Einleitung
Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. begrüßt die kontinuierliche Weiterentwicklung der Förderprogramme betreffend den Ausbau der Erneuerbaren Energien. Die aktuelle Gaskrise verdeutlicht erhöht den Druck im Ausbau der Erneuerbaren Energien und führt gleichzeitig zu einer nicht nur finanziellen Belastung der Verbaucher*innen. Daher ist besonders jetzt Geboten, an dem Grundsatz „Fordern und Fördern“ festzuhalten und in der Umsetzung der Wärmewende ein besonderes Augenmerk auf die sozialverträgliche Ausgestaltung zu richten.
In diesem Zusammenhang hat der BEE in der Vergangenheit Vorschläge für eine soziale Abfederung wie auch Maßnahmen zur kurzfristigen Einsparung von Gas vorgelegt. Nach Sichtung des vorliegenden Entwurfes ist leider festzustellen, dass die Ausgestaltung gerade einkommensschwache Haushalte benachteiligt. Verbraucher*innen mit geringem Einkommen leben nachweislich in schlechter sanierten Gebäuden mit hohem Wärmebedarf. Gebäudeeigentümer*innen in Gebäuden mit hohem Wärmebedarf, die sich nicht oder nicht sinnvoll mit einer Wärmepumpe heizen lassen, wird der Zugang zur Investitionsförderung faktisch verwehrt. Im Angesicht steigender (Energie-)Preise ist diese soziale Schieflage nicht vertretbar.
Auch die Erschwerung der einfachen solaren Nachrüstung von Heizungsanlagen, um den fossilen Gasanteil kurzfristig zu reduzieren, erschließt sich in Anbetracht der aktuellen Krisensituation nicht.
Aufgrund der Komplexität der Themen sollte es zukünftig wieder häufiger einen direkten Austausch im BMWK gebenr. Hinzu kommt, dass die sehr kurze Stellungnahmefrist nicht ausreicht, verbändeseitig sorgfältig die Richtlinie zu prüfen und mit genügend Zeit Antworten und Vorschläge zu formulieren. Den Verbänden muss zukünftig mehr Zeit eingeräumt werden, auf Entwürfe reagieren zu können.
1. Förderung Einzelmaßnahmen
Die Förderung der Einzelmaßnahmen sollte ausgewählte erneuerbare Technologien nicht schlechter stellen. Im Hinblick auf die zu begrüßenden Ordnungsrechtlichen Regelungen wie die 65%-Nutzungspflicht für Erneuerbare Wärme ist von einer weiteren Einschränkung der Verbraucher*innen in der Wahl Ihrer EE-Heiztechnologie über die Finanzentscheidung abzuraten.
1.1 Holzfeuerung
Die geplante faktische Beendigung der Förderung von Holzfeuerungen würde die Optionen für eine gesicherte Wärmeversorgung von Gebäuden mit hohem Wärmebedarf weiter vermindern, die angespannte Lage bei der Energieversorgung und auf den Energiemärkten noch einmal verschärfen und die soziale Schieflage der Förderpolitik deutlich verschärfen.
Hintergrund ist, dass von der faktischen Beendigung der Förderung für Holzfeuerungsanlagen besonders Eigentümer von Einfamilienhäusern mit hohem Wärmebedarf betroffen wären. Das dürften mehrere Mio. der über 20 Mio. Gebäude in Deutschland sein.
BEE Vorschläge:
- Weitere Verschlechterung der Holzfeuerung vermeiden: Zu fördernde Holzfeuerungsanlagen müssen mit einer Solarthermie (ST)-Anlage kombiniert werden,mit der die Trinkwassererwärmung vollständig aus solarer Strahlungsenergie gedeckt werden kann. Ausnahmen von dieser Regel sieht die Förderrichtlinie nach einer ersten Sichtung offenbar nicht vor. Dementsprechend entfällt der erhöhte Fördersatz für EE-Hybridheizungen mit Biomasseheizung komplett. Folglich wird auch für EE-Hybridanlagen eine weitere Fördersatzsenkung von 10% umgesetzt. Für den ST-Teil dürfte dann weiter der höhere Fördersatz gelten, was eine genaue Aufteilung der Rechnung auf die einzelnen Anlagenteile notwendig macht. Auch für wasserführende Pelletkaminöfen soll eine 30 l/kW Pufferspeicherpflicht eingeführt werden. Die Verschärfung von ETAs auf 81 % soll zwar erst 2024 statt bereits 2023 kommen, die damit verbundenen grundlegenden Probleme (Ausdünnung der förderfähigen Anlagen) werden so aber nur um 1 Jahr vertagt.
- Keine BEG förderung für Anlagen im Gewerbe: Es ist unklar ob ein Betrieb mit 300 Mitarbeiter*innen verpflichtend ST-Anlagen für die gesamte Trinkwassererwärmung dimensionieren müssten, um einen Holzheizung einbauen zu dürfen. Dies würde häufig am Platzmangel scheitern. Die Idee scheint nur für Einfamilienhäuser gedacht zu sein und ist abzulehnen.
- Kombination von Wärmepumpen mit Holzfeuerungen wird obsolet: Die Pflicht zur Kombination mit ST-Anlagen würde die Förderung einer Kombination von Holzfeuerung und Wärmepumpe zum absoluten Ausnahmefall machen, weil dann zusätzlich noch eine ST-Anlage installiert werden müsste. Dabei wäre die Kombination von Wärmepumpe und wasserführendem Pelletkaminofen gerade in Gebäuden, in denen Wärmepumpen an ihre Grenzen kommen, besonders sinnvoll. Ähnliches gilt auch für große Mehrfamilienhäuser, in denen ohnehin zwei Wärmeerzeuger vorgesehen sind.
- Schrittweises Vorgehen bei der Verschärfung der Luftreinhalte- und Effizienzvorgaben: Es spricht einiges dagegen 2,5 mg/m³ Staub bereits ab 1. Januar 2023 und ETAsta S bereits ab dem 1. Januar 2024 zu fordern. Diese Schritte sollte sich der Fördermittelgeber für einen späteren Zeitpunkt vorbehalten, wenn nach einer Überprüfung der eingereichten Werte klar ist, dass in allen o.g. Anlagensegmenten von mehreren Hersteller*innen entsprechende Anlagen angeboten werden. Daraus ergeben sich dann schrittweise Verschärfungen. Gerade Anlagen, welche „minderwertige“ Brennstoffe wie Landschaftspflegematerial oder Waldrestholz einsetzen, können die ETAs Anforderung nicht erfüllen. Der Grund hierfür ist, dass das Brennmaterial feuchter und nicht technisch vorgetrocknet ist. Somit lassen sich damit nur nominell geringere Wirkungsgrade erzielen. Der Heizwert muss hier als Kennwert genutzt werden, nicht der Brennwert des Materials. Da Biomasseanlagen durch die Kombination mit anderen EE betrieben werden sollen, müssen sie zeitweise im Teillastbetrieb gefahren werden. Auch dies verursacht einen schlechteren ETAs der als Messgröße hierfür ungeeignet ist.
- Innovationsbonus: Die Förderung sollte den Herstellern von Feuerungen weiterhin via Innovationsbonus Anreize geben, Anlagen mit weiter verbessertem Emissions- und künftig Effizienzstandards zu entwickeln. Die Einführung des Innovationsbonus für besonders staubarme Holzfeuerungen hat deutlich den Einfluss des Fördergebers auf diese Entwicklung demonstriert. Dieses Instrument sollte daher nicht leichtfertig aufgegeben werden. Vielmehr sollte der Innovationsbonus auf Anlagen ausgeweitet werden, die die angestrebten 81 Prozent Eta S erreichen.
- Beibehaltung des um 10 % erhöhten Fördersatzes für EE-Hybridheizungen mit Biomasseheizung: Zur Steigerung des Anteils von mit ST-Anlagen kombinierten Holzfeuerungsanlagen sollte der erhöhte EE-Hybridfördersatz mit Biomasseheizung beibehalten werden und auf die ST-Pflicht verzichtet werden.
1.2 Gebäudenetze und Netzanschluss
Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen basierend auf Bioenergie werden in der Förderung schlechter gestellt als andere EE-Netze. Unklar ist weiterhin, ob auch eine zwangsweise Einbindung der Solarthermie bei der Errichtung einer Holzheizzentrale für ein Gebäudenetz erfolgen muss. Dies wird im urbanen wie auch ländlichen Raum häufig aus Platzmangel scheitern.
Der Gebäudenetzanschluss wird mit 5% weniger gefördert als der Anschluss an ein Wärmenetz. Hier liegt eine eindeutige Diskriminierung des ländlichen Raumes vor, in dem Gebäudenetze häufiger vorkommen als in Städten. Dies ist weder fachlich noch sachlich nachzuvollziehen, da die Kosten eines Anschlusses unabhängig von der Netzgröße identisch sind.
BEE Vorschlag:
- Gebäudenetze, welche eine zu favorisierende Versorgungsform darstellen, um die vielen kleinen Wärmeerzeuger zu verdrängen, müssen mit einem einheitlichen Fördersatz bedacht werden. Der Anschluss an ein Wärme-Gebäudenetz muss auch mit einem Fördersatz bedacht werden.
1.3 Solarthermie
Der Nachweis von 525 kWh/m2 ist technisch veraltet, da er sich auf die Aperturfläche und nicht auf die Bruttofläche bezieht, die bereits 2013 mit Übernahme der ISO 9806 auch in Europa als Bezugsfläche generell eingeführt wurde. Allein die Tatsache, dass der Anteil der Aperturfläche bezogen auf die Bruttofläche verschiedener Kollektoren ca. 40% bis 93% betragen kann zeigt, dass dies kein Kriterium für Effizienz bzw. nachhaltig effiziente Solarflächennutzung sein kann. Rein wirtschaftlich gesehen wäre ein Mindestertrag nicht notwendig und der Satz kann ersatzlos gestrichen werden.
BEE Vorschläge:
- Satz zum Nachweis von 525 kWh/m2 streichen: Dies wäre konsistent mit den Förderprogrammen BEW und EEW, welche jeweils einzig die Solar Keymark - Zertifizierung als Voraussetzung für die Förderfähigkeit von Solarkollektoren vorsehen (vgl. z.B. BEW Merkblatt Technik vom 15.9.22 Seite 20: „Solarthermieanlagen bestehend aus Modulen mit europäischer Solar Keymark-Zertifizierung sind förderfähig.“)
- Der Bonus für Erdwärme sollte auch für die ST gelten: Durch die Nutzung der Solarwärme reduzieren sich die Jahresstunden für die WP entsprechend dem solaren Deckungsanteil. Dadurch kann die Erdwärmeanlage (Erdkollektoren, Erdsonden) entsprechend kleiner ausgelegt werden und reduziert auch Kosten auf der Seite der Erdwärmeanlage. Daher sollte immer das Gesamtsystem betrachtet und gefördert werden. Sachlich wäre es völlig widersinnig die Solaranlage schlechter zu fördern als eine größer auszulegende Erdwärmeanlage. Zudem benötigt der solarthermische Anteil des Gesamtsystems Faktor 25-50 weniger Strom als die WP (COP 100-200 für ST statt 4 für WP). Fazit: Die effizienzsteigernden Maßnahmen für ein WP-System müssen mindestens mit der Höhe des Basissystems gefördert werden, eher höher als weniger.
Die Übersicht der Fördersätze sieht keine EE-Hybridvarianten mehr vor. Da Luft/Wasser-Wärmepumpen (WP) und Solarthermie (ST) den identischen Fördersatz aufweisen und Biomasse ohnehin mit Solarthermie kombiniert werden muss, erscheint dies in den meisten Fällen logisch. Es stellen sich jedoch folgende Fragen:
- Biomasse und ST: Ist davon auszugehen, dass hier der reine Biomasseanteil (bspw. ein Pelletkessel) 10% Förderung erhält, die ST und alle gemeinsam genutzten Komponenten (bspw. Pufferspeicher) 25%?
- WP-Effizienzbonus und ST: Wird eine WP, welche den 5% Bonus erhält (bspw. Erdwärme) mit ST kombiniert, so ergibt sich dieselbe Fragestellung wie bei der Kombination mit Biomasse: Wie werden die unterschiedlichen Fördersätze (25% vs. 30%) im System auseinandergerechnet?
1.4 Nachhaltigkeitsanforderungen Biomasse
„Die eingesetzte Biomasse muss die Nachhaltigkeitsanforderungen der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung – BioSt-NachV) in der jeweils gültigen Fassung einhalten“
Der BEE unterstützt den Einsatz von nachhaltiger Biomasse zur Energieerzeugung. Laut der Erneuerbare Energien Richtlinie der EU (EU 2018/2001 - RED II) bzw. der nationalen Umsetzung durch die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gilt die Pflicht zur Nachhaltigkeitszertifizierung bei fester Biomasse jedoch erst ab einer Gesamtfeuerungswärmeleistung der Anlage von 20 MW. Die Anforderung, zertifizierte Biomasse in kleinsten Kesseln einzusetzen, würde die Zertifizierung der gesamten Liefer- und Verarbeitungskette erfordern. Dies wäre nicht realistisch umsetzbar, da dieses Verfahren nur für Großanlagen etabliert wurde. Das gesamte Zertifizierungssystem inklusive Auditoren und Zertifizierungsstellen würde überlastet werden.
Weiterhin ist unklar wie der Verbraucher die Nachhaltigkeit zu dokumentieren hätte und wie dies bei einer einmaligen Investitionsförderung kontinuierlich nachgewiesen werden müsste. Hinzu kommt, dass die überwiegend eingesetzte Biomasse aus den deutschen Wäldern stammt. Hier ist nachgewiesen, dass dieses Holz in der Regelvermutung als nachhaltig einzustufen ist. Dies geht auch aus der Risikoanalyse „Bewertung des Risikos einer nicht-nachhaltigen Erzeugung forstwirtschaftlicher Biomasse für Deutschland“ Download PDF (1.425,78 KB) hervor, die die Anforderungen der RED II mit dem deutschen Rechtsrahmen abgleicht und Bestandteil der Zertifizierung auf nationaler Ebene im System SURE ist (https://sure-system.org/de/dokumente.html#risikobewertungen).
BEE Vorschlag:
- Aus den genannten Gründen sollte von einer Zertifizierungspflicht unterhalb der in der BioSt-NachV vorgesehenen Größengrenze abgesehen werden.
1.5 Wärmepumpe
Die Richtlinie sieht in den TMA der BEG EM vor, Wärmepumpen „so auszulegen, dass mindestens eine Jahresarbeitszahl von 3 erreicht wird.“
Gegen die Wiedereinführung einer Mindest-Jahresarbeitszahl (Mindest-JAZ) spricht eine Reihe von Gründen. Insbesondere nimmt diese Vorgabe den vor einem Heizungstausch stehenden Gebäudeeigentümer*innen die Flexibilität, Maßnahmen an der Heizung, am Heizverteilsystem und an der Gebäudehülle zeitlich zu strecken. Gegenüber dem Einsatz eines Erdgaskessels oder einer Hybridanlage aus Wärmepumpe und Spitzenlastkessel kann aber bereits der Einsatz einer Wärmepumpe mit einer Jahresarbeitszahl von unter 3 wirtschaftlich vorteilhaft sein.
Die Abstimmungsprozesse zur Standardisierung der SMGW-Kommunikation mit Endverbrauchern sind derzeit nicht abgeschlossen. Insbesondere ist noch offen, welche Daten zwischen Wärmepumpe und SMGW übertragen werden müssen und welche Datenstandards für Messdaten oder sogar Steuerungsfähigkeit der Wärmepumpe zu berücksichtigen wären.
- Inkrafttreten der Mindes-JAZ verschieben: Hinsichtlich der Einsparung von CO2 und Erdgas sollte daher das Inkrafttreten einer Mindest-JAZ in jedem Fall auf den Zeitraum nach Inkrafttreten des angekündigten 65%-EE-Nutzungsgebots geschoben werden. Zudem sollten Gebäudeeigentümer zusätzliche Zeit erhalten, um die zur Erfüllung der JAZ erforderlichen Maßnahmen an Heizverteilsystem oder Gebäudehülle durchzuführen.
- Jahresfrist zur Umsetzung der Standardisierung: Sobald die Standardisierung der SMGW-Kommunikation gesetzt ist, sollten Hersteller mindestens eine Dauer von einem Jahr erhalten, um erste Produkte entsprechend auszustatten. Dabei muss es ausreichend Handlungsspielraum zur technischen Lösung, z.B. über ein Home-Energie-Management-System, geben.
Weitere Änderungserfordernisse bei den technischen Mindestanforderungen und weiteren Regelungsaspekten sind der Stellungnahme des Fachverbands Bundesverband Wärmepumpe (BWP) e.V. zu entnehmen.
2. BEG Förderung klimakompatibel ausgestalten und weiterentwickeln
Eine ausführliche Auflistung der sozialfreundlichen und klimakompatiblen Ausgestaltung des BEG finden Sie in dem BEE Papier “BEE-Maßnahmenvorschläge zur Beschleunigung der Wärmewende und des Klimaschutzes im Wärmesektor”
2.1 BEE-Maßnahmenvorschläge zur Weiterentwicklung der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG)
Grundsätzlich ist festzustellen, dass ein Stop-and-Go der Förderprogramme die Entwicklung des Marktes für Klimaschutztechnologien stark hemmt. Daher müssen unterjährige Förderstopps bei den Förderprogrammen insbesondere bei Endkund*innen-Förderprogrammen unbedingt vermieden werden. Bei Bedarf sind rechtzeitig ausreichend Haushaltsmittel nachzuschießen. Notwendige Einsparungen von Haushaltsmitteln sind nicht über den kalten Weg des unterjährigen Förderstopps zu realisieren, sondern über eine kluge und rechtzeitige Fortentwicklung der Förderrichtlinien.
BEE Vorschläge:
- Zugang für alle Gebäudeeigentümer zu Förderkrediten der KfW zur Gebäudemodernisierung sicherstellen: Private Antragsteller*innen, die zwar Eigentümer*innen eines Einfamilienhauses sind, aber keine Ersparnisse haben, mit denen sie energetische Modernisierungsmaßnahmen finanzieren können (auch den geförderten Anteil müssen sie ja zunächst vorstrecken), sind auch für Einzelmaßnahmen (z.B. dem Heizungstausch) auf Förderkredite angewiesen. Gerade diese Eigentümer*innen haben aber häufig das Problem, dass die Hausbanken an der Vermittlung dieser kleinen Förderkredite aus kommerziellen Gründen kein Interesse haben, sondern Ihnen die Banken – wenn überhaupt – lieber eigene Konsumentenkredite zu höheren Zinssätzen vermitteln wollen. Wenn denjenigen Gebäudeeigentümer*innen, die Einzelmaßnahmen nicht aus Erspartem vorfinanzieren können, der Zugang zur Förderung entweder komplett verwehrt bleibt bzw. sie höhere Zinsen für Konsumentenkredite zahlen müssen, während wohlhabendere Gebäudeeigentümer*innen die Zuschüsse regelmäßig den günstigeren Zinssätzen der Förderkredite beantragen können, drohen sozialer Sprengstoff und hohe Risiken für die Akzeptanz der Gebäudeenergiewende. Die Betroffenen können den steigenden CO2-Kosten dann nicht durch energetische Modernisierungsmaßnahmen begegnen.
- Die Politik sollte daher unbedingt sicherstellen, dass alle, die ihr Gebäude im Rahmen einer energetischen Modernisierung oder im Rahmen von Einzelmaßnahmen energetisch verbessern wollen, Zugang zu den BEG-Förderkrediten der KfW erhalten. Dies könnte erfolgen, indem die KfW zumindest die Förderkredite für Einzelmaßnahmen für Gebäude mit einer Wohneinheit selbs unter Verzicht auf das Hausbankprinzip vergibt. Aber auch Verpflichtungen für die mit der KfW kooperierenden Hausbanken, Förderkredite zu vergeben sowie Ausfallbürgschaften für die Hausbanken oder eine Erhöhung der Provision für Hausbanken bei kleinen Förderkrediten sollten geprüft werden.
- Boosterförderung für Solare Nachrüstung jüngerer Gasheizungen, um den Gasausstieg zu beschleunigen: Millionen von fossil betriebenen Heizungen wurden erst in den letzten Jahren neu installiert. Rund 5 Mio. Gasheizungen in Deutschland sind jünger als 10 Jahre. Für viele Immobilienbesitzer*innen kommt ein erneuter kompletter Tausch des Heizsystems aus technischen und/oder finanziellen Gründen vorerst nicht in Betracht. Hier sollte, um Lock-In-Effekte in den kommenden 10-15 Jahren zu verhindern, zeitnah eine solarthermische Nachrüstung bestehender Heizungen erfolgen und so eine Einsparung erheblicher Mengen des Gas- oder Ölbedarfs (je nach Gebäude 25- 50%) ermöglichen. Da mittels Ordnungsrecht eine Nachrüstung bestehender, noch junger Heizungen nicht umsetzbar erscheint, empfiehlt der BEE in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) die zeitlich befristete Auflage eines „Solar-Booster-Bonus“, flankiert durch intensive Öffentlichkeitsarbeit zur Verbraucheransprache. Diese Maßnahme ist sofort wirksam und unterstützt das allgemeine Bestreben nach Unabhängigkeit von (russischem) Erdgas. Näheres hierzu findet sich im BSW-Vermerk zur Auflage eines BEG-Booster-Bonus unter https://bsw.li/3x2ClWJ.
- Wenn Anspruchsvolles gefordert wird, muss dies auch gefördert werden (können): Wenn das Ordnungsrecht aus Klimaschutzgründen sehr anspruchsvoll ausgestaltet wird (so wie es die Koalition für das GEG ab 2025 plant), darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der sozialen Verträglichkeit an der Regel „was gefordert wird, darf nicht gefördert werden“ nicht festgehalten werden. Dies muss bei der Fortentwicklung von GEG und BEG berücksichtigt werden. Dazu muss für anspruchsvolle ordnungsrechtliche Vorgaben zunächst eine Ermächtigung zur Förderung in das GEG eingefügt werden, so dass die entsprechenden Einschränkungen der Bundeshaushaltsordnung für die Gebäudeenergieförderung nicht mehr gelten.
- Vereinfachung durch volle förderfähige Kosten bei Mischgebäuden mit Nichtwohngebäudeanteil: Bei Mischgebäuden mit Nichtwohngebäudeanteil (z.B. Ladenflächen im EG und Wohnnutzung in darüber liegenden Geschossen) sollten sich die förderfähigen Kosten zukünftig aus der Summe der förderfähigen Kosten für die enthaltenden Wohneinheiten und den förderfähigen Kosten für die durch den NWG-Anteil genutzte Nettogrundfläche (NGF) zusammensetzen. Bisher wird der NWG-Anteil des Gebäudes in solchen Fällen bei den förderfähigen Kosten nicht berücksichtigt, wenn für dieses Gebäude nur ein Förderantrag gestellt wird. Die damit verbundene Benachteiligung für Mischgebäude können Antragsteller*innen derzeit nur umgehen, indem sie für den WG- und den NWG-Anteil des Gebäudes je einen eigenen Förderantrag stellen, und dabei die Kosten einer zentralen Heizungs- bzw. Lüftungsanlage anteilig auf den WG- und den NWG-Antrag verteilen. Dies ist für die Antragsteller*innen, aber auch für das BAFA viel aufwändiger als das einfache Aufsummieren der beiden Anteile der förderfähigen Kosten in einem Förderantrag. Das Verfahren sollte daher im Interesse der Fördervereinfachung umgestellt werden.
2.2 Praktikable Ausgestaltung der Förderung der Errichtung von Gebäudenetzen:
Die Antragsmodalitäten für die Maßnahme „Errichtung, Erweiterung und Umbau von Gebäudenetzen“ waren lange Zeit nicht geklärt. Der Verband begrüßt, dass nun über den Umweg der Übertragung förderfähiger Kosten von den Anschließenden an den Gebäudenetz-Errichtenden, eine Möglichkeit geschaffen worden ist, einen zentralen Wärmeerzeuger samt Hauptleitungen im öffentlichen Raum überhaupt antragsfähig zu machen und in die Förderrichtlinie BEG EM zu integrieren. Aus unserer Sicht sind jedoch zwei Punkte in diesem Zusammenhang problematisch:
- Die Übertragung förderfähiger Kosten ist in der Praxis ein sehr kompliziertes Verfahren und fordert ein Abstimmungskonstrukt, das im Zuge einer Richtlinienänderung vereinfacht werden sollte. Dazu muss der Fördertatbestand Gebäudenetz abgekoppelt von der ansonsten auf ein Einzelgebäude ausgerichteten Förderrichtlinie betrachtet werden. Es ist ein eigenständiger Fördertatbestand, der eigene Förderbedingungen benötigt.
- Nach wie vor werden die Kosten für die notwendige Einhausung der Wärmeerzeuger, also das Heizhaus (einmal abgesehen von Containeranlagen) meist nicht als förderfähige Kosten anerkannt. Begründet wird es damit, dass Heizhäuser selbst keinen Wärmebedarf haben und damit keine Gebäude im Sinne des GEGs sind.
BEE Vorschläge:
- Unabhängiger Förderantrag: Bei Errichtung eines Gebäudenetzes sollte deshalb die Maßnahme mit eigenen förderfähigen Kosten ausgestattet werden, so dass die Antragsteller*innen und zukünftige Betreiber*innen des Netzes, wie im Fall des BEW, unabängig von Anzuschließenden einen Förderantrag stellen kann. Die Bemessungsgrund- lage für die Höchstgrenzen der förderfähigen Kosten sollte sich an der Summe aller Höchstkosten der Anschließenden orientieren. Bisher muss sich beispielsweise ein Ein- familienhausbesitzer, der sich an ein Gebäudenetz anschließt, die 60.000 € mit dem Wärmenetzbetreiber teilen. Besteht das Gebäudenetz hingegen schon und ein An- schließer kommt hinzu, hat dieser für den Hausanschluss die vollen 60.000 € zur Ver- fügung. Hier erfolgt eine Ungleichbehandlung in der Richtlinie.
- Harmonisierung des Übergangs von BEG ins BEW: Das Zusammenspiel von BEG und BEW muss ohne Förderlücken und ohne vermeidbare Verkomplizierungen des Förderverfahrens ausgestaltet werden. U.a. sollte dazu die Förderung eines „Anschlusses von weiteren Gebäuden an ein neu errichtetes Gebäudenetz“ ohne Sperrfrist sofort bei der Errichtung möglich sein.
Außerdem muss auch der Neubau einer Heizzentrale außerhalb der versorgten Gebäude und Grundstücke förderfähig sein. Dies ist kein Punkt, der in einer Richtlinie auszuführen ist. Er sollte jedoch bei der Ausgestaltung der Merkblätter Berücksichtigung finden.
2.3 Gasförmige Biomasse
In der Liste der Technologien, die zugelassen sind, um die Anforderung des Einsatzes von mindestens 65% Erneuerbarer Energien der EE-Klasse zu erfüllen, ist gasförmige Biomasse nicht enthalten. In Buchstabe g) wird zwar gesagt, dass mit dem Anschluss an ein Wärmenetz, das zu mindestens 65% mit Erneuerbaren Energien gespeist wird, die 65%-Vorgabe erfüllt werden kann (darunter würde auch das klassische Nahwärmenetz an Biogasanlagen fallen). Dann wird jedoch festgelegt, dass nur die davor genannten Technologien auf den Anteil Erneuerbarer Wärme im Wärmenetz anrechenbar sind.Da Biogas dort fehlt, ist der Anschluss an ein Biogas-Nahwärmenetz keine Option zur Erfüllung der 65%-Vorgabe.
Bioenergiedörfer und ländliche Nahwärmenetze, die neben Holzenergieanlagen insbesondere auch von Biogasanlagen gespeist werden, sind eine kostengünstige Form der erneuerbaren Wärmeerzeugung und zentrales Element der Bürgerenergie im Wärmesektor. Die Wärmeerzeugung aus Biogas- und Holzenergieanlagen verbindet Akzeptanz und niedrige Kosten für die Wärmewende mit lokaler Wertschöpfung im ländlichen Raum. Nahwärmenetze auf Basis von Biomasse sind das Herz der Bürgerenergie im Wärmesektor.
Doch insbesondere Wärmenetze mit einem Anteil an Bestandsbauten benötigen zudem in den Wintermonaten die Zufeuerung von klimaneutralen Brennstoffen. Nur Bioenergie kann diese Bedarfsspitzen auf dem benötigten Temperaturniveau klimaneutral und kostengünstig decken und insbesondere in urbanen Standorten mit nur geringem regionalen Holzpotenzial ist die Nutzung von Biomethan die einzig relevante Option, um Bedarfsspitzen klimaneutral zu decken.
Aus diesen Gründen ist es nicht sinnvoll, Wärme aus gasförmiger Biomasse nicht auf den Erneuerbaren Anteil von Wärmenetzen anzurechnen.
BEE-Vorschlag:
- Anrechnungsfähigkeit der Biomasse auf EE-Anteil: Gasförmige Biomasse sollte auf den Erneuerbaren Anteil in Wärmenetzen anrechenbar sein, um die Vorgaben der EE-Klasse zu erfüllen. Zu diesem Zweck wird die Liste in Abschnitt 3 der Anhänge von BEG WG und BEG NWG um die Technologie „gasförmige Biomasse“ ergänzt.