BEE-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
5. Mai 2026
Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) bedankt sich für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG).
Die Wärmeplanung ist ein zentrales Instrument für das Gelingen der Wärmewende in Deutschland. Sie ist grundsätzlich dazu geeignet, die notwendige Planungssicherheit für Kommunen, Netzbetreiber und Gebäudeeigentümer zu schaffen und die strategische Grund-lage für eine schrittweise Dekarbonisierung der Wärmeversorgung bis 2045 zu bilden. Ausdrücklich begrüßt der BEE, dass der vorliegende Gesetzentwurf an den etablierten Fristen zur Erstellung der Wärmepläne festhält. Die Pflicht zur Fertigstellung der Wärmepläne bis zum 30. Juni 2026 für Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern sowie bis zum 30. Juni 2028 für alle weiteren Gemeinden bleibt unverändert bestehen. Diese Kontinuität ist von großer Bedeutung: Kommunen, Planungsbüros und Energieversorger haben auf Basis dieser Fristen bereits umfangreiche Ressourcen und Kapazitäten aufgebaut. Eine Verschiebung der Fristen hätte zu Unsicherheiten und Verzögerungen in der Umsetzung geführt, die dem Klimaschutzziel abträglich gewesen wären. Der BEE würdigt diese Entscheidung als wichti-ges Signal der Verlässlichkeit gegenüber allen am Transformationsprozess Beteiligten.
Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf eine Reihe von Anpassungen und Neuregelungen, die der BEE im Grundsatz positiv bewertet, zu denen er jedoch im Einzelnen konstruktive Anmerkungen und Empfehlungen einbringt. Zuletzt empfiehlt der BEE noch einige weitere Maßnahmen, die den Ausbau der Erneuerbaren Energien für die Kommunale Wärmeversor-gung fördern würden.
Die Wärmeplanung ist erfolgreich, wenn sie Investitionen in die zentrale und dezentrale Wärmeversorgung von Gebäuden mit erneuerbaren Energien tatsächlich auslöst und nicht nur in Theorie plant. Nach Inkrafttreten des Wärmeplanungsgesetzes zu Jahresbeginn 2024 haben falsche Erwartungen an die Aussagekraft von Wärmeplänen in hohem Maße zu Attentismus am Heizungsmarkt geführt. Um erneuten Attentismus zu vermeiden, sollte daher im Gesetz noch einmal hervorgehoben werden, dass die Gebietsausweisung keine Verbindlichkeiten auslöst, entsprechende Versorgungsinfrastrukturen auch bereit zu stellen. Die Unverbindlichkeit der Wärmeplanung ist auch insofern relevant als bisweilen Forderungen nach einem Ausschluss der Förderung von Einzelheizungen in Wärmenetz-Ausbaugebieten zu vernehmen sind. Förderausschlüsse unter Verweis auf unverbindliche Ankündigungen würden die Akzeptanz der Wärmewende unterlaufen und Investitionen in neue Heizungen erheblich hemmen. Gebäudeeigentümer würden von der Förderung erneuerbarer Lösungen ausgeschlossen, ohne dass die Anschlussmöglichkeit an die Fernwärme tatsächlich gegeben wäre.
Um Unsicherheiten bei den Verbrauchern auszuräumen, sollte daher in § 18 Abs. 2 des Gesetzes klargestellt werden, dass Verbraucher die sich bereits für eine zukunftssichere dezentrale Lösung entschieden haben, auch nicht durch einen Förderausschluss zu einer Einbindung in ein zentrales Netz gezwungen werden dürfen.
Der BEE begrüßt grundsätzlich, dass der Aufwand von Wärmeplanungen für kleine Kommunen vereinfacht werden soll. Viele kleine Kommunen verfügen weder über ausreichend Fachpersonal noch über die finanziellen Mittel, um eine vollumfängliche Wärmeplanung nach den Maßstäben großer Städte durchzuführen. Zudem ist angesichts der Siedlungsstrukturen vielerorts auch nicht mit dem Aufbau großer Fernwärmenetze zu rechnen. Dezentrale Wärmepumpen werden in Gemeinden mit geringeren Bebauungsdichten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die häufigste Heizungsform darstellen.
Gleichwohl sieht der BEE in der derzeitigen Ausgestaltung des § 22a WPG-E das Risiko, dass das vereinfachte Verfahren zu einer systematischen Unterschätzung der Potenziale leitungsgebundener Wärmeversorgung im ländlichen Raum führt. Wenn Gemeindegebiete im Wärmeplan pauschal als Gebiete für die dezentrale Wärmeversorgung dargestellt werden, besteht das Risiko, dass realistische Optionen für Wärmenetze oder die Nutzung biogener Gase in vorhandenen Gasnetzen nicht ausreichend geprüft und damit dauerhaft nicht er-schlossen werden.
Der BEE möchte ausdrücklich darauf hinweisen, dass auch im ländlichen Raum die Wohn-häuser häufig nahe genug beieinanderstehen, um den wirtschaftlichen Betrieb kleiner Nah-wärmenetze zu ermöglichen. Dörfliche Ortskerne mit historisch gewachsener, kompakter Bebauung, Siedlungsgebiete mit Mehrfamilienhäusern sowie Gemeindegebiete mit öffentlichen Liegenschaften wie Schulen, Rathäusern oder Sportstätten bieten oft hinreichende Wärmebe-darfsdichten, die eine leitungsgebundene Versorgung wirtschaftlich tragfähig machen können.
Hinzu kommt, dass im ländlichen Raum häufig besonders günstige Voraussetzungen für die Nutzung erneuerbarer Wärmequellen bestehen: Holz aus der Forstwirtschaft, Solarthermie, landwirtschaftliche Biogasanlagen sowie oberflächennahe Geothermie sind vielerorts vorhan-den und könnten über Wärmenetze u.a. durch Bürgerenergiegemeinschaften wirtschaftlich erschlossen werden. Bürgerenergiegemeinschaften können oft auch bei deutlich niedrigeren Wärmebedarfsdichten ein Wärmenetz realisieren. Diese Potenziale drohen ungenutzt zu bleiben, wenn kleine Kommunen im Rahmen der vereinfachten Wärmeplanung nicht systema-tisch zur Prüfung von Wärmenetzoptionen angehalten werden.
Der BEE plädiert deshalb dafür, dass Kommunen verpflichtet werden:
(i) zu prüfen, ob die in § 22a Absatz 2 festgelegten Kriterien für die Eignung als Wär-menetz erfüllt sind, sowie
(ii) Im Fall eines positiven Prüfergebnisses das jeweilige Teilgebiet als „Wärmenetzge-biet“ ausweisen muss.
Ein strukturelles Problem der vereinfachten Wärmeplanung liegt in der zeitlichen Begrenzung der kommunalen Förderung: Diese endet mit dem Beschluss des Wärmeplans und umfasst damit keine vertiefende Untersuchung einzelner Teilgebiete im Anschluss an die Planung. Gerade für kleine Kommunen, die auf Fördermittel angewiesen sind, bedeutet dies in der Praxis, dass eine weitergehende Prüfung von Wärmenetzpotenzialen häufig ausbleibt.
Der BEE empfiehlt daher, die Prüfung von Wärmenetzpotenzialen nicht als nachgelagerten Schritt zu behandeln, sondern sie wie in Punkt 1.2.1 beschrieben in den kurzen Wärmepla-nungsprozess zu integrieren. So lässt sie sich über die bestehende Förderkulisse finanzieren und es wird verhindert, dass identifizierte Potenziale an der Förderlücke zwischen Planung und Umsetzung scheitern.
Die in § 22a Absatz 2 Nummer 3 WPG-E genannten Anhaltspunkte für Potenziale erneuerba-rer Wärme oder Abwärme, die über ein Wärmenetz nutzbar gemacht werden können, sollten in einer praxistauglichen, leicht anwendbaren Kriterienliste konkretisiert werden. Es wäre unrealistisch anzunehmen, dass kleine Kommunen, die bereits mit einer vollständigen Wärmeplanung überfordert wären, diese Anhaltspunkte eigenständig erkennen und bewerten können – zumal das Fehlen einer systematischen Potenzialanalyse die Einschätzung zusätzlich erschwert.
Der BEE empfiehlt daher, eine solche Liste verbindlich einzuführen und sie regelmäßig auf Basis aktueller wissenschaftlicher und praxisbezogener Erkenntnisse fortzuschreiben, etwa durch das Kompetenzzentrum Wärmewende (KWW) der dena.
Die ausdrückliche Berücksichtigung der Kälteversorgung im Rahmen der Wärmeplanung wird begrüßt. Angesichts steigender Kühlbedarf ist ihre systematische Einbeziehung ein wichtiger Schritt hin zu einer ganzheitlichen und zukunftsfähigen Energieplanung. Insbesondere integrierte Lösungen, die Wärme und Kälte gemeinsam betrachten, bieten erhebliche Effizienzpotenziale.
Kritisch ist jedoch, dass die verpflichtende Kälteplanung erst im Zuge der ersten Fortschreibung des Wärmeplans vorgesehen ist. Gerade für integrierte Energiesysteme ist die frühzeitige Berücksichtigung von Kältebedarfen zentral, da sie ihre Effizienzvorteile erst im Zusammenspiel von Heizen und Kühlen sowie durch saisonale Speicherung entfalten. Erfolgt die systematische Betrachtung der Kälteversorgung erst später, besteht die Gefahr, dass bereits Lösungen festgelegt werden, die eine nachträgliche Integration von Kälte erschweren oder unwirtschaftlich machen.
Vor diesem Hintergrund sollte die Kälteplanung bei bereits erstellten Wärmeplänen frühzeitig und nicht erst im regulären Fortschreibungszyklus berücksichtigt werden. Für Wärmepläne, die sich aktuell noch in der Erstellung befinden, sollte die Kälteversorgung zudem unmittelbar mitgedacht und integriert werden, um Lock-in-Effekte zu vermeiden.
Der in §§30, 31 WPG angelegte Biomassedeckel für Wärmenetze mit mehr als 50 km Leitungslänge ist nicht sachgerecht, überflüssig und sollte deshalb mit der laufenden WPG-Novelle gestrichen werden. Der Wärmesektor weist eine große Heterogenität auf und sowohl der Bedarf der Verbraucher sowie die Potenziale klimaneutraler Wärme können von Kommune zu Kommune stark variieren. Die Entscheidung über einen für jedes konkrete Wärmenetz angemessenen Bioenergieanteil muss deshalb dem Urteil und der Entscheidung des ortskun-digen Investors obliegen. Der Biomassedeckel steht dem jedoch entgegen, weil er pauschal die Nutzung lokaler nachhaltiger, also dauerhaft verfügbarer Biomassepotenziale an geeigne-ten Standorten verhindert.
Auch das Baugesetzbuch muss angepasst werden, um Hemmnisse für die Erzeugung, Nutzung und Speicherung Erneuerbarer Wärme zu beseitigen. Dies betrifft insbesondere die Regelungen zum Bauen im Außenbereich für die Solarthermie, die Umrüstung bestehender Biogasanlagen von der Stromerzeugung auf die Biomethaneinspeisung, die Wärmeauskopp-lung von Biogasanlagen sowie den Bau von Wärmespeichern sowie bürokratiearme Abwei-chungen von baurechtlichen Abstandsregeln für Wärmepumpen-Außeneinheiten. Wir verwei-sen auf die Stellungnahmen unserer Mitlieder Bundesverband Solarwirtschaft e.V., Fachver-band Biogas e.V. und Bundesverband Wärmepumpe e.V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Städtebau- und Raumordnungsrechts April 2026.
BauGB-Stellungnahmen:
https://www.waermepumpe.de/politik/laender-kommunen/
Stellungnahme des BEE zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten
BEE-Stellungnahme zu den Orientierungspunkten der BNetzA: Einspeiseentgelte im Verfahren zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom…
Messkonzepte dürfen keinen Anschluss- oder Abnahmeverweigerungsgrund darstellen, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen