In der Sitzung vom 19.04.2023 hat die Bundesregierung den Kabinettsentwurf für ein „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung“ beschlossen. Als Vertretung der Erneuerbaren-Branche begrüßt der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) die lang erwartete Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes generell, sieht jedoch in dem Kabinettsentwurf noch einigen Nachbesserungsbedarf. Die verlängerte Übergangsfrist bei Heizungsanlagen, die zu 100% auf Wasserstoff umgestellt werden können („H2-Ready“), untergräbt die 65%-Prozent-Vorgabe bis 2024. Diese Vorgabe ist jedoch dringend notwendig, um bis 2045 Klimaneutralität in der Wärmeversorgung zu erreichen.
Die aktuelle Debatte, den Start der 65-Prozent-Vorgabe zu verschieben, hält der BEE für äußerst kritisch. Der Wärmesektor verfehlt seit mehreren Jahren seine Klimaziele und wird dies ohne beherztes politischen Handeln auch weiterhin tun. Entschiedenheit und Klarheit ist nun seitens der Gesetzgeber nötig, um die im Koalitionsvertrag vereinbarten 50 Prozent klimaneutrale Wärme bis 2030 und die Klimaneutralität im Gebäudesektor bis 2045 noch erreichbar zu halten. Die Branche und Verbraucher benötigen dringend Planungssicherheit, um sich auf die Erneuerbaren Wärmetechnologien umzustellen. Bei einer Verschiebung drohen außerdem nennenswerte Vorzieheffekte, wie sie aktuell bereits zu beobachten sind. Der BEE spricht sich deutlich für ein Festhalten an dem Starttermin 2024 für die 65-Prozent-Vorgabe aus.
Der BEE spricht sich deutlich für die Streichung des H2-Ready Paragraphs 71k aus. Sollte der Paragraph dennoch erhalten bleiben, sollten die damit einhergehenden Anforderungen in Form von regulierungsbehördlich kontrollierten Transformations- und Investitionsplänen sowie Sanktionen verschärft werden, um eine umfangreiche Verzögerung der Wärmewende zu verhindern.
Außerdem muss das Gesetz den Eigentümern von Gebäuden und Betreibern von Anlagen zur Wärmeversorgung von Gebäuden ermöglichen, frei die Erneuerbare Wärmetechnologie zu wählen, die in ihrem individuellen Fall am besten passt. Der Gebäudebestand in Betsand und Neubau in Deutschland ist so heterogen, dass hier keine Möglichkeiten von vornherein ausgeschlossen werden sollten. Das würde die Wärmewende nicht beschleunigen, sondern ihr unnötig Steine in den Weg legen. Insbesondere die Nutzung von Biomasse wird in dem aktuellen Entwurf benachteiligt.
Im Folgenden stellt der BEE eine genauere Ausführung der Änderungen dar, die im Gesetzestext vonnöten wären, um die Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes zum tatsächlichen Meilenstein der Gebäudeenergiewende zu machen.
In §71k des KabE GEG werden sogenannte „H2-ready“ Erdgas-Kessel als Erfüllungsoption anerkannt, sofern sie technisch dazu in der Lage sind, Wasserstoff zu verarbeiten. Der BEE lehnt dies strikt ab. H2-ready als Erfüllungsoption würde die 65-Prozent-Vorgabe weitgehend aushöhlen und den Erfolg der Wärmewende aufs Spiel setzen. Aufgrund der Ineffizienz von Wasserstoff im Vergleich zu anderen Heizungsoptionen, der hohen Nachfrage durch und Nutzungskonkurrenz mit anderen Sektoren wie z.B. Industrie und Energiewirtschaft sowie der erwartbar begrenzten Verfügbarkeit und hohen Kosten ist der Einsatz von grünem Wasserstoff für die Gebäudewärme nur in seltenen Fällen bzw. in bestimmten Anwendungen zu erwarten. Energiewirtschaftlich würde die Subventionierung von dem begrenzt verfügbaren Wasserstoff im Gebäudebereich zu folgenschweren Fehlsteuerungen führen und den marktgetriebenen Hochlauf verzerren. Die H2-Ready Vorgabe umfasst ebenfalls das Risiko, Fehlinvestitionen in dem Umbau des Gasnetzes anzuregen und so “stranded assets” zu schaffen, welche letztlich über Netzkosten auf Verbraucher*innen umgelegt werden würden. Bei unzureichender Verfügbarkeit von Wasserstoff drohen zudem ein langfristiger Lock-In von Emissionen und in diesem Zusammenhang ein hohes sozialpolitisches Risiko aufgrund der steigenden CO2-Kosten.
Aus Sicht des BEE mindern die Anforderungen in §71k an die Nutzung von H2-ready diese Risiken nicht im ausreichenden Maß. Auch ein Transformationsplan, wonach der Gasnetzbetreiber sein Netz über die nächsten Jahre auf Wasserstoff umstellen will, bildet keine belastbare Grundlage für die Dekarbonisierung des Gasnetzes. Die H2-Vorgabe konterkariert die Erfüllungsoptionen des Einsatzes von 65 Prozent grünen Gasen.
BEE-Vorschlag:
Die Pufferspeicherpflicht für feste Biomasse in § 71g (1) Nr. 1. ist zu starr. In der BEG werden für Pellet- oder Hackschnitzelkessel 30 l pro kW gefordert und in der 1. BImSchV 20 l/kW bzw. null Liter, sofern die Pellet- oder Hackschnitzelkessel die Emissionsgrenzwerte auch im Teillastbetrieb einhalten können. Diese Vorgabe bei automatisch beschickten Pellet- und Hackschnitzelheizungsanlagen auf 50 l/kW zu verschärfen, macht in der Sache keinen Sinn, hat aber erhebliche problematische Folgewirkungen.
Sie macht keinen Sinn, weil diese Anlagen modulationsfähig sind, also die Erzeugung überschüssiger, zu speichernder Wärme weitgehend vermeiden können. Dabei macht die Ökodesign-Verordnung strenge Effizienzvorgaben, bei denen zu 85 % der Wirkungsgrad bei 30 % Teillast eingeht, und nur zu 15 % bei Volllast. Moderne Holzkessel müssen im Teillastbetrieb demnach fast genauso effizient laufen wie unter Volllast, um die hohen Anforderungen einhalten zu können. Die Annahme, die Effizienz im Teillastbetrieb sei regelmäßig maßgeblich schlechter als im Volllastbetrieb und eine Pelletfeuerung mit Pufferspeicher maßgeblich effizienter zu betreiben, ist daher angesichts des EU-Rechtes und den realen Pufferspeicherverlusten als überholt anzusehen.
Diese überflüssige Verschärfung würde die Anlagen dennoch unnötig verteuern. Außerdem würde sie dazu führen, dass diese Anlagen für Gebäude, in denen das geforderte Pufferspeichervolumen nicht unterzubringen ist (insbesondere bei großen Gebäuden), keine zulässige Option mehr wären. Auch bei großen Anlagen für Gebäudenetze oder die Versorgung großer Gebäude würde diese Regelung zu absurd großen Pufferspeichern führen. Gerade in diesen für Holzheizungsanlagen prädestinierten Gebäuden mit hohem Wärmebedarf stehen dann aber meist auch keine anderen sinnvollen erneuerbaren Optionen zur Verfügung. Diese Regelung wäre daher absolut unverhältnismäßig.
BEE-Vorschlag: Es muss weiterhin immer mindestens eine Option für die Beheizung mit Holz ordnungsrechtlich möglich sein.
Hierfür sollten Pelletkessel, Pelletkaminöfen und Hackschnitzelkessel von der Pufferspeicherpflicht ausgenommen werden. Auch ohne diese Pflicht würde die Mehrheit dieser Holzheizungsanlagen weiter mit einem Pufferspeicher kombiniert werden, da dies zum Vermarktungskonzept vieler Hersteller gehört.
Sollte trotzdem eine Festlegung eines erforderlichen Pufferspeichervolumens für Pelletkessel, Pelletkaminöfen und Hackschnitzelkessel erfolgen, so wäre das geforderte Pufferspeichervolumen auf 20 l/kW festzulegen, wie es die 1. BImSchV fordert. Außerdem wäre für Anlagen, die auch im Teillastbetrieb die Grenzwerte der 1. BImSchV einhalten, die bestehende Ausnahme der 1. BImSchV zu übernehmen. Damit bestünde weiterhin ein Abstand zur BEG-Förderung, die diese Anlagen nur mit Pufferspeicher mit einem Volumen von 30 l/kW fördert.
Für kaskadierte Anlagen sollte in jedem Fall nur der größte Kessel für die Bemessung des Pufferspeichervolumens maßgeblich sein und nicht die kumulierte Leistung. Der Pufferbedarf sinkt durch die Kaskadierung, weil der zweite Kessel erst bei hohem Wärmebedarf zum Einsatz kommt. Damit würde eine Anpassung des Anlagenkonzeptes an das nötige und mögliche Pufferspeichervolumens und an die örtlichen Gegebenheiten möglich und damit passende Beheizungskonzepte. Diese Möglichkeit ist für die Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit unbedingt erforderlich.
Auch ist ergänzend als Auffanglinie eine Ausnahmeregelung erforderlich, die besagt, dass bei Gebäuden, bei denen eine sinnvolle und kosteneffiziente Beheizung auf Basis der bestehenden Pufferspeicherpflicht nicht möglich ist, die Pufferspeicherpflicht nicht greift. Der Verweis auf die Möglichkeit zur Berufung auf eine unbillige Härte gemäß § 102 reicht nicht aus, weil dies jahrelange Rechtsunsicherheit in Folge von Rechtsstreitigkeiten über die Auslegung zur Folge haben dürfte.
Es ist sinnvoll und wird vielfach praktiziert, Holzheizungsanlagen mit einer Solaranlage zur Wärmeversorgung zu kombinieren. Die Anreize hierfür sollten weiter erhöht werden. Ob eine gesetzliche Verpflichtung, wie sie § 71g (1) Nr. 2. nur für Holzheizungsanlagen vorsieht, zielführend wäre, wird bei den BEE-Mitgliedsverbänden unterschiedlich gesehen.
Klar ist jedoch, dass durch diese Regelung Holzheizungsanlagen und Gebäudenetze, die mit Holz betrieben werden, diskriminiert werden, da nur bei ihnen diese Kombinationspflicht gelten soll. Jedoch wäre eine Senkung des Energieträgerbedarfs durch eine Kombination mit Solarthermieanlagen auch bei anderen Technologien sinnvoll.
Die vorgeschlagene Regelung würde in dieser Fassung dazu führen, dass in Gebäuden, in denen Solaranlagen aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht umgesetzt werden können bzw. dürfen, generell keine Holzheizungsanlage eingebaut werden dürften. Eine Solarthermieanlage würde dann ebenso wenig installiert. Für viele dieser Bestandsgebäude mit hohem Wärmebedarf würde dann eine sinnvolle, kostengünstige Erfüllungsoption zur 65-%-Vorgabe fehlen. Dies wäre eine willkürliche Diskriminierung von Holzheizungen und gleichzeitig eine unverhältnismäßige Beschränkung der Handlungsoptionen der betroffenen Gebäudeeigentümer, die nicht mehr die Möglichkeit hätten, die für sie optimale und wirtschaftlichste klimafreundliche Art der Beheizung ihres Gebäudes auszuwählen, sondern ggf. gezwungen wäre, auch in Gebäuden mit hohem Wärmebedarf eine Wärmepumpe einzubauen.
BEE-Vorschlag:
Der Gesetzentwurf sieht für Holzheizungsanlagen die Einführung einer Pflicht zum Einbau eines Partikelabscheiders (mit einem Abscheidegrad von 80 %) vor. Anlagen, die bauartbedingt (z.B. immanente Abgasreinigung o.ä.) die Reduktion der Staubemissionen um 80 % erreichen, sollen als gleichwertig anerkannt werden. Dabei ist bei dieser Alternative unklar, auf welchen Grenzwert sich diese 80 % beziehen. Im GEG-Entwurf wird hierzu kein Grenzwert genannt.
Bei dieser Vorgabe, die das Immissionsschutzrecht offenbar verschärfen soll, stehen Kosten und Nutzen in keinem sinnvollen Verhältnis, da Neuanlagen auf Basis der 2. Stufe der 2010 verschärften 1. Bundesimmissionsschutzverordnung (1. BImSchV) bereits sehr sauber laufen. Aus Sicht des BEE sollte der gültige Grenzwert der 1. BImSchV für Gesamtstaub (20 mg) für Holzheizungsanlagen daher weiter gelten.
Dabei widerspricht es dem Grundsatz der Rechtsklarheit, Vorgaben zum Immissionsschutz nicht nur im Immissionsschutzrecht zu machen, sondern zusätzlich auch im GEG.
Sofern eine Verschärfung des Staubgrenzwertes für Holzheizungsanalgen für notwendig erachtet werden sollte, sollte dies in einem ordentlichen Verfahren durch eine Änderung der 1. BimSchV erfolgen. Dies würde eine klare und verständliche Rechtslage erhalten. Dabei sollte der Schwerpunkt auf die viel dringlichere und wirksamere Verschärfung der Vorgaben für bestehende Einzelraumfeuerungsanlagen gelegt werden, die ¾ des Staubs aus Holzfeuerungsanlagen emittieren.
BEE-Vorschlag: Auch diese technische, nicht durchdachte Vorgabe sollte aus dem Gesetzentwurf gestrichen werden. Andernfalls muss zumindest gelten:
Die Auflage, dass ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird, schließt die Nutzung bestimmter Reststoffe aus der Holzver- und -bearbeitung zur Bereitstellung von Gebäudewärme aus. Gerade diese Sortimente sind prädestiniert dafür, energetisch verwertet zu werden. Tischlereien z.B. dürften ihre Reststoffe nicht mehr energetisch verwerten. Holzverarbeitende Betriebe verwenden über 90% Biomasse der Brennstoffgruppe 6 und 7 in ihren Holzfeuerungsanlagen. Dies muss weiterhin möglich sein.
BEE-Vorschlag: Die Liste der Biomasse ist um die Nummer 6 und 7 des § 3 Absatz 1 der 1. BImSchV zu erweitern:
„2. ausschließlich Biomasse nach § 3 Absatz 1 Nummer 4, 5, 5a, 6, 7, 8 oder Nummer 13 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen eingesetzt wird.“
Abs. 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 2 sollen im Neubau Biomasseheizungsanlagen (inkl. Biogas/Biomethan) als Erfüllungsoption der 65-Prozent-Vorgabe ausschließen. Ausgeschlossen sein soll im Neubau auch die Kombination von Biomasseheizungsanlagen mit allen andern Erfüllungsoptionen. Das gilt auch beim Anschluss an bzw. bei Einspeisung in Gebäudenetze mit bis zu 16 Gebäuden und 100 Wohnungen (bisher keine eigenständige Erfüllungsoption). Das betrifft z.B. die gemeinsame Versorgung von Doppelhaushälften oder Reihenhäusern mit einem Wärmeerzeuger.
Der Gesetzentwurf vernachlässigt durch den Ausschluss aller Biomasseheizungsanlagen und aller Hybridheizungsanlagen mit Biomasseheizungsanlagen die Heterogenität möglicher Gebäudekonstellationen im Neubau. Er schränkt die Eigentümer und Betreiber in ihrer Wahl der für ihr Objekt individuell besten Variante der Wärmeversorgung unnötig ein. Das ist in der Sache weder notwendig noch sinnvoll, würde aber die Akzeptanz des GEG beeinträchtigen.
Die Probleme, die durch den Ausschluss von Biomasseheizungen im Neubau (unter Ausschluss selbst von Gebäudenetzen) entstünden, sind offensichtlich. Auch im Neubau gibt es Konstellationen, in denen der Einsatz von Wärme aus Biomasseheizungsanlagen ganz oder teilweise die vorrangige Option ist. Dieser Ausschluss würde außerdem Probleme bei einer gemeinsamen Versorgung von Neu- und Bestandsgebäuden in Gebäude- oder Wärmenetzen schaffen. Diese lassen sich nur mit einheitlichen Vorgaben für Gebäudebestand wie auch Neubau vermeiden.
Dabei wird die Zahl der energieeffizienten Neubauten, die sinnvoll mit einer Wärmepumpe versorgt werden könnten, in denen ohne diese Einschränkung stattdessen ausschließlich oder vor allem Bioenergieträger eingesetzt werden, gering sein. Diese wenigen Fälle zu vermeiden, wiegen o.g. Nachteile nicht auf. Dies gilt besonders auch für die negativen Wirkungen bei der Akzeptanz, die durch diese Beschränkungen der Freiheitsgrade der Bauherren zu verzeichnen sein werden.
BEE-Vorschlag: Die Erfüllungsoption Biomasseheizungsanlage muss auch bei den Neubauten als Erfüllungsoption anrechenbar und damit auch in allen Hybridanlagen zulässig sein. Generell müssen alle Erfüllungsoptionen zur Vermeidung o.g. Probleme bei der Mischversorgung in Neubauten und Bestandsgebäuden gleich behandelt werden. Dementsprechend ist in § 71 (2) Satz 5 und (3) Satz 2 im Gesetzentwurf ersatzlos zu streichen.
Gleichstellung aller Hybridanlagen mit einer Gas- oder Flüssigbrennstofffeuerung beim Nachweis nach DIN V 18599
Nur Wärmepumpen-Hybridheizungen gelten gem. Abs. 3 in Kombination mit fossil befeuerten Gas- oder Flüssigbrennstofffeuerungen pauschal (ohne Nachweis nach DIN V 18599 und weitere) als Erfüllung der 65-Prozent-Vorgabe im GEG.
Es ist angebracht, nicht in jedem Fall diesen aufwändigen Nachweis zu fordern, um die für die schnelle Umsetzung der Wärmewende ohnehin zu knappen Fachkräftekapazitäten nicht unnötig zu binden, sondern für die Umsetzung der Gebäudeenergiewende zur Verfügung zu haben. Es muss daher ausreichen, wenn der aufwändige Nachweis nur bei begründeten Zweifeln an der Einhaltung durch die zuständige Behörde gefordert wird.
Nicht nachvollziehbar ist jedoch, dass diese Verfahrenserleichterung nur bei der Kombination mit einer Wärmepumpe greifen soll, nicht aber bei der Kombination mit einer der anderen erneuerbaren Erfüllungsoptionen. Alle anderen erneuerbaren Erfüllungsoptionen werden damit diskriminiert. Dies lässt sich nicht begründen und dürfte rechtlich angreifbar sein.
BEE-Vorschlag: Zur Schonung der knappen Fachkräfte Kapazitäten sollte
In § 71 Abs. 3 soll der Anschluss eines Gebäudes an ein Gebäudenetz, das mit 65 Prozent Erneuerbarer Wärme versorgt wird, nicht als eigenständige Erfüllungsoption genannt werden, sondern jeweils nur als eine Option der anderen Erfüllungsoptionen. Dadurch gelten die Einschränkungen bei diesen Erfüllungsoptionen automatisch auch für entsprechende Gebäudenetze.
BEE-Vorschlag:
Durch die Einbeziehung von Solarthermie als Erfüllungsoption in § 71 Abs. 2 als Nr. 4 wird ihre Einbeziehung in hybride Heizungskonzepte mit anderen erneuerbaren Energien im Gebäudebestand im Neubau mit Ausnahme von Biomasseheizungsanlagen und im Gebäudebestand in Kombination mit allen anderen Erfüllungsoptionen ohne Nachweis möglich. Ausgeschlossen bleibt jedoch im Neubau die Kombination einer Solarthermieanlage mit einer Biomasseheizungsanlage. Das ist eine unnötige Einschränkung der Solarthermie im Neubau.
Für die Solarthermie als (Bio)gas-Hybrid-Heizung sieht der Regierungsentwurf außerdem vor, dass „die Einhaltung der Vorgabe nach Absatz 1 in Verbindung mit §§ 71a bis 71h Satz 1 auf Grundlage von Berechnungen nach der DIN V 18599: 2018-09 durch eine nach § 88 berechtigte Person vor Inbetriebnahme nachzuweisen“ ist. Ein derartiger Nachweis, den statt des Heizungsbauers ein*e Energieberater*in rechnen muss, ist mit einem erheblichen finanziellen und logistischen Aufwand verbunden, für Laien nicht nachvollziehbar und würde zu einer klaren Schlechterstellung der Solarthermie in der Praxis gegenüber anderen EE führen, für die diese Einschränkung nicht gilt (Wärmepumpen-Hybrid).
BEE-Vorschlag:
7. Solarthermie-Hybridheizung bestehend aus einer Solarthermieanlage nach Maßgabe des § 71e in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung nach Maßgabe des § 71i.
mit § 71 i Anforderungen an Solarthermie-Hybridheizungen
(1) Der Anteil der durch Solarthermie mit erneuerbaren Energien bereitgestellten erneuerbaren Wärme ergibt sich aus dem Verhältnis des jährlichen Solarwärmeertrags (GTY) und der installierten Sonnenkollektorfläche zum Wärmebedarf (QH). Der anzuwendende Solarwärmeertrag (GTY) ist ausgewiesen auf dem Solar Keymark Datenblatt für den Standort Würzburg bei einer mittleren Kollektortemperatur von 50 °C. Der Wärmebedarf wird als Produkt der Heizlast (Pdesign) mit 2066 Volllaststunden (HHE) ermittelt.
Beispielrechnung:
(2) Falls der Prozentanteil aus Solarthermie nach § 71 i (1) die Mindestanforderung von 65 Prozent erneuerbaren Energien nicht erreicht, ist der fehlende Anteil durch Nutzung von Biomasse oder grünem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate nach Maßgabe des § 71f bzw. § 71g oder durch Einsatz unvermeidbarer Abwärme zu ergänzen.
Betrieb wasserführender handbeschickter Einzelraumraumfeuerungsanlagen aufwerten
Absatz 6 Satz 2 des Referentenentwurfes soll es ermöglichen, eine handbeschickte Einzelraumraumfeuerungsanlage mit bis zu 10 Prozent auf die 65 Prozent-Anforderung gemäß Abs. 1 anzurechnen.
BEE-Vorschlag: Dies sollte nach Art des Wärmeüberträgers differenziert werden, da wasserführende Einzelraumraumfeuerungen effizienter betrieben werden können als luftführende. Dementsprechend sollten bei wasserführenden handbeschickten Einzelraumraumfeuerungen 20 Prozent anrechenbar sein.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Mieter*innen die Kosten des verbrauchten Brennstoffes nur bis zur Höhe der Kosten, die für einen entsprechenden Energieverbrauch bei Anwendung des Stromdurchschnittspreises geteilt durch den Wert 2,5 anfielen, zu tragen haben. D.h. eine Wärmepumpe mit einer JAZ von 2,5 soll unabhängig vom Effizienzstandard des Gebäudes die Referenz sein. Anders als Brennstoffkosten sollen Vermieter*Innen bei allen anderen Erfüllungsoptionen sämtliche Betriebs- und Investitionskosten, die ihnen für die Gebäudebeheizung entstehen auch weiterhin komplett an die Mieter*innen weitergeben können, auch wenn die Investitionskosten höher sind als bei einer Wärmepumpe.
Diese Regelung ist eine Diskriminierung der brennstoffbezogenen Erfüllungsoptionen. Sie bietet keine ausreichende Entwicklungsperspektive für den Ausbau der Erzeugung grüner Brennstoffe. Das ist in dieser Form weder sinnvoll noch gerechtfertigt: Stattdessen sollte die Abwälzung höherer Brennstoffkosten auf die Mieter*innen auf ein verhältnismäßiges, von Effizienzstandard des Gebäudes abhängiges Maß beschränkt werden. Dadurch hätten Hauseigentümer*innen eine große wirtschaftliche und technische Freiheit bei der Wahl der Erfüllungsoptionen zum Einsatz erneuerbarer Wärme und gleichzeitig hohe Anreize, in die Senkung des Wärmeverbrauches ihres Gebäudes zu investieren.
BEE-Vorschlag: Zur fairen Aufteilung der Mehrkosten zwischen Vermieter*innen und Mieter*innen sollte die Möglichkeit der Weitergabe dieser Mehrkosten an die Mieter*innen an den energetischen Zustand des Gebäudes gekoppelt werden: Bei Gebäuden mit einem hohen Energieverbrauch müsste der Vermieter diese Mehrkosten vollständig tragen, und bei sehr energieeffizienten Gebäuden gar keinen Anteil dieser dann nur noch geringen Mehrkosten. Diese Stufen wären im Verlauf der Jahre zu verschärfen. Diese Einstufung der Gebäude sollte an den in der Regel bekannten Endenergieverbrauch des Gebäudes vorgenommen werden. Vermieter*innen, die den Endenergieverbrauch nicht benennen oder mitteln wollen, müssten dann 100 % der Mehrkosten tragen, könnten sie in keinem Fall auf ihre*r Mieter*innen umlegen.
Zu § 72 Betriebsverbot für 30 Jahre alte fossile Heizkessel:
Aus Sicht des BEE ist es in der Sache geboten, neben einer ambitionierten Erneuerbaren Nutzungspflicht beim Einbau einer neuen Heizungsanlage auch den Austausch veralteter, ineffizienter Heizungen voranzubringen. Das gültige Betriebsverbot für mehr als 30 Jahre alte Heizkessel greift angesichts der Beschränkung auf Konstanttemperaturkessel nur sehr begrenzt. Deshalb fordert der BEE seit Jahren die Ausweitung auf Niedertemperatur- und Kohlekessel.
Ohne eine verschärfte Austauschpflicht besteht für den Fall, dass die Preissignale für fossile Energieträger als Antrieb für den Heizungstausch nicht ausreichen sollten, die Gefahr, dass eine zu große Zahl an Haushalten mit dem Heizungstausch bis zum letztmöglichen Zeitpunkt wartet. Dann könnten mehrere Millionen Öl- und Gasheizkessel bis Ende 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Bis dahin würden hohe, vermeidbare CO2-Emissionen verursacht und die Klimaziele über zwei Jahrzehnte durch den Gebäudesektor regelmäßig gerissen. Im Jahre 2044 wäre dann weder ein schneller Austausch mehrerer Millionen Öl- und Gasheizungsanlagen mehr möglich, noch 2045 eine Umstellung mehrerer Millionen Öl- und Gaskessel auf die zu knappen flüssige und gasförmigen Brennstoffe auf Basis erneuerbarer Energien. Dieses Szenario muss unbedingt verhindert werden, wenn die THG-Neutralität des Gebäudesektors 2045 tatsächlich erreicht werden soll.
Die im Referentenentwurf ursprünglich vorgesehene gestaffelte Ausweitung auf mehr als 30 Jahre alte Niedertemperatur- und Brennwertkessel, auf alle selbst nutzenden Eigentümer und alle Leistungsklassen war daher in der Sache sehr sinnvoll. Sie berücksichtigte, dass nicht mehrere Millionen Heizkessel gleichzeitig ausgetauscht werden können, und hätte als Ergänzung zur eingeführten 65-Prozent-Vorgabe sicher verhindert, dass mehrere Millionen veraltete Öl-, Gas- und Kohlekessel zur Vermeidung der Umstellung auf Erneuerbare Energien bis 2045 betrieben werden. Für den Fall, dass der Heizungstausch tatsächlich nicht im erforderlichen Maße Fahrt aufnimmt, muss eine entsprechende Verschärfung des Betriebsverbots für 30 Jahre alte Öl- und Gaskessel jedoch erneut erwogen werden.
BEE-Vorschlag:
Bereits mit der laufenden GEG-Novelle sollte das Betriebsverbot auf mehr als 30 Jahre alte Kohlekessel mit einer geeigneten zeitlichen Staffelung umgesetzt werden, um den Kohleausstieg auch bei Gebäuden zu vollziehen.
an. Dabei muss für diese Anlagen eine geeignete zeitliche Staffelung geschaffen werden, da es nicht möglich ist, mehrere Millionen Heizkessel gleichzeitig auszutauschen.
Es ist zu begrüßen, dass sowohl luft- als auch wasserführende Pelletkaminöfen unter den Begriff „Heizungsanlage“ fallen und damit grundsätzlich als Erfüllungsoption der 65-Prozent-Vorgabe möglich sein sollen.
Im Rahmen der Berliner Energietage 2023 haben der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) und der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) die Ambitionen…
BEE-Stellungnahme zum Entwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz für eine Novelle der Bundesförderung für Energie- und…
Referentenentwurf des BMWK und BMWSB zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom 03.04.2023