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Goldenes Stahlrohrnetz in der Rohölraffinerie bei goldenem Sonnenlicht
Stellungnahme

Zweite Stellungnahme zum Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze

27. Juli 2023

Das Wichtigste in Kürze

  • Biomassedeckel streichen §§ 30, 31: Der vorgesehene Biomassedeckel ist nicht sachgerecht und überflüssig: Entgegen dem erklärten Ziel bewahrt er Wärmenetzbetreiber nicht vor der Frage, ob eine Bioenergieanlage dauerhaft und sicher mit Bioenergieträgern versorgt werden kann, sondern trägt daher gar zu potenzieller Knappheit bei, indem andere Netzbetreiber dauerhaft verfügbare Bioenergieträger nicht einsetzen dürfen. Der Biomassedeckel verfehlt daher seine Intention und sollte gemäß den Leitplanken der Ampel-Fraktionen zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) gestrichen werden. Der Punkt 2 der Leitplanken hält richtigerweise fest, dass die regionalen Unterschiede an den verschiedenen Standorten zu groß sind, um pauschal einzelne erneuerbare Technologien zu diskriminieren. Die vorgesehene Begrenzung für den Einsatz nachhaltiger Biomasse verhindert die Nutzung lokaler nachhaltiger, also dauerhaft verfügbarer Biomassepotenziale an geeigneten Standorten. Sie behindert den Ausbau bestimmter Wärmenetze bzw. bewirkt zum Teil sogar ihren Rückbau. Der Deckel gefährdet so die wirtschaftliche Existenz dieser Wärmenetze. Die Entscheidung über einen für jedes konkrete Wärmenetz angemessenen Bioenergieanteil muss dem Urteil und der Entscheidung des ortskundigen Investors obliegen. 
     
  • Regelungen für die Transformation der Gasverteilnetze ändern (§28): Auf Wasserstoff ausdehnen und bestehende Biogaserzeugung als Potenzial für grünes Methan berücksichtigen. Es ist kein sachlicher Grund zu erkennen, warum die Eignung eines Gebäudes für die Versorgung mit grünem Methan den Gebäudebesitzer:innen mitzuteilen und in der Wärmeplanung zu berücksichtigen ist, aber nicht die Eignung für die Versorgung mit Wasserstoff. Die Regelung sollte deshalb sowohl für grünes Methan als auch für Wasserstoff gelten. Darüber hinaus ist kein Grund erkennbar, warum die Umrüstung bestehender Biogasanlagen von der Stromerzeugung auf die Biomethaneinspeisung kein Potenzial für die Erzeugung von grünem Methan darstellen soll. Dies wird in der Praxis gelebt und ist mengenmäßig der absehbar größte sowie kostengünstigste Hebel für den Aufbau einer grünen Methanproduktion.
     
  • Sanktionierung und Betriebsverbot wieder aufnehmen (§ 31): Die in dem Entwurf festgelegten Vorschriften verlieren ihre Wirkung, wenn keine Konsequenzen aus deren Nichterfüllung folgen. Der BEE plädiert nachdrücklich dafür, den Paragraf 31 “Bußgeldvorschriften” inklusive eines Betriebsverbots für nicht klimaneutrale Wärmenetze ab dem 01.01.2045 aus dem vorherigen Referentenentwurf des Gesetzes wieder aufzugreifen. Alles andere würde dem Grundgedanken des Wärmeplanungsgesetzes und auch den Klimazielen widersprechen.
     
  • In von der Wärmeplanung ausgenommenen Gebieten muss das GEG gelten (§ 14): In dem vorliegenden Entwurf ist eine Vorprüfung angedacht, die eine Wärmeplanung in besonders ungeeigneten Teilgebieten ausschließen kann. Um diesen Ausschluss für die Wärmewende sinnvoll zu machen, muss noch eindeutig festgeschrieben werden, dass in diesen von Wärmenetzen und Wasserstoffnetzen ausgenommenen Teilgebieten das Gebäudeenergiegesetz zum Einsatz kommt, bevor die Wärmeplanung für das restliche Gebiet abgeschlossen ist.

Vorbemerkungen

Der Bundesverband für Erneuerbare Energie e.V. (BEE) begrüßt die schnelle Anpassung des Referentenentwurfs des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) an die inzwischen erfolgten politischen Einigungen u.a. im Rahmen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Es ist von zentraler Bedeutung, nach der langen und kontroversen Diskussion nun bei der Wärmewende in die Umsetzung zu gehen, um die von der Ampel-Koalition im Koalitionsvertrag formulierten Ziele 50% Erneuerbare Wärme in Gebäudesektor erreichbar zu halten und den Bürger:innen als auch der Branche der Erneuerbaren Energien Planungssicherheit zu verschaffen.

Sehr zu begrüßen ist, dass die kommunale Wärmeplanung nun in der Fläche auch bei kleineren Kommunen erstellt werden soll. Ebenfalls positiv bewertet der BEE die leicht vorgezogene Frist für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohner:innen bis 30.06.2026 und für alle anderen Gemeindegebiete spätestens bis zum 30.06.2028. Ziel muss es sein, dass sich alle Gemeinden schnellstmöglich auf den Weg zur Dekarbonisierung machen.

In der Gleichstellung der verschiedenen erneuerbaren Technologien wurden im vorliegenden RefE gegenüber der vorherigen Version kleine Fortschritte durch die Erweiterung der zu erfassenden Biomassesortimente gemacht. Diese werden jedoch überschattet von der weiter bestehenden Diskriminierung von Biomasse in §§30, 31 und §28. Der BEE vertritt weiterhin die Meinung, dass eine solche Einschränkung nicht sinnvoll ist und die Wärmewende verlangsamt. Die Beschlüsse des GEG gebieten es zudem aus Sicht des BEE, nun auch im WPG für eine wirksame erneuerbare Technologiefreiheit zu sorgen.

Allerdings konstatiert der BEE auch einige Punkte, in denen sich der Referentenentwurf gegenüber der vorherigen Fassung verschlechtert hat. So ist die Vorgabe des Gesetzgebers, dass Wärmenetze bis 2030 zu 50% aus erneuerbarer Wärme versorgt werden sollen, auf 30% abgeschwächt  wurde und damit auch den Planungsrahmen für die Erneuerbaren Branche abschwächt. Wünschenswert wäre es gewesen, am50 %-Ziel festzuhalten und notfalls mit Übergangsfristen zu arbeiten, damit die notwendigen Weichenstellungen in der Wärmeversorgung bereits jetzt flächendeckend angereizt werden und die Wärmebranche  die nötigen Investitionen anstößt. Einen breiten Einsatz von Wasserstoff in der Erneuerbaren Wärme sieht der BEE nach wie vor aufgrund der beschränkten Verfügbarkeit und hohen Kosten als unrealistisch an.

Nachdem das Gebäudeenergiegesetz im parlamentarischen Prozess abgeschwächt wurde, ist es nun umso wichtiger, die Kommunale Wärmeplanung so ambitioniert wie möglich zu gestalten. Der BEE plädiert daher für mehr Verbindlichkeit bei der Umgestaltung der Wärmenetze. Mittel- bis langfristig ist es zudem notwendig, nicht nur die Förderung für die Erstellung der kommunalen Wärmepläne anzuheben, sondern auch die Förderkulisse für die Wärmetechnologien anzupassen.

Der BEE kritisiert schließlich die Vorgehensweise des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BWMK), ein für die Wärmewende so zentrales Gesetz im Schnellverfahren in die Verbändeanhörung zu geben. Aufgrund der Kürze der Rückmeldefrist (drei Arbeitstage) - zumal in der Ferienzeit - ist es den Verbänden nicht möglich, den Entwurf in all seinen Konsequenzen zu durchdringen. Es versteht sich von selbst, dass viele Verbände den Entwurf nicht in der notwendigen Detailtiefe und Genauigkeit kommentieren können, wodurch für den Gesetzgebungsprozess essenzielle Perspektiven der Interessenvertretungen verloren gehen. Auch der BEE konnte somit nicht die Rückmeldung aller interessierten Mitglieder einarbeiten und mahnt die Bundesregierung an, dringend zu der geordneten Beteiligung der Verbände zurückzukehren.

Zu den Regelungsvorschlägen im Einzelnen

Ziele für leitungsgebundene Wärme durch ein System handelbarer Quoten ambitioniert gestalten (§ 2 Abs. 1)

Das Ziel, dass der Anteil von Wärme aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme an der Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen im bundesweiten Mittel bis zum 1. Januar 2030 mindestens 50 % betragen soll, hat für die einzelnen Wärmenetzbetreiber keine Bindekraft, sondern wird nur den Handlungsdruck für die Politik erhöhen, ggf. rechtzeitig nachzusteuern, wenn sich eine Zielverfehlung andeutet. Gleichzeitig ist für die Betreiber bestehender Wärmenetze verbindliche Anteil von mindestens 30 % im Jahr 2030 (§ 29, Abs. 1) einerseits für die rechtzeitig Erreichung der Klimaziele zu wenig ambitioniert, vor allem auch, wenn man dies am geforderten 65-%-Anteil beim Austausch von Zentralheizungen vergleicht, aber andererseits für viele Betreiber mit bisherigen EE-Anteil nahe Null immer noch sehr ambitioniert. 

BEE-Vorschlag: Eine Option, von den Wärmenetzbetreibern früher hohe bzw. höhere Anteile von EE-Wärme und unvermeidbarer Wärme in Wärmenetzen zu fordern, könnte die Einführung eines Systems handelbarer Quoten für Wärmenetzbetreiber sein. Netzbetreiber, die bei der Erreichung der Ziele hinterherhinken, könnten dabei Quoten bei übererfüllenden Netzbetreibern einkaufen. Diese könnten ihre höheren Investitionen besser refinanzieren, und die “untererfüllenden” Unternehmen erhielten ökonomische Anreize, die geforderten Anteile möglichst schnell zu erreichen. Gleichzeitig wäre es möglich, die Anforderungen ambitionierter auszugestalten, als wenn man sich bei der Festlegung der möglichen Anteile am “schwächsten Glied” orientieren muss.

Unklarheit bei der Definition von Holzbiomassen beseitigen (§ 3 Nr. 14 e)

In § 3 Nr. 14 e sollte hinter “Industrieholz” die beiden Wörter “der Altholzkategorien” gestrichen werden, die in der Sache nicht ausreichend klarstellen: Erstens ist unklar, auf welche der vorgenannten Holzsegmente sie sich beziehen. Zweitens ist unverständlich, was das in der Kombination jeweils bedeuten würde: Industrieholz ist in der Holzwirtschaft beim Holzeinschlag und bei Durchforstungen anfallendes Waldholz oberhalb der Derbholzgrenze, das von der Qualität her nicht als sägefähig eingestuft wird, aber auch kein Waldrestholz ist, und das direkt in verschiedene Holzindustrien geht, ohne den Umweg über ein Sägewerk. Dies ist vom Grundsatz her genauso wenig Altholz wie Sägerestholz und unbehandelte Resthölzer: Das Abfallrecht unterscheidet klar zwischen Abfällen und Reststoffen, und es legt fest, dass Reststoffe eben gerade kein Abfall sind. 

BEE-Vorschlag: Streichung der Wörter “der Altholzkategorien” hinter “Industrieholz” in Satz1 von § 3 Nr. 14 e.

Vorziehen der Pflicht zur Wärmeplanung sinnvoll (§ 4)

Der BEE begrüßt das Vorziehen des Zeitplans gegenüber dem vorangegangenen Entwurf. Für Gemeindegebiete mit mehr als 100.000 Einwohnern sollen Wärmepläne bis 30.06.2026 und für alle anderen Gemeindegebiete spätestens bis zum 30.06.2028 erstellt werden. Angesichts der Entscheidung, dass die Regelungen des Gebäudeenergiegesetzes zum Teil erst greifen, wenn eine Wärmeplanung vorliegt, ist es von besonderer Dringlichkeit, dass die Gemeindegebiete so schnell wie möglich Wärmepläne erstellen. So erhalten die Bewohner:innen etwas früher Planungssicherheit, sich auf einen möglichen Heizungswechsel und entsprechenden Investitionen einzustellen.

In ausgeschlossenen Gebieten muss das Gebäudeenergiegesetz gelten (§14)

Der BEE hält es für sinnvoll, weniger dicht besiedelte Gebiete, in denen absehbar ist, dass mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit keine leitungsgebundene Wärmelösung entstehen wird, schon vorzeitig aus der Wärmeplanung auszuschließen, wenn damit die Wärmewende beschleunigt und schon vorzeitig zu erneuerbaren dezentralen Wärmelösungen gegriffen wird. Da bisher jedoch immer so formuliert wurde, dass das GEG erst nach Vorliegen einer Wärmeplanung gilt, wäre es wünschenswert, wenn hier noch einmal klargestellt wird, dass das GEG in nach §14 von Wärmenetzen und Wasserstoffnetzen ausgenommenen Gebieten bereits vor Abschluss der Wärmeplanung gilt.

BEE-Vorschlag: Der BEE fordert den Gesetzgeber auf Klarzustellen, dass in von leitungsgebundenen Wärmelösung ausgeschlossenen Gebieten nach § 14 das GEG ab dem Zeitpunkt der Entscheidung der Kommune gegen erneuerbare dezentrale Wärmelösungen die 65-Prozentvorgabe gelten muss.

Potenzialanalyse muss alle erneuerbaren Technologien gleich prüfen (§ 16)

Der BEE hatte die Ausführungen in Anlage 1 des vorherigen Referentenentwurfs begrüßt und hatte darin um Ergänzungen und Änderungen angehalten. Diese Anlage fällt in dem vorliegenden Entwurf leider komplett weg. Es ist sehr wichtig, dass Kommunen, die noch keine Erfahrung mit einer Wärmeplanung haben einen Leitfaden für die Potenzialanalyse an die Hand bekommen, um sicherzustellen, dass keine vielleicht unbekannteren erneuerbaren Wärmelösungen außenvorgelassen werden. Nur wenn alle Technologien mitberücksichtigt werden, kann eine umfassende Wärmeplanung erfolgen und im Umkehrschluss die lokal am besten geeignete Wärmetechnologie ausgewählt werden.

Solarenergie

Im Falle der Solarthermie muss eine vollständige Bestandsaufnahme aller solargeeigneten Flächen erfolgen. Das beinhaltet neben den im vorherigen Referentenentwurf ausgewiesenen Dachflächen auch Freiflächen. Große Solarthermieanlagen auf Dachflächen können unter Umständen eine siedlungsnahe Alternative zu Freiflächen sein und die Suche nach geeigneten Flächen vereinfachen. Allerdings ist die deutlich kostengünstigere Lösung die Freiflächen-Solarthermieanlage. Potenziale auf Dachflächen können Freiflächenpotenziale nicht ersetzen, sondern im besten Falle ergänzen. Besonders Moore, Magerwiesen und landwirtschaftliche Futteranbauflächen dürfen bei der Flächenanalyse nicht ausgeschlossen werden, da sie gut mit Biodiversität fördernden Solarthermie-Freiflächenanlagen zu kombinieren sind. Die Daten zur Globalstrahlung sollten deutschlandweit standardisiert und in gleicher Weise ermittelt werden. Dazu stehen sowohl Rasterdaten monatlich und jährlich (https://cdc.dwd.de/portal/) als auch monatliche und jährliche Mittelwerte des DWD in guter Auflösung zur Verfügung. Optimalerweise würde hierzu eine Anleitung erstellt bzw. die Daten standardisiert einmalig zur Verfügung gestellt.

Geothermie

Damit lokale und regionale geothermische Potenziale in den Potenzialanalysen bei Erstellung von Wärmeplänen Berücksichtigung finden, ist es zwingend erforderlich, dass der Untergrund systematisch erkundet wird, um neue Geodaten zu gewinnen. Zudem müssen Bestandsdaten zusammengetragen, digitalisiert und zugänglich gemacht werden. Andernfalls sind die genannten Zielvorgaben nicht zu erfüllen. Es ist darauf zu achten, dass der Zugang zu den Daten für die Ersteller von Wärmeplänen unkompliziert ermöglicht wird. Die Einrichtung einer zentralen Anlaufstelle je Bundesland (alternativ auf Bundesebene) ist hierfür zielführend. Die zuständigen Behörden müssen personell und finanziell in die Lage versetzt werden, den Ersteller:innen von Wärmeplänen innerhalb einer Frist von einem Monat die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.

Für eine entsprechende Anpassung des Geologiedatengesetzes (GeolDG) hat der BVG bereits konkrete Vorschläge vorgelegt, die auch der BEE mitträgt.

Im Kontext der Einbindung potenzieller Wärmeproduzent:innen in die Erstellung von Wärmeplänen durch die planungsverantwortliche Stelle bedarf „potentiell“ einer genaueren Definition. Entscheidendes Kriterium ist für die Geothermie das Vorliegen einer gültigen Aufsuchungs- oder Gewinnungserlaubnis. Damit ist eine solide Planungsgrundlage für die planungsverantwortliche Stelle hinreichend gewährleistet.

Abwasserwärme

Der BEE musste leider feststellen, dass die richtige Differenzierung zwischen Abwasserwärme-Potenzial aus Kläranlagen und in der Kanalisation leider wieder weggefallen ist. Im jetzigen Entwurf ist nur von Abwassernetzen die Rede, Kläranlagen sind nicht mehr benannt. Das sollte geändert werden, da sowohl Kanalnetz als auch Kläranlagen erhebliches Potenzial bieten. Der BEE empfiehlt daher, zu der Differenzierung des ersten Entwurfs zurückzukehren. 

Vereinfachtes Verfahren für kleine Gemeinden (§ 22)

Der BEE begrüßt die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Wärmeplanerstellung für kleinere Kommunen. Dies ist eine sachgerechte Lösung und dient der beschleunigten Erstellung von Kommunalen Wärmeplanungen für kleinere Kommunen.

Prüfgebiete zeitlich begrenzen (§ 25 Abs. 1)

Die Auszeichnung von Versorgungsgebieten als Prüfgebiete sollte bis zum Zeitpunkt der nächsten Fortschreibung befristet werden. Die wiederholte Auszeichnung als Prüfgebiet ist ausdrücklich zu begründen.

In Prüfgebieten wohnenden Gebäudeeigentümer*innen sollte so schnell wie möglich Klarheit über die Versorgungssituation in ihrer Wohngegend verschafft werden. Kommt das Prüfgebiet weiterhin für eine Wärmenetzversorgung in Frage, so sind zumindest die dafür zu Verfügung stehenden erneuerbaren Wärmequellen in der Potenzialanalyse zu konkretisieren.

BEE-Vorschlag:

„Die planungsverantwortliche Stelle ist verpflichtet, den Wärmeplan spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und die Fortschritte bei der Umsetzung der ermittelten Strategien und Maßnahmen zu überwachen. Bei Bedarf ist der Wärmeplan zu überarbeiten und zu aktualisieren (Fortschreibung). Im Zuge der Fortschreibung soll für das gesamte beplante Gebiet die Entwicklung der Wärmeversorgung bis zum Zieljahr aufgezeigt werden. Prüfgebiete können bis zum Zieljahr als voraussichtliches Wärmeversorgungsgebiet dargestellt werden, wenn für sie eine andere Art der Wärmeversorgung geplant ist. Im bisherigen Wärmeplan als Prüfgebiete ausgewiesene Gebiete sollten einer bestimmten Wärmeversorgungskategorie zugeordnet werden. Ist die Zuordnung zu einer bestimmten Wärmeversorgungskategorie weiterhin nicht möglich, so ist dies zu begründen und dabei im besonderen Maße auf die verfügbaren technischen Angebotspotenziale einzugehen.

Zu den Vorgaben für die Transformation von Gasverteilnetzen in Wärmeplänen (Änderung von § 28)

Nachweis der Verfügbarkeit auf Wasserstoff ausdehnen und regionale Versorgungskonzepte berücksichtigen (§ 28 Abs. 1, 2)

Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 sollen die planungsverantwortliche Stellen bestimmen, welche Grundstücke sich für die Versorgung mit grünem Methan (Biomethan, methanisierter grüner Wasserstoff) eignen. Konkret darf ein Grundstück als für die Versorgung mit grünem Methan geeignet angesehen werden, wenn:

  • entweder die Versorgung mit grünem Methan in Übereinstimmung mit den Netzentwicklungsentwicklungsplänen der Fernleitungsnetzbetreibern (NEP-Gas) steht oder
  • der lokale Gasnetzbetreiber darlegt, wie „vor Ort“ ausreichend grünes Methan produziert und gespeichert werden kann.

Der BEE und seine Mitglieder sehen diese Regelung sehr kritisch.

Zum einen findet hier eine ungerechtfertigte Schlechterstellung des Heizens mit grünem Methan gegenüber dem Heizen mit Wasserstoff statt: Die Ausweisung einer Eignung für grünes Methan bedarf einer Rückkopplung mit dem NEP-Gas bzw. dem Nachweis einer Verfügbarkeit vor Ort; die Ausweisung einer Eignung für Wasserstoff erfordert dies nicht. Dies widerspricht dem vereinbarten Grundsatz eines “Level-Playing-Fields” zwischen den Erfüllungsoptionen im GEG.

Darüber hinaus ist das Potenzial zur Defossilisierung von Gasnetzen mit grünem Methan auf absehbarere Zeit deutlich größer als das Potenzial zur Defossilisierung mittels Wasserstoff. Denn mit der Biomethaneinspeisung steht eine technisch ausgereifte und in der Praxis bereits weit verbreitete Form der Erzeugung von grünem Methan zur Verfügung, während die Verfügbarkeit von Wasserstoff für Heizzwecke auf lange Zeit sehr gering bleiben dürfte. 

Zum anderen wird an dieser Stelle suggeriert, eine Versorgung mit grünem Methan müsse entweder über das Fernleitungsnetz oder über eine Produktion vor Ort erfolgen. Anscheinend werden dabei regionale Versorgungskonzepte ausgeschlossen, bei denen z.B. Biogasanlagen mit Rohgas-Leitungen geclustert und das Gas zu einer zentralen Gasaufbereitungsanlagen geleitet wird.  

BEE-Vorschlag: Die Regelung sollte nicht nur für grünes Methan, sondern auch für Wasserstoff gelten. Zudem sollte der Nachweis von Gasnetzbetreibern, dass ausreichend grünes Methan vorhanden ist, weiter gefasst werden: Insofern sich die Verfügbarkeit von grünem Methan nicht aus dem NEP-Gas ergibt, sollte es ausreichen, dass Gasnetzbetreiber plausibel machen, wie das grüne Methan anders beschafft werden kann (unabhängig ob „vor Ort“ oder auf andere Weise).


Abgleich von Bedarf und Potenzial innerhalb eines Bundeslandes nachbessern (§ 28 Abs. 5)

Gemäß § 28 Abs. 5 müssen die planungsverantwortlichen Stellen an die nach dem Landesrecht zuständigen Stellen den Bedarf an grünem Methan für die jeweiligen Kommunen melden. Wenn die Summe der gemeldeten Bedarfe das Potenzial des jeweiligen Bundeslandes „erheblich“ übersteigt, müssen die planungsverantwortlichen Stellen in dem Bundesland dies bei der Fortschreibung von Wärmeplänen berücksichtigen. Darüber hinaus darf gemäß § 28 Abs. 5 Satz 2 die Biogaserzeugung von Anlagen, deren Gas derzeit verstromt wird, nicht als Methanpotenzial gewertet werden.

Der BEE lehnt diese Regelung aus mehreren Gründen ab:

  1. Auch hier findet eine ungerechtfertigte Schlechterstellung des Heizens mit grünem Methan gegenüber dem Heizen mit Wasserstoff statt: Die Ausweisung einer Eignung für grünes Methan bedarf einer Rückkopplung mit dem NEP Gas bzw. dem Nachweis einer Verfügbarkeit vor Ort; die Ausweisung einer Eignung für Wasserstoff erfordert dies nicht. Dabei liegt das größte und günstigste Potenzial für die zeitnahe Umstellung von Gasnetzen bei der Einspeisung von grünem Methan, speziell Biomethan, nicht bei der Einspeisung von Wasserstoff.
  2. In ihrer jetzigen Ausgestaltung scheint die Regelung nicht praktikabel zu sein. Es bestehen keine allgemein anerkannten bundeslandscharfen Potenzialanalysen für grünes Gas.
  3. Die Vorgabe eines Abgleichs von Bedarf und Potenzialen innerhalb eines Bundeslandes suggeriert, dass die Versorgung eines Bundeslandes mit Energieträgern aus einem anderen Bundesland nicht sinnvoll oder politisch erwünscht ist. Das ist weder volkswirtschaftlich sinnvoll noch realistisch. In Bezug auf Strom wird ein europaweiter Ausgleich, bei Wasserstoff sogar eine weltweite Versorgung angenommen. Insofern es einen Abgleich von Bedarf und Potenzial gibt, dann muss dieser auf Bundesebene stattfinden.
  4. Insofern ein Potenzial an grünem Methan definiert wird, sollte unbedingt die Option berücksichtigt werden, bestehende Vor-Ort-Verstromungsanlagen auf die Biomethanerzeugung umzurüsten. Hier liegt das größte, günstigste und am schnellsten erschließbare Potenzial zur Mobilisierung von grünem Methan.

BEE-Vorschlag:

  1. §28 sollte Wasserstoff miteinschließen:

“(1) Zum Zweck der Information von Gebäudeeigentümern, die nach § 71 f des Gebäudeenergiegesetzes eine Heizungsanlage mit grünem Methan oder Wasserstoff betreiben oder künftig betreiben wollen, das ihnen über ein netzgebundenes System geliefert wird oder werden soll, kann die planungsverantwortliche Stelle im Wärmeplan darstellen, welche Grundstücke an einem bestehenden Gasverteilnetz anliegen. 

(2) Die planungsverantwortliche Stelle bestimmt für jedes beplante Teilgebiet, das nach § 18 Absatz 1 als Wasserstoffnetzgebiet gemäß § 3 Nummer 11 oder Prüfgebiet gemäß § 3 Nummer 13 ausgewiesen wurde und in dem ein Gasverteilnetz anliegt, die Eignung für eine Versorgung mit Wasserstoff oder grünem Methan im Zieljahr und stellt hierzu die Eignungsstufe entsprechend § 19 Absatz 2 Satz 2 dar. Die Einteilung in eine Eignungsstufe im Sinne von § 19 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 setzt voraus, dass die Versorgung im Zieljahr mit Wasserstoff oder grünem Methan” u.s.w.

  1. Um die Praktikabilität des Paragraphs zu erhöhen, sollten bis 2030 bundeslandscharfe Potenzialanalysen für grünes Methan und Wasserstoff erarbeitet werden.
  2. Ein Abgleich von Bedarf und Potenzial sollte auf Landes- und Bundesebene stattfinden:

(5) Die planungsverantwortliche Stelle meldet den für das Zieljahr erwarteten Bedarf an grünem Methan, der mit der Einstufung nach Absatz 2 verbunden ist, an die nach Landesrecht zuständige Stelle. Die nach Landesrecht zuständige Stelle prüft alle 5 Jahre, erstmalig ab dem Jahr 2030, ob die ihr übermittelten Bedarfe durch verfügbare Potenziale gedeckt werden können. Bei der Ermittlung der verfügbaren Potenziale ist davon auszugehen, dass die derzeit für die Stromerzeugung eingesetzten gasförmigen Biomasse-Brennstoffe auch weiterhin zur Stromerzeugung verwendet werden. Die nach Landesrecht zuständige Stelle leitet ihre Ergebnisse an eine bundesweite Prüfstelle weiter, wo die Bedarfe der Bundesländer mit den bundesweiten Potenzialen abgeglichen werden. Sollte sich auf Bundesebene eine erhebliche Lücke abzeichnen, informiert die zuständige Stelle die betroffenen planungsverantwortlichen Stellen. Diese müssen den Sachverhalt bei der nächsten Fortschreibung ihrer Wärmepläne berücksichtigen.

Reduzierung der Dekarbonisierungsvorgaben setzt falsches Signal (§ 29)

Der BEE kritisiert die erhebliche Verringerung der Dekarbonisierungsvorgaben von bestehenden Wärmenetzen auf 30% ab dem 01.01.2030 und 80% ab dem 01.01.2040. Im Zusammenhang mit § 2 Absatz 1, welcher festschreibt, dass “Der Anteil von Wärme aus Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme an der Nettowärmeerzeugung in Wärmenetzen [..] im bundesweiten Mittel bis zum 1. Januar 2030 mindestens 50 Prozent betragen” soll, werden an bestehende Wärmenetze deutlich niedrigere Anforderungen gestellt als an neue Wärmenetze. Wenn nun also den neuen Wärmenetz die Aufgabe zukommt, auszugleichen, dass in Bestandsnetzen bis zum 01.01.2030 nur 30% der Nettowärmeerzeugung mit Wärme aus Erneuerbaren Energiequellen oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden müssen, aber dennoch im bundesweiten Mittel 50% erreicht werden sollen, kann das eine abschreckende Wirkung auf Investoren haben. Da das Ziel des Gesetzes ist, den Ausbau von leitungsgebundenen Wärmelösungen voranzutreiben, was auch der BEE als unverzichtbar für die Wärmewende ansieht, wäre dies kontraproduktiv.

Eine Diskriminierung von neuen Wärmenetzen, die zu einem geringeren Ausbau der leitungsgebundenen Wärme führen konnte, muss vermieden werden.

Begrenzung von Biomasse streichen (§§ 30 Abs. 2, 31 Abs. 2)

In Bezug auf das Zieljahr 2045 und abhängig von der Trassenlänge will der RefE den Einsatz von Bioenergieträgern in Wärmenetzen oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts (§§ 30 (2) und 31 (2) RefE) ausschließen, und zwar auch dann, wenn diese nachhaltig bereitgestellt und dauerhaft verfügbar sind.

  • In bereits bestehenden Wärmenetzen mit mehr als 50 Kilometern Trassenlänge soll der Einsatz von mehr als 15 Prozent Biomasse unzulässig sein, in Wärmenetzen mit einer Trassenlänge zwischen 20 und 50 Kilometern von mehr als 25 Prozent Biomasse. Lediglich in Wärmenetzen mit einer Trassenlänge von weniger als 20 Kilometern soll der Einsatz von nachhaltiger Biomasse uneingeschränkt möglich sein.
  • In neuen Wärmenetzen (Baubeginn bis inkl. 2023) soll der Einsatz von Biomasse oberhalb eines gewissen Schwellenwerts bereits heute ausgeschlossen werden, ebenfalls abhängig von der Trassenlänge (§ 26 RefE). So soll in neuen Wärmenetzen mit einer Trassenlänge von mehr als 50 Kilometern der Einsatz von mehr als 25 Prozent Biomasse ausgeschlossen werden, in neuen Wärmenetzen mit einer Trassenlänge zwischen 20 und 50 km der Einsatz von mehr als 35 Prozent Biomasse.

Der BEE lehnt diese pauschalen ordnungsrechtlichen Beschränkungen für den Einsatz von Biomasse in Wärmenetzen aus mehreren Gründen ab. 

  1. Die regionale Biomasseverfügbarkeit weist eine hohe Heterogenität auf. Die Voraussetzungen für die Nutzung von erneuerbaren Wärmeerzeugern können von Verbraucher:in zu Verbraucher:in, aber auch von Kommune zu Kommune stark variieren. So gibt es Kommunen in waldreichen Regionen, die vor Ort über große, dauerhaft verfügbare Holzmengen verfügen, die Holzanteile oberhalb der o.g. Anteile dauerhaft ermöglichen, während die für diese Anteile benötigten Holzmengen in waldarmen Regionen auch unterhalb der vorgesehenen zulässigen Biomasseanteile nicht vor Ort verfügbar sind. Dort wird es den Wärmenetzbetreibern obliegen, zu bewerten, ob die nötigen Bioenergieträger trotzdem dauerhaft zu mobilisieren sind oder nicht. Zeichnet sich ab, dass das zweifelhaft ist, dürften sie vernünftigerweise von einer Entscheidung zugunsten hoher Anteile von Bioenergieträgern absehen. Warum soll dieser Mechanismus nur unterhalb bestimmter Biomasseanteile vernünftig funktionieren, nicht aber oberhalb der vorgesehenen Anteile? Aus Sicht des BEE spricht angesichts der Tatsache, dass jeder Wärmenetzbetreiber nur dann in die Nutzung von Bioenergieträgern investieren sollte und dies auch nur dann tun wird, wenn er sich sicher ist, die nötigen Bioenergieträger auch dauerhaft nutzen zu können, wenig dafür, dass eine vollständige Freigabe der Entscheidung, welche Anteile an Bioenergieträgern genutzt werden, zu einer Überausschöpfung der Bioenergieträger führen wird. Vielmehr ist davon auszugehen, dass eine sich abzeichnende Verknappung von Bioenergieträgern bereits frühzeitig zu entsprechend steigenden Preisen führen wird, die einen weiteren Zubau von Bioenergieanlagen stark begrenzen wird. Dort wo die Verhältnisse lokal anders sind, können aber gleichwohl weiterhin verantwortbare Entscheidungen zugunsten der Nutzung lokal anfallender und nachhaltig verfügbare Bioenergieträger fallen, ohne dass die Versorgung anderer Nutzer gefährdet würde. Hintergrund ist die geringe Transportwürdigkeit vieler Bioenergieträger minderer Qualität (z.B. von Landschaftspflegeholz und von Waldhackschnitzeln).
  2. Die vorgesehene ordnungsrechtliche Begrenzung des Biomasseeinsatzes kann dazu führen, dass bereits getätigte Investitionen z.B. in Holzheizkraftwerke nicht refinanziert werden können. Es gibt eine Reihe von Wärmenetzen mit einer Trassenlänge von mehr als 20 Kilometern, die mit einem Biomasseeinsatz projektiert wurden, der oberhalb der gemäß Gesetzentwurf langfristig erlaubten Biomasseanteile liegt. Diese Wärmenetze sind unmittelbar bedroht. Der Schwellenwert könnte so dazu führen, dass diese Netze bis unter die jeweilige Schwelle zurückgebaut werden.
  3. Betreiber von Wärmenetzen auf Basis von nachhaltiger Biomasse, deren Länge leicht unterhalb der jeweiligen Schwellenwerte liegen (20 bzw. 50 Kilometer), verlieren den Anreiz, ihr Netz zu erweitern und zusätzliche Kund:innen anzuschließen, da sie dann ggf. den jeweiligen Schwellenwert nicht mehr einhalten können. Dies ist angesichts der großen Herausforderungen der Wärmewende, des politisch gewünschten Ausbaus der Fernwärme sowie des Ziels, Gebäudeeigentümern möglichst viele Optionen zur Erfüllung ihrer Pflichten nach dem GEG zur Verfügung zu stellen, kontraproduktiv.
    Wärmenetze nach Nr. 2 und 3 können durch den Biomassedeckel ökonomisch bedroht sein. Wärmenetze sind aufgrund sinkender Wärmeverbräuche der angeschlossenen Gebäude in der Regel darauf angewiesen, nach und nach neue Wärmeabnehmer anzuschließen, um weiterhin Wärme zu konkurrenzfähigen Preisen liefern zu können. Wenn hierfür aber ein Ausbau der Netzlänge die Voraussetzung ist, kann dies bei Überschreiten eines Schwellenwertes - ohne Veränderung der Wärmeerzeugungsstruktur - unzulässig sein. Daher gefährden die formulierten Biomassedeckel die wirtschaftliche Zukunft vieler bestehender Wärmenetze, die Bioenergieträger nutzen. 
  4. Wenn Netzbetreiber mit einem hohen Bioenergieanteil dazu gezwungen werden, den Bioenergieanteil abzusenken und in andere Wärmeerzeuger zu investieren, um den Biomassedeckel zu erfüllen, wird dies mit unkalkulierten zusätzlichen Kosten verbunden sein. Diese müssen dann jenseits der bisherigen Preiskalkulation an die Kunden weitergereicht werden. Dies wird mit Preissteigerungen für Verbraucher:innen verbunden sein, was die Akzeptanz der Wärmewende senken dürfte.
  5. Wenn Netzbetreiber dazu gezwungen werden, den Bioenergieanteil niedrig zu halten, wird das in Fällen, in denen Biomasse die einzig verfügbare oder ökonomisch sinnvolle erneuerbare Energie ist, dazu führen, dass der Anteil fossiler Wärmeerzeuger nicht bzw. deutlich später abgesenkt wird. 

Die Vorgaben zur Wärmeplanung und den daraus resultierenden Maßnahmenvorschlägen sowie die ordnungsrechtlichen Vorgaben zur Transformation von Wärmenetzen sollten daher technologieneutral ausgestaltet werden und dürfen keine erneuerbare Wärmequelle einseitig begrenzen. Eine entsprechende Änderung der §§ 30, 31 wird auch durch Punkt 2a der Leitplanken der Ampel-Fraktionen zur weiteren Beratung des Gebäudeenergiegesetzes gestützt.

BEE-Vorschlag: 

Die ordnungsrechtlichen Begrenzungen für den Einsatz nachhaltiger Biomasse in Wärmenetzen in § 30 (2) und § 31 (2) sind ersatzlos zu streichen.

Bußgeldvorschrift und Betriebsverbot wieder aufnehmen (§31)

Ohne eine festgeschriebene Sanktionierung von einem Verstoß gegen §31 (1) ist die Effektivität des Gesetzes zur Erreichung einer klimaneutralen Wärmeversorgung sehr zweifelhaft. Der BEE plädiert stark dafür, dass die Bußgeldvorschriften und das Betriebsverbot nicht klimaneutraler Wärmenetze ab dem 01.01.2045 aus dem vorherigen Referentenentwurf wieder eingeführt werden. Das würde auch zur weiteren Gleichstellung des Wärmeplanungsgesetzes mit dem Gebäudeenergiegesetz beitragen.

BEE-Vorschlag:

Der Teil 4 bzw. §31 “Bußgeldvorschriften” aus dem Referentenentwurf des Gesetzes für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze vom 03.05.23 sollte wieder aufgenommen werden.

Absenkung des Mindestanteils für vollständige Befreiung auf 90% abesenken (§32 Abs. 3)

Der BEE begrüßt die Einschränkung der Verpflichtung zur Erstellung von Fahrplänen für Betreiber erneuerbarer Wärmenetz. Es ist sinnvoll, dass Betreiber von Wärmenetzen, die bereits vollständig oder größtenteils auf Basis von Erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme betrieben werden, keinen bzw. mit abgeschwächten Vorgaben einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan erstellen müssen.

Allerdings ist es nicht praxisgerecht, eine vollständige Befreiung daran zu knüpfen, dass bereits 100 Prozent Erneuerbare Energien oder unvermeidbare Abwärme eingesetzt werden. Es kann bei technischen Problemen durchaus vorkommen, dass kurzfristig ein Sicherheitskessel auf Basis fossiler Brennstoffe dazu geschaltet werden muss, um die Wärmeversorgung sicherzustellen. Es ist weder zielführend noch verhältnismäßig, dies dadurch zu pönalisieren, dass der Netzbetreiber einen Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan nachreichen muss.

BEE-Vorschlag:  Der Mindestanteil Erneuerbarer Energien oder unvermeidbarer Abwärme am Wärmemix, ab der Wärmenetzbetreiber von der Pflicht zur Vorlage eines Wärmenetzausbau- und dekarbonisierungsfahrplans befreit werden, sollte von 100 Prozent auf 90 Prozent gesenkt werden. 

“Early Mover”-Förderung für Kommunen für vorzeitige Planung einführen

In seiner Stellungnahme vom 15.06.23 hat der BEE vorgeschlagen, die Wärmeplanung durch Fördermittel des Bundes zu fördern. Der BEE begrüßt daher, dass der neue Referentenentwurf vom 21.07. diesem Vorschlag nachkommt und eine Förderung für die Erstellung der Wärmeplanung vorsieht. Angesichts der Notwendigkeit, schnell in die Umsetzung zu kommen, ist es wichtig, dass Kommunen frühzeitig mit der kommunalen Wärmeplanung anfangen. Deshalb ist es richtig, den Kommunen einen zusätzlichen “Early-Mover” Anreiz zu bieten, damit diese früh möglichst mit der Planung anfangen.  

Gleichzeitig merkt der Gesetzgeber im vorliegenden Entwurf (S. 47) an, dass die Mittelausstattung nicht ausreicht, um die “Erstellung von Wärmeplänen flächendeckend zu finanzieren” und langfristig die Kapazitäten in den Verwaltungen in der Verwaltung zu schaffen. Dies muss zukünftig korrigiert werden. Deshalb ist es wichtig, dass die Förderkulisse entsprechend in Zukunft angepasst wird. .

BEE-Vorschlag: Der BEE schlägt vor, dass für Kommunen, die ihre Pflichten entweder in Ausmaß oder zeitlicher Begrenzung stark übertreffen, eine Bonusförderung angeboten wird. Eine schnellstmögliche Wärmeplanung ist für Anwohner:innen, Industrie und Handwerk von Vorteil. So wird nicht nur die Planung in Gebieten mit kommunaler Wärmeplanung beschleunigt, sondern auch das Gebäudeenergiegesetz kommt schneller zum Einsatz. Denkbar wären anteilig mehr Förderung pro Wärmeplanung.

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Carlotta Gerlach
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Referentin für Erneuerbare Wärmepolitik und Energiewirtschaft


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