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Stellungnahme

Stellungnahme zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen in die Verteilernetze

15. Januar 2021

Vorbemerkungen

Am Dienstag, den 22. Dezember 2020 übermittelte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur zügigen und sicheren Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen in die Verteilernetze und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften (SteuVerG) , mit Frist zur Stellungnahme bis Freitag, den 15. Januar 2021. 

Grundsätzlich begrüßt der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) die Bemühungen des BMWi Potenziale steuerbarer Verbrauchseinrichtungen auf Entnahmeseite der Verteilnetze zu nutzen. Eine Flexibilisierung des Verbrauchs kann bei richtiger Ausgestaltung an verschiedenen Stellen im Stromversorgungssystem zur Verbesserung der Kosteneffizienz und der Versorgungssicherheit beitragen.

Für die Gelegenheit zur Stellungnahme bedanken wir uns, merken aber an, dass die allgemein sehr kurzen Fristen für Verbändeanhörungen ausführliche Stellungnahmen erschweren. Für vertiefende technologiespezifische Ausführungen verweist der BEE auch auf die im Rahmen dieser Verbändeanhörung eingereichten Stellungnahmen seiner Mitgliedsverbände.

 

Spitzenglättung durch steuerbare Verbrauchseinrichtungen in der Niederspannung

Allgemeine Anmerkungen

Generell ist aus unserer Sicht am unter § 14a EnWG gewählten Ansatz des Modells der Spitzenglättung zu kritisieren, dass dieser nur beim Herunterregeln des Verbrauchs ansetzt. Das Zusammenbringen von dargebotsabhängiger Erzeugung und Verbrauch, also echter Flexibilisierung, bleibt völlig unberücksichtigt. Systemdienliche Lasterhöhung wird mit dem vorliegenden Vorschlag nicht ermöglicht, auch wenn Erneuerbaren-Stromerzeugung verfügbar und das Netz frei ist. Statt wie energiepolitisch gewünscht größere Mengen Erneuerbarer Energie zu integrieren, erfolgt kein Anreiz zur Verbraucherflexibilität. 

Aus Sicht des BEE ist das vorgesehene Modell der zunächst verpflichtenden Bestellung von bedingter Leistung in Verbindung mit einem Zuschlag zur Bereitstellung unbedingter Leistung aus Kundenperspektive zu komplex, als dass dieses in der Praxis flächendeckend praktikabel ist. Aber auch bei der konkreten Kaufentscheidung spielt die Möglichkeit, dass die Nutzung des Produkts (z.B. Elektrofahrzeug) durch die Schaltung eines Dritten (dem Netzbetreibers) beeinflusst wird, eine entscheidende Rolle, die trotz attraktiver Kaufprämien negative Auswirkungen auf das Kundenverhalten und damit den notwendigen Hochlauf der Elektromobilität haben wird. 

Darüber hinaus kann der Entwurf in seiner jetzigen Fassung den unterschiedlichen technischen Anforderungen flexibler Verbrauchseinrichtungen nicht gerecht werden. Eine Umsetzung des vorliegenden Vorschlags würde umfassende Anpassungen an bestehenden (und neuen) Geräten zur Folge haben. Bei einer Umsetzung des Modells der Spitzenglättung ist daher darauf zu achten, dass dieses nicht für alle betroffenen Technologien im gleichen Maß umsetzbar ist. Anforderungen, welche beispielsweise an Ladestationen oder Batteriespeicher gestellt werden, sind beispielsweise nicht ohne weiteres auf Wärmepumpen anwendbar. Auch aus diesem Grund empfehlen wir dringend eine Karenzzeit von mindestens drei Monaten im Gesetz zu verankern die sicherstellt, dass Verbraucher, welche schon heute unter den geltenden Bestimmungen des § 14a EnWG agieren, nicht automatisch unter die Vorgaben des neuen §14a fallen.

Die Aussicht lediglich keine höheren Netzkosten tragen zu müssen stellt aus Sicht des BEE keinen ausreichenden Anreiz für die Verbraucher dar, bedingte Leistung auch dauerhaft in Anspruch zu nehmen. In der Folge ist kundenseitig mit großen Verzögerungen bei der flächendeckenden Umsetzung von Sektorenkopplungstechnologien, zusätzlichem Kontrollaufwand und fehlender Akzeptanz zu rechnen. Dies wird dazu führen, dass dringend benötigte Flexibilitäten nicht gehoben werden können, was wiederum negative Auswirkungen auf die Stabilität des Stromnetzes und die Energiewende als Ganzes haben wird.

Auch wenn der BEE das gewählte Instrument der Spitzenglättung im Grundsatz ablehnt, benennen wir im Folgenden den dringendsten Anpassungsbedarf bei einer Beibehaltung des beschriebenen Modells.

 

Zu Artikel 1: Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Zu § 3 Nummer 30a EnWG Definition Steuerbare Verbrauchseinrichtung

Aus Sicht des BEE ist der Begriff der Bemessungsleistung im Entwurf nicht ausreichend definiert.  Ebenso ist die Grenze mit 3,7 kW zu niedrig angesetzt und sollte auf mindestens 5 kW erhöht werden. Darunterliegende Leistungsbereiche bieten schlichtweg zu wenig Potential für Lastverschiebungen. Es kommt auf Verbraucherinnen und Verbraucher im Gegenzug ein erheblicher finanzieller und technischer Aufwand zu, der in keinem Verhältnis zum zu erwartenden Nutzen für das Gesamtsystem steht und somit unter Umständen den Ausbau der kleineren Sektorenkopplung verzögert bzw. verhindert.

Auch weist der BEE darauf hin, dass Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie, wie beispielsweise Batteriespeicher, für den technischen Betrieb unabhängig von ihrer Leistung darauf angewiesen sind zu jedem Zeitpunkt Kleinstmengen zur Erhaltungsladung bei großen Speichertiefen aus dem Netz entnehmen zu können. Diese physikalische Notwendigkeit würde unter der angeführten Definition für steuerbare Verbrauchseinrichtungen dazu führen, dass die Nutzer dieser Anlagen immer als „vollflexible Verbraucher“ eingestuft würden. Aus Sicht des BEE sollten diese physikalisch benötigten Kleinstmengen daher ausgenommen und der § 3 Nummer 30a EnWG entsprechend angepasst werden:

„30a Steuerbare Verbrauchseinrichtung Ladepunkte für Elektromobile, Wärmepumpen, Nachtspeicherheizungen und Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie mit einer Bemessungsleistung über 5 Kilowatt, die an ein Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung angeschlossen sind und hieraus Elektrizität entnehmen können. Hiervon unberücksichtigt bleibt die notwendige Entnahme zur Ladungserhaltung bei elektrischen Speichern“.

In der Gesetzesbegründung gilt es ferner klarzustellen, dass Speicher aus technischen Gründen vor Tiefentladung geschützt werden müssen. Daher muss im Fall fehlender PV-Erzeugung über einen längeren Zeitraum bei PV-Speicherkonzepten eine Erhaltungsladung aus dem Stromnetz möglich sein. PV-Speichersysteme mit einer Speicherleistung von größer 5 kW kommen in der Praxis häufig vor und würden somit unter die Regelung des §14a EnWG fallen.

 

Zu § 14a EnWG

Der BEE merkt an, dass der Umgang mit entstehenden Bilanzausgleichskosten durch die netzseitigen Abregelungen und der verspäteten Informationspflicht (siehe §14a Abs. 5 EnWG 2021) seitens der Netzbetreibers an den Stromlieferanten im vorliegenden Gesetzesentwurf nicht adressiert wird. Da im aktuellen Entwurf weder eine kostenneutrale Bereitstellung der durch den netzseitigen Eingriff entstehenden Ausgleichsenergie noch die finanzielle Entschädigung der Ausgleichsenergie gegenüber dem Stromlieferanten vorgesehen ist, würde dies in unkalkulierbar hohen Ausgleichsenergierisiken und somit zu Stromkostenerhöhungen für Verbraucher resultieren. Insbesondere vor dem Hintergrund einer gesamtsystemisch sinnvollen Ausgestaltung der Nutzung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen und der Kosteneffizienz kann dies nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.

Der BEE empfiehlt daher, anstatt der nachträglichen Informationspflicht für die Netzbetreiber über die vorgenommen Schalthandlungen diese auf eine Informationspflicht in Echtzeit gegenüber dem bilanzkreisverantwortlichen Stromlieferanten auszuweiten.

Darüber hinaus empfiehlt der BEE einen Ausgleichsmechanismus zu Gunsten der Stromlieferanten für die Bilanzkreise einzuführen, sodass bei ausbleibender Information im Zweifelsfall anfallende Ausgleichsenergiekosten nicht zu Lasten der Endverbraucher und damit der Wirtschaftlichkeit von Sektorenkopplungstechnologien umgelegt werden. Dabei ist zu prüfen, inwieweit diese Mechanik mit dem Redispatch 2.0 kompatibel ist.

 

Zu § 14a Absatz 3 EnWG

§ 14a Absatz 3 regelt den Umfang des regelbaren Zeitfensters und der betroffenen Leistung. Daraus ergibt sich, dass wenn durch den Netzbetreiber nicht der vollständige Umfang der bedingten Leistung abgeregelt wurde, dieser die Möglichkeit hat auch mehr als die vorgesehenen 120 Minuten zu regeln. Insbesondere aus Verbraucherperspektive ist dies ein zusätzliches Hemmnis bei der Investition in Sektorenkopplungstechnologien, da es die Nutzung der Anwendung oder des Produkts z.B. durch stetig unterbrochene Ladevorgänge noch weniger planbar macht. Zusätzlich besteht bei einigen steuerbaren Einheiten nur eine reine “An/Aus” Option, sodass im Falle einer teilweisen Reduzierung diese Anlage dennoch vollständig abschalten würde. Für diese Verbraucher würde sich eine deutliche Ausweitung des Zeitrahmens von 120 Minuten pro Tag ergeben. 

Das Abrufen der steuerbaren Leistung sollte daher auf eine absolute Anzahl von maximal 120 Minuten am Tag begrenzt werden.

 

Zu § 118 Absatz 18 EnWG

Es ist zu begrüßen, dass zunächst eine Übergangsfrist von 3 Jahren und Bestandsschutz gewährt wird.

 

Zu Artikel 3: Änderung der Niederspannungsanschlussverordnung

Durch den vorliegenden Entwurf wird unter anderem geregelt, dass bei den betroffenen Kunden die Bilanzierung steuerbarer Verbraucher in Zukunft auf Basis einer viertelstündlichen Bilanzierung erfolgen muss und nicht wie bisher im Rahmen von Standard-Last-Profilen (SLP). Aus Sicht des BEE ist diese Umstellung aus verschiedenen Gründen kritisch zu bewerten. 

Die geplante Umstellung wird zur Folge haben, dass die benötigten Strommengen nicht mehr über Monate und Jahre hinweg am Terminmarkt beschafft werden können, da beispielsweise für Wärmepumpenstromverbräuche die Außentemperatur, welche erst wenige Tage vor Lieferung bekannt ist, zur Stromverbrauchsprognose benötigt wird. In der Folge müssen diese Mengen am Spotmarkt beschafft werden, was bereits heute zu einer deutlichen Erhöhung der Arbeitspreise für solche Anwendungen führen würde. Wie in Abbildung 1 dargestellt würden bereits heute reine Arbeitspreise bei niedriger erneuerbaren Erzeugung im Winter über 1 Woche fast durchgehend oberhalb von 4 Cent/kWh und in Spitze über 10 Cent/kWh liegen. Bei einem weiteren starken Ausbau von Sektorenkopplungstechnologien mit hohem Gleichzeitigkeitsfaktor (z.B. Wärmepumpen) und Beschaffungen über den kurzfristigen Spotmarkt würde dieser Effekt nochmals deutlich verschärft werden.

Das zu erwartende Ausmaß wird aus Sicht des BEE den wirtschaftlichen Betrieb von Sektorenkopplungstechnologien massiv bedrohen. Die Wirtschaftlichkeit von Sektorenkopplungstechnologien ist jedoch von grundlegender Bedeutung für eine erfolgreiche Dekarbonisierung der Sektoren (Gebäude-)wärme und Mobilität. Wir fordern daher, dass die Bilanzierung steuerbarer Verbraucher in Zukunft auch weiterhin auf der Basis von SLP umgesetzt wird.

 

Abb. 1: Spotpreise zwischen dem 04.01.2021 und 12.01.2021 (Quelle: www.agora-energiewende.de)

 

Zu § 4a Niederspannungsanschlussverordnung

Parapgraph 4a regelt die Einbeziehung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in ein Netzanschlussverhältnis. Aus Sicht des BEE auf g ist unbedingt sicherzustellen, dass Kunden welche rund technischer Unzulänglichkeiten im bestehenden Angebot von Messeinrichtungen den Netzbezug bei steuerbaren Verbrauchern abgrenzen können , nicht messtechnisch sauber separat erfassen und nicht automatisch gemäß dem nun vorgesehenen § 17a Abs. 7 Stromnetzentgeltverordnung als „vollflexible Verbraucher“ eingestuft werden. de der Verbraucher gezwungen sein für seinen normalen Haushaltsstrom unbedingte Leistung für Andernfalls wür mehrere 100 €/a zu bestellen, was dazu führen würde, dass der Verbraucher nicht in steuerbare Verbraucher investiert und somit die politisch gewünschte Umsetzung d (Wärmepumpe, Elektromobilität, usw.) stark begrenzt würde.

Dies betrifft insbesondere Kunden, die beispielsweise mehrere Komponenten wie Speicher, Wärmepumpe und Elektromobile betreiben und bei denen ein Netzbezug des einzelnen Verbrauchers möglicherweise nicht scharf abgegrenzt werden kann.

 

Zu Artikel 4: Änderung der Stromnetzentgeltverordnung

Zu §17a Stromnetzentgeldverordnung 

Mit §17a werden Veröffentlichungs- und Transparenzverpflichtungen zur Höhe der sich aus der Regelung ergebenden Netzentgelte im Entwurf nicht eindeutig geklärt, sondern ausgelagert. So kann der Netzbetreiber einen ermäßigten Arbeitspreis für bedingte Leistung zwischen 50% und 99% des normalen Arbeitspreises ansetzen. Für die Wirtschaftlichkeit eines steuerbaren Verbrauchers ist es aber notwendig zu wissen, ob diese Ermäßigung bei annähernd 50%1 oder nur bei wenigen Prozentpunkten gegenüber dem normalen Arbeitspreis liegt. Auch wird es mit der vorgesehenen Regelung zu unterschiedlichen reduzierten Netzentgelten für steuerbare Einheiten in den jeweiligen Netzgebieten kommen, was sowohl zur Unübersichtlichkeit als auch zu steigenden Administrationskosten für Stromlieferanten führt. Um die bislang erreichten Erfolge der Netzentgelt-Standardisierung nicht zu gefährden, sollten hier einheitliche, klare Regeln festgelegt werden. 

Darüber hinaus sollte für den vom Netzbetreiber erstmalig festgelegten und dem der Kostenkalkulation des Verbrauchers zugrunde liegenden Ermäßigungsprozentsatz des Arbeitspreises für bedingte Leistung ein Bestandsschutz gelten. Nur so kann für den an der Beschaffung einer flexiblen Einrichtung interessierten Verbraucher genügend Investitionssicherheit geschaffen werden. 

Es ist zusätzlich von zentraler Bedeutung, dass die individuellen Netzentgelte2 pro Netzanschlusspunkt transparent gegenüber dem Stromlieferanten mitgeteilt werden. Der BEE empfiehlt daher eine Informationspflicht für die Netzbetreiber sowohl über die absolute Höhe der Netzentgelte bei Anmeldung eines Zählpunktes bei einem Stromlieferantenwechsel als auch bei jeder Änderung der Netzentgelte für den jeweiligen Anschlusspunkt im Gesetz zu verankern.

Die unter §17a getroffenen Regelungen sollten darüber hinaus auf Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von 20.000 kWh anstatt wie vorgesehen 10.000 kWh ausgeweitet werden, um dem technologischen Fortschritt und stark steigenden haushaltsüblichen Verbrauch im Zuge der Sektorenkopplung Rechnung zu tragen.

 

Alternative zum Modell der Spitzenglättung zur Flexibilisierung des Verbrauchs

Vor dem Hintergrund der vorangegangenen Ausführungen lehnt der BEE eine ausschließliche Fokussierung auf das Modell der Spitzenglättung zur Flexibilisierung des Verbrauchs für steuerbare Verbrauchseinrichtungen ab. Ziel muss es aus unserer Sicht sein, einen Anreiz zu schaffen bei einem hohen Angebot dargebotsabhängiger Einspeisung zu verbrauchen. Systemdienliche Lasterhöhung wird mit dem vorliegenden Vorschlag jedoch nicht ermöglicht.

Mit dem Modell der zeitvariablen Netzentgelte3 liegt bereits ein Vorschlag vor, welcher aus unserer Sicht vom Grundsatz her einen besser geeigneten Ansatz darstellt um Verbraucherseitige Flexibilität in ausgewogener Weise im Sinne einer netzdienlichen Nutzung von flexiblen Verbrauchseinrichtungen zu gewährleisten. Um eine zügige und verbraucherfreundliche Netzintegration flexibler Verbrauchseinrichtungen zu erreichen, ist das Modell der Spitzenglättung keineswegs erforderlich. Aus Sicht des BEE sollte daher ein alternatives Modell dem Modell der Spitzenglättung vorgezogen werden. 

Dem Netzbetreiber wäre damit trotzdem eine präventive Netzbewirtschaftung auf Basis bekannter Engpässe gestattet, ein direkter Eingriff aber auf verbleibende Notmaßnahmen beschränkt. 

 

Fazit

Vor dem Hintergrund der notwendigen Mobilitätswende und des damit einhergehenden Anstiegs privater Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge sowie der Wärmewende im Gebäudesektor, durch beispielsweise elektrische Wärmepumpen, birgt die Flexibilität des Stromverbrauchs enormes Potenzial, um die Schwankungen im Stromsektor durch die steigenden Anteile volatiler Erneuerbarer Energien auszugleichen. Eine Flexibilisierung des Verbrauchs kann bei richtiger Ausgestaltung an verschiedenen Stellen im Stromversorgungssystem zur Verbesserung der Kosteneffizienz und der Versorgungssicherheit beitragen. Es ist von elementarer Bedeutung für eine erfolgreiche Energiewende, dass die Wirtschaftlichkeit von Sektorenkopplungstechnologien nicht gefährdet und damit die Sektorenkopplung insgesamt behindert wird.

Aus Sicht des BEE ist das Modell der Spitzenglättung jedoch in der vorliegenden Form nicht geeignet diesen Ansprüchen gerecht zu werden. Ein alternatives Modell variabler Netzentgelte für Verbraucher wäre aus unserer Sicht die besser geeignete Option, um eine Flexibilisierung des Verbrauchs systemdienlich anzureizen. Der BEE bietet bei der Ausgestaltung eines solchen Modells seine aktive Mitarbeit an.

Neben der Flexibilisierung des Verbrauchs bedarf es weiterer Entlastungen des Strompreises, um die der Energiewende dienliche Sektorenkopplung voranzutreiben. Eine solche Entlastung kann zweckdienlich durch eine Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß erfolgen. Grundsätzlich ist der BEE der Ansicht, dass eine Reform des nicht mehr zeitgemäßen und komplexen Systems aus Abgaben und Umlagen im Energiesektor längst überfällig ist. Aufgrund der oben aufgeführten Kritikpunkte ist der BEE außerdem der Meinung zur effizienten Nutzung von Flexibilitäten das Strommarktdesign grundsätzlich überarbeitet werden muss. Der BEE wird sich auch hier in Zukunft wie gewohnt in die Debatte mit Vorschlägen einbringen.

Insgesamt bleibt der vorliegende Gesetzesentwurf hinter dem klima- und energiepolitischen Erfordernis einer intelligenten Sektorenkopplung zurück. Die alleinige Fokussierung auf das Modell der Spitzenglättung in der vorliegenden Form wird zur Folge haben, dass neue Hindernisse beim Wechsel von fossil befeuerten Heizungen auf klimafreundliche Wärmepumpen entstehen, der Hochlauf der Elektromobilität und die Nutzung von elektrischen Heimspeichern behindert wird und damit die Energiewende als Mitmachprojekt insgesamt seinen Reiz verliert.

 

1 Innerhalb des Stakeholderprozesses wurden hier stets hohe Ermäßigungen zur Begründung eines wirtschaftlichen Rahmens für steuerbare Verbraucher dargestellt.
2 Aufgrund der individuellen bestellten bedingten und unbedingten Leistung. 
3 https://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/2020/08/27/consentec_vzbv_netzentgeltreform_zusfsg_20200605.pdf

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