennen, wenn sie technisch dazu in der Lage sind, Wasserstoff zu verarbeiten („H2-ready“), lehnt der BEE strikt ab. Ein breit angelegter Anwendungsfall von grünem Wasserstoff im Gebäudesektor ist weder sinnvoll noch absehbar. Der staatlich geförderte Einsatz von Wasserstoff im Gebäudebereich in diesem Sektor würde daher den dringend benötigten Markthochlauf von grünem Wasserstoff verzerren und zu energiepolitischen Fehlsteuerungen führen. Auch ein Transformationsplan bildet keine ausreichend belastbare Grundlage für die Dekarbonisierung der Wärmeerzeugung. Eine H2-ready Erfüllungsoption bliebe mit enormen wirtschaftlichen Risiken für Gebäudeeigentümer*innen verbunden.
  • Alle Erneuerbare Wärmelösungen ermöglichen: Der Gebäudesektor ist von der Art der Gebäude-, Siedlungs- und Eigentumsstrukturen sehr heterogen. Um den Kraftakt des Umbaus der gesamten Wärmeversorgung zu bewältigen, ist es deshalb wichtig, Eigentümer*innen sowohl in Neu- als auch in Bestandsbauten ein möglichst breites Spektrum an erneuerbaren Heizungskonzepten zur Verfügung zu stellen. Die Potentiale aller Erneuerbaren Energien Wärmetechnologien muss umfänglich genutzt werden: Wärmepumpen, erneuerbare Fernwärme und Gebäudenetze, Biomethan, Biomasse, Solarthermie und Geothermie (siehe auch BEE-Wärmeszenario). Diese Technologien sind in den Anforderungen sowohl im Gebäudebestand als auch im Neubau gleich zu behandeln. Biomasseheizungsanlagen, viele Hybridheizungsanlagen mit Biomasseheizungsanlagen und Gebäudenetze, die mit solchen Heizungsanlagen versorgt werden, werden jedoch als Erfüllungsoption zur Versorgung von Neubauten ausgeschlossen. Dies führt insbesondere bei der gemeinsamen Versorgung von Gebäuden zu ineffizienten und kostenintensiven Lösungen. 
  • Soziale Flankierung sicherstellen: Die Gebäudeenergiewende wird nur auf eine breite Akzeptanz stoßen, wenn sie von allen Gebäudeeigentümer*innen technisch und finanziell gestemmt werden kann. Um soziale Härten zu vermeiden, ist es unbedingt erforderlich, dass die Gebäudeenergiewende sozial flankiert wird. Dazu müssen die begrenzten öffentlichen Fördermittel sozial gestaffelt gewährt werden. Zudem sollten alle Gebäudeeigentümer*innen Zugang zu Krediten zur Finanzierung ihrer Investitionen in energetische Modernisierungsmaßnahmen erhalten.

 

1. Einleitung

Der Gebäudesektor stagnierte in den letzten Jahren bei geringen Anteilen erneuerbarer Energien. Dabei ist der Wärmesektor der zentrale Hebel für die Erreichung der Klimaneutralität. Die Gaspreiskrise im Zuge des völkerrechtswidrigen russischen Überfalls auf die Ukraine leitete eine erste Trendwende in der Wärmepolitik ein. So entschied die Bundesregierung, die bereits im Koalitionsvertrag verankerte 65-Prozentvorgabe für den Einbau Erneuerbarer Wärme auf das Jahr 2024 vorzuziehen. Gleichzeitig wuchs die Nachfrage nach z.B. Wärmepumpen und Holzheizungen enorm an. Trotz der akuten Gaspreiskrise bestand der Großteil der verkauften Heizungen aus fossilen Gasheizungen.1 Dies unterstreicht den dringenden Handlungsbedarf im Gebäudebereich, nun klare politische Rahmenbedingungen im Sinne der Erneuerbaren Wärmewende zu setzen.

Gebäudeeigentümer*innen und Handwerker*innen brauchen Planungssicherheit. Verbraucher*innen sind auf langfristig bezahlbare Heizungslösungen angewiesen, die sie vor der Preisvolatilität fossiler Brennstoffe und den zukünftig zunehmenden Kosten in Folge des ansteigenden CO2-Preises schützen. Die Umkehr weg von fossilen Gas- und Ölheizungen hin zum verstärkten Ausbau Erneuerbarer Wärmelösungen muss nun konsequent vollzogen werden. Ohne einen klaren politische Rahmen wird der Gebäudesektor seine klimapolitischen Ziele weiterhin nicht erreichen können.

Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) begrüßt daher die Einführung der 65-Prozent-Nutzungspflicht beim Einbau neuer Heizungen ab 2024 in das Gebäudeenergiegesetz (GEG) als wichtigen Meilenstein. Diese Anforderung kann den Klimaschutz im Gebäudesektor entscheidend voranbringen, sofern weitere Verbesserungen vorgenommen werden. Allerdings drohen die in dem aktuell vorliegenden Entwurf enthaltenden Regelungen bzgl. des Einbaus von fossilen „H2-ready Heizungen“ das Gesetz erheblich auszuhöhlen.

Ebenfalls steht zu befürchten, dass diese aktuellen Vorgaben ohne eine Ausweitung der schrittweisen Austauschpflichten für 30 Jahre alte fossile Heizkessel nicht ausreichen wird, um die Klimaneutralität des Gebäudesektors bis 2045 zu erreichen. Das droht dann, wenn die Brennstoffpreise und der CO2-Preis keine ausreichenden Preissignale senden werden, diese Kessel auch ohne Verpflichtung rechtzeitig auszutauschen. Ansonsten könnte es passieren, dass bis 2045 noch mehrere Millionen Öl- und Gaskessel fossil befeuert werden, die sich 2045 nicht kurzfristig umstellen lassen.

Unabhängig davon enthält der Gesetzentwurf einzelne Vorgaben, bei denen der BEE weiteren Verbesserungsbedarf sieht. Im Folgenden wird in erster Linie auf die technologieübergreifenden Aspekte des RefE der GEG-Novelle eingegangen. Für weitere technologiespezifische Aspekte wird auf die Stellungnahmen des Bundesverbands Geothermie e.V. (BVG), des Bundesverbands Solarwirtschaft e.V. (BSW), des Bundesverbands Wärmepumpe e.V. (BWP), des Deutschen Energieholz- und Pellet-Verbands e.V. (DEPV) sowie die gemeinsame Stellungnahme des Bundesverbands Bioenergie e.V. (BBE), des Deutschen Bauernverbands e.V. (DBV), des Fachverbands Biogas e.V. (FvB) sowie des Fachverbands Holzenergie (FVH) verwiesen

 

2. Dringendster Änderungsbedarf

2.1 Breites Spektrum an Erneuerbaren Heizungskonzepten ermöglichen

Der Gebäudesektor ist von der Art der Gebäude-, Siedlungs- und Eigentümerstrukturen her sehr heterogen. Die Möglichkeiten zum Einsatz von erneuerbarer Wärme und zur Senkung des Verbrauchs, der Wärmebedarf der Gebäude, die Siedlungsdichte, die technischen Anforderungen und rechtlichen Möglichkeiten (Denkmalschutzrecht, Wohneigentümergemeinschaften), die lokalen Verfügbarkeiten bestimmter Wärmeversorgungskonzepte sowie die finanzielle Situation und Investitionsbereitschaft und -fähigkeit der Eigentümer*innen (fehlende Ersparnisse, hohe Verschuldung nach Eigentumserwerb, geringe Einkommen) variieren sehr stark. Vor diesem Hintergrund gibt es keine technische Lösung, die für alle Gebäude gleichermaßen passt. Es sind immer gebäudeindividuelle Lösungen erforderlich. 

Damit alle Erneuerbaren Potenziale abgerufen werden können, müssen Gebäudeeigentümer*innen sowohl in Neu- als auch in Bestandsbauten ein möglichst breites Spektrum an erneuerbaren Heizkonzepten zur Verfügung haben. Diese sind in den Anforderungen gleich zu behandeln. Dies führt zu niedrigeren Kosten, effizienteren und sozialverträglicheren Heizungskonzepten, einer größeren Akzeptanz bei den Gebäudeeigentümer*innen sowie einem schnelleren Heizungsaustausch im Gebäudebestand.

Das Portfolio an etablierten Erneuerbaren Energien ist dafür groß genug: Wärmepumpen, erneuerbare Fernwärme und Gebäudenetze, Biomethan, Biomasse, Solarthermie und Geothermie (siehe auch BEE-Wärmeszenario).

Der vorliegende Entwurf wird diesen Anforderungen jedoch immer noch nicht gerecht. Viele darin vorgesehene Regelungen diskriminieren oder unterbinden immer noch bestimmte Heizungskonzepte, bei denen erneuerbare Brennstoffe genutzt werden. Obgleich im Vergleich zum ersten inoffiziellen Entwurf nachgebessert wurde, beschränkt der vorliegende Referentenentwurf weiterhin mehr Freiheitsgrade als nötig und erschwert es den Gebäudeeigentümer*innen so, die für ihr Gebäude passende Wärmelösung zu wählen. So kann auch die Nutzung von Biomasse für Eigentümer*innen eine sinnvolle Alternative sein, z.B. wenn:

  • laufende höhere Brennstoffkosten besser ins Wirtschaftskonzept der Eigentümer*in bzw. seiner Mieter*in passen als einmalige hohe Investitionen;
  • aufgrund eines hohen Wärmebedarfs des Gebäudes die Effizienz einer Wärmepumpe mäßig und mit entsprechend höheren Kosten verbunden ist als die Nutzung von Holzbrennstoffen oder Biomethan;
  • aufgrund von z.B. Engpässen in der Bauwirtschaft eine Modernisierung erst mit deutlichem Zeitverzug möglich ist; nicht alle Gebäude lassen sich innerhalb von ein paar Jahren energetisch modernisieren - das wird eine Generationenaufgabe werden;
  • ein Gebäude z.B. aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht hinreichend modernisiert werden darf und keine Möglichkeit zum Anschluss an ein defossilisiertes Wärmenetz mit günstigen Wärmepreisen besteht;
  • in einer Wohneigentümergemeinschaft angesichts organisatorischer Hindernisse Investitionen in Energieeffizienz und erneuerbare Wärmeversorgung besonders schwerfällig umzusetzen sind;
  • regional große Mengen an günstigen Holzbrennstoffen anfallen oder andere Biomassequellen erschließbar sind, auf deren Nutzung zu verzichten auch ökologisch keinen Sinn macht;
  • lokal Wärme aus ohnehin anfallenden Biogas-Blockheizkraftwerken (BHKW) oder überschüssiger Biomasse-Prozesswärme zur Verfügung stehen.

Eine Diskriminierung oder gar ein Ausschluss von Heizkonzepten mit biogenen Brennstoffen kann für Eigentümer*innen in solchen Situationen bzw. ihren Mieter*innen zu unnötig hohen Kosten oder zu ineffizienten Heizkonzepten führen. Dies verringert die Sozialverträglichkeit und die Akzeptanz der 65-Prozent-Anforderung bei Gebäudeeigentümer*innen und Mieter*innen erheblich.

BEE-Vorschlag: Der BEE empfiehlt der Bundesregierung daher, die noch bestehenden Diskriminierungen für die Wärmeversorgung mit Biomasse bzw. Holz im RefE aufzuheben. Dies gilt insbesondere für die Beschränkung von Biomasse als Erfüllungsoption für Neubauten (§ 71 Abs. 3 Satz 2), die Diskriminierung bei der Nachweispflicht bei Hybridheizungen mit Öl- und Gasheizungen, sowie das Verbot der Weitergabe der Mehrkosten klimaneutraler Brennstoffe von Vermietern an ihre Mieter (§ 71o Abs. 1).

 

2.2 "H2-ready" Heizungen mit fossilen Brennstoffen als Erfüllungsoption (§71k) streichen

In §71k des RefE GEG werden sogenannte „H2-ready“ Erdgas-Kessel als Erfüllungsoption anerkannt, sofern sie technisch dazu in der Lage sind, Wasserstoff zu verarbeiten. Der BEE lehnt dies strikt ab. H2-ready als Erfüllungsoption würde die 65-Prozent-Vorgabe weitgehend aushöhlen und den Erfolg der Wärmewende aufs Spiel setzen.

Aufgrund der Ineffizienz von Wasserstoff im Vergleich zu anderen Heizungsoptionen, der hohen Nachfrage durch und Nutzungskonkurrenz mit anderen, schwer elektrifizierbaren Prozessen z.B. im Sektor Industrie sowie der erwartbar geringen Verfügbarkeit ist der Einsatz von grünem Wasserstoff für die Gebäudewärme nur in seltenen Fällen bzw. in bestimmten Anwendungen zu erwarten. Blauen Wasserstoff ist nicht erneuerbar und sollte daher nicht wie in §71k vorgesehen zur Verwendung kommen. Den Einbau eines Gaskessels gänzlich ohne den (bilanziellen) Einsatz von Biomethan oder grünen Wasserstoff als Erfüllungsoption zu subventionieren, würde den marktgetriebenen Hochlauf von grünem Wasserstoff verzerren und zu volkswirtschaftlichen Ineffizienzen führen. Sollte grüner Wasserstoff für den Gebäudesektor bis 2030 bzw. 2035 wie zu erwarten nicht im ausreichenden Maße zur Verfügung stehen, so müssten H2-ready Heizungen weiter mit fossilem Erdgas betrieben werden. Dies würde aufgrund der hohen CO2-Preise im Rahmen des europäischen CO2 Handels zu sozialen Verwerfungen führen. Neben dem klimapolitisch folgenschwerer “Lock-In” von Emissionen stellt dies zudem ein volkswirtschaftliches Risiko dar. Die Kosten für die Fehlinvestitionen in den Umbau des Gasnetzes („stranded assets“) würden über die Netzkosten unweigerlich auf alle Verbraucher*innen umgelegt werden. Letztlich hätte die gesamte Gesellschaft die volkswirtschaftlichen Kosten für eine energiepolitische Fehlsteuerung zu tragen.

Aus Sicht des BEE mindern die Anforderungen in §71k Absatz 1 an die Nutzung von H2-ready diese Risiken nicht im ausreichenden Maß. Auch ein Transformationsplan, wonach der Gasnetzbetreiber sein Netz über die nächsten Jahre auf Wasserstoff umstellen will, bildet keine belastbare Grundlage für die Dekarbonisierung des Gasnetzes. Denn anders als bei der Fernwärme fehlen Erzeugungs- und Transportkapazitäten für Wasserstoff, sodass die Einhaltung von Transformationsplänen nicht sichergestellt werden kann. Gebäudeeigentümer und Mieter*innen würde hier ein vermeintlicher Weg zur Klimaneutralität aufgezeigt, der sich schon bald als kostspielige Sackgasse und Fehlinvestition entpuppen dürfte.

BEE-Vorschlag: Aus den oben genannten Gründen empfiehlt der BEE dringend, §71k ausnahmslos zu streichen und H2-ready Heizungen nicht als Erneuerbare Erfüllungsoption zuzulassen (für weitere Begründung siehe Kapitel 3 zu § 71k).

 

2.3 Die Wärmewende mit sozial gestaffelter Förderung flankieren

Damit die neuen Regelungen auf Akzeptanz stoßen, ist es erforderlich, die Haushaltsmittel für die Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) aufzustocken. Dabei braucht die Gebäudeenergieförderung eine soziale Ausrichtung. Zwar wird sich der Umstieg von der fossilen zur erneuerbaren Wärme langfristig lohnen, jedoch ist er mit zum Teil mit höheren Anfangsinvestitionen verbunden, die nicht jede/r Gebäudeeigentümer*in aus eigener Kraft stemmen kann. Eine attraktive Förderung für alle Gebäudeeigentümer*innen greift hierbei zu kurz. Nur mit einer sozial gestaffelten Zuschussförderung lässt sich bei begrenzten Haushaltsmitteln sicherstellen, dass auch nicht einkommensstarke Gebäudeeigentümer*innen in die Lage versetzt werden, die notwendigen Investitionen zu tätigen. Dazu ist der Zugang zu zinsgünstigen Krediten dringend erforderlich um sicherzustellen, dass die nötigen Investitionen vorgenommen werden können. Sofern sich dies über die Hausbanken nicht sicherstellen lässt, muss diese Aufgabe von der KfW-Bank direkt übernommen werden.  

Dabei muss es im Gebäudesektor möglich sein, auch dazu zu fördern, was ordnungsrechtlich gefordert wird, wenn es sich um sehr anspruchsvolle Vorgaben handelt. Hierzu bedarf es im GEG auch einer “Ermächtigung”, weil die Bundeshaushaltsordnung als Gesetz dies ohne gesetzliche Ermächtigung in einem anderen Gesetz ansonsten ausschließen würde. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Vorgaben klimapolitisch erforderlich sind, aber von den Eigentümer*innen im Rahmen des grundgesetzlichen Verhältnismäßigkeitsgebotes ordnungsrechtlich nicht gefordert werden können. Dann kann die ordnungsrechtliche Vorgabe nur erfolgen, wenn sie mit einer Förderung kombiniert wird. Auch deshalb braucht es eine durchgehende Förderung, die Planungs- und Investitionssicherheit schafft, statt des aktuellen Förder-Stop-and-Gos und ständiger grundlegender Änderungen bei der Bundesförderung Gebäudeenergie (BEG).

Angesichts der bestehenden sozialen Schieflage bei der Gebäudeenergieförderung war es besonders schwerwiegend die Kreditförderung für Einzelmaßnahmen in der BEG abzuschaffen. Dies führt dazu, dass die BEG nicht von Gebäudeeigentümer*innen ohne Ersparnisse und Zugang zu Krediten genutzt werden kann. Im Sinne einer sozialverträglichen Wärmewende sollte der Zugang zur Kreditförderung für alle Gebäudeeigentümer*innen gewährleistet sein. Das wäre mit der bisherigen Funktionsweise des Hausbankprinzips bei der KfW nicht vereinbar.

BEE-Vorschlag: Angesichts des zu erwartenden enormen Bedarfs an Fördermitteln, spricht sich der BEE für eine Staffelung der Fördersätze nach sozialer Bedürftigkeit aus. Für eine sozialverträgliche Gebäudeenergiewende ist es auch notwendig dafür zu sorgen, dass alle Gebäudeeigentümer*innen Zugang zu Krediten haben, mit denen sie die Investitionen in energetische Modernisierung ihrer Gebäude vorfinanzieren können.

 

3. Zu den Regelungen im Einzelnen

Zu § 1 Zweck und Ziel

Einstufung von Infrastruktur zur erneuerbaren Wärmeerzeugung sowie Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Gase als “im überragenden öffentlichen Interesse” (Abs 3)

Der BEE begrüßt, dass mit dem Referentenentwurf klargestellt werden soll, dass nicht nur die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom im überragenden öffentlichen Interesse ist und der öffentlichen Sicherheit dient (§ 2 EEG 2023), sondern auch die Errichtung der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer Wärme (§ 1 Abs. 3 RefE). Dies spiegelt auch wider, wie groß der Handlungsbedarf zur Substitution fossiler Brennstoffe im Gebäudesektor ist. Jedoch ist zu beachten, dass eine Privilegierung von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Wärme bei vielen Technologien auch eine Privilegierung der Errichtung der dazugehörigen Infrastruktur umfassen muss. Das betrifft etwa Wärmenetze (inkl. Gebäudenetzen), Wärmequellenanlagen für Wärmepumpen (Erdwärme, Abwasser, Abwärme) und Rohgasleitungen, mit denen Biogas vom Standort der Biogaserzeugung zu den Wärmeerzeugungsanlagen (z.B. Blockheizkraftwerke) transportiert werden kann.

BEE-Vorschlag: Um die Defossilisierung des Gebäudesektors, in dem gasbasierte Technologien noch einen relevanten Anteil haben werden, zu beschleunigen, sollte außerdem nicht nur Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom (§ 2 EEG 2023) und erneuerbarer Wärme (§ 1 Abs. 3 RefE) als „im überragenden öffentlichen Interesse“ festgelegt werden, sondern auch Anlagen zur Erzeugung von Biomethan.

Zu § 9 a Länderregelung

Diese ausdrückliche Ermächtigung ist aus Sicht des BEE positiv.

Zu § 60a Betriebsprüfung von Wärmepumpen

Grundsätzlich ist eine Betriebsprüfung bei jeder Heizungsanlage nach spätestens zwei Jahren sinnvoll. Der BWP empfiehlt diesbezüglich den Qualitätscheck auf Grundlage der technischen Regel VDI 4645. Mit dem vorliegenden Vorschlag würde es jedoch in Teilen zu einer Doppelregulierung kommen, wobei unter anderem gesetzliche Vorgaben der Kältemittelregulierung und technische Normen für elektrische Anlagen höherer Anforderungen an die Qualifikation der Ausführenden stellen.  

BEE-Vorschlag: Die Kriterien der Betriebsprüfungen bei Wärmepumpen sollten an die bestehenden gesetzlichen und normativen Anforderungen angeglichen werden. Um zugleich Engpässe bei Fachkräften zu vermeiden, wird empfohlen, die Möglichkeit zur Fernkontrolle von Wärmepumpenanlagen auszuweiten. Näheres hierzu ist der Stellungnahme des Bundesverbands Wärmepumpe e.V. zu entnehmen.

Zu § 71 Anforderungen an Heizungsanlagen

Aus Sicht des BEE ist bei den Erfüllungsoptionen für die 65-Prozent-Vorgabe die gesamte Breite der Erneuerbaren Technologien gleichrangig zu berücksichtigen, nicht nur im Gebäudebestand, sondern auch im Neubau. Daher sollte der Fokus hier nicht auf der Unterscheidung von Anforderungen im Neubau und im Gebäudebestand liegen, sondern bei der Abgrenzung zu den fossilen Energieträgern und Wärmeerzeugern. Aus Sicht des BEE sollte auf H2-ready oder andere Ersatzmaßnahmen verzichtet werden.

Biomasseheizungsanlagen vollumfänglich auch zur Versorgung von Neubauten zulassen (Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2) 

Der GEG-Entwurf will die Option Biomasseheizungen (inkl. Biogas/Biomethan) im Neubau als Erfüllungsoption der 65-Prozent-Vorgabe ausschließen. Damit sind Biomasseheizungsanlagen außer in Kombination mit Wärmepumpen auch in Kombination mit den anderen zulässigen Erfüllungsoptionen im Neubau als Erfüllungsoption ausgeschlossen.

Der Gesetzentwurf vernachlässigt damit die Heterogenität möglicher Gebäudestrukturen im Neubau und schränkt die Wärmekonzepte im Neubau unnötig ein. Ordnungsrechtliche Einschränkungen für Biomasse im Neubau, um sie auf den Gebäudebestand zu konzentrieren, sind weder notwendig noch sinnvoll. Vielmehr müssen einheitliche Regeln sowohl für den Gebäudebestand als auch für den Neubau gelten. Nur dann können unnötige Konflikte über zulässige Versorgungsoptionen bei gemeinsamer Versorgung in Gebäude- oder Wärmenetzen vermieden werden.

Auf den ersten Blick mögen diese Einschränkungen im Neubau sinnvoll erscheinen, um die knappen Bioenergieträger auf den Gebäudebestand zu konzentrieren, wo es häufig keine sinnvolle erneuerbare Alternative zu ihnen gibt. Doch die Schlussfolgerung, den Einsatz von Biomasseheizungsanlagen in Neubauten bzw. Gebäudenetzen, die auch Neubauten versorgen, vollständig auszuschließen, ist dennoch verfehlt. Schließlich gibt es auch bei Neubauten bestimmte Konstellationen, wo der Einsatz von Biomasseheizungsanlagen zur Beheizung eine sinnvolle Option ist. Das gilt beispielsweise für:

Quartierslösungen: Aus Gründen der Effizienz und der Wirtschaftlichkeit kann es sinnvoll sein, mehrere beieinander liegende Gebäude mit einem Gebäudenetz gemeinsam über eine zentrale Heizungsanlage zu versorgen, unabhängig davon, ob es sich um Bestands- oder um Neubauten handelt. Solche Quartierslösungen erhöhen die Geschwindigkeit des Ausbaus Erneuerbarer Energien sowie die Akzeptanz bei Gebäudeeigentümer*innen. Wenn aber die 65-Prozent-Anforderung für Heizungsanlagen, die auch Neubauten mitversorgen, nicht durch den Einsatz von Biomasseheizungsanlagen erfüllt werden kann, dann dürfen selbst Neubauten, die an bestehenden mit Biomasse versorgten Gebäudenetzen errichtet werden, nicht an das Gebäudenetz angeschlossen werden, sondern müssten eine eigene Heizungsanlage installieren. Dies ist ineffizient und führt zu vermeidbaren Kosten für Gebäudeeigentümer und Mieter*innen. Dies wiederum verringert die Akzeptanz der 65-Prozent-Anforderung.

Prozesswärme-Anlagen: Zunehmend wird Biomasse zur Bereitstellung von Prozesswärme in Industriebetrieben eingesetzt und überschüssige Wärmemengen zur Beheizung des Betriebsgebäudes benutzt. Wenn die 65-Prozent-Anforderung in Neubauten nicht durch den Einsatz von Biomasseheizungsanlagen erfüllt werden darf, dann müssen Industriebetriebe überschüssige Prozesswärme ggf. ungenutzt lassen und stattdessen für Neubauten eine eigene Heizungsanlage installieren. Dies ist ineffizient, führt zu vermeidbaren Kosten für die Betriebe und verringert ebenfalls die Akzeptanz der 65-Prozent-Anforderung.

Biogas-BHKW: Die energiewirtschaftliche Funktion von Biogasanlagen, die nicht ins Erdgasnetz einspeisen, ist die Bereitstellung flexibler und gesicherter Leistung für die Stromerzeugung. Die meisten dieser Anlagen wurden zum primären Zweck der Stromerzeugung errichtet. Um Effizienzverluste und Kosten für die Errichtung eines Wärme- oder Gebäudenetzes zu vermeiden, sollte die bei der Stromerzeugung anfallende Wärme möglichst nah am BHKW-Standort verbraucht werden. Wenn die 65-Prozent-Anforderung in Neubauten nicht durch den Einsatz von Biomasseheizungsanlagen erfüllt werden darf, dann kann ohnehin anfallende Biogaswärme zum Teil trotz eines vorhandenen Abnehmers nicht voll genutzt werden. So entstünden Wärmeverluste und unnötige Kosten durch die Errichtung eines Wärmenetzes, während der Abnehmer zwingend eine eigene Heizungsanlage installieren müsste.

BEE-Vorschlag: Aus den genannten Gründen müssen Biomasseheizungsanlagen sowie alle Hybridheizungsanlagen mit Biomasseheizungsanlagen auch in Neubauten als Erfüllungsoption anrechenbar sein. Dementsprechend sind § 71 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 RefE ersatzlos zu streichen.

Die Gefahr, dass dies dazu führt, dass in energieeffizienten Neubauten, die sinnvoll mit einer Wärmepumpe mit Wärme versorgt werden könnten, stattdessen in großem Stil Bioenergieträger eingesetzt werden, ist angesichts der grundsätzlichen Effizienzvorteile von Wärmepumpen in Neubauten gering. Der Effekt, die wenigen Fälle, in denen das der Fall sein wird, zu vermeiden, wiegt die o.g. Nachteile dieser Vorgabe nicht auf. Auch wiegen sie die negativen Wirkungen bei der Akzeptanz, die durch die weitergehenden Beschränkungen der Freiheitsgrade der Bauherren zu verzeichnen wären, nicht auf. 

Gleichstellung aller Hybridheizungsanlagen mit einer Gas- oder Flüssigbrennstofffeuerung beim Nachweis nach DIN V 18599

Nur Wärmepumpen-Hybridheizungen sollen gemäß Referentenentwurf in Kombination mit einer Gas- oder Flüssigbrennstofffeuerung ohne Nachweis nach DIN V 18599 als Erfüllung der 65-%-Vorgabe gelten. Das gilt auch dann, wenn sie mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Die Formulierung in § 71 Absatz 3 Satz 3, dass der Betreiber sicherzustellen hat, dass die Anforderungen an die Belieferung des jeweiligen Brennstoffs aus § 71 f und § 71 g eingehalten werden,“ enthält jedenfalls keine Vorgabe, dass in diesen Gas- oder Flüssigbrennstofffeuerungen nur Brennstoffe auf Basis erneuerbarer Energien eingesetzt werden dürfen.

Es ist nachvollziehbar, dass nicht in jedem Einzelfall dieser aufwändige Nachweis gefordert wird, um die knappen die Handwerkskapazitäten für die Gebäudeenergiewende nicht in dieser Gutachtenbürokratie zu binden, sondern für den Heizungstausch verfügbar zu halten. 

Es ist jedoch nicht konsistent, dass es die Verfahrenserleichterung den Anteil des fossilen Spitzenkessel nach dessen Heizleistung zu bemessen nur bei der Kombination mit einer Wärmepumpe, nicht aber bei der Kombination mit einer der anderen erneuerbaren Erfüllungsoptionen geben soll. Dies ist eine unnötige Diskriminierung der anderen zulässigen Erfüllungsoptionen.

BEE-Vorschlag: Zur Schonung der knappen Handwerkskapazitäten sollte bei keiner der in § 71 Absatz 3 genannten Erfüllungsoptionen für jeden Fall der Kombination mit einer mit Gas- oder Flüssigbrennstofffeuerung ein Nachweis nach DIN V 18599 gefordert werden, sondern nur bei begründeten Zweifeln an der Einhaltung der 65-Prozent-Anforderung. Für den Beitrag der Solarthermie in einer solchen Kombination schlägt der BSW eine Berechnungsformel zum einfachen Nachweis des Solaranteils aus Gebäudeheizlast, Volllaststunden/Jahr und Jahreskollektorertrag vor (siehe Stellungnahme BSW). Dies entspricht darüber hinaus auch der derzeit in Überarbeitung befindlichen Ecodesign-Richtlinie der EU, die “solar Hybrid” explizit benennt und eine Rechenformel basierend auf dem Kollektorwärmeertrag vorsieht.

Ansonsten müsste in allen Fällen festgelegt werden, dass diese Freistellung nur dann gilt, wenn die Gas- oder Flüssigbrennstoff Feuerung nachweislich mit erneuerbaren, grünen Brennstoffen befeuert werden, weil nur dann der Einsatz von 100 % Erneuerbaren Energien sichergestellt ist - auch in „§ 71 h Anforderungen an Wärmepumpen-Hybridheizungen“.

Gebäudenetze als Erfüllungsoption aufwerten (Abs. 3)

In § 71 Abs. 3 wird der Anschluss eines Gebäudes an ein Gebäudenetz, das mit mindestens 65 % Erneuerbare Wärme versorgt wird, nicht als eigenständige Erfüllungsoption genannt, sondern jeweils nur als eine Option der anderen Erfüllungsoptionen. Dadurch gelten die Einschränkungen bei diesen Erfüllungsoptionen automatisch auch für entsprechende Gebäudenetze.

BEE-Vorschlag: Die o.g. Unterschiede zwischen Neubau und Gebäudebestand und zwischen Wärmepumpen-Hybridheizungen und anderen Hybridheizungen sollten aufgehoben werden. Dann sind alle diese Heizungskonzepte gleichberechtigt auch in Gebäudenetzen möglich.

Zur Klarstellung, dass der Anschluss eines Gebäudes an ein Gebäudenetz, das mit mind. 65 % Erneuerbare Wärme versorgt wird, eine gleichberechtigte Erfüllungsoption ist, ist es sinnvoll, diese als Erfüllungsoption Nr. 1 neben dem Anschluss an ein Wärmenetz zu ergänzen.

Solarthermie als Erfüllungsoption aufwerten

In § 71 Abs. 2 wird die Solarthermie als ausdrückliche Erfüllungsoption in den Referentenentwurf aufgeführt. Damit wird die Einbeziehung von Solarthermie in ein hybrides Heizungskonzept mit anderen Erneuerbaren Energien in sehr vielen Fällen ohne Nachweis möglich. Ausgeschlossen bleibt jedoch die Kombination einer Solarthermieanlage mit einer Holzheizungsanlage im Neubau. Das ist eine unnötige Einschränkung der Freiheitsgrade der Bauherren im Neubau.

BEE-Vorschlag: Im Neubau muss auch die Kombination einer Solarthermieanlage mit einer Holzheizungsanlage durch die Streichung von § 71 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Referentenentwurfs zulässig sein.

Zu § 71a Messausstattung von Heizungsanlagen, Informationspflichten, Gebäudeautomation

Dieser Regelungsvorschlag enthält produktspezifische technische Auflagen an Raumheizungsgeräte, die im Widerspruch zur EU-Ökodesign-Richtlinie 2009/125 stehen. Demnach dürfen Mitgliedstaaten die Inbetriebnahme eines Produktes, welches die Ökodesign-Anforderungen erfüllt, nicht durch weitergehende nationale Anforderungen beschränken. Näheres hierzu ist der Stellungnahme des BWP zu entnehmen.

BEE-Vorschlag: Auf europäischer Ebene befinden sich entsprechende Vorgaben der Ökodesign-Verordnung in der Überarbeitung. Bis deren Ergebnisse vorliegen sollte die Vorgabe der Messausstattung zumindest aber die Präzisierung der Fernauslesbarkeit und der stündlichen Erfassung zurückgestellt werden. 

Zu § 71b Anforderungen bei Anschluss an Wärmenetze und Pflichten für Wärmenetzbetreiber

zu Abs. 1: Die 65-%-Vorgabe für neue Wärmeerzeuger, die in Wärmenetze einspeisen, schließt das bei Bestandswärmenetzen bestehende Schlupfloch teilweise. Dies ist sehr begrüßenswert und folgerichtig. 

zu Abs. 3: Es sollte hinzugefügt werden, dass der Transformationsplan mit der Bestätigung zugänglich gemacht werden muss.

Zu § 71f Anforderungen an Biomasse und Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate

Der BEE lehnt die in § 71f Absatz 1 vorgesehene Nutzung von blauem Wasserstoff ab. Nach aktuellen Überlegungen würde blauer Wasserstoff nicht alle Vorkettenemissionen und solche, die in der Produktion anfallen, einbezogen. Durch den Umbau der Infrastruktur auf blauen Wasserstoff, würden zudem neu Pfadabhängigkeiten und regulatorische Fehlsteuerungen entstehen, da grüner Wasserstoff z.T. andere technische Anforderungen aufweist. Aus Sicht des BEE sollte die Bundesregierung ausschließlich den Markthochlauf von grünem Wasserstoff vorantreiben.

BEE-Vorschlag: Der BEE empfiehlt die Streichung "oder blauem" in § 71f Absatz 1.

Zu § 71h Wärmepumpen-Hybridheizungen mit luftführenden Pelletkaminöfen ausdrücklich zulassen

Luftführende Pelletkaminöfen sind gemäß § 3 Absatz 14a im Rahmen von Holzheizungsanlagen als Erfüllungsoption zulässig. Die Anforderungen an Wärmepumpen-Hybridheizungen sind aber durch die erforderliche gemeinsame, fernsteuerbare Regelung so formuliert, dass luftführende Pelletkaminöfen in sehr vielen Fällen als Hybridheizungspartner für eine Wärmepumpe ausgeschlossen sein dürften. Dieser faktische Ausschuss ist nicht sinnvoll, da gerade die Kombination einer Wärmepumpe mit einem luftführenden Pelletkaminofen in Gebäuden mit mittlerem oder gar hohen Wärmebedarf für kalte Wintertage eine sinnvolle und kostengünstige Hybridheizungsvariante ist.

BEE-Vorschlag: Die Kombination mit einem luftführenden Pelletkaminofen sollte in § 71h daher ausdrücklich zugelassen werden.

Zu § 71k Anforderungen an Heizungsanlagen, die Gas und Wasserstoff verbrennen können

Aufgrund der hohen Erzeugungskosten, der großen Nutzungskonkurrenz mit anderen Sektoren und der immensen Transformations- bzw. Umbaukosten der bestehenden Gasinfrastruktur ist zu erwarten, dass die Versorgung im Wärmebereich mit Wasserstoff bis auf weiteres unwirtschaftlich bleibt. Es ist nicht davon auszugehen, dass ausreichend Wasserstoff zu den erforderlichen Preisen zur Verfügung stehen wird, so dass dieser in großen Mengen in die Gebäudeheizung gehen wird. Der BEE äußert die Sorge, dass der Pfad zur klimaneutralen Wärmeversorgung durch diese Option unterlaufen wird, weil weiterhin neue Gasheizungen eingebaut und in Zukunft mangels vorhandenen grünen Gasen mit fossilen Brennstoffen betrieben werden würden. Ein solcher fossile Lock-in würde die Umstellung des Wärmesektors auf Klimaneutralität unmöglich machen. 

Der BEE lehnt die Verwendung von blauem Wasserstoff ab und spricht sich, wo sinnvoll, für eine ausschließliche Nutzung von grünem Wasserstoff zur Erfüllung der 65-Prozent Vorgabe aus.

Zudem würde die Bundesregierung mit einer breit angelegten Subventionierung von ineffizienten Heizungslösungen den für die Energiewende dringend benötigten, marktgetriebenen Hochlauf von grünen Wasserstoffkapazitäten verzerren. Aus Sicht des BEE ist eine solche energiepolitische Fehlsteuerung äußerst kritisch, da der grüne Wasserstoff u.a. vor allem im Stromsektor zur Flexibilisierung oder zur Umstellung von Industrieprozessen nachgefragt werden wird.

Im Falle einer umfassenden Transformation der Gasinfrastruktur würde die immensen Investitionsbedarf zu Lasten von Verbraucher*innen gehen, welche die Umbaukosten z.B. über hohe Netzkosten oder über hohe Preise zu tragen hätten. Die notwendigen Investitionen bergen gleichzeitig auch das große Risiko von “Stranded Assets”, welche im schlimmsten Fall die gesamte Volkswirtschaft zu tragen hätte. Insofern nicht ausreichend Wasserstoff zeitnah zur Verfügung steht, führt die H2-ready Erfüllungsoption außerdem zu sozialen Härten aufgrund der steigenden Kosten im Zusammenhang mit dem europäisch vereinbarten CO2-Preis im Gebäudebereich. 

BEE-Vorschlag: Aus den oben aufgeführten Gründen empfiehlt der BEE die Streichung von H2-ready als Erfüllungsoption. Andernfalls empfiehlt der BEE dringend eine 1) weitere Verschärfung der Anforderungen an den Transformationsplan unter 71k Absatz 1 und Absatz 2, um gegen energiewirtschaftliche Fehlsteuerung vorzubeugen sowie 2) eine weitere Verschärfung der Sanktionen unter 71k Absatz 4, um die Risiken und möglichen Ausfallkosten beim Umbau des Gasnetzes einzudämmen.

Zu § 71o Regelungen zum Schutz von Mietern

Faire Aufteilung der Mehrkosten klimaneutraler Brennstoffe zwischen Vermieter und Mieter 

Der Referentenentwurf sieht vor, dass Mieter*innen die Kosten des verbrauchten Brennstoffes nur bis zu der Höhe der Kosten, die für einen entsprechenden Energieverbrauch bei Anwendung des Stromdurchschnittspreises geteilt durch den Wert 2,5 anfielen, zu tragen haben. D.h. eine Wärmepumpe mit einer JAZ von 2,5 soll unabhängig vom Effizienzstandard des Gebäudes die Referenz sein.

Der BEE lehnt diese einseitige Kostenzuweisung von Mehrkosten bei der Beheizung von Gebäuden ab. Sie verzerrt den Wettbewerb zwischen den verschiedenen Erfüllungsoptionen und bietet kaum eine Entwicklungsperspektive für den Ausbau der Erzeugung dieser Brennstoffe. Bei allen anderen Erfüllungsoptionen kann ein Vermieter grundsätzlich sämtliche Betriebs- und Investitionskosten, die ihm für die Gebäudebeheizung entstehen (ggf. gestreckt über mehrere Jahre) an den Mieter weitergeben, auch wenn die Kosten höher sind als bei einer Erdgasheizung. Dies gilt auch für die Investitions- und Strombezugskosten von Wärmepumpen.

Das ist in dieser Form weder sinnvoll noch gerechtfertigt: Stattdessen sollte eine faire Aufteilung der höheren Brennstoffbezugskosten auf Vermieter und Mieter*innen geregelt werden, bei der die Abwälzung höherer Brennstoffkosten auf die Mieter*innen auf ein verhältnismäßiges, von Effizienzstandard des Gebäudes abhängiges Maß beschränkt wird. Dabei ist davon auszugehen, dass ein bestimmtes Maß an Kostenweitergabe auch bei alternativen Brennstoffen verhältnismäßig ist.

So hätten Hauseigentümer*innen eine große wirtschaftliche und technische Freiheit bei der Wahl der Erfüllungsoptionen zum Einsatz Erneuerbarer Wärme und gleichzeitig hohe Anreize, in die Senkung des Wärmeverbrauches ihres Gebäudes zu investieren.

BEE-Vorschlag: Zur fairen Aufteilung der Mehrkosten zwischen Vermieter und Mieten schlägt der BEE vor, die Möglichkeit der Weitergabe dieser Mehrkosten an die Mieter*innen an den energetischen Zustand des Gebäudes zu koppeln: Bei Gebäuden mit einem hohem Energieverbrauch müsste der Vermieter diese Mehrkosten vollständig tragen, und bei sehr energieeffizienten Gebäuden gar keinen Anteil dieser dann nur noch geringen Mehrkosten. Diese Stufen wären im Verlauf der Jahre zu verschärfen. Hier wäre aber keine Koppelung an die CO2-Emissionen möglich, sondern eine Koppelung an den in der Regel bekannten Endenergieverbrauch des Gebäudes erforderlich. Hierzu wäre eine entsprechende Staffel in den Gesetzentwurf einzufügen. Vermieter*innen, die den Endenergieverbrauch nicht benennen können und den Aufwand, diesen zu ermitteln, nicht tragen wollen, müssten dann 100 % der Mehrkosten tragen.

Eine fixe Verteilung nach einem unveränderlichen Verteilungsschlüssel wäre hingegen nicht angebracht. Diese würde dazu führen, dass auch in einem sehr energieeffizienten Gebäude die Vermieter*innen ggf. immer einen Teil der Wärmeversorgungskosten zu tragen hätten, und bei sehr ineffizienten Gebäuden auch die Mieter*innen. Beides wäre weder gerecht noch klimapolitisch sinnvoll.      

Zu § 72 Betriebsverbot für 30 Jahre alte fossile Heizkessel

Aus Sicht des BEE ist es in der Sache geboten, neben einer ambitionierten Erneurbaren Nutzungspflicht im Falle des Einbaus einer Heizung auch den Tausch veralteter, ineffizienter Heizungen voranzubringen. Da das gültige Betriebsverbot für mehr als 30 Jahre alte Heizkessel angesichts der Beschränkung auf Konstanttemperaturkessel nur sehr begrenzt greift, ist das nach der gültigen Rechtslage nicht gegeben. Deshalb fordert der BEE seit Jahren die Ausweitung auf Niedertemperaturkessel und auf Kohlekessel. 

Ohne ein verschärfte Austauschpflicht besteht für den Fall, dass die Preissignale für fossile Energieträger als Antrieb für den Heizungstausch nicht ausreichen, die große Gefahr, dass eine zu große Zahl an Haushalten mit dem Heizungstausch bis zum letztmöglichen Zeitpunkt wartet und mehrere Millionen Öl- und Gasheizkessel bis Ende 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Bis dahin würden hohe, vermeidbare CO2 Emissionen verursacht und die Klimaziele über zwei Jahrzehnte durch den Gebäudesektor regelmäßig gerissen. Zu Beginn der vierziger Jahre wäre dann weder ein schneller Austausch mehrerer Millionen Öl- und Gasheizungsanlagen mehr möglich, noch 2045 eine Umstellung mehrerer Millionen Öl- und Gaskessel auf die zu knappen Brennstoffe auf Basis erneuerbarer Energien. Für diesen Fall ist in 20 Jahren der starke öffentliche Ruf nach einer Aussetzung des ab 2045 geltenden THG-Neutralitätsgebotes für die Gebäudeenergie mit hoher Sicherheit zu erwarten. Es ist fraglich, ob sich die Politik diesem öffentlichen Druck dann entziehen kann. Dieses Szenario muss daher unbedingt verhindert werden, wenn die THG-Neutralität des Gebäudesektors 2045 tatsächlich erreicht werden soll.

Die im Referentenentwurf ursprünglich vorgesehene gestaffelte Ausweitung auf mehr als 30 Jahre alte Niedertemperatur- und Brennwertkessel, auf alle selbst nutzenden Eigentümer und alle Leistungsklassen berücksichtigt, war daher in der Sache sehr sinnvoll. Sie berücksichtigte, dass nicht mehrere Millionen Heizkessel gleichzeitig ausgetauscht werden können, hätte als Ergänzung zur eingeführten 65-Prozent-Vorgabe aber sicher verhindert, dass mehrere Millionen veraltete Öl-, Gas- und Kohlekessel zur Vermeidung der Umstellung auf Erneuerbare Energien bis 2045 betrieben werden.

Diese Verschärfung des Betriebsverbots hat aber die verbreiteten Ängste vor der GEG-Novelle stark befeuert, denn viele verpflichtete Gebäudeeigentümer*innen sehen derzeit nicht, welche sinnvolle und bezahlbare Alternative sie für ihre bisherige Heizung ab 2024 angesichts der 65-Prozent-Vorgabe hätten. Das Vertrauen in diese Alternativen muss allmählich wachsen. Insofern ist nachvollziehbar, dass diese Verschärfung aus dem Gesetzentwurf gestrichen wurde.

Für den Fall, dass der Heizungstausch tatsächlich nicht im erforderlichen Maße Fahrt aufnimmt, muss eine Verschärfung des Betriebsverbotes für 30 Jahre alte Öl- und Gaskessel jedoch erneut erwogen werden.

BEE-Vorschlag: Wenn die Evaluierung des GEG bestätigt, dass der Heizungstausch nicht im ausreichenden Maße an Fahrt aufgenommen hat, ist es nötig, die 65-Prozent-Vorgabe mit einem verschärften Betriebsverbot für alte Heizungsanlagen zu kombinieren. Hierfür bietet sich vor allem die Ausweitung auf nicht mehr dem Stand der Technik entsprechende, mehr als 30 Jahre alte Niedertemperaturkessel (wegen deren niedriger Effizienz) und auf Kessel mit einer Leistung von mehr als 400 kW (wegen des hohen Verbrauchs jedes einzelnen Kessels) an. Dabei muss für diese Anlagen eine geeignete Staffel geschaffen werden, wenn die Austauschpflicht greift, da es nicht möglich ist, mehrere Millionen Heizkessel gleichzeitig auszutauschen.

Dabei sollten zukünftig nicht nur Heizkessel unter die Austauschpflicht fallen, sondern auch mit Erdgas, Heizöl und Kohle befeuerte Objekt-KWK-Anlagen (BHKWs).

Bereits mit der derzeitig geplanten GEG-Novelle sollte die Ausweitung auf mehr als 30 Jahre alte Kohlekessel mit einer geeigneten zeitlichen Staffelung umgesetzt werden, um den Kohleausstieg auch bei Gebäuden zu vollziehen. 

Zu Artikel 4 Schnelles Inkrafttreten erforderlich

Wir halten es für unbedingt erforderlich, dass das Gesetz bereits 2024 in Kraft tritt. Ansonsten ist mit einer deutlichen Ausweitung der bereits jetzt zu verzeichnenden Vorzieh-Effekte bei der Installation von Öl- und Gasheizungsanlagen zu rechnen.

 

1 Laut Bundesverband Deutscher Heizungsindustrie wurden im Jahr 2022 598.000 Gasheizungen verkauft, lediglich acht Prozent weniger als im Vorjahr.

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Carlotta Gerlach
Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE)
Referentin für Erneuerbare Wärmepolitik und Energiewirtschaft


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