Das Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus (NABEG) adressiert Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus, die der BEE vollumfänglich begrüßt. Daneben enthält es Regelungen, die die Einbeziehung Erneuerbarer Energien-Anlagen in den Redispatch ermögli-
chen sollen. Aus Sicht des BEE gibt es hier aber noch einige offene Fragen, die vor der endgültigen Verabschiedung des Gesetzes geklärt werden müssen.
Der BEE begrüßt die Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus ausdrücklich. Die stärkere Zusammenarbeit zwischen Bund und Ländern bei der Genehmigung von Ausbauvorhaben ist längst überfällig. Mit der Vereinfachung der Verfahren zur Nutzung von Bestandstrassen wird eine schnell wirkende Maßnahme geschaffen, um die Netzkapazität zu erhöhen. Sehr zu begrüßen ist auch die Möglichkeit, durch die Verlegung von Leerrohren für die Zukunft zu planen. Dadurch kann das Netz zukünftig schnell und kosteneffizient an einen wachsenden Transportbedarf angepasst werden. Um die Akzeptanz für den Netzausbau zu stärken, wird es von entscheidender Bedeutung sein, betroffene Bürger in einem transparenten Prozess rechtzeitig und umfassend zu informieren und angemessen zu beteiligen. Für die Erhöhung der Geschwindigkeit des Netzausbaus ist es auch notwendig, die Belange von Anwohnern, Betroffenen und Bürgern zu berücksichtigen und einen Ausgleich mit dem Naturschutz zu erreichen.
Im Koalitionsvertrag wurde festgeschrieben, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien beschleunigt werden soll. Für das Jahr 2030 wurde das konkrete Ziel eines Anteils Erneuerbarer Energien im Stromsektor von 65 Prozent formuliert. Dieses Ziel muss verbindlich im EEG verankert werden. Anhand dieses gesetzlichen Zieles muss ein Zeit- und Mengengerüst für langjährig verlässliche Rahmenbedingungen aufgestellt werden. Trotz der begrüßenswerten Sonderausschreibungsmengen bis 2021 ist weitere Planungssicherheit bis 2030 nicht gegeben. Da Projekte in der Onshore-Windenergie drei bis fünf Jahre und im Bereich Offshore-Windenergie fünf bis sieben Jahre Vorlauf benötigen, muss die nötige Planungssicherheit jetzt geschaffen werden. Die Vorschläge der Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung zeigen, dass für das 65-Prozent-Ziel für Erneuerbare Energien im Stromsektor wichtige Rahmenbedingungen gesetzt werden müssen.
Erneuerbare Energien sind in den vergangenen Jahren zur tragenden Säule der Energieversorgung geworden und stellen sich der Verantwortung, die sich hieraus ergibt. So leisten Erneuerbare Energien bereits heute über das Einspeisemanagement ihren Beitrag zum Engpassmanagement. Der heutige Prozess weist jedoch Nachteile auf, denn eine rechtzeitige Information des Betreibers bleibt ebenso aus wie der Ausgleich des betroffenen Bilanzkreises. Dies würde sich im Rahmen der Einbeziehung der Erneuerbaren in den Redispatch ändern. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass ein vollständiger Bilanzkreisausgleich erfolgt und unter allen Beteiligten Einigkeit über anzusetzende Kosten und die tatsächliche Einspeisung besteht. Um den zusätzlichen CO2-Ausstoß im Rahmen von Netz- und Systemsicherheitsmaßnahmen so gering wie möglich zu halten, muss in besonderem Maße sichergestellt werden, dass konventionelle Kraftwerke weitgehend abgeregelt sind, bevor eine Einbeziehung von Erneuerbare Energien-Anlagen in den Redispatch erfolgt. Ansonsten würde die durch andere Maßnahmen zu schließende Lücke zur Erreichung der Klimaziele weiter anwachsen.
Im Gesetzesentwurf wird vorgeschlagen, dies mit Hilfe eines kalkulatorischen Preises für den Einbezug von Erneuerbaren Energien-Anlagen und eines sogenannten Mindestfaktors zu organisieren. Die Kombination dieser beiden Komponenten übernimmt die wichtige Aufgabe, den Vorrang für Erneuerbare Energien zu gewährleisten. Besonders der Mindestfaktor ist daher so zu wählen, dass die Einbeziehung von Erneuerbaren Energien nur erfolgt, wenn hierdurch mindestens die 10-fache konventionelle Leistung ersetzt werden kann. Zusätzlich sollte die Einsparung bezüglich der im Jahresdurchschnitt eingesenkten Redispatch-Arbeit (MWh) mindestens 20% betragen.
Zu begrüßen ist auch, dass erstmals Lasterhöhung als Redispatchmaßnahme benannt wird. Diese Maßnahme ist besonders geeignet, die zusätzlichen CO2 Emissionen, die durch die konventionelle Bereitstellung der durch die Abregelung von Erneuerbaren Erzeugen fehlenden Energie zu kompensieren. Um eine tatsächliche Lasterhöhung vor den Engpässen sicherzustellen und um auch auf andersgeartete betriebswirtschaftliche Rahmenbedingungen von zusätzlichen Lasten einzugehen, sollte hier – im Gegensatz zu Erzeugungsanlagen – ein Auktionsverfahren zur Anwendung kommen. Daher sollten Rahmenbedingungen geschaffen werden, die eine Nutzung des Stroms aus Erneuerbaren Energien vor Ort bzw. am gleichen Netzknoten ermöglichen.
Die Erhöhung der Bezugsleistung einer Last an einem Netzknoten, an dem Einspeisemanagementmaßnahmen durchgeführt werden sollen, kann aus Netzperspektive wirkungsgleich zur Abregelung sein. Mit dieser Strategie ließe sich jedoch die Abregelung von Erneuerbaren Energien vermeiden. Im Idealfall sollte dies über einen marktlichen Prozess (z.B. Auktion) vor Öffnung des Day-Ahead-Marktes erfolgen. Da es bei den am Redispatchprozess beteiligten Akteuren sehr unterschiedliche Interessenslagen gibt, ist nicht davon auszugehen, dass es eine Branchenlösung bezüglich einheitlicher Prozesse und Formate geben wird.
Da ein geordneter Redispatch-Prozess aber nicht ohne einheitliche, abgestimmte Prozesse funktioniert, sollte der Gesetzgeber dringend ein moderiertes Verfahren zur Festlegung einheitlicher Prozesse und Formate aufsetzen, dass alle betroffenen Akteure einbezieht. Nur so kann vermieden werden, dass es bei der Einführung der neuen Redispatch-Regeln zu Verzögerungen, unnötigen Kosten oder stabilitätsgefährdenden Situationen kommt.
Durch eine geeignete Klarstellung im Gesetzentwurf sollte sichergestellt werden, dass Informations- und Abrechnungsprozesse vereinheitlicht werden. Würden Netzbetreiber weiterhin eigene Prozesse und Formate verwenden, wäre der administrative Aufwand unter Umständen größer als der Nutzen der Maßnahme.
Korrektur der Übergangsbestimmungen für Vergütungsregelungen Das Energiesammelgesetz (EnSaG) weist Vergütungssätze für PV-Anlagen zwischen 40 und 750kWp erst ab dem 02.02.2019 aus. Diese Bestimmungen in Kombination mit fehlenden Übergangsregelungen im EEG führen dazu, dass die Vergütungshöhen für PV-Anlagen, welche zwischen dem 21.12.2018 und dem 31.01.2019 in Betrieb genommen wurden, sich völlig unangemessen und plötzlich, nämlich mit Inkrafttreten des EnSaG, reduzieren. Dieser Zustand kann sicherlich nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, der gerade die abgemilderte und verzögerte
Absenkung der Vergütungshöhen für Anlagen mit einer installierten Leistung zwischen 40 und 750 kW mit Vertrauensschutz und Planungssicherheit für die Branche begründet hatte.
Im Koalitionsvertrag waren konkret benannte Sonderausschreibungen für die Windenergie an Land und Photovoltaik sowie ein nicht näher bezeichneter Beitrag der Offshore-Windenergie vereinbart. Diese Sonderausschreibungen sollten einen Beitrag liefern, um die Lücke bei den Klimaschutzzielen 2020 zu verkleinern. Der BEE begrüßt, dass die Sonderausschreibungen nun auf den Weg gebracht wurden. Es muss aber auch für das Sondervolumen die Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz als Teilnahmevoraussetzung gelten. Dies ist bisher nicht der Fall. Die in § 104 Absatz 8 EEG 2017 enthaltene Aussetzung der Befreiung von der BImSchG-Genehmigungspflicht für Bürgerenergiegesellschaften bezieht sich noch nicht auf die nun über das Energiesammelgesetz eingeführten Sondervolumen-Ausschreibungen, sondern lediglich auf die regulären Ausschreibungen. Dieser redaktionelle Fehler könnte hier gelöst werden.
Aus Sicht des BEE ist es dringend erforderlich, so bald wie möglich eine Testfläche zur Erprobung und Weiterentwicklung neuer Offshore-Anlagen auszuweisen und schnell in Betrieb zu nehmen. Der BEE spricht sich dafür aus, einen vom Land Mecklenburg-Vorpommern eingebrachten Antrag zum Thema vollständig zu übernehmen und geringfügig anzupassen.
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Das für das zweite Quartal angekündigte Förderprogramm „Bundesförderung effiziente Wärmenetze“ (BEW) soll die Nutzung von Erneuerbaren Energien…
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