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Stellungnahme

Stellungnahme Referentenentwurf für eine Formulierungshilfe zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) des BMWK

11. Mai 2022

1. Einleitung

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) hat am 29.04 einen Referentenentwurf für eine Formulierungshilfe zur Umsetzung im Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorgelegt. Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) nimmt dies zum Anlass, den vorliegenden Entwurf zu kommentieren und auf weiteren Handlungsbedarf hinsichtlich der Gesetzgebung zur Einleitung der Wärmewende hinzuweisen, welche im Sommerpaket ansteht.

Kernforderungen des BEE in Bezug auf die Neuausgestaltung des GEG sind: 

  • Vorziehen der Einführung der bestehenden Nutzungspflicht für Erneuerbare Wärme bei der Installation von Öl- und Kohlekesseln und Ausweitung auf Gaskessel ab 2023 
  • Stärkung der Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien 
  • Ausweitung des Betriebsverbots für über 30 Jahre alte Heizkessel 
  • Abkehr von der Stromgutschriftmethode bei den Primärenergiefaktoren für Fernwärme
  • Gesetzliche Verankerung der Ausbauziele für Erneuerbare Wärme

Um die Wärmewende voranzutreiben, schlägt der BEE auch weitere gesetzliche Änderungen vor, insbesondere in Bezug auf: 

  • eine grundlegende Umgestaltung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes (KWKG) von einem Förderinstrument der Strom- und Fernwärmeerzeugung aus Erdgas hin zu einem Instrument der Treibhausgasreduzierung in Wärmenetzen auf Basis Erneuerbarer Energien; 
  • eine Ausgestaltung der Umlage des CO2-Preises nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) auf die Mieter*innen in der Weise, dass die Umlage Mieter*innen schrittweise bis hin zum Erreichen treibhausgasneutraler Gebäude immer stärker beschränkt wird und die Beschränkung der Umlage auf die Mieter*innen auf alle CO2-Kosten ausgeweitet wird; 
  • die Einführung einer bilanziellen Treibhausgasminderungsquote zur Dekarbonisierung der Fernwärme; 
  • Die Beseitigung von Hemmnissen bei Genehmigungsverfahren und der Bereitstellung von Flächen. 

Darüber hinaus besteht nach Ansicht des BEE großer Nachbesserungsbedarf bei verschiedenen Förderrichtlinien. Für diese und weitere Ansätze verweisen wir auf die „BEE-Maßnahmenvorschläge für die Beschleunigung der Wärmewände und des Klimaschutzes.“1 

 

2. Anmerkungen zum Referentenentwurf zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes

Der BEE unterstützt die im Koalitionsvertrag genannten Eckpunkte zur Weiterentwicklung des GEG, insbesondere die angekündigte Erhöhung der Neubauanforderungen auf den Effizienzhausstandard EH-40 und die sehr ambitionierte Vorgabe, dass neu installierte Wärmeerzeuger ab dem 1.1.2025 einen Mindestanteil von 65 Prozent Erneuerbare Energie aufweisen müssen. Wir begrüßen es auch, dass im Vorgriff darauf bereits 2023 als Zwischenschritt der Neubaustandard auf die Effizienzstufe des Effizienzhauses 55 verschärft werden soll. Dies ist nach dem Auslaufen der Förderung für diese Effizienzstufe unbedingt erforderlich, um den Neubau zum derzeitigen 75er-Neubaustandard zu verhindern.  Wir gehen davon aus, dass es bald einen weiteren Gesetzentwurf zur Anpassung des Gebäudeenergiegesetzes geben wird, mit dem die weiteren Koalitionsvorhaben zum GEG umgesetzt werden sollen. Der BEE macht hierfür Umsetzungsvorschläge, aber auch ergänzende Vorschläge, mit denen im GEG die Gebäudeenergiewende beschleunigt werden könnte.

 

BEE-Maßnahmenvorschläge für den aktuellen GEG-Gesetzentwurf 

  • Vorziehen der Einführung der bestehenden Nutzungspflicht für Erneuerbare Wärme bei der Installation von Öl- und Kohlekesseln und Ausweitung auf Gaskessel ab 2023: Angesichts der Vorlaufzeit für die Vorgabe, dass neu installierte Wärmeerzeuger einen Mindestanteil von 65 Prozent Erneuerbare Energie aufweisen müssen, besteht die Gefahr, dass es zu Vorzieheffekten in relevanter Größenordnung kommt: Bis zur Umsetzung könnten noch mehrere hunderttausend rein fossil befeuerte Wärmeerzeuger ausgetauscht werden, die dann in den nächsten zwei bis drei Jahrzehnten weiter ungemindert fossile Brennstoffe verbrauchen würden. Der BEE schlägt deshalb vor, als Zwischenschritt das in § 72 Absatz 4 GEG verankerte Betriebsverbot für Öl- und Kohleheizungen, die nicht die Nutzungspflicht für Erneuerbare Wärme einhalten, auf das Jahr 2023 vorzuziehen und auf die Nutzung fossiler Gase in Gasheizungen auszuweiten. Damit müssten bereits ab dem 1.1.2023 alle neu installierten Heizungen (auch die im Gebäudebestand eingebauten) die im GEG festgelegten Mindestanteile für erneuerbare Energien aufweisen. Diese fallen je nach Technologie unterschiedlich hoch aus, liegen aber deutlich unter den für später angekündigten 65 %. Dies wäre ein sinnvoller vorbereitender Zwischenschritt für die später viel ambitioniertere Nutzungspflicht. Damit würden auch die Vorgaben der EU-Erneuerbare Energien Richtlinie (Art. 15 (4) Sätze 3 und 4) erfüllt werden.
  • Stärkung der Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien: Damit die Nutzungspflicht in Zukunft häufiger als bisher auch zur Installation von Wärmeerzeugern auf Basis Erneuerbarer Energien führt, sollten folgende Anpassungen vorgenommen werden. 
    • Nur anteiliger Ersatz der Nutzungspflichten durch Ersatzmaßnahmen: Anstelle des vollständigen Ersatzes durch einzelne Ersatzmaßnahmen sollte ein anteiliger Ersatz der Nutzungspflicht durch einzelne Ersatzmaßnahmen (z.B. 5 Prozentpunkte pro erfüllter Ersatzmaßnahme) eingeführt werden. 
    • Weniger Gebäude von der Nutzungspflicht ausnehmen: Die Ausnahmen vom Geltungsbereich der Vorgaben der Nutzungspflicht und zum Teil auch des gesamten Gebäudeenergierechts sollten vermindert werden. Dies gilt insbesondere für die weitgehenden Ausnahmen bei Nichtwohngebäuden.
    • Nutzungspflicht auf Ersatzmaßnahmen „KWK“ und „Fernwärme mit KWK“ ausweiten: Auch bei den Ersatzmaßnahmen „KWK“ und „Fernwärme mit KWK“ sollte eine Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien gelten. So könnte erreicht werden, dass die Nutzungspflicht auch zu einem erhöhten Anteil Erneuerbarer Energien bei der Wärme aus Objekt-KWK und bei KWK-Wärme in Fernwärmenetzen führt.

BEE-Maßnahmenvorschläge für die weitere GEG-Gesetzgebung3

  • Ausweitung des Betriebsverbots für über 30 Jahre alte Heizkessel: Eine deutliche Ausweitung des Betriebsverbots für überalterte Heizkessel würde in Kombination mit der Nutzungspflicht für Erneuerbare Wärme beim Heizungstausch den Wandel der Wärmeversorgung stark beschleunigen. 
    • Ausweitung auf Niedertemperaturkessel: Das Betriebsverbot für über 30 Jahre alte Öl- und Gaskessel sollte von den wenigen hunderttausend Konstanttemperaturkesseln auf Niedertemperaturkessel ausgeweitet werden. Der Bestand an Niedertemperaturkesseln beträgt 11 Mio. Stück. Nur dann trifft die Austauschpflicht nach und nach einen Großteil der veralteten, ineffizienten Wärmeerzeuger auf Basis fossiler Energieträger.  
    • Ausweitung auf Kohlekessel und nicht netzdienlich betriebene Nachtspeicherheizungen: Außerdem sollten Kohlekessel und nicht netzdienlich betriebene Nachtspeicherheizungen zukünftig in die Austauschpflicht einbezogen werden. 
    • Geeignete Übergangsfrist für die neu einbezogenen Wärmeerzeuger festlegen: Dabei ist eine ausgewogene Übergangsregelung für einen Bestandsschutz neu einbezogener Heizkessel und Nachtspeicherheizungen festzulegen: Es ist weder möglich noch sinnvoll, mit Inkrafttreten der Regelung mehrere Millionen mehr als 30 Jahre alter Kessel gleichzeitig auszutauschen. Genauso wenig ist es sinnvoll, fast alle neu einbezogenen Kessel für viele Jahre bis Jahrzehnte von der Verschärfung auszunehmen. Vielmehr sollte die Übergangsfrist so ausgestaltet werden, dass jedes Jahr mehrere hunderttausend Kessel ausgetauscht werden müssen. Das ist eine Größenordnung, die das SHK-Handwerk und die Heizungsindustrie bewältigen können, ohne nach einem Austauschboom für Jahre nicht mehr ausgelastet zu sein. 
  • Abkehr von der Stromgutschriftmethode bei den Primärenergiefaktoren für Fernwärme: Die Berechnungsmethoden für den Primärenergiefaktor von Wärmenetzen sind weiterzuentwickeln (insb. § 22 Abs. 2), um die Privilegierung von Wärme aus fossilen KraftWärme-Kopplungsanlagen im Wärmemarkt durch die Stromgutschriftmethode zu beenden. Das GEG sieht bislang nur eine Überprüfung der Methode für den Zeitraum ab 2030 vor. Dies sollte vorgezogen werden und die Festlegung der neuen Berechnungsmethode so schnell wie möglich erfolgen.
  • Aktualisierung der zu niedrig angesetzten Wirkungsgrade von Öl- und Gas-Brennwertkesseln: In der DIN V 18599 sind erheblich zu niedrige Wirkungsgrade für Gas- und ÖlBrennwertkessel verankert. Die Folge ist, dass der Energiebedarf des Referenzgebäudes durch einen Brennwertkessel nach Stand der Technik bereits um ca. 10 % Prozent unterschritten wird. Die zur Installation eines fossilen Heizkessels im Neubau erforderliche Unterschreitung des Energiebedarfs um 15 % lässt sich so bereits mit deutlich niedrigerem Aufwand erreichen. Die Folge ist, dass trotz der Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien die Gasheizung bis vor wenigen Jahren die dominierende Heizungsform geblieben ist. Ähnliches gilt für die Förderung der Modernisierung von Effizienzhäusern durch die KfW. Insofern bleibt das Problem auch nach einer Erhöhung des Mindestnutzungsanteils Erneuerbarer Energien bestehen. Die Verwendung von veralteten Wirkungsgraden für das Referenzgebäude sollte daher durch den Gesetzgeber so schnell wie möglich beendet werden. Dazu sollte in das GEG eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Wirkungsgraden als Maßstab für das Referenzgebäude eingefügt werden. 
  • Gesetzliche Verankerung der Ausbauziele für Erneuerbare Wärme: Der Koalitionsvertrag weist ein Ziel von 50 Prozent Erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung im Jahr 2030 aus. Das Ziel sollte im GEG gesetzlich festgeschrieben und um Zwischenziele für 2035 und 2040 ergänzt werden. Dies bindet die Politik und verpflichtet, sie ggf. nachzusteuern.

 

3. Weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf zur zügigen Einleitung der Wärmewende

Ausgestaltung der Umlagefähigkeit der CO2-Kosten nach energetischem Zustand des Gebäudes

Die Koalitionsparteien haben vereinbart, für die Umlage der CO2-Kosten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) auf Mieter*innen ein Stufenmodell nach Gebäudeenergieklassen umzusetzen. Dies ist genau der richtige Ansatz, damit der nationale Emissionshandel (nETS) im Gebäudebereich auch bei vermieteten Gebäuden Wirkung entfalten kann. Allerdings ist aus Sicht des BEE sicherzustellen, dass es nicht bei der Einführung mehrerer Stufen mit verschiedenen Prozentanteilen der Umlegbarkeit der CO2-Kosten (z.B. 0 %, 25 %, 50 %, 75 % und 100 %) in Abhängigkeit von der Gebäudeenergieklasse bleibt, sondern dass es stufenweise Verschärfungen dieser Staffel gibt. Idealerweise sollten diese Verschärfungen langfristig angekündigt und so angelegt werden, dass diese die Erreichung des treibhausgasneutralen Gebäudebestandes bis 2045 zum Ziel haben. Außerdem sollte dieses Stufenmodell so bald wie möglich nicht nur bei Wohngebäuden, sondern auch bei Nichtwohngebäuden gelten, auch wenn es dort bisher keine Gebäudeenergieklassen gibt. Es ist problemlos möglich, auch Nichtwohngebäude beim bekanntem Endenergiebedarf oder -verbrauch nach der für Wohngebäude geltenden Staffel in Gebäudeenergieeffizienzklassen einzuteilen. Voraussetzung wäre dann nur noch, dass zumindest dieser Wert bekannt ist. Im Hinblick auf die steigenden Anforderungen an die notwendigen CO2-Einsparungen und die knappen Handwerkskapazitäten würde ein so ausgestaltetes Stufenmodell nach Gebäudeenergieklassen dazu beitragen, dass zunächst die energetisch schlechtesten Gebäude modernisiert werden. Dies ist auch aus sozialer Sicht sinnvoll, da hier in der Regel die Menschen mit den geringsten Einkommen wohnen, die ansonsten die höchsten CO2-Kosten zu tragen hätten. Berücksichtigt würde so auch, dass die energetische Modernisierung des Gebäudebestands eine Generationenaufgabe ist, die aufgrund der Kapazitäten an zur Verfügung stehendem Kapital und Arbeitskräften nicht innerhalb kürzester Zeit gleichzeitig bei allen Gebäuden zu bewältigen ist. Auch aus diesem Grunde sollten zunächst die energetisch schlechtesten Gebäude modernisiert werden. 

Bei Eigentümer*innen von Gebäuden, die trotz eines bereits seit Jahren bestehenden hohen Modernisierungsbedarfs und trotz attraktiver Förderangebote nicht in die energetische Modernisierung ihrer Gebäude investieren, ist eine Beschränkung der Umlagefähigkeit der CO2-Kosten auf die Mieter*innen nicht nur gerechtfertigt, sondern auch sinnvoll: Genau bei diesen Eigentümern sollte der finanziellen Druck durch die Übernahme der steigenden CO2-Kosten erhöht werden, damit auch diese wenig investitionsbereiten Vermieter*innen in ihre Immobilien investieren.  Vermieter*innen, die bereits in energetische Modernisierungsmaßnahmen investiert haben, hätten bei diesem Stufenmodell mit schrittweisen Verschärfungen hingegen Zeit, weitere energetische Modernisierungen zu planen, ohne dass ihnen in der Zeit das Kapital für diese Investitionen entzogen wird. Allerdings müssen auch sie in weitergehende Treibhausgas(THG)-Einsparungen investieren, um die Übernahme von CO2-Kosten langfristig vermeiden zu können. Nur so kann ein THG-neutraler Gebäudebestand erreicht werden.

BEE-Maßnahmenvorschläge

  • Ambitionierter Stufenplan für eine Ausweitung der Beschränkung der Umlagefähigkeit auf energetisch bessere Gebäude: Wirksame Anreize für Vermieter*innen zur Klimaneutralität setzen voraus, dass bereits 2045 keine CO2-Kosten für fossilen Wärmeverbrauch mehr auf Mieter*innen abgewälzt werden können – auch bei niedrigem Verbrauch und hoher Gebäudeenergieeffizienz nicht mehr. Das geht nur mit einer schrittweisen Verschärfung der Anforderungen bis hin zur THG-Neutralität. Die Anforderungen an die zulässige Überwälzung der CO2-Kosten auf die Mieter*innen sollten dazu alle 3 Jahre verschärft werden, um bis 2045 Klimaneutralität des Gebäudesektors erreichen zu können, so wie es das Klimaschutzgesetz (KSG) vorsieht. Eine konkrete Ausgestaltung könnte wie folgt aussehen: 

 

  • Auch Nichtwohngebäude einbeziehen: Das Stufenmodell sollte nicht nur bei Wohngebäuden, sondern auch bei Nichtwohngebäuden gelten, auch wenn es dort bisher keine Gebäudeenergieklassen gibt. Es ist problemlos möglich, auch Nichtwohngebäude bei bekanntem Endenergiebedarf oder -verbrauch nach der für Wohngebäude geltenden Staffel in Gebäudeenergieeffizienzklassen einzuteilen. 
  • Ausweisung der CO2-Kosten regeln: Eine Begrenzung der Umlagefähigkeit setzt voraus, dass die CO2-Kosten in den Abrechnungen transparent und nachvollziehbar ausgewiesen sind, so wie es die Deutsche Energieagentur (dena) in ihrem Konzept vorgeschlagen hat. Dies muss mitgeregelt werden. 
  • Ausweitung auf ETS-Kosten: In das Stufenmodell zur Begrenzung der Umlagefähigkeit der CO2-Kosten sollte nicht nur die CO2-Bepreisung im Wärme-, sondern auch im Strom- und Industriesektor (EU-ETS) einbezogen werden, da Heizungen immer auch Strom als Hilfsenergie einsetzen. Dies gilt ganz besonders für Wärmepumpen: Man wird auf Dauer nicht begründen können, dass Mieter*innen in Gebäuden, die mit Wärmpumpen beheizt werden, sofern sie mit fossilem Strom betreiben werden, ihre CO2-Kosten vollständig selber tragen müssen, Mieter*innen von Wohnungen mit Gas, Öl und Kohleheizung aber nicht. Dasselbe gilt für Mieter*innen von Wohnungen, die mit fossiler Fernwärme versorgt werden.
  • Transparente Ausweisung der ETS-Kosten: Dies setzt eine transparente Ausweisung der CO2-Kosten auch beim Strom und bei der Fernwärme voraus. Diese ist in der Heizkostenversordnung zu regeln. 

 

Umpolung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes von Erdgasförderung auf die Förderung Erneuerbarer Energien

Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist faktisch eine Förderung der Strom- und Wärmeerzeugung aus Erdgas – ein nahezu reines Erdgas-Fördergesetz. Diese Ausrichtung des Gesetzes ist völlig anachronistisch. In seiner heutigen Form ist es weder mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045 vereinbar noch mit dem Ziel, den Wärmebedarf bis 2030 zu 50 Prozent aus klimaneutralen Quellen zu decken. Ebenso trägt es nicht zu dem kurzfristigen Ziel, die Erdgasabhängigkeit von Russland zu beenden bei. Auch das diskutierte Ziel einer nahezu klimaneutralen Stromversorgung bis 2035 ist mit der aktuellen Form der Förderung nicht vereinbar. Das Gesetz muss deshalb grundlegend überarbeitet werden. Dabei muss der Schwerpunkt auf der Steigerung des Anteils Erneuerbarer Energien in der Fernwärme liegen. 

BEE-Maßnahmenvorschläge 

Sofern die Grundsystematik des KWKG – finanzielle Förderung von Fernwärme über einen Zuschlag auf den durch eine KWK-Anlage eingespeisten Strom – weitergeführt wird, sollten unter anderem folgende Änderungen vorgenommen werden: 

  • Gesetzliche Verankerung eines Ausbauziels für Erneuerbare Energien in der Fernwärme: Zusätzlich zu den Ausbauzielen für Erneuerbare Energien an der Wärmeversorgung insgesamt, die im GEG festgeschrieben werden könnten (s.o.), sollten im KWKG Unterziele für Erneuerbare Energien in der Fernwärme festgeschrieben werden. 
  • Einstellung der Förderung rein fossil betriebener KWK-Anlagen: KWK-Anlagen, die ausschließlich fossile Brennstoffe einsetzen, sollten nicht weiter gefördert werden. Zu diesem Zweck kann für die sogenannte Referenzwärmemenge für neue und modernisierte GasKWK-Anlagen ein Mindestanteil erneuerbarer Energien festgelegt werden. 
  • Ausrichtung des KWKG auf EE-Wärme als Normalfall: Der technologieneutrale KWK-Zuschlag in seiner aktuellen Form sollte abgeschafft und nach dem Vorbild des jetzigen Bonus für den Einsatz Erneuerbarer Wärme (EE-Wärme-Bonus) ausgestaltet werden, sodass die Höhe des Zuschlags mit dem EE-Anteil im Netz variiert. Die Höhe des so umgestalteten KWK-Zuschlags und die Liste der anrechenbaren Technologien ist entsprechend anzupassen. 
  • Anrechenbarkeit von Wärme aus Biomasse (Holz, Biogas) auf den EE-Anteil im Netz: Der Einsatz von Biomasse in Wärmenetzen bietet insbesondere dann einen Mehrwert, wenn diese zur Bereitstellung von Wärme auf hohem Temperaturniveau für Bestandsgebäude im Winter eingesetzt wird. Wärme aus Biomasse wird derzeit aber nicht auf den EE-Anteil im Netz angerechnet, der bestimmt, wie hoch der EE-Wärme-Bonus für die betreffende KWKAnlage ist. 
  • Einrichtung eines revolvierenden Fonds für EE-Projekte: Im Rahmen des KWKG sollte ein Mechanismus geschaffen werden, bei dem eine Grundfinanzierung von EE-Projekten erfolgt. Der so angelegte Fonds speist sich nach der Grundfinanzierung in Höhe von einer Milliarde Euro aus den Einnahmen der erfolgreichen Projekte. Auf diese Weise werden die teilweise sehr hohen Finanzierungskosten für u.a. geothermische Projekte deutlich sinken und somit eine Skalierung ermöglicht. 
  • Aufnahme einer Großwärmepumpen-Förderung für alle Wärmequellen, die ein Temperaturniveau unterhalb der jeweiligen Wärmenetztemperatur haben. Dadurch wird die Abwärme aus einer Vielzahl an Prozessen wirtschaftlich nutzbar und gefördert, solange die Erschließung der Wärmequelle effizient auf Basis von Großwärmepumpen erfolgt. 
  • Biomethan als zulässigen Brennstoffe beibehalten: Die mit dem Osterpaket geplante Streichung von Biomethan als zulässigem Brennstoff im KWKG zementiert den Einsatz von Erdgas in neuen KWK-Anlagen und sollte unbedingt unterlassen bzw. wieder rückgängig gemacht werden. 

 

Quotensystem für die Fernwärme einführen 

Als Ergänzung oder als Nachfolgeregelung zur bestehenden KWKG-Förderung sollte der Ausbau Erneuerbarer Energien in der Fernwärme durch ein Quotensystem angereizt werden. Auch für den Gasmarkt sollte eine ähnliche Lösung erwogen werden. 

BEE-Maßnahmenvorschläge

  • Einführung einer bilanziellen Quote für EE-Wärme in Wärmenetzen: Für Fenwärmenetzbetreiber könnte analog zur bestehenden Treibhausgasminderungsquote im Kraftstoffsektor eine bilanzielle Erneuerbare-Energien-Quote, also ein verpflichtender Mindestanteil pro Netz, eingeführt werden. Dabei sollten Wärmenetzbetreiber, die ihre Quote übererfüllen, diese Mengen an Wärmenetzbetreiber bilanziell verkaufen können, die diese Quoten nicht erfüllen. Dann könnten die Einstiegsquoten annähernd dem aktuellen EE-Wärmeanteil (17,5 %) der beteiligten Wärmenetze entsprechen. Die Quote sollte zum Einstieg bei etwa 15 % liegen. So wäre Vorsorge getroffen für den Fall, dass nicht jeder Netzbetreiber seine EE-Wärmemengen an andere Netzbetreiber abgibt. Zudem kann so verhindert werden, dass Wärmenetze stillgelegt werden müssen, die diese Quoten nicht sofort erreichen. Diese Quoten müssen dann regelmäßig nach einem langfristig festgelegten Erhöhungspfad anspruchsvoller werden. Um THG-Neutralität bis 2045 erreichen zu können, müsste diese Steigerung bei nahezu 4 % liegen. Dabei dürfte es angebracht sein, hier keine lineare Steigerung festzulegen. Dann müssten Wärmenetzbetreiber massiv in den Ausbau Erneuerbarer Wärme investieren, was durch eine finanzielle Förderung wie die BEW unterstützt werden könnte. Wärmenetze, die die EE-Quote nicht erfüllen können, haben dann aus ökonomischen Gründen in einer CO2-neutralen Wärmeversorgung keinen Platz mehr und würden auslaufen. 

Beseitigung von Hemmnissen zur Bereitstellung von Flächen und Genehmigungsverfahren

Um die Wärmewände auf Kurs zu bringen, bedarf es einer ambitionierten Herangehensweise, wie sie schon im Stromsektor für Erfolge sorgt. Erneuerbare Wärmeprojekte müssen wie Projekte zur Stromerzeugung privilegiert geplant und realisiert werden können. Der Planungs- und Umsetzungsaufwand für Projekte der Erneuerbaren Wärmerzeugung muss attraktiver gestaltet werden. Hinderungsfaktoren wie die unzureichende Flächenbereitstellung und aufwendige Genehmigungsverfahren stehen der zeitplangerechten Transformation der Wärmeversorgung entgegen. Die gegenwärtige Genehmigungspraxis verzögert die Umsetzung geothermischer Projekte teilweise um Jahre. Um der geothermischen Ausbaudynamik neuen Schwung zu verleihen, ist es deshalb erforderlich, die Genehmigungsverfahren für Geothermieprojekte deutlich zu vereinfachen und kürzere Verfahrensfristen einzuführen. 

BEE-Maßnahmenvorschläge

  • Privilegierung der Erneuerbaren Wärmeerzeugung im Baugesetzbuch § 35 Baugesetzbuch verankern: Insbesondere für die Freiflächen-Solarthermie und Geothermie stellt die Verfügbarkeit geeigneter Flächen nicht selten einen entscheidenden Hinderungsfaktor dar. Im Baugesetzbuch § 35 sind die Vorhaben gelistet, die im Außenbereich von Städten und Gemeinden privilegiert geplant und realisiert werden können. Für Windkraft und Stromerzeugung gilt dies bereits. Eine rechtliche Gleichsetzung der EE-Wärme ist hier unbedingt erforderlich.
  • Genehmigungstatbestand mit umfassender Konzentrationswirkung einführen: Diese vereinfachte Genehmigung sollte alle für ein Geothermieprojekt erforderlichen Einzelgenehmigungen und Planverfahren beinhalten, darunter berg- und wasserrechtliche Genehmigungen. Zudem ist eine Befreiung von etwaigen Pflichten aus dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz UVPG (bspw. Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Vorgaben aus dem Wasserhaushaltsgesetz sowie dem Baugesetz) notwendig. Detaillierte konkrete Maßnahmenvorschläge hat der Bundesverband Geothermie (BVG) bereits im Februar 2022 an die zuständigen Stellen übermittelt.
  • Ausweitung der Schützgüterabwägung auf Erneuerbare Wärme: Der im § 2 EEG festgelegte Vorrang in der Schutzgüterabwägung sollte die Belange des Bundes nicht ausschließen. Der Vorrang sollte nicht auf Stromerzeugung beschränkt werden, um die Dekarbonisierung der Wärme mithilfe Erneuerbarer Energien nicht hintenanzustellen. 

 

1 BEE-Maßnahmenvorschläge zur Beschleunigung der Wärmewende und des Klimaschutzes im Gebäudesektor

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