„Wichtig ist, dass sich das Kriterium für den Abstand zwischen Elektrolyseur und der Erneuerbaren-Anlage, die diesem im Rahmen eines Abnahmevertrags Strom für die Wasserstoffproduktion liefert, nicht allein auf die Stromgebotszone bezieht. Die Erneuerbaren-Anlagen sollten nicht mehr als 200 km vom Elektrolyseur entfernt liegen, so dass die Situation beim Netzengpassmanagement nicht durch Elektrolyseure als neue Stromverbraucher verschärft wird”, so Peter. Daneben sollte die stündliche Zeitgleichheit zwischen Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien und Elektrolyse bereits ab dem 01.07.2027 gelten, damit die Wasserstoffgewinnung bei der erforderlichen Stromerzeugung kein CO2 ausstößt und diese damit im Einklang mit den Klimazielen stattfindet.
„Weiterhin braucht es angemessene Nachweis- und Controllingvorgaben für den Import von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen und Wasserstoff”, so Peter weiter. Zusätzlich müsse die Bundesregierung über eine entsprechende Ausgestaltung der Ausschreibungen nach § 13 Abs. 6b EnWG sicherstellen, dass Elektrolyseure auch bei der Reduktion von Redispatchmaßnahmen eine wichtige Rolle spielen und gleichzeitig ihr Flexibilitätspotential dem Markt zur Verfügung stellen können. Es brauche darüber hinaus regulatorische Klarheit für die nationale Gesetzgebung bei der Umsetzung aller Dimensionen der europäischen Leitlinien. „Gerade die Methode, nach der Treibhausgaseinsparungen den fertigen Endprodukten zugeordnet werden, muss transparent gestaltet werden, um entsprechende Anreize zu schaffen und bei der Dekarbonisierung des Verkehrssektors zügig voranzuschreiten”, so Peter abschließend.
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