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Stellungnahme

Stellungnahme - Erneuerbare-Energien-Gesetzes, Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, EnWG und weitere

16. November 2018

Zusammenfassung der wichtigsten Punkte

Das Energiesammelgesetz verfolgt umfassende energie- und klimapolitische Ziele. Einen wichtigen Punkt stellen diesbezüglich die im Gesetzentwurf enthaltenen Sonderausschreibungen dar.Der BEE hat für Sie eine Reihe von Punkten zusammengestellt, in denen wir aufzeigen möchten,
wie das Gesetz bezüglich dieser Ziele verbessert werden kann.

Folgend finden Sie jeweils kurz zusammengefasst die wichtigsten Punkte.

Fehlendes Mengen- und Zeitgerüst bis zum Jahr 2030 sowie fehlende Anpassungdes Erneuerbare Energien-Ziels zum Jahr 2030

Im Koalitionsvertrag wurde festgeschrieben, dass der Ausbau der Erneuerbaren Energien beschleunigt werden soll, damit die Klimaschutzziele erreicht werden können. Für das Jahr 2030 wurde das konkrete Ziel von 65% Erneuerbare Energien festgeschrieben. Ein klares Mengenund Zeitgerüst bis 2030 für die Umsetzung dieser Ziele des Koalitionsvertrages ist jedoch im Gesetzentwurf nicht enthalten. Trotz Sonderausschreibungsmengen bis 2021 ist eine weitere Planungssicherheit bis 2030 nicht gegeben. Da Projekte im Bereich der Erneuerbaren Energie mehrere Jahre Vorlauf haben, drängt die Zeit. Erschwerend kommt hinzu, dass für die Planungen der Kommission für Wachstum, Strukturwandel und Beschäftigung die Konkretisierungen des 65%-Erneuerbaren Energien-Ziels nicht erkennbar sind.

In der Neufassung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie (RED II) wird in Artikel 6 (3) den Mitgliedsstaaten vorgegeben, dass zumindest für einen Zeitraum von fünf Jahren Planungssicherheit bezüglich des Zeit- und Mengengerüsts für die Ausschreibung von Erneuerbaren Energien gegeben sein muss. Der vorgeschlagene Gesetzentwurf erfüllt diese Pflicht nicht.

Über die Vorgabe der RED II hinausgehend empfehlen wir, ein klares Mengen- und Zeitgerüst bis zum Jahr 2030 für den Ausbau Erneuerbarer Energien und die Abhebung des Ausbauziels für Erneuerbare Energien bis zum Jahr 2030 auf 65% vorzusehen, um allen Akteuren die nötige Planungssicherheit zu geben.

Einbeziehung Erneuerbarer Energien in den Redispatch

Erneuerbare Energien sind in den vergangenen Jahren zur tragenden Säule der Energieversorgung geworden und stellen sich der Verantwortung, die sich hieraus ergibt. So leisten Erneuerbare Energien bereits heute über das Einspeisemanagement ihren Beitrag zum Engpassmanagement. Der heutige Prozess weist jedoch Nachteile auf, denn eine rechtzeitige Information des Betreibers bleibt ebenso aus wie der Ausgleich des betroffenen Bilanzkreises. Dies würde sich laut Gesetzentwurf ändern, sobald Erneuerbare Energien in den Redispatch einbezogen werden. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass ein vollständiger Bilanzkreisausgleich erfolgt und unter allen Beteiligten Einigkeit über anzusetzende Kosten und die tatsächliche Einspeisung besteht.

Um den zusätzlichen CO2-Ausstoß so gering wie möglich zu halten, muss in besonderem Maße sichergestellt bleiben, dass konventionelle Kraftwerke weitgehend abgeregelt sind, bevor eine Einbeziehung von Erneuerbare Energien Anlagen in den Redispatch erfolgt. Ansonsten würde die - durch andere Maßnahmen zu schließende - Lücke zur Erreichung der Klimaziele weiter anwachsen.

Im Gesetzesentwurf wird vorgeschlagen, dies mit Hilfe eines kalkulatorischen Preises zu erreichen, wofür ein sogenannter Mindestfaktor zur Anwendung kommt. Der Mindestfaktor übernimmdie wichtige Aufgabe, den Vorrang für Erneuerbare Energien zu gewährleisten. Er ist daher so zu wählen, dass die Einbeziehung Erneuerbarer Energien nur erfolgt, wenn hierdurch mindestens die 10-fache konventionelle Leistung ersetzt werden kann. Zusätzlich sollte die Einsparung bezüglich der im Jahresdurchschnitt eingesenkten Redispatch-Arbeit (MWh) mindestens 20% betragen.

Innovationsausschreibung: Marktintegration und Netz- und Systemdienlichkeit

Das Volumen der Innovationsausschreibungen anzuheben ist richtig. Es ist jedoch nicht zielführend, die Verordnungsermächtigung mit kleinteilig technischen Anforderungen an das Ausschreibungsdesign zu verengen. Ziel muss es sein, großtechnisch Effizienzgewinne in kombinierten Erneuerbare Energien-Anlagen mit Power-to-X-Anlagen (P2X) und innovativen Vermarktungsmodellen realisierbar zu machen. Der BEE empfiehlt eine ambitionierte, konsistent ausgestaltete Innovationsausschreibung mit jeweils eigenen Spielräumen für möglichst unterschiedliche Anwendungsbereiche. Wir haben erhebliche Bedenken, dass mit der im Entwurf vorgeschlagenen Ausgestaltung der Innovationsausschreibung innovative Anlagen angereizt werden. Netz- und Systemdienlichkeit soll ein Kernelement der Innnovationsausschreibung sein. Dies ist sowohl in der Koalitionsvereinbarung vom 30.10.2018 als auch an mehreren Stellen der Gesetzbegründung des Energiesammelgesetzes festgehalten. Umso verwunderlicher ist es, dass durch die Änderung der Verordnungsermächtigung zur Innovationsausschreibung ein wesentliches Element – die Möglichkeit, Beiträge für einen optimierten Netzbetrieb zu leisten - herausgestrichen wird. Wir empfehlen daher, diese Herausnahme im parlamentarischen Prozess wieder rückgängig zu machen.

Die Begrenzung der Zuschläge der eingegangenen Gebote bei unterdeckten Ausschreibungsrunden stellt keinen Vorteil dar. Dies würde die Anzahl von innovativen Projekten noch weiter reduzieren, anstatt den Wettbewerb innerhalb der Innovationsausschreibung effektiv sicherzustellen. Vielmehr kann der Wettbewerb innerhalb der Innovationsausschreibung mit anderen Mitteln als einer Begrenzung der Menge, z.B. der Vorgabe von Ausschreibungsfeldern, nicht nur transparenter, sondern auch fairer für die innovativen Akteure sichergestellt werden.

Die Vorgabe einer technologieneutralen fixen Marktprämie ist aus unserer Sicht nicht zielführend. Eine fixe Marktprämie in der Innovationsausschreibung sollte nicht vorgesehen werden, da diese Vermarktungsanreize nimmt. Zudem erschwert eine fixe Marktprämie die Integration in die Märkte. Die gleitende Marktprämie reduziert sich in dem Umfang, in dem sich Marktwerte fürErneuerbare Energien erhöhen, z.B. in Folge einer höheren CO2-Bepreisung. Bei der fixen Marktprämie ist dies nicht der Fall.

Kernpunkte Windenergie

Die aufwachsenden Sonderausschreibungsvolumina 2019, 2020 und 2021 für Windenergie an Land begrüßen wir ausdrücklich. Diese müssen in einem wie oben beschrieben konkreten Zeitund Mengengerüst bis 2030 münden. Die bundeseinheitliche Regelung zu bedarfsgerechter Nachtkennzeichnung von Windenergie-
anlagen ist zielführend, muss aber systemoffen bleiben und mit handhabbaren Übergangsregeln versehen sein. Die im Gesetzentwurf befindlichen Fristen sind zu kurz und die Technologieoffenheit muss ganz klar gewährleistet werden, um den Effekt der Akzeptanzsteigerung wirklich zu erreichen.

Auch der weitere Ausbau der Offshore-Windenergie ist für die Umsetzung des Ausbauziels von 65% Erneuerbare Energien unverzichtbar. Das Mengengerüst für Windenergie auf See sollte auf mindestens 20 GW bis 2030 angehoben werden. Für Offshore-Windenergie sollte eine zusätzliche Ausschreibungs-/Vergaberunde im Jahr 2019 für die noch freien Anschlusskapazitäten bzw. freien Netzkapazitäten an Land in der Größenordnung von bis zu 1,5 GW in der Nord- und Ostsee für den Anschluss weiterer, bereits genehmigter Offshore-Windparkprojekte stattfinden. Für die Realisierung des von der Industrie dringend benötigten nationalen Offshore-Testfeldes muss sehr kurzfristig die Möglichkeit einer gesonderten Netzanbindung geschaffen werden.

Weitere detaillierte Hinweise und Verbesserungsvorschläge bezüglich der Windenergie enthält die Stellungnahme des BWE - Bundesverband Windenergie e.V.

Kernpunkte Photovoltaik

Die 2019 bis 2021 in Aussicht gestellten zusätzlichen Auktionsvolumen für PV-Solarparks sind zu begrüßen. Ohne ein gleichzeitiges Lösen bestehender Deckel und geplanter Ausbaubremsen für neue PV-Anlagen auf Gebäuden sind sie aber weitgehend wertlos, es droht im PV-Gebäudebereich bereits kurzfristig ein weitaus größerer Markteinbruch. Der BEE unterstützt deshalb die nachfolgenden zwei Kernforderungen des Bundesverbandes Solarwirtschaft e.V. für Nachbesserungen am Energiesammelgesetz:

Streichung des 52 GW-Photovoltaik-Deckels im EEG

Im Jahr 2012 wurde - unter dem Eindruck damals noch deutlich höherer Photovoltaik-Systemkosten und einem drei Mal größerem jährlichen PV-Marktwachstum - ein 52 GW-Förderdeckel im EEG eingezogen. Dieser wurde bei der jüngsten Reform des EEG nur für einen kleinen Teil des PV-Marktes beseitigt, der jährlich über Auktionen vergeben wird. 80% des PV-Marktes (insbesondere alle PV-Dachanlagen) unterliegen ihm hingegen weiterhin. Auch nach Ansicht großer Teile der Regierungsfraktionen sowie von EEG Gutachtern sollte der inzwischen überholte Förderdeckel im Zuge des Energiesammelgesetzes beseitigt werden, da sonst spätestens im Verlauf des Jahres 2020 Marktprämien oder Einspeisevergütungen auf Null sinken und der Weg in Richtung eines marktbasierten PV-Ausbaus im Gebäudebereich ein abruptes Ende finden wird.

Solarstromanlagen auf Gebäuden werden zwar immer preiswerter, der von der Bundesregierung gewünschte PV-Zubau im Gigawattmaßstab lässt sich jedoch auch zu Beginn der 2020er Jahre voraussichtlich nur mit Hilfe einer Marktprämie bzw. Einspeisevergütung sicherstellen. Auch ohne den 52-GW-Deckel würde der im §49 EEG geregelte und bei den letzten Gesetzesnovellen wiederholt angeschärfte Degressionsmechanismus sicherstellen, dass die Marktprämie im Verlauf der 2020er Jahre kontinuierlich gegen Null sinkt. Weitere Erfolge bei der Kostensenkung von PV-Systemen, aber auch ein Abbau von Marktbarrieren wie z.B. der anteiligen EEG-Umlage aufSolarstrom werden dies ermöglichen. Die Beibehaltung einer scharfen Deckelung der Förderung ist hingegen in keiner Weise nachvollziehbar.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Nichtanrechnung der Sonderausschreibungen auf die Berechnung des 52 GW-Deckels ist weitgehend wirkungslos, da der Deckel auch ohne Sonderausschreibungen im Verlauf des Jahres 2020 erreicht wird.

Verzicht auf zusätzliche Photovoltaik-Fördereinschnitte i.H. von rd. 20% zum 1.1.2019:

Der Gesetzentwurf sieht zudem eine Sonderabsenkung der gesetzlich bestimmten Vergütung für PV-Dachanlagen mit einer installierten Leistung zwischen 40 kWp und 750 kWp in Höhe von rd. 20% auf 8,33 Cent/kWh ab dem 01.01.2019 vor. Sie soll zusätzlich zu bereits bestehenden ambitionierten Degressionsmechanismen in §49 EEG greifen. Im Falle der Überschreitung der PV-Ausbauziele der Bundesregierung sehen diese schon jetzt eine Absenkung der Förderwerte für Neuanlagen von monatlich 1 - 2,8% vor und schließen damit eine Überförderung aus. Die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen darüberhinausgehenden Sonderabsenkungen sind deshalb keinesfalls nachvollziehbar. Sie gefährden laufende und künftige PV-Projekte auf gewerblichen Dächern, die mit rund 50% das größte Segment des deutschen PV-Marktes ausmachen.

Dieses Segment hat sich in den vergangenen Jahren nur mühsam von den harten Förderkürzungen der EEG-Novellen 2012 und 2014 erholen können, die Umsatzrückgänge im Binnenmarkt von bis zu 90% nach sich zogen. 2018 dürfte erstmals nach fünf Jahren wieder das PV Ausbauziel der Bundesregierung in Höhe von 2,5 GW/a erreicht werden. Die Zielerreichung steht und fällt aber mit dem von den Kürzungen betroffenen Marktsegment.

Die geplanten drastischen Einschnitte drohen die gerade erreichte Marktbelebung wieder zunichte zu machen und so das nur mühsam wiedererlangte Investorenvertrauen auf nicht absehbare Zeit zu stören. Es ist davon auszugehen, dass diese Maßnahme erhebliche wirtschaftliche Schäden oder gar Insolvenzen bei den betroffenen Unternehmen der deutschen Solarbranche mit ihren über 30.000 Beschäftigten bewirken wird. Die darüber hinaus viel zu kurzfristige Regelung greift in für das Jahr 2019 bereits abgeschlossene Planungen – einschließlich abgeschlossener Finanzierungen und ausgelöster Bestellungen - ein. Unbenommen von der grundsätzlichen Ablehnung der Förderkürzung sollten Einschnitte in bestehende Fördermechanismen schon im Sinne des Vertrauensschutzes gegenüberbereits begonnenen Projekten grundsätzlich mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens sechs Monaten geplant werden. Dies dürfte auch im Sinne jüngster EU-Beschlüsse sein, die sich für planbare und verlässliche Rahmenbedingungen für Erneuerbare Energien aussprechen.

Weitere detaillierte Hinweise und Verbesserungsvorschläge bezüglich der Photovoltaik sowie eine Analyse der Angemessenheit und der Auswirkungen von Fördereinschnitten bei PV-Dachanlagen, enthält die Stellungnahme des BSW - Bundesverband Solarwirtschaft e.V.

Kernpunkte Bioenergie

Sicherlich können im laufenden, eilbedürftigen Verfahren nicht die grundlegenden Weichen für die Zukunft der Bioenergie gestellt werden. Gleichwohl sollte zumindest der drängendste Handlungsbedarf adressiert werden:

Im EEG 2017 wird festgehalten, dass die Bundesregierung „rechtzeitig“ einen Vorschlag für die Biomasse-Ausschreibungsvolumina ab 2023 vorlegt. Das Energiesammelgesetz ist der richtige Ort, diese Vorgabe umzusetzen und hinreichend hohe Ausschreibungsvolumina festzulegen. Zumindest aber sollte der Bundesregierung ein verbindliches Datum für eine Festlegung der Ausschreibungsvolumina ab 2023 vorgegeben werden, z.B. bis spätestens Herbst 2019. Die Festlegung der künftigen Biomasse-Ausschreibungsvolumina hat nicht zuletzt entscheidende Auswirkungen auf die Erreichung des 65%-Ziels für das Jahr 2030.
Die Anforderungen für den Formaldehydbonus im EEG 2009 müssen klargestellt werden, um hunderte Bestandsanlagen vor geschäftsgefährdenden hohen Rückzahlungsforderungen zu schützen.

Die Bundesregierung beabsichtigt, die Deckelung der Flexibilitätsprämie auf 1.350 Megawatt (MW) weiter zu entwickeln, so dass einem Betreiber auch nach Ausschöpfung des Deckels 16 Monate verbleiben, seine Anlage auf eine bedarfsgerechte Fahrweise umzurüsten. Im Gegenzug soll die Höhe des Deckels abgesenkt werden. Gemäß dem Entwurf des EEG/KWKG-Änderungsgesetzes vom 05.06.2018 hatten sich die Regierungsfraktionen darauf geeinigt, den Deckel um 250 MW auf 1.100 MW abzusenken. Im Gesetzentwurf sieht die Bundesregierung nun aber eine Absenkung um 350 MW auf 1.000 MW vor. Hier sollte zumindest die Einigung vom Juni beibehalten werden. Alternativ könnte die Zeit, die einem Betreiber nach Ausschöpfen des Deckels verbleibt, von 16 auf 20 Monate erhöht werden.

Weitere detaillierte Hinweise und Verbesserungsvorschläge bezüglich der Bioenergie enthält die Stellungnahme des Fachverband Biogas e.V.

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