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Stellungnahme

Stellungnahme zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts

13. Januar 2025

Vorbemerkungen

Die Bundestagsfraktionen von SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN legten am 17. Dezember 2024 einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen (Bundestagsdrucksache 20/14235) vor. Der Entwurf sieht insbesondere Änderungen am Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und am Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vor.

Ziel des Entwurfs ist es, die Flexibilität im Stromsystem zu erhöhen. Dazu sollen die Direktvermarktung ausgeweitet und entbürokratisiert, die Regelungen zur Vergütung von Erneuerbare-Energien-Anlagen in Zeiten negativer Preise angepasst sowie die Vermarktung kleinerer Anlagen durch die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) reformiert werden. Darüber hinaus sieht der Entwurf eine Ausweitung der Steuerbarkeitsanforderungen vor, sodass Erneuerbare Energien (EE) im Sinne der Systemsicherheit betrieben werden können und das Stromsystem durch mehr Digitalisierung intelligent werden kann. Perspektivisch sollen diese Maßnahmen dazu beitragen, dass EE im Jahr 2030 sicher und bezahlbar einen Anteil von 80 Prozent am Bruttostromverbrauch erreichen.

Zu dem Gesetzesentwurf findet am Mittwoch, den 15. Januar 2025, eine zweistündige öffentliche Anhörung des Bundestagsausschusses für Klimaschutz und Energie statt. Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) ist in Person von Dr. Matthias Stark als einer der Sachverständigen geladen. Der Verband bedankt sich für die Einladung und unterstützt eine Verabschiedung des vorliegenden Entwurfs. Zusätzlich möchte der BEE einzelne Änderungsvorschläge einbringen und wird sich dafür auf die angedachten Regelungen zur Überbauung von Netzverknüpfungspunkten (NVP) sowie zur Vermarktung kleinerer Anlagen durch die Übertragungsnetzbetreiber fokussieren.

Dafür möchte der BEE diese schriftliche Stellungnahme nutzen. Hinsichtlich der geplanten Regelungen zur Vergütung von Erneuerbare-Energien-Anlagen in Zeiten negativer Preise und zur Ausweitung der Steuerbarkeitsanforderungen verweist der Verband auf die Stellungnahme des BSW Solar. Nachfolgend legt der BEE seine Einschätzung zum Gegenstand der Anhörung dar.

 

1 Überbauung von Netzverknüpfungspunkten

1.1 Hintergrund

Der BEE hat sich bereits mehrfach für eine Überbauung von Netzverknüpfungspunkten ausgesprochen. Die Vorteile einer solchen Änderung sind zusammengetragen in der Netzverknüpfungspunkte-Studie, die im Auftrag des BEE erstellt und im April 2024 veröffentlicht wurde. Eine Vorstellung der Studie erfolgte u. a. auf dem Netzanschlussgipfel des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) am 16. April 2024. Erste Elemente der NVP-Überbauung fanden sich bereits im letzten Referentenentwurf des BMWK von Oktober 2024. Der BEE hatte bereits in seiner Stellungnahme zu jenem Referentenentwurf die Aufnahme des Themas positiv hervorgehoben und gleichzeitig auf die zum damaligen Zeitpunkt unvollständige Ausgestaltung hingewiesen. Die Kritik bezog sich u. a. auf die nicht im Gesetzestext verankerte technologieübergreifende Überbauung und auf das nicht vorhandene Recht zur Überbauung durch den Anlagenbetreiber unter Ausschluss einer Widerspruchsmöglichkeit für den Verteilnetzbetreiber (VNB). Eine Liste mit Anmerkungen zur damaligen Ausgestaltung der Überbauung von Netzverknüpfungspunkten hat der BEE im November 2024 unter dem Titel „Überbauung von Netzverknüpfungspunkten anpassen“ parteiübergreifend an einzelne Mitglieder des Bundestagsausschusses für Klimaschutz und Energie adressiert.

1.2 Grundsätzliches

Der nun vorliegende Gesetzentwurf der Bundestagsfraktionen von SPD und BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN enthält mehrere vom BEE angemerkte Punkte zur systemförderlichen Ausgestaltung der NVP-Überbauung. Dies trägt dazu bei, sowohl den Netz- als auch den Anlagenbetreibern die notwendige Rechtssicherheit für Überbauungsprojekte zu geben. Der BEE bewertet diese Entwicklung als sehr positiv und bedankt sich für die Berücksichtigung zahlreicher und wichtiger Vorschläge, die der Verband im Verlauf des bisherigen Gesetzesprozesses eingebracht hat.

Die Vorteile der NVP-Überbauung umfassen dringend notwendige Beschleunigungseffekte beim Netzanschluss und viele systemförderliche Eigenschaften. Dazu gehören die optimale Nutzung der bestehenden Netzinfrastruktur und ihrer Anschlusspunkte durch die komplementären Einspeiseprofile der verschiedenen Erzeugungsarten (z. B. Wind und Solar), die Verstetigung der Einspeisezeiten und damit die langfristige Reduzierung von Redispatch die vereinfachte Finanzierung von Projekten durch sinkende Kosten, Projektdauern und notwendige Ressourcen, die Erhöhung der Anreize für den Speicherausbau und für flexible Biogaskraftwerke. Diese Aspekte senken in der Summe entsprechend der NVP-Studie des BEE die Kosten der Energiewende.

Um die Potentiale der NVP-Überbauung voll auszuschöpfen, bedarf der Gesetzesentwurf noch einer Anpassung in drei kleinen, aber wichtigen Punkten. Erstens besteht noch Klarstellungsbedarf zum sogenannten Cable Pooling, das in der Gesetzesbegründung zu § 8a EEG als Sonderfall der Nutzung von flexiblen Netzanschluss-vereinbarungen aufgeführt wird. Dieser Fall tritt ein, wenn ein Anlagenbetreiber für den Netzanschluss einen NVP verwendet, der bereits von einer bestehenden Anlage genutzt wird. Dies sorgt üblicherweise dafür, dass die installierte Leistung der Anlagen die Netzanschlussleistung übersteigt – also eine NVP-Überbauung vorliegt. Cable Pooling ermöglicht laut der Gesetzesbegründung die Kombination unterschiedlicher Erzeugungsarten und Stromspeicher an demselben Netzverknüpfungspunkt. Die Überbauung über Erzeugungs- und Speichertechnologien hinweg findet sich jedoch bisher nicht im Gesetzestext selbst wieder, weshalb der BEE diese Möglichkeit direkt dort verankert sehen möchte. Ergänzend ist die Aufnahme eines Messkonzeptes in § 8a EEG erforderlich, wodurch sich die Strommengen der einzelnen Technologien voneinander abgrenzen ließen.

Zweitens benötigen Anlagenbetreiber das Recht zur gemeinsamen Nutzung der NVP-Anschlussleistung bzw. der Überbauung des Punktes, sofern dadurch die bisher bereits genehmigte maximale Anschlussleistung des Bestandsparks nicht überschritten wird. Eine Widerspruchsmöglichkeit für den VNB gegen die gemeinsame Überbauung – auch mit verschiedenen Erzeugungstechnologien – eines vorhandenen NVP darf hier nicht möglich sein. Vielmehr sollte der VNB verpflichtet werden, flexible Netzanschlussvereinbarungen explizit anzubieten. Hierzu wäre ein Überbauungsvertrag mit dem Altpark-, Neupark und Netzbetreiber aufzusetzen, wie es im rechtlichen Gutachten zur NVP-Studie des BEE bereits ausgeführt wurde. Der BEE ist gerne bereit, in Zusammenarbeit mit der BNetzA einen solchen Vertrag auszuarbeiten.

Als dritte notwendige Änderung am Gesetzentwurf sieht der BEE eine Klarstellung für den Fall, dass ein Teil eines bereits überbauten Anlagenparks wieder abgebaut wird. In diesem Fall muss die NVP-Leistung des abgebauten Teils automatisch auf die noch verbleibenden Anlagen übertragen werden. Nur so kann sichergestellt werden, dass auch Neuparkbetreiber mit einer Einspeisezusage für Altanlagen überbauen können, ohne Gefahr zu laufen, durch den Rückbau des Altparks das Einspeiserecht zu verlieren.

Der BEE sieht darüber hinaus noch eine Möglichkeit, eine sinnvolle Ergänzung am Gesetzestext vorzunehmen. Diese betrifft die Informationspflicht des Netzbetreibers bei einer Anfrage zu verfügbaren Netzverknüpfungspunkten. Bisher muss der VNB hier nur den nächstgelegenen NVP benennen, sollte aber über alle bestehenden Kapazitäten innerhalb eines definierten Umkreises um die Erzeugungsanlage informieren. Dies erfordert grundsätzlich transparente Netzdaten, um die Eignung der verschiedenen NVP einschätzen zu können. Aus Sicht des BEE ließen sich dadurch die Netzanschlussverfahren und folglich der EE-Ausbau deutlich beschleunigen.

1.3 Änderungsvorschläge für den Entwurfstext

Zu § 17 EnWG:

Zu Abs. 2b:

Der BEE begrüßt die Erweiterung der Anzeigepflicht der durch den VNB anzugebenden potenziellen Netzverknüpfungspunkte um die Möglichkeit einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach § 17 Abs. 2b EnWG (neu) oder § 8a EEG (neu). Grundsätzlich muss für den Anschlussbegehrenden immer ein allgemeines Recht auf eine flexible Netzanschlussvereinbarung mit den VNB bestehen. Sollte es jedoch Gründe für einen möglichen Ausschluss einer solchen Option durch den VNB geben, so müssen diese transparent und glaubwürdig dargelegt werden. Nur so kann eine pauschale Verweigerung der Nutzung dieses Instruments durch die VNB vermieden werden. Darüber hinaus ist eine Verweigerung der Überbauung durch den Netzbetreiber an einem bereits bestehenden Netzverknüpfungspunkt unter Einhaltung der bisherigen NVP-Leistung auszuschließen. Kritisch benannt werden muss ebenfalls die Abkehr von der Angabe einer Schätzung der voraussichtlichen Anbindungskosten für den angefragten NVP durch den VNB. Auch eine unverbindliche Kostenschätzung ohne Rechtsanspruch wäre bei der Projektplanung von großem Vorteil und könnte den Planungsprozess bereits frühzeitig entscheidend beeinflussen. Der BEE spricht sich daher dafür aus, Abs. 2 wie folgt anzupassen:

Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben für die nach Satz 4 ausgewiesenen Netzverknüpfungspunkte eine Schätzung der Anbindungskosten zu übermitteln. Verfügt der nach Satz 4 Nummer 1 anzuzeigende Netzverknüpfungspunkt nicht über ausreichend Netzanschlusskapazität für die angegebene Nennleistung, so ist hierauf hinzuweisen und anzuzeigen, dass die Möglichkeit zum Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung nach § 17 Absatz 2b dieses Gesetzes oder § 8a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes besteht. Eine flexible Netzanschlussvereinbarung nach Satz 1 gibt dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen das Recht, vom Anschlussnehmer eine statische oder dynamische Begrenzung der maximalen Entnahme- oder Einspeiseleistung zu verlangen. Sollte keine Möglichkeit zur Umsetzung einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung i.S.d. § 17 Abs. 2b EnWG (neu) oder § 8a EEG (neu) bestehen, so muss der Netzbetreiber die Gründe hierfür ausführlich darlegen. Auf die tatsächliche Verfügbarkeit der im Rahmen der Netzanschlussauskunft ermittelten Netzverknüpfungspunkte besteht kein Rechtsanspruch. Eine flexible Netzanschlussvereinbarung muss insbesondere folgende Regelungen enthalten […]”

Der Gesetzentwurf regelt in § 8a EEG die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/944 und schafft die Möglichkeit des Abschlusses flexibler Netzanschlussvereinbarungen für EE-Anlagen und am selben Netzverknüpfungspunkt angeschlossener Stromspeicher, bspw. Hybridlösungen. So soll im Gegensatz zu standardmäßigen Netzanschlüssen die installierte Leistung der Anlage anschlussseitig nicht unbeschränkt oder zeitlich eingeschränkt zur Verfügung stehen. Die Netzanschlussleistung kann dabei konstant oder zeitweise unterhalb der installierten Leistung der Anlage liegen, was einer kapazitiven Überbauung des NVP entspricht. § 17 Abs. 2b EnWG sieht vor, dass VNB flexible Anschlussverträge in verschiedenen Varianten anbieten. Für EE-Anlagen wird in § 8 Abs. 2 EEG die Nutzung bestehender NVP ermöglicht.    § 11 Abs. 1 EEG regelt die Abnahme des erzeugten Stroms für Anlagen nach einer § 8a EEG-E-Vereinbarung.

 

 

Zu § 8a EEG:

Zu Abs. 2:

Der BEE empfiehlt die Ergänzung von Abs. 2 um folgende Nummer:

 

(2) In der flexiblen Netzanschlussvereinbarung sind insbesondere Regelungen zu treffen…

7. Messkonzept zur Ermittlung der Einspeisungsmengen im Kontext unterschiedlicher verwendender Erzeugungstechnologien am gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt

 

sowie den Anschluss der folgenden Absätze:     

Abs. 4. Bei Teilabbau oder Stilllegung von Anlagen (Bestand) kann der hinzukommende Anlagenbetreiber dessen Einspeiseleistung auch weiterhin nutzen.

Abs. 5. Der Netzbetreiber muss dem Anlagenbetreiber Informationen über bereits bestehende naheliegende NVP, deren Netzkapazität, installierte Nennleistung und angeschlossene Erzeugungstechnologie, sowie angeschlossenen Anlagenbetreiber zur Verfügung in dem Maße zur Verfügung stellen, sodass eine Anfrage zur gemeinsamen Nutzung der anliegenden Anschlussleistung möglich wird.

 

2. Vermarktung kleinerer Anlagen durch den Übertragungsnetzbetreiber

In der Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung (EEV) ist eine Anpassung der Preisgrenzen für angebotenen Strom aus festpreisvergüteten Anlagen von -350 Euro pro Megawattstunde (€/MWh) auf -200 €/MWh vorgesehen. Der BEE sieht dieses Vorhaben in der Grundidee positiv, da es stark negativen Strompreisen entgegenwirkt. Allerdings reicht die vorgesehene Änderung nicht aus, um das Problem der damit verbundenen höheren Kosten abschließend zu lösen.

Der BEE spricht sich dafür aus, die Preisgrenze für die Vermarktung kleiner Anlagen durch den ÜNB direkt auf den Wert von 0 €/MWh zu setzen, um negative Preise vollständig zu beseitigen. Ergänzend braucht es die bereits seit Jahren von der EE-Branche geforderte Umstellung von einer zeit- in eine mengenbasierte Absicherung.

 

3. Weitere Anmerkungen

Der zur Anhörung vorliegende Gesetzentwurf beschäftigt sichmit einer ganzen Reihe von Regelungen, die in dieser Stellungnahme nicht explizit im Fokus stehen, die der BEE aber nicht unkommentiert lassen möchte. Im Folgenden werden die Verbandspositionen zu einer Auswahl dieser Themen dargestellt.

Im Referentenentwurf des BMWK von Oktober 2024 wurde das Energy Sharing noch adressiert, was der BEE für ein sehr hilfreiches Vorhaben hält. Der Verband bedauert daher, dass sich das Energy Sharing im vorliegenden Gesetzesentwurf nicht mehr wiederfindet und appelliert deshalb an die nächste Bundesregierung, dies umzusetzen.

Eine ebenfalls im Vergleich zum alten Referentenentwurf entfallene Regelung plante eine Ausweitung der Transparenzpflichten für Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber. Auch hier würde der BEE eine Wiederaufnahme durch die nächste Bundesregierung begrüßen.

Die vorgesehene Änderung des EEG adressiert u. a. die Voraussetzungen für eine massengeschäftstaugliche Direktvermarktung – insbesondere die für kleinere Anlagen. Der BEE sieht darin einen ersten Schritt in die richtige Richtung, der für die Unternehmen dringend notwendig ist. Dem müssen jedoch weitere Verbesserungen folgen, um die Attraktivität und Effizienz des Modells für die ganze Vielfalt der dazugehörigen Akteure erheblich zu steigern.

Abschließend ist zu den Änderungen am § 19 EEG anzumerken, dass die geschaffene Pauschal- bzw. Abgrenzungsoption für Speicher aus Sicht des BEE ebenfalls einen wichtigen ersten Schritt darstellt. Dies dient zum einen dem Ausschöpfen des damit verbundenen Flexibilitätspotenzials und zum anderen dem Umgang mit Einspeisungsspitzen der Photovoltaik. Der nächsten Bundesregierung empfiehlt der BEE, diese Ansätze weiterzuentwickeln und durch Anreize für das systemdienliche Laden der Speicher – insbesondere in Bezug auf unterschiedliche Tageszeiten – zu ergänzen.

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