Der BEE begrüßt die Vorlage des Entwurfs der geplanten Anpassungen der BEG an das GEG und nimmt dazu gerne noch einmal Stellung. Viele der Punkte, die in der letzten BEE-Stellungnahme basierend auf dem Entschließungsantrag Erwähnung fanden, haben weiterhin Bestand. Insbesondere die Senkung der maximalen förderfähigen Kosten sieht der BEE als äußerst kritisch an, da dadurch sehr effiziente Heizungstechnologien mit höheren Investitionskosten schlechter gestellt werden. Die BEG-Förderung sollte stattdessen dazu beitragen, die Akzeptanz der Wärmewende in der Bevölkerung zu erhöhen und den Schaden, den die Gebäudeenergiewende und die Erneuerbare Energien Branche im Zuge der Heizungsdebatte genommen hat, zum Teil wieder auszugleichen.
Die BEG-Förderung sollte den Bürgern nicht nur den Austausch von Heizungen erleichtern, sondern auch die energieeffiziente Einbindung der neuen Heizungsanlagen und die energieeffiziente Modernisierung der Gebäude insgesamt. Eine Steigerung der Gebäudeenergieeffizienz und somit ein geringerer Energieverbrauch des Gebäudesektors ist unbedingt notwendig, um die angestrebte vollständige Treibhausgasneutralität des Gebäudesektors zu ermöglichen. Diese Ziele sollten bei der BEG zukünftig eine stärkere Rolle spielen (u.a. durch eine bessere Förderung von Hybridheizungsanlagen auf Basis Erneuerbarer Energien und eine Verbesserung der Förderung für besonders energieeffiziente erdgekoppelte Wärmepumpen, aber auch der Effizienzmaßnahmen an der Gebäudehülle und der Analgentechnik). Die Förderbedingungen für Umfeldmaßnahmen im Gebäude sollten daher auch nicht verschlechtert werden.
Die Diskussion um das GEG hat gezeigt, dass viele Gebäudeeigentümer hohe Kosten beim Heizungstausch und der energieeffizienten Gebäudemodernisierung scheuen, auch wenn sich diese Ausgaben im Laufe der Zeit rechnen sollten, weil sie diese großen Investitionen erst einmal finanzieren müssen. Außerdem ist nicht in jedem Fall von vornherein klar, ob sich die hohen Kosten wirklich bezahlt machen. Zum Teil verfügen die Gebäudeeigentümer auch gar nicht über die Mittel für die nötigen Investitionen. Das gilt aufgrund der begrenzten Finanzierungsmöglichkeiten von Millionen von Gebäudeeigentümern nicht nur für solche, die nicht zu deutlichen Energieeinsparungen führen. Daher sollten unverhältnismäßige Vorgaben, die die Anlagen verteuern, überdacht und abgebaut werden. Dies gilt sowohl für das Ordnungsrecht als auch das Förderrecht, da viele Investitionen für die Gebäudeeigentümer erst durch die Förderung möglich und finanzierbar werden.
Die technischen Mindestanforderungen der BEG sind hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Ein deutlicher Abbau der bürokratischen Hürden, Mindestanforderungen und deren Beschränkung auf das Nötigste ist auch erforderlich, damit die hoffentlich bald wieder deutlich ansteigende Anzahl an Förderanträgen schnell bearbeitet werden kann. Konkrete Beispiele für solche Hürden, die abgebaut werden sollten, sind:
Dass Kommunen einen Anschluss- und Benutzungszwang für Wärmenetze beschließen, darf nicht zu einem generellen Förderausschluss für Wärmepumpen, Biomasseheizungen und Solarthermieanlagen in den betroffenen Stadtteilen führen. Zum einen ist die Kombination von Fernwärme mit erneuerbar betriebenen Einzelheizungen meistens sinnvoll, z.B. um so die Grundlast oder Warmwasserbereitung zu übernehmen. Nicht selten haben die Wärmenetzbetreiber selber ein Interesse daran, die Wärmeabnahme durch solche Kombinationen zu optimieren. Zum anderen birgt der Anschluss- und Benutzungszwang ein Missbrauchspotenzial: Kommunen könnten diesen über Stadtteile verhängen, auch wenn dort der Wärmenetzausbau nur in der Planung ist. Für die betroffenen Gebäudeeigentümer würde dies dazu führen, dass sie im Falle eines Heizungstauschs weder Fernwärme noch eine geförderte EE-Heizung installierten, könnten und stattdessen aufgrund der niedrigen Installationskosten auf eine Erdgas- und Ölheizung zurückgreifen. Deswegen sollte die Förderung zumindest ausnahmsweise möglich sein, falls der Wärmenetzbetreiber den Anschluss an die Fernwärme trotz bestehendem Anschlusszwang nicht unmittelbar ermöglicht.
Der BEE zweifelt stark an, dass eine teilweise Förderung von zu 100% mit Wasserstoff betreibbaren, oder darauf umrüstbaren, Heizungen ohne die Gewissheit, dass der dazu nötige Wasserstoff an dem jeweiligen Standort je vorliegen wird, sinnvoll ist. Wenn stattdessen nur Wohnungen in durch die Kommunale Wärmeplanung ausgewiesenen Wasserstoffnetzausbaugebieten diese Förderung erhalten würden, könnten Fehlinvestitionen und spätere Mehrausgaben, sollte der Wassstoff nicht vorliegen, vermieden werden.
Die maximal förderfähigen Kosten sollten für den Heizungstausch für die erste Wohnung nicht von 60.000 auf 30.000 Euro halbiert werden, sondern mindestens 45.000 Euro betragen. Im Falle der Installation zweier förderfähiger Wärmeerzeuger (also einer EE-Hybridheizungsanalge) und von erdgekoppelten Wärmepumpen sollten sie weiterhin 60.000 Euro betragen, weil die erforderlichen Investitionen in dem Fall höher ausfallen.
Der BEE begrüßt die leichte Besserstellung der förderfähigen Kosten für weitere Wohneinheiten gegenüber der Bundestagsentschließung zum GEG vom 8. September. Jedoch halten wir diese für noch nicht ausreichend. Sinnvoll erscheint eine Verminderung für die zweite bis sechste Wohnung auf 20.000 Euro und auf 10.000 Euro ab der siebten Wohnung. Eine Halbierung auf 30.000 Euro für die erste Wohnung und eine massive Reduzierung für die zweite bis sechste Wohnung in Mehrfamilienhäusern auf je 15.000 Euro und auf je 8.000 Euro für jede weitere Wohnung entspricht nicht den regelmäßig anfallenden Projektkosten. Eine Festlegung auf die in der Bundestagsentschließung vorgesehenen 8.000 bzw. für 3.000 wäre für die Förderung von Mehrfamilienhäusern ein noch massiverer Einschnitt. Es verblieben dann regelmäßig Investitionskosten, die nicht förderfähig sind und den nominalen Fördersatz faktisch vermindern.
Die Konsequenz wäre, dass die Bauherren bei den Kosten für die energieeffiziente Einbindung der Heizungsanlage sparen würden. Gut geplante, gefertigte und anschließend auch effizient betriebene Produkte sind teurer. Es gilt daher sicherzustellen, dass Gebäudeeigentümer sich nicht auf die notwendigen Investitionen beschränken. Daher sollten die förderfähigen Kosten nicht so stark wie vorgesehen abgesenkt werden. Ansonsten steht zu befürchten, dass die Gebäudeenergiewende bei Mehrfamilienhäusern und Nichtwohngebäuden stark ausgebremst wird.
Besonders problematisch ist die geplante übermäßige Absenkung bei Investitionen in besonders energieeffizienten EE-Hybridheizungen (etwa eine Kombination einer Wärmepumpe oder einer Pelletheizung mit einer PVT- oder Solarthermieanlage, die den Energieträgerbedarf für die Warmwasserbereitung deutlich senkt, oder einer Wärmepumpe mit einer Pelletfeuerungsanlage, die den Strombedarf der Wärmepumpe an kalten Wintertagen vermindert). Die Installation solcher EE-Hybridheizungsanalge ist besonders sinnvoll und energieeffizient und sollte verstärkt erfolgen. Da die Investitionen für diese Anlagen jedoch deutlich höher als für eine nicht hybride Anlage sind, besteht hier ein besonderer Förderbedarf. Dasselbe gilt für erdgekoppelte Wärmepumpen, die aufgrund der nötigen Erdbohrung besodners hohe Investitionen erfahren, die aber zu einem niedrigeren Strombedarf führen.
Mit der übermäßigen Absenkung der förderfähigen Kosten würde das genaue Gegenteil passieren: Die Förderung für EE-Hybridheizungsanlagen und von erdgekoppelten Wärmepumpen würde gegenüber heute deutlich und besonders stark reduziert werden. Daher stünde zu befürchten, dass die ohnehin selten vorgenommene Hybridisierung von Heizungsanlagen zukünftig noch weiter zurückgeht, und auch die erdgekoppelten Wärmepumpen Anteile verlieren. Für EE-Hybridheizungen und für erdgekoppelte Wärmepumpen sollte daher ein höherer maximaler Betrag förderfähiger Kosten gelten. Hierfür bietet es sich an, die maximal förderfähigen Kosten für diese Projekte bei den bisherigen 60.000 Euro zu belassen.
Bei Anlagen, die als Wärmequelle Erdreich, Wasser oder Abwasser nutzen, könnte die Erschließung der Wärmequellen Erdreich, Wasser oder Abwasser als eigener Fördertatbestand aufgenommen werden. Die Förderhöhe sollte sich dabei an der Förderhöhe in der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) orientieren. Damit würde dieser besonders effizienten Form der Bereitstellung klimafreundlicher Heiz- und Kühlenergie in angemessenem Umfang Rechnung getragen werden.
Den geplanten Klima-Bonus (bisher Heizungstausch-Bonus) sollen den Ankündigungen zufolge nur noch selbstnutzende Gebäudeeigentümer*innen erhalten können, nicht aber vermietende Eigentümer*innen und Eigentümer*innen von Nichtwohngebäuden. Um einen klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen, müssen aber auch vermietete Wohnungen und Nichtwohngebäude klimaneutral werden. Insofern ist es nicht zielführend, bei ihnen nicht nur die förderfähigen Kosten, sondern sogar noch den Fördersatz zu kürzen, indem bei ihnen der 10-prozentige Heizungstausch-Bonus wegfällt.
Da geförderte Kosten nicht auf die Mieter*innen umgelegt werden können, kann eine erhöhte Einzelmaßnahmenförderung bei Mietwohnungen dazu beitragen, den sozialen Sprengstoff zu vermindern, der durch den hohen Investitionsbedarf entstehen kann. Außerdem dürfte, wenn die Bundesregierung die Förderung auf selbstnutzende Wohneigentümer*innen konzentriert, dies dazu beitragen, dass zu wenig in die Heizungsmodernisierung von Mietwohnungen investiert wird. In beiden Fällen besteht die Gefahr, dass viele Mietende die neue Förderung als ungerecht und nicht sozial ausgewogen empfinden. Aus diesen Gründen sollte der Klima-Bonus wie bisher von allen Antragstellern für alle Gebäudetypen beantragt werden können, also auch für Nichtwohngebäude.
Um diese Ausweitungen der Förderung finanzieren zu können, müssen die vom Haushaltsgesetzgeber bereitgestellten Fördermittel entsprechend erhöht werden. Dies nicht zu tun, wäre angesicht der EU-Lastenteilungsverordnung Sparen an der falschen Stelle: Es würde die Gebäudeenergiewende verlangsamen und angesichts der um 3-5 Jahre verschobenen 65-%-Nutzungspflicht für Erneuerbare Wärme zu einer Fortsetzung der Klimazielverfehlungen der letzten Jahre im Gebäudesektor führen. Deutschland wird dann CO2-Zertifikate von übererfüllenden EU-Staaten kaufen müssen. Die Kosten dafür könnten durchaus in die Milliarden gehen.
Gleichzeitig würde dies zu einer erneuten sozialen Schieflage bei der Gebäudeenergieförderung führen. Beides könnte den Regierungsparteien in den nächsten Jahren politisch auf die Füße fallen. Das gilt für alle beteiligten Parteien - nicht nur für diejenigen, die sich dem Klimaschutz und Mieterschutz besonders verpflichtet fühlen, sondern auch für die, denen vermietende Gebäudeeigentümer*innen als Investoren besonders nahe stehen.
Es ist unverständlich, warum die Förderung für die Errichtung, den Umbau und die Erweiterung von Gebäudenetzen von der Bundesregierung im Vergleich zur Förderung der Beheizung von einzelnen Gebäuden und auch gegenüber dem Anschluss von Gebäuden an Gebäude- oder Wärmenetze zum Teil so unattraktiv und kompliziert ausgestaltet ist, dass zu erwarten steht, dass die Errichtung von Gebäudenetzen oftmals unterbleibt, obwohl die Bundesregierung die netzgebundene Wärmeversorgung ausweiten will. Dazu gehört, dass nur bei der Errichtung, dem Umbau und der Erweiterung von Gebäudenetzen Zusatzkosten für eine Baubegleitung entstehen und zu tragen sind, und dass der Heizungstauschbonus (HTB) bei der Errichtung, dem Umbaus und der Erweiterung von Gebäudenetzen anders als bei der Beheizung von Einzelgebäuden, nicht gezahlt wird.
Nach dem neuen BEG-Entwürf wäre das immer noch so. Selbstnutzende Wohneigentümer*innen könnten die Boni im Rahmen der Errichtung eines Gebäudenetzes kaum in Anspruch nehmen. Diese Wärmeerzeuger erhalten andernfalls weiterhin eine niedrigere Förderung als bei der Versorgung nur eines Gebäudes. Das kann im Sinne der Stärkung aus Ausweitung von Wärmenetzen nicht sinnvoll sein.
Bei der Förderung der Errichtung, dem Umbau oder Erweiterung treten oft dieselben Abgrenzungsfragen auf wie bei der Förderung des Anschlusses an Gebäude- und Wärmenetze. Es ist daher nicht sinnvoll, die Administration dieser drei Fördertatbestände organisatorisch zu trennen. Demnach sollte auch die Netzanschlussförderung bei der gut funktionierenden administrativen Einheit im BAFA verbleiben, die sie bisher auch abwickelt, und die die Errichtungsförderung auch zukünftig abwickeln soll.
BEE-Stellungnahme zur Überarbeitung Bundesförderung für effiziente Gebäude (Förderrichtlinie Einzelmaßnahmen, BEG EM) des Bundesministeriums für…
Zweite BEE-Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und des Bundesministeriums für Wohnen,…
Bilanzielle Darstellung der Umstellung der Wärmeversorgung auf 100 % Erneuerbare Energien