Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 6. Juli 2022 durch ihre Mitglieder Dr. Mutlak, Richter und Todorovic sowie ihre Beisitzer Hartmann und Dr. Stark gemäß § 23 Abs. 1 und 3 Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG|KWKG die Einleitung eines Empfehlungsverfahrens bezüglich der Frage, welche Kosten Netzbetreiber Anlagenbetreiberinnen und -betreibern im Zusammen- hang mit dem Netzanschluss in Rechnung stellen können, beschlossen.
Betrachtet werden im Rahmen des Empfehlungsverfahrens ausschließlich Anschlüsse von EEG-Anlagen, die an einen bestehenden Niederspannungsanschluss i. S. d. Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) angeschlossen werden und über diesen voll- oder in Überschuss einspeisen.
Nicht betrachtet werden Anschlüsse von volleinspeisenden EEG-Anlagen direkt an das Netz des Netzbetreibers sowie Anschlüsse von EEG-Anlagen, bei denen zusätzlich die erstmalige Herstellung und Inbetriebsetzung einer elektrischen Anlage i. S. d. NAV erfolgt (bspw. Neubauten). Beleuchtet werden soll unter anderem das Verhältnis der Kostenzuordnung des EEG (§§ 12, 16, 17 EEG 2021) zu den Kostenerstattungsregelungen der NAV vor dem Hintergrund des
§ 1 Abs. 1 Satz 4 NAV. Kosten, die dem Messstellenbetrieb zuzuordnen sind, wie bspw. Kosten für die Zählersetzung, sind nicht Gegenstand des Empfehlungsverfahrens. Auch die Kosten einer Netzverträglichkeitsprüfung werden hier nicht betrachtet.
Der BEE bezieht hinsichtlich der Fragen zur Vorbereitung des Empfehlungsverfahrens folgendermaßen Stellung
Die Bestimmungen für den Anschluss von Erzeugungsanlagen an das Niederspannungsnetz ergeben sich ausschließlich aus dem EEG. Der sachliche Anwendungsbereich der NAV im Bereich des Netzanschlusses (§§ 5-15 NAV) ist infolge von § 1 Abs. 1 Satz 4 NAV ausgeschlossen. Die in der Fragestellung angesprochenen administrativen Kosten sind keine notwendigen Netzanschlusskosten i. S. d. § 16 Abs. 1 EEG 2021. Die Ausführung durch den Netzbetreiber und die von § 10 Abs. 1 EEG 2021 ausdrücklich vorgesehene Alternative der Vornahme durch einen fachkundigen Dritten stehen gleichrangig nebeneinander. Ein Überprüfungsrecht des Netzbetreibers ist im EEG nicht vorgesehen. Daher ist eine Differenzierung danach, ob der Anschluss durch den Netzbetreiber oder eine fachkundige dritte Person vorgenommen wurde, nicht erforderlich.
Der Verknüpfungspunkt für den Anschluss der EE-Anlage ist nach der konkreten Fragestellung der bestehende Niederspannungsanschluss. Damit stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen der NAV und dem EEG. Nach § 1 Abs. 1 Satz 4 NAV gilt die NAV nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus EE.
1. Verhältnis zwischen NAV und EEG beim Netzanschluss
Nach dem Wortlaut von § 1 Abs. 1 Satz 4 NAV ist der „Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und Grubengas“ vom sachlichen Anwendungsbereich der NAV ausgenommen. Der Komplex des Netzanschlusses wird in der NAV in Teil 2 zusammengefasst und umfasst die §§ 5-15 NAV. Damit sind auch pauschale Kostenerstattungen, wie in § 14 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 NAV vom sachlichen Anwendungsbereich ausgenommen.
Infolge von § 1 Abs. 1 Satz 4 NAV entstehen auch keine Regelungslücken, denn das EEG enthält jeweils eigene entsprechende Detailregelungen bereit. Dies sei an den Bereichen der notwendigen Fachkunde bei Arbeiten an der Anlage (§ 13 Abs. 2 Satz 4 NAV), der Überprüfung der elektrischen Anlagen (§ 15 NAV) sowie der Inbetriebsetzung und Kostenerstattung (§ 14 NAV) beispielhaft dargestellt:
Bereits nach dem Wortlaut ist eine direkte Anwendung von Teil 2 der NAV (§§ 5-15 NAV) folglich nicht erforderlich. Es ergeben sich auch keine planwidrigen Regelungslücken, die mithilfe einer Analogie geschlossen werden müssten. Zudem bestehen im Einzelfall auch Zweifel hinsichtlich einer – für eine Analogie erforderliche – vergleichbaren Interessenlage. Bei der NAV geht es im Groben um die Verpflichtung der Netzbetreiber, jedermann zum Zwecke des Bezugs von Strom an das Netz anzuschließen. Im EEG dagegen geht es um die Erzeugung und Einspeisung von Strom aus EE und deren Zugang zum Netz. Im Rahmen der NAV können insbesondere Pauschalen zu einer schnelleren Abwicklung einer Vielzahl von Berechtigten beitragen. Die Zahl der Anlagenbetreiber bzw. potenzieller Anlagenbetreiber einer EE-Anlage dagegen sind deutlich geringer, sodass Netzbetreiber verpflichtet werden können, nur die tatsächlich entstandenen Kosten abzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn die Netzbetreiber gemäß § 8 Abs. 7 EEG 2021 verpflichtet werden, im Massengeschäft des Anschlusses von kleinen bis mittleren Solaranlagen Standardisierungen im „Massengeschäft“ vorzunehmen.2
Ferner enthält das EEG selbst Verweise auf anzuwendende oder nicht anzuwendende Paragrafen der NAV. So ist gemäß § 10 Abs. 3 EEG 2021 § 18 Abs. 2 NAV zugunsten des Anlagenbetreibers entsprechend anzuwenden oder nach § 27 Abs. 2 EEG 2021 ist
§ 23 Abs. 3 NAV nicht anzuwenden. Der Gesetzgeber hat also punktuelle Entscheidungen zugunsten oder zulasten einer Anwendung der NAV im EEG getroffen. Hätte er die Anwendung weiterer Paragrafen gewollt, hätte er sie anordnen können.
Darüber hinaus spricht die Begründung der NAV von einer Klarstellung, die notwendig sei, um den Vorrang des EEG für solche Anlagen, die nicht im Zusammenhang mit sonstigem Letztverbrauch stehen, zu wahren; auch bei einem Eigenstromverbrauch von Anlagen zur Erzeugung von EE sollen diese Anlagen nicht als Letztverbraucher von der Verordnung erfasst werden.3
2. Kostentragung Netzanschluss nach § 16 EEG 2021
Nach § 16 Abs. 1 EEG 2021 trägt der Anlagenbetreiber die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und Grubengas.
Der Anlagenbetreiber trägt nur die im konkreten Einzelfall notwendigen Kosten des Anschlusses von EE-Anlagen. Es erfolgt in § 16 Abs. 1 EEG 2021 eine Bezugnahme auf die notwendigen Anschlusskosten. Notwendig in diesem Zusammenhang sind Kosten dann, wenn ohne die den Aufwendungen zugrundeliegenden Arbeiten eine Verbindung zwischen der Anlage und dem Netz unmöglich wäre.4 Nach der Gesetzesbegründung liegt dieser Regelung das System der sog. flachen Anschlusskosten zugrunde.5 Betreiber von dezentralen Anlagen sollen mit möglichst niedrigen Kosten belastet werden. Auch die Marktzutrittsschranken sollen so niedrig wie möglich gehalten werden, die Kalkulation soll einfach und transparent sein und die Transaktionskosten bei Anlagen- und Netzbetreibern reduziert werden.6
Ob eine Kostenposition im Rahmen des Netzanschlusses notwendig ist, beurteilt sich – wie in § 10 Abs. 2 EEG 2021 nachzulesen – nach den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 EnWG. Das EEG legt damit den Schwerpunkt der Kostentragung auf die technischen Anforderungen des Netzanschlusses – weniger auf die administrativen Kosten, wie in der Fragestellung genannt. Das zeigt auch eine Auflistung typischer Beispiele für Netzanschlusskosten in der Literatur:
„Kosten für die eventuell erforderliche Umwandlung von Gleichstrom in Wechselstrom (z. B. für Gleichstromwandler bei Photovoltaikanlagen), Kosten der Anschlusstechnik sowie der elektrischen Zuleitung bis zum Anschlusspunkt, Kosten für Messeinrichtung, Baukosten (z. B. Erdarbeiten) sowie Kosten der Inbetriebnahme des Anschlusses und der Anschlusssicherung, für Verstärkungen im Bereich der Einspeiseübernahmepunkte, für zusätzliche Leitungen und Regeleinrichtungen sowie alle weiteren Kosten im Zusammenhang mit solchen Anlagen und Einrichtungen, die durch den Anschluss der konkreten Anlage direkt verursacht worden sind.“7
Hinsichtlich der Kosten bei der Inbetriebnahme wird durch die Neuregelung des § 8 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EEG 2021 deutlich, dass der Gesetzgeber die sog. Netzmeisterregelung für kleine Anlagen bis 30 kW peak als überholt ansieht und Kosten dafür auch den Anlagenbetreibern nicht mehr generell aufgebürdet werden dürfen. Nur in – im Einzelfall zu begründenden – Ausnahmefällen wird die Anwesenheit des Netzbetreibers beim Netzanschluss vom Gesetzgeber noch für erforderlich erachtet.
Dass der Gesetzgeber weniger die administrativen Kosten aufseiten des Netzbetreibers im Rahmen des § 16 Abs. 1 EEG 2021 dem Anlagenbetreiber auferlegen will, verdeutlicht auch das Zusammenspiel mit § 10 Abs. 1 EEG 2021. Nach § 10 Abs. 1 EEG 2021 dürfen Anlagenbetreiber den Anschluss der Anlage von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen. Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 EEG 2021 ist dabei so ausgestaltet, dass der Netzbetreiber und die fachkundige dritte Person gleichrangig nebeneinanderstehen. In Bezug auf die fachkundige dritte Person wird keinerlei weitere Einschränkung oder Genehmigung (im Sinne einer nachträglichen Zustimmung) vom Gesetz gefordert. Dritter kann auch der Anlagenbetreiber selbst sein, wenn er über die erforderliche Fachkunde verfügt. Ferner dient § 10 Abs. 1 EEG 2021 dazu, mehr Wettbewerb zu ermöglichen und die Verhandlungsposition des Anlagenbetreibers gegenüber dem Netzbetreiber zu stärken. In diesem Sinne wäre es kontraproduktiv, wenn eine (kostenpflichtige) Genehmigung oder Vor-Ort-Kontrolle durch den Netzbetreiber erforderlich ist und damit etwaige bestehende Kostenvorteile wieder aufgehoben werden.
Ferner wird zur Ermittlung und Beurteilung der Notwendigkeit einer Maßnahme in der Literatur auf die einschlägigen technischen Regelwerke und der anerkannten Regeln der Technik i. S. d. § 10 Abs. 2 EEG 2021 abgestellt.8 Auch das zeigt, dass es im Kontext von § 16 Abs. 1 EEG 2021 nicht darum geht, dass der Anlagenbetreiber solche administrativen Kosten des Netzbetreibers im Zusammenhang mit dem Netzanschluss zu tragen hat. Bei den in der Frage aufgeworfenen Kosten handelt es sich nicht um in diesem Sinne notwendige Kosten.
Eine vertragliche Vereinbarung zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber führt zwar nicht zu einer generellen Nichtigkeit des Vertrags (i. S. d. § 134 BGB). Teile des Vertrags können aber im Einzelfall wegen eines Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 EEG 2021 unwirksam sein, wenn die konkrete (Detail-)Vereinbarung mit wesentlichen Grundgedanken des EEG nicht vereinbar ist.
Die amtliche Überschrift von § 7 EEG 2021 lautet: „Gesetzliches Schuldverhältnis“. Konkretisiert wird dies in § 7 Abs. 1 und Abs. 2 EEG 2021.
Nach § 7 Abs. 1 EEG 2021 dürfen Netzbetreiber die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten aus dem EEG nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen. Im Umkehrschluss bedeutet dies auch, dass Anlagenbetreiber die Erfüllung aller Pflichten unmittelbar auf der Grundlage des EEG selbst verlangen können.9
§ 7 Abs. 2 EEG 2021 eröffnet Anlagenbetreiber und Netzbetreiber allerdings auch die Möglichkeit, abweichende vertragliche Vereinbarungen zu treffen, wobei folgende Anforderungen erfüllt sein müssen: Die von den Bestimmungen des EEG abweichenden vertraglichen Regelungen
Es stellt sich folglich die Frage, ob eine vertragliche Vereinbarung über die Kostenverteilung für den Netzanschluss zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber gegen § 7 Abs. 1 oder § 7 Abs. 2 EEG 2021 verstößt und welche Rechtsfolge jeweils daran geknüpft ist.
1) Verstoß gegen § 7 Abs. 1 EEG 2021
§ 7 Abs. 1 EEG 2021 stellt darauf ab, dass der Netzbetreiber (seine Marktmacht ausnutzt und) gegen das in dieser Norm verankerte Kopplungsverbot verstößt. Ein Verstoß gegen das – allein gegen den Netzbetreiber gerichtete – Kopplungsverbot stellt allerdings nach Ansicht des BGH kein Verbot i. S. d. § 134 BGB dar. D.h., der Vertrag zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber verstößt zwar gegen das Kopplungsverbot – der Vertrag ist aber weder generell noch komplett nichtig.10
Der BGH hat aber auch entschieden, dass einzelne Vertragsbestandteile zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB standhalten müssen. Einzelne Vertragsbestandteile – wie die vertragliche Vereinbarung einer Pauschale – könnten folglich unwirksam sein, weil sie mit wesentli- chen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sind und den Anlagenbetreiber entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
2) Verstoß gegen § 7 Abs. 2 EEG 2021
§ 7 Abs. 2 EEG 2021 ist an das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen angelehnt und eröffnet Anlagenbetreiber und Netzbetreiber die Möglichkeit, abweichende vertraglich Vereinbarungen zu treffen. Diese Vereinbarungen müssen allerdings bestimmte Anforderungen erfüllen und einer Inhaltskontrolle standhalten: Wenn von Bestimmungen des EEG abgewichen werden soll,
Alle diese Anforderungen müssen kumulativ („und“) vorliegen. Prüfungsgegenstand ist jeweils die konkrete Formulierung im Vertrag zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber.
Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Klarheit und die Verständlichkeit der konkreten Regelung.
Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen eine unangemessene Benachteiligung gegeben ist, hat der BGH in ständiger Rechtsprechung formuliert: „Unangemessen ist […] eine Formularklausel, in welcher der die Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nehmende Verwender missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Ein wesentliches Indiz dafür ist die Abweichung von dispositiven gesetzlichen Bestimmungen, soweit diese […] nicht nur auf Zweckmäßigkeitserwägungen beruhen, sondern dem Gerechtigkeitsgebot Ausdruck verleihen […]. Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts gehört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein besonderes Entgelt verlangen zu können.“11
Dabei stellt die Pflicht des Netzbetreibers, den Anlagenbetreiber an das Netz unverzüglich anzuschließen, eines der Grundprinzipien des EEG dar. Es handelt sich dabei um eine Hauptpflicht und um eine elementare Verpflichtung neben der Abnahme-, Übertragungs- und Verteilpflicht sowie der Vergütungspflicht. Zudem enthält das EEG eine ausgewogene Kostenverteilung zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber in §§ 12,16 und 17 EEG 2021.
Nicht notwendige Kosten für den Netzanschluss, die der Anlagenbetreiber auf der Grundlage eines Vertrags bezahlen soll, führen in der Regel nicht zu höheren Vergütungsansprüchen.
Dass der Anlagenbetreiber auch nicht notwendige Kosten des Netzanschlusses aufgrund eines Vertrags mit dem Netzbetreiber bezahlen muss, muss mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, vereinbar sein. Die gesetzliche Regelung, von der abgewichen werden soll, ist § 16 Abs. 1 EEG 2021. Dort ist explizit geregelt, dass der Anlagenbetreiber lediglich die im Einzelfall notwendigen Kosten des Netzanschlusses trägt. Zudem ist aus § 16 Abs. 2 EEG 2021 der Grundsatz abzuleiten, dass Mehrkosten vom Netzbetreiber zu zahlen sind. Davon abzuweichen und nicht notwendige Mehrkosten über einen Vertragsschluss auf den Anlagenbetreiber abzuwälzen, widerspricht dem insbesondere in § 16 Abs. 1 EEG 2021 niedergelegten wesentlichen Grundgedanken der flachen Anschlusskosten.12
1 Henning /Ekardt, in: Frenz/ Müggenborg/ Cosack/ Henning/ Schomerus (Hrsg.), EEG, 5. Aufl. 2018, § 16 Rn. 30.
2 BT-Drs. 20/2656, S. 22.
3 BR-Drs. 367/06, S. 35.
4 Henning /Ekardt, in: Frenz/ Müggenborg/ Cosack/ Henning/ Schomerus (Hrsg.), EEG, 5. Aufl. 2018, § 16 Rn. 30.
5 BT-Drs. 16/8148, S. 48.
6 BT-Drs. 16/8148, S. 48.
7 Henning /Ekardt, in: Frenz/ Müggenborg/ Cosack/ Henning/ Schomerus (Hrsg.), EEG, 5. Aufl. 2018, § 16 Rn. 29.
8 Henning /Ekardt, in: Frenz/ Müggenborg/ Cosack/ Henning/ Schomerus (Hrsg.), EEG, 5. Aufl. 2018, § 16 Rn. 30 mit weiteren Nachweisen.
9 Boemke, in: Frenz/ Müggenborg/ Cosack/ Henning/ Schomerus (Hrsg.), EEG, 5. Aufl. 2018, § 7 Rn. 10.
10 BGH, VIII ZR 149/06, NJW 2007, S. 3637 (3639 Rn. 18).
11 BGH, VIII ZR 149/06, NJW 2007, S. 3637ff. (3640 Rn. 22).
12 Henning /Ekardt, in: Frenz/ Müggenborg/ Cosack/ Henning/ Schomerus (Hrsg.), EEG, 5. Aufl. 2018, § 16 Rn. 30.
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