Der BEE sieht an an mehreren Stellen des BEG Anpassungsbedarf, begrüßt gleichzeitig, dass die grundlegende Systematik des BEG erhalten…
15. Juli 2026
Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) begrüßt, dass die grundlegende Systematik der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erhalten bleibt. Positiv bewertet der Verband den geplanten Bonus für Wärmepumpen, die im Europäischen Wirtschaftsraum produziert werden. Damit wird ein wichtiges industriepolitisches Signal zur Stärkung des Produktionsstandorts Europa gesetzt. Der BEE weist darauf hin, dass der Richtlinienentwurf hierfür bislang auf eine Herstellung in der Europäischen Union abstellt; entsprechend der Vereinbarung im Haushaltsausschuss sollte stattdessen auf einen Ursprung in der Union oder in assoziierten Märkten gemäß Industrial Decarbonisation Accelerator Act abgestellt werden. Da der Bonus bereits zum 1. Januar 2027 greifen soll, ist zudem eine Übergangsregelung erforderlich, damit Unternehmen, die ihre Produktion nach Europa verlagern, dies auch tatsächlich umsetzen können, ohne dass ihre Geräte zwischenzeitlich aus der Förderung fallen.
An mehreren Stellen sieht der BEE jedoch Anpassungsbedarf. Dies gilt insbesondere dort, wo die vorgesehenen Änderungen klimapolitisch sinnvolle Technologien [1] benachteiligen, zusätzlichen bürokratischen Aufwand verursachen oder bewährte Förderanreize unnötig einschränken.
Der BEE weist zudem auf Übergangsprobleme beim Wechsel des Förderregimes hin: In einer erheblichen Zahl von Fällen wurden bereits vor der Umstellung Liefer- und Leistungsverträge zwischen Fachhandwerk und Kundschaft unter dem Vorbehalt der Förderzusage unterzeichnet. Da die Möglichkeit, hierfür noch eine Bestätigung zum Antrag (BzA) unter der bisherigen Förderung zu erstellen, kurzfristig entfallen ist, entsteht ein erheblicher Vertrauensverlust bei Kundschaft, Fachhandwerk und Energieberatung. Für Verträge, die vor der Umstellung geschlossen wurden und für die noch keine BzA vorliegt, sollte nachträglich eine Übergangsregelung für eine Antragstellung nach den alten Förderbedingungen geschaffen werden.
Der BEE spricht sich dafür aus, die vor der Bundestagswahl angekündigte Einführung einer Assistenzfunktion für die Antragstellung bei der KfW endlich umzusetzen. Eine solche Unterstützung würde insbesondere älteren Hauseigentümerinnen und Hauseigentümern den Zugang zur Förderung erleichtern und die Nutzung der BEG insgesamt stärken. Daher sollte die Möglichkeit, Dritte mit der Antragstellung zu bevollmächtigen, in geeigneter Form auch bei der KfW wieder eingeführt werden.
Außerdem spricht sich der BEE dafür aus, auch die vor der Bundestagswahl angekündigte Wiedereinführung erhöhter förderfähiger Kosten für eine freiwillige Baubegleitung bei der Heizungsförderung wiedereinzuführen. Eine fachkundige Begleitung verbessert nachweislich die Qualität der Sanierung und dient sowohl den Interessen der Antragstellenden als auch den Zielen der Förderung. Auch diese Maßnahme sollte zeitnah umgesetzt werden. Die Baubegleitung sollte nicht verpflichtend sein, weil dies für den hunderttauschendfachen Heizungstausch durch die Fachunternehmen ein Hindernis wäre. Allerdings sollte es wie bei den Effizienzmaßnahmen auch bei der Heizungsförderung mit etwas besseren Förderkonditionen belohnt werden, wenn diese Qualitätssicherung freiwillig erfolgt.
Zur Beschleunigung der Verfahren sollte zudem die Wärmeerzeugerliste des BAFA noch stärker automatisiert werden. Nachweise für Zertifizierungen wie das Heat Pump Keymark und das EHPA Gütesiegel sollten über eine API-Schnittstelle eingebunden werden, damit eine manuelle Prüfung entfällt. Solange laufende Geräteeintragungen und -aktualisierungen noch nicht abgeschlossen sowie die entsprechenden Schnittstellen nicht umgesetzt sind, sollte die Listung nicht zur zwingenden Fördervoraussetzung werden, um Verzögerungen bei Fachunternehmen und Bewilligungsbehörden zu vermeiden.
Nicht nachvollziehbar ist in diesem Zusammenhang, an der bestehenden Pflicht zur Baubegleitung durch Energieeffizienzexpertinnen und -experten beim Anschluss an ein Gebäudenetz beider Errichtung von Gebäudenetzen festzuhalten. Für den Anschluss an bestehende Gebäudenetze gilt eine solche Verpflichtung nicht. Dadurch entsteht eine sachlich nicht begründbare Ungleichbehandlung zulasten neuer Gebäudenetze. Der Verzicht auf diese Pflicht wäre ein sinnvoller Beitrag zum Bürokratieabbau und würde die Inanspruchnahme der Förderung im Bereich der Gebäudenetze erleichtern.
Die Streichung des Effizienzbonus dürfte den ohnehin kleinen Markt für erdgekoppelte Wärmepumpen weiter schwächen, obwohl diese Technologie aus energie-, netz- und klimapolitischer Sicht besonders sinnvoll ist. Der BEE fordert daher, den Effizienzbonus zumindest für geothermische Wärmepumpen beizubehalten.
Der Effizienzbonus sollte dabei nicht nur erdgekoppelte Anlagen erfassen, sondern ebenso Wärmepumpen, die Wasser oder Abwasser als Wärmequelle nutzen. Auch für dieses Marktsegment hat eine besondere Förderung nachweislich zu einer Stabilisierung beigetragen, ohne dass es mit den Wachstumszahlen der Luft-Wasser-Wärmepumpen mithalten konnte; bereits eine leichte, auch symbolische Besserstellung entfaltet hier einen relevanten Marktnutzen. Neben dem Erhalt des Effizienzbonus käme alternativ auch eine Ausweitung der förderfähigen Kosten für diese Technologien in Betracht.
Der BEE spricht sich deshalb dafür aus, bei den Vorgaben für Kältemittel am Stichtag 2028 festzuhalten. Das angekündigte Vorziehen der Fördervoraussetzung für natürliche Kältemittel in der systemischen Förderung auf 2027 hätte zur Folge, dass ein erheblicher Teil der derzeit verfügbaren Sole-Wasser-Wärmepumpen kurzfristig nicht mehr förderfähig wäre. Nach der bisherigen Regelung sollte diese Vorgabe erst ab 2028 gelten. Auf diesen Zeitplan haben Hersteller, Planungsbüros und Investoren ihre Entscheidungen abgestimmt. Ein Vorziehen würde bestehende Lagerbestände entwerten, bereits vorbereitete Projekte gefährden und laufende Lieferketten erheblich beeinträchtigen. Gerade in der systemischen Förderung würde dies aufgrund fehlender Geräteverfügbarkeit dazu führen, dass Investoren sich häufiger gegen Sole-Wasser-Wärmepumpen entscheiden. Zur besseren Differenzierung sieht die F-Gase-Verordnung einen GWP-Grenzwert von 750 bei Monoblock-Wärmepumpen über 50 kW und bei Splitanlagen über 12 kW, sowie Ausnahmen vom Inverkehrbringungsverbot, wenn Sicherheitsanforderungen am Aufstellort dem Einsatz natürlicher Kältemittel entgegenstehen.
Kritisch bewertet der BEE auch die geplante Abschaffung des Effizienzbonus von fünf Prozentpunkten für erdgekoppelte Wärmepumpen. Der Bonus trägt den höheren Investitionskosten Rechnung, die durch die Erschließung der Wärmequelle Erdreich entstehen. Gleichzeitig leisten diese Systeme einen wichtigen Beitrag für das Energiesystem: Sie arbeiten über das Jahr hinweg besonders effizient, benötigen in kalten Witterungsphasen weniger Strom und entlasten dadurch die Stromnetze. Diese energiewirtschaftlichen Vorteile würden mit der geplanten Neuregelung nicht mehr berücksichtigt.
Die Anforderungen an die netzdienliche Steuerbarkeit von Wärmepumpen sollten praxistauglich, technologieoffen und bürokratiearm ausgestaltet werden. Maßgeblich sollte der bestehende Rechtsrahmen des § 14a EnWG bleiben; weitergehende Vorgaben sind Aufgabe der zuständigen Regulierung und sollten nicht über die Förderrichtlinie vorweggenommen werden. Zugleich sollte die BEG nicht einseitig auf den Kommunikationsstandard EEBUS festgelegt werden. Sinnvoller ist ein Bezug auf den von der EU-Kommission herangezogenen Code of Conduct for Energy Smart Appliances, der Anforderungen und Anwendungsfälle für interoperable, netzdienliche Steuerung beschreibt und unterschiedliche technische Lösungen zulässt. Damit würde europäischen Entwicklungen Rechnung getragen und zugleich vermieden, dass einzelne Standards oder Anbieterinteressen förderrechtlich privilegiert werden. Auch die Nachweispflichten sollten auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben: Die Kommunikationsfähigkeit kann im Rahmen bestehender Fachunternehmer- und Herstellerprozesse bestätigt werden; zusätzliche Einzelnachweise, insbesondere gegenüber Antragstellenden, würden unnötige Bürokratie schaffen und dürfen Verzögerungen beim Smart-Meter-Rollout nicht auf diese verlagern.
Zudem fehlt im Entwurf eine Anhebung des Förderrahmens für besonders effiziente EE-Hybridheizungen (etwa die Kombination einer Wärmepumpe mit einer Solarthermie- oder PVT-Anlage oder mit einer Pelletheizanlage, oder eine Solarthermieanlage mit einer Holzheizungsanlage). Da bei diesen Anlagen zwei förderfähige Wärmeerzeuger installiert werden, liegen die Investitionskosten deutlich über denen einer nicht-hybriden Standardheizung. Der BEE hat bereits in früheren Stellungnahmen zur BEG gefordert, die maximal förderfähigen Kosten für EE-Hybridheizungen nicht wie im Regelfall abzusenken, sondern für diese Förderfälle einen deutlich höheren Höchstbetrag förderfähiger Kosten vorzusehen. An dieser Forderung hält der BEE fest: Der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten sollte für EE-Hybridheizungen um 50 Prozent über dem allgemeinen Höchstbetrag der Heizungsförderung liegen. Damit würde zugleich die im Zeitverlauf vorgesehene Absenkung der förderfähigen Kosten automatisch mit abgebildet, ohne dass hierfür ein separat fortzuschreibender fester Betrag erforderlich wäre.
Das Inkrafttreten des Förderausschlusses bei einem gesicherten Wärmenetzanschluss innerhalb von 3 Jahren sollte auf das erste Quartal verschoben werden, um die Details im Merkblatt in Ruhe regeln zu können.
Außerdem sollte in der Förder-RL festgelegt werden, dass eine Förderung des Heizungstausches möglich bleibt, wenn eine defekte Heizung auszutauschen ist, sofern die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist. Das Nähere kann dann das Merkblatt regeln. Ohne diese Ermächtigung in der Förder-RL wäre das nicht möglich.
Ohne diese Ausnahmemöglichkeit wäre im Falle von Heizungshavarien, die zu einem Heizungstausch führen, überdurchschnittlich oft mit dem Einbau fossiler Heizkessel ohne Förderung zu rechnen. Möglich sind auch Klagen betroffener Gebäudeeigentümer, die eine Ungleichbehandlung beklagen, weil ihnen jede Förderung aufgrund ihres Wohnortes verwehrt wird, während die Gebäudeeigentümer an einem anderen Wohnort eine Förderung erhalten können.
Da es den Betroffenen darum geht, die Möglichkeit der Warmwassererzeugung und der Beheizung ihres Gebäudes sicherzustellen, ist nicht davon auszugehen, dass Gebäudeeigentümer durch diese Ausnahme regelmäßig dazu verleitet würden, anstelle einer schnellen und kostengünstigen Reparatur einen zeit- und kostenintensiven Heizungstausch vorzunehmen. Möglicher Missbrauch lässt sich gleichwohl durch geeignete Anforderungen vermeiden.
Neben diesen Punkten sieht der BEE bei verschiedenen technischen Detailregelungen weiteren Anpassungsbedarf.
Die Effizienzanzeigepflicht für Holz- und Pelletheizungen bei der Errichtung von Gebäudenetzen sollte entfallen. Sie verursacht zusätzlichen technischen Aufwand, ohne einen erkennbaren Mehrwert zu schaffen, liefert vielfach irreführende Werte, und erschwert die Inanspruchnahme der Förderung. Es sprechen daher gute Gründe dafür, dass keine Effizienzanzeigepflicht bei Zentralheizungsanlagen in Gebäuden gilt.
Bei Mischgebäuden sollten flächen- und wohnungsbezogene Höchstbeträge der förderfähigen Kosten miteinander einfach kombinierbar sein. Die derzeitige Regelung verkompliziert die Förderung eines in der Praxis häufig anzutreffenden Gebäudetyps ohne sachlichen Grund.
Beim Einsatz von Kesselkaskaden sollte sich die Pflicht zur Installation eines Pufferspeichers ausschließlich auf den Kessel mit der höchsten Nennwärmeleistung beziehen. Die Wärme eines kleineren, nur bei Bedarf zugeschalteten Kessels muss nicht gesondert gepuffert werden. Die erforderliche Speicherkapazität bleibt dennoch gewährleistet. Gleichzeitig würde diese Anpassung Förderungen auch in Gebäuden ermöglichen, in denen für einen größeren Pufferspeicher kein ausreichender Platz vorhanden ist. Unnötige Investitionskosten könnten so vermieden werden, ohne die Effizienz zu beeinträchtigen.
Im Bereich der Heizungsoptimierung (HZO) sollte die Nachrüstung von Heizungspufferspeichern auch dann förderfähig sein, wenn diese eine höhere Energieeffizienzklasse als A aufweisen. Die in der Förderrichtlinie hier geforderten Effizienzklassen A oder A+ stammen aus der EU-Energieeffizienzkennzeichnungs-Verordnung Nr. 812/2013 für Warmwasserspeicher bis 500 l. Dabei haben bei der gewählten Berechnungsmethode größere Pufferspeicher schlechtere Effizienzklassen – obwohl sie objektiv effizienter sind. Es ist nicht nachvollziehbar, eine erwünschte Förderung der Installation der Nachrüstung an eine für diese Speicher unpassende Anforderung zu knüpfen, die praktisch kaum erfüllbar ist. Dies gilt umso mehr, als Pufferspeicher bei neu installierten Holzheizungen verpflichtender Bestandteil der Förderung sind – und zwar ohne jede Effizienzanforderung, und auch dort, wo sie keinen Nutzen bringen!
Darüber hinaus sollten die förderfähigen Maßnahmen zur Emissionsminderung im Rahmen der Heizungsoptimierung auf Einzelraumfeuerungsanlagen ausgeweitet werden, die immissionsschutzrechtlich als Zentralheizungsanlagen gelten. Diese Anlagen weisen innerhalb dieser Kategorie den höchsten Brennstoffeinsatz auf, sodass Maßnahmen zur Emissionsminderung hier eine hohe Wirkung entfalten würden.
Der BEE wird den weiteren Reformprozess konstruktiv begleiten und steht bereit, seine fachliche Expertise in die Ausgestaltung der BEG einzubringen.
[1] Für mehr Informationen zu Rahmenbedingungen der Bioenergie im Wärmebereich verweisen wir auf: Positionspapier: Vorschläge für verbesserte Rahmenbedingungen der Bioenergie im Wärmebereich :: Hauptstadtbüro Bioenergie