„Die Energiewende braucht mehr Tempo. Dass die Bundesregierung jetzt zügig und konsequent den rechtlichen Rahmen neu ausrichtet, ist richtig und wichtig. Allerdings verfehlen die Formulierungshilfen trotz des erkennbaren Gestaltungswillens der Bundesregierung sowie einiger positiver Veränderungen und Klarstellungen das erklärte Ziel, die notwendigen Flächen auszuweisen und Planungs- und Genehmigungsverfahren substanziell zu beschleunigen“, so BEE-Präsidentin Dr. Simone Peter. „Mit dem Entwurf zum Naturschutzgesetz werden die Ausbauziele nicht zu halten sein. Er schafft neue Hürden für den Ausbau.“
Der BEE befürchtet, dass die allzu übereilten und daher teils nicht voll durchdachte Vorschläge nicht die gewünschte Beschleunigung des Windkraftausbaus bringen, sondern diese wieder in die Zukunft verschoben werden. „Die Fülle neuer Rechtsbegriffe, neuer Verknüpfungen und sich nebeneinander aufbauenden Regelungen bergen außerdem Risiken für die Rechtssicherheit. Daraus können weitere Verzögerungen resultieren, die wir jetzt nicht zulassen dürfen," so Peter abschließend.
Die wesentlichen Kritikpunkte des BEE werden im Folgenden dargestellt.
Wind-an-Land-Gesetz
Zwischenziele bei der Flächenausweisung sieht der BEE kritisch, da dies insgesamt zu erheblichen Verzögerung bei der Ausweisung verfügbarer Flächen führen könnte. Zudem werden damit zwei unnötig gedoppelte, über viele Jahre andauernde Planungsphasen geschaffen, anstelle die Flächenbeiträge direkt innerhalb eines Planungszyklus bereitzustellen.
Die Rechtsfolge der Zielverfehlung (Außenbereichspriviligierung) greift erst frühestens 2027 und damit deutlich zu spät. Wertvolle und entscheidende Jahre werden erneut vertan. Zudem birgt dieses Instrument für Planer:innen keine ausreichende Sicherheit, da die Regelung auch potenziell wieder hinfällig werden könnte wenn ein Land zwischenzeitlich wieder auf den 2-Prozent-Kurs einschwenkt. Dieses Risiko wird dazu führen, dass die Beplanung derartiger Flächen gar nicht erst angegangen wird.
Der BEE fordert kurzfristig eine sofortige Außenbereichsprivilegierung, bis das 2-Prozent Flächenziel erreicht ist. Nur wenn im bestehenden Rechtssystem die Ausschlusswirkung ab sofort entfällt, wird ausreichend Planungssicherheit für die Windenergie geschaffen. Die Ausschlusswirkung für das Repowering muss sofort entfallen.
Bundesnaturschutzgesetz
Die Liste vermeintlich kollisionsgefährdeter Arten beinhaltet auch Arten, die nur im geringen Maße von Kollisionen gefährdet werden. Weiter ist die Annahme, dass die Unterschreitung eines bestimmten Abstandes das Tötungsrisiko signifikant erhöht, unklar. Deshalb sollte klargestellt werden, dass der Nahbereich einer WEA kein Tabubereich ist.
Laut Formulierungshilfe werden auch für häufige Arten mit gutem Erhaltungszustand verbindliche Schutzmaßnahmen festgelegt und rechtliche Hürden errichtet. Das wird eine Vielzahl von Klagen zur Folge haben und den Ausbau der Windenergie erheblich verlangsamen. Der BEE schlägt vor, dass Schutzmaßnahmen nur zu prüfen sein sollten, wenn eine Signifikanzschwelle unterschritten wird.
Die gesamte BEE-Stellungnahme zum WaLG im Volltext finden Sie weiter unten. Die BEE-Stellungnahme zum BNatSchG ist in Kürze auf der Internetseite des BEE zu finden.
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