In dem vorliegenden Gesetzesentwurf zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben setzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) das Urteil des Europäischen Gerichtshof RS. C 718/18 vom 2.9.2021 zur Aufteilung der Kompetenzen zwischen Gesetzgeber und Bundesnetzagentur (BNetzA) um. Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) begrüßt die gesetzgeberische Umsetzung des Urteils. Anlagenbetreiber sind auf einen rechtssicheren Rahmen und klare Zuständigkeiten angewiesen. In der Kürze der vorgegebenen Frist ist eine tiefgehende juristische Prüfung dieser Kompetenzaufteilung und deren Auswirkung nicht möglich. Der BEE behält sich daher eine weitergehende Kommentierung im Parlamentarischen Verfahren vor.
Im Sinne der Planungssicherheit empfiehlt der BEE einen zügigen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens. Über das vorliegende Gesetz hinaus besteht zudem weiterer Handlungsbedarf in Bezug auf die energiewirtschaftlichen Bestimmungen. Im Folgenden werden daher einige Forderungen der Erneuerbaren Verbände gestellt. Das Hauptstadtbüro Bioenergie hat ebenfalls eine Stellungnahme vorgelegt und wichtigen Änderungsbedarf hinsichtlich der Einführung von Vorgaben zur Festlegung verbesserter Rahmenbedingungen für die Einspeisung von Biomethan und Wasserstoff angemerkt, auf die an dieser Stelle verwiesen sei.
Der BEE kritisiert die im vorliegenden Gesetzentwurf gegebene Kompetenzvergabe zur Gebotszonengestaltung in § 20, neuer Abs. 3, grundsätzlich und unabhängig davon, ob diese Kompetenz zukünftig bei der BNetzA oder der Bundesregierung liegt.
Der BEE hat die mit einer möglichen Aufteilung der deutschen Gebotszone einhergehenden Probleme in seiner Strommarktdesignstudie (https://klimaneutrales-stromsystem.de/pdf/Strommarktdesignstudie_BEE_final_Stand_14_12_2021.pdf) bereits in der Vergangenheit im Detail dargestellt. So würden kleinere Stromgebotszonen unter anderem zu Liquiditätsproblemen, der Gefahr von Marktmacht am Spotmarkt sowie einer Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit von Preisen als Hemmnis für Investitionen führen. Problematisch wären kleinere Gebotszonen außerdem aufgrund der nur bedingten Möglichkeit Erneuerbarer Energien, nachrangig abzuregeln sowie aufgrund damit einhergehender Differenzkostensteigerungen für Erneuerbare Energien.
Eine Aufteilung der deutschen Gebotszone sollte aus den genannten Gründen vermieden werden, da diese erhebliche negative Konsequenzen für den Hochlauf der Erneuerbaren haben könnte.
Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. wurde 1991 als gemeinsame Interessenvertretung der Erneuerbare-Energien-Branche in Deutschland gegründet.
Der BEE begrüßt die in §55 Absatz 3 angelegte, verbesserte Datenerfassung. Im Rahmen der Digitalisierung der Energiewende sollte diese Datenbank auch einen Austausch erforderlicher Daten zwischen Betreibern mittels Marktstammdatenregister – Direktvermarktern- Netzbetreibern – Zertifizierern ermöglichen, um das Netzanschlussverfahren zu digitalisieren. Die Zusammenführung der Erfassung der erforderlichen und bundeseinheitliche Daten erleichtert, beschleunigt und vereinheitlicht den Prozess auf allen Seiten. Wertvolle Zeit bei den Fachleuten kann dadurch gespart werden. Der Vorschlag erfordert eine gemeinsame Arbeitsgruppe von Anlagenbetreibern, GUs, Netzbetreiber, Direktvermarkter oder Anlagenzertifizierer um die Dateneingabe-Formulare zu erarbeiten.
Der BEE begrüßt, dass die BNetzA mit der Kompetenz ausgestattet wird, die Anpassung der Regionalszenarien der Verteilnetzbetreiber fordern zu dürfen, die diese bis Ende Juni 2023 abgeben müssen.
Ermöglicht werden sollte jedoch eine Prüfung der Regionalszenarien durch weitere Stakeholder, da sonst die bis April 2024 zu erstellenden Netzausbaupläne der Verteilnetzbetreiber unbekannt bleiben und sich so jeder Kritik entziehen würden. Außerdem bleibt es ungewiss, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die Regionalszenarien durch die Regulierungsbehörde bestätigt werden und generell öffentlich verfügbar sein würden.
Der BEE empfiehlt daher, in §14d EnWG in Satz 4 nach dem Wort „fertigzustellen“ die Wörter „und unmittelbar veröffentlichen, sowie und der Regulierungsbehörde vorzulegen“ einzufügen.
Zudem ist es wichtig, die Erneuerbaren-Projektierer bei der Erstellung des Regionalszenarien einzubinden. Eine Beteiligung der einspeisenden Netznutzer erfolgt aktuell nicht. Erst wenn die Netzausbaupläne bereits vorliegen, muss den Netznutzern die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt werden. (§ 14d (6) EnWG). Projektierer neuer EE-Anlagen gelten hierbei jedoch nicht als Netznutzer, weshalb sie von der Beteiligung grundsätzlich ausgeschlossen sind. Aktuell werden Projektierer von EE-Anlagen nicht in die Erstellung der Regionalszenarien eingebunden. Dies führt dazu, dass die Belange der einspeisenden Netznutzer nicht berücksichtigt werden und der Netzausbau realistische Energieflächenpotenziale außer Acht lässt. Es besteht daher ein hohes Risiko für fehlgeleiteten Netzausbau. Aus diesem Grund spricht sich der BEE für eine stärkere Einbindung der Projektierer bei Regionalszenarien aus.
Der BEE hat in den vergangenen Monaten bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass die Hürden im Zusammenhang mit dem Netzanschluss und Netzbetrieb von EE-Anlagen zunehmend die Energiewende behindern. Eine Erweiterung der Kompetenzen der Clearingstelle EEG / KWKG als neutraler Ansprechpartner für strittige Fragen und Auslegungen im entsprechenden Anwendungsbereich wäre eine hilfreiche Maßnahme für die Branche. Das Erfolgsmodell der Clearingstelle EEG/KWGK hat bereits gezeigt, wie erfolgreich unklare, auslegbare Regelungen für die ganze Branche schnellstmöglich im Sinne der Umsetzbarkeit der Energiewende geklärt werden können. Viele der Rechtsbereiche, die den Anschluss und Betrieb von EE-Anlagen regeln, lassen sich jedoch nicht aus dem Rahmen ableiten, für den die Clearingstelle Netze zuständig ist, sodass an dieser Stelle eine neutrale Stelle zur Klärung strittiger Fragestellungen über den Bereich des EEG bzw. KWKG hinaus benötigt wird.
Projektierer können aktuell nicht auf Netzdaten der Verteilnetzbetreiber zugreifen. Es bestehen lediglich einige wenige Angebote, um sich über Netzanschlüsse zu informieren.
Beispielsweise existiert eine Open Source Karte “Openinframap”, auf der man einen Überblick über die Netzinfrastruktur erhält. Nicht enthalten ist hier jedoch die Auslastung der Netze – eine zentrale Information für die Planung einer PV- oder Windenergieanlage. Außerdem bieten manche Verteilnetzbetreiber für Ihre Region einen Netzmonitor, wie beispielsweise die E.DIS AG oder das Netznavi von der SH Netz. Hier kann man je nach Technologie (Wind, PV, Biomasse, etc.) und geplanter Leistung die netztechnische Machbarkeit eines Projekts überprüfen. Jedoch beschränkt sich diese Karte auf das Netzgebiet der E.DIS und liefert oftmals nur Ergebnisse für kleine Anschlussleistungen. Für einen großen PV- oder Windpark muss dann meist eine gesonderte Anfrage an den jeweiligen Netzbetreiber gestellt werden.
Abseits dieser Angebote stellen die Netze eine Blackbox für EE-Projektierer dar, wodurch enorme zeitliche Ressourcen aufgewendet werden müssen, um Netzanschlussmöglichkeiten zu eruieren. Diese Intransparenz erschwert die netztechnisch sinnvolle Allokation von Erneuerbaren Anlagen erheblich.
Es sollte daher eine deutschlandweite oder sogar europaweite Karte geschaffen werden, in der man die Netzauslastung der Hochspannung/Mittelspannung-Netzebene mit einem Ampelsystem auf einen Blick erkennen kann. Die Karte sollte sowohl den Ist-Zustand als auch die Prognose in 5 Jahren abbilden. Es sollte zudem möglich sein, den geplanten Standort, die Technologie und die geplante installierte Leistung einzugeben und Auskunft über den möglichen Anschlusspunkt zu erhalten. Hierfür müssten die wichtigsten Verteilnetzbetreiber verpflichtet werden, gewisse Daten zur Verfügung zu stellen.
Um den späteren Netzanschluss und auch eine Finanzierbarkeit durch Banken zu gewährleisten, melden EE-Projektierer eine Reservierung beim Netzbetreiber an, die die Vorhaltung der erforderlichen Einspeisekapazität am ermittelten Netzanschlusspunkt garantiert. Reservierungen sind zeitlich befristet, können jedoch unter gewissen Voraussetzungen verlängert werden. Um eine Reservierung zu tätigen, muss die Planungsreife der Erzeugungsanlage nachgewiesen werden. Die erforderlichen Nachweise der Planungsreife unterscheiden sich von Netzbetreiber zu Netzbetreiber.
In der Praxis zeigt sich, dass die Nachweise der Planungsreife oftmals nicht ausreichen, um die Ernsthaftigkeit und Wahrscheinlichkeit einer Umsetzung sicherzustellen. Oftmals werden Einspeisekapazitäten für Projekte vorgehalten, die nie gebaut werden. Durch solche „Phantomreservierungen“ werden Netzkapazitäten künstlich verknappt und umsetzungsreife Erneuerbaren-Projekte können nicht angeschlossen werden.
Aus Sicht des BEE sollten die Anforderungen für eine Reservierung des Netzanschlusses erhöht werden, um die Ernsthaftigkeit der Projekte sicherzustellen und die Hürden für eine ungerechtfertigte Blockierung von Netzanschlusskapazitäten zu erhöhen. Hierfür ist die Einführung einer Sicherheitszahlung geeignet, die nur im Falle eines erfolgreichen Netzanschlusses erstattet wird. Zusätzlich sollten deutschlandweit einheitliche und verbindliche Kriterien für die Reservierung festgelegt werden. Wir verweisen hierbei auf die erforderlichen Nachweise der Bayernwerk Netz GmbH, die wir als sehr sinnvoll erachten. Im Verfahren der Bayernwerk Netz GmbH müssen beispielsweise für eine sechsmonatige Reservierung für Photovoltaik die Eingangsbestätigung der vollständigen Bauantragsunterlagen oder des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans vorgelegt werden. Die Ernsthaftigkeit von Netzanschlussbegehren sollte zudem regelmäßig geprüft werden, zumal Reservierungen oftmals mehrere Jahre vor Inbetriebnahme erfolgen. Eine Kombination aus monetären Sicherheiten und aussagekräftigen Nachweisen ist aus unserer Sicht das Mittel der Wahl, um Netzanschlusskapazitäten nicht unnötig zu blockieren.
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