„Es muss im Atomgesetz klargestellt werden, dass von einem Atomkraftwerk, welches den Leistungsbetrieb eingestellt hat, keine Reststrommengen / Elektrizitätsmengen auf ein anderes Atomkraftwerk im Netzausbaugebiet übertragen werden dürfen“, bekräftigt Dr. Simone Peter, Präsidentin des BEE. Atomkraftwerke seien als Risikotechnologie nicht nur eine fortwährende Gefahr für die Bevölkerung und produzierten große Mengen hochradioaktiven Abfalls, sie blockierten aufgrund ihrer unflexiblen Betriebsweise auch die Energiewende. So erhöhe zum Beispiel der Weiterbetrieb der Atomkraftwerke in Brokdorf und Emsland die Redispatch-Kosten und verschärfe im Falle des Kraftwerkes Brokdorf die Engpasssituation im Netzausbaugebiet. Mehrwöchige Abschaltungen von Brokdorf zeigten indes, dass die Versorgung auch ohne das AKW reibungslos sichergestellt wird, so Peter.
Hintergrund:
Mit der Novelle des Atomgesetzes soll das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Dezember 2016 umgesetzt werden. Das Atomgesetz setzt für den Betrieb der Kraftwerke einen maximalen Endtermin fest und bestimmt darüber hinaus eine maximale Elektrizitätsmenge, nach deren Erzeugung die Berechtigung zum Leistungsbetrieb ebenfalls erlischt. Im sog. Netzausbaugebiet gelegen sind die Atomkraftwerke Brokdorf und Emsland.
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