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Goldenes Stahlrohrnetz in der Rohölraffinerie bei goldenem Sonnenlicht
Stellungnahme

Stellungnahme für ein Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze

16. Juni 2023

Das Wichtigste in Kürze

  1. Biomassedeckel streichen §§ 26, 27: Dieser Punkt sollte gemäß den Leitplanken der Ampel-Fraktionen zur weiteren Beratung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) gestrichen werden. Der Punkt 2 der Leiplanken hält richtig fest, dass die regionalen Unterschiede an den verschiedenen Standorten zu groß sind, um pauschal einzelne erneuerbare Technologien zu diskriminieren. Diese Begrenzungen für den Einsatz von nachhaltiger Biomasse verhindern an geeigneten Standorten die Nutzung lokaler nachhaltiger, also dauerhaft verfügbarer Biomassepotenziale.
  2. Die Auszeichnung von Versorgungsgebieten als Prüfgebiete sollte bis zum Zeitpunkt der nächsten Fortschreibung befristet werden. Die wiederholte Auszeichnung als Prüfgebiet ist ausdrücklich zu begründen (§ 23 Abs 3): So wird die Gefahr, dass Kommunen eine Festlegung für große Teile ihres Verantwortungsbereichs auf lange Zeit verweigern, indem sie diese als Prüfgebiet benennen, minimiert und auch den Anwohner dieser Gebiete so schnell es geht Planungssicherheit gegeben.
  3. Liste der zu erfassenden Biomassesortimente erweitern (§ 9 Abs. 3 & Anlage 2): Die Liste der mit der Wärmeplanung zu erfassenden lokalen Biomassequellen fokussiert unnötig auf Rest- und Abfallstoffe. Um den Entscheider:innen vor Ort ein möglichst großes Spektrum an Defossilisierungsoptionen zur Verfügung zu stellen, sollten im Rahmen der Biomassepotenzialanalyse nicht nur die lokalen Potenziale von Abfall- und Reststoffen erhoben werden, sondern insbesondere auch die lokalen Potenziale alle weiteren Biomassesortimente aus der Forstwirtschaft, Landschaftspflegematerial sowie den Aufwuchs von Grünland, Agroforst, Biodiversitätsflächen und wiedervernässten Mooren. Dadurch würde das Wärmeplanungsgesetz wiederum an Punkt 2 der Leitplanken der Ampel-Fraktionen für das GEG angeglichen werden.
  4. Die Potenzialanalyse muss alle erneuerbaren Technologien gleich prüfen (§17). Dafür müssen für Solarenergie und Großwärmespeicher eine vollständige Bestandsaufnahme aller geeigneten Flächen erfolgen. Für die Erfassung lokaler und regionaler geothermische Potenziale ist es zwingend erforderlich, dass neue Geodaten gewonnen werden und Bestandsdaten zusammengetragen, digitalisiert und zugänglich gemacht werden.
  5. Bagatellgrenze bei der Pflicht zur Planung und Ausweisung von Wärmenetzgebieten einführen und Kosten dafür aufteilen: Betreiber von Wärmenetzen mit einer Trassenlänge von unter 20 Kilometern sollten von der planungsverantwortlichen Stelle nicht dazu aufgefordert werden können, den Entwurf für die Ausweisung von Wärmenetzgebieten auf eigene Kosten zu erstellen, da es sich dabei oft um kleine Genossenschaften oder Privatpersonen handelt, die davon personell oder wirtschaftlich überfordert werden könnten. Bei verpflichteten Netzbetreibern sollten die anfallenden Kosten nicht nur vom Netzbetreiber getragen, sondern zwischen planungsverantwortlicher Stelle und Netzbetreiben aufgeteilt werden
  6. Keine Pflicht zur Erstellung von Transformations- und Wärmenetzausbauplänen für Wärmenetze auf Basis erneuerbarer Energien: Wärmenetze, die bereits nahezu vollständig auf Basis von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden, sollten von der Pflicht zur Erstellung von Transformations- und Wärmenetzausbauplänen ausgenommen werden. Bei diesen Netzen ist nicht davon auszugehen ist, dass sie diesen Anteil innerhalb der nächsten zwanzig Jahre signifikant reduzieren werden. Die Erstellung solcher Pläne ist zudem für viele Wärmenetzbetreiber in diesem Bereich unzumutbar, weil es sich bei den Betreibern oftmals um Privatpersonen (z.B. Landwirte) oder kleine Genossenschaften handelt, für die die Erhebung und Verarbeitung der Daten einen unverhältnismäßig hohen personellen oder wirtschaftlichen Aufwand bedeuten würde.

 

Vorbemerkungen

Als Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) unterstützen wir ausdrücklich die Dekarbonisierung sowie den vorgesehenen ambitionierten Ausbau der Wärmenetze.

Der BEE begrüßt den vorliegenden Gesetzentwurf und die darin angelegte verpflichtende systematische Wärmeplanung auf kommunaler bzw. Gebietsebene. Für die Dekarbonisierung der Wärmenetze und damit insgesamt das Gelingen der Wärmewende ist dies ein sehr wichtiger und überfälliger Schritt. Insbesondere die Anerkennung von erneuerbaren Wärmeerzeugern als im überragenden öffentlichen Interesse liegend war vom BEE bereits vielfach angeregt worden. Diesem ersten Schritt müssen nun auch weitere Erleichterungen folgen, wie etwa die bauplanungsrechtliche Privilegierung (§ 35 Baugesetz) von Solar- und Geothermieanlagen sowie Biogasaufbereitungsanlagen, die mehrere dezentrale Biogaserzeugungsanlagen zusammenfassen.

Auch die Einführung einer ordnungsrechtlichen Pflicht zum Einsatz erneuerbarer Energien in Wärmenetzen entspricht einer langjährigen Forderung des BEE und wird sehr begrüßt. Die ambitionierten Herausforderungen der Defossilisierung der Sektoren Gebäude und Industrie erfordern finanzielle Förderung, CO2-Bepreisung und Ordnungsrecht gleichermaßen.

Jedoch ist den am 13.06. veröffentlichten Leitplanken der Ampel-Fraktionen zur weiteren Beratung des Gebäudeenergiegesetzes zu entnehmen, dass im Sinne der Verzahnung der beiden Gesetze den Kommunen deutlich höheren Anforderungen zufallen werden als bisher angenommen. Dementsprechend sollte auch das Wärmeplanungsgesetz noch einmal überarbeitet und nachgeschärft werden. Ohne verbindliche Vorgaben entsteht sonst die Gefahr, dass die Kommunen mit der Verantwortung für die Wärmewende allein gelassen werden und unter erheblichem Druck Entscheidungen fällen müssen, für die sie evtl. noch nicht das nötige Expertenwissen aufgebaut haben. Besonders bei der Umstellung der Gasnetze sieht der BEE noch viele Unklarheiten, die im Kabinettsentwurf des Wärmeplanungsgesetzes geklärt werden sollten.

Die im Gesetzentwurf formulierten Ziele sind nur erreichbar, wenn alle verfügbaren erneuerbaren Technologien genutzt werden. Die vorgesehenen starken Restriktionen für den Einsatz von Biomasse (konkret den Biomassedeckel & die eingeschränkte Potenzialanalyse) werden die Defossilisierung und den Ausbau der Nah- und Fernwärme in vielen Fällen behindern, zum Teil auch verhindern. Wo der Einsatz Erneuerbarer Energien beschränkt wird, wird die Nutzung von fossilen Energieträgern in der Nah- und Fernwärme verlängert anstatt verkürzt. Dies widerspricht dem Anliegen des Gesetzes und sollte daher zurückgenommen werden. Der BEE fordert hier eine Anpassung an die im Gebäudeenergiegesetz vorgesehenen Änderungen, die eine Gleichbehandlung der verschiedenen Optionen und ein Ende der diskriminierenden technischen Anforderungen versprechen.

Im Folgenden werden die Kommentare und Verbesserungsvorschläge des BEEs und seiner Mitglieder in der Reihenfolge ihres Auftretens im Referentenentwurf aufgeführt.

 

Zu den Regelungen im Einzelnen

Vorschlag einer Förderung der Kommunalen Wärmeplanung finanzschwacher Kommunen

Die Einbringung des Gebäudeenergiegesetzes in den Deutschen Bundestag wirft ein neues Licht auf das vorliegende Wärmeplanungsgesetz. Kommunen werden mit der Koppelung des Gebäudeenergiegesetzes an die Kommunale Wärmeplanung stärker in die Pflicht genommen und tragen eine größere Verantwortung bei der Ausarbeitung einer wirtschaftlich und infrastrukturell sinnvollen Vorgehensweise beim Heizungstausch. Auch müssen sie laut den am 13.06 von den Regierungsfraktionen veröffentlichten sogenannten Leitplanken die Aufgabe leisten, gemeinsam mit den Gasnetzbetreibern über die Zukunft des Gasnetzes bzw. einer Umstellung dieses auf Wasserstoff zu entscheiden.

Vor diesem Hintergrund ist es zwingend notwendig, dass die kommunale Ebene mit der notwendigen fachlichen Expertise und den finanziellen Ressourcen ausgestattet wird, um diesen verantwortungsvollen Aufgaben gerecht zu werden. Mittel und Förderung für zusätzliches Personal, für Beratung und (Machbarkeits-) Studien sowie die Erstellung der Kommunalen Wärmepläne selbst sind angesichts des großen Zeitdrucks und der Dringlichkeit einer fundierten Bedarfs- und Potentialanalyse der Wärme auf kommunaler Ebene zweckgemäß. In manchen Bundesländern z.B. Niedersachsen, sind bereits ähnliche Fördermechanismen erprobt. Diese Mittel sollten vor allen Dingen den finanzschwachen Kommunen in Deutschland zukommen können. Auch aufgrund der beschränkten haushälterischen Möglichkeiten des Bundes ist es sinnvoll, die Fördermittel zu beschränken.

BEE-Vorschlag: Der BEE schlägt vor, einen bundesweiten Fördertopf einzurichten, mit dem finanzschwachen Kommunen finanzielle und personell dazu befähigt werden, eine fundierte kommunale Wärmeplanung vorzunehmen

Wärmeplanung für Kleine Kommunen (§ 4 Abs. 2)

Aus Gründen der Kapazitäten der Planungsbüros, welche die kommunale Wärmeplanung fachlich begleiten können, ist es nachvollziehbar, dass Gebiete zunächst nur ab 10.000 Einwohner*innen betrachtet werden sollen. Allerdings darf dies nicht bedeuten, dass kleinere Kommunen oder Gebiete dauerhaft keinerlei Wärmeplanung unternehmen müssen. Wärmelösungen müssen auch für Gebieten mit weniger als 10.000 Einwohner*innen entwickelt werden, die Potentiale und Möglichkeiten gilt es hier ebenfalls zu adressieren. Die Entscheidung darüber will der Gesetzentwurf aber den Bundesländern überlassen. Notwendig wäre es, dass kleinere Gemeinden zumindest eine Wärmeplanung nach einem vereinfachten Verfahren durchführen müssen oder im Rahmen eines Stufenplans von großen zu kleinen Kommunen zu einem späteren Zeitpunkt zur vollständigen Wärmeplanung verpflichtet werden.

Für kleinere Gemeinden könnte es auch eine Option sein, Musterwärmepläne zu erstellen, da diese i.d.R. sehr ähnliche Infrastrukturen besitzen (z.B. eine Kläranlage, aber i.d.R. keine Müllverbrennung, Verfügbarkeit von nicht stofflich verwertbarem Restholz und größere Flächen für Solarthermie). Auf keinen Fall dürfen diese Grenzwerte (10.000) aber abgeschwächt werden. Es ist von zentraler Bedeutung, dass auch kleine Kommunen zukünftig eine Wärmeplanung erstellen.

Ergänzend könnte zur Verpflichtung von Kommunen unter 10.000 Einwohnern könnte man diesen auch freistellen, sich bis Ende 2024 zu entscheiden, entweder eine kommunale Wärmeplanung bis 2028 zu erstellen oder die 65%-Vorgabe des Gebäudeenergiegesetzes zu erfüllen.  

Pflichten zur Erstellung von Wärmeplänen sollten um jeweils ein Jahr vorgezogen werden (§ 5)

Es ist ratsam, möglichst schnell einen grundlegenden Informationsstand zur in den Kommunen vorhandenen Wärmeinfrastruktur herbeizuführen. Dabei geht es nicht nur um die Planungen der für die Versorgung zuständigen Energieversorger. Vor allem für Gebäudeeigentümer*innen ist es wichtig, Klarheit über Wärmeoptionen zu erhalten. Dies ist erst recht der Fall, falls Verpflichtungen aus dem Gebäudeenergiegesetz – insbesondere das Gebot zu 65% EE-Wärme – in Abhängigkeiten von Wärmeplänen gelten sollten. In diesem Fall ist Transparenz und eine möglichst frühzeitig in der Breite der Kommunen vorliegende Wärmeplanung essenziell für die Planungssicherheit der Anwohner und lokalen Betriebe.

BEE-Vorschlag:

Die in den Absätze 1 und 2 genannten Fristen sollten jeweils um ein Jahr vorgezogen werden. Die Wärmeplanung von Kommunen mit >100.000 Einwohnern sollte also bis zum 31.12.2024 vorliegen bzw. für Kommunen ab 10.000 Einwohnern ab dem 31.12.2026.

In vielen Bundesländern und Kommunen liegen Wärmepläne bereits vor und oder können schneller als hier angesetzt erstellt werden. Gegebenenfalls können Wärmepläne – wie einigen Bundesländern üblich – auch zunächst in provisorischer Form erstellt und später in aller Ausführlichkeit ergänzt werden.

Keine Vorab-Beschränkung der Biomassesortimente: Erweiterung und Präzisierung der Liste zu analysierender Biomassesortimente (§ 9 Abs. 3 & Anlage 2)

Angesichts der ambitionierten Herausforderungen, die mit der Aufgabe der Defossilisierung der Sektoren Gebäude und Industrie einhergehen, sollte den Entscheider:innen vor Ort eine möglichst große wirtschaftliche und technische Freiheit zur Dekarbonisierung ihrer Wärmeversorgung ermöglicht werden. Entscheidungen für oder gegen Einsatzstoffe sollte im lokalen Kontext auf Grundlage politischer Präferenzen passieren, aber nicht bereits bei der rein beschreibenden Bestandsanalyse oder pauschal für alle Wärmenetze. Deshalb sollte die technische Potenzialanalyse keine Vorfestlegungen bezüglich der nutzbaren Biomassesortimente treffen. Dies ist im RefE jedoch nicht gegeben.

Der BEE verweist auch an dieser Stelle noch einmal auf die erst kürzlich veröffentlichten Leitplanken zum GEG, die sich in Punkt 2 bzw. 2a klar gegen diskriminierende technische Anforderungen aussprechen und sogar als Beispiel listen, dass „Heizungen, die mit Holz und Pellets betrieben werden, (…) die 65 %-Vorgabe ausnahmslos“ erfüllen. Diesen Umschwung begrüßen wir sehr und fordern im Folgenden nur eine dementsprechende Anpassung des WPGs.

BEE-Vorschlag: In der Bestandsanalyseanalyse sollten keine Vorfestlegungen für die Biomassesortimente getroffen werden und nicht nur die Potenziale an Rest- und Abfallstoffen erhoben werden, sondern auch andere Biomassepotenziale. Dazu gehören insbesondere:

  • Material aus der Landschaftspflege, welches z.B. in Gärten, Parkanlagen oder bei der Straßenpflege anfällt.
  • Soweit Waldrest- und Kalamitätsholz sowie Material aus Erstdurchforstungen und Agroforstwirtschaft nicht unter „Reststoffen“ zu verstehen sind, müssen sie in die Potenzialanalyse aufgenommen werden. Falls diese mit dem Begriff „Reststoffe“ abgedeckt werden sollen, sollte dies in der Liste klargestellt werden.
  • In Bezug auf Biogassubstrate sollten auch die Potentiale des Aufwuchses von Dauergrünland (Grünschnitt), wiedervernässten Mooren (Paludikulturen) und Biodiversitätsflächen (Blühpflanzen) erhoben werden. Diese Biomassen werden zukünftig an Bedeutung gewinnen, wenn die Viehhaltung im Rahmen des laufenden Strukturwandels in der Landwirtschaft abnimmt, aus klimapolitischen Gründen Moore wiedervernässt oder aus Gründen des Artenschutzes Blühpflanzen auf Ackerflächen angebaut werden.

Ziele und Maßnahmen für 2030 festlegen (§§ 16, 17)

Der Blick auf § 5 und die „Pflicht zur Erstellung von Wärmeplänen, Umsetzungsfrist“, zeigt, dass nach Absatz 2 spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 bzw. 2028 alle Gemeindegebiete mit einer Einwohnerzahl von 100.000 bzw. 10.000 Einwohnern, die entsprechenden Wärmepläne verpflichtend erstellt haben müssen. Dabei sollten die nach § 16 entwickelten Zielszenarien und nach § 17 „unmittelbaren Planung“ bereits Maßnahmen und Ziele für das Jahr 2030 beinhalten, da ansonsten riskiert wird, den in § 25 vorgesehen Anteil von mindestens 50 % Wärme aus erneuerbaren Energien und unvermeidbaren Abwärmen in Wärmenetzen bis 2030, zu verfehlen.

Potenzialanalyse muss alle erneuerbaren Technologien gleich prüfen (§17)

  • Solarenergie

Im Falle der Solarthermie muss eine vollständige Bestandsaufnahme aller solargeeigneten Flächen erfolgen. Wir begrüßen, dass der Referentenentwurf auch Dachflächen berücksichtigt. Große Solarthermieanlagen auf Dachflächen können unter Umständen eine siedlungsnahe Alternative zu Freiflächen sein und die Suche nach geeigneten Flächen vereinfachen. Allerdings ist die deutlich kostengünstigere Lösung die Freiflächen-Solarthermieanlage. Potenziale auf Dachflächen können Freiflächenpotenziale nicht ersetzen, sondern im besten Falle ergänzen. Besonders Moore, Magerwiesen und landwirtschaftliche Futteranbauflächen dürfen bei der Flächenanalyse nicht ausgeschlossen werden, da sie gut mit Biodiversität fördernden Solarthermie-Freiflächenanlagen zu kombinieren sind. Die Daten zur Globalstrahlung sollten deutschlandweit standardisiert und in gleicher Weise ermittelt werden. Dazu stehen sowohl Rasterdaten monatlich und jährlich (https://cdc.dwd.de/portal/) als auch monatliche und jährliche Mittelwerte des DWD in guter Auflösung zur Verfügung. Optimalerweise würde hierzu eine Anleitung erstellt bzw. die Daten standardisiert einmalig zur Verfügung gestellt.

  • Großwärmespeicher

Begrüßenswert ist aus Sicht des BEE die ebenfalls in der Potenzialanalyse vorgesehene Prüfung von möglichen Standorten für (Groß-)Wärmespeicher. Der Entwurf geht richtigerweise davon aus, dass diese in der zukünftigen Wärmeversorgung eine immer größere Rolle spielen werden. Im Zusammenspiel mit Solarthermieanlagen sind so 100% solare Wärmenetze möglich und auch bereits in Betrieb. Wichtig wäre es aus Sicht des BEE, dass alle möglichen Formen von Großwärmespeichern berücksichtigt werden, nicht nur Aquiferspeicher. Standorte für z. B. Erdbeckenspeicher mit der Möglichkeit, Wärme saisonal zu speichern, sollten auf jeden Fall mit erhoben werden, da hier z.B. Solarwärme direkt erzeugt, gespeichert und wieder entnommen werden kann bei gleichzeitiger Entlastung des Stromnetzes. 

  • Geothermie

Damit lokale und regionale geothermische Potenziale in den Potenzialanalysen bei Erstellung von Wärmeplänen Berücksichtigung finden, ist es zwingend erforderlich, dass der Untergrund systematisch erkundet wird, um neue Geodaten zu gewinnen. Zudem müssen Bestandsdaten zusammengetragen, digitalisiert und zugänglich gemacht werden. Andernfalls sind die in Anlage 2 (zu § 15) genannten Vorgaben nicht zu erfüllen. Es ist darauf zu achten, dass der Zugang zu den Daten für die Ersteller von Wärmeplänen unkompliziert ermöglicht wird. Die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle je Bundesland (alternativ auf Bundesebene) ist hierfür zielführend. Die zuständigen Behörden müssen personell und finanziell in die Lage versetzt werden, den Erstellern von Wärmepläne innerhalb einer Frist von einem Monat die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Für eine entsprechende Anpassung des Geologiedatengesetzes (GeolDG) hat der BVG bereits konkrete Vorschläge vorgelegt, die auch der BEE mitträgt.

Im Kontext der Einbindung potenzieller Wärmeproduzenten in die Erstellung von Wärmeplänen durch die planungsverantwortliche Stelle bedarf „potentiell“ einer genaueren Definition. Entscheidendes Kriterium ist für die Geothermie das Vorliegen einer gültigen Aufsuchungs- oder Gewinnungserlaubnis. Damit ist eine solide Planungsgrundlage für die planungsverantwortliche Stelle hinreichend gewährleistet.

  • Abwasserwärme

Der BEE begrüßt ausdrücklich, dass die Abwasserwärme in dem Referentenentwurf angemessen berücksichtigt wird. Das Potenzial dieser Wärmequelle wurde bisher oft nicht mitgedacht. Wir begrüßen auch die richtige Differenzierung, dass es Abwasserwärme-Potenzial auf den Kläranlagen und dezentral im Kanalnetz gibt.

Einführung einer Bagatellgrenze für die Verpflichtung von Wärmenetzbetreibern zur Planung von Wärmenetzversorgungsgebieten sowie hälftige Aufteilung der Kosten (§ 17 Abs. 3)

Die planungsverantwortliche Stelle kann die Betreiber bestehender Wärmenetze oder potenzielle Betreiber auffordern, einen Entwurf für die Ausweisung von Wärmenetzgebieten zu erstellen. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der bestehende oder potenzielle Wärmenetzbetreiber (§ 17 Abs. 3). 

Der BEE lehnt diese pauschale Pflicht sowie die pauschale Kostenübernahme durch den Netzbetreiber aus mehreren Gründen ab.

  1.  Es ist sachlich nicht begründbar, warum ein Akteur, der nicht an der Entscheidung über die Entstehung bestimmter Kosten hat (der Netzbetreiber), diese Kosten zu tragen hat, während ein Akteur, der für diese Entscheidung verantwortlich ist (die planungsverantwortliche Stelle), keine Kosten übernimmt.
  2. Die einseitige Kostenübernahme durch den Netzbetreiber kann dazu führen, dass eine planungsverantwortliche Stelle die Ausweisung eines Wärmenetzbetriebs auf Kosten des Netzbetreibers planen lässt, obwohl ein weiteres Wärmenetzgebiet keine wirtschaftlich sinnvolle Option ist. Hier muss eindeutig abgegrenzt werden, dass die Planung eines Wärmenetzgebiets durch den Netzbetreiber nur erfolgen muss, wenn die Planungsverantwortliche Stelle schlüssig darlegt, dass dies im Interesse des Betreibers ist.
  3. Insbesondere bei kleinen, ländlichen Wärmenetzen handelt es sich bei den Netzbetreibern um kleine Genossenschaften oder Privatpersonen (z.B. Landwirte). Diese Akteure kann eine solche Planung personell überfordern oder hinsichtlich der zu entstehenden Kosten angesichts der Umsätze des Betreibers nicht verhältnismäßig sein. Unabhängig von der Kostenaufteilung sollte deshalb in jedem Fall eine Bagatellgrenze für die Pflicht zur Planung von Wärmenetzgebieten geben.

Die Betreiber von Netzen mit einer Trassenlänge von weniger als 20 km können grundsätzliche eine solche Planung von Wärmenetzgebieten übernehmen, aber nicht von der planungsverantwortlichen Stelle dazu verpflichtet werden. Insofern die planungsverantwortliche Stelle den Betreiber eines Wärmenetzes anweist, ein Wärmenetzgebiet zu planen, werden die dadurch entstehenden Kosten zwischen den beiden geteilt. Zudem muss der Planungsverantwortliche darlegen, dass die Planung im Sinne des Netzbetreibers ist und die Grenzen des Gebiets eindeutig ausgewiesen werden.

BEE-Vorschlag:

§ 17 Absatz 3 sollte wie folgt geändert werden: „(3) Die planungsverantwortliche Stelle kann den oder die Betreiber bestehender Wärmenetzte oder potenzielle Betreiber gemäß § 7 Absatz 2 Nummer 2 und 3 auffordern, einen Entwurf für die Ausweisung von Wärmenetzgebieten zu erstellen. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der bestehende oder potenzielle Wärmenetzbetreiber, wenn sein Wärmenetz eine Länge von über 20 km aufweist. Misst das Wärmenetz jedoch weniger als 20 km, sind die Kosten zwischen der planungsverantwortlichen Stelle und dem Wärmenetzbetreiber aufzuteilen und der Planungsverantwortliche muss darlegen, dass die Planung im Sinne des Netzbetreibers ist und die Grenzen des Gebiets eindeutig ausgewiesen werden.

Die Auszeichnung von Versorgungsgebieten als Prüfgebiete sollte bis zum Zeitpunkt der nächsten Fortschreibung befristet werden. Die wiederholte Auszeichnung als Prüfgebiet ist ausdrücklich zu begründen (§ 23 Abs 3)

In Prüfgebieten wohnenden Gebäudeeigentümer*innen sollte so schnell wie möglich Klarheit über die Versorgungssituation in ihrer Wohngegend verschafft werden.

Die Schaffung dieser Gebietskategorie ist einerseits verständlich, weil es Stadtgebiete geben kann, für die z.B. eine abschließende Potenzialanalyse einschließlich die Wirtschaftlichkeitsanalyse für die Erweiterung eines Wärmenetzes noch nicht abgeschlossen ist. Es sollte aber zumindest ausdrücklich begründet werden, wenn Kommunen eine Zuordnung dieses Gebiets zu einer Versorgungsart auch bei der nächsten Evaluation des Wärmeplans noch nicht vornehmen können. 

Da es zugleich auch keine Größenbeschränkung dazu gibt, wie groß der Anteil von Prüfgebieten am gesamten Stadtgebiet sein kann, bestünde die Gefahr, dass Kommunen eine Festlegung für große Teile ihres Verantwortungsbereichs auf lange Zeit verweigern. Für die betroffenen Bewohner*innen entstehen daraus große Unsicherheiten. 

Zu erwarten wäre in jedem Fall, dass die Kommunen eine ausführlichere Auseinandersetzung mit den Spezifika dieses Stadtgebiets vorlegen. Insbesondere ist dabei einzubeziehen, dass eine Wärmenetzerweiterung oder der Aufbau eines neuen Wärmenetzes in der Regel einer neuen regenerativen Wärmequelle bedarf. Diese Potenziale sollten dann auch genauer betrachtet werden.  

BEE-Vorschlag:

Dazu sollte die Formulierung von § 23 Abs. 3 folgendermaßen angepasst werden:

“Im bisherigen Wärmeplan als Prüfgebiet gemäß § 17 Absatz 4 ausgewiesene Gebiete sollten einer bestimmten Wärmeversorgungskategorie nunmehr möglichst zugeordnet werden. Ist die Zuordnung zu einer bestimmten Wärmeversorgungskategorie weiterhin nicht möglich, so ist dies zu begründen und dabei im besonderen Maße auf die gemäß §22 verfügbaren technischen Angebotspotenziale einzugehen.”

Anschluss- und Benutzungszwang unter den Vorbehalt stellen, dass Erneuerbare-Energien-Ziele des Transformationsplans eingehalten werden (§ 25 und § 109 GEG)

Kommen bestehende Wärmenetze ihren Verpflichtungen zur Dekarbonisierung nicht nach, ist aus Gründen der Gleichbehandlung mit anderen erneuerbaren Wärmeoptionen ein Anschluss- und Benutzungszwang nicht mehr begründbar. Wer sich stattdessen über eine dezentrale, erneuerbare Option versorgen möchte, sollte spätestens zu diesem Zeitpunkt keinen Zwängen mehr unterliegen.

Deshalb sollte der Gesetzgeber die entsprechende Vorschrift im Gebäudeenergiegesetz anpassen. Alternativ kann diese auch in § 25 Abs 6 aufgenommen werden.

BEE-Vorschlag:

In § 109 GEG oder § 25 Abs 6 WPG sollte folgende Formulierung aufgenommen werden: 

“Bei Verstoß gegen die in § 25 Absätze 1, 2 und 3 Wärmeplanungsgesetz geltenden Fristen dürfen für ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung keine Bestimmungen nach Landesrecht gelten, die einen Anschluss- und Benutzungszwang begründen”.

Biomassedeckel für den Einsatz von Biomasse in Wärmenetzen streichen (§§ 26, 27)

In Bezug auf das Zieljahr 2045 und abhängig von der Trassenlänge will der RefE den Einsatz von Bioenergieträgern in Wärmenetzen oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts (§ 27 RefE) verbieten, und zwar auch dann, wenn diese nachhaltig bereitgestellt und dauerhaft verfügbar sind. So soll in Wärmenetzen mit mehr als 50 Kilometern Trassenlänge der Einsatz von mehr als 15 Prozent Biomasse unzulässig sein, in Wärmenetzen mit einer Trassenlänge zwischen 20 und 50 Kilometern soll der Einsatz von mehr als 25 Prozent Biomasse unzulässig sein. Lediglich in Wärmenetzen mit einer Trassenlänge von weniger als 20 Kilometern soll der Einsatz von nachhaltiger Biomasse uneingeschränkt möglich sein.

In neuen Wärmenetzen (Baubeginn bis inkl. 2023) soll der Einsatz von Biomasse oberhalb eines gewissen Schwellenwerts bereits heute ausgeschlossen werden, ebenfalls abhängig von der Trassenlänge (§ 26 RefE). So soll in neuen Wärmenetzen mit einer Trassenlänge von mehr als 50 Kilometern der Einsatz von mehr als 25 Prozent Biomasse ausgeschlossen werden, in neuen Wärmenetzen mit einer Trassenlänge zwischen 20 und 50 km der Einsatz von mehr als 35 Prozent Biomasse.

Der BEE lehnt diese pauschalen ordnungsrechtlichen Beschränkungen für den Einsatz von Biomasse in Wärmenetzen aus mehreren Gründen ab. 

  1. Der Wärmesektor weist eine große Heterogenität auf. Die Voraussetzungen für die Nutzung von erneuerbaren Wärmeerzeugern können von Verbraucher zu Verbraucher, aber auch von Kommune zu Kommune stark variieren. So gibt es Kommunen in waldreichen Regionen, die vor Ort über große, dauerhaft verfügbare Holzmengen verfügen, während diese Holzmengen in waldarmen Regionen auch unterhalb der vorgesehenen zulässigen Biomasseanteile vor Ort nicht verfügbar sind. D.h. letztlich wird es den Wärmenetzbetreibern obliegen zu bewerten, ob die nötigen Biomasseressourcen trotzdem dauerhaft zu mobilisieren sind oder nicht. Zeichnet sich ab, dass das zweifelhaft ist, dürften sie von einer Entscheidung zugunsten von hohen Anteilen von Bioenergieträgern absehen. Warum soll dieser Mechanismus nur unterhalb bestimmter Biomasseanteile vernünftig funktionieren, nicht aber oberhalb der vorgesehenen Anteile? Aus Sicht des BEE spricht angesichts der Tatsache, dass jeder Wärmenetzbetreiber nur dann in die Nutzung von Bioenergieträgern investieren wird, wenn er sich sicher ist, die nötigen Bioenergieträger auch dauerhaft nutzen zu können, wenig dafür, dass eine vollständige Freigabe der Entscheidung, welche Anteile an Bioenergieträgern genutzt werden, zu einer Überausschöpfung der Bioenergieträger führen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine sich abzeichnende Verknappung von Bioenergieträgern bereits frühzeitig zu entsprechend steigenden Preisen führen wird, die einen weiteren Zubau von Bioenergieträgern stark begrenzen wird. Dort wo die Verhältnisse lokal anders sind, können aber gleichwohl weiterhin verantwortbare Entscheidungen zugunsten der Nutzung lokal anfallender und nachhaltig verfügbare Bioenergieträger fallen, ohne dass die Versorgung anderer Nutzer gefährdet würde. Hintergrund ist die geringe Transportwürdigkeit vieler Bioenergieträger minderer Qualität (z.B. Landschaftspflegeholz).
  2. Die vorgesehene ordnungsrechtliche Begrenzung des Biomasseeinsatzes kann dazu führen, dass bereits getätigte Investitionen in Wärmeerzeuger wie z.B. Holzheizkraftwerken nicht refinanziert werden können. Es gibt eine Reihe von Wärmenetzen mit einer Trassenlänge von mehr als 20 Kilometern, die mit einem Biomasseeinsatz projektiert wurden, der oberhalb der langfristig erlaubten Biomasseanteile liegt. Diese Wärmenetze sind unmittelbar bedroht. Der Schwellenwert könnte so dazu führen, dass Netze bis unter die jeweilige Schwelle zurückgebaut werden.

Bestandsanlagen und Bestandsnetze mit einem höheren Anteil an Bioenergie müssen daher Bestandsschutz genießen.

  1. Betreiber von Wärmenetzen auf Basis von nachhaltiger Biomasse, deren Länge leicht unterhalb der jeweiligen Schwellenwerte liegen (20 bzw. 50 Kilometer), verlieren den Anreiz, ihr Netz zu erweitern und zusätzliche Kunden anzuschließen, da sie dann ggf. den jeweiligen Schwellenwert nicht mehr einhalten können. Dies ist angesichts der großen Herausforderungen der Wärmewende, des politisch gewünschten Ausbaus der Fernwärme sowie des Ziels, Gebäudeeigentümern möglichst viele Optionen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) zur Verfügung zu stellen, völlig kontraproduktiv. Der Schwellenwert könnte auch dazu führen, dass Netze bis unter die jeweilige Schwelle zurückgebaut werden.

Solche Wärmenetze können durch den Biomassedeckel ökonomisch bedroht sein. Wärmenetze sind aufgrund sinkender Wärmeverbräuche der angeschlossenen Gebäude in der Regel darauf angewiesen, nach und nach neue Wärmeabnehmer anzuschließen, um weiter Wärme zu konkurrenzfähigen Preisen liefern zu können. Wenn hierfür aber ein Ausbau des Netzes die Voraussetzung ist, kann dies bei Überschreiten eines Schwellenwertes - ohne Veränderung der Wärmeerzeugungsstruktrur - unzulässig sein. Daher gefährden die Biomassedeckel die wirtschaftliche Zukunft vieler bestehender Wärmenetze, die Bioenergieträger nutzen. 

  1. Wenn Netzbetreiber mit einem hohen Bioenergieanteil dazu gezwungen werden, den Bioenergieanteil abzusenken und in andere Wärmeerzeuger zu investieren, um den Biomassedeckel zu erfüllen, wird dies mit erheblichen Kosten verbunden sein. Diese müssen dann an die Kunden weitergereicht werden. Dies wird mit erheblichen Preissteigerungen für den Verbraucher verbunden sein.
  2. Wenn Netzbetreiber dazu gezwungen werden, den Bioenerieanteil niedrig zu halten, wird das in Fällen, in denen Biomasse die einzig verfügbare oder ökonomisch sinnvolle erneuerbare Energie ist, dazu führen, dass der Anteil fossiler Wärmeerzeuger nicht bzw. deutlich später abgesenkt wird. 

Die Vorgaben zur Wärmeplanung und den daraus resultierenden Maßnahmenvorschlägen sowie die ordnungsrechtlichen Vorgaben zur Transformation von Wärmenetzen sollten daher unbedingt technologieneutral ausgestaltet werden und dürfen keine erneuerbare Wärmequelle einseitig begrenzen. Eine diesseitige Änderung der §§26, 27 wird auch durch Punkt 2a der Leitplanken der Ampel-Fraktionen zur weiteren Beratung des Gebäudeenergiegesetzes gestützt. Laut Auffassung des BEEs ist dies ein Beispiel für diskriminierende technische Anforderungen, wie sie aus dem Gebäudeenergiegesetz gestrichen werden sollen. Folgerichtig fordert der BEE eine Gleichbehandlung für erneuerbare Technologien im Wärmeplanungsgesetz.

BEE-Vorschlag: 

Die ordnungsrechtlichen Begrenzungen für den Einsatz nachhaltiger Biomasse in Wärmenetzen sind ersatzlos zu streichen.

Betreiber von Wärmenetzen auf Basis von Erneuerbaren Energien von der Pflicht zur Erstellung von Transformations- und Wärmenetzausbauplänen ausnehmen (§ 28)

Gemäß § 28 Absatz 1 müssen Wärmenetzbetreiber bis zum 31.12.2026 für ihr Wärmenetz einen Transformations- und Wärmenetzausbauplan erstellen. Diese Pflicht ist grundsätzlich zu begrüßen. Ein solcher Plan ist jedoch bei Wärmenetzen, die bereits heute nahezu vollständig mit Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden, unnötig, da nicht davon auszugehen ist, dass sie angesichts der Pflicht zum Einsatz von 100 Prozent Erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme im Jahr 2045 (§ 27 Abs. 3 RefE) diesen Anteil innerhalb der nächsten zwanzig Jahre signifikant reduzieren werden. Die Erstellung solcher Pläne ist darüber hinaus für viele Wärmenetzbetreiber in diesem Bereich unzumutbar, weil es sich bei den Betreibern oftmals um Privatpersonen (z.B. Landwirte) oder kleine Genossenschaften handelt, für die die Erhebung und Verarbeitung der Daten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand bedeuten würde.

BEE-Vorschlag:       

Betreiber von Wärmenetzen, die bereits zu mindestens 90 Prozent auf Basis von erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden, sollten von der Pflicht zur Erstellung von Transformations- und Wärmenetzausbauplänen ausgenommen werden.

Definition der Netzlänge (§§ 28, 29)

Der Gesetzentwurf lässt die Frage offen, worauf sich die Netzlänge konkret bezieht. Es stellt sich die Frage, ob nur das Hauptnetz zählt, oder auch die Anschlussleitungen zu den Hausanschlüssen.

BEE-Vorschlag:

Aus Sicht des BEE sollte klargestellt werden, dass die Anschlussleitungen zu den Hausanschlüssen bei der Bemessung der Netzlänge nicht mitzuzählen sind.

In der Potenzialanalyse sollte der Zugang zu Wärmequellen über den öffentlichen Raum ausdrücklich einbezogen werden (Anlage 3 Nr. II) 

Die Notwendigkeit zur kartografischen Darstellung von Angebotspotenzialen erneuerbarer Wärmequellen ist ausdrücklich zu begrüßen. Es sollte eine Klarstellung einbezogen werden, dass der Zugang zu den Potenzialen auch über den öffentlichen Raum erfolgen kann.

Noch wird die Erschließung von Erdwärme mittels Erdsonden häufig dadurch erschwert oder verhindert, dass Bohrungen nicht im öffentlichen Raum stattfinden können. Dabei sind gerade auch Straßenflächen für die Platzierung von Erdwärmebohrungen oder auch den Zugang zu Abwasser oder Grundwasser gut geeignet und im europäischen Ausland üblich.

BEE-Vorschlag:

In der Formulierung zu Anlage 3 Nr. II. Potenzialanalyse sollte ergänzt werden: 

“(…) Hierbei sind die technischen Angebotspotenziale räumlich und nach Energieträgern differenziert wie folgt darzustellen und dabei auch die Erschließung über den öffentlichen Raum einzubeziehen

Die Potenzialanalyse sollte auf Angebotspotenziale für Großgebäude und Gebäudenetze ausgeweitet werden (Anlage 3 Nr. II) 

Gemäß § 22 Nummer 5 sind in der Potenzialanalyse „ausgewiesenen Standorte für Potenziale zur Erzeugung von Wärme aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme“ zu vermerken.

Dabei wird ausdrücklich nicht nur auf die Wärmeerzeugung für Wärmenetze abgestellt, sondern auch die Wärmeversorgung von Gebäudenetzen und Großgebäuden einbezogen. Gerade große Nichtwohngebäude und Mehrfamilienhäusern würden davon profitieren.

Im Umkehrschluss ist jedoch Anlage 3 Nr. II zu korrigieren, weil dort nur auf die „Einspeisung von Wärme in ein Wärmenetz“ abgestellt wird. Stattdessen sollte für alle erneuerbaren Wärmequellen auf eine energetische Mindestgröße von 100 Megawatt abgestellt werden. 

BEE-Vorschlag:

Dazu empfiehlt sich folgende Formulierung analog zu § 7 Nr. 4.

“a)       oberflächennaher Geothermie, diese flurstückbezogen, zusätzlich standortbezogen für mögliche Anlagen mit einer jährlichen Produktionskapazität von mehr als 100 Megawattstunden;”

In gleicher Weise sollten die Nummern 2 bis 9 korrigiert werden.

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Carlotta Gerlach
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Referentin für Erneuerbare Wärmepolitik und Energiewirtschaft


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