Gesetz auf alle technischen Varianten der Quellenerschließung von Wärmepumpen ausweiten
Sowohl im GeoWG (§1, §2, §3, §6) als auch in der vorgesehenen Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (Art. 3 Nr. 1) werden Begriffe nicht weit genug gefasst, um dem Zweck des Entwurfs zu entsprechen, den Ausbau von Wärmepumpen und Großwärmepumpen in verschiedenen technischen Ausprägungen zu entbürokratisieren. Zuvorderst betrifft das die Formulierung von § 2 Nr. 3 GeoWG, welche nur “Bohrungen” ausdrücklich als Quellenanlagen in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufnimmt.
Gesetz auf gesamten Prozess der Erdwärmegewinnung ausweiten
Die Erleichterungen des GeoWG sollten auch für Explorations- und Aufsuchungsmaßnahmen, sowie Anlagen zur Nutzbarmachung von Erdwärme (Wärmetauscher, Einspeisung in das Wärmenetz, ORC Anlage zur Umwandlung in elektrischen Strom) gelten.
Bauplanungsrechtliche Privilegierung von Behälter-Wärmespeichern im Außenbereich (§35 BauGB)
Behälter-Wärmespeicher können sowohl Biogas-Blockheizkraftwerke als auch Solarthermie-Anlagen flexibilisieren, sodass Erzeugung und Verbrauch der Erneuerbaren Wärme zeitlich entkoppelt werden können.
Bauplanungsrechtliche Privilegierung von Solarthermie im Außenbereich (§35 BauGB)
Auch Solarthermieanlagen für Gebäude- und Wärmenetze sowie zur Versorgung von Industrie und Gewerbe sollten in §35 Bau GB privilegiert werden.
Ergänzung um weitere wichtige Optionen zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung wie die Flusswärme (Aquathermie)
Die Nutzung der Flusswärme unserer Fließgewässer birgt signifikante Potenziale und einen enormen Hebel für das Gelingen der erneuerbaren Wärmewende in Deutschland. Diese wichtige Technologie wird in dem Gesetzesentwurf derzeit jedoch noch nicht ausreichend adressiert.
Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. begrüßt den vorliegenden Gesetzesentwurf sehr in seinem Ziel, den Aufbau dringend benötigter Infrastruktur für Geothermie, Wärmepumpen und Wärmespeicher zu beschleunigen. Die Festlegung dieser Infrastruktur als überragendes öffentliches Interesse trifft bei uns auf große Zustimmung und schließt eine gesetzliche Lücke.
Die Erschließung von Geothermie und weiterer Wärmequellen haben derzeit aufgrund teils komplexer Genehmigungsverfahren je nach Umfang einen Umsetzungszeitraum von mehreren Jahren, der durch eine Verfahrensvereinfachung stark verkürzt werden kann. Die laut Entwurf vorgesehenen Fristsetzungen für Behörden werden einen wichtigen Beitrag hierzu leisten.
Besonders für den Bereich der Geothermie stellt der Gesetzesentwurf einen Meilenstein dar, da diese Technologie mit enormem Potenzial zur Defossilisierung der Wärme- und Kältebereitstellung bisher nicht die notwendige politische Aufmerksamkeit erhalten hat.
Dennoch gibt es in dem Entwurf noch ein großes Ausbaupotenzial, um die Chance, die das GeoWG für die Beschleunigung der Wärmewende darstellt, umfassend zu nutzen. So betrachtet der Gesetzentwurf den Bürokratieabbau für den Wärmepumpenausbau sehr einseitig mit Blick auf oberflächennahe Geothermie und benachteiligt damit weitere technische Varianten der Wärmquellenerschließung. Auch der im Gesetzestitel benannte Punkt der Wärmespeicher und die Aquathermie als Technologie zur Nutzung der Wärmepotenziale unserer Fließgewässer werden im GeoWG noch nicht ausreichend berücksichtigt.
Zusätzliche bürokratische Hürden bestehen bei weiteren Technologien der erneuerbaren Wärme, die in diesem Sinne adressiert werden sollten. Detaillierte Ausführung dieser Ergänzungsvorschläge finden Sie unter “Weitere Maßnahmen für die Beschleunigung der Wärmewende”. Bitte zögern Sie nicht, uns mit Rückfragen zu kontaktieren.
Das Gesetz dient bereits der Quellenerschließung hinsichtlich Tiefengeothermie, oberflächennaher Geothermie und Oberflächengewässern. Zweck und Ziel des Gesetzes sollten daher die Quellenerschließung ausdrücklich benennen. Diese explizite Nennung ist entscheidend, denn häufig geht von diesen Nebenanlagen eine Umweltwirkung aus (Geräusche, Wärme-/Kälteeintrag, Wasserentnahme), die der Güterabwägung oder einer sonstigen Entscheidung durch eine Verwaltungsbehörde bedarf. Nicht selten sind Quellenanlagen durch Verbindungsleitungen zudem örtlich von der Wärmepumpe getrennt und somit auch von dieser getrennt abzuwägen.
BEE-Vorschlag:
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist die Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den vereinfachten und beschleunigten Auf- und Ausbau einer Infrastruktur für die Aufsuchung, Gewinnung und Nutzung von Erdwärme sowie den Auf- und Ausbau von Wärmepumpen sowie ihrer Quellenanlagen und Wärmespeichern. (…)
Aus den Ausführungen zum Anwendungsbereich des Entwurfs geht nicht hervor, ob das GeoWG auch auf die notwendigen seismischen Untersuchungen anzuwenden ist. Da Explorations- und Aufsuchungsmaßnahmen zentrale Bestandteile von Geothermievorhaben sind, ist eine Klarstellung notwendig.
Zusätzlich sollten Wärmepumpen mitsamt ihrer Quellenerschließung in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen werden. Eine Beschränkung auf geothermische Wärmepumpen würde dem Anspruch, Verwaltungverfahren des Wärmepumpen-Ausbaus insgesamt zu entbürokratisieren, nicht gerecht. Ohnehin ist der vorliegende Referentenentwurf überarbeitungswürdig, da oberflächennaher Geothermie nicht allein durch Bohrungen, sondern über eine Vielfalt technischer Varianten erschlossen werden, bspw. Kollektorfelder, Energiezäune/-pfähle bis hin zum Medium Grundwasser mittels Brunnenanlagen. Auch Wärmetauscher in Abwasserkanälen sammeln zu einem großen Anteil geothermische Wärme ein.
Der BEE schlägt vor, den Anwendungsbereich des Gesetzes auf sämtliche Arten von Quellenanlagen für Wärmepumpen zu erweitern. Der Begriff der Quellenanlage ist in § 3 GeoWG zu definieren (s.u. Anmerkungen zu § 3).
BEE-Vorschlag:
§ 2 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Zulassung (…)
3. einer Wärmepumpe, einschließlich der erforderlichen Bohrungen Quellenanlage
Wie bereits ausgeführt, sollte das Gesetz die Quellenerschließung für Wärmepumpen insgesamt umfassen, soweit diese erneuerbare Energie oder unvermeidbare Abwärme nutzen. Die Notwendigkeit, den Begriff der Quellenanlage rechtlich zu definieren, ergibt sich daraus, dass sich Behördenentscheidungen häufig nicht auf die Wärmepumpe selbst richten. Dem entsprechend ist der Anwendungsbereich entsprechend zu erweitern. Quellenanlagen sollten auch dann im besonderen öffentlichen Interesse stehen, wenn sie von der eigentlichen Wärmepumpe räumlich oder technisch getrennt sind. So ergibt sich die Notwendigkeit einer Begriffsdefinition von Quellenanlagen anknüpfend an den etablierten Definitionen von Umweltwärme, Geothermie und Abwärme in § 3 GEG anzuknüpfen.
Grundsätzlich ist das Vorhaben begrüßenswert, im Rahmen von §3 GeoWG Nr. 4 erstmals eine gesetzliche Definition von Großwärmepumpen zu formulieren. Allerdings ist Begriffsdefinition unvollständig. Mit der vorliegenden Formulierung wären Großwärmepumpen nur solche Anlagen, die in ein Fernwärmenetz einspeisen oder in einer Betriebsstätte nach BImSchG eingesetzt werden. Davon ausgeschlossen wären Großwärmepumpen die der Wärmeversorgung von Großgebäuden (bspw. von Bürokomplexen, Verkaufsstätten, Wohnhäusern) und Gebäudenetzen dienen sowie der Bereitstellung von Wärme und Kälte für gewerbliche und industrielle Prozesse und Betriebsstätten, die nicht dem BimSchG unterliegen. Dies mag hinsichtlich der im Artikelgesetz getroffenen Regelungen unproblematisch erscheinen. Es ist jedoch zu erwarten, dass die gesetzliche Definition von Großwärmepumpen künftig in weiteren Gesetzen und Förderprogrammen übernommen würde. Dann käme es durch diese technische Unvollständigkeit der Begriffsdefinition zu Planungsunsicherheiten, Rechtskonflikten und Benachteiligungen bestimmter Anlagenkonstellationen, die dem Ziel des vorliegenden Gesetzentwurfs entgegenstünden. Übereinstimmend mit der technischen Regel VDI 4646 sollten Großwärmepumpen daher ausschließlich über eine Nennleistung von >100 kWth definieren werden. Sollte in der Anwendung des Gesetzes eine weitere Abgrenzung zum Geltungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes erforderlich sein, könnte außerhalb der Begriffsdefinition ein ausschließender Verweis auf Heizungsanlagen nach § 3 Nr. 14a GEG aufgenommen werden. Zum Beispiel: „…Großwärmepumpen, die keine Heizungsanlagen im Sinne von § 3 Nr. 14a GEG sind,.…“
BEE-Vorschlag:
Begriffsbestimmungen (§3 GeoWG)
Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
4. „Großwärmepumpen" Wärmepumpen, die eine thermische Nennleistung von >100 kW aufweisen in ein Wärmenetz im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 17 Wärmeplanungsgesetz einspeisen oder die der Versorgung einer Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz dienen.
4a. Quellenanlagen von Wärmepumpen Anlagen, die der Erschließung von Umweltwärme, beispielsweise Wärme aus der Luft, Oberflächengewässern, Abwasser, oberflächennaher und tiefer Geothermie, oder von Abwärme für die Erzeugung von Wärme oder Kälte in Wärmepumpen dienen.
Es ist ausdrücklich zu begrüßen, dass Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern ein überragendes öffentliches Interesse zugeordnet wird. Damit schließt das Gesetz auch eine Lücke, da eine entsprechende Beimessung für Güterabwägungen bereits in § 1 Abs. 3 GEG für die Versorgung von Gebäuden postuliert wurde, und nun auch für die Versorgung von Wärmenetzen und Gewerbe/Industrie ergänzt wird.
Die Regelung richtet sich auf die Nutzung geothermischer Energie mit oder ohne Einsatz einer Wärmepumpe zur Anhebung des Temperaturniveaus. Der Verweis auf Großwärmepumpen wurde hier vermutlich verwendet, um der Vielfalt der technischen Quellenerschließung gerecht zu werden. Dabei sei zunächst darauf verwiesen, dass die Begriffsdefinition unter §2 GeoWG fehlerhaft und damit jedenfalls zu korrigieren ist (s.o.).
Es empfiehlt sich daher, nicht auf Großwärmepumpen, sondern auf Wärmepumpen insgesamt abzustellen. Im Zusammenhang mit tiefengeothermischen Explorationen dürfte es sich dabei ohnehin regelmäßig um Wärmepumpen mit sehr hoher Nennleistung handeln. Darüber hinaus sollte die Quellenanlage mit benannt werden.
BEE-Vorschlag:
§ 6 Maßgabe für die Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes
Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2240) geändert worden ist, ist in der jeweils geltenden Fassung bei der Zulassung von Anlagen der Tiefengeothermie und bei Großwärmepumpen Wärmepumpen einschließlich ihrer Quellenanlagen mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Eine seismische Exploration führt in der Regel nicht zu einer mutwilligen Beunruhigung wildlebender Tiere im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesnaturschutzgesetzes.
Der erste Absatz sollte gestrichen werden. Die Festlegung eines Temperaturwertes, ist ohne Definition der Tiefenlage, der Betriebsdauer und des örtlichen Bezugspunktes nicht sachgerecht. Zielführender ist ein Bezug auf die technische Richtlinie VDI 4640 Blatt 2 - Thermische Nutzung des Untergrunds, die als wesentliche Richtlinie dem Stand der Technik entspricht und eine nachhaltige Erdwärmenutzung sicherstellt. Die VDI-Richtlinie kann und sollte in dieser Hinsicht auch in der Begründung des Gesetzes referenziert werden.
BEE-Vorschlag:
Eine unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne des § 906 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches liegt bei einer Anlage nach § 2 vor, wenn die zugeführte oder entzogene Wärme nicht
1. die Untergrundtemperatur um mehr als sechs Kelvin verändert und
2. eine bestehende oder konkret geplante Nutzung des Grundstücks unmöglich macht oder wesentlich erschwert.
In dieser Regelung geht es um die Entnahme von Wasser aus Grundwasser oder Oberflächengewässern (Seen, Flüssen, Hafenbecken) zum Zwecke der Erzeugung von Wärme oder Kälte mittels Wärmepumpen. Das Ansinnen, die Wasserbehörden zu einem beschleunigten Verwaltungsverfahren anzuhalten, ist begrüßenswert.
Ein beschleunigtes Verwaltungsverfahren erscheint weniger für die Errichtung einer Großwärmepumpe relevant (diese ist i.d.R. nicht genehmigungspflichtig), sondern für die Entnahme und Nutzung des Mediums Wasser durch die Quellenanlage einer Wärmepumpe. Dabei sei darauf verwiesen, dass die Begriffsdefinition von Großwärmepumpen unter §2 GeoWG jedenfalls zu korrigieren ist und es sich eher anbietet, auf die Quellenanlage von Wärmepumpen im Allgemeinen zu verweisen (s.o.).
Neben der Nutzung erneuerbarer Wärme ist auch die Kältenutzung des Grundwassers für die Dekarbonisierung unserer Energieversorgung relevant. Deshalb sollte neben dem Heizen mit Grundwasser bzw. Erdwärme auch das Kühlen mit Grundwasser bzw. Erdwärme erleichtert werden.
Um die Dekarbonisierung der Wärmeversorgung weiter voranzubringen, wird vorgeschlagen, neben der Beschleunigung der Genehmigungsverfahren für die oberflächennahe und die Tiefen-Geothermie auch die Beschleunigung von Genehmigungen weiterer Optionen erneuerbarer Wärmeversorgung zu nutzen. Dazu sollte der Gesetzentwurf des GeoWG um die o. a. Regelungen zur Genehmigungserleichterung für die Aquathermie ergänzt werden. Die Nutzung der Flusswärme bietet signifikante Potenziale sowohl für das Gelingen der Wärmewende als auch zur Verbesserung der Gewässerökologie. Die großen Chancen dieser Technologie sollten genutzt und gefördert werden. Weitere Informationen finden Sie auch in der Stellungnahme des Bundesverband Deutscher Wasserkraftwerke e.V. (BDW).
BEE-Vorschlag:
Artikel 3 Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
Wasserhaushaltsgesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist
1. In § 11a WHG Abs. (1) wird in Satz 1 Nr. 2 die folgende Ergänzung vorgenommen:
„2. Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Gewinnung von Flusswärme und Erdwärme, wenn ein bergrechtlicher Betriebsplan nicht erforderlich ist.
2. In § 11a wird nach Absatz 7 folgender neuer Absatz 8 angefügt
„(8) Die Errichtung und der Betrieb einer Großwärmepumpe der Quellenanlage einer Wärmepumpe, die der einer Erlaubnis oder Bewilligung nach diesem Gesetz bedarf, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Errichtung und der Betrieb der Großwärmepumpe Quellenanlage bedürfen keiner Erlaubnis, wenn die zuständige Behörde binnen eines Monats nach Eingang der Anzeige nichts anderes mitteilt.“
3. In § 36 WHG wird nach Abs. (1) folgender neuer Satz 4 angefügt:
„4. Die Entnahme- und Wiedereinleitungsbauwerke zur Gewinnung von Flusswärme, die gleichzeitig auch zu einer Abkühlung des Gewässers beitragen.“
4. In § 36 WHG wird nach Abs. (3) folgender neuer Abs. (4) angefügt:
„(4) Entnahme- und Wiedereinleitungen zum Zwecke der Flusswärmegewinnung, die gleichzeitig zur gewässerökologisch gewünschten Abkühlung des Gewässers beiträgt, ist nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten. Steht die Flusswärmegewinnung und Gewässerabkühlung in Verbindung mit einer bestehenden Gewässerbenutzung, so ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich.“
5. § 46 wird wie folgt geändert
In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Haushalt“ werden die Wörter „inklusive Wärme- und/oder Kälteversorgung über den Entzug und die Einleitung von Wärme aus dem Wasser“ eingefügt.
Wärmespeichern kommen bei der Nutzung von Erneuerbaren Energien in vielerlei Hinsicht eine besondere Bedeutung, nicht nur im Zusammenhang mit der Nutzung von Umweltwärme und Tiefengeothermie. Auch bei anderen Erneuerbaren Energien gibt es regulatorische Hürden für die Errichtung von Wärmespeichern, die mit dem GeoWSG adressiert werden sollten.
Solarthermie bietet CO2-freie Wärme bis 400° C. Sie kann damit weite Teile der Industrie mit Prozesswärme versorgen und bietet als Bestandteil eines Wärmenetzes dauerhaft günstige und planbare Energie. Um die Verfügbarkeit der Wärme bei begrenzter Zahl an Sonnenstunden zu erhöhen, ist die Integration von Wärmespeichern essentiell. Wärmespeicher werden dabei als Leistungsspeicher für kurzfristige Einspeicherung von überschüssiger Leistung oder als Energiespeicher für längerfristige Speicherung von Wärme eingesetzt. Dazu sind je nach Bedarfsprofil und Deckungsgrad Tages-, Mehrtages- oder Saisonalspeicher mit dem Solarfeld verbunden. Dank Integration von Wärmespeichern kann ein hoher solarer Deckungsgrad von bis zu 75 % erreicht werden.
Flexible Bioenergieanlagen sind ein hervorragendes dezentrales Back-Up für den Ausgleich der Schwankungen der Stromerzeugung aus Wind- und Solarenergie. Die meisten Bioenergieanlagen laufen jedoch in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), d.h. sie produzieren neben Strom auch Wärme. Damit Bioenergieanlagen ihre Stromerzeugung flexibel an die Stromeinspeisung von Wind- und Solaranlagen anpassen und gleichzeitig die Wärmeversorgung aufrechterhalten können, müssen Strom- und Wärmeerzeugung zeitlich entkoppelt werden. Diese Funktion erfüllen Wärmespeicher. Im Bereich der Biogas-KWK gibt es jedoch regulatorische Hemmnisse für die Errichtung von Wärmespeichern und damit mit der Flexibilisierung von Biogasanlagen, die mit dem GeoWSG adressiert werden sollten.
Wärmeverbraucher liegen im Normalfall nicht unmittelbar am Standort der Biogasanlage. Um das Biogas effizienter zur Wärmeversorgung nutzen zu können, werden Biogas-BHKW deshalb öfter vom Standort der Biogaserzeugung abgesetzt und am Standort des jeweiligen Wärmeverbrauchers oder eines Nahwärmenetzes errichtet (so genannte „Satelliten-BHKW“). Das Biogas wird dann über eine Rohbiogasleitung von der Biogaserzeugungsanlage zum Satelliten-BHKW transportiert.
Der Privilegierungstatbestand für Biomassemasseanlagen in § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetz (BauGB) ermöglicht die Errichtung solcher Satelliten-BHKW im Außenbereich nicht. Mit der am 01.01.2024 in Kraft getretenen Sonderregel in § 246d Abs. 4 Nr. 2 BauGB soll diese regulatorische Lücke beseitigt und die Errichtung von Satelliten-BHKW im Außenbereich ermöglicht werden. Mehr Informationen hierzu finden Sie auch in der Stellungnahme des Hauptstadtbüro Bioenergie.
Um die Wärmewende und den Ausbau der Solarthermie zu beschleunigen sowie die grundlegenden Zielsetzungen - Flexibilisierung der Stromerzeugung aus Biogas und Wärmewende zu vereinen - bedarf es jedoch eines weiteren Schrittes, denn der Wärmespeicher, der für die Flexibilisierung des Satelliten-BHKWs und für das volle Ausschöpfen des Solarthermie-Potenzials notwendig wäre – kann aktuell nicht privilegiert im Außenbereich errichtet werden.
BEE-Vorschlag:
Mit dem GeoWSG sollte ein neuer Privilegierungstatbestand für Behälter- und ggf. auch kleine Erdbecken-Wärmespeicher in § 35 BauGB eingeführt werden.
Die Privilegierung von Tiefengeothermievorhaben im bauplanungsrechtlichen Außenbereich wird zwar in der Praxis und von der Rechtsprechung meist bejaht, sie kann aber im Einzelfall immer noch in Zweifel gezogen werden. Hier sollte durch einen besonderen gesetzlichen Privilegierungstatbestand für die Geothermie klargestellt werden, dass die Nutzung der Erdwärme im Außenbereich genauso wie die Nutzung der Windkraft bauplanungsrechtlich privilegiert ist.
Neben der Geothermie ist die Solarthermie eine weitere Technologie, die ohne Brennstoff und mit minimalem Stromeinsatz für die Anlagen auskommt. Auch sie liefert jahrzehntelang Wärme, die keinen Preisschwankungen und Lieferengpässen unterliegt.
Im Außenbereich sind Solarthermieanlagen bisher nur als Anlagen in, an oder auf Gebäuden oder längs von Autobahnen und bestimmten Schienenwegen privilegiert. Der dafür maßgebliche § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB gilt für Solaranlagen sowohl zur Wärme- als auch zur Stromerzeugung. Weitere Freiflächen-Solaranlagen werden als Agri-Photovoltaikanlagen durch Nr. 9 nur dann privilegiert, wenn sie der Stromerzeugung dienen. Für die dringend anstehende Transformation der Wärmeerzeugung, insbesondere für die Versorgung größerer Wärmeverbraucher (Wärme- und Gebäudenetze, Industrie- und Gewerbebetriebe), muss auch das Potenzial von Freiflächen-Solarthermieanlagen kurzfristig erschlossen werden. Sie können einen wesentlichen Beitrag zur treibhausgasneutralen Wärmeerzeugung leisten.
Anders als bei solaren Stromerzeugungsanlagen kann die erzeugte Energie bei Freiflächen-Solarthermieanlagen nicht über große Entfernungen transportiert, sondern muss in der Nähe der Erzeugungsanlage verbraucht werden. Der Transport von Wärme ist deutlich kostenintensiver als der von Strom. Den Besonderheiten von Freiflächen-Solarthermieanlagen soll daher durch einen zusätzlichen Privilegierungstatbestand Rechnung getragen werden.
Die Privilegierung soll dann greifen, wenn ihre Errichtung den Ausweisungen der kommunalen Wärmeplanung entspricht oder wenn ein bestehender bzw. in Vorbereitung befindlicher kommunaler Wärmeplan dem Vorhaben nicht entgegensteht.
BEE-Vorschlag:
Solarthermieanlagen für Gebäude- und Wärmenetze sowie zur Versorgung von Industrie und Gewerbe sollten ebenfalls in §35 Bau GB privilegiert werden, wenn sie der jeweiligen kommunalen Wärmeplanung entsprechen bzw. dieser nicht entgegenstehen.
Einen konkreten Formulierungsvorschlag hat der Bundesverband Solarwirtschaft e.V. (BSW) in seiner Stellungnahme unterbreitet.
Bereits für die Erkundung tiefengeothermischen Potenzials ist der Zugang zu öffentlichen und privaten Grundstücken für kurzzeitige seismische Messungen erforderlich. Für die Realisierung der Vorhaben, insbesondere für Bohrplätze und Wärmenetze, ist die Flächenverfügbarkeit ebenfalls erforderlich. Da die bestehenden Regelungen nicht immer ausreichen, um den erforderlichen Zugriff zu ermöglichen, sollten öffentliche Einrichtungen dazu verpflichtet werden, ihre Grundstücke für derartige Vorhaben zur Verfügung zu stellen. Ferner sollte ein Duldungsrecht für die Verlegung von Fernwärmetransportleitungen eingeführt werden, um den Ausbau und die Nutzung von Tiefer Geothermie im Fernwärmesystem zu fördern. Damit ließen sich Verlegungswege von Leitungen optimieren und bürokratische Hindernisse und Verzögerungen bei infrastrukturell bedeutenden Projekten reduzieren.
Die Herausnahme der oberflächennahen Geothermie aus dem Bergrecht, die Vorhaben bis 400 m Tiefe betrifft, soll im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes IV klargestellt werden. Dieser Schritt ist erforderlich, um die Umsetzung von kleinen, dezentralen Erdwärmeheizungen zu erleichtern. Nachbarschaftliche Belange können über das Nachbarschaftsrecht geregelt werden.
Oberflächennahe Geothermievorhaben sollten auch vom Prüfverfahren nach dem Standortauswahlgesetz für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle ausgenommen werden (vgl. § 21 Abs. 2 StandAG). Am bestmöglich geeigneten Standort werden die Abfälle ohnehin so tief gelagert werden, dass sie durch solche Vorhaben nicht beeinträchtigt werden.
Für die erfolgreiche Realisierung eines Tiefengeothermieprojekts sind gegenwärtig eine Vielzahl unterschiedlicher Entscheidungen verschiedener Behörden notwendig. Die Bergbehörde regelt Bohrungen und diesbezügliche UVP-Vorprüfungen. Die Wasserbehörde regelt die Wasserentnahme und diesbezügliche UVP-Vorprüfungen. Bau- oder Immissionsschutzbehörde sind für die Errichtung der Stromerzeugungsanlage und der Heizzentrale zuständig.
Hier sollte ein einheitlicher Genehmigungstatbestand geschaffen werden, der alle Aspekte einer Anlage umfasst und nur eine einheitliche UVP-Vorprüfung und eine einheitliche Genehmigung mit Konzentrationswirkung beinhalten. Dabei sollte die Konzentrationswirkung optional sein, damit sich der Vorhabenträger entscheiden kann, ob er das Genehmigungsmanagement der beteiligten Behörden selbst übernimmt oder einer federführenden Behörde überlässt.
Darüber hinaus sollte auf die UVP-Vorprüfung oder die UVP für Entnahme und Wiedereinleiten zur Erdwärmegewinnung genutzten Grundwasser verzichtet werden.
Außeneinheiten von Luft-Wasser-Wärmepumpen sind die häufigste Quellenanlage von Wärmepumpen. In den meisten Bundesländer gelten für Außeneinheiten Auflagen durch Abstandsflächen der Landesbauordnungen.
Mit Abstandsflächen sollen gebäudegleiche Errichtungen an der Grundstücksgrenze vermieden werden. Davon gibt es jedoch zahlreichen Ausnahmen, insbesondere für Garagen und PKW-Stellflächen. Außeneinheiten von Wärmepumpen wurde in vielen Bundesländern in Recht und Verwaltungspraxis eine gebäudegleiche Wirkung zugesprochen. Dort müssen Wärmepumpen mit mindestens drei Metern Abstand zur Grundstücksgrenze errichtet werden. Auch in dieser Hinsicht bestehen große Unterschiede zwischen den Bundesländern hinsichtlich Ausnahmen.
Von zentraler Bedeutung ist, dass Abstandsflächen nicht primär dazu dienen, Geräuschbelästigung von Nachbarn auszuschließen. Das ergibt sich bereits aus den häufig gewährten Ausnahmen. Unzulässige Geräuschbelästigungen werden durch die Regeln der Technik (Marktzulassung nach Ökodesign), Förderkriterien der BEG (mind. 5 Prozentpunkte unterhalb der Marktzulassung) und die Vorgaben der TA Lärm vermieden. In der TA Lärm ist dabei auch die Einhaltung eines räumlichen Mindestabstands in Abhängigkeit von der Schallemission der Anlage vorgesehen. Eigentlich Gründe für Abstandsflächen sind die ungehinderte Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstücks. Diese Anliegen sind bei den für die meisten Wohngebäude üblichen Außeneinheiten aufgrund deren Größe von maximal 2x2 Metern jedoch auch ohne einen Mindestabstand von drei Metern unproblematisch einzuhalten. In der Folge ist der baugleichen Wirkung durch Rechtsprechung bereits widersprochen worden (u.a. VG Mainz, 30.09.2020, Az. 3 K 750/19.MZ, VG Hannover, 14.10.2022, Az. 12 A 2675/20).
Für den Wärmepumpen-Ausbau ist es von zentraler Bedeutung, dass Abstandsregeln in den Bundesländern in einheitlicher Form gelten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Errichtung von Wärmepumpen bereits in Art. 1 Abs 3 GEG sowie im vorliegenden Gesetzentwurf ein überragendes öffentliches Interesse zugeordnet wurde.
Da Abstandsregelungen unter landesrechtliche Gesetzgebungskompetenz fällt, obliegt es in erster Linie den Landesregierungen ihre Abstandsregelungen zu überprüfen und ggf. auch die Musterbauordnung anzupassen. Der Bundesgesetzgeber kann jedoch über § 248 BauGB eine bauplanungsrechtliche Ergänzung zur Zulässigkeit von Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) vornehmen. In dieser bereits auf die sparsame und effiziente Nutzung von Energie ausgelegten Sonderregelung sind bereits geringfügige Abweichungen vom Maß der baulichen Nutzung vorgesehen.
Der BEE schlägt vor, über eine Ergänzung in §248 BauGB klarzustellen, dass die bereits zulässigen geringfügigen Abweichungen von Bebauungsplänen auch die Errichtung der Quellenanlage einer Wärmepumpe einschließen. Außerdem ruft er die Bundesländer dazu auf, in den Landesbauordnungen bzw. diesbezüglichen Verwaltungserlässen sowie in der Musterbauordnung vorzusehen, dass Außeneinheiten von Luft-Wasser-Wärmepumpen keine gebäudegleiche Wirkung zukommt, wenn diese eine Höhe von 2 m und eine Breite von 2 m nicht überschreiten. Die Vorgaben der TA Lärm sind ohnehin einzuhalten.
BEE-Vorschlag:
Baugesetzbuch (BauGB)
§ 248 Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie
In Gebieten mit Bebauungsplänen oder Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 sind bei Maßnahmen an bestehenden Gebäuden zum Zwecke der Energieeinsparung geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, soweit dies mit nachbarlichen Interessen und baukulturellen Belangen vereinbar ist. Satz 1 gilt entsprechend für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen sowie für Quellenanlagen von Wärmepumpen. In den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung (§ 34 Absatz 1 Satz 1).
Landesbauordnungen und Musterbauordnung
Die Landesbauordnungen sowie die Musterbauordnung sind in der jeweils geltenden Fassung bei der Zulassung von Wärmepumpen einschließlich ihrer Quellenanlagen mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Von der Außeneinheit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe geht keine gebäudegleiche Wirkung aus, wenn diese eine maximale Höhe und eine maximale Breite von jeweils 2 m einhält.
Bei der Transformation der Wärmeversorgung setzen zahlreiche Kommunen und Unternehmen auf Bioenergie. Viele Kommunen und Industriebetriebe stehen vor der Herausforderung, ihre bisherige Wärmeversorgung (Raumwärme, Prozesswärme etc.) zu defossilisieren, also Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, mit erneuerbaren Anlagen zu ersetzen.
Der Einsatz von fester Biomasse, insbesondere Holz (z.B. Waldrestholz, Industrierestholz, Altholz), spielt dabei eine wichtige Rolle. Bei der steigenden Nachfrage nach fester Biomasse, bedingt durch die Transformation des Sektors, ist es umso wichtiger, dass alle Potenziale genutzt werden.
In der 44. BImSchV werden allerdings Holzabfälle durch die Brennstoffdefinition ausgeschlossen. Dadurch fallen Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen aus der für thermische Nutzung vorgesehenen Sortimente heraus. Dabei gibt es Altholz, was aus Bau- und Abbruchabfällen stammt und weder mit Holzschutzmitteln, Schwermetallen oder halogenorganischen Verbindungen behandelt worden sind. Dazu zählen beispielsweise Baustellensortimente aus naturbelassenem Vollholz oder unbehandelte Abbruchhölzer.
Aus diesen Gründen darf die explizite Nennung von Bau- und Abbruchabfällen nicht dazu führen, dass alle Holzabfälle, die rein laut Definition unter den Begriff „Bau- und Abbruchabfälle“ fallen, aber ansonsten das Erfordernis „nicht mit Holzschutzmitteln, Schwermetallen und halogenorganischen Verbindungen behandelt“ zu sein, erfüllen, nicht als Biomasse anerkannt werden. Der BEE fordert deshalb die Streichung der Formulierung, da diese Regelung den Ausbau der erneuerbaren Energien unnötig behindert und der Energiewende und Versorgungssicherheit entgegensteht. In der 44. BImSchV wurde die Brennstoffdefinition aus der Industrial Emission Directive (2010/75/EU), einer EU-Verordnung, übernommen.
BEE-Vorschlag:
(7) „Biobrennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind […}
2. folgende Abfälle, falls die erzeugte Wärme genutzt wird: […]
f) Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können; hierzu gehören insbesondere Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen.
Weitere Informationen enthält die Stellungnahme zur 44. BImSchV des Hauptstadtbüro Bioenergie.
BEE-Stellungnahme zu den vorläufigen Ankerpunkten der Systementwicklungsstrategie 2024
BEE-Stellungnahme zum Festlegungsentwurf zur Verteilung von Mehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus…
BEE-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des…