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Stellungnahme

Stellungnahme zum Entwurf des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) unter Berücksichtigung der „Leitplanken“

16. Juni 2023

Das Wichtigste in Kürze

  • EE-Technologien diskriminierungsfrei zulassen: In den Leitplanken werden begrüßenswerterweise alle Erneuerbaren gleichermaßen als Erfüllungsoptionen zugelassen. Der Bundestag ist nun am Zug, diesen Anspruch gesetzgeberisch umzusetzen.
  • Klare technische Anforderungen zur 100% H2-Readiness der Gasheizungen erlassen: Der Gesetzgeber muss über strenge Kriterien an Gasheizungen sicherstellen, dass diese technisch in der Lage sind, zu 100% Wasserstoff zu verwenden. Andernfalls droht vielen Gebäudeeigentümern ab 2028 der Ausbau der Gasheizungen. 
  • Verbindliche Fahrpläne zur Transformation der Gasnetze auf 100% grünen Wasserstoff aufstellen: Der BEE empfiehlt, die Fahrpläne für den Umbau des Gasnetzes verpflichtend gemeinsam mit der Kommunalen Wärmeplanung vorzunehmen. Dies ist sinnvoll, da zeitgleich Potenziale und Bedarfe geprüft werden können. Dadurch und durch verbindliche wirtschaftliche, juristische und technische Vorgaben für die Ausarbeitung eines Fahrplans sowie ein verpflichtendes Monitoring der zuständigen Regulierungsbehörde können Fehlinvestitionen und -anreize für den Wasserstoffhochlauf und für Verbraucher vermieden werden. 
  • Übergangsfristen und verpflichtende Beratung definieren: Der Gesetzgeber muss möglichst ambitionierte Regelungen für Übergangsfristen für den Fall definieren, dass eine Gasheizung nach 2028 ausgetauscht wird, da kein Wasserstoffnetz im Rahmen der Kommunalen Wärmeplanung geplant wird. Zudem ist eine verpflichtende Beratung von neutraler Stelle notwendig, um Hausbesitzer:innen zu einer rationalen Entscheidung zu befähigen.
  • Verantwortung der Kommunen klarstellen, das Wärmeplanungsgesetz nachzuschärfen: Mit den Leitplanken wird das GEG mit dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) verknüpft. Zudem geht mehr Verantwortung an die Kommunen über, den richtigen Rahmen für den Heizungstausch zu setzen. Aus diesem Grund sollten die Anforderungen des in Kürze im Parlament zu beratenden WPG schärfer gestellt werden als im ursprünglichen Gesetzentwurf.

 

Vorbemerkung

Der BEE begrüßt, dass die Spitzen der Ampelkoalition sich noch vor der Sommerpause auf eine Einbringung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) in den Deutschen Bundestag einigen konnten. Mit den Leitplanken wird dem GEG ein Rahmen vorgegeben, innerhalb dessen nun Regelungen und Maßnahmen erarbeitet werden müssen, die die Wärmewende schnellstmöglich voranbringen. Dieser bedarf nun weiterer Klarstellungen und Nachbesserungen, damit das GEG die Wärmewende substanziell voranbringen kann und Investitionszusagen an die Erneuerbare Wärmebranche ohne Brüche erfüllt werden. Gleichzeitig ist für soziale Ausgewogenheit zu sorgen.

Aus Sicht der Erneuerbaren Branchen ist besonders positiv herauszustellen, dass erneuerbare Wärmelösungen nun in der Breite zur Anwendung kommen können. Wir stimmen zu, dass die deutsche Gebäudelandschaft zu heterogen ist, als dass einzelne erneuerbare Wärmelösungen von vornherein explizit oder implizit durch harte Auflagen ausgeschlossen werden sollten. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren gilt es, diesen Anspruch nun auch handwerklich umzusetzen. Zudem sollten auch im Wärmeplanungsgesetz (WPG) alle Erneuerbaren Wärmelösungen ohne Einschränkungen zugelassen werden.

Den größten Nachbesserungsbedarf sieht der BEE bei den noch unklaren Regelungen für eine Umstellung von Gasnetzen auf grüne Gase oder grünen Wasserstoff. Hier sind in Anbetracht des Wegfalls der Transformationspläne noch viele Fragen offen. Des Weiteren ist es dem BEE sehr wichtig, sicherzustellen, dass der weitere Einbau von H2-Ready-Heizungen nicht zu schwerwiegenden Fehlinvestitionen führt, z.B. wenn nicht rechtzeitig definiert wird, dass Gasheizungen technisch in der Lage sein müssen, 100% Wasserstoff zu verwerten, oder wenn in der kommunalen Wärmeplanung kein Umbau zu einem CO2-neutralen Gasnetz vorgesehen ist. Diesbezüglich sollte der nächste Gesetzesentwurf für die notwendige Klarheit sorgen.

Im Folgenden wird Bezug genommen auf den Kabinettsentwurf (KabE) des Gebäudeenergiegesetzes mit Verweis auf den Paragraphen und den Wortlaut des Leitplankenpapiers der Ampelfraktionen vom 13.06.23 (zur besseren Übersicht in Klammern gesetzt).

 

Im Detail zu den Leitplanken der Ampel-Fraktionen zur weiteren Beratung des Gebäudeenergiegesetzes

2. "Beim Umstieg auf klimaneutrale Heizungssysteme sollen die verschiedenen Optionen gleichwertig behandelt werden, um den regionalen Unterschieden Rechnung zu tragen. Die Erfüllungsoptionen sollen praxistauglich sein und Nachhaltigkeitskriterien erfüllen. Die Bedingungen zur Erreichung des 65%-Ansatzes werden einheitlich für Neubau und Bestand überarbeitet.

a.  Bei allen Erfüllungsoptionen werden die diskriminierenden technischen Anforderungen an die Heizung und die Infrastruktur gestrichen. Das bedeutet beispielsweise:

  1. Heizungen, die mit Holz und Pellets betrieben werden, erfüllen die 65 %-Vorgabe ausnahmslos. Beim Einsatz von Holz und Pellets sind Fehlanreize zu vermeiden.

(…)

b.  Unnötige ordnungsrechtliche Vorgaben, die weder zur Erfüllung der 65%-Anforderung   benötigt werden noch Bestandteil von Vereinbarungen der Koalition sind, werden gestrichen.“

 

EE-Technologien müssen gleichgestellt werden (§71, 71g GEG KabE)

Der BEE hat sich von jeher für eine Gleichbehandlung der verfügbaren Erneuerbaren Energien eingesetzt. Der BEE begrüßt es daher sehr, dass sich die Regierungsfraktionen darauf geeinigt haben, alle diskriminierenden technischen Anforderungen sowie Dopplungen zu anderen Rechtsgrundlagen zu streichen, speziell auch für die Holzenergie. Genau auf diese Problematik hatte der BEE bereits mehrfach aufmerksam gemacht.

Die Vorgabe, dass "Erfüllungsoptionen praxistauglich zu sein haben sowie Nachhaltigkeitskriterien erfüllen müssen", muss auch in diesem Sinne verstanden werden. Für Bioenergieanlagen z.B. gibt es mit der Biomassestromnachhaltigkeitsverordnung bereits ein umfangreiches Regelwerk. Eine Übertragung dieser Regelungen auf einzelne Heizungskonzepte darf es nicht geben, da das entsprechende Zertifizierungsverfahren für Einzelheizungen schlicht nicht umsetzbar ist.

Um sicher zu gehen, dass alle diskriminierenden technischen Anforderungen der verschiedenen Technologien in den nächsten Entwürfen bedacht werden, folgt eine Auflistung der wichtigsten Punkte:

  • Für die Solarthermie muss dringend §71 (2) des Kabinettsentwurfs überarbeitet werden, sodass nicht länger eine Berechnung nach der DIN V 18599: 2018-09 gefordert wird, die mit einem erheblichen finanziellen und logistischen Aufwand verbunden und für Laien praktisch nicht durchführbar ist.
  • Im Kabinettsentwurf des GEG wurden der festen Biomasse unverhältnismäßig hohe Auflagen auferlegt, u.a. die Pufferspeicher- und Partikelabscheiderpflicht sowie weitere Be-stimmungen in §71g (1). Diese Anforderungen würden die Nutzung von fester Biomasse praktisch so teuer machen, dass mit einem starken Rückgang aller betroffener erneuerbarer Wärmetechnologien zu rechnen wäre. Für eine dezidierte Auseinandersetzung mit den einzelnen Anforderungen verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 09. Mai.
  • Biomasseheizungen sollten auch im Neubau zugelassen werden. Dafür sind §71 (2) Satz 5 und (3) Satz 2 des letzten Gesetzesentwurfs zu streichen. In unserer Stellungnahme sind mehrere Konstellationen nachzulesen, bei denen Biomasse auch im Neubau die beste Wahl für eine Erneuerbare Wärmeversorgung ist.

 

Klare technische Anforderungen zur H2-Readiness der Gasheizungen (71k GEG KabE)

1.a.2) „dürfen ab dem 1.1.2024 Gasheizungen eingebaut werden, wenn diese auf Wasserstoff umrüstbar sind. Dies gilt auch für Neubauten außerhalb von Neubaugebieten.“

Im Punkt 1.a.2. wird vorgeschlagen, weiterhin Gasheizungen einzubauen, “wenn diese auf Wasserstoff umrüstbar sind.” Aktuell existieren auf dem Markt keine H2-Ready-Gasheizungen, die technisch in der Lage sind, 100% Wasserstoff zu verwenden. Gasheizungen, die nur max. 20% H2 verarbeiten können, müssten zum Zeitpunkt der Netzumstellung ausgetauscht werden. Auch sogenannte „H2-kits“, die von einzelnen Herstellern angeboten werden oder in Vorbereitung sind, ermöglichen nur die Umrüstung für die Feuerung von max. 20% Wasserstoff. Die spezifischen technischen Eigenschaften einer vollständig wasserstofffähigen Gasheizung reichen hingegen vom Hausanschluss der Gasleitung, über die Brennkammer bis hin zur Hydraulik. Da die Umstellung eines Gasnetzes nicht gleitend erfolgen kann, müssten dann alle Gasheizungen an einem Leitungsstrang – soweit sie nicht 100% wasserstofffähig sind – gleichzeitig getauscht werden.

Zudem wird grüner Wasserstoff aufgrund seiner begrenzten Verfügbarkeit, der hohen Kosten und der Nutzungskonkurrenz durch andere Sektoren im Wärmebereich keine breite Anwendung finden. Im parlamentarischen Verfahren sollte der Deutsche Bundestag klare technische Anforderungen an den Einbau von H2-Ready Gasheizungen festschreiben, damit vermieden werden kann, dass weiterhin herkömmliche Gasheizungen eingebaut werden dürfen. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass heute am Markt verfügbare Gaskessel technisch nur eine Beimischung von 20 Volumenprozent Wasserstoff zulassen. Da Wasserstoff auch noch einen deutlich geringeren Heizwert aufweist, lassen sich durch seine Beimischung zum Erdgas nur 7 Prozent der Energie und damit auch nur 7 Prozent der CO2-Emissionen einsparen (und auch nur, wenn es sich dabei um grünen Wasserstoff handelt).

BEE-Vorschlag:

Alle ab 2024 eingebauten fossilen Gaskessel müssen technisch in der Lage sein, 100% Wasserstoff zu verbrauchen. Um dies sicherzustellen, sind strenge technische Kriterien zu erfüllen. Dieser Punkt gilt ebenso für den Fall, wenn ein klimaneutrales Gasnetz in der kommunalen Wärmeplanung vorgesehen ist. Auch dann müssen die Gasheizungen zu 100% H2-ready sein.

 

Verbindliche Fahrpläne zur Transformation der Gasnetze auf 100% grünen Wasserstoff aufstellen (71k GEG KabE) 

2.a.2) “die im Gesetzentwurf vorgesehenen Transformationspläne entfallen. Stattdessen müssen die Kommunen und Betreiber einen verbindlichen Fahrplan mit verbindlichen und nachvollziehbaren Zwischenzielen (Monitoring) zum Hochlauf des Wasserstoffs bis 2045 vorlegen, um die Transformation des Gasnetzes zu gewährleisten.”

Die im Kabinettsentwurf enthaltenen Transformationspläne für den Umbau der Gasnetze entfällt mit Punkt 2.a.2. Diese werden durch sogenannte Fahrpläne für den Umbau der Gasnetze ersetzt, die zwischen den Kommunen und Betreibern ausgearbeitet werden sollen. Um eine tatsächliche Transformation des Gasnetzes auf 100% grünen Wasserstoff bzw. grüne Gase zu gewährleisten, bedarf es an dieser Stelle seitens des Gesetzgebers maximal verbindliche und belastbare Vorgaben. Sollten für die Fahrpläne keine verbindlichen Vorgaben getroffen werden, droht der Umbau der Gasnetze zu stocken oder sich wirtschaftlich ineffizient zu entwickeln. Stranded Assets bzw. enorme Folgekosten und Belastungen für die Verbraucher wären die Konsequenz. Aufgrund der derzeit noch begrenzten Verfügbarkeit von grünem Wasserstoff, seiner hohen Erzeugungskosten und der starken Nutzungskonkurrenz in anderen Sektoren wie z.B. Industrie und Energiewirtschaft ist der Einsatz in der Gebäudeenergie in nur sehr bestimmten Anwendungsfällen zu erwarten. Nur verbindliche Vorgaben können gewährleisten, dass die Wasserstoffnutzung im Gebäudebereich effizient gestaltet wird und den energiewirtschaftlich dringend benötigten Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft nicht an anderer Stelle behindert oder verzerrt. Auch Verbraucher*innen brauchen zügig Planungssicherheit, um keine falschen Investitionsentscheidungen zu treffen und ggf. in H2-ready Heizungen zu investieren, obwohl das örtliche Gasnetz stillgelegt wird. Konkret muss folgendes beachtet werden:   

  • Die Fahrpläne für den Umbau der Gasnetze müssen gemeinsam mit der Kommunalen Wärmeplanung (bis spätestens 2028) von Kommunen und Betreibern vorgelegt werden: Im Zuge der Wärmeplanung auf kommunaler Ebene sollen laut dem WPG Wärmebedarfe und -potenziale geprüft werden. In diesem Zusammenhang ist es zwingend notwendig, gleichzeitig auch die zukünftigen Bedarfe an Wasserstoff bzw. die Notwendigkeit einer Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff zu prüfen. Andernfalls drohen Widersprüche zwischen den verschiedenen Planungen und Fehlentscheidungen bei wichtigen Investitionen. Wichtig hierfür ist eine eingehende Auswertung der technischen und wirtschaftlichen Machbarkeit der Umwidmung des Gasnetzes, die Verfügbarkeit von Wasserstoff sowie mögliche Anbieter.
  • In den Fahrplänen sollten verbindliche Zwischenschritte für die Wasserstoffnutzung festgehalten werden: Es ist wichtig, dass in den Fahrplänen verbindliche Zwischenschritte für die Transformation der Gasnetze festgehalten werden. Diese sollten sich an den Anforderungen der Transformationspläne aus § 71k aus dem GEG-Kabinettsentwurf orientieren. Diese sehen eine Umstellung der Versorgung auf Wasserstoff oder Biogas auf 50% ab 2030 und auf 65% ab 2035 vor. Der Gasverteilnetzbetreiber sollte der Kommune gegenüber in dem Fahrplan auch darlegen können, wann die Umstellung auf Wasserstoff erfolgt und unter welchen wirtschaftlichen Bedingungen. Ebenso sollte ein Investitionsplan mit zwei- bis dreijährigen Meilensteinen für die Umsetzung des Neubaus oder die Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff enthalten sein. Außerdem sollte der Gasverteilnetzbetreiber Angebote von Dritten für die Lieferung von grünem Wasserstoff sowie die voraussichtliche Preisspanne vorlegen. Nur unter diesen Bedingungen kann eine Kommune entscheiden, ob ein Umbau auf ein Wasserstoffnetz bzw. Anschluss von H2-Ready-Gasheizungen sinnvoll ist. 
  • Ein verbindliches Monitoring muss durch die zuständige Regulierungsbehörde gewährleistet werden: Die zuständige Regulierungsbehörde sollte die Fahrpläne für die Transformation der Gasnetze auf technische, rechtliche und wirtschaftliche Umsetzbarkeit prüfen. Der Fahrplan sollte erst nach Zustimmung der zuständigen Regulierungsbehörde wirksam werden und eine Genehmigung erhalten. Ohne Prüfung der Fahrpläne darf kein Umbau des Gasnetzes auf kommunaler Ebene erfolgen. 
  • Verpflichtung zur Einhaltung der 65% Vorgabe für den Fall, dass das Gasnetz nicht umgestellt wird: Sofern die Umstellung Gasnetze auf Wasserstoff im Rahmen der Kommunalen Wärmeplanung nicht erfolgt oder die zuständige Regulierungsbehörde feststellt, dass die Umstellung nach einer Umsetzungsfrist (von maximal zwei Jahren) noch immer nicht erfolgt ist, sollte der Gebäudeeigentümer unter Berücksichtigung der entsprechenden Übergangsfrist dazu verpflichtet sein, die 65% Vorgabe nach §71 bis 71h (GEG Kabinettsentwurf) einzuhalten.

 

Zum uneingeschränkten Einsatz von Erneuerbaren im Neubau

1.a..1) „In Neubaugebieten gelten die Regelungen des GEG unmittelbar ab 1.1.2024.“

Hier fallen die Anforderungen hinter die des GEG KabE zurück, in dem noch von sämtlichen Neubauten die Rede war, nicht nur von denen, die in Neubaugebieten vorzufinden sind. Eine solche Unterscheidung könnte zu einer systematischen Verdichtung bestehender Wohngegenden führen. Eine solche Einschränkung ist nicht verständlich und sollte aufgehoben werde.

BEE-Vorschlag: 

In Neubaugebieten Für Neubauten gelten die Regelungen des GEG unmittelbar ab 1.1.2024”

 

Zur Übergangsfrist

1 c. “Wird im Rahmen der kommunalen Wärmeplanung kein CO2-neutrales Gasnetz geplant, ergeben sich angemessene Übergangsfristen zur Umstellung auf die neue Technologie, die die Umsetzung der kommunalen Wärmeplanung nicht verzögern.”

Der Punkt 1 c. besagt, dass ähnlich zu den Übergangsfristen bei Heizungshavarien im KabE GEG (71i), auch für Gasheizungen, die in der Hoffnung auf ein kommunales CO2-neutrales Gasnetz eingebaut wurden, Übergangsfristen gelten sollten. Nach der Veröffentlichung der kommunalen Wärmeplanung und der noch zu definierenden Übergangsfrist müssen solche Heizungen dann auch vor Ablauf ihrer Lebensdauer ausgebaut werden. Um Fehlinvestitionen zu vermeiden ist es zwingend notwendig, dass Städte und Kommunen schnellstmöglich, spätestens aber mit Veröffentlichung der kommunalen Wärmeplanung bis zum Jahr 2028, bekannt geben, wo ein CO2-neutrales Gasnetz als Wärmeversorgungs-Möglichkeit nicht in Frage kommt, damit in diesen Gebieten stattdessen die 65% Vorgabe des GEG zum Einsatz kommen kann.

BEE-Vorschlag: Der Gesetzgeber muss dringend ambitionierte und angemessene Übergangsfristen ausgeben, um Hausbesitzer:innen eine fundierte Grundlage für ihre Entscheidung zum Einbau einer Heizung zu ermöglichen.

 

Zur Beratung beim Heizungstausch

1.d). “Ab 1.1.2024 darf der Verkauf von entsprechenden Heizungen nur stattfinden, wenn eine Beratung erfolgt, die auf mögliche Auswirkungen der kommunalen Wärmeplanung und die mögliche Unwirtschaftlichkeit hinweist. Darüber hinaus wird es entsprechende Aufklärungskampagnen über CO2-Bepreisung und Klimaschutzgesetz geben.”

Der Punkt 1.d ist im Zusammenhang mit 1.c zu lesen. Eine Beratung ist notwendig, um zu verhindern, dass Investitionen in Gasheizungen getätigt werden, die schon wenige Jahre später wieder ausgebaut werden müssen, weil die kommunale Wärmeplanung kein CO2-neutrales Gasnetz vorsieht. Um dieser Vorsichtsmaßnahme eine Chance auf Wirksamkeit zu verleihen, muss die Beratung dringend von einer unabhängigen Partei ausgeführt werden, die nicht von dem Umbau der Heizung profitiert.

a. an verpflichtender Beratung festhalten

Der BEE stimmt der Regierungskoalition zu, dass eine Beratung der Menschen dringend notwendig ist, bevor eine Investition in eine neue Gasheizung getätigt wird. Diese Heizungen bedeuten ein immenses Risiko für alle Gebäudebesitzer, da sie unter Umständen schon wenige Jahre nach ihrem Einbau wieder entfernt werden müssen, nämlich wenn sich die verantwortliche Verwaltungseinheit des Gebiets sich gegen eine Umstellung des vorliegenden Gasnetzes oder den Neubau eines erneuerbaren Gasnetzes entscheidet. Da eine neue Wärmeversorgung eine Investition darstellt, die kaum kurz hintereinander zweimal zu leisten ist, ist von einem solchen finanziellen Risiko je nach ortsgebundener Situation abzuraten.

b, Unabhängigkeit der beratenden Stelle sowie Pflicht zur Beratung erforderlich

Hier wird offengelassen, von wem eine Beratung über die Risiken der Unwirtschaftlichkeit erfolgen soll. Wir plädieren hier sehr dafür, dass dies von einer unabhängigen Stelle, idealerweise einer anerkannten Energieberatung erfolgen sollte. Wenn nämlich die mit dem Heizungstausch betrauten Handwerksbetriebe selbst diese Beratung vornehmen, ist davon auszugehen, dass sie aus Gründen der Wirtschaftlichkeit ihren Kunden nicht von dem geplanten Umbau abraten würden. 

Sollten jedoch zu viele Anwohner:innen in eine auf H2 umrüstbare Gasheizung investieren, bevor die kommunale Wärmeplanung für ihr Gebiet vorliegt, würde das den Druck auf die Kommunen immens erhöhen, in eine Umstellung des Gasnetzes zu investieren, und ihnen so die Entscheidung für die lokal beste Wärmelösung unnötig erschweren oder sogar nehmen.

Da es schon jetzt nicht ausreichend Kapazitäten bei der Energieberatung gibt, schlagen wir vor, dass die Beratung bis zum 01.01.2026 (bis dahin werden sich die Kapazitäten hoffentlich genug gesteigert haben) auch von unabhängigen Fachhandwerkern durchgeführt werden kann.

 

Zur größeren Bedeutung des Wärmeplanungsgesetzes  

In 1.a.1. wird festgestellt, dass beim “Heizungstausch die Regelungen des GEG noch nicht gelten, solange keine Kommunale Wärmeplanung vorliegt.” Hierbei muss vermieden werden, dass:

a) die Einhaltung der 65-Prozent-Vorgabe sich nicht nach hinten bis 2028 verzögert. In der Zwischenzeit ist ohne weitere Klarstellung im Gesetz der Einbau fossiler Gasheizungen weiterhin möglich. 

b) die derzeitigen Unsicherheiten geklärt werden, da sich der Gesetzesentwurf aktuell noch in der Verbändeanhörung befindet. Im aktuellen Entwurf des WPG sind für Kommunen mit > 100.000 Einwohnern bis Ende 2027, für Kommunen mit 10.000 bis 100.000 Einwohner bis Ende 2028 Kommunale Wärmeplanungen vorgesehen. Kommunen mit < 10.000 Einwohnern können ausgenommen werden (§§ 4,5). In der Praxis bedeutet das, dass die Verantwortung für die Einbauplanung von Heizungen verstärkt an die Kommunen abgegeben wird. 

c) der mit dem vorliegenden Leitplankenpapier verbundenen höheren Verantwortung beim Heizungstausch für die Kommunen dadurch entsprochen wird, dass das WPG im weiteren Verfahren nachgeschärft wird, um die Kommunen und Gemeinden fit zu machen für diese Mammutaufgabe. 

  • Nachschärfung bei der Kommunalen Wärmeplanung: Aufgrund der größeren Bedeutung der Kommunalen Wärmeplanung ist es wichtig, dass die Kommunen im WPG mit entsprechenden Mitteln ausgestattet und darin unterstützt werden, die Kommunale Wärmeplanung vorzunehmen. 
  • Klarstellung, ob 65% Vorgabe für Kommunen unter 10.000 Einwohnern gilt: Im Konkreten ist seitens des Gesetzgebers klarzustellen, ob für kleinere Kommunen <10.000 Einwohner, welche nicht laut WPG nicht verpflichtet sind, eine kommunale Wärmeplanung vorzulegen, das GEG verpflichtend gilt oder ob es solche Kommunen gar nicht beinhaltet. Der vertritt BEE die Auffassung, dass für alle Kommunen Wärmeplanungen gelten sollten. 
  • Des Weiteren ist es wichtig, dass auch in Gebieten, für die laut Wärmeplanung keine leitungsgebundene erneuerbare Wärmelösung bzw. keine Wasserstoffnetze vorgesehen sind, so früh wie möglich, spätestens aber nach Ablauf der Frist für eine kommunale Wärmeplanung, die 65% Vorgabe des GEG zum Tragen kommt. 
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Ansprechpartner*in

Carlotta Gerlach
Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE)
Referentin für Erneuerbare Wärmepolitik und Energiewirtschaft


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