Der BEE fordert einen verlässlichen und klimaneutralen Defossilisierungspfad für den gesamten Gebäudebestand statt neuer fossiler…
11. Mai 2026
Der BEE fordert den Gesetzgeber auf, folgende Änderungen am Referentenentwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) vorzunehmen:
Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) begrüßt die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Referentenentwurf des GModG sowie weiteren wärmerelevanten Vorschriften. Der vorgelegte Entwurf stellt einen wichtigen Schritt dar, um die dringend benötigte Klarheit und Verlässlichkeit im regulatorischen Rahmen für die Wärmewende im Gebäudesektor zu schaffen. Vor dem Hintergrund erheblicher Investitionsbedarfe und langer Planungszyklen ist es aus Sicht des BEE entscheidend, nun zügig Planungssicherheit für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und die Energiewirtschaft herzustellen und damit die Transformation hin zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung wirksam zu unterstützen.
Der BEE sieht jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf in mehreren zentralen Punkten. Der vorliegende Entwurf wird dem klimapolitisch Notwendigen und europarechtlich Gebotenen bei Weitem nicht gerecht. Besonders kritisch bewertet der BEE die vollständige Regelungslücke für zwischen 2024 und Inkrafttreten des GModG installierte fossile Heizungsanlagen, die unzureichende Ambition und fehlende Endstufe der Bio-Treppe, die massiven ordnungsrechtlichen Einschränkungen für den Betrieb von Holzheizungsanlagen einschließlich Kaskadennutzung und Primärenergiefaktor, die europarechtlich und praktisch nicht erfüllbaren Anforderungen der EUDR-Nachweispflichten, den fehlenden verbindlichen Defossilisierungspfad für den Anlagenbestand sowie handwerkliche und systematische Mängel bei der Ausgestaltung von Hybridheizungen und Solarthermie-Erfüllungsoptionen, die zu inkonsistenten und nicht praxistauglichen Regelungsstrukturen führen.
Der Referentenentwurf sieht in § 43 Abs. 1 GModG eine Bio-Treppe ausschließlich für Heizungsanlagen vor, die „nach dem [Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 1]“ in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut werden. Damit ist zunächst was für jene Heizungsanlagen gilt, die seit dem Inkrafttreten des sogenannten Heizungsgesetzes (GEG 2023, Oktober 2023 / Anwendungsbeginn ab 2024) bis zum Inkrafttreten des GModG installiert wurden.
In den politischen Eckpunkten zum GModG - zu welchen auch das dazugehörige FAQ gehörte - war vorgesehen, dass die Bio-Treppe auch für Gas- und Ölheizungen gelten sollte, die seit 01.01.2024 und bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen in Betrieb genommen wurden. Die implizite Annahme, dass für diese Anlagen noch immer die zum Zeitpunkt der Installation geltende gesetzliche Regelung gilt, sollte ausdrücklich im Gebäudemodernisierungsgesetz ausgeführt werden, um Missverständnisse seitens der Gebäudeeigentümer zu vermeiden. Andernfalls drohen bis zum Inkrafttreten des GModG enorme Vorzieheffekte unter der irrtümlichen Annahme, dass für diese Installationen keine Erneuerbaren-Anforderungen gelten.
Der BEE zieht die Installationszahlen des Bundesverbandes der Deutschen Heizungsindustrie (BDH) heran, um die Dimension dieser Regelungslücke zu verdeutlichen. Laut BDH wurden im Jahr 2024 in Deutschland rund 800.000 Heizkessel abgesetzt – davon entfiel der weit überwiegende Teil auf Gas- und Ölheizungen: allein rund 580.000 Gasheizungen sowie rund 57.000 Ölheizungen. Ein Teil dieser Anlagen dürfte von den Verpflichtungen der Bio-Treppe ausgenommen sein, weil sie bereits vor Veröffentlichung des GEG-Entwurfes beauftragt wurden. Zählt man den Einbauzeitraum 2024 und das Jahr 2025 zusammen, ist von gleichwohl über einer Million fossil beschickter Heizungsanlagen auszugehen, für die die bereits bisher geltenden Defossilisierungspflicht entfallen würden.
Diese Anlagen haben eine typische Nutzungsdauer von 20 bis 25 Jahren. Ohne Einbeziehung in die Bio-Treppe würden sie bis weit in die 2040er-Jahre hinein vollständig fossil betrieben, ohne jegliche regulatorische Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer oder klimaneutraler Energieträger, obwohl diese Anlagen, anders als die 2024 installierten Öl- und Gasheizungsanlagen, bereits im Wissen um diese Verpflichtungen installiert wurden.
BEE-Forderung: Einbeziehung der Einbaujahrgänge 2024 bis Inkrafttreten GModG in die Bio-Treppe
Der BEE fordert, dass die fossil beschickten Heizungsanlagen, die nach dem 1. Januar 2024 und vor Inkrafttreten des GModG in ein Bestandsgebäude eingebaut wurden, und für die nach dem heutigen GEG bereits eine Biotreppe gilt, in die Verpflichtungen des § 43 Abs. 1 GModG einbezogen werden. Die Bio-Treppe muss für diesen Bestand mit denselben Stufendaten (inkl. der Erweiterung der Erfüllungsoptionen der Biotreppe um Solarthermieanlagen und Hybridheizungsanlagen mit Wärmepumpe und Holzheizungsanlagen) gelten wie für Neueinbauten nach Inkrafttreten des GModG. Eine entsprechende Übergangsregelung ist in das Gesetz aufzunehmen.
Der Referentenentwurf sieht in § 43 Abs. 1 GModG folgende Stufung zur Nutzung biogener oder klimaneutraler Energieträger vor: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040. Eine Stufe für 2045 oder eine 100-Prozent-Vorgabe fehlt vollständig. Damit dürften auch nach 2045 Heizungsanlagen mit fossilem Öl und Gas betrieben werden, obwohl der Gebäudebestand gemäß Klimaschutzgesetz (KSG) 2045 bereits treibhausgasneutral betrieben werden muss. Damit ist ein Nichteinhalten des KSG vorprogrammiert.
Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD, Richtlinie (EU) 2024/1275) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen einzuführen, um einen hoch energieeffizienten und defossilisierten Gebäudebestand bis 2050 zu erreichen, wobei Zwischenziele und nationale Fahrpläne vorgesehen sind. 60 Prozent biogene oder klimaneutrale Energieträger im Jahr 2040 bedeuten, dass 40 Prozent des Wärmebedarfs weiterhin fossil gedeckt werden.
Ebenso fehlen jährliche Zwischenstufen. Die derzeit vorgesehenen zeitlichen Abstände – insbesondere der Sprung von 15 % (2030) auf 30 % (2035) und von 30 % (2035) auf 60 % (2040) – schaffen keinen kontinuierlichen Aufwuchs der Marktnachfrage für biogene Energieträger und erneuerbare Wärmelösungen. Dies wird absehbar zu Knappheiten und Preissprüngen führen. Dies erschwert Planungssicherheit für Industrie und Handwerk und verlangsamt den notwendigen Infrastrukturausbau.
BEE-Forderung: Bio-Treppe bis 2040 auf 100 Prozent anheben
Der BEE fordert, die Bio-Treppe so auszugestalten, dass sie bis zum Jahr 2040 einen Anteil von 100 % klimaneutraler Energieträger an der bereitgestellten Wärme verlangt. Nur so kann Deutschland die Vorgabe der EPBD erfüllen, einen klimaneutralen Gebäudebestand bis 2040 sicherzustellen. Zudem sind die Stufen zu verdichten: Der BEE empfiehlt jährliche Zwischenstufen ab 2029, um einen kontinuierlichen Markthochlauf zu gewährleisten und erhebliche Preissprünge zu vermeiden.
Die Bio-Treppe in § 43 GModG des Referentenentwurfs bezieht sich ausschließlich auf den Anteil der biogenen oder klimaneutralen Energieträger beim Betrieb neuer Heizungsanlagen. Sie enthält kein Verbot für den Einsatz fossiler Brennstoffe für alle Heizkessel, wie sie das GEG bisher enthält.
Selbst wenn die Vorgaben zur Beimischung biogener Brennstoffe auf 100 % angehoben würden, würde dies nur für Anlagen gelten, die nach Inkrafttreten des GModG eingebaut werden. Für den gesamten vor Inkrafttreten installierten Anlagenbestand – also im Jahr 2045 voraussichtlich noch mehrere Millionen fossil beschickter Heizkessel – würde keinerlei Nutzungsverbot für fossile Brennstoffe gelten. Diese Anlagen könnten theoretisch ohne jede Einschränkung beliebig lange weiter mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Zudem sieht der Entwurf mit der Streichung von § 72 auch die Streichung des Betriebsverbots für mehr als 30 Jahre alte Öl- und Gas-Konstanttemperatur-Kessel vor. Damit wird die Möglichkeit aufgegeben, die Modernisierung des Heizungsbestandes durch Ausweitung des Betriebsverbots voranzubringen.
BEE-Forderung: Beibehaltung des Einsatzverbots fossiler Brennstoffe ab 2045 und Beibehaltung des Betriebsverbots für mehr als 30 Jahre alte Öl- und Gas-Konstanttemperatur-Kessel und dessen Ausweitung auf alle mehr als 30 Jahre alten Öl- und Gas-Kessel
Der BEE fordert das Festhalten am Verbot des Einsatzes fossiler Heizstoffe ab 2045, wie es § 72 Absatz 4 des GEGs enthält sowie die Beibehaltung des Betriebsverbots für mehr als 30 Jahre alte Öl- und Gas-Konstanttemperatur-Kessel und dessen Ausweitung auf alle mehr als 30 Jahre alten Öl- und Gas-Kessel. Die Beibehaltung des Nutzungsverbots für fossile Brennstoffe ab 2045 ist unerlässlich, um den gesamten Anlagenbestand auf einen emissionsfreien Betrieb zu verpflichten und die Klimaschutzziele für den Gebäudesektor zu erreichen. Die Bio-Treppe allein kann diesen Effekt nicht erzielen, da sie ausschließlich für neue Einbauanlagen gilt.
Es ist zu begrüßen, dass vorgesehen ist, dass die durch die Biotreppe geforderte Einsparung fossilen Brennstoffes auch durch Solarthermie erreicht werden kann, siehe § 43 Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird (Abs. 3).
Leider wurde der Paragraph nahezu unverändert aus dem aktuellen GEG übernommen und versäumt, die Aperturfläche durch die Größe Bruttowärmeertrag (Gross Thermal Yield, GTY) zu ersetzen. Mit der Aperturfläche als Anforderung werden die effizienten Kollektoren gegenüber weniger effizienten Kollektoren benachteiligt, weil sie trotz deutlich höherem Ertrag die gleiche Fläche aufs Dach bringen müssen – und dabei hochpreisiger sind. Dies führt zu Wettbewerbsverzerrungen zuungunsten deutscher und europäischer Hersteller von besonders leistungsstarken Solarthermiekollektoren.
Im Übrigen wurde bereits 2013 die Aperturfläche als Bezugsfläche in der Kollektorprüfnorm ISO 9806 von der Bruttofläche abgelöst. Die Aperturfläche ist auch allein deshalb schon ungeeignet für einen fairen Vergleich der Kollektoren, da diese sich je nach Bauart des Kollektors (Verhältnis von Gehäuse zu Oberfläche) teilweise erheblich unterscheiden.
Dies lässt sich sehr leicht beheben, indem man die Aperturfläche dieses hier im Gesetz adressierten Standardkollektors mit dem Faktor: 500 kWh Bruttowärmeertrag pro m² Aperturfläche umrechnet.
Der Bruttowärmeertrag wurde 2024 bereits in die „Bundesförderung für effiziente Gebäude - Liste der technischen FAQ – Einzelmaßnahmen (Version 6.1 (07/2024), KfW-Bestellnummer: 600 000 4864) implementiert.
BEE-Forderung: Bruttowärmeertrag als maßgebliche Kenngröße einführen
Vorschlag für die Anpassung des § 43 Absatz 3:
(3) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt werden. Die Pflicht wird im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 erfüllt, wenn die solarthermische Anlage
1. bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen mit einem Bruttowärmeertrag von mindestens 20 kWh je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird,
2. bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen mit einem Bruttowärmeertrag von mindestens 15 kWh je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird.
Höhere Deckungsgrade sollen laut Entwurf “durch eine fachkundige Person nach § 88” nachgewiesen werden. Dies sind Energieberater:innen. Die Verengung auf diesen Personenkreis ist ein unnötiges Nadelöhr. Die wie beschrieben leicht zu ermittelnde solare Deckung muss auch durch eine Fachunternehmererklärung - analog bspw. zum hydraulischen Abgleich - möglich sein. Der Bundesverband Solarwirtschaft e.V. kann ein entsprechendes Formular zur Verfügung stellen bzw. bei der Erarbeitung unterstützen.
BEE-Forderung: Fachunternehmererklärungen als Nachweis zulassen
Der BEE fordert, höhere solare Deckungsgrade neben dem Nachweis durch fachkundige Personen nach § 88 auch durch Fachunternehmererklärungen anerkennen zu lassen, um eine praxisnahe und unbürokratische Umsetzung sicherzustellen.
Die vorgesehene Regelung zur Wärmepumpen-Hybridheizung als Erfüllungsoption der Biotreppe bietet ein Schlupfloch die Anforderungen aus Abs. 1 für Mindestanteile erneuerbarer Energien (Biotreppe) zu umgehen, da es keine Vorgaben zu einer äquivalenten Dimensionierung des Wärmepumpenteils gibt.
Der Regelungsvorschlag stellt im Einfamilienhausbereich allein auf einen bivalent parallelen Betrieb mit Vorrang für die Wärmepumpe ab. Eine Aussage über die Leistungsdimensionierung oder den tatsächlichen energetischen Beitrag der Wärmepumpe wird nicht getroffen. Die Vorgabe zum Betriebsmodus bedeutet im Kern lediglich, dass eine Wärmepumpe während der Heizperiode dauerhaft im Betrieb ist. In der Praxis wäre es damit möglich, sehr kleine Wärmepumpen zu installieren, die nur einen marginalen Beitrag zur Wärmeversorgung leisten.
Diese Ausgestaltung steht außerdem im Widerspruch zur Marktpraxis. Wärmepumpen werden – auch in hybriden Systemen – üblicherweise so ausgelegt, dass sie den überwiegenden Anteil der Raumwärmebereitstellung übernehmen, während fossile Wärmeerzeuger zur Abdeckung von Spitzenlasten und/oder Warmwassererzeugung eingesetzt werden. Der Gesetzentwurf setzt demgegenüber Anreize für eine deutlich kleinere Dimensionierung der Wärmepumpe.
Die Vorschrift weist zudem Inkonsistenzen auf, denn anders als bei Einfamilienhäusern ist für Mehrfamilienhäuser und Nichtwohngebäude ab dem Jahr 2035 ein Nachweis durch eine fachkundige Person vorgesehen, dass die Wärmepumpe tatsächlich einen dem Niveau der Biotreppe entsprechenden Beitrag leistet. Die unterschiedliche Behandlung von Einfamilienhäusern einerseits und größeren Gebäuden andererseits ist sachlich nicht nachvollziehbar.
BEE-Forderung: Mindestbeiträge von Wärmepumpen verbindlich absichern
Aus Sicht des BEE ist eine grundlegende Überarbeitung von § 43 Abs. 4 erforderlich. Dabei kann sich die Regelung an der technischen Vorgehensweise des bislang geltenden § 71h GEG orientieren.
Unter Bezugnahme auf DIN EN 14825 Teillastpunkt A muss der Wärmepumpenteil der Hybridanlage ausreichend dimensioniert sein, um Wärme in einem Umfang zu erzeugen, welcher der jeweils geltenden Stufe der Biotreppe entspricht. Dies ist grundsätzlich durch einen Fachkundigen gem. §§ 88 oder 60b nachzuweisen.
Regelmäßige Nachweise können entfallen, wenn der Wärmepumpenteil bereits bei Installation auf mindestens 30 Prozent oder bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers ausgelegt wird (entspricht rd. 60 Prozent erneuerbarer Wärme).
Nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 soll der Betreiber von Holzheizungsanlagen verpflichten zu gewährleisten, dass die eingesetzten Brennstoffe die Vorgaben der EU Deforestation Regulation (EUDR) einhalten. Nach den im Dezember 2025 vorgenommenen Vereinfachungen der EUDR können sie jedoch von ihren Brennstofflieferanten keine entsprechende Zusicherung mehr verlangen, da nur noch Erstinverkehrbringer von Holz die Sorgfaltspflicht zu erfüllen haben und nur noch dem ersten nachgelagerten Abnehmer entsprechende Nachweise bereitstellen müssen. Diese müssen aber keine Nachweise mehr an ihre Abnehmer weiterreichen. Nachgelagerte Brennstoffhändler haben demnach auch keinen Rechtsanspruch mehr, entsprechende Nachweise zu erhalten, auf deren Basis sie Anlagenbetreibern entsprechende Zusicherungen machen könnten. Die Weitergabe wäre nur noch auf Basis von Kulanz möglich, wobei dies über die gesamte Handelskette gegeben sein müsste. Würde sich dies im Markt durchsetzen, was wenig wahrscheinlich scheint, würde der in der EUDR gerade mühsam erreichte Bürokratieabbau durch die Hintertür wieder eingeführt. Das kann nicht im Sinne der Bundesregierung und des Gesetzgebers sein. Wahrscheinlicher aber ist, dass Anlagenbetreiber solche Zusicherungen nicht erhalten könnten. Der Betrieb einer neuen Holzheizungsanlage wäre nur noch in einer rechtlichen Grau- bis Schwarzzone möglich. Der Betrieb neuer Holzheizungen würde zum unkalkulierbaren Risiko.
BEE-Forderung: Verweis auf die EUDR ersatzlos streichen
Die in § 45 Absatz 1 Nummer 3 vorgesehene Verpflichtung zum Nachweis der EUDR-Konformität für Betreiber von Holzheizungen sollte ersatzlos gestrichen werden. Die Anforderungen sind entlang der bestehenden Lieferketten praktisch nicht erfüllbar und würden erhebliche Rechtsunsicherheit für Betreiber und Brennstoffhandel schaffen.
Die im Referentenentwurf vorgesehene Pflicht zur Kaskadennutzung für feste Biomasse, also für Holzbrennstoffe – in Form einer Priorisierung der stofflichen vor der energetischen Nutzung – ist EU-rechtlich nicht notwendig. Sie birgt aus Sicht des BEE aber große Risiken für die Holzwärme und bringt für große Teile der Holz- und Forstwirtschaft erhebliche Einschränkungen. Dies betrifft sowohl die Versorgungssicherheit für dezentrale Holzheizungen als auch die Wirtschaftlichkeit dieser Anlagen.
Durch die in Artikel 1, § 3, Absatz c vorgesehene gesetzliche Regelung einer detaillierten Nutzungsreihenfolge für Holz (Kaskadennutzung), bei dem die energetische Nutzung erst an fünfter und damit vorletzter Stelle steht, versucht die Bundesregierung die RED III in deutsches Recht umzusetzen. Dabei missachtet sie, dass eine ordnungsrechtliche Verpflichtung in Bezug auf die Nutzung von Holz seitens der Europäischen Union nicht verpflichtend ist, sondern nur in Bezug auf die Förderung. Die Regelungen im GModG sind keine Förderregelungen entsprechend den in der RED III genannten Kriterien. Die RED III eröffnet zudem die explizite Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die Kaskade nicht umzusetzen, wenn eine stoffliche Holznutzung technisch oder quantitativ nicht möglich ist. In Deutschland übertrifft das Energieholzaufkommen die stofflichen Verwertungskapazitäten bei Weitem, so dass die Umsetzung der Kaskade ohnehin nicht von der RED III vorgeschrieben ist.
Zusätzlich ist eine Kaskadenpflicht in Deutschland nicht notwendig, da am Holzmarkt die verschiedenen Holzrohstoffe und Holzprodukte Preise nach dem Grad ihrer (möglichen) Wertschöpfung erzielen und gehandelt werden. Stoffliche Holzprodukte haben in der Regel einen höheren Wert und höhere Preise als Holzbrennstoffe. Ihre Produzenten können daher für die geeigneten Holzrohstoffe im Einkauf auch höhere Preise zahlen. Innerhalb der energetischen Nutzung wird die Wärmeerzeugung wiederum höher vergütet als die Herstellung von Strom aus holzigen Brennstoffen. Holzenergie basiert dadurch ausschließlich auf Resthölzern (z.B. aus Landschafts- und Gartenpflege oder Resten der Kompostierung) und nicht sägefähigem Roh- und Landschaftspflegeholz (Hackschnitzel überwiegend aus Waldrestholz, Pellets überwiegend aus beim Sägevorgang anfallenden Spänen und Hackschnitzeln (Sägerestholz)). Stückholz stammt vielfach aus dem Kleinprivatwald, der die Holzindustrie aus Kosten- und Logistikgründen nicht beliefern kann. Insofern ist die Nutzungskaskade im Sinne der RED III ohnehin effizient durch das Marktgeschehen umgesetzt. Auch deshalb ist eine ordnungsrechtliche Regelung rechtlich nicht erforderlich.
In diesen regional und zeitlich volatilen Markt für Holzrohstoffe mit ordnungsrechtlichen Vorgaben einzugreifen, würde wenigen Akteuren im Holzmarkt nutzen, aber vielen schaden. Die Nutzung vieler Holzsegmente würde erschwert oder gar unmöglich. De facto würde die Regelung des Entwurfs des GModG aufgrund der Nichtumsetzbarkeit einen Ausschluss von Holzheizungen bedeuten.
Da sich die Holzproduktion wegen dieser Nutzungsausschlüsse und sinkender Holzpreise vielfach nicht mehr lohnen würde, würde das Holzangebot nach und nach sinken, was auch den wenigen Akteuren im Holzmarkt, die zunächst profitieren würden, auf mittlere Sicht schaden würde.
BEE-Forderung: Ersatzlose Streichung der verpflichtenden Kaskadennutzung
Ersatzlose Streichung der in Artikel 1 § 3 Absatz 4 unter c vorgesehenen ordnungsrechtlichen Verpflichtung zur Kaskadennutzung bei Holz als Brennstoff für Holzheizungsanlagen.
Der Referentenentwurf sieht in Anlage 4 für Holz (feste Biomasse) einen Primärenergiefaktor von 0,7 vor. Dies stellt zwar gegenüber fossilen Energieträgern keine Schlechterstellung dar, bedeutet jedoch gegenüber dem bislang geltenden Wert von 0,2 eine erhebliche Verschlechterung der Wettbewerbsposition der Holzwärme.
BEE-Forderung: Beibehaltung des Primärenergiefaktors 0,2 für Holz
Für feste Biomasse (Holz) sollte weiterhin ein Primärenergiefaktor 0,2 angesetzt werden, anstelle der vorgeschlagenen 0,7. Ein Faktor von 0,7 führt in der Praxis dazu, dass Holzheizungen in der Gesamtenergieeffizienzberechnung schlechter abschneiden als bisher, ohne dass dies der tatsächlichen CO₂-Bilanz entspricht. Dies ist sachlich nicht gerechtfertigt und kontraproduktiv für den Ausbau erneuerbarer Wärme.
BEE-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
Stellungnahme des BEE zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten
BEE-Stellungnahme zu den Orientierungspunkten der BNetzA: Einspeiseentgelte im Verfahren zur Festlegung der Allgemeinen Netzentgeltsystematik Strom…