Der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) bedankt sich für die Gelegenheit, den Entwurf zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) zu kommentieren. Leider wurden im Vergleich zum Referentenentwurf, der am 30.07.2024 veröffentlicht wurde, einige sinnvolle Änderungen aus dem Text gestrichen.
Im Folgenden finden Sie einige Änderungsvorschläge des BEE, die seit dem Entwurf aus dem Juli noch Bestand haben, sowie einige Kommentare zu den zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen.
Der BEE begrüßt, dass zum Teil zwischen großen und kleinen Wärmenetzen unterschieden wird, sieht allerdings auch an dieser Stelle des Entwurfs Anpassungsbedarf. Der Referentenentwurf zur Änderung der AVBFernwärmeV definiert ein Kleinstnetz als ein Wärmenetz, das „eine thermische Gesamtnennleistung von weniger als 5 Megawatt aufweist und nicht mehr als 100 Hausanschlüsse versorgt.“ Aus welchen Gründen ein Kleinstnetz gerade über diese Anzahl von Hausanschlüssen und den Richtwert für die Wärmeabnahme definiert wird, geht aus dem Referentenentwurf nicht hervor.
Der Umfang der Informationen, die im Rahmen der Fernwärmeversorgung über das Internet und andere Kanäle bereitgestellt werden müssen, ist erheblich. Dieser Aufwand verursacht Kosten, die aus betriebswirtschaftlichen Gründen an die Wärmekunden weitergegeben werden müssen. Während diese Kosten bei großen Netzen weniger ins Gewicht fallen, können sie bei kleinen Netzen schnell zu relevanten Preissteigerungen beim Grundpreis führen. Aus diesem Grund und zur Unterstützung der Wärmewende plädieren wir für eine Anhebung der definitorischen Grenze für Kleinstnetze auf 500 Hausanschlüsse.
Gleichzeitig sollte die Wärmeabnahme auf „nicht mehr als 50 GWh“ festgelegt werden. Eine Begrenzung anhand der Wärmeabsatzdichte ist aus unserer Sicht nicht zielführend, da diese Begrenzung sowohl für große als auch kleine Netze gelten kann.
BEE-Vorschlag:
Der BEE schlägt vor, Kleinstnetze zu definieren als Wärmenetze mit nicht mehr als 500 Hausanschlüssen oder einer Wärmeabnahme von nicht mehr als 6 MWh je laufendem Meter oder Fernwärmetrasse.
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften – wie z. B. Wärmegenossenschaften – können bei der Umsetzung der Wärmewende, wie eingangs beschrieben, eine sehr wichtige Rolle spielen. Das Wärmeplanungsgesetz (WPG) trägt diesem Umstand Rechnung und fordert u. a. in § 21 Satz 1 Nr. 2, dass bestimmte Wärmepläne „eine Bewertung der Rolle von Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne des Artikels 2 Satz 2 Nr. 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 oder anderen von Verbraucher*innen ausgehenden Initiativen enthalten, die aktiv zur Umsetzung lokaler Projekte im Bereich Wärmeversorgung beitragen können“. Dementsprechend sollte auch eine auf die Zukunft ausgerichtete AVBFernwärmeV die durch die Bewohner*innen selbst getragenen Fernwärmeversorgungsunternehmen deutlich stärken und ihre besondere Rolle berücksichtigen. Dafür ist es notwendig, eine eigene Definition dieser Akteure einzuführen. Für weitere Ausführungen und einen konkreten Formulierungsvorschlag verweisen wir auf die Stellungnahme des DGRV, Bundesgeschäftsstelle Energiegenossenschaften.
Im Referentenentwurf werden dem Fernwärmeversorgungsunternehmen verschiedene Veröffentlichungspflichten aufgebürdet. Es ist wichtig, den Kund*innen transparent Informationen bereitzustellen. Diese Informationen sollten jedoch mit einem verhältnismäßigen und angemessenen Aufwand bereitgestellt werden können. Der Referentenentwurf fordert von Fernwärmeversorgungsunternehmen „Informationen über die Netzverluste in Prozent, in Kilowattstunden, sowie in durchschnittlichen Kilowattstunden pro Kilometer der Fernwärmetrasse pro Jahr als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe und die Angabe der gesamten Wärme-Netzeinspeisung im selben Zeitraum, wobei die Wärmeabgabe der von Kund*innen und vom Fernwärmeversorgungsunternehmen für eigene Einrichtungen entnommenen Wärme entspricht […].“ Der Aufwand für die Bereitstellung dieser Informationen ist erheblich. Zahlreiche Informationen, die laut Referentenentwurf vom Fernwärmeversorger veröffentlicht werden sollen, werden bereits von ausgewählten Statistischen Landesämtern abgefragt.
Darüber hinaus geht aus dem Entwurf nicht hervor, wie Netzverluste zu berechnen sind und welche Rechenvorschriften hierfür angewandt werden sollen. Es besteht die Gefahr, dass letztendlich ein externer Gutachter beauftragt werden muss, um die Berechnung der Netzverluste zu überprüfen.
Die nach dem Referentenentwurf von den Fernwärmeversorgungsunternehmen zu veröffentlichenden Angaben zu den Netzverlusten werden von diesen bereits jährlich im Rahmen des § 5 EnStatG („8. die Menge der Netzverluste“) an die Statistischen Ämter der Länder übermittelt. Folgende Akteure übermitteln dieses Erhebungsmerkmal bereits: Betreiber von Heizwerken ab einer installierten Nettonennleistung von 1 MW thermisch und alle Betreiber von Anlagen zur netzgebundenen Wärmeversorgung.
BEE-Vorschlag:
Bei der Anpassung der AVBFernwärmeV sollten die Angaben zu den Netzverlusten auf wenige Parameter beschränkt werden. Es ist nicht nachvollziehbar, warum das Fernwärmeversorgungsunternehmen so detaillierte Informationen bereitstellen soll. Kund*innen wird damit nicht geholfen.
Fernwärmeversorger, die ihre Daten bereits an Statistische Landesämter melden, sollten von der Veröffentlichungspflicht befreit werden. Folgende Akteure sollten von der Veröffentlichungspflicht befreit werden: Betreiber von Heizwerken ab einer installierten Nettonennleistung von 1 MW thermisch und alle Betreiber von Anlagen zur netzgebundenen Wärmeversorgung. Zur Angabe von Netzverlusten sollte die AVBFernwärmeV klare Vorgaben machen und die Rechenvorschriften vorstellen.
Für den Fall, dass ein Kunde nicht seinen gesamten Wärmebedarf aus dem Netz deckt, sondern nur eine Teilbedarfslieferung zur Abdeckung von Spitzenlasten erfolgt, stellt dies den Wärmelieferanten vor Herausforderungen, da eine Teilbedarfslieferung andere Anforderungen an die Wärmeerzeugung stellt als eine vollständige Wärmelieferung.
BEE-Vorschlag:
Sollten nur Teilbedarfslieferungen für einen Kunden erfolgen, sollte die Möglichkeit gewährt werden, hierfür gesonderte Preise festzulegen, da dies für den Wärmelieferanten mit höheren Kosten verbunden sein kann (z. B. durch eine neue Messstation oder eine Wärmeübergabestation). Kostenneutralität könnte nur gewährt werden, wenn dem Energieversorger keine Kosten entstehen würden, was bei einer Umstellung von vollständiger Abdeckung auf Teilbedarf nicht der Fall ist.
Den Kund*innen soll hier laut Referentenentwurf die Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Versorgungsvertrag mit dem Fernwärmeversorger auch noch nach Vertragsabschluss anzupassen, wenn sie ihren Wärmebedarf aus selbst erzeugter Erneuerbarer Energie decken möchten. Die Anpassung eines laufenden Versorgungsvertrages kann bei Fernwärmeversorgern für Unsicherheiten sorgen. Es ist nicht abzusehen, wie viele Kund*innen dieses Angebot in Anspruch nehmen würden. Der Fernwärmeversorger geht beim Aufbau des Wärmenetzes in Vorleistung und kann Verluste erleiden, wenn Kund*innen mit laufenden Verträgen abspringen.
Vorschlag
Bei einem Wärmenetz, das bereits zu nahezu 100 Prozent mit Erneuerbaren Energien (EE) gespeist wird und in dem z. B. nur noch die Spitzenlast mit fossiler Energie gedeckt wird, sollte diese Klausel nicht gelten. Bei einem teilweise mit EE-Wärme gespeisten Netz sollten Kund*innen nachweisen müssen, dass ihre neue angestrebte Wärmeversorgung zu einem höheren Anteil aus EE-Wärme besteht als das Wärmenetz.
In der AVBFernwärmeV sollte eine Mindestlaufzeit für den Versorgungsvertrag eingeführt werden, innerhalb derer Vertragsanpassungen nicht möglich sind. Diese Mindestvertragslaufzeit sollte jedoch nur dann gelten, wenn Kund*innen durch den Wechsel ihren Wärmebedarf mit einem höheren Anteil an Erneuerbarer Energien decken werden.
Der vorherige Gesetzentwurf von Ende Juli sah in § 3 Absatz 3 AVBFernwärmeV ein Sonderkündigungsrecht für Verbraucher vor, wenn der Fernwärmeversorger seinen Pflichten aus dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) nicht nachkommt.
Diese Regelung ist unbedingt erforderlich und sollte wieder aufgenommen werden. §71 Abs. 3 GEG sieht eine Gleichstellung des Fernwärmeanschlusses mit anderen erneuerbaren Heizungssystemen vor. Diese Gleichrangigkeit ist nur dann gegeben, wenn die Fernwärme tatsächlich zeitnah und sukzessive von fossiler auf erneuerbare Wärmeerzeugung umgestellt wird. Zu diesen Pflichten gehört auch die Erstellung von Dekarbonisierungsfahrplänen für die Fernwärmeversorgung. Das Sonderkündigungsrecht muss daher auch dann greifen, wenn die Fernwärmeversorger dieser Pflicht nicht nachgekommen sind oder in der Umsetzung hinter die Fahrpläne zurückfallen. Das sollte durch explizite Nennung klargestellt werden.
§ 71j Absatz 2 GEG sieht vor, dass Gebäudeeigentümer*innen, die der 65%-Regelung aus §71 Abs.1 GEG durch einen Fernwärmeanschluss nachkommen, innerhalb von drei Jahren zu einer anderen erneuerbaren Alternative wechseln müssen, wenn der Fernwärmeversorger seinen Pflichten aus dem Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan nicht nachkommt. Damit schafft der vorliegende Gesetzentwurf lediglich eine zivilrechtliche Grundlage für diesen Technologiewechsel, während er im öffentlichen Recht bereits vorgeschrieben ist. Eine dementsprechende Regelung in der AVBFernwärmeV ist unerlässlich, um sowohl Verbrauchern als auch Fernwärmeunternehmen Rechtssicherheit zu geben.
Die § 3 Absätze 5 und 6 aus dem Referentenentwurf von Ende Juli 2024 sind aus dem aktuellen Entwurf entfernt worden.
Der BEE hatte es begrüßt, dass auch bei der Leistungsanpassung zwischen großen und kleinen Netzen unterschieden wird. Laut Referentenentwurf (Absatz 5) hat der Fernwärme-versorger bei der Anpassung der Leistung die Möglichkeit, eine Kostenerstattung zu erhalten. Bei der Leistungsanpassung von Wärmenetzen bei einer thermischen Gesamtnennleistung von weniger als 20 Megawatt und einem laufenden Erstvertrag mit dem Kunden ist der Fernwärmeversorger berechtigt, „die unmittelbar durch die Anpassung oder Kündigung verursachten Kosten und den nicht abgeschriebenen Teil der Vermögenswerte, die für die Wärmeversorgung des betreffenden Kunden erforderlich waren, zu berücksichtigen oder, im Fall der Kündigung nach Absatz 3, eine angemessene Ausgleichszahlung zu verlangen.“ An dieser Stelle ist zu kritisieren, dass nicht näher definiert wird, was eine angemessene Ausgleichszahlung sein soll. Dieser Punkt muss geklärt werden, da sonst sowohl beim Kunden
als auch beim Fernwärmeversorger Unsicherheiten entstehen können und ggf. eine Anpassung der Leistung unterbleibt.
Für Schäden, die ein Kunde durch eine Unterbrechung der Wärmeversorgung erleidet, haftet das Fernwärmeversorgungsunternehmen.
BEE-Vorschlag:
Aufgrund einer möglichen Gasmangellage und dem damit nicht auszuschließenden Fall eines Blackouts im Winter ist die Auslegung des § 6 für diesen Fall zu klären. Liegt kein Verschulden des Fernwärmeversorgers aufgrund höherer Gewalt oder von außen nicht beeinflussbarer Effekte vor, so darf es keine Haftung (z. B. für Krankheit oder sonstige Schäden) aufgrund des Ausfalls der Wärmeversorgung bei Versorgungsstörungen entstehen.
Der Referentenentwurf nennt Indizes, die im Rahmen der Preisänderungsklauseln für die Änderung des Gesamtpreises sowie der einzelnen Preisbestandteile verwendet werden dürfen. Der Entwurf betont, dass die Indizes die tatsächlich eingesetzten Energieträger abbilden sollen. Hier ist allerdings zu bemängeln, dass der Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamtes nicht die Kosten der einzelnen Energieträger, sondern nur die Entwicklung des allgemeinen Fernwärmepreises beschreibt. Er könnte (alternativ oder ergänzend zum Öl- oder Gaspreis) dafür verwendet werden, die allgemeine Wärmepreisentwicklung abzubilden. Die Forderung, die Preisentwicklung der tatsächlich eingesetzten Energieträger abzubilden, kann hiermit nicht erfüllt werden.
BEE-Vorschlag:
Statt einer Orientierung an einem allgemeinen Preisindex sind stattdessen spezifische Indizes für einzelne Energieträger erforderlich. Insbesondere für die Geothermie und die wichtigsten Bioenergieträger wie Altholz, Landschaftspflegeholz, Mais etc. werden Indizes benötigt, die die inhaltlichen Anforderungen der AVBFernwärmeV erfüllen können und die Marktrealitäten abbilden können. Diese muss das Statistische Bundesamt (destatis.de) zukünftig für diesen Zweck bereitstellen.
In der Begründung in Abschnitt B. wird erläutert, dass Abweichungen vom Grundsatz der hälftigen Gewichtung von Markt- und Kostenelementen im Kontext der Ausgestaltung von Preisänderungsklauseln nach § 24 AVBFernwärmeV für bereits voll defossilisierte Netze denkbar sind, wenn der maßgeblich anhand fossiler Energieträger ermittelte Wärmepreisindex diese fortgeschrittene Dekarbonisierung nicht angemessen wiedergibt. Um Unklarheiten auszuräumen, sollte dies im Gesetzestext festgeschrieben werden. Zusätzlich sollte dieser neue Grundsatz nicht ausschließlich für bereits voll defossilisierte Netze gelten, sondern auch für Netze mit einem hohen Anteil Erneuerbarer Energien. In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) und des Gesetzes zur kommunalen Wärmeplanung (WPG) sollten auch Wärmenetze mit einem Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Wärme von der Regelung profitieren.
BEE-Vorschlag:
In § 24 Abs. 1 AVBFernwärmeV-RefE vom 28.11.2024 neuen Satz 6 einfügen:
„Abweichend davon kann bei fortgeschritten defossilisierten Netzen das Marktelement untergewichtet werden, wenn der Wärmepreisindex die fortgeschrittene Dekarbonisierung nicht angemessen wiedergibt.“
Ausgehend von der Vorschrift des § 24 Abs. 4. S. 1 AVBFernwärmeV dürfen Preisänderungsklauseln nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen (sog. Kostenelement) als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (sog. Marktelement) angemessen berücksichtigen.
Zur Erhebung des Marktelements verweist der Verordnungsgeber konkret auf den Wärmepreisindex als Sondergliederung des Verbraucherpreisindex. Der Wärmepreisindex setzt sich zusammen aus den Positionen „Betriebskosten für Gaszentralheizungen“, „Betriebskosten für Ölzentralheizung“ und „Fernwärme“. Auffällig ist, dass die Positionen „Erneuerbare Energien“ oder auch „unvermeidbare Abwärme“ bisweilen eine – wenn überhaupt – nur sehr unterrepräsentierte Rolle einnehmen, obwohl sie für die angestrebte Dekarbonisierung der Wärmenetze zukünftig eine wesentliche Bedeutung haben. Die fehlende Berücksichtigung dieser Positionen ist damit zu begründen, dass der überwiegende Teil der Wärmeversorgung in Deutschland derzeit noch auf dem Einsatz fossiler Brennstoffe beruht.
Im Zuge der Defossilisierung der Wärmenetze ergibt sich der Zielkonflikt, dass Fernwärmeversorgungssysteme, die bereits zeitnah auf eine ausschließlich oder überwiegend auf Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme basierende Erzeugungsstruktur umgestellt werden, bei der Anwendung der gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 AVBFernwärmeV (Entwurf) ausgestalteten Preisänderungsklausel trotz des tatsächlich nicht oder kaum vorhandenen Anteils fossiler Erzeugungsstrukturen, diese im Wege des Marktelements berücksichtigen müssen.
Aus Sicht eines Fernwärmekunden, der sich – nicht zuletzt unter Erfüllung der Voraussetzung des § 71 Abs. 1 i.V.m § 71b Abs. 3 GEG – bewusst für den Anschluss an ein auf Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme basierendes Fernwärmeversorgungssystem entscheidet, ist es schlichtweg nicht hinnehmbar, dass Schwankungen der fossilen Brennstoffmärkte, wie zuletzt im Jahr 2022, einen erheblichen Einfluss auf seine faktisch von diesen Märkten völlig losgelöste Wärmeversorgung nehmen.
Das Festhalten des Verordnungsgebers an dieser Praxis wird in der Konsequenz dazu führen, dass Erneuerbare Energien zentrale Versprechen wie etwa Unabhängigkeit von Energieimporten und Preisstabilität nicht erfüllen können.
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der bis zum Jahr 2045 vorgeschriebenen Dekarbonisierung der Wärmeversorgung in Deutschland und der damit verbundenen Notwendigkeit, die Akzeptanz für den Einsatz Erneuerbarer Energien in der Bevölkerung zu erhöhen, erscheint es geradezu paradox, dass die Fernwärmepreise – zumindest in Fernwärmesystemen, die auf Erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme basieren – an die zunächst fortbestehenden fossilen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt gekoppelt werden müssen.
Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber in § 24 Abs. 1 S. 4 AVBFernwärmeV (Entwurf) Fernwärmeversorgungsunternehmer dazu anhält, die Berechnungsformel zur Ermittlung der Höhe der jeweiligen Preisänderung in allgemein verständlicher Form zu fassen, die alle Berechnungsfaktoren vollständig und nachvollziehbar ausweist. Aus Sicht des Kunden eines auf Erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme basierenden Fernwärmesystems ist es nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Ermittlung der Höhe der jeweiligen Preisänderung durch einen fossilen Versorgungsmarkt beeinflusst werden sollte.
BEE-Vorschlag:
Der BEE schlägt vor, den im Vorgängerentwurf der AVBFernwärmeV enthaltenen Passus wieder aufzunehmen und die Höhe der jeweiligen Preisänderung ausschließlich an den tatsächlichen Kosten bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme zu orientieren.
Der BEE vermisst den § 24a, der im Referentenentwurf vom 30. Juli noch enthalten war. Laut dem Referentenentwurf von Juli 2024 kann ein „FVU, das einen eingesetzten Energieträger wechselt oder die jeweilige Beschaffungsstruktur wesentlich ändert, eine zuvor vertraglich vereinbarte Preisänderungsklausel einseitig gegenüber dem Kunden insoweit ändern, dass die in der Preisänderungsklausel auf den bisherigen Energieträger oder die bisherige Beschaffungsstruktur Bezug nehmenden Berechnungsfaktoren an den neuen Energieträger oder die neue Beschaffungsstruktur angepasst werden.“ Die Anpassung von Preisänderungsklauseln bei einem Energieträgerwechsel oder einer Änderung der Beschaffungsstruktur ist sehr wichtig, da den FVU dadurch ermöglicht wird, an bestehende Lieferverträge anzuknüpfen, ohne diese kündigen zu müssen. Ohne § 24a besteht die Gefahr, dass FVUs durch mangelnde Sicherheit abgeschreckt werden und die Energieträger im Wärmenetz nicht auf Erneuerbare Energien umstellen.
BEE-Vorschlag:
Der BEE fordert, § 24a aus dem vorherigen Entwurf wieder in die AVBFernwärmeV aufzunehmen, um den FVU die erforderliche Investitionssicherheit für einen Umstieg auf Erneuerbare Energien zu gewährleisten.
Das Fernwärmeversorgungsunternehmen soll verpflichtet werden, dem Kunden spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses die Abschlussrechnung zu übermitteln.
BEE-Vorschlag:
Der BEE fordert eine Klarstellung, dass diese Frist bei Messeinrichtungen ohne Fernablesbarkeit nur dann eingehalten werden muss, wenn der Kunde die für die Abrechnung notwendige Selbstablesung termin- und ordnungsgemäß durchgeführt und übermittelt hat oder der Kunde den Zugang zu den Messeinrichtungen ermöglicht, damit diese fristgerecht abgelesen werden können.
Diese drei Regelungen lassen sich für Kleinstnetz-Betreiber kaum wirtschaftlich umsetzen. Hier sollte es für Kleinstnetze Ausnahmen oder zumindest Übergangsfristen geben. Sonst müssten Betreiber teure Software-Lösungen einkaufen, die letztlich die Wärme verteuern.
Wir begrüßen, dass die maximale Laufzeit von Versorgungsverträgen bei neu hergestellten Hausanschlüssen weiterhin zehn Jahre beträgt. Dies trägt erheblich zur Investitionssicherheit und zur besseren Planbarkeit bei. Für einige Akteure können allerdings selbst diese Vertragslaufzeiten zu kurz sein. Erneuerbare Energien wie z. B. Wärmepumpen sind oft auf Grund von höheren Anfangsinvestitionskosten benachteiligt. Dies könnte durch eine grundsätzliche Erhöhung der Vertragslaufzeiten für Wärme aus erneuerbaren Quellen ausgeglichen werden. Eine längere Laufzeit würde auch der Preisstabilität von Erneuerbaren Energien Rechnung tragen. Zudem wäre dies im Sinne einer sozialverträglichen Warmmietenneutralität: Erneuerbare Wärmelösungen sollen beim Austausch die Kosten fossiler Heizungen nicht übersteigen, ohne die langfristigen Kostensteigerungen der fossilen Lösung zu berücksichtigen. Schließlich können die Investitionen über einen längeren Zeitraum (in der Regel 15 Jahre) abgeschrieben werden, was die Planungssicherheit erhöht und Contracting-Modelle wirtschaftlich leichter umsetzbar macht. Hintergrund: Contracting-Modelle haben ein erhebliches Marktpotenzial, insbesondere dort, wo ein Fernwärmeanschluss technisch oder wirtschaftlich nicht umsetzbar ist.
Auch für Kleinstnetze und Wärmenetze von Erneuerbaren-Wärme-Gemeinschaften, für welche die Finanzierung der Infrastruktur häufig eine große Hürde darstellt, kann die Möglichkeit einer längeren Vertragslaufzeit eine erhöhte Planungssicherheit und einen erheblichen Investitionsschutz darstellen. Darüber hinaus können sich die Finanzierungsbedingungen verändern, da das Ausfallrisiko für die finanzierende Bank sinkt.
BEE-Vorschlag:
In §32 (1) Satz 1 einfügen: „Die Laufzeit von Versorgungsverträgen beträgt höchstens zehn Jahre, bei Wärmeerzeugungsanlagen mit allein auf Strom basierendem Energieträger höchstens 15 Jahre.“
Nach § 32 Abs. 1 nach Satz 3 folgender Satz 4 ergänzen:
„Betreiber von Kleinstnetzen und Erneuerbare-Wärme-Gemeinschaften können von den Regelungen nach Satz 1 und Satz 3 abweichen, wobei die Laufzeit nach Satz 1 höchstens fünfzehn und die Laufzeit nach Satz 3 höchsten fünf Jahre betragen darf.“
Insbesondere bei ländlichen Konstellationen mit geringen Wärmedichten könnten Bürgschaften Wärmenetze ermöglichen, die sonst von kleinen Akteuren nicht gestemmt werden könnten. Wir unterstützen die Empfehlungen des Bundesrates vom 29.09.23, dass der Bundesgesetzgeber hier durch die Einrichtung eines bundesweiten Bürgschaftsprogrammes unterstützend aktiv werden sollte. Als gute Vorlage kann das in Schleswig-Holstein eingeführte Bürgschaftsprogramm dienen. Das Programm umfasst zwei Milliarden Euro als Absicherung, wobei nach Landesangaben lediglich von einem Ausfallrisiko von ein bis zwei Prozent ausgegangen wird. Wir bewerten diesen Vorschlag als sehr positiv, da er minimalinvasiv ist, für den Bund ein vergleichsweise geringes Risiko beinhaltet und aufgrund der höheren Sicherheit unmittelbar die Finanzierungskosten durch bessere Zinsbedingungen für den Um- und Aufbau klimaneutraler Wärmenetze reduzieren würde. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir flankierend zum WPG die Einrichtung einer bundesweitem analogen Regelung mit entsprechend aufgestocktem Absicherungsvolumen für Stadtwerke, Genossenschaften und Bürgerenergiegesellschaften.