Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. begrüßt die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung für Herkunftsnachweisregister für Gase und Wasserstoff sowie für Wärme und Kälte aus erneuerbaren Energiequellen zur Umsetzung der Vorgaben in Art. 19 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und nimmt zum Inhalt dieses Entwurfs wie folgt Stellung.
In § 7 Abs. 3 des vorliegenden Entwurfs zur Herkunftsnachweis-Register-Verordnung (HKNRV) werden besondere Anforderungen an Gas-Herkunftsnachweise festgelegt. Dabei werden in Nr. 2 auch die Anforderungen an strombasierte Gase definiert. Demnach soll der Einsatz erneuerbarer Energien durch die Entwertung eines Herkunftsnachweises für erneuerbaren Strom nachgewiesen werden.
Diese vorgesehene Nachweisführung zum Einsatz Erneuerbarer Energien bei der Produktion von strombasiertem Wasserstoff ist ungenügend, denn Herkunftsnachweise sind nicht dafür geeignet, den Input von erneuerbarem Strom für Produktionsprozesse sicherzustellen, sondern dienen lediglich zur Kennzeichnung von Produkten gegenüber Endkund*innen (wie dieser Verordnungsentwurf in der Erläuterung zu Absatz 3 korrekterweise auch klarstellt). Die Regelung würde deshalb dazu führen, dass die angeblich erneuerbare Wasserstoffproduktion die Stromerzeugung aus fossilen Kraftwerken verstetigt und damit dem Ausbau der Erneuerbaren und dem Klimaschutz schaden.
Das vorgeschlagene Nachweisverfahren würde zudem die Wasserstofferzeugung, die aufgrund der Einhaltung klarer Kriterien tatsächlich an die Produktion von Erneuerbaren Energien gekoppelt ist, deutlich schlechter stellen. Mit einer stringenten Nutzung erneuerbarer Energien gehen zwangsläufig höhere Kosten und niedrigere Volllaststunden einher. Müssen diese Projekte nun mit einer Wasserstofferzeugung konkurrieren, die lediglich auf die Nutzung und Entwertung von Herkunftsnachweisen abstellt, entsteht ein signifikanter Wettbewerbsnachteil.
Vorschlag:
Um eine Klimaschutzwirkung und die erneuerbare Eigenschaft sicherzustellen, sollten bei der Produktion von strombasiertem Wasserstoff die Einhaltung klar definierter Kriterien festgeschrieben werden. Die Bundesregierung berücksichtigt dies auch bereits in der Verordnungsermächtigung zum HKNRV im übergeordneten Herkunftsnachweis-Register-Gesetz (HKNRG) und sieht in §4 (1) Nr. 1. b) weitere Kriterien explizit vor: "inhaltliche, räumliche oder zeitliche Anforderungen […], um sicherzustellen, dass nur für solche strombasierten gasförmigen Energieträger Herkunftsnachweise ausgestellt werden können, die glaubhaft mit Strom aus erneuerbaren Energien erzeugt wurden […]“.
Auch die EU hat im Hinblick auf die Sicherstellung der erneuerbaren Eigenschaft des für die Wasserstoffproduktion eingesetzten Stroms Handlungsbedarf erkannt und definiert im Delegierten Rechtsakt für strombasierte Kraftstoffe Kriterien in den Bereichen Zusätzlichkeit, zeitliche Korrelation und geografische Korrelation.
Um eine nachhaltige Entwicklung des entstehenden Wasserstoffmarkt sicherzustellen ist es daher von großer Bedeutung, dass die Bundesregierung in ihrem Entwurf die Ausstellung von Wasserstoffherkunftsnachweisen an Kriterien knüpft, die die nachhaltige Herstellung des eingesetzten Stromes garantieren. Im Hinblick auf eine Kohärenz im Wasserstoffmarkt sollte die Bundesregierung dabei die im delegierten Rechtsakt der EU für strombasierte Kraftstoffe bzw. in der (noch zu verabschiedenden) Neufassung der 37. Bundesimmissionsverordnung definierten Kriterien in den Bereichen Zusätzlichkeit, zeitliche Korrelation und geografische Korrelation übernehmen.1
Im Verordnungsentwurf wird im § 7 Absatz 5 die Entwertung der Herkunftsnachweise an die Lieferung von Energieträgern geknüpft. Für ein funktionierendes Herkunftsnachweissystem ist in diesem Zusammenhang zentral, dass mit dem Begriff Lieferung in diesem Fall eine bilanzielle gemeint ist und diese für die Entwertung des Herkunftsnachweises genügt. Die Prüfung der physikalischen Lieferung hingegen ist für den Energielieferanten weder möglich noch sinnvoll. Denn diese hängt von den lokalen Ein- und Ausspeisern im Gasverteilnetz ab und ist weder von Endkund*innen noch vom Energielieferanten beeinflussbar, sondern steht in der Verantwortung des Gasnetzbetreibers. Zudem erschwert die Kopplung der Entwertung an die physikalische Energieträger-Eigenschaft die Vermarktung von Wasserstoff Herkunftsnachweisen grundsätzlic
Vorschlag:
In § 7 Absatz 5 ist eine Klarstellung notwendig, die sicherstellt, dass mit dem Begriff Lieferung eine bilanzielle Lieferung gemeint ist. Nur so ist eine sinnvolle Entwertung von Herkunftsnachweisen möglich.
Der BEE sieht die Regelung in §6 Abs. 7 des vorliegenden Referentenentwurfs kritisch, nach der auch für vom Anlagenbetreiber verbrauchte Wärme- bzw. Gasmengen Herkunftsnachweise ausgestellt werden können. Herkunftsnachweise für Strom werden ebenfalls nur für Mengen ausgestellt, die tatsächlich ins Netz eingespeist und deshalb tatsächlich gehandelt werden können (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 Herkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung-HkRNDV).
Für den Fall, dass sie Bundesregierung daran festhält, dass Herkunftsnachweise auch für selbst verbrauchte Gasmengen ausgestellt werden können, ist sicherzustellen, dass die bei dieser Art der „Nutzung“ ausgestellten Herkunftsnachweise nicht an Dritte vermarktet werden dürfen, sondern ausschließlich der statistischen Erfassung von Energie dienen.
Vorschlag:
§ 6 Abs. 7 wird wie folgt ergänzt:
„(7) Abweichend von § 3 Absatz 2 und § 5 Absatz 2 des Herkunftsnachweisregistergesetzes kann ein Gas- oder Wärme-HKN ausgestellt und entwertet werden, wenn der Betreiber einer in einem Herkunftsnachweisregister nach § 3 Absatz 1 registrierten Anlage die Ener-gie nicht an einen Kunden oder Letztverbraucher liefert, sondern diese selbst nutzt und den Gas- oder Wärme-HKN zu diesem Zweck durch das Umweltbundesamt entwerten lässt. Das Umweltbundesamt oder eine ggf. durch die Europäische Kommission zertifizierte Behörde stellt sicher, dass eine Übertragung oder anderweitige Entwertung des HKN ausgeschlossen wird.“
1 Der BEE verweist an dieser Stelle auf seine Stellungnahme zur Neufassung der 37. BImschV: https://www.bee-ev.de/fileadmin/Redaktion/Dokumente/Meldungen/Stellungnahmen/2023/2023-09-01_BEE_Stellungnahme_37._BImschV.pdf
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