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Stellungnahme

Stellungnahme zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

5. September 2023

Das Wichtigste in Kürze

  • Maximal förderfähige Kosten an Realität anpassen: Die maximal förderfähigen Kosten, wie sie im Entschließungsantrag vorgesehen sind, entsprechen nicht den regelmäßig anfallenden Projektkosten und sind für Verbraucher:innen, die von 70% Förderung ausgehen irreführend. Sie sollten für den Heizungstausch für die erste Wohneinheit nicht von 60.000 auf 30.000 Euro halbiert werden, sondern mindestens 45.000 Euro betragen. Im Falle der Installation zweier förderfähiger Wärmeerzeuger (also einer EE-Hybridheizungsanlage) sollten sie weiterhin 60.000 Euro betragen, weil die erforderlichen Investitionen in dem Fall höher ausfallen. Auch für weitere Wohneinheiten sollten die förderfähigen Kosten nicht so stark wie vorgesehen (10.000 bzw. 3.000 Euro) sinken.
  • Klima-Geschwindigkeitsbonus ausweiten: Es ist geplant, dass nur selbstnutzende Haus- und Wohnungsbesitzer*innen den Klima-Geschwindigkeitsbonus erhalten können. Der Bonus sollte auf alle Antragsteller, also auch auf vermieteten Wohnraum und Nichtwohngebäude ausgeweitet werden, weil auch diese Gebäude möglichst schnell treibhausgasneutral werden müssen. Die bereitgestellten Fördermittel sollten dementsprechend erhöht werden. Da die geförderten Kosten nicht auf Mieter*innen umgelegt werden können, würde dies zu einer Entlastung der Mieter*innen von Modernisierungskosten beitragen. Unterbleibt diese Ausweitung steht zu befürchten, dass entweder Investitionen in Heizungsmodernisierung in Mietobjekten unterbleiben oder hohe Modernisierungskosten Mieter*innen belasten.
  • Überhöhte Vorgaben abbauen: Bei dieser Überarbeitung des Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) sollten bürokratischen Hürden abgebaut und Förderkriterien auf das nötigste beschränkt werden, um die Förderung leichter zugänglich zu machen, die Gebäudeenergiewende zu beschleunigen, und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu entlasten. Der BEE hat im untenstehenden Text einige Beispiele hierfür gesammelt und jeweils begründet, warum sie geändert werden sollten.
  • Attentismus vermeiden und leichten Förderwechsel ermöglichen: Die durch die Debatten rund um das Gebäudeenergiegesetz (GEG) entstandenen Verunsicherungen sowie die Ankündigung der neuen Fördersätze ist die Nachfrage für erneuerbare Wärmeerzeuger bereits stark eingebrochen. Um weitere Verzögerung und Investitionszurückhaltung zu vermeiden, muss ein Förderwechsel aus der aktuellen in die neue Förderung mit einer flexiblen Handhabe erleichtert werden und schnell in die Wege geleitet werden.

 

 

Einleitung

Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) begrüßt die geplante Anpassung der BEG an das überarbeitete GEG und die angedachte Korrektur einiger der im Laufe des letzten Jahres vorgenommenen Verschlechterungen bei den Förderbedingungen. Die BEG-Förderung kann richtig ausgestaltet dazu beitragen, die Akzeptanz der Wärmewende in der Bevölkerung zu erhöhen und den Schaden, den die Gebäudeenergiewende und die Erneuerbare Energien Branche im Zuge der Heizungsdebatte genommen hat, zum Teil wieder auszugleichen. Eine ambitioniertere Förderpolitik wäre vor dem Hintergrund der späteren Verpflichtung der 65-Prozent Nutzungspflicht eine wichtige Maßnahme.

Mit der im Entschließungsantrag angedachten finanziellen Ausstattung und de Facto Kürzung der Förderung ist dies jedoch nicht im ausreichenden Maße der Fall. Vielmehr ist die politische Ankündigung einer auskömmlichen Förderung von 70 Prozent irreführend für Gebäudeeigentümer:innen, da tatsächlich maximal förderfähigen Kosten von 60.000 auf

30.000 Euro halbiert werden. Dies ist das politische falsche Signal und setzt regulatorisch nur unzureichend Anreize, erneuerbare Wärmelösungen einzubauen. Der BEE spricht sich daher für eine Anhebung der förderfähigen Kosten auf mindestens 45.000 Euro (für Hybridheizungsanlagen 60.000 Euro) aus. Durch die Kürzungen werden Gebäudeeigentümer:innen effizientere und umfangreiche Wärmeerlösungen sowie weitere Modernisierungsmaßnahmen sonst eher scheuen (z.B. Hybridheizungsanlagen oder energieeffiziente Gebäudemodernisierung). Dabei ist es für die Erreichung der Treibhausgasneutralität des Gebäudesektors ebenso wie für die Vermeidung von negativen sozialen Auswirkungen der Wärmewende unerlässlich, die Förderung auskömmlicher zu gestalten.

Folgende Punkte erscheinen aus Sicht der Erneuerbaren Branche bei der Ausgestaltung der BEG besonders wichtig.

 

Die Punkte im Einzelnen

 

1. Realistischer Rahmen für die förderfähigen Kosten

Die maximal förderfähigen Kosten sollten für den Heizungstausch für die erste Wohnung nicht von 60.000 auf 30.000 Euro halbiert werden, sondern mindestens 45.000 Euro betragen. Im Falle der Installation zweier förderfähiger Wärmeerzeuger (also einer EE-Hybridheizungsanalge) sollten sie weiterhin 60.000 Euro betragen, weil die erforderlichen Investitionen in dem Fall höher ausfallen. Auch die förderfähigen Kosten für weitere Wohnungen müssen deutlich über den vorgesehenen 10.000 für die zweite bis sechste bzw. 3.000 Euro ab der siebten Wohnung liegen. Sinnvoll erscheint eine Verminderung für die zweite bis sechste Wohnung auf 30.000 Euro und auf 10.000 Euro für die siebte Wohnung. Eine Halbierung auf

30.000 Euro für die erste Wohnung und eine massiven Reduzierung für die zweite bis sechste Wohnung in Mehrfamilienhäusern auf je 10.000 Euro und auf je 3.000 Euro für jede weitere Wohnung, wie es der Entschließungsantrag zum GEG vorsieht, entspricht nicht den regelmäßig anfallenden Projektkosten. Es verbleiben dann regelmäßig Investitionskosten, die nicht förderfähig sind und den Fördersatz faktisch vermindern. Die Konsequenz wäre, dass die Bauherren bei den Kosten für die energieeffiziente Einbindung der Heizungsanlage sparen würden. Gut geplante, durch Qualität aus Deutschland gefertigte und anschließend auch effizient betriebene Produkte benötigen vielfach einen etwas größeren Spielraum. Es gilt daher sicherzustellen, dass Gebäudeeigentümer sich nicht auf die notwendigen Investitionen beschränken, indem die förderfähigen Kosten nicht übermäßig abgesenkt werden. Das gilt auch für die förderfähigen Kosten in Mehrfamilienhäusern und Nichtwohngeäbuden. Ansonsten steht zu befürchten, dass die Gebäudeenergiewende bei Mehrfamilienhäusern und Nichtwohngebäuden stark ausgebremst wird.

Besonders problematisch ist die geplante übermäßige Absenkung bei Investitionen in besonders energieeffizienten EE-Hybridheizungen (etwa eine Kombination einer Wärmepumpe oder einer Pelletheizung mit einer PVT- oder Solarthermieanlage, die den Energieträgerbedarf für die Warmwasserbereitung deutlich senkt, oder einer Wärmepumpe mit einer Pelletfeuerungsanlage, die den Strombedarf der Wärmepumpe an kalten Wintertagen vermindert). Die Installation solcher EE-Hybridheizungsanalge ist besonders sinnvoll und energieeffizient und sollte verstärkt erfolgen. Da die Investitionen für diese Anlagen jedoch deutlich höher als für eine nicht hybride Anlage sind, besteht hier ein besonderer Förderbedarf. Mit der übermäßigen Absenkung der förderfähigen Kosten würde das genaue Gegenteil passieren: Die Förderung für EE-Hybridheizungsanlagen würde gegenüber heute deutlich und besonders stark reduziert werden. Daher stünde zu befürchten, dass die ohnehin selten vorgenommene Hybridisierung von Heizungsanlagen zukünftig noch weiter zurückgeht. Für solche EE-Hybridheizungen sollte daher ein höherer maximaler Betrag förderfähiger Kosten gelten. Hierfür bietet es sich an, die maximal förderfähigen Kosten für diese Projekte bei den bisherigen 60.000 Euro zu belassen. Gleiches gilt für Anlagen, die als Wärmequelle Erdreich, Wasser oder Abwasser nutzen. Alternativ könnte die Erschließung der Wärmequellen Erdreich, Wasser oder Abwasser als eigener Fördertatbestand aufgenommen werden. Die Förderhöhe sollte sich dabei an der Förderhöhe in der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) orientieren. Damit würde dieser effizienten Form der Bereitstellung klimafreundlicher Heiz- und Kühlenergie in angemessenem Umfang Rechnung getragen werden.

 

2. Geplanten Klima-Geschwindigkeitsbonus ausweiten

Den geplanten Klima-Geschwindigkeitsbonus sollen den Ankündigungen zufolge nur selbstnutzende Gebäudeeigentümer erhalten können, nicht aber vermietende Eigentümer. Um einen klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen, müssen aber auch vermietete Wohnungen bzw. Gebäude klimaneutral werden. Insofern ist es nicht zielführend, dass nur selbstnutzende Eigentümer erhöhte Anreize durch besonders hohe Fördersätze erhalten sollen. Da die geförderten Kosten nicht auf die Mieter umgelegt werden können, kann eine erhöhte Einzelmaßnahmenförderung dazu beitragen, den sozialen Sprengstoff zu vermindern, der durch den hohen Investitionsbedarf entstehen kann. Zweitens kann, wenn die Bundesregierung die Förderung auf selbstnutzende Eigentümer konzentriert, kann dies dazu beitragen, dass zu wenig in die Heizungsmodernisierung von Mietwohnungen investiert wird. In beiden Fällen besteht die Gefahr, dass viele Mietende die neue Förderung als ungerecht und nicht sozial ausgewogen empfinden. Aus diesen Gründen sollte der Klima-Geschwindigkeitsbonus auf alle Antragsteller und Gebäudetypen ausgeweitet werden. Dies gilt auch für Nichtwohngebäude.

Die vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Fördermittel müssen entsprechend erhöht werden.  Dies  nicht  zu  tun,  wäre  Sparen  an  der  falschen  Stelle:  Es  würde die Gebäudeenergiewende verlangsamen und zu einer erneuten Schieflage bei der Gebäudeenergieförderung führen. Beides könnte den Regierungsparteien in den nächsten Jahren politisch auf die Füße fallen. Das gilt für alle beteiligten Parteien - nicht nur für diejenigen, die sich dem Klimaschutz und Mieterschutz besonders verpflichtet fühlen, sondern auch für die, denen vermietende Gebäudeeigentümer als Investoren besonders nahestehen.

Es sollte auch geprüft werden, ob die Stufen für die Absenkung des Klima-Geschwindigkeitsbonus vorgezogen werden sollten (z.B. 1. Januar 2026 statt 1. Januar 2029 für die erste Stufe), um die Anreize für schnelle Investitionen weiter zu erhöhen.

 

3. Solide Finanzierung zur Vermeidung von Förderstopps

Es ist zu begrüßen, dass sich die Koalitionsspitzen am 9. August auf eine deutliche Aufstockung der im Wirtschaftsplan für die BEG zur Verfügung stehenden Mittel geeinigt haben. Nach Monaten der intensiven Debatte und Verunsicherung der Gebäudeeigentümer benötigen Wirtschaft und Verbraucher jetzt Planungssicherheit und Verlässlichkeit. Das gilt ganz besonders auch für die Finanzierung der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG), denn Förderstopps wie bei der KfW-Förderung im Frühjahr 2022 sind für das Vertrauen in eine Förderung stark schädlich und müssen in Zukunft unbedingt verhindert werden. Im Zweifel sollte der Haushaltsgesetzgeber den Finanzrahmen der BEG nochmals erweitern.

 

4. Wechsel zur neuen Förderung ermöglichen und Attentismus vermeiden

Nach der Verunsicherungen rund um das Gebäudeenergiegesetz und der Ankündigung der neuen Fördersätze ist die Nachfrage für erneuerbare Wärmeerzeuger bereits stark eingebrochen. Die Investor*innen warten auf das Inkrafttreten der neuen Förderung, weil sie eine deutlich höhere Förderung erwarten. Dies gilt auch für Projekte, für die die Fördersätze und die effektive Förderung nach den angekündigten Eckpunken gar nicht steigen, sondern sogar sinken wird, was bei nicht selbstnutzenden Antragstellern insbesondere bei Mehrfamilienhäusern und Nichtwohngeäbuden zu erwarten ist. Hintergrund ist die allgemeine Erwartung, dass die Förderung auch für diese Projekte steigen wird. Umso heftiger dürfte der Unmut ausfallen, wenn die betreffenden Bauherren merken, dass das Gegenteil der Fall ist. Um nachhaltigen Schaden für die Gebäudeenergiewende und die EE-Branchen zu vermeiden und sicherzustellen, dass die voraussichtlich ansteigende Nachfrage nach Inkrafttreten der neuen Förderung und des GEG bedient werden kann, darf diese Verbraucherverunsicherung und Investitionszurückhaltung nicht bis zum Inkrafttreten der neuen Förderrichtlinie anhalten. Gebäudeeigentümer*innen müssen sich noch in diesem Spätsommer/Herbst für Investitionen in EE-Heizungen entscheiden und Förderanträge stellen können, ohne dadurch schlechter gestellt zu werden als Antragsteller, die bis zum Inkrafttreten der Förderung warten. Dafür sehen wir die Notwendigkeit, Antragstellenden die Option einzuräumen, auch bei Anträgen vor dem Inkrafttreten der neuen Förderrichtlinie von der alten Förderung in die neue Förderung zu wechseln, sobald diese in Kraft getreten ist. Dazu sollten sie bei der Antragstellung die Option haben, ob sie diese Wahlmöglichkeit in Anspruch nehmen wollen. In diesem Fall würde ein Förderbescheid erst nach Inkrafttreten der neuen Förderrichtlinie und der Entscheidung des Antragstellers für die alte oder neue Förderung erstellt werden. Außerdem sollte der vorzeitige Maßnahmenbeginn auch in diesen Fällen möglich sein, sodass bereits Bestellungen bei Herstellern vorgenommen und Leistungsverträge mit Handwerkern abgeschlossen werden können. So würde ein “fließender Übergang” geschaffen, der Leerlaufzeiten bei den Herstellern und SHK-Betrieben deutlich vermindern kann.

 

5. Bürokratiehürden und überhöhte Vorgaben abbauen

Die technischen Mindestanforderungen der BEG sind hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. So verstehen wir die Ankündigung des genannten Entschließungsantrags, dass „Alle im Bestand möglichen und dem neuen § 71 GEG entsprechenden Heizungsanlagen“ gefördert werden können. Ein deutlicher Abbau der bürokratischen Hürden, Mindestanforderungen und deren Beschränkung auf das Nötigste ist auch erforderlich, damit die hoffentlich bald wieder deutlich ansteigende Anzahl an Förderanträgen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ausreichend schnell bearbeitet werden kann. Konkrete Beispiele für solche Hürden, die abgebaut werden sollten, sind:

  1. Die unverhältnismäßige Forderung nach einem erneuten hydraulischen Abgleich des kompletten Heizsystems mit dem aufwändigen und teuren Verfahren B, wenn lediglich eine Solarthermieanlage zu einem bestehenden und bereits nach Verfahren A hydraulisch abgeglichenen Heizsystem nachgerüstet wird. In diesen Fällen ergibt sich nur ein geringer Effizienzgewinn, der im Verhältnis zu Arbeitsaufwand und Kosten unverhältnismäßig ist. In diesem Fall sollte auch zur Entlastung der ohnehin viel zu knappen Fachkräfte im Heizungshandwerk auf die Forderung nach einem erneuten hydraulischen Abgleich verzichtet werden.
  2. Die ausnahmslose Kombinationspflicht für Holzfeuerungsanlagen mit einer Solarthermieanlage oder Wärmepumpe, obwohl sich diese aus rechtlichen und technischen Gründen nicht überall realisieren lässt und sich zum Teil auch nicht rechnet bzw. sich erst innerhalb von Jahrzehnten bezahlt macht. Diese Kombinationspflicht dürfte neben den Fördersatzsenkungen wesentlich dazu beigetragen haben, dass die Zahl der Förderanträge für Holzfeuerungsanlagen um mehr als 95 % eingebrochen ist, so dass auch keine Kombinationsanlagen entstehen. Diese Vorgabe sollte daher vollständig gestrichen werden. Stattdessen sollten die Förderanreize für Hybridanlagen wieder erhöht statt weiter abgesenkt werden.
  3. Die doppelten Anforderungen an Wärmepumpen (wie auch andere Wärmeerzeugern) zusätzlich zu Kriterien aus dem europäischen oder nationalen Recht, u.a. hinsichtlich Schallleistungspegeln und Anzeigefunktionen (bestehende Anforderungen in Ökodesign) sowie Netzdienlichkeit (GDEW) und Kältemitteln (F-Gase-Verordnung). Nachteil ist, dass ihre Einhaltung gegenüber dem BAFA dennoch nachgewiesen und vom BAFA kontrolliert werden muss, obwohl Kriterien mit der gleichen Zielrichtung bereits an anderer Stelle, insbesondere bei der europäischen Marktzulassung, bereits geprüft werden.
  4. Die umfassende Pufferspeicherpflicht für alle Holzfeuerungsanlagen, obwohl die Ökodesignvorgaben dazu führen, dass sie im Teillastbetrieb nahezu genauso sauber und effizient laufen wie im Volllastbetrieb. Diese Pflicht führt in vielen Fällen zu erhöhten Kosten für die Anlagen und kann dazu führen, dass sich eine Holzfeuerungsanlage aus technischen Gründen nicht realisieren lässt, weil sich das Pufferspeichervolumen im Gebäude nicht sinnvoll unterbringen lässt. Das gilt insbesondere für große Heizkessel. Besonders widersinnig ist das hohe Pufferspeichervolumen bei Kaskadenanlagen, bei denen für die Zusatzkessel, die erst bei hohem Wärmebedarf laufen, so dass sie keine zusätzlich zu puffernde Wärme erzeugen, bei denen aber trotzdem das volle Puffervolumen zu installieren ist. Das geforderte Pufferspeichervolumen sollte bei automatisch beschickten Anlagen daher vermindert werden, insbesondere für große Anlagen (z.B. von 30 l/kW auf 20 l/kW). Für Kaskadenanlagen sollte ausschließlich die Leistung des größten Kessels für das geforderte Pufferspeichervolumen maßgeblich sein. Wird diese Verminderung bei Kaskadenanlagen umgesetzt, kann ein ansonsten technisch nicht umsetzbares Projekt durch die Planung einer sinnvollen Kaskadenanlage technisch umsetzbar werden

 

6. Nachhaltigkeitsanforderungen an Energieholz an GEG ausrichten

Der BEE unterstützt den Einsatz nachhaltiger Biomasse zur Energieerzeugung. Laut der Erneuerbare Energien Richtlinie der EU (EU 2018/2001 - RED II) bzw. der nationalen Umsetzung durch die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung gilt die Pflicht zur Nachhaltigkeitszertifizierung bei fester Biomasse jedoch erst ab einer Gesamtfeuerungswärmeleistung der Anlage von 20 MW. Die Forderung aus dem Entschließungsantrag „Nachhaltigkeitskriterien sind daher zu erfüllen und Fehlanreize zu vermeiden,“ sollte wie im GEG-Entwurf geregelt werden und nicht nach den Kriterien der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung.

Die Anforderung, in kleinsten Kesseln nur zertifizierte Biomasse einzusetzen, deren Zertifzierungsanforderungen für Anlagen ab 20 MW konzipiert wurden, wäre völlig unverhältnismäßig. Dies würde die Zertifizierung der gesamten Lieferund Verarbeitungskette erfordern. Das wäre für Betreiber von Kleinfeuerungsanlagen nicht realistisch umsetzbar, da dieses Verfahren nur für Großanlagen etabliert wurde. Das gesamte Zertifizierungssystem inklusive Auditoren und Zertifizierungsstellen würde überlastet werden.

Von einer Zertifizierungspflicht unterhalb der in der BioSt-NachV vorgesehenen Größengrenze sollte daher aus den genannten Gründen abgesehen werden. Die Anforderungen an die Nachhaltigkeit von Biomasse sollten aus dem GEG-Entwurf übernommen werden. Die Biomasse sollte entsprechend die Vorgaben der Verordnung (EZ) 2923/1115 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, einhalten.

 

7. Zugang zu Krediten und Contractinglösungen

Um die Breite aller Gebäudeeigentümer erreichen zu können, sollte die Förderung ein großes Portfolio an Finanzierungslösungen ermöglichen. Der BEE begrüßt, dass zusätzlich zu den Zuschussförderungen wieder ein Kreditprogramm der KfW auch für Einzelmaßnahmen angeboten werden soll. Das ist dringend nötig, damit es auch Gebäudeeigentümern, die über zu wenige Ersparnisse verfügen und die von den Banken aus unterschiedlichen Erwägungen heraus keine Kredite bekommen, möglich wird, in eine klimafreundliche Heizung zu investieren.

Darüber hinaus sollte Heizungs-Contracting zu einem flächendeckenden Angebot ausgeweitet werden. Dazu ist unter anderem notwendig, dass der einkommensabhängige Förderbonus auch in Anspruch genommen werden kann, wenn die neue Heizung über einen Contractoren installiert und betrieben wird.

 

8. Gebäudenetze bei der Förderung nicht mehr benachteiligen

Es ist unverständlich, warum die Förderung für die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung von Gebäudenetzen von der Bundesregierung im Vergleich zur Förderung der Beheizung von einzelnen Gebäuden und auch gegenüber dem Anschluss von Gebäuden an Gebäude- oder Wärmenetze zum Teil so unattraktiv und kompliziert ausgestaltet ist, dass zu erwarten steht, dass die Errichtung von Gebäudenetzen oftmals unterbleibt, obwohl die Bundesregierung die netzgebundene Wärmeversorgung ausweiten will. Dazu gehört, dass nur bei der Errichtung, dem Umbau und der Erweiterung von Gebäudenetzen Zusatzkosten für eine Baubegleitung entstehen und zu tragen sind, und dass der Heizungstauschbonus (HTB) bei der Errichtung, dem Umbaus und der Erweiterung von Gebäudenetzen anders als bei der Beheizung von Einzelgebäuden, nicht gezahlt wird.

Wenn es im Rahmen der neuen Förderung weiterhin eine erhöhte Förderung in den Fällen geben wird, in denen ein besonders altes und ineffizientes fossiles Heizungssystem ausgetauscht wird, muss dieser Vorteil auch auf Wärmeerzeuger anwendbar sein, die im Rahmen der Errichtung, des Umbaus oder der Erweiterung eines Gebäudenetzes errichtet werden. Diese Wärmeerzeuger erhalten andernfalls weiterhin eine niedrigere Förderung als bei der Versorgung nur eines Gebäudes. Dies gilt auch dann, wenn der Klima-Geschwindigkeitsbonus in Anspruch genommen werden könnte. Das kann im Sinne der Stärkung aus Ausweitung von Wärmenetzen nicht sinnvoll sein.

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Ansprechpartner*in

Carlotta Gerlach
Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE)
Referentin für Erneuerbare Wärmepolitik und Energiewirtschaft


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