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Solaranlagen mit Strommasten im Hintergrund vor Sonnenuntergang
Stellungnahme

Stellungnahme zum Entwurf für eine Energieeffizienzstrategie 2050 der Bundesregierung

20. November 2019

1. Allgemeine Anmerkungen

Durch die im vorliegenden Entwurf für eine Energieeffizienzstrategie 2050 aufgeführten Maß- nahmen findet in vielen Anwendungsfällen eine Verschiebung von der Nutzung fossiler Pri- märträger zur direkten Nutzung elektrischer Energie statt. Dies wirkt erhöhend auf den Brut- tostromverbrauch, was an sich kein Nachteil ist, da die Primärenergieeffizienz erhöht wird. Grundsätzlich ist zu erwarten, dass eine Vielzahl der sektorengekoppelten Prozesse hinsicht- lich der Primärenergieeffizienz, bzw. aufgrund der besseren Wirkungsgradkette, effizienter sind als heutige Prozesse, die oft auf der Verbrennung von fossiler Primärenergie mit einem geringen Wirkungsgrad beruhen. Fest steht: Sektorenkopplung wird auch aufgrund der höhe- ren Effizienz nötig, geht aber mit einem insgesamt steigenden Bruttostromverbrauch einher.

Diese Entwicklung muss allerdings mit einem erhöhten Ausbau an Erneuerbarer Energien (Wind auf Land und See, Photovoltaik und Bioenergie, Wasserkraft und Geothermie) einher- gehen, so dass im Jahr 2030 tatsächlich 65 Prozent des Bruttostromverbrauchs durch Erneu- erbare Energien gedeckt wird. Ist dies nicht der Fall, würde die Stromnachfrage der Effizienz- maßnahmen über fossile Kraftwerke gedeckt. Diese Fehlentwicklung gilt es zu vermeiden.

 

 

2. Kapitel I: Energieeffizienz als Erfolgsstrategie für die Energiewende

Der BEE begrüßt den Ansatz der Bundesregierung, über die Erarbeitung einer langfristigen Energieeffizienzstrategie frühzeitig passende Rahmenbedingungen zu setzen, um das ge- nannte Energieeffizienzziel 2050 – (minus) 50 Prozent Primärenergieverbrauch gegenüber 2008 – zu erreichen. Dieses aus dem Energiekonzept und der Energieeffizienzstrategie-Ge- bäude der Bundesregierung übernommene Ziel basiert jedoch noch auf einem angestrebten Reduktionsziel der Treibhausgasemissionen von 80 – 95 Prozent bis 2050. Es ist dabei ledig- lich mit dem unteren Ambitionsniveau von -80 Prozent der Emissionen kompatibel. Gemäß des Klimaschutz-95-Szenarios der Bundesumweltministeriums müsste für das Erreichen eines

-95 Prozent Treibhausgasreduktionsziels der Primärenergieverbrauch um 55 Prozent bis 2050 reduziert werden.

Zudem wird laut des Bundes-Klimaschutzgesetzes bis zur Mitte des Jahrhunderts Treibhaus- gasneutralität angestrebt. Dies bedeutet, dass der verbleibende Primärenergieverbrauch zu 100 Prozent auf Erneuerbaren Energien basieren muss.

Die Minderungsziele lassen sich nach Ansicht des BEEs nur dann erreichen, wenn der Primär- und der Endenergieverbrauch nachhaltig gemindert und die Erneuerbare Energien parallel in allen Sektoren dynamisch ausgebaut werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Energieeffi- zienz und Erneuerbaren Energien gemeinsam die tragenden Säulen der Energiewende dar- stellen und die ambitionierten Ziele nur erreicht werden können, wenn beide Säulen parallel vorangebracht werden. Eine Konzentration zunächst auf die Säule Energieeffizienz, bevor dann erst im Anschluss die Erneuerbaren Energien auch im Wärme- und im Verkehrssektor ausgebaut werden, muss absehbar zur Verfehlung der Klimaziele führen. Dies muss von der Bundesregierung unbedingt berücksichtigt werden. Ein vorrangiger Fokus auf die Verbesse- rung der Energieeffizienz im Rahmen der „efficiency first“ (S. 6 unten) ist daher nicht zielfüh- rend, sondern kontraproduktiv für die Erreichung der Klimaziele.

Der BEE begrüßt die Definition konkreter Zwischenziele für die Energieeffizienz in den Jahren 2030 und 2040. Hierdurch lassen sich Zielverfehlungen zeitnah identifizieren und durch korri- gierende politische Maßnahmen beheben. Zwischenziele sind auch hilfreich und notwendig, um diese in die Bewertung der Zielerfüllung der Treibhausgasminderung in den Energiesekto- ren einzubeziehen, wobei das das Bundes-Klimaschutzgesetz diesbezüglich klare Vorgaben gibt. Auch für den Ausbau der Erneuerbaren Energien im Stromsektor sind Zwischenziele so- wie aktuell noch die Zielsetzung von mindestens 80 Prozent Erneuerbaren-Anteil am Brut- tostromverbrauch in 2050 im EEG gesetzlich verankert. Leider fehlen entsprechende Zwi- schenziele für den Ausbau der Erneuerbaren Energien im Wärmesektor gänzlich. Diese ließen sich aus der ESG herleiten und im Gebäudeenergiegesetz (GEG) gesetzlich verankern. In seiner Stellungnahme zum GEG-Entwurf vom 28.05.2019 schlägt der BEE vor, den Anteil der Erneuerbaren Energien am Wärmeverbrauch mit den Zwischenzielen von 30 (2030) bzw. 50 Prozent (2040) sukzessiv bis auf 65 Prozent (2050) auszubauen.

 

3. Kapitel II: Energieeffizienzziel 2030

Der BEE teilt die Auffassung der Bundesregierung, dass die bestehenden Anstrengungen für die Steigerung der Energieeffizienz und den Ausbau der Erneuerbaren Energien erheblich in- tensiviert werden müssen. Der Anteil der Erneuerbaren Energien am Primärenergieverbrauch stagniert seit Jahren bei ca. 14 Prozent. Der BEE unterstützt daher die Ausführungen auf S. 11, Atom- und Kohlekraftwerke vorrangig durch Erneuerbare Energien zu ersetzen. Ergänzend gilt es, den veralteten Bestand fossiler Heizungen im Wärmemarkt durch den Umstieg auf Erneuerbare Energien zu modernisieren. Der BEE betont die Notwendigkeit, die staatlich an- gekündigte Austauschprämie für alte Ölheizungen an die Einbindung möglichst hoher Anteile an Erneuerbaren Energien zu knüpfen.

 

4. Kapitel III: Der neue Nationale Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE 2.0)

Der BEE begrüßt die Weiterentwicklung vom Nationalen Aktionsplan Energieeffizienz (NAPE) zu einem NAPE 2.0. Dieser verknüpft sich eng mit dem Klimaschutzprogramm 2030 der Bun- desregierung. Wissenschaftliche Untersuchungen sowie eigene Einschätzungen des BMWis haben allerdings gezeigt, dass die im Klimaschutzprogramm 2030 aufgeführten Maßnahmen voraussichtlich nicht ausreichen werden, um die im Bundes-Klimaschutzgesetz verankerten Emissionsminderungsziele 2030 zu erreichen. Der BEE bitte die Bundesregierung dies im Rahmen der Erarbeitung vom NAPE 2.0 zu berücksichtigen und den NAPE 2.0 ggbfs. mit weiteren Maßnahmen zu unterfüttern.

 

1a) Effizienz in Gebäuden

Das im nationalen Energie- und Klimaplan (National Energy and Climate Plan- NECP) aufge- führte Ziel, bis 2030 einen Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme und Kälte von 27 Prozent zu erreichen, entspricht den Mindestanforderungen der Erneuer- bare-Energien-Richtlinie RED II. Mit der Richtlinie erhalten die Mitgliedstaaten der EU die Vor- gabe, den Anteil der Erneuerbaren Energien im Wärme- und Kältesektor um mindestens 1,3 Prozent pro Jahr zu erhöhen. Sollte die Bundesregierung diese Mindestzielsetzung erfüllen, dann würde der Anteil der Erneuerbaren Energien im Wärme- und Kältesektor von aktuell 14 Prozent auf ca. 27 Prozent im Jahr 2030 steigen. Entsprechend dem o.g. Vorschlag, sollte dieses Ziel für 2030 auf 30 Prozent angehoben werden. Damit würde kompensiert werden, dass es in den letzten fünf Jahren kaum mehr eine Zunahme des Anteils Erneuerbarer Wärme im Wärmemarkt gegeben hat.

Insbesondere im Hinblick auf internationale Anstrengungen zum Klimaschutz sollte sich die Bundesregierung beim Ausbau der Erneuerbaren Wärme und Kälte bis 2030 Ziele setzen, die über das europäisch geforderte Mindestmaß hinausgehen. Diese Beschleunigung sehen wir als angebracht an, da eine vergleichsweise wohlhabendenden Industrienation ein höheres Po- tenzial für Investitionen in seine Infrastruktur leisten kann. Andernfalls dürfte die Bundesregie- rung im internationalen Kontext erheblich an Glaubwürdigkeit verlieren. Zusätzlich können Strafzahlungen im Rahmen des Effort-Sharings vermieden werden.

Die sektorspezifische Zielsetzung, den Primärenergieverbrauch bis 2050 um 80 Prozent zu reduzieren, erfordert einen dynamischen Ausbau der Erneuerbaren Energien im Gebäudesek- tor. In seiner o.g. Stellungnahme zum GEG schlägt der BEE hierfür insbesondere folgende ordnungsrechtliche Anpassung vor:

  • Erhöhung der geforderten Mindestanteile an Erneuerbarer Wärme im Neubau auf min- destens 20 Prozent (bei aktuell geforderten Mindestanteilen von 15 Prozent) bzw. auf mindestens 65 Prozent (bei Mindestanteilen von 60 Prozent);
  • Ausweitung der Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien auf die Ersatzmaßnah- men „KWK“ und „Fernwärme mit KWK“ in einer Größenordnung von 15 Prozent. Dieser Mindestanteil sollte im Einklang mit den Ausbauzielen um jährlich etwa 1,5 Prozent- punkte gesteigert werden, z.B. in Fünf-Jahresschritten.
  • Einführung eines anteiligen, statt des vollständigen Ersatzes der Nutzungspflicht von Erneuerbaren Energien durch einzelne Ersatzmaßnahmen
  • Einführung einer Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien beim Heizungstausch im Bestand (z.B. analog zu den gesetzlichen Reglungen in Baden-Württemberg)

Neben der Erzeugung von Wärme auf Basis von Erneuerbaren Energien gilt eine effiziente Wärmeverteilung innerhalb der Gebäude zu gewährleisten. Der Austausch von Zirkulations- pumpen für Heizungs- und Wärmwasser stellt dabei eine wirksame Einzelmaßnahme dar. Um diese Effizienzpotenziale zu heben, könnten ordnungsrechtliche Verpflichtungen, bspw. für den Austausch aller alten Heizungspumpen mit einem Jahresverbrauch über 100 kWh, ein geeignetes Instrument sein.

Der BEE begrüßt die auf S. 16 aufgeführten Meilensteine für eine Minderung der Primärener- gieverbrauchs in den Jahren 2030, 2040 und 2050 und weist daraufhin, dass diese ohne einen dynamischen Ausbau von Erneuerbaren Energien kaum zu erreichen sind. Wärmenetze kön- nen dann einen Beitrag zur Zielerreichung leisten, wenn diese mit Erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Zusätzlich zu den auf S. 17 aufgeführten Techno- logien zur Bereitstellung klimaneutraler Wärme ist die Nutzung von Abwasserwärme zu ergän- zen, die insbesondere im urbanen Raum eine attraktive Wärmequelle darstellt. Auf EU-Ebene ist Abwasserwärme seit der RED II von Ende 2018 eine Erneuerbare Energie.

Der Brennstoffmix in der leitungsgebundenen Wärmeversorgung spiegelt die CO2-Minde- rungspotenziale der Wärmenetze unter Einsatz fossiler Grundlast-KWK aktuell allerdings (noch) nicht wider. Daher braucht es zielkonformer förder- und ordnungsrechtlicher Maßnah- men, um eine entsprechende Transformation der Wärmeinfrastruktur einzuleiten. Allerdings steuert die Bundesregierung an dieser Stelle nicht konsequent um, da z.B. auf eine Anpassung der ordnungsrechtlichen Vorgaben im GEG weitgehend verzichtet wird. So wird z.B. die seit Jahren überfällige Umstellung der Berechnung der Primärenergiefaktoren von der Stromgut- schrift- auf die Carnot-Methode, verzichtet und um mehr als 10 weitere Jahre auf nach 2030 vertagt. Es wird lediglich eine Untergrenze für den Primärenergiefaktor fossiler Fernwärme von 0,3 eingeführt, die immer noch viel zu niedrig ist. Sie müsste bei 0,6 und damit auf dem Niveau des neuen Primärenergiefaktors für Erdgas-KWK liegen. Auch die Schlupflöcher, die das Ge- bäudeenergierecht durch die Nutzung ausschließlich fossiler KWK bei der Nutzungspflicht für Erneuerbare Wärme enthält, bleiben unangetastet. Wie die Nutzungspflicht für Erneuerbare Wärme auf die Ersatzmaßnahmen „KWK“ und „Fernwärme mit KWK“ ausgeweitet werden könnte, legt der BEE in seiner Stellungnahme zum GEG (Kapitel 3.1.2) dar.

Eine effizient betriebene Sektorenkopplung hat für eine erfolgreiche Umsetzung der Energie- wende eine große Bedeutung. Voraussetzung hierfür ist allerdings ein dynamischer Ausbau der Erneuerbaren Energien im Stromsektor. Der BEE hat in seinem 2030-Szenario ausführlich dargelegt, welcher Ausbau Erneuerbarer Stromkapazitäten notwendig ist, damit die Sektoren- kopplung einen entsprechenden Beitrag zum Erreichen der Klimaziele 2030 leisten kann. Mit dem Entwurf zum Kohleausstiegsgesetz und den damit einhergehenden Änderungen des Bau- gesetzbuchs schränkt das BMWi den Zubau von Wind an Land allerdings dermaßen restriktiv ein, dass sowohl ein Ausbau als auch ein Repowering bestehender Windenergieanlagen kaum möglich erscheint. Diese Politik steht allerdings im (krassen) Widerspruch zu der Bedeutung der Sektorenkopplung für die Energieeffizienzstrategie 2050.

 

1b) Effizienz in der Industrie

Der BEE weist darauf hin, dass Erneuerbare Energien zur Bereitstellung von emissionsfreier Prozesswärme aktuell nur unzureichend genutzt werden. Dabei stehen mit der Solarthermie, Geothermie, gasförmiger, flüssiger und fester Biomassefeuerungsanlagen, (Groß-)Wärme- pumpen sowie anderen strombasierten Formen der Wärmeerzeugung bereits verschiedene Technologien für die vollständige oder teilweise Dekarbonisierung vieler Prozesse bereit. Der BEE begrüßt daher die Zielsetzung der Bundesregierung, „CO2-Einsparpotenziale durch den Einsatz Erneuerbarer Energien zur Prozesswärmebereitstellung zu heben“ (S. 23). In dem Kurzgutachten „Strategische Optionen zur Dekarbonisierung und effizientere Nutzung der Prozesswärme und -kälte“ im Auftrag der Hannover Messe und des BEEs empfiehlt das Hamburg Institut, zunächst den Niedertemperatur-Bereich vollständig durch Erneuerbare Energien und Energieeffizienz zu dekarbonisieren. Im mittleren Temperaturbereich (100 – 500 °C) kann ins- besondere durch den Einsatz von Biomasse eine erhebliche Minderung der CO2-Emissionen erzielt werden. Entsprechende Technologien auf Basis der facettenreichen Biomasse-For- mern sind ausgereift und bieten einen kostengünstigen Ansatz zur Bereitstellung klimaneutra- ler Prozesswärme. Um auch Hochtemperatur-Anwendungen zu dekarbonisieren, sind ver- stärkte F&E-Arbeiten nötig. Energieeffizienzmaßnahmen, verstärkte Abwärmenutzung und der Einsatz von Biomasse, Strom und Erneuerbaren Gasen können hier zum Teil aber schon heute genutzt werden.

Daher gilt es den Einsatz von Erneuerbaren Energien in der Industrie durch attraktive Rah- menbedingungen zu fördern, wofür die Bundesregierung mit Modul 2 der Bundesförderung für Energieeffizienz in der Wirtschaft eine sehr gute Grundlage geschaffen hat. Um diese Bun- desförderung noch zu verbessern, wäre es aus Sicht des BEE u.a. notwendig, den vollständi- gen Ausschluss von Erzeugungsanlagen, die nach dem KWKG oder dem EEG gefördert wer- den könnten, aus der Bundesförderung für Energieeffizienz und Prozesswärme aus Erneuer- baren Energien in der Wirtschaft aufzuheben. Diese werden nach aktueller Rechtslage selbst dann nicht gefördert, wenn eine Förderung nach KWKG oder EEG nicht in Anspruch genom- men wird. Der Ausschluss sollte zur Vermeidung von Doppelförderungen auf Anlagen be- grenzt werden, die nach dem EEG oder dem KWKG gefördert werden, ansonsten jedoch in geeigneter Weise möglich sein.

 

1c) Effizienz im Verkehr

Das Vorhaben der Bundesregierung, die Attraktivität des ÖPNV zu erhöhen (S. 83), ist zu begrüßen. Der damit einhergehende, steigende Bedarf an Strom aus Erneuerbaren Energien wird allerdings nicht berücksichtigt. Vor allem in Ballungszentren mit hohem Bedarf an ÖPNV sollte ein Konzept zur Bereitstellung dieser erhöhten Strombedarfe aus Erneuerbaren Ener- gien ergänzt werden. Eine weitere Möglichkeit ist die Nachbesserung des Mieterstromgeset- zes, da dieses die Potentiale Erneuerbarer Energien in Ballungszentren bereits aufgreift. Da- bei gibt es allerdings erheblichen Nachbesserungsbedarf, bspw. durch den Abbau bürokrati- scher Hürden.

Zudem empfehlen wir - auch aus Effizienzgesichtspunkten - eine klare Leitlinie für die Trans- formation des Verkehrssektors vorzusehen: Ab dem Jahr 2030 sollen nur noch Fahrzeuge neu zugelassen werden, die CO2-frei oder CO2-neutral betrieben werden. Soweit dies technisch möglich ist, soll dies für alle Fahrzeugtypen gelten. Damit würde nicht nur ein ehrlich gemeinter technologieneutraler Ansatz vorgesehen, sondern auch der Anreiz entstehen, den Energiever- brauch jeglicher Lösungen für den Verkehrssektor hinsichtlich den Primärenergieverbrauchs zu mindern, da ein geringer Energieverbrauch einfacher treibhausgasneutral gedeckt werden kann. Die absolute Senkung von Treibhausgasemissionen aus der Produktion und dem Ver- trieb fossiler Kraftstoffe muss in jedem Falle kongruent zum 1,5-Grad-Ziel von Paris erfolgen.

 

2. Querschnittshemen

Die Einführung einer sektorübergreifenden CO2-Bepreisung ist zu begrüßen. Leider wird mit dem Brennstoff-Emissionshandelsgesetz mit einem Einstiegspreis von 10 € / t, geknüpft an einem Aufstiegspfad bis 35 € / t im Jahr 2025, ein derart niedriger Entwicklungspfad gewählt werden, dass der CO2-Preis in den ersten Jahren nur Symbolcharakter und keine eine ökono- mische Bedeutung haben dürfte. Die CO2-Bepreisung dient allerdings nicht dem Selbstzweck, sondern soll (zunächst zumindest ansatzweise) eine Lenkungswirkung hin zu Energieeffizienz und Erneuerbaren Energien erzielen. Dies ist insbesondere notwendig, um Anreize für zusätz- liche Investitionen in klimafreundliche Anlagen und Infrastruktur anzureizen. Der BEE hat im Rahmen seines Konzeptpapiers zur CO2-Bepreisung frühzeitig konkrete Vorschläge für eine angemessene Bepreisung mit einem Einstiegspreis von 60 €/t und einem stufenweise Anstieg alle vier Jahr von 25 € / t unterbreitet.

Sehr problematisch und nicht nachvollziehbar erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass für die CO2-Bepreisung statt eines verfassungsrechtlich sauberen CO2-orientierten Aufschlags auf die Energiesteuer eine Konstruktion gewählt wurde, die mit sehr hohen verfassungsrecht- lichen Risiken verbunden ist, da sie zumindest bis 2025 faktisch eine Steuer ist, für die es in der gewählten Form jedoch keine verfassungsrechtlich notwendige Steuerart gibt. Das Risiko ist also hoch, dass diese Konstruktion sich in einigen Jahren als rechtlich unzulässig erweisen wird und hohe Rückzahlungen anfallen werden. Hinzu käme in diesem Fall, dass die Brenn- stoffhändler diese Rückzahlung dann erhielten, ohne dass die Umlage des CO2-Preises auf die Brennstoffkunden rückgängig gemacht werden könnte. Das wäre dann ein Extragewinn für den fossilen Brennstoffhandel und ein erheblicher Dämpfer für die Akzeptanz einer einerseits politisch gewollten, andererseits dringend nötigen Bepreisung von CO2-Emissionen.

 

5. Kapitel IV: Dialogprozess „Roadmap Energieeffizienz 2050“

Der BEE begrüßt die Ankündigung der Bundesregierung Erreichung des Langfristziels - Ein- sparung von 50 Prozent des Primärenergiebedarfs gegenüber 2008 bis 2050 – einen Dialog- prozess unter Beteiligung der relevanten Stakeholder und Akteure im kommenden Jahr auf- zusetzen. Entgegen den Erfahrungen aus dem Dialogprozess Gas 2030 bittet der BEE jedoch um die Auswahl einer vielfältigen Teilnehmerschaft, damit dieses bedeutsame Thema auch tatsächlich mit verschiedenen Experten und Interessensgruppen diskutiert wird.

Portraitbild von Dr. Matthias Stark
Ansprechpartner*in

Dr. Matthias Stark
Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE)
Leiter Fachbereich Erneuerbare Energiesysteme


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0151 17123012


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