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Stellungnahme

Stellungnahme zum Empfehlungsverfahren 2022/22-VIII der Clearingstelle EEG|KWKG

26. August 2022

Vorbemerkung

Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 6. Juli 2022 durch ihre Mitglieder Dr. Mutlak, Richter und Todorovic sowie ihre Beisitzer Hartmann und Dr. Stark gemäß § 23 Abs. 1 und 3 Verfahrensordnung der Clearingstelle EEG|KWKG beschlossen, zu beabsichtigen, ein Empfehlungsverfahren bezüglich der Frage, welche Kosten Netzbetreiber Anlagenbetreiberinnen und -betreibern im Zusammenhang mit dem Netzanschluss in Rechnung stellen können, einzuleiten.

Der BEE bezieht hinsichtlich der Fragen zur Vorbereitung des Empfehlungsverfahrens folgendermaßen Stellung:

 

1) Welche Handlungen umfasst die Vornahme/Ausführung des Anschlusses der Anlagen gemäß § 10 Abs. 1 und 2 EEG 2021?

Nach § 10 Abs. 1 EEG 2021 dürfen Anlagenbetreiber „den Anschluss der Anlagen von dem Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen.“

Auch wenn der Netzbetreiber gesetzlich verpflichtet ist, einen detaillierten und umfassenden Kostenvoranschlag über die Errichtung des Netzanschlusses an den Anlagenbetreiber zu übersenden (§ 8 Abs. 5 und Abs. 6 EEG 2021), so muss der Anlagenbetreiber dieses Angebot des Netzbetreibers nicht annehmen, sondern kann den Netzanschluss auch von einer fachkundigen dritten Person errichten lassen (§ 10 Abs. 1 EEG 2021).

In der Regel wird der Netzanschluss von Biogasanlagen so vorgenommen, dass der Netzbetreiber die Leitungen und erforderlichen technischen Einrichtungen vom Netz bis zum Trafo errichtet. Die Errichtung der Leitungen und technischen Einrichtungen zwischen Trafo und Erzeugungsanlage übernimmt die fachkundige dritte Person. Aufgrund solcher Absprachen zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber wird auch seitens des Netzbetreibers kein Zeitplan mit den Vorgaben nach § 8 Abs. 5 und Abs. 6 EEG 2021 erstellt und übermittelt. Es werden vielmehr – auch weil bei der Erstellung des Netzanschlusses neben dem Netzbetreiber diverse Fachfirmen mitwirken – individuelle Absprachen getroffen und die unterschiedlichen Gewerke vom Anlagenbetreiber oder einem verantwortlichen Dritten koordiniert.

Nach § 10 Abs. 2 EEG 2021 müssen die „Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit des Netzes notwendigen Einrichtungen […] den im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen.“

§ 49 EnWG bestimmt, dass Energieanlagen so errichtet und betrieben werden müssen, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind insbesondere die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Deren Einhaltung wird vermutet, wenn bei Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung und Abgabe von Elektrizität die technischen Regeln des VDE (Verbands der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik e.V.) eingehalten worden sind:

  • Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz (VDE-AR-N 4105)
  • Technische Anschlussregel Mittelspannung (VDE-AR-N 4110)

Aber auch die Bundesnetzagentur oder das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann auf der Grundlage von § 49 EnWG bestimmte Anforderungen festlegen. So wurde unter anderem die Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) erlassen. Zweck dieser Verordnung ist es, eine Gefährdung der Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes durch Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und aus Kraft-Wärme-Kopplung bei Über- und Unterfrequenzen zu vermeiden, § 1 SysStabV.

Die technischen Anforderungen des Netzbetreibers formuliert dieser in seine Technischen Anschlussbedingungen (TAB). Was notwendig ist, ist im Einzelfall anhand der konkreten Netzsituation zu bestimmen. Grundsätzlich können Anforderungen als notwendig angesehen werden, die zur Einhaltung der Netzund Versorgungssicherheit erforderlich sind. Die Anforderung ist allerdings dann nicht notwendig, wenn die technische Sicherheit durch eine weniger belastende Maßnahme gewährleistet werden kann.

 

 

2) Macht es für die Beantwortung der vorstehenden Frage einen Unterschied,

a) ob der Anschluss einer EEG-Anlage an eine Kundenanlage (bzw. die elektrische Anlage eines vom Netzbetreiber verschiedenen Dritten) oder direkt an das Netz für die allgemeine Versorgung vorgenommen wird,

§ 3 Nr. 24a EnWG definiert den Begriff der Kundenanlagen als „Energieanlagen zur Abgabe von Energie

  1. die ich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
  2. mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
  3. für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
  4. jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.“

Biogasanlagen werden in der Regel an das Netz der öffentlichen Versorgung angeschlossen.

PV-Anlagen werden häufig als Eigenverbrauchsanlage im Kundennetz angeschlossen. Der Aufwand in der Mittelspannung ist für Schutzund Sicherheitsmaßahmen in Kundennetzen deutlich größer als beim Anschluss an das öffentliche Netz.

Die VDE-AR-N 4110 fasst beispielsweise die wesentlichen Gesichtspunkte zusammen, die beim Anschluss und beim Betrieb von Kundenanlagen an das Mittelspannungsnetz des Netzbetreibers zu beachten sind. Ferner dient sie dem Netzbetreiber wie auch dem Errichter als Planungsunterlage und Entscheidungshilfe. Außerdem erhält der Anlagenbetreiber wichtige Informationen zum Betrieb solcher Anlagen.

Die Anforderungen für den Anschluss von PV- oder Biogasanlagen an das öffentliche Netz bestimmt letztlich der Netzbetreiber, was in der Praxis immer wieder zu Problemen führt. Zwar beinhaltet beispielsweise die VDE-AR-N 4110 in ihren Anhängen Formulare, welche als Vorlage Netzanschlussplanung genutzt werden können. Teilweise weichen Netzbetreiber jedoch davon ab und fordern eigene, für ihr Netzgebiet spezifische Dokumente ein. Diese Vielfältigkeit kann den Prozess insbesondere für bundesweit tätige Projektierer verkomplizieren.

Wie oben bereits erwähnt hat der zuständige Netzbetreiber grundsätzlich die Möglichkeit die Anforderungen des VDE mit eigenen Vorgaben zu ergänzen, wenn dies der Gewährleistung der Versorgungssicherheit dient. Ein Instrument, das von den Stromversorgern regelmäßig genutzt wird. Voraussetzung dafür aber ist die Veröffentlichung der spezifischen TAB der Netzbetreiber auf deren Homepage.

Die Festlegung solch individueller Anforderungen birgt die Gefahr einer vermeintlichen Ungleichbehandlung der Anlagenbetreiber durch die Stromversorger. So sehen sich die Eigentümer von PV- oder Biogasanlagen vergleichbarer Größe von Region zu Region oft mit ganz unterschiedlichen technischen Erfordernissen konfrontiert, was den Verdacht von überzogenen oder ungerechtfertigten Forderungen nahelegt.

Sehr schwierig zu bewerten sind beispielsweise Art und Umfang des geforderten Schutzkonzeptes, da dieses einerseits die Erzeugungsanlage vor Netzrückwirkungen und andererseits das Stromnetz vor Fehlern, verursacht durch die Anlage, schützen soll. Neben der Fragestellung, welche Schutzeinrichtungen seitens des Netz- bzw. des Anlagenbetreibers zu errichten sind, spielt auch der Aufbau der Erzeugungsanlage eine wesentliche Rolle für die technischen Anforderungen. Zentrale Entkopplungsschutzeinrichtungen werden beispielsweise benötigt, wenn am Netzanschlusspunkt verschiedene Erzeugungseinheiten einspeisen. Etabliert bei den Netzbetreibern hat sich auch die Vorgabe, dass durch den Anlagenbetreiber einer Übergabeschutzstation zu errichten ist, wenn die Distanz zwischen Erzeugungsanlage und Netzanschlusspunkt mehr als 50 m beträgt.

b) in welcher Spannungsebene die EEG-Anlage angeschlossen wird und

PV- und Biogasanlagen werden in der Regel an das Niederspannungs- oder Mittelspanungsnetz angeschlossen.

In Bezug auf den Anschluss an das Niederspannungsnetz regelt zwar die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) „die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach § 18 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben“ § 1 Abs. 1 Satz 1 NAV.

Allerdings gilt diese Verordnung gemäß § 1 Abs. 1 Satz 4 NAV ausdrücklich nicht

„für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas.“

Folglich sind nach § 10 Abs. 2 EEG 2021 die entsprechenden technischen Regelwerke einzuhalten:

  • Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz (VDE-AR-N 4105)
  • Technische Anschlussregel Mittelspannung (VDE-AR-N 4110)

Bei Anlagen < 30 kWp im Niederspannungsbereich ist der Netzanschluss wesentlich unkomplizierter und unproblematischer als im Mittelspannungsbereich.

c) welcher Energieträger in der EEG-Anlage zum Einsatz kommt?

Das Gesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor (BT-Drucksache 20/2656 - Vorabfassung) enthält eine Regelung zur Beteiligung bzw. Anwesenheit des Netzbetreibers bei der Herstellung des Netzanschlusses:

„Der neue § 8 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 EEG 2021 bewirkt, dass ein Netzbetreiber bereits frühzeitig bei einem Anschlussbegehren mitteilen muss, ob bei der Herstellung eines Netzanschlusses seine Anwesenheit erforderlich sein wird. Das ermöglicht dem Anlagen- und Netzbetreiber die frühzeitige Planung. Dabei geht das Gesetz davon aus, dass die Anwesenheit des Netzbetreibers grundsätzlich bei einem Netzanschluss von Anlagen bis 30 kW nicht erforderlich ist. Sollte dies ausnahmsweise der Fall sein, muss dies der Netzbetreiber bereits frühzeitig in den Informationen nach § 8 Absatz 6 EEG 2021 dem Einspeisewilligen mitteilen. Diese Mitteilung muss einfach und verständlich sein und die Notwendigkeit anhand des Einzelfalls begründen; formularmäßige oder standardmäßige Begründungen reichen nicht aus.

In Ergänzung zu der Neuregelung des § 8 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 EEG 2021 (siehe vorstehend) bestimmt der neue Satz 2 die Rechtsfolge für Pflichtverstöße des Netzbetreibers gegen diese neue Pflicht: Wenn ein Netzbetreiber dem Anschlussbegehrenden im Fall von Anlagen nach § 8 Absatz 1 Satz 2 EEG 2021 die Information nach § 8 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 EEG 2021 nicht fristgerecht übermittelt, können die Anlagen unter Einhaltung der für die Ausführung eines Netzanschlusses maßgeblichen Regelungen auch ohne Anwesenheit des Netzbetreibers angeschlossen werden“.1

Flankiert werden diese Regelungen um Neuerungen in § 8 Abs. 7 EEG 2021. Dabei sollen Netzbetreiber die Vorteile der Digitalisierung und Standardisierung bei kleinen bis mittleren PV-Anlagen (bis 30 kW peak) nutzen, um in diesem „Massengeschäft“ eine Beschleunigung der Anschlussprozesse herbeizuführen. Dabei sei es den Netzbetreibern unbenommen, die in § 8 Abs. 7 EEG 2021 geregelte Systematik auch auf andere Energieträger auszuweiten.2

Die freiwerdenden Kapazitäten könnten dann für die komplexeren Anschlussverfahren genutzt werden, um so Verzögerungen einzugrenzen: Der Netzanschluss verzögert sich insbesondere dann, wenn mehrere Energieträger an einem Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden sollen. Komplex – weil eben wenig standardisiert – gestaltet sich die Situation, wenn eine Biogasanlage an einem Standort sowohl um ein BHKW erweitert als auch um eine PV-Anlage ergänzt werden soll. Die Folge ist dann eine Verzögerung des Netzanschlusses.

Ein weiterer Unterschied hinsichtlich der Energieträger ergibt sich indirekt aus den Anforderungen der technischen Regelwerke. So unterscheidet beispielsweise die VDE-AR-N 4110 in Erzeugungseinheiten des Typ 1, wobei es sich um Einheiten handelt, welche über Synchrongeneratoren direkt mit dem Netz gekoppelt sind und in Erzeugungseinheiten des Typ 2, wobei es sich um alle Einheiten handelt, welche nicht Typ 1 entsprechen. Je nach Einheitentyp müssen unterschiedliche technische Parameter berücksichtigt werden, wodurch sich Unterschiede bei Netzanschluss ergeben können.

 

3) Wenn eine fachkundige dritte Person den Anschluss der Anlage gemäß § 10 Abs. 1 EEG 2021 vornimmt, gibt es noch Handlungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik, die der Netzbetreiber vorzunehmen hat; gibt es insbesondere im Einzelfall notwendige Handlungen gemäß § 10 Abs. 2 EEG 2021, die – auch bei Beauftragung eines Dritten – nur von dem Netzbetreiber (allein oder zusammen mit dem Dritten oder dem Anlagenbetreiber) vorgenommen werden können?

Bei PV-Anlagen manchmal ja. Denn der Netzanschluss ist ein zweiteiliger Prozess. Den physischen Netzanschluss vor Ort kann ein Drittanbieter vornehmen. Die Umstellung im System, sprich den IT-seitigen Netzanschluss, muss der Netzbetreiber selbst vornehmen. Zusätzlich dazu, muss der Netzbetreiber beim Vorhandensein eines intelligenten Messsystems die Umstellung des Bilanzierungsverfahren auf ¼ h Bilanzierung vornehmen. Falls vom Anlagenbetreiber/der Anlagenbetreiberin gewünscht muss der Netzbetreiber gängige Messkonzepte abstimmen.

In der Mittelspannung, insbesondere bei der Prüfung der Schutzeinstellungen und des Regelungskonzeptes im Rahmen der Konformitätserklärung, ist bei der Anlagenzertifizierung die Mitarbeit des Netzbetreibers erforderlich, um die entsprechenden Testläufe durchführen und bewerten zu können.

Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 EEG 2021 ist allerdings so ausgestaltet, dass der Netzbetreiber und die fachkundige dritte Person gleichrangig nebeneinanderstehen. In Bezug auf die fachkundige dritte Person wird keinerlei weitere Einschränkung oder Genehmigung (im Sinne einer nachträglichen Zustimmung) vom Gesetz gefordert. Dritter kann auch der Anlagenbetreiber selbst sein, wenn er über die erforderliche Fachkunde verfügt.3

Sinn und Zweck der Regelung ist es, mehr Wettbewerb zu ermöglichen und die Verhandlungsposition des Anlagenbetreibers gegenüber dem Netzbetreiber zu stärken.4 In diesem Sinne wäre es kontraproduktiv, wenn eine (kostenpflichtige) Genehmigung oder Vor-Ort-Kontrolle durch den Netzbetreiber erforderlich ist und damit etwaige bestehende Kostenvorteile wieder aufgehoben werden.

 

4) Welche Leistungen des Netzbetreibers werden Anlagenbetreiberinnen und -betreibern in der Praxis im Zusammenhang mit dem Netzanschluss von EEG-Anlagen in Rechnung gestellt, wenn

Es handelt sich dabei um individuelle Absprachen zwischen Netzbetreiber und Anlagenbetreiber einerseits und dem Anlagenbetreiber und der fachkundigen dritten Person andererseits.

Wie Eingangs beschrieben, ist es beim Anschluss von Biogasanlagen üblich, dass die Leitungen und technischen Einrichtungen zwischen Netz und Trafo vom Netzbetreiber aufgrund individueller Absprachen errichtet werden. Hinsichtlich der Leitungen und technischen Einrichtungen zwischen Trafo und Erzeugungsanlage werden die notwendigen Arbeiten der fachkundigen dritten Person, die über die entsprechende Fachkunde über die einzuhaltenden technischen Regelwerke verfügt, vergeben.

Weitere Arbeiten, welche in der Regel durch Personal des Netzbetreibers durchgeführt werden, sind die Inbetriebnahme von Fernwirktechnik oder die Installation von Zählern. In diesen Fällen werden regelmäßig Kostenpauschalen für die anfallenden Arbeiten in Rechnung gestellt.

a) der Netzbetreiber den Anschluss vornimmt?

Deutschlandweit wird dies sehr unterschiedlich durch die verschiedenen Netzbetreiber gehandhabt. Einige Netzbetreiber stellen die Inbetriebsetzung nicht in Rechnung, manche fahren auch nicht zur Anlage. Andere stellen dem Kunden eine Rechnung für:

  • Anfahrt durch einen Netzmeister/Dienstleister des Netzbetreibers
  • Arbeitsstunden vor Ort des Netzmeisters/Dienstleister des Netzbetreibers (kontrolliert die Anlage und den Zählerschrank).
  • Ggfs. Zweitanfahrt, wenn beim ersten Termin Mängel festgestellt wurden, wird die zweite Anfahrt des NB (nach Behebung der Mängel durch unseren Elektriker) ebenfalls in Rechnung gestellt.
  • Vereinzelt verlangt ein Netzbetreiber eine Leistungserhöhung des Hausanschlusses, der dann ebenfalls in Rechnung gestellt wird.
  • Selten werden im Rahmen des Netzanschlusses einer PV-Anlage beim Kunden zusätzlich alte Zähler ausgebaut, die nicht mehr gebraucht werden.

b) ein fachkundiger Dritter den Anschluss vornimmt?

  • Administrativer Aufwand für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens

 

5) Wenn Netzbetreiber Kostenpauschalen für bestimmte Handlungen oder Leistungen im Zusammenhang mit der Vornahme des Netzanschlusses fordern, welche Einzelposten beinhalten diese in der Praxis, wenn

a) der Netzbetreiber den Anschluss vornimmt?

  • Anfahrt durch einen Netzmeister/Dienstleister des Netzbetreibers
  • Arbeitsstunden vor Ort des Netzmeisters/Dienstleister des Netzbetreibers

b) ein fachkundiger Dritter den Anschluss vornimmt?

  • Administrativer Aufwand für die Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens

In der Regel werden keine Einzelposten aufgeführt.

 

 

1) BT-Drs. 20/2656, S. 21/22 – Vorabfassung.

2) BT-Drs. 20/2656, S. 22 – Vorabfassung.

3) Cosack, in Frenz/Müggenborg/Cosack/Hennig/Schomerus (Hrsg.), EEG 5. Aufl. 2018, § 10 Rn. 12.

4) Cosack, in Frenz/Müggenborg/Cosack/Hennig/Schomerus (Hrsg.), EEG 5. Aufl. 2018, § 10 Rn. 6 und 12.

 

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