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Stellungnahme

Stellungnahme zu Herkunftsnachweisen für Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen

11. August 2022

Vorbemerkung

Am Montag, dem 08. August 2022 um 12:20 Uhr übermittelte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) den Referentenentwurf eines Gesetzes zu Herkunftsnachweisen für Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen an den Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) und gab Frist zur Stellungnahme bis Mittwoch, den 10. August 2022, 12:00 Uhr.

Grundsätzlich begrüßt der BEE, dass mit dem Gesetz für ein Herkunftsnachweissystem auch für gasförmige Energieträger (Gas, Wasserstoff) und Wärme und Kälte die Grundlage dafür geschaffen werden soll, eine Verbesserung der Verbraucherinformation über die Herkunft der von ihm verwendeten Energie zu erreichen.

Mit Bedauern müssen wir feststellen, dass die Frist für die Verbändeanhörung zum vorliegenden Referentenentwurf mit 48 Stunden erneut sehr knapp bemessen ist. Dies ist für uns leider nicht nachvollziehbar und hat zur Folge, dass eine ausführliche Beurteilung des vorgelegten Referentenentwurfs nur schwer möglich ist. Der BEE nimmt wie folgt zu dem vom BMWK zur Verfügung gestellten Referentenentwurf Stellung.

 

1. Dekarbonisierte Gase nicht als erneuerbare Energiequelle deklarieren

Im Gesetzentwurf unter § 4 Absatz 1 Nr. 2 wird das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz ermächtigt „zu regeln, dass und unter welchen Voraussetzungen Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger auch für dekarbonisierten Wasserstoff auf der Basis von Erdgas ausgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen Wasserstoff als dekarbonisierter Wasserstoff auf Basis von Erdgas im Sinne des § 3 anzusehen ist“.

Es kann sinnvoll sein, dass auch für dekarbonisierte Gase die dringend notwendigen Nachweis- und Anforderungsbedingungen im Herkunftsnachweissystem definiert werden. Die Absicht dekarbonisierte Gase als erneuerbare Gase zu deklarieren, führt aber den Sinn und Zweck der Herkunftsnachweise Transparenz zu schaffen ad absurdum. Im Gesetzestext selbst heißt es im § 3: „auf Antrag Herkunftsnachweise für gasförmige Energieträger, die aus oder auf Basis erneuerbarer Energien erzeugt wurden“. Dekarbonisierte Gase basieren grundsätzlich auf fossilen Rohstoffen und diese als erneuerbar auszuweisen, widerspricht dem Anliegen des Gesetzes und sollte unbedingt unterlassen werden. Wir empfehlen daher dringend die Streichung des Satzes im § 4 Absatz 1 Nr. 2 „und unter welchen Voraussetzungen Wasserstoff als dekarbonisierter Wasserstoff auf Basis von Erdgas im Sinne des § 3 anzusehen ist“.

Stattdessen sollte das Herkunftsnachweissystem für eine zukünftige Gaskennzeichnung genutzt werden, um eine klare Abgrenzung zwischen erneuerbaren Gasen unterschiedlicher Herkünfte und dekarbonisierten Gasen zu schaffen. Dabei muss auch deutlich werden, dass dekarbonisierte Gase zwar niedrigere CO₂-Emissionen verursachen, aber auf fossilen Energien beruhen. Nur dann können Verbraucher:innen richtig informiert eine Entscheidung über den Bezug von Gasprodukten treffen.

 

2. Beimischung von Wasserstoff im Herkunftsnachweissystem abbilden

Im Gesetzesentwurf wird im § 3 Absatz 6 festgelegt, dass bei einer Lieferung von Wasserstoff lediglich Wasserstoff-Herkunftsnachweise entwertet werden dürfen. Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass im Gesetzestext in § 2 lediglich ein „Herkunftsnachweis für gasförmige Energieträger“ definiert wird und es keine Definition der Wasserstoff-Herkunftsnachweise gibt.

In der Begründung des Gesetzes zu § 3 Absatz 6 steht zudem, dass bei einer Beimischung von Wasserstoff in das Gasnetz und einer damit verknüpften Belieferung von Endkund:innen keine Wasserstoff-Herkunftsnachweise entwertet werden dürfen. Dies widerspricht aus unserer Sicht dem Book and Claim Prinzip des Herkunftsnachweissystems und erschwert eine transparente Informationsweitergabe an Endkund:innen. Denn entsprechend des Book and Claim Prinzips sind die Entwertungen der Herkunftsnachweise nicht an die physikalischen Lieferungen, sondern die Liefer- und Vertragsbeziehungen zwischen Endkund:innen und Lieferanten geknüpft. Grundsätzlich können Endkund:innen nur bilanziell über den Energiegehalt der entsprechenden Gasmenge beliefert werden, da die qualitative Belieferung dem Netzbetreiber obliegt. Dies widerspricht auch nicht der grundsätzlichen Logik der Herkunftsnachweise, da deren Aufgabe in der Informationsweitergabe der produzierten Energie liegt.

Vor dem Hintergrund, dass es bereits Produkte für Endkund:innen mit einer Belieferung von Wasserstoff über das Erdgas gibt und zahlreiche Wasserstoff-Projekte auf eine Einspeisung in das Erdgasnetz angewiesen sind, sollte dieser Fall ebenfalls im Herkunftsnachweissystem abgebildet werden. Insbesondere für den Markthochlauf der Wasserstoffproduktion kann eine Einspeisung in das Erdgasnetz wichtig sein. Das Herkunftsnachweissystem sollte grundsätzlich alle technisch möglichen Belieferungen abdecken und keine marktverzerrenden Mechanismen etablieren.

 

3. Notwendige Kriterien für strombasierte Gase definieren

In §4 Absatz 1 Satz 1 wird das BMWK ermächtigt zu regeln, „unter welchen Voraussetzungen gasförmige Energieträger als aus oder auf Basis von erneuerbaren Energien erzeugt im Sinne des §3 anzusehen sind. […] Im Falle strombasierter Gase können hierbei inhaltliche, räumliche oder zeitliche Anforderungen gestellt werden, um sicherzustellen, dass nur für solche strombasierte gasförmige Energieträger Herkunftsnachweise ausgestellt werden können, die glaubhaft mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurden und die mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung der Energieversorgung vereinbar sind; […].“

Die Verordnungsermächtigung ermächtigt explizit das BMWK, Anforderungen für HKN für Kälte/ Wärme und H2 aus erneuerbaren Energiequellen zu stellen, die über die Anforderungen an HKN im Strommarkt hinausgehen. Besonders die zeitliche Korrelation von erneuerbarer Stromerzeugung und Wasserstoff- und Wärme- bzw. Kälteproduktion spielt dabei eine zentrale Rolle, um der Anforderung gerecht zu werden, dass gasförmige Energieträger glaubhaft aus erneuerbaren Energien hergestellt werden. Im Unterschied zur HKN-Systematik im Strommarkt sollten Herkunftsnachweise für strombasierte gasförmige Energieträger nur dann ausgestellt werden, wenn das Gas in der gleichen Viertelstunde (analog zum Entwurf des del. Rechtsaktes §27a RED II wäre in der gleichen Stunde) wie die genutzten erneuerbaren Strommengen produziert wurden. Mit dem gleichen Ziel, der glaubhaften Erzeugung aus erneuerbaren Energien, sollten zusätzliche räumliche Kriterien zur Zertifizierung von Wasserstoff und Kälte/ Wärme aus erneuerbaren Energien eingeführt werden. Diese Option für den nationalstaatlichen Gesetzgeber sieht ebenfalls der Entwurf des delegierten Rechtsaktes zu §27a RED II vor. Die Entwertung eines Strom-HKN zur Produktion von erneuerbarer Wärme/ Kälte und von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien reicht somit nicht aus, sondern ist von weiteren Anforderungen abhängig. Dies sollte bereits in der Verordnungsermächtigung klargestellt werden.

Der BEE begrüßt ausdrücklich, dass es ansonsten abgeregelten Strommengen ermöglicht wird, Herkunftsnachweise für den Wärme- und Kältesektor zu erhalten. Dies trägt dazu bei, jede Kilowattstunde erneuerbaren Strom zu nutzen und damit die Importabhängigkeit Deutschlands zu verringern. Allerdings ist es für uns nicht ersichtlich, wieso diese Möglichkeit nur im Bereich der Wärme und Kälte, nicht aber bei gasförmigen Energieträgern besteht (§ 4). Daher sollte spezifiziert werden, dass ansonsten abgeregelter EEG-Strom unabhängig von seiner Verwendung HKNs erhalten darf.

In der Begründung zu Absatz 5 wird zudem dargelegt, dass HKN ebenfalls für Wasserstoff und Kälte/Wärme aus Direktleitungsbezug ausgestellt werden können, auch wenn für den über eine Direktleitung bezogenen Strom kein HKN entwertet werden kann. Dies ist sehr zu begrüßen. („Ist die Gaserzeugungsanlage demgegenüber ohne Netzanbindung per Direktleitung mit einer EE-Stromerzeugungsanlage verbunden, ist mangels Strom HKN für die Stromerzeugung der Nachweis anderweitig (bspw. durch ein umweltgutachterliches Testat der Stromversorgungssituation der Anlage) zu führen“ S. 19). Dies sollte im Gesetzestext ebenfalls explizit genannt werden.

 

4. Einordnung von Biogas /-methan in das geplante Herkunftsnachweissystem

S. 1 Überschrift:

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vorgaben in Art. 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu Herkunftsnachweisen für Gas, Wasserstoff, Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen

Vorschlag bzw. Erläuterung:

Mit dem Nachweissystem NABISY des BLE steht bereits eine Plattform zur Einreichung von Herkunftsnachweisen von Substraten u.a. für Biogas-/methan zur Verfügung. Erstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen für Strom aus fester und gasförmiger Biomasse durch die zertifizierte letzte Schnittstelle.

Mit dem Update wird der neue Bereich der BioSt-NachV umgesetzt. Dies bedeutet, dass die Nachhaltigkeitsnachweise für Strom aus zertifizierten Anlagen erstellt werden können. Bei diesen Nachweisen sind nicht die Emissionen des Brennstoffes (E), sondern die Emissionen des Endproduktes Strom (ECel) ausschlaggebend. Hier darf es zu keinen Widersprüchen, Überschneidungen oder zu Doppelzertifizierungen kommen.

 

S.2: F. Weitere Kosten:

Es ist vorgesehen, entsprechend konkretisierenden Rechtsverordnungen zwei Herkunftsnachweisregister zu schaffen, denen sich Unternehmen im eigenen Interesse zur Vermarktung ihrer aus erneuerbaren Energien erzeugten Wärme oder Gase bedienen können.

Anmerkung:

Mit NABISY des BLE ist bereits eine Datenbank für Herkunftsnachweise vorhanden, die genutzt werden sollte.

Vorschlag: Es ist vorgesehen, entsprechend konkretisierenden Rechtsverordnungen Herkunftsnachweisregister zu schaffen. Diese müssen sich entweder auf bestehende Datenbanken beziehen bzw. diese integrieren. Mehrfache Zertifizierungen über verschiedene Systeme sind zu vermeiden.

Ergänzungsvorschlag:

Mit NABISY des BLE ist bereits eine Datenbank für Herkunftsnachweise vorhanden, die genutzt werden sollte (s. Erläuterung oben).

Vorschlag: Es ist vorgesehen, entsprechend konkretisierenden Rechtsverordnungen Herkunftsnachweisregister zu schaffen. Diese müssen sich entweder auf bestehende Datenbanken beziehen bzw. diese integrieren. Mehrfache Zertifizierungen über verschiedene Systeme sind zu vermeiden.

 

S. 4 § 2 Begriffsbestimmungen

(6) Für Lieferungen von Wasserstoff dürfen nur Herkunftsnachweise für Wasserstoff entwertet werden.

Ergänzungsvorschlag:

  1. Für Lieferungen von Wasserstoff, auch aus biogenen Quellen, dürfen nur Herkunftsnachweise für Wasserstoff entwertet werden

 

Seite 5, § 3, Punkt 5

… und der Energieträger, aus dem das Gas erzeugt oder zur Herstellung des Gases umgewandelt wird.

  • Dieser Teil des Satzes soll gestrichen werden!
  • Begründung: die organischen Substrate, aus denen Biogas in einem biochemischen Abbauprozess u.a. Biogas erzeugt wird, sind in aller Regel keine Energieträger! Z.B. Gülle mit 95 % Wasseranteil taugt nicht zur Energieerzeugung.

 

Seite 5, § 3, Punkt 6 und 7

… anderer Weise eine nationale Förderregelung… (Punkt 6); bei strombasierten Gasen … Betriebsbeihilfen in Anspruch genommen … (Punkt 7)

  • Beide Formulierungen zielen – offenbar – auf das EEG ab. Sollte dies der Fall sein, sollten die Formulierungen vereinheitlicht werden.
  • Im Übrigen stellt die EEG-Vergütung keine Förderung dar, wie der EuGH 2019 geurteilt hat. (EuGH, Urt. v. 28.03.2019 – C-405/16, Rn. 76)

 

Seite 5, § 4, Abs. 1, Punkt 1

… im Falle biomassebasierter Gase können hierbei Anforderungen an die nachhaltige Herstellung einschließlich der Treibhausgaseinsparung gestellt werden; …

  • Diese Passage komplett streichen!
  • Über die BLE gibt es bereits ein Kataster zur Nachhaltigkeit von Biogassubstraten. Im Übrigen sind Regelungen zum Feldbau (Fruchtfolge, etc.) im Landwirtschaftsrecht zu regeln und haben im Energierecht generell nichts zu suchen. Diese Regelungen sind abzubauen, weil sie seit Jahren nur zu einer strukturellen Benachteiligung von Energie aus Biomasse führen

 

Seite 6, § 4, Abs. 1, Punkt 8 und 9

Abgleich mit anderen Registern und Datenbanken S. 6: § 4

  • Für Biogas / BioMethan soll das Nachhaltigkeitsregister der BLE herangezogen werden, um eine Doppeltregistrierung (auch Doppelmeldung) zu vermeiden.

Ergänzungsvorschlag zu 8:

  • 8. […] zu regeln, dass diese anderen Register und Datenbanken gemeinsam mit dem Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger in einer gemeinsamen Datenbank betrieben werden, um mehrfache Zertifizierungen zu vermeiden

 

Seite 8, § 5, Abs. 1, Punkt 7 und 9

… Angaben zur Herstellungsweise der thermischen Energie, zu eingesetzten Energieträgern sowie … (Punkt 7);
…die ganz oder teilweise Wärme oder Kälte aus gasförmiger erneuerbarer Energie erzeugen, Angaben dazu verlangen, ob und in welcher Art für die Anlage, in der der bei der Gasproduktion eingesetzte Strom erzeugt wurde, Investitionsbeihilfen geleistet oder… (Punkt 9)

  • Biogasanlagen könnten in Punkt 7 oder 9 einsortiert werden. Allerdings wird kein Strom zur Erzeugung von Biogas eingesetzt (wenn man vom Eigenstrombedarf für Pumpen und Rührwerke absieht), sondern die Wärme (ggf. Kälte) wird im Blockheizkraftwerk parallel zur Stromerzeugung produziert.
  • Deshalb sollten die beiden Punkt so formuliert werden, dass z.B. Punkt 7 für methanreiche Gase aus fermentativen Prozessen und Punkt 9 für die (grüne) Wasserstoffproduktion aus volatilen erneuerbaren Energien (Wind, Photovoltaik) geeignet sind.

Unklar bleibt, wie mit synthetischem Methan zu verfahren ist, das durch biologische Methanisierung von Wasserstoff gebildet wird.

 

Seite 8, § 5, Abs. 3

Die Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist ausgeschlossen, wenn für die Erzeugung der Wärme oder Kälte oder für die Erzeugung des der Wärme oder Kälteerzeugung zugrundeliegenden gasförmigen Energieträgers Strom verbraucht wurde, für den eine Förderung nach §§ 19 oder 50 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes in Anspruch genommen worden ist oder genommen wird, …

  • Hier bedarf es einer Klarstellung, dass diese Formulierung nicht für Wärme (Kälte) aus Biogas-BHKW gilt, die Strom (auch flexibilisiert) ins Netz einspeisen. Es wird ja nicht der Strom doppelt vergütet.
  • Insbesondere bedarf es unter Bezug auf § 44 GEG einer Klarstellung, dass Biogas-Wärme
    (-Kälte) in jedem Fall erneuerbar ist.

Es fehlt eine Regelung für nicht-leitungsgebundene Abgabe von Wärme oder Kälte (Latent-Wärmespeicher).

 

Seite 9, § 6, Abs. 1, Punkt 8

abweichend von § 44 des Gebäudeenergiegesetzes zu regeln, … Herkunftsnachweisen für Kälte und Wärme aus erneuerbaren Energiequellen aus Neuanlagen

  • Biogaswärme gilt als Wärme (Kälte) aus erneuerbaren Quellen, wenn sie
    • aus der Vor-Ort-Verstromung im BHKW,
    • aus der Verstromung von BioMethan im BHKW bei Entnahme aus dem Gasnetz
    • und aus der direkten Nutzung von Biogas / BioMethan zur Wärmebereitung (z.B.Gaskessel, Gastherme) - ggf. auch anteilig - stammt.
  • Die Begrenzung auf Neuanlagen ist nicht sachgerecht. Häufig wurden sog. Pseudo-Wärmenutzungen (z.B. Holztrocknung zur Erlangung entsprechender Boni) errichtet und betrieben. Wenn diese Anlagen künftig in kommunale Nahwärmenetze ihre Wärme einspeisen, muss ein HKN ausweisen, dass diese Wärme erneuerbar ist.

Die Definition „Neuanlage“ in Punkt 10 ist anzupassen.


Anmerkungen zur Begründung

S. 14 VI. Gesetzesfolgen, 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

Mit dem Nabisy des BLE steht bereits ein Instrument zur Verfügung, das weiter genutzt werden sollte. Somit lassen sich Widersprüche mit anderen Datenbanken/Registern verhindern.

Zudem kommt es häufig zu Mischanwendungen (Strom, Wärme/Kälte aus Bio-(gas/-methan). Somit wird das hier beschriebene Vorhaben bereits umgesetzt. Hier darf es nicht zu Überlagerungen, Ausschlüssen oder zu Mehrfachzertifizierungen kommen.


S. 18 Zu Absatz 4

Die Verordnung nach § 4 Absatz 1 Nummer 8 erlaubt es allerdings, das Herkunftsnachweisregister für gasförmige Energieträger und die Zertifizierungsregister für Gase zu Anrechnungszwecken für Quoten- und Fördersysteme in einer gemeinsamen Datenbank zu führen, womit Synergien bei der Datenverarbeitung erzielt werden können. Es muss dabei sichergestellt sein, dass es zu keinen Widersprüchen,  Mehrfachzertifizierungen mittels verschiedener Datenbanken kommt.


S. 21: Zu § 6 (Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen für Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energiequellen); Zu Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4

Hierzu sollten die Verbände, insbesondere auch diejenigen, die Regulatorien für Biomasse und Gas mit begleiten, einbezogen werden, um Widersprüche und Lücken im Vorfeld zu adressieren.
Die schleppende Einführung von Nabisy und immer noch ungeklärter Substrate und Einsatzzwecke sollte sich nicht wiederholen. Dies hat zu erheblichen betrieblichen und wirtschaftlichen
Problemen geführt.

Ansprechpartner*in

Dr. Helge Beyer
Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE)
Fachreferent Erneuerbare Energiesysteme im BEE und Geschäftsführer des BDW


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