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Weiße Wärmepumpe mit Rohren im Keller eines Gebäudes
Stellungnahme

Stellungnahme zur Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

30. September 2022

Vorbemerkungen

In der vorliegenden Stellungnahme kommentiert der Bundesverband Erneurbare Energie e.V. (BEE) das Konzept für eine Reform der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 22.09.22 vorgelegt wurde.

Generell sind die Änderungen kritisch zu sehen, vor allem aus Sicht der Holzenergie, die mit der Reform z.T. schlechter gestellt wird, aber auch hinsichtlich der Förderbedingungen für Wärmepumpen und der Geothermie besteht Nachbesserungsbedarf.

Der BEE nimmt die vorliegende Stellungnahme ebenfalls zum Anlass, weiteren Änderungsbedarf an der Fördersystematik der BEG anzumerken. Generell wirkt sich die Stop-and-Go Politik der letzten Jahre und Monate nicht positiv auf den Aufbau von Vertrauen bei den beteiligten Akteuren aus und trägt nicht zur Planungssicherheit bei. Der BEE empfiehlt dem Gesetzgeber, die BEG entlang transparenter und nachvollziebarer Kriterien klimakompatibel weiterzuentwicklen. Dafür werden im zweiten Teil eine Reihe von Vorschlägen gemacht.

 

BEE Bewertung des vorliegenden Entwurf der BEG Reform

1. Holzenergie

Zur übermäßigen Verschärfung der Luftreinhalte- und Emissionsvorgaben bei Holzfeuerungsanlagen

Die vorgeschlagenen Verschärfungen würden dazu führen, dass nur noch ein sehr kleiner Teil der derzeitigen Förderfälle und der geförderten Holzheizungsanlagen in der Förderfähigkeit verbliebe. Würden nun nur noch Anlagen gefördert, die einen Grenzwert von 2,5 mg/m3 Staub einhalten, würde dies allein dazu führen, dass von den derzeit ca. 5.400 förderfähigen automatisch und händisch befeuerten Holzfeuerungsanlagen nur gut 20 % (ca. 1.150 Anlagen) förderfähig blieben. Zusätzlich würde die Anhebung des einzuhaltenden jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrades (ETA s) auf 81 % die Zahl der förderfähigen Holzheizungen erheblich einschränken.

Die Rechenregeln der Ökodesign-VO(EU) 2015/1189 beurteilen Heizkessel, die mit Holzhackgut oder Scheitholz betrieben werden, aufgrund des unterschiedlichen Wassergehaltes im zugelassenen Brennstoff im Raumheizungs-Jahresnutzungsgrad ETAs um bis zu 4 Prozentpunkte schlechter als genau die gleichen Heizkessel, wenn sie mit Holzpellets betrieben werden. Somit würde ein Teil der Heizkessel – nach den Vorgaben des vorgeschlagenen BMWK-Konzepts – im Betrieb mit Holzpellets förderfähig bleiben, während sie im Betrieb mit Holzhackgut oder Scheitholz nicht mehr förderfähig wären, obwohl diese praktisch die gleichen Wirkungsgrade aufweisen und die Emissionsbedingungen einhalten. Scheitholz- und Hackschnitzelkessel mit Brennwerttechnik sind aufgrund des sehr unterschiedlichen Rohstoffes (Wassergehalt) und des möglichen Nutzerverhaltens keine sinnvolle Option.

Bei kleinen, automatisch beschickten Holzheizungen wird der ETA s-Wert wesentlich durch die benötigte elektrische Hilfsenergie mitbestimmt, welche in die Berechnung des Wertes einfließt. Dies führt dazu, dass auch Pelletheizungen bis 20 kW Nennwärmeleistung einen ETA s-Wert von 81 % ohne Brennwerttechnik in aller Regel nicht erreichen können. Aus diesem Grunde sind die Mindestanforderungen in der Ökodesign-VO (EU) für Holzheizkessel ≤ 20 kW um 2 Prozentpunkte niedriger als bei Kesseln mit einer größeren Nennwärmeleistung.

Die Liste der mit Innovationsbonus förderfähigen Anlagen enthält nach einer überschlägigen Sichtung nur ca. 30 Brennwertkessel (ausschließlich Pelletkessel). Das wären weniger als 1 % der derzeit förderfähigen Holzfeuerungsanlagen. Wenn man annimmt, dass einige Geräte übersehen wurden, und ein Teil der Pelletkessel über 20 kW die 81 % auch ohne Brennwerttechnik einhalten können, so kann man die förderfähig gebliebenen Anlagen auf 1 bis max. 2 % abschätzen. Wassergeführte Pelletkaminöfen sowie Scheitholz- und Hackschnitzelkessel würden dabei mangels förderfähiger Anlagen vorerst komplett aus der Förderung fallen.

Im Rahmen des Verbändegesprächs am 22. September 2022 legte das BMWK dar, dass eine erste Sichtung des BAFA der von den Herstellern gemeldeten Eta s-Werte darauf hindeuteten, dass nach der vom BMWK vorgeschlagenen Verschärfung ca. 60 % der bisher förderfähigen Anlagen förderfähig blieben. Dies kann nach der obigen überschlägigen Rechnung nach unserer Einschätzung nur ein Irrtum bzw. Missverständnis sein. Zu vermuten ist, dass sich die Aussage des BAFA auf die nach der gültigen Fassung der TMA zum 1. Januar 2023 ohnehin anstehende Verschärfung der TMA auf 78 % Eta s (ausgehend von 75 % für Anlagen bis 20 kW und 77 % über 20 kW, die die Ökodesignverordnung seit 2020 vorschreiben) bezieht. Dass allein durch diese Verschärfung auf 78 % ca. 40 % der Anlagen aus der Förderung fallen, erscheint eine plausible Größenordnung.

Welche der beiden Schätzungen über die Auswirkungen einer gekoppelten Verschärfung auf 2,5 mg Staub und 81 % ETA s der Realität näherkommt, dürfte sich aufklären lassen, wenn das BAFA die ETA s-Werte sämtlicher Kesselhersteller vorliegen hat. Über eine Verschärfung der Luftreinhalte- und Emissionsvorgabe sollte unbedingt erst im Lichte dieser Auswertung entschieden werden! Nur dann lässt sich sicherzustellen, dass nach dieser Verschärfung eine ausreichende Zahl förderfähiger Anlagen bei allen geförderten Holzfeuerungstechnologien (also nicht nur für Pelletkessel, sondern auch für wasserführende Pelletkaminöfen und Hackschnitzel- und Scheitholzkessel) und in allen bisher vertretenen Nennleistungsbereichen förderfähig bleiben. Eine ausreichende Zahl von Anlagen konkurrierender Hersteller ist zum Erhalt des Wettbewerbs angebracht.

Ansonsten wäre, wenn sich unsere Einschätzung bestätigt, angesichts der bereits umgesetzten Fördersatzsenkungen und der geplanten Abschaffung des Innovationsbonus fraglich, ob die abgesenkte Förderung, für die dann teureren wenigen Anlagen von den Investoren zukünftig überhaupt noch in Anspruch genommen würde.

Zu betonen sind auch die fehlenden Kapazitäten bei den unabhängigen Prüflaboren, um Weiterentwicklungen von Holzheizungen kurzfristig zu prüfen. Hier wäre in jedem Fall eine Übergangszeit zu berücksichtigen. Änderungen in den technischen Mindestanforderungen können alleine schon aus diesem Grunde nicht zum 1. Januar 2023, sondern frühestens zum 1. Januar 2024 eingeführt werden. Bei den vorgeschlagenen Verschärfungen der technischen Mindestanforderungen für Wärmepumpen werden auch Übergangszeiten vorgeschlagen.

Zur geplanten Abschaffung des Innovationsbonus für Holzfeuerungsanlagen

Mit der Absenkung des Fördersatzes für Holzfeuerungsanlagen auf 10 % (ohne Heizungstauschbonus) bzw. 20 % (mit Heizungstausch) wurde zum 15. August 2022 bereits eine deutliche Senkung der Fördersätze vorgenommen. Vor diesem Hintergrund steht zu befürchten, dass der geplante Wegfall des Innovationsbonus bei gleichzeitiger Umsetzung der geplanten Verschärfungen in den Mindestanforderungen dazu führen würde, dass viele Investoren die Förderung nicht mehr in Anspruch nehmen und sich aus Kostengründen für eine weniger emissionsarme Holzheizung entscheiden werden.

Sollte sich die Befürchtung bestätigen, dann würde die geplante Verschärfung nicht nur kurzfristig, sondern auch langfristig zu einer faktischen, weitgehenden Einstellung der gemäß Förderrichtlinie eigentlich vorgesehenen Förderung für Holzfeuerungsanlagen führen. Diese wäre angesichts der durch Holzheizungen erzielten CO2-Einsparungen klimapolitisch kontraproduktiv. Dies hätte aber auch negative Auswirkungen auf die Gesamtemissionen der Holzzentralheizungen im häuslichen und gewerblichen Bereich.

Der Effekt wäre demnach, dass sich die Bundesregierung mit der geplanten Verschärfung der Emissions- und Effizienzanforderung der Möglichkeit berauben würde, via Förderpolitik technische Verbesserungen der förderfähigen Holzheizungen im Hinblick auf Effizienz und Luftreinhaltung anzureizen.

Zur geplanten Einschränkung von Holzfeuerungen bei der Gebäudenetzförderung

Das BMWK-Konzept sieht vor, dass Holzfeuerungsanlagen in Gebäudenetzen nur noch bivalent in Zusammenhang mit anderen EE förderfähig sein sollen oder wenn keine Möglichkeit für eine bivalente Erzeugung besteht.

Hier sieht der BEE das Problem, dass bivalente Lösungen für Holzfeuerungsanlagen mit einer Wärmepumpe in kleinen Gebäudenetzen (die fangen bereits bei Doppelhaushälften (DHH) an) von den Investitionskosten her „mit Kanonen auf Spatzen geschossen“ ist.

Zur Möglichkeit der Kombination mit Solarthermie stellt sich die Frage, ob es ausreichen soll, dass der Anlagenbetreiber in seinem Gebäude eine ST-Anlage errichtet (was nicht in jedem Gebäude technisch und rechtlich möglich ist. Würde es zur Voraussetzung erhoben, dass auch in den angeschlossenen Gebäuden eine neue ST-Anlage installieren werden müsste, [JD1] könnte der Anlagenbetreiber diese Bedingung nicht selbstständig erfüllen, weil diese Investitionsentscheidung in der Hand der anderen Gebäudeeigentümer:innen liegt.

Hier hat sich das BMWK offenbar am anderen Extrem von Gebäudenetzen (solche mit bis zu 100 Wohnungen) orientiert. So große Gebäudenetze dürften in der Praxis aber die Ausnahme sein, wären das doch Gebäudenetze mit ca. 16 Gebäuden mit je etwa 7 Wohnungen oder 10 Gebäude mit 10 Wohnungen.

BEE-Vorschläge

  • Luftreinhalte- und Effizienzvorgaben: Um weitergehende technische Fortentwicklungen der Anlagentechnik bei Holzheizungen anzureizen, ist ein maßvolles Vorgehen erforderlich, bei dem immer eine ausreichende Zahl an förderfähigen Anlagen verbleibt und bei der der Fortschritt hin zu höheren Luftreinhalte- und Effizienzstandards (der mit Kostensteigerungen bei den Anlagen verbunden ist) weiterhin via Innovationsbonus angereizt wird. Hierzu bietet sich ein Vorgehen mit schrittweisen Verschärfungen an.

Ausgestaltung des Innovationsbonus: Um die angestrebten Lufreinhalte- und Effizienzverbesserungen förderpolitisch vorzubereiten, sollte der Innovationbonus für Holzfeuerungsanlagen mit 2,5 mg/m3 Staub erhalten bleiben und gleichzeitig auf solche Holzfeuerungsanlagen ausgeweitet werden, die bereits die bisher geplanten 81 % ETA s erreichen. Ein kompletter Wegfall sollte erst erfolgen, wenn keine weiteren Verschärfungsschritte bei den Luftreinhalte- und Effizienzvorgaben mehr geplant sind. Dass ein solches Vorgehen erfolgreich möglich ist, hat der Innovationsbonus für besonders staubarme Anlagen eindrücklich gezeigt, der dazu geführt hat, dass die Hersteller solche Anlagen angemeldet haben. Wenn das BMWK die angepeilte Effizienzsteigerung erreichen will, dann spricht viel dafür, diesen auch förderpolitisch vorzubereiten. Die Ausweitung des Innovationsbonus wäre hier ein geeigneter Weg.

  • Holzfeuerungsanlagen in der Gebäudenetzförderung: Die vom BMWK vorgeschlagene Einschränkung der Förderung von Holzfeuerungsanlagen in der Gebäudenetzförderung könnte auf größere Gebäudenetze beschränkt werden. Hier sollte eine Grenze in der Größenordung von 25 Wohnungen erwogen werden. Dann wären Doppelhaushälften und die meisten Gebäudenetze mit ausschließlich EFH und DHH ausgenommen. Für diese Gebäudenetze wurden in der BEG mit der förderpolitischen Aufwertung der EE-Hybridanlagen bereits Anreize für eine Realisierung möglicher Hybridanlagen v.a. mit Solarthermieanlagen geschaffen.

 

2. Wärmepumpe

Technische Mindestanforderungen an Wärmepumpen

Das Konzept schlägt auch für Wärmepumpen deutliche Verschärfungen der technischen Mindestanforderungen vor. Insbesondere die Vorschläge für einen gegenüber der Marktzulassung stark reduzierten Schallleistungspegel, verschärfte ETAs-Anforderungen an die Geräteeffizienz und die Wiedereinführung einer vorab berechneten Jahresarbeitszahl von mindestens 3,0 sind nicht ausgewogen. Sie würden in dieser Form dazu führen, dass eine erhebliche Anzahl bisher förderfähiger Wärmepumpenmodelle und Fallkonstellationen künftig nicht mehr gefördert würden. Die Verschärfungen würden damit zu einer ausschließlichen Förderung bestimmter Marktsegmente führen („Frontrunnerförderung“). Dies steht im Widerspruch zur Absicht, den Einsatz von Wärmepumpen und erneuerbarer Wärmeerzeugung allgemein in die Breitenförderung zu bringen und für eine ausreichende Varianz an technischen Lösungen sowie an Qualitäts- und Kostenmerkmalen zu sorgen.

Weitere Ausführungen zu den technischen Mindestanforderungen entnehmen Sie bitte der Stellungnahme des Bundesverband Wärmepumpe e.V.

Provisorische Zwischenlösungen

Kommt es zu einer Havarie und dem schnellen Einbau eines neuen Heizkessels, kann mittels der BEG-Förderung angereizt werden, dass die Gebäudeeigentümer:innen ihrer Verpflichtung möglichst zeitnah und mit einem möglichst hohen Anteil erneuerbarer Energie nachkommen.

Dafür könnte unter Umständen auch die Installation und Deinstallation der Zwischenlösung in die Förderung einbezogen werden. Als Zwischenlösung sind insbesondere Heizkessel und Elektroheizungen zu erwägen. Da der Hersteller über den gesamten Lebenszyklus für die Produktsicherheit seiner Geräte haftet, sind die Sicherheitskriterien durch den Hersteller festzulegen. Das bedeutet auch, dass Zwischenlösungen nicht als Recycling ausrangierter Altgeräte verstanden werden dürfen, sondern einem hohen Qualitätsanspruch genügen müssen. Um zu bewirken, dass z.B. Contractoren den Einbau und Betrieb von Zwischenlösungen als Geschäftsmodell entwickeln, sollte dies als Umfeldmaßnahme einer Wärmepumpenlösung in die BEG aufgenommen werden.

 

3. Geothermie

Erdwärme als Wärmequelle stärker adressieren

Der Effizienzbonus, der in der Einzelmaßnahmenförderung für Wärmepumpen gewährt wird, wenn als Wärmequelle Wasser, Erdreich oder Abwasser erschlossen wird, sollte als „Erdwärmebonus“ und nicht als „Effizienzbonus“ bezeichnet werden. Die klare Benennung der Wärmequelle ist für VerbraucherInnen leicht verständlich und kann dabei helfen, die Technologie zusätzlich positiv zu konnotieren.

Der Effizienzbonus in Höhe von 5 % sollte auf 10 % erhöht werden, um einen stärkeren Anreiz für die Installation einer Erdwärmepumpe zu setzen und die anfänglich höheren Investitionskosten auszugleichen.

 

2. Weitergehende Vorschläge zur klimakompatiblen Weiterentwicklung der BEG-Reform

Grundsätzlich ist festzustellen, dass ein Stop-and-Go der Förderprogramme die Entwicklung des Marktes für Klimaschutztechnologien stark hemmt. Daher müssen unterjährige Förderstopps bei den Förderprogrammen insbesondere bei Endkund:innen-Förderprogrammen unbedingt vermieden werden. Bei Bedarf sind rechtzeitig ausreichend Haushaltsmittel nachzuschießen. Notwendige Einsparungen von Haushaltsmitteln sind nicht über den kalten Weg des unterjährigen Förderstopps zu realisieren, sondern über eine kluge und rechtzeitige Fortentwicklung der Förderrichtlinien.

  • Wenn Anspruchsvolles gefordert wird, muss dies auch gefördert werden (können): Wenn das Ordnungsrecht aus Klimaschutzgründen sehr anspruchsvoll ausgestaltet wird (so, wie es die Koalition für das GEG mit der 65 % Vorgabe ab 2024 plant), darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der sozialen Verträglichkeit an der Regel „was gefordert wird, darf nicht gefördert werden“, nicht festgehalten werden. Dies muss bei der Fortentwicklung von GEG und BEG berücksichtigt werden. Dazu muss für anspruchsvolle ordnungsrechtliche Vorgaben muss in das GEG zunächst eine Ermächtigung zur Förderung eingefügt werden, so dass die entsprechenden Einschränkungen der Bundeshaushaltsordnung für die Gebäudeenergieförderung nicht mehr gelten.
  • Abschaffung der Förderkredite für Einzelmaßnahmen rückgängig machen und Zugang  für  alle  Gebäudeeigentümer:innen  zu  Förderkrediten  der  KfW  zur

Gebäudemodernisierung sicherstellen: Aus Sicht des BEE war die Bundesregierung sehr schlecht beraten, die Möglichkeit der Förderkredite für Einzelmaßnahmen zum 28. Juli 2022 abzuschaffen. Aus Sicht des BEE wäre es im Interesse der Gebäudeenergiewende und aus sozialpolitischer Sicht angebracht gewesen, genau das Gegenteil zu tun: Den Zugang zu Förderkrediten für die BEG für alle Gebäudeeigentümer:innen zu gewährleisten. Hintergrund: Private Antragsteller*innen, die zwar Eigentümer:innen eines Einfamilienhauses sind, aber keine Ersparnisse haben, mit denen sie energetische Modernisierungsmaßnahmen finanzieren können (auch den geförderten Anteil müssen sie ja zunächst vorstrecken), sind nicht nur bei umfassenden energetischen Modernisierungen, sondern oftmals auch bereits für Einzelmaßnahmen (z.B. dem Heizungstausch) auf Kredite angewiesen. Gerade diese Eigentümer:innen haben aber häufig das Problem, dass die Hausbank an der Vermittlung dieser kleinen Kredite aus kommerziellen Gründen kein Interesse haben. Wenn denjenigen Gebäudeeigentümer:innen, die Einzelmaßnahmen nicht aus Erspartem vorfinanzieren können, sowohl der Zugang zu Krediten und damit auch der Zugang zur Förderung komplett verwehrt bleibt bzw. sie im günstigen Fall, dass sie einen Kredit erhalten, höhere Zinsen zahlen müssen, während wohlhabendere Gebäudeeigentümer:innen die Zuschüsse regelmäßig den günstigeren Zinssätzen der Förderkredite beantragen können, drohen sozialer Sprengstoff und hohe Risiken für die Akzeptanz der Gebäudeenergiewende, da die betroffenen Gebäudeeigentümer:innen den steigenden CO2-Kosten dann nicht durch energetische Modernisierungsmaßnahmen begegnen können.

Die Politik sollte daher unbedingt sicherstellen, dass alle Gebäudeeigentümer:innen, die ihr Gebäude im Rahmen einer energetischen Modernisierung oder im Rahmen von Einzelmaßnahmen energetisch verbessern wollen, Zugang zu den BEG-Förderkrediten der KfW erhalten. Dies könnte erfolgen, indem die KfW zumindest die Förderkredite für Einzelmaßnahmen für Gebäude mit einer Wohneinheit selber unter Verzicht auf das Hausbankprinzip vergibt. Aber auch Verpflichtungen für die mit der KfW kooperierenden Hausbanken, Förderkredite zu vergeben, Ausfallbürgschaften für die Hausbanken oder eine Erhöhung der Provision für Hausbanken bei kleinen Förderkrediten sollten geprüft werden.

  • Boosterförderung für Solare Nachrüstung jüngerer Gasheizungen, um den Gasausstieg zu beschleunigen: Millionen von fossil betriebenen Heizungen wurden erst in den letzten Jahren neu installiert. Rund 5 Mio. Gasheizungen in Deutschland sind jünger als 10 Jahre. Für viele Immobilienbesitzer:innen kommt ein erneuter kompletter Tausch des Heizsystems aus technischen und/oder finanziellen Gründen vorerst nicht in Betracht. Hier sollte, um Lock-In-Effekte in den kommenden 10-15 Jahren zu verhindern, zeitnah eine solarthermische Nachrüstung bestehender Heizungen erfolgen und so eine Einsparung erheblicher Mengen des Gas- oder Ölbedarfs (je nach Gebäude 25-50%) ermöglichen. Da mittels Ordnungsrecht eine Nachrüstung bestehender, noch junger Heizungen nicht umsetzbar erscheint, empfiehlt der BEE in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) die zeitlich befristete Auflage eines „Solar-Booster-Bonus“, flankiert durch intensive Öffen lichkeitsarbeit zur Verbraucheransprache. Diese Maßnahme ist sofort wirksam und unterstützt das allgemeine Bestreben nach Unabhängigkeit von (russischem) Erdgas. Näheres hierzu findet sich im BSW-Vermerk zur Auflage eines BEG-Booster-Bonus unter https://bsw.li/3x2ClWJ
  • Ausweitung des Effizienzbonus auf weitere EE-Wärmetechnologien und auf BEG WG und BEG NWG: Mit den Änderungen der bei der BEG Einzelmaßnahmen zum 15. August ist ein Effizienzbonus für Wärmepumpen auf Basis von Erdwärme, Wasser und Abwasser eingeführt worden. Dies war eine sehr sinnvolle, vom BEE bereits seit Längerem geforderte Maßnahme. Dies sollte in der BEG Einzelmaßnahmen auf weitere erneuerbare Wärmetechnologien (z.B. PVT-Solarkollektoren und auf besonders effiziente Holzfeuerungsanlagen mit einem ETA s-Wert von mindestens 81 %) und auf die Effizienzhaus- und Effizienzgebäudeförderung ausgeweitet werden.
  • Effizienzbonus in BEG WG und NWG: Bei den Teilprogrammen der systemischen Förderung (BEG WG und BEG NWG) könnte der Effizienzbonus umgesetzt werden, indem die förderfähigen Kosten in den EE-Klassen erhöht werden, wenn in Technologien, für die in der BEG EM der Effizienzbonus gezahlt wird, investiert wird. Im Falle des Einbaus einer Erdwärme-Wärmepumpe wären zusätzlich 10.000 bis 20.000 Euro an förderfähigen Kosten und im Falle des Einbaus von Holzkesseln 5.000 bis 10.000 Euro an zusätzlichen förderfähigen Kosten angemessen.
    • EE- und NH-Bonus kombinierbar machen: Der Bonus für die Erreichung der EE- und der NH-Klasse ist bei der Förderung von Effizienzhäusern und Effizienzgebäuden in BEG WG und BEG NWG bisher nicht kombinierbar. Das führt dazu, dass sich die Investoren für das eine oder das andere entscheiden. Dies widerspricht den Förderzielen und dem Fördergrundsatz „je ambitionierter, desto höher die Förderung“).
    • Vereinfachung durch volle förderfähige Kosten bei Mischgebäuden mit Nichtwohngebäudeanteil: Bei Mischgebäuden mit Nichtwohngebäudeanteil (z.B. Ladenflächen im EG und Wohnnutzung in darüber liegenden Geschossen) sollten sich die förderfähigen Kosten zukünftig aus der Summe der förderfähigen Kosten für die enthaltenden Wohneinheiten und den förderfähigen Kosten für die durch den NWG-Anteil genutzte Nettogrundfläche (NGF) zusammensetzen. Bisher wird der NWG-Anteil des Gebäudes in solchen Fällen bei den förderfähigen Kosten nicht berücksichtigt, wenn für dieses Gebäude nur ein Förderantrag gestellt wird. Die damit verbundene Benachteiligung für Mischgebäude können Antragsteller:innen derzeit nur umgehen, indem sie für den WG-und den NWG-Anteil des Gebäudes je einen eigenen Förderantrag stellen, und dabei die Kosten einer zentralen Heizungs- bzw. Lüftungsanlage anteilig auf den WG- und den NWG-Antrag verteilen. Dies ist für die Antragsteller:innen, aber auch für das BAFA viel aufwändiger als das einfache Aufsummieren der beiden Anteile der förderfähigen Kosten in einem Förderantrag. Das Verfahren sollte daher im Interesse der Fördervereinfachung umgestellt werden.
    • Einsatz von Biomethan bei der EE-Klasse in der BEG WG/NWG weiterhin anrechnen und auf Brennwertkessel ausdehnen: Bei der systemischen Förderung (BEG WG und NWG) wurde Wärme aus nachhaltigem Biomethan bislang zumindest beim Einsatz in einer KWK-Anlage auf den EE-Mindestanteil bei der EE-Klasse angerechnet - mit der anstehenden BEG-Novelle soll Wärme aus Biomethan gar nicht mehr anrechenbar sein. Der BEE lehnt die Streichung der Anrechenbarkeit von Biomethan ab. Für einen effektiven und effizienten Umstieg auf Erneuerbare Energien sollte Eigentümer:innen eine möglichst große technische und wirtschaftliche Freiheit gewähren werden, damit sie jene Erneuerbare Technologie wählen können, der am besten zu ihren Bedürfnissen bzw. denen ihrer Mieter passt. Darüber hinaus ist ein breiter Technologiemix einer Fokussierung auf Dämmung, Elektrifizierung und Wärmenetze vorzuziehen, denn aufgrund verschiedener Restriktionen können nicht alle Gebäude gleichzeitig energetisch saniert und/oder mit einer Wärmepumpe bzw.einem Wärmenetzanschluss ausgestattet werden. Aus diesen Gründen sollte Biomethan bei der EE-Klasse weiterhin auf den EE-Anteil anrechenbar sein - und zwar sowohl bei einem Einsatz in einer KWK-Anlage als auch beim Einsatz in einem Brennwertkessel. Damit würde die BEG-Förderung auch mit dem Ordnungsrecht synchronisiert, denn im GEG ist ebenfalls die Wärme aus Biomethan in allen Heiztechnologien auf den EE-Mindestanteil anrechenbar.
    • iSFP-Bonus auf Nichtwohngebäude  ausweiten:  Es  wäre  sinnvoll, dass auch für Nichtwohngebäude die Erstellung von individuellen Sanierungsfahrplänen eingeführt wird und diese dann bei Maßnahmen an der Gebäudehülle, der Anlagentechnik und bei der Heizungsoptimierung im Rahmen der BEG Einzelmaßnahmen wie bei Wohngebäuden dann mit einem iSFP-Bonus zu fördern
    • Praktikable Ausgestaltung der Förderung der Errichtung von Gebäudenetzen: Für eine praktikable und effektive Förderung der Errichtung von Gebäudenetzen schlagen wir folgende Änderungen vor:
      • die Errichtung, Erweiterung oder der Umbau von Gebäudenetzen sollte auch dann gefördert werden, wenn sie aus einem Heizhaus versorgt werden, wenn es nicht einem der versorgten Gebäude direkt zu zuordnen ist,
      • die Errichtung, Erweiterung oder der Umbau von neue errichtete Gebäudenetzen sollte auch dann gefördert werden, wenn das Gebäudenetz aus einem neu errichteten Heizhaus versorgt wird,
      • Ausweitung der förderfähigen Kosten: Vom Grundsatz her sollte die Auslegung der förderfähigen Kosten im Interesse einer einfachen Handhabung der Förderung großzügig angelegt werden und möglichst die kompletten Errichtungskosten umfassen. Dies gilt z.B. für:
        • die Hauptleitung des Gebäudenetzes im öffentlichen Grund,
        • für Wärmeerzeuger, die nicht direkt in oder an einem der Bestandsgebäude stehen, sondern in einem Heizhaus auf einem anderen Grundstück,
        • für die Errichtung des zugehörigen Heizhauses bzw. der Heizzentrale in einem Neubau. Sollte diese Ausweitung der förderfähigen Kosten an finanzielle Grenzen stoßen, wäre es besser, die Fördersätze nach unten anzupassen, als ein aufwändiges Herausrechnen von nicht förderfähigen Kosten aus den Förderanträgen und Rechnungen zu verlangen.
  • Harmonisierung des Übergangs von BEG ins BEW: Das Zusammenspiel von BEG und BEW muss ohne Förderlücken und ohne vermeidbare Verkomplizierungen des Förderverfahrens ausgestaltet werden. U.a. sollte dazu die Förderung eines „Anschlusses von weiteren Gebäuden an ein neu errichtetes Gebäudenetz“ ohne Sperrfrist sofort bei der Errichtung möglich sein.
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Sandra Rostek
Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE)
Leiterin Politik


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