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Stellungnahme

Kurzstellungnahme zur Bund-Länder-Zielvereinbarung zum Klimaschutz durch Moorbodenschutz

1. März 2021

Vorbemerkungen

Bereits mit dem Klimaschutzprogramm 2030 hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, Projekte zur Wiedervernässung von Moorböden umzusetzen, um diese als KohlenstoffdioxidSenken und damit Klimaschutzmaßnahme nutzbar zu machen. Auf Grund der erheblichen Wechselwirkungen, insbesondere mit Blick auf die wirtschaftlichen Implikationen sowie der Sozialverträglichkeit dieser Vorhaben wurde im Klimaschutzprogramm zurecht auf den Grundsatz der Freiwilligkeit abgestellt. Die Maßnahmen sollen im Gesamtkontext Teil einer künftigen Moorschutzstrategie der Bundesregierung sein, zu der bereits ein Diskussionspapier des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) vorliegt.

Der nun vorliegende Entwurf einer Bund-Länder-Zielvereinbarung zum Klimaschutz durch Moorbodenschutz folgt den genannten Beschlüssen und schafft einen ersten Rahmen zur Umsetzung dieser Vorhaben. Der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme und verweist für vertiefende technologiespezifische Ausführungen auch auf die im Rahmen dieser Verbändeanhörung eingereichten Stellungnahmen seiner Mitglieds- und Landesverbände.

 

Ausreichende Flächenbereitstellung zum Erreichen der Klimaziele ist schon heute akut gefährdet

Der Ausbau der Erneuerbaren Energien wurde von der Bundesregierung, dem Bundestag und den Bundesländern folgerichtig als wichtigste Säule, um die ambitionierten Klimaschutzziele der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland zu erreichen, anerkannt. Daher müssen aus Sicht des BEE auch sämtliche Maßnahmen, welche zu einer Reduzierung von CO2-Maßnahmen beitragen sollen, diesem klaren Bekenntnis vollumfänglich Rechnung tragen. Der Umfang des zu realisierenden Ausbaus wird maßgeblich durch den Grad der Flächenbereitstellung für konkrete Projekte beeinflusst. Eine ausreichende Flächenbereitstellung ist die Basis, um die erst kürzlich im Rahmen der Novellierung des ErneuerbareEnergien-Gesetzes (EEG 2021) für Wind-, Solar- und Bioenergie rechtsverbindlich angehobenen Ausbauziele auch in der Praxis umsetzen zu können. Auch angesichts des bereits beschlossenen Kohleausstiegs und bis 2022 vollzogenen Ausstiegs aus der Kernenergie ist es dringend geboten Rahmenbedingungen zu schaffen, welche den gesetzlich vorgesehenen Ausbau nicht behindern, um Stromerzeugungslücken zu vermeiden. 

Die Bereitstellung der notwendigen Flächen erfolgt durch raumordnerisches Planung auf der Ebene der Bundesländer bzw. Kommunen und betrifft insbesondere die Technologien Windenergie an Land und Photovoltaik-Freiflächenanlagen aber auch Anbauflächen für Biomasse zur Nutzung für die Erzeugung von regenerativem Strom und Wärme. Obwohl der Klimaschutz und die Energiewende in der Bevölkerung breite Akzeptanz finden ist bereits heute, neben weitreichenden Hemmnissen in Planungsverfahren, vor allem die unzureichende Flächenbereitstellung das Nadelöhr für die Umsetzung von konkreten Projekten in Deutschland. In der Folge führte dies besonders im Bereich Windenergie an Land seit 2018 zu einem dramatischen Markteinbruch bei der jährlich installierten Leistung und Beschäftigtenabbau bei den betroffenen Unternehmen entlang der gesamten Wertschöpfungskette. Auch zahlreiche der jüngsten Ausschreibungsrunden für die Windenergie an Land durch die Bundesnetzagentur (BNetzA) sind weiterhin erheblich unterzeichnet. 

 

Da die Bundesländer eine entscheidende Rolle bei der Flächenbereitstellung und damit Umsetzung der Energiewende spielen, sah sich das BMWi veranlasst, durch § 97 EEG 2021 einen Kooperationsausschuss zu etablieren, der unterlegt durch einen Monitoringprozess nach § 98 EEG 2021 Berichte zur Flächenverfügbarkeit der Länder sammelt und überprüft. Insgesamt könnte dieser Bund-Länder-Kooperationsausschuss dazu beitragen, dass bei, Flächenausweisung und Maßnahmen zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren frühzeitig nachgesteuert wird. Entscheidend bleibt jedoch die Umsetzung konkreter Maßnahmen zur Ausweisung von neuen Flächen, für mehr sowie schnellere Genehmigungen. 

Darüber hinaus wird die bereits seit Langem bestehende Knappheit bei der Flächenverfügbarkeit zur Errichtung von Erneuerbare-Energien-Anlagen durch aktuell geltende oder sich in der Umsetzung befindenden unsachgemäßen Restriktionen zum Beispiel im Bereich von Konversionsflächen, der Abstandskriterien zu Wohnbebauungen oder Randstreifen an Verkehrswegen massiv verschärft. Es liegt aus Sicht des BEE in der Verantwortung von Bund und Ländern den erheblichen Ausbaueinbruch bei der Windenergie an Land nicht zu verschärfen, einen vergleichbaren Markteinbruch beim Ausbau der Freiflächenphotovoltaik zu verhindern und die für das Energiesystem der Zukunft wichtige Rolle der Biomasse zu sichern um die selbstgesteckten ambitionierten Klimaschutzziele zu erreichen. 

 

Verantwortungsvoller Umgang mit Ausschlusskriterien muss sich in Bund-Länder-Vereinbarungen widerspiegeln

Angesichts der zentralen Rolle des Ausbaus der Erneuerbaren Energien zur Sicherstellung einer klimaneutralen Energieversorgung einerseits und der bereits bestehenden Restriktionen und Risiken bei der Flächenbreitstellung andererseits bedarf es aus Sicht des BEE einer verantwortungsvollen Handhabung weiterer Ausschlusskriterien im Rahmen von Maßnahmen zur Wiedervernässung von Moorböden. Bereits im Diskussionspapier2 zur Moorschutzstrategie des Bundesministeriums für Umwelt (BMU) ist jedoch auf Seite acht die Aussage enthalten, die die Errichtung „weiterer Bauten und Infrastrukturen auf entwässerten Moorböden (müsse) dringend vermieden werden, um den Weg für einen ambitionierten Klimaschutz nicht noch weiter zu erschweren.“. Zwei Sätze vorher werden unter anderem Windkraft- und Photovoltaikanlagen als „Hindernisse für Wiedervernässungen“ angeführt. Auch der BEE teilt die Auffassung, dass Moorböden als natürliche CO2-Senken eine wichtige Rolle für den Klimaschutz und den Erhalt der Biodiversität leisten. Gleichzeitig sind wir jedoch auch der Meinung, dass im Grundsatz zwischen

  • nicht-wiedervernässbaren Moorböden (z.B. auf Grund bestehender Siedlungsstrukturen)
  • Moorböden, die potenziell wiedervernässt werden könnten

unterschieden werden muss und pauschale Aussagen bezüglich der Vereinbarkeit der Errichtung von dem Klimaschutz dienlichen Erneuerbaren Energien Anlagen und der Wiedervernässung von Moorböden, gerade vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen, nicht sachgemäß sind. An dieser Stelle ist ebenfalls anzumerken, dass nicht zuletzt nach Auffassung von Naturschutzverbänden sowohl die Windenergie als auch die Photovoltaik erheblich ausgebaut werden muss.

Der nun vorliegende Entwuf einer Bund-Länder-Zielvereinbarung zum Klimaschutz durch Moorbodenschutz erkennt daher unter Ziffer 3 folgerichtig, dass zur Erfüllung der weltweiten Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals (SDGs)) Zielkonflikte auftreten können, die einer individuellen Lösung bedürfen. Eine solche wage Aussage darüber was die Vereinbarkeit der Vernässung von Moorböden mit der Errichtung von Erneuerbare Energien Anlagen angeht ist aus Sicht des BEE jedoch vor dem Hintergrund der Ausführungen des im Kontext stehenden Diskussionspapiers zu unbestimmt, um einen pauschalen Ausschluss des Ausbaus von Erneuerbaren Energien im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Wiedervernässung von Moorböden zielgerichtet zu verhindern. Vielmehr birgt sie die Gefahr, kürzlich etablierte und klimapolitisch notwendige Mechanismen wie beispielsweise den Kooperationsmechanismus nach § 97 EEG 2021 frühzeitig zu untergraben.

Ausdrücklich zu begrüßen ist aus Sicht des BEE jedoch, dass die Vereinbarung unter Ziffer 9b vorsieht, die Aktivitäten zur Forschung und Entwicklung zu Nutzungen von wiedervernässten Moorböden in Zusammenhang mit PV-Freiflächenanlagen voranzubringen. 

 

BEE-Empfehlung: Konkretisierung vornehmen und Einzelfallprüfung ermöglichen

Um bereits bestehende Restriktionen und Risiken bei der Flächenbreitstellung zur Errichtung von Erneuerbare-Energien Anlagen nicht zu verschärfen, sollten sich der Bund und die Länder im Rahmen der Zielvereinbarung zum Klimaschutz durch Moorbodenschutz darauf verständigen, dass keine Maßnahmen getroffen werden, welche das Erreichen der gesetzlich verankerten Ausbaupfade für die Erneuerbaren Energien gefährden. Vielmehr sollte in der Vereinbarung konkretisiert werden, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien als wichtigstes Klimaschutzinstrument in erheblichem Maße zur Einsparung von THG-Emissionen beiträgt und daher von Maßnahmen zur Wiedervernässung von Moorböden, um diese als Kohlenstoffdioxid-Senken zu nutzen, nicht durch Pauschalaussagen gefährdet werden darf.

Aus diesem Grund möchten wir anregen, unter Ziffer 3 der Bund-Länder-Zielvereinbarung zum Klimaschutz durch Moorbodenschutz explizit auf eine Einzelfallprüfung im Bereich des Ausbaus der Erneuerbaren Energien zu verweisen, um so den Planungsträgern, den Projektentwicklern und den Genehmigungsbehörden auf Basis wissenschaftlicher und nachvollziehbarer Kriterien hinsichtlich des Klimaschutzes eine fundierte Einzelfallprüfung zu ermöglichen.

BEE Vorschlag zur Anpassung II. Grundsätze, Ziffer 3:

„Der Moorbodenschutz weist Synergien mit weiteren Umweltzielen wie Verbesserung der Wasserqualität und Erhaltung der Biodiversität auf. Er leistet damit auch wichtige Beiträge zur Erfüllung der weltweiten Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals (SDGs)). Es können jedoch auch Zielkonflikte auftreten, welche jedoch insbesondere den Ausbau der Erneuerbaren Energien als wichtigste Säule des Klimaschutzes nicht behindern dürfen. Diese bedürfen einer individuellen Lösung, die Planungsträgern, den Projektentwicklern und den Genehmigungsbehörden eine fundierte Einzelfallprüfung ermöglicht.“ 

Durch eine Umsetzung dieser Konkretisierung befördern Sie eine sachgerechte und sowohl den Klimaschutz als auch der Nutzung der Erneuerbaren Energien unterstützende Planungs- und Genehmigungstätigkeit. Der BEE erkennt an, dass es Standorte geben kann, an denen sich die Nutzung Erneuerbare Energien nicht mit den Belangen des Moorschutzes vereinbaren lässt. Es wird jedoch eine Vielzahl von Standorten geben, in denen eine verantwortungsvoll durchgeführte Einzelfallprüfung zu einem anderen, positiven Ergebnis führt. Zur Ausgestaltung dieser Kriterien steht der BEE für eine weitere Zusammenarbeit bereit.

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