Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat am 05.04. dem Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Aufhebung der Länderöffnungsklausel zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und Nutzungen zu Wohnzwecken vorgelegt.
Der BEE bedankt sich für die Möglichkeit, trotz sehr kurzer Frist von 48h zu dem Vorhaben Stellung zu beziehen. Der BEE bittet um eine frühzeitigere Einbindung, um die Änderungsvorschläge kommentieren zu können.
Der Referentenentwurf des Baugesetzbuches (BauGB) zielt darauf ab, die Länderöffnungsklausel zur Festlegung pauschaler Mindestabstände in § 249 Abs. 3 BauGB zu ändern. Der Entwurf schlägt ein in zwei Schritte aufgeteiltes Vorgehen vor: Erstens sollen Planungen auf Landesebene wie z.B. in Thüringen, Sachsen, Brandenburg vorgebeugt werden. Zweitens sollen bestehende pauschale Abstände (ggf. mit Übergangsregelungen) abgeschafft werden und Flächenbeitragswerte der Bundesländer festgeschrieben werden.
Der BEE begrüßt die Initiative des BMWSBs, pauschale Abstandsregelungen abzubauen. Pauschale Abstandsregelungen gehören zu den zentralen Hemmnissen für den Ausbau von Windenergie an Land und sollen zukünftig zurückgenommen werden. Windenergieanlagen werden bereits heute eingehend hinsichtlich der Mindestanforderungen geprüft, die sich aus imissionsschutzrechtlicher und planungsrechtlicher Anforderungen ergeben. Deswegen sind pauschale Abstandsfestlegungen nicht erforderlich. Im Gegenteil, sie schaden der Energiewende und ihrer Akzeptanz. Es ist zudem fraglich, ob durch den Änderungsvorschlag die sich bereits in Planung befindlichen Abstandsregelungen in Thüringen, Sachsen und Brandenburg tatsächlich verhindern lassen. Außerdem bleiben Abstandsregelungen vorerst (vor dem Sommerpaket) in Bayern und Nordreinwestfalen unangetastet.
Der BEE fordert daher, pauschale Abstandsregelungen nicht mit halber Kraft abzuschaffen, sondern eine umgehende Streichung aller Abstandsregelungen. Diese Entscheidung auf weitere Gesetzespakete zu vertagen ist angesichts der enormen klima- und energiepolitischen Herausforderungen unserer Zeit nicht verhältnismäßig. Nur mit einer konsequenten Entscheidung können die Ausbaubremsen nun gelöst werden.
Der BEE spricht im Folgenden weitere Empfehlungen für Gesetzesänderungen im BauGB aus, welche dringend vorgenommen werden müssen, um den Ausbau der Erneuerbaren Energien zukünftig weiter zu entfesseln. Aus Sicht des BEE sollte der laufende Novellierungsprozess genutzt werden, um weitere drängende Aspekte zu regeln. Mindestens sollte andernfalls kurzfristig ein weiterer Novellierungsprozess erfolgen, um diese Themen im engen Austausch mit den Verbänden zu adressieren.
Vorrang der Erneuerbaren Energien in der Schutzgüterabwägung
Angesichts der eskalierenden Klimakrise sind Erneuerbare Energien von besonderer Bedeutung für die öffentliche Sicherheit. Darüber hinaus ist ihre zentrale Rolle für die Versorgungssicherheit im Zuge der energiepolitischen Krise in den Vordergrund gerückt. Der BEE hat bereits in seiner Stellungnahme zum EEG-Referentenentwurf vorgeschlagen, einen Schutzgütervorrang gesetzlich zu verankern. Zudem regt BEE die Verankerung des Schutzgütervorrangs durch eine Festschreibung in sämtlichen Fachgesetzen, auch dem BauGB, an.
Bemessung vereinheitlichen: Rotor-out
Ein weiteres Hemmnis im BauGB ist die optimale Nutzung der ausgewiesenen Flächen. Behörden verlangen in Flächennutzungsplänen oftmals, dass die Rotoren von Windenergieanlagen innerhalb des Plangebiets liegen. Das reduziert die verfügbare Flächenkulisse deutlich. Die Rotoren sollten vielmehr über die Grenzen der Flächen hinausragen dürfen. Jedoch fehlt hierzu bisher eine eindeutige rechtliche Regelung. An dieser Stelle sollte der Gesetzgeber für Rechtssicherheit sorgen und keine zusätzlichen Flächenbeschränkungen verursachen.
Kurzfristige und befristete Aussetzung von Anforderungen für die baurechtliche Privilegierung
Die bestehenden Biogasanlagen können kurzfristig mehr Energie produzieren, um Erdgas in der Energieversorgung einzusparen.
Die Privilegierungsvoraussetzung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe d) BauGB beschränkt jedoch die Biogasproduktion vieler Anlagen auf 2,3 Millionen Normkubikmeter (Nm³) pro Jahr. Eine neue Bauleitplanung, die die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer erhöhten Gasproduktion feststellt, ist jedoch einerseits sehr zeit- und kostenintensiv und andererseits grundsätzlich abhängig von der Planungsbereitschaft der Gemeinde. Es besteht also kein Recht auf Planungstätigkeit der Gemeinde. In Nordrhein-Westfalen steht der Landesentwicklungsplan sogar einer Bauleitplanung für der Privilegierung entwachsenen Biogasanlagen im Außenbereich entgegen.
Die Privilegierungsregelung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b) BauGB bindet die bauplanungsrechtliche Privilegierung einer Biogasanlage daran, dass mindestens 51 Prozent der genutzten Biomasse aus dem eigenen Betrieb stammt oder einem nahegelegenen (landwirtschaftlichen oder nicht-landwirtschaftlichen) Betrieb, der ebenfalls privilegiert ist. Mit der letzten Änderung des BauGB wurden die Bedingungen für die Privilegierung von u.a. gewerblichen Tierhaltungen aber so verschärft, dass viele Betriebe nicht mehr privilegiert sind. Das hemmt die zusätzliche Nutzung noch nicht erschlossener Reststoffe zur kurzfristigen Erhöhung der Biogasproduktion.
Privilegierung beim Bau von Solarthermieanlagen
Ein bedeutsamer Hinderungsfaktor für die Errichtung großer Solarthermieanlagen ist die Verfügbarkeit geeigneter siedlungsnaher Flächen. In § 35 BauGB sind die Vorhaben gelistet, die im Außenbereich von Städten und Gemeinden privilegiert geplant und realisiert werden können. Dort ist die Windkraft gelistet sowie sämtliche Bauvorhaben für die allgemeine Elektrizitätsversorgung. Hier sollte unbedingt auch die Solarthermie aufgenommen werden. Dies würde bedeuten, dass die Planungsbehörden zwar immer noch eine Baugenehmigung brauchen, aber vorher kein aufwendiges Bebauungsplanverfahren durchführen müssen.
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