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Eine weiße Wärmepumpe von Nahem
Stellungnahme

Stellungnahme zu Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen

7. November 2019

Vorbemerkung und Zusammenfassung

Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) nimmt Stellung zum Diskussionsentwurf zur Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35 Einkommensteuergesetz) vom 04. November 2019 und möchte anmerken, dass für die Prüfung und Bewertung von Aussagen und Änderungen die angesetzt Frist von etwas mehr als 24 Stunden für die Verbändeanhörung erneut viel zu kurz ausfällt. Eine tiefgreifende Prüfung ist daher nicht möglich. Die Stellungnahmenbeschränkt sich aufgrund der knappen Frist auf Anmerkungen zu einzelnen Bestandteilen von Anlage 6 (Erneuerung der Heizungsanlage).

  • Der BEE begrüßt die Einführung einer energetischen Gebäudeförderung als zusätzliches Förderinstrument. Die Weiterentwicklung der Ausgestaltung gegenüber dem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht ist zubegrüßen. In seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf hatte der BEE u.a. die steuerliche Förderung für den Einbau von ausschließlich fossil befeuerten Kesseln kritisiert.
  • Der grundsätzliche Ausschluss von ausschließlich fossil befeuerten von Öl- und Gaskesseln aus der steuerlichen Förderung ist folgerichtig und zweckmäßig, um Anreize für eine klimafreundliche Versorgungsstruktur auf Basis Erneuerbarer Energien im Gebäudebereich zu setzen.
  • Sollte die Förderung der fossilen Gas-Brennwerttechnik dennoch im Rahmen einer „renewable ready“-Vorgabe fortgeführt werden, so muss in jedem Fall sichergestellt werden, dass die Einbindung einer Erneuerbaren Energien - Anlage zeitnah gewährleistet ist. Die nachträgliche Einbindung muss verbindlich durch eine Fachunternehmererklärung nachgewiesen werden. Der BEE betont explizit, dass die „renewable ready“-Vorgabe keinesfalls aufgeweicht werden darf. Etwaige Aufweichungen würden die Effizienz der Förderung für die Erneuerbaren Energien stark vermindern.
  • Der Fördersatz in Höhe von 20 Prozent ist derart niedrig gewählt, dass sich die damit verbundenen Investitionsimpulse in Grenzen halten werden. Für weitere Empfehlungen für eine Wärmewende-kompatible Ausgestaltung der steuerlichen Förderung sei an dieser Stelle auf das entsprechende Positionspapier zur Einführung von Steueranreizen zum Ausbau Erneuerbarer Wärme und zur energetischen Modernisierung des Gebäudebestandes.
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Carlotta Gerlach
Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE)
Referentin für Erneuerbare Wärmepolitik und Energiewirtschaft


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