Messkonzepte dürfen keinen Anschluss- oder Abnahmeverweigerungsgrund darstellen, wenn sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen
16. März 2026
Die Clearingstelle EEG|KWKG hat am 12. Januar 2026 ein Empfehlungsverfahren beschlossen, welches die grundsätzliche Frage klären soll, ob und inwieweit ein (grundsätzlich EEG- bzw. KWKG-konformes) Messkonzept ein Grund für eine Abnahmeverweigerung des Stroms aus einer EEG-Anlage sein kann und inwieweit der grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) verpflichtet ist, ein bestimmtes EEG-/MsbG-/KWKG-konformes Messkonzept umzusetzen.
Hierfür wurden drei erläuternde Fragen aufgestellt, dessen Beantwortung der BEE im Folgenden vornehmen wird.
Wie der Einleitungsbeschluss vom 12.01.2025 (2026/1-VIII) unter Ziff. 1 zutreffend klarstellt, hat die Clearingstelle in der Empfehlung 2018/33 zur Frage, inwieweit ein gesetzmäßiges Messkonzept an sich ein Anschlussverweigerungs- bzw. Netztrennungsgrund sein kann, bereits Stellung genommen.
Danach führt ein streitiges Messkonzept weder bei bereits an das Netz für die allgemeine Versorgung angeschlossenen EEG- bzw. KWK-Anlagen zu einem Rechtsgrund, um die Anlage vom Netz zu nehmen, noch führt es bei Einspeisewilligen dazu, dass die Anlagen bis zur Klärung des Messkonzeptes nicht mit dem vom Messstellenbetreiber (MSB) vorgesehenen Messkonzept ans Netz genommen werden dürften. Sofern Netzbetreiber den Netzanschluss eines Einspeisewilligen verweigern, weil das Messkonzept streitig ist, obgleich die Sicherheit des Netzbetriebs dadurch nicht gefährdet ist, verstoßen sie damit gegen ihre Pflicht zum unverzüglichen vorrangigen Anschluss von EEG- bzw. KWKG-Anlagen gemäß § 8 EEG 2017 bzw. § 3 KWKG 2016 und müssen ggf. für den dadurch den AB entstandenen Schaden – beispielsweise aufgrund entgangener Einspeisevergütungen – aufkommen.1
Das muss auch für das in der Praxis noch auf erheblichen Widerstand der Netzbetreiber treffende Messkonzept des virtuellen Summenzählers gelten:
Mit der Einführung des neuen Satz 3 in § 20 Abs. 1d EnWG am 26.05.2023 hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, anstelle eines physischen Summenzählers am Netzverknüpfungspunkt einen so genannten virtuellen Summenzähler über intelligente Messsysteme zu bilden. Die Regelung soll – so ausdrücklich die Gesetzesbegründung – eine Kostenentlastung für Mieterstrommodelle bewirken.2 Der Gesetzgeber weist in der Gesetzesbegründung3 ebenfalls ausdrücklich auf den Anspruch des Anschlussnehmers und des Anlagenbetreibers hin, die Ausstattung der erforderlichen Zählpunkte mit iMSys nach § 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 MsbG verlangen zu können.
Auch die standardisierten Geschäftsprozesse (UTILMD/GPKE/WiM) machen seit dem 06.06.2025 eindeutige Vorgaben für die operative Abwicklung des § 20 Abs. 1d S. 3 EnWG4, sodass ein Messkonzept unter Einbeziehung eines virtuellen Summenzählers nunmehr auch standardisiert abbildbar ist.
Aus dem Vorgenannten wird ersichtlich, dass die aus §§ 8, 11 EEG5 Anspruchsberechtigten gegen den Netzbetreiber grundsätzlich einen Anspruch auf Umsetzung eines Messkonzepts (unter Anwendung des § 20 Abs. 1d S. 3 EnWG) zur Stromabnahme haben müssen. Denn § 20 Abs. 1d EnWG regelt eine Nebenleistungspflicht im Sinne des § 241 Abs. 1 S. 1 BGB zur hauptsächlichen Verpflichtung der Netzbetreiber, den Netzzugang und die Netznutzung zu gewähren. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, die wesentlichen Voraussetzungen für die Netznutzung zu schaffen.6
Das gilt auch für die Ansprüche aus § 8 und 11 EEG. Die Anspruchsberechtigung aus § 20 Abs. 1d EnWG und §§ 8, 11 EEG überschneiden sich insoweit:
Sowohl der Mieterstromlieferant und EEG-Anlagenbetreiber als auch der Kundenanlagen- und EEG-Anlagenbetreiber haben grundsätzlich einen Anspruch auf Umsetzung eines Messkonzepts nach § 20 Abs. 1d S. 3 EnWG.7 § 20 Abs. 1d EnWG ist im Rahmen der § 8, 11 EEG schon mit Blick auf § 2 Abs. 2 EnWG anwendbar, sodass es eines Rückgriffs auf § 42a Abs. 1 EnWG, der eine Anwendung des EnWG für Mieterstromlieferverhältnisse ausdrücklich anordnet, insoweit nicht bedarf.
Anders wäre auch die mit der Einführung des § 20 Abs. 1d S. 3 EnWG bezweckte Kostenentlastung „im Kontext von Mieterstrommodellen“8 nicht praktikabel durchsetzbar: Der Anschluss der EEG-Anlage (§ 8 EEG) zum Zwecke der (teilweisen) Abnahme (§ 11 EEG) kann pflichtgemäß nur erfüllt werden, wenn der Strom bilanzierbar abgenommen, also wirtschaftlich und rechtlich pflichtgemäß „übernommen“ wird.9
Der Netzbetreiber ist demnach zu einer kaufmännischen Abnahme verpflichten.10 Diese Pflicht entsteht, wenn der Strom abnahmefähig bereitgestellt wird. Das ist grundsätzlich immer dann der Fall, wenn neben den technischen Voraussetzungen ein EEG-konformes Messkonzept vorliegt. Ein gesetzliches Messkonzept ist also vielmehr die Voraussetzung für die Abnahmepflicht des Netzbetreibers nach § 11 EEG, als ein möglicher Verweigerungsgrund.
Im Rahmen des durch Beschluss vom 12. Januar 2026 eingeleiteten Empfehlungsverfahrens 2026/1-VIII der Clearingstelle EEG|KWKG bleibt aus diesseitiger Sicht also zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine Abnahme nach § 11 EEG gleichwohl rechtmäßig verweigert werden darf. Fraglich ist dabei insbesondere, inwieweit §§ 20 Abs. 2, 20b Abs. 2 Nr. 1, 2 EnWG auf die Abnahme- und Umsetzungspflicht anwendbar sind und unter welchen Voraussetzungen (ausgenommen Netzkapazitätsfragen) eine Erfüllung der Pflichten nach §§ 8, 11 EEG rechtlich unzumutbar ist. Das spielt in der Praxis gerade für dezentrale Versorgungsmodelle eine erhebliche Rolle, da eine Umsetzung des virtuellen Summenzählers bei den Netzbetreibern ganz überwiegend noch erhebliche Probleme bereitet.
Zu diesen – von der Clearingstelle EEG|KWKG noch nicht ausdrücklich behandelten – Fragen nimmt der BEE zur Vorbereitung des Empfehlungsverfahrens wie folgt Stellung:
Frage 1: „Stellt die Ablehnung eines im Übrigen mit den gesetzlichen Vorgaben zu vereinbarendes Mess- und Abrechnungskonzeptes durch den Netzbetreiber einen Verstoß gegen seine gesetzlichen Pflichten, insbesondere seine Abnahmepflicht nach § 11 Abs. 1 EEG 2023 bzw. § 3 Abs. 2 KWKG2025, dar?“
Antwort: Ja, wenn ein Netzbetreiber ein mit den gesetzlichen Vorgaben (hier: insbesondere aus § 20 Abs. 1d S. 3 EnWG und UTILMD/GPKE/WiM) zu vereinbarendes Mess- und Abrechnungskonzept ablehnt, stellt dies eine Verletzung der dem Netzbetreiber bei Abnahme und Umsetzung nach den §§ 8, 11 EEG obliegende Pflicht dar.
§ 8 EEG regelt den vorrangigen Netzanschlussanspruch des Anlagenbetreibers. Das für den Pflichtenumfang maßgebliche gesetzliche Schuldverhältnis (vgl. § 7 EEG) entsteht allein durch den Eintritt der in den jeweiligen Vorschriften genannten tatbestandlichen Voraussetzungen.
Der Anspruch bezieht sich auf einen vorrangigen Anschluss, der unverzüglich zu erfolgen hat. Für den Vorrang des Anschlusses ist die Anschlussreife maßgeblich, für die Unverzüglichkeit kommt es darauf an, dass der Netzbetreiber die technische Anbindung ohne schuldhaftes Zögern herzustellen hat.11
Der Netzbetreiber muss im Rahmen des Sorgfaltsmaßstabes nach § 276 Abs. 2 BGB alles ihm Zumutbare unternehmen, um die Anlage schnellstmöglich an das Netz anzubinden. Zumutbar ist es, personell und organisatorisch in der Lage zu sein, eine Vielzahl von Netzanschlussbegehren inhaltlich bearbeiten und umzusetzen zu können. Ein Verschulden von Personen, derer sich der Netzbetreiber zur Erfüllung seiner Pflichten bedient, begründet nach § 278 BGB ein Verschulden des Netzbetreibers.12
§ 11 EEG enthält die Anspruchsgrundlage für die Stromabnahme aus einer EEG-Anlage. Die Stromabnahme ist von der bloßen (physikalischen) Einspeisung zu unterscheiden. Während die Einspeisung eine tatsächliche Übernahme des Stromes in das Netz darstellt, wird mit der Abnahme der Strom wirtschaftlich und rechtlich übernommen. Dieser eigentumsrechtliche Strombezug wird in der amtlichen Begründung auch als kaufmännische Abnahme bezeichnet. Abnahme bzw. kaufmännische Abnahme bedeutet also, dass der Netzbetreiber den Strom kaufen und ihn in den jeweiligen EEG-Bilanzkreis aufnehmen muss.13
Die Abnahmepflicht nach § 11 EEG verhält sich als nachgelagerter Anspruch zu § 8 EEG komplementär zu diesem. Sie ist Teil der Netzzugangsregulierung und nicht der Netzanschlussregulierung selbst.14
Im hiesigen Empfehlungsverfahren soll geklärt werden, inwieweit die „Ablehnung eines im Übrigen mit den gesetzlichen Vorgaben zu vereinbarendes Mess- und Abrechnungskonzeptes durch den Netzbetreiber“ eine Pflichtverletzung nach § 11 EEG begründet.
Grundsätzlich ist das zu bejahen, soweit der Anspruchsinhaber seine Mitwirkungspflichten nach §§ 8, 11 EEG erfüllt hat und die unten (unter a) genannten Voraussetzungen vorliegen (wann demgegenüber ausnahmsweise etwa Pflichtenkollisionen eine Befreiung von dieser grundsätzlichen Pflicht begründen können, ist unter b) dargelegt).
Die Abnahmepflicht nach § 11 EEG beinhaltet, dass der Strom wirtschaftlich und rechtlich „übernommen“ wird.15 Der Netzbetreiber ist demnach zu einer kaufmännischen Abnahme verpflichtet.16 Eine „kaufmännische Abnahme“ setzt wiederum voraus, dass die für eine Vergütung oder Förderung maßgebliche Strommenge MsbG-konform bilanziert werden kann. Für die als Mieterstrom geförderte Strommenge schreibt § 21 Abs. 3 EEG insoweit ausdrücklich vor, dass die Strommenge so genau ermittelt werden muss, wie es die Messtechnik zulässt.
Der Anspruchsberechtigte nach § 11 EEG kann dabei zwischen den gesetzlich zulässigen Messkonzepten frei wählen. § 20 Abs. 1d S. 3 EnWG konstituiert insoweit ausdrücklich eine Nebenpflicht des Netzbetreibers als Messkonzept z. B. auch den virtuellen Summenzähler umzusetzen.
So hat bereits im Jahr 2013 das OLG Düsseldorf17 entschieden, dass „der Netzbetreiber sich bei seiner Ablehnung eines sog. dezentralen Messkonzepts nach § 20 S. 1 NAV nur insoweit auf seine Technischen Anschlussbedingungen berufen [kann], als diese aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilernetzes, notwendig sind“. Das sei „nur dann der Fall, wenn das konkrete Anschlussverlangen die Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung erwarten lässt.“
Diese grundsätzliche Wertung gilt nach wie vor und muss insbesondere für gesetzlich vorgesehene Messkonzepte bejaht werden. Die Verweigerung eines gesetzeskonformen Messkonzepts stellt mithin grundsätzlich (unter den nachfolgend dargelegten Voraussetzungen) eine Pflichtverletzung des Netzbetreibers im Rahmen des § 11 EEG dar.
Die Pflicht zur Umsetzung des gesetzlichen Messkonzepts entsteht, wenn die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Anlagenbetreiber seine Mitwirkungspflichten erfüllt. Ob der Netzbetreiber im Einzelfall von seiner Pflicht befreien kann (dazu unter b), ist – was auch für die Rechtsfolge des Schadensersatzes erheblich ist – erst auf der Ebene des Verschuldens bzw. einer eventuellen Pflichtenkollision („Verweigerungsgründe“) erheblich.
Der Anlagenbetreiber ist nach § 10 Abs. 2 EEG verpflichtet, bei der Herstellung des Netzanschlusses die „im Einzelfall notwendigen technischen Anforderungen“ nach § 49 EnWG zu beachten.18 Solange diese technischen Anforderungen nicht erfüllt sind, besteht weder eine Pflicht des Netzbetreibers, den Netzanschluss in Betrieb zu setzen, noch den Strom abzunehmen. Dabei handelt es sich insbesondere um die Technischen Anschlussbedingungen (TAB) bzw. die VDE-Anwendungsregeln (die ihrerseits aber gesetzliche Freiräume, wie etwa § 20 Abs. 1d S. 3 EnWG, nicht einschränken dürfen). Auch müssen angeschlossene Anlagen ggf. fernsteuerbar und so ausgelegt sein, dass sie bei geringfügigen Netzstörungen nicht ausfallen, was indes nicht Gegenstand des Beschlussverfahrens ist.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann der Netzbetreiber den Netzanschluss verweigern. Der Anlagenbetreiber kann diesen Verweigerungsgrund aber selbst abwenden: Der Netzbetreiber darf den Netzanschluss (bzw. die Abnahme) insoweit nur verweigern, bis die technischen Anforderungen (wieder) erfüllt sind.
Schließlich können Netzbetreiber auf Grund ihrer Pflicht, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz zu betreiben, zu warten, zu optimieren, zu verstärken und auszubauen, Anlagen während notwendiger Reparaturarbeiten zeitweilig vom Netz nehmen bzw. vorübergehend nicht anschließen. Während dieser Reparaturen ist der Netzbetreiber nicht zur Abnahme verpflichtet. Insoweit ist die Abnahmepflicht gegenüber den Netzbetreiberpflichten nach § 11 EnWG nachrangig.19
Im Übrigen gilt hinsichtlich des „gewählten“ Messkonzepts nur, dass es den diskriminierungsfreien Netzzugang, den Lieferantenwechsel, eine eichrechtskonforme Messung, die Marktkommunikation gewährleisten und die gesetzlichen Vorgaben an die Messeinrichtungen erfüllen muss.
Frage 1. b): „Inwieweit sind § 20 Abs. 2 sowie ggf. § 20b Abs. 2 Nr. 1, 2 EnWG hierbei zu berücksichtigen? Insbesondere: Inwieweit kann die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen (ohne Netzkapazitätsfragen) nicht möglich oder zumutbar sein?“
Liegen die unter a) genannten Voraussetzungen vor, entsteht die grundsätzliche Pflicht zur Netzzugangsgewährung und Stromabnahme. Der Erfüllung dieser Pflichten können auf der Rechtsfolgenseite sodann nur übergeordnete Belange entgegengehalten werden. Dabei kann es sich nur um spezifische Ausprägungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes handeln, innerhalb derer übergeordnete Belange des zuständigen Netzbetreibers mit der besonderen Bedeutung des Anschlusses und der Integration von EEG-Anlagen (§ 2 EEG) abzuwägen sind.20
Nach § 17 Abs. 2 S. 1 EnWG darf der Netzbetreiber den Netzanschluss etwa verweigern, wenn der Netzanschluss aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unmöglich oder unzumutbar ist. § 20 Abs. 2 EnWG sieht entsprechende Verweigerungsgründe vor. Das EEG sieht entsprechendes Ausschlussgründe nicht vor, weshalb sich die Frage stellt, ob und gegebenenfalls, inwieweit die Verweigerungsgründe des Energiewirtschaftsgesetzes im Rahmen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden sind.21
Es gibt keine allgemeingültige Regel für die spezialgesetzliche Sperrwirkung des EEG (vgl. § 2 Abs. 2 EnWG). Vielmehr muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein Rückgriff auf die allgemeinen Regelungen des Energiewirtschaftsgesetzes möglich ist. Trotz der verschiedenen Sonderregelungen zum Netzanschluss im Erneuerbare-Energien-Gesetz spricht wohl mehr dafür, an dieser Stelle keine umfassende Sperrwirkung anzunehmen.22
Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 S. 1 EEG statuiert eine Pflicht („Netzbetreiber müssen […] anschließen“), ohne diese mit Verweigerungsmöglichkeiten zu ergänzen. Es besteht insoweit also eine Regelungslücke. Daraus kann entweder geschlossen werden, dass die Verweigerungsmöglichkeiten in § 10 Abs. 2 EEG abschließend geregelt sind und es keine weiteren Verweigerungsgründe gibt. Oder § 8 EEG 2023 wird als punktuelles Spezialrecht verstanden, das nur insoweit Sperrwirkung entfaltet, wie es Sachverhalte ausdrücklich und abschließend regelt. Der spezialgesetzliche Charakter des EEG und dessen energiewendespezifische Ziele in § 1 EEG 2023 sprechen dafür, die Sperrwirkungen eng auszulegen. Daher ist eine Anwendbarkeit der Verweigerungsgründe aus dem Energiewirtschaftsgesetz zwar nicht von vornherein ausgeschlossen. Es muss jedoch im Einzelfall geprüft werden, ob und gegebenenfalls, inwieweit ein Verweigerungsgrund aus dem Energiewirtschaftsgesetz auch im Anwendungsbereich des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anwendbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die sehr umfassende Netzanschlusspflicht die Grundrechte der Netzbetreiber einschränkt (Art. 14, 12 und 2 GG). Die Möglichkeit, den Netzanschluss unter bestimmten Voraussetzungen zu verweigern, ist somit (auch) Ausdruck des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.23
Hier kommt es demnach darauf an, inwieweit „betriebsbedingte“ oder „sonstige Gründe“ gegen die Umsetzung eines bestimmten, gesetzeskonformen Messkonzepts (insb. des „virtuellen Summenzählers“) angeführt werden können.
Ein in der Praxis geübter Verweigerungsgrund ist sowohl im Rahmen des § 8 EEG als auch im Rahmen von § 11 EEG die („noch“) fehlende Möglichkeit, Konzepte mit virtuellem Summenzähler innerhalb der jeweiligen IT des Netzbetreibers umzusetzen. Fraglich ist hier also insbesondere, ob dieser oder vergleichbare Gründe unter die genannten spezifischen Unzumutbarkeitstatbestände subsumiert werden können.
Nach § 20 Abs. 2 EnWG können Betreiber von Energieversorgungsnetzen den Netzzugang nach § 20 Abs. 1 EnWG verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung des Zwecks des § 1 EnWG nicht möglich oder nicht zumutbar ist.
Bei dem Begriff der „betriebsbedingten Gründe“ im Sinne des § 20 Abs. 2 EnWG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Konkretisierbarkeit bereits im Gesetzgebungsverfahren kritisch betrachtet wurde (dazu sogleich).24 Entgegen der damaligen Vorstellung des Gesetzgebers25 ist der Begriff bislang nicht durch die Rechtsprechung ausgeformt worden, sodass er vorliegend anhand der Kommentarliteratur und der Gesetzesbegründung aufgeschlüsselt werden muss. Dabei kann ergänzend auf Ausführungen zur Parallelvorschrift des § 17 Abs. 2 EnWG zurückgegriffen werden, da die Rechtsprechung die dort annähernd wortgleich formulierten Verweigerungsgründe als inhaltliche Entsprechung jener in § 20 Abs. 2 EnWG betrachtet.26
Soweit sich die Wendung „betriebsbedingte Gründe“ andernorts im EnWG wiederfindet (etwa in den §§ 27 Abs. 1 S. 2, 28 Abs. 2 S. 1, 28n Abs. 2 S. 1 EnWG), ist dies vorliegend unbeachtlich, da jeweiligen Vorschriften entweder kontextspezifisch präzisiert werden (vgl. § 27 Abs. 1 S. 4 EnWG) oder seitens der Kommentarliteratur für die Bestimmung des Bedeutungsgehalts regelmäßig auf die §§ 17 Abs. 2, 20 Abs. 2 EnWG verweisen wird.27
Nach der Gesetzesbegründung zum EnWG 1998, in dem der Begriff erstmals in Erscheinung tritt, gilt: „Betriebsbedingte Gründe betreffen die Netzkapazität sowie die technischen Voraussetzungen für einen störungsfreien Betrieb im Interesse der Versorgungssicherheit“.28 Eine annäherungsweise Bestimmung der „betriebsbedingten Gründe“ durch die Kommentarliteratur findet sich lediglich in einem Verweis auf Bestimmungen des Muster-Lieferantenrahmenvertrags der Bundesnetzagentur.29 Verwiesen wird dabei auf dort aufgeführte betriebsbedingte Gründe für die Unterbrechung der Netznutzung durch einen Netzbetreiber, etwa die Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten, die Vermeidung eines drohenden Netzzusammenbruchs und die Verhinderung von störenden Rückwirkungen auf Einrichtungen des Netzbetreibers oder Dritter.30
Ergiebiger ist hingegen die Kommentarliteratur zur Wendung „betriebsbedingte Gründe“ im Rahmen des § 17 Abs. 2 EnWG. Danach sind betriebsbedingte Gründe etwa „solche, die aus den Notwendigkeiten des Netzbetriebs resultieren“, also etwa „alle Fragen im Zusammenhang mit der Einhaltung der technischen Sicherheit, die sich in Hinblick auf den Netzanschluss ergeben können“.31 Nach einer Negativdefinition sollen betriebsbedingte Verweigerungsgründe vorliegen, wenn negative Auswirkungen auf die „Betriebsführungsaufgabe des Netzbetreibers aus § 11 EnWG“ zu befürchten sind, etwa in Gestalt einer dauerhaften und erheblichen Beeinträchtigung der sicheren Betriebsführung.32 Schließlich werden „betriebsbedingte Gründe“ in Abgrenzung zu den in § 17 Abs. 2 EnWG ebenfalls genannten „technischen Gründen“ definiert.33
Anknüpfungspunkt für betriebsbedingte Gründe ist dann die „Organisation des Betriebes“, ein Beispiel für eine Anschlussverweigerung aus betriebsbedingten Gründen etwa eine aktuell bestehende, objektiv nicht überwindbare Personalknappheit, die der Realisierung eines Netzanschlusses vorübergehend entgegensteht.34 Wobei bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen sei, dass dies nicht ohne Weiteres zu einer „Unzumutbarkeit“ der Umsetzung führt, wenn dies durch hinreichende Planung überwindbar gewesen wäre.
Den oben dargestellten Definitionsansätzen zu §§ 17 Abs. 2, 20 Abs. 2 EnWG lassen sich Gemeinsamkeiten entnehmen. Die Umschreibung der Gesetzesbegründung zum EnWG 1998 erkennt in betriebsbedingten Gründen zunächst solche, die im Zusammenhang mit der Herstellung und Gewährleistung eines störungsfreien Netzbetriebs stehen. Stärker auf die Sicherheit des Netzbetriebs stellen einschlägige Regelungen des Muster-Lieferantenrahmenvertrags ab, wenn sie die „betriebsbedingte“ Unterbrechung der Netznutzung unter den Vorbehalt stellen, dass diese der Erhaltung und Sicherung des Netzes dienen muss. In eine ähnliche Richtung weist zudem eine Umschreibung im Zusammenhang mit § 17 Abs. 2 EnWG, wenn sie die Betriebsbedingtheit bejaht, soweit diese die Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes betrifft. Weitere Ausführungen zu § 17 Abs. 2 EnWG ergänzen die obigen Sicherheitserwägungen schließlich um das Erfordernis eines inneren sachlichen Zusammenhangs „betriebsbedingter“ Sachverhalte mit der Tätigkeit des Netzbetreibers als solcher, etwa indem sie die Betriebsführungsaufgabe und Betriebsorganisation als Bezugspunkte der Verweigerungsgründe des § 17 Abs. 2 EnWG nennen. Nach alledem sind „betriebsbedingte Gründe“ im Sinne des § 20 Abs. 2 EnWG also solche, die mit der sicheren Gewährleistung, Erhaltung und Durchführung des Netzbetriebs zusammenhängen und einen inneren Bezug zur Betriebsführung und Betriebsorganisation des Netzbetreibers aufweisen.
Anders als im Falle der Betriebsbedingtheit sind die (ebenfalls unbestimmten) Rechtsbegriffe der Unmöglichkeit und Zumutbarkeit höchstrichterlich konkretisiert. Die gegebene Bestimmbarkeit folgt zunächst aus dem Umstand, dass für die Auslegung beider Begriffe auf Rechtsprechung zu § 275 Abs. 1 BGB zurückgegriffen werden kann.35 Das ist dogmatisch auch deshalb naheliegend, da § 20 Abs. 1 d EnWG zivilrechtliche Nebenpflichten i. S. d. § 241 BGB statuiert.
Auf diesem Wege gewonnene Erkenntnisse sind jedoch im Lichte des besonderen Regelungszusammenhangs des § 20 Abs. 2 EnWG zu lesen. Hierzu zählt insbesondere, dass die Begriffe der Unmöglichkeit und Unzumutbarkeit im Rahmen der Verweigerungsgründe des § 20 Abs. 2 EnWG besonders eng auszulegen sind. Legt § 20 Abs. 1 EnWG die Gewährung des Netzzugangs als Regel fest, muss die Annahme eines Verweigerungsgrundes nach § 20 Abs. 2 EnWG – als Ausnahme – erhöhten Begründungsanforderungen gerecht werden.36
Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn die Erfüllbarkeit der Leistung entweder aus sachlichen Gründen ausgeschlossen ist, die Leistung also von niemandem bewirkt werden (objektive Unmöglichkeit37), oder aber von Dritten, nicht jedoch vom Schuldner erbracht werden kann (subjektive Unmöglichkeit38). Als Ursachen einer Unmöglichkeit der Zugangsgewährung nach § 20 Abs. 1 EnWG kommen im Wesentlichen technische und tatsächliche Gründe in Betracht, d.h. Fälle objektiver Unmöglichkeit.39 Im Hinblick auf § 20 Abs. 2 EnWG werden überwiegend etwa – hier nicht zu diskutierende – Kapazitätsfragen als Beispielsfälle der Unmöglichkeit thematisiert.40
Vorliegend ist daher die Unzumutbarkeit gem. § 20 Abs. 2 EnWG von besonderem Interesse. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist diese bei Vorliegen eines untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit nicht zu vereinbarenden und damit dem Betroffenen nach Treu und Glauben nicht zumutbaren Zustands gegeben.41 Diese Definition legt bereits nahe, dass die Abgrenzung des Zumutbaren vom Unzumutbaren nur im Wege einer Gesamtbetrachtung und -würdigung des zu beurteilenden Sachverhalts möglich ist; entsprechend setzen § 275 Abs. 2 und 3 BGB für die Annahme einer (leistungsbefreienden) Unzumutbarkeit eine Abwägung zwischen den Interessen der Beteiligten voraus. Diesen Gedanken greifen Umschreibungen der Unzumutbarkeit im Sinne des § 20 Abs. 2 EnWG wiederum auf, wenn sie festhalten, dass die Gewährung des Netzzugangs unzumutbar ist, wenn dem Netzbetreiber unverhältnismäßige Nachteile entstehen würden, die seine eigenen wirtschaftlichen Interessen berühren42 oder die Frage der Unzumutbarkeit mit jener nach der Unverhältnismäßigkeit gleichsetzen.43 Ob ein Netzbetreiber den Netzzugang unter Berufung auf dessen Unzumutbarkeit verweigern kann, ist demnach im Wege einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu bestimmen.
Die Definition der Unzumutbarkeit durch den Bundesgerichtshof und die Ausgestaltung des § 20 Abs. 2 EnWG legen die Determinanten einer vorzunehmenden Verhältnismäßigkeitsprüfung fest. Die Entscheidung über die Unzumutbarkeit einer Zugangsgewährung beruht demnach auf einer umfassenden, an den Zwecken des EnWG orientierten Interessenabwägung der Beteiligten.44
Abzuwägende Interessen des Netzbetreibers sind im Wesentlichen eigene wirtschaftliche Interessen.45 Als Beispiel betroffener wirtschaftlicher Interessen nennt die Kommentarliteratur dementsprechend das Gewinninteresse des Netzbetreibers, das insbesondere bei fehlender Zahlungsbereitschaft und Zahlungsunfähigkeit des Netznutzers nachteilig betroffen ist.46 Hier wird bereits deutlich, dass bei der Zuweisung von Interessen zum Netzbetreiber ein enger Maßstab angelegt wird. Die Verweigerung des Netzzugangs unter Berufung auf die Unzumutbarkeit setzt eine Betroffenheit solcher Interessen voraus, die unmittelbar in der Person des Netzbetreibers wurzeln und mit ihm assoziiert sind, sodass der Netzbetreiber sich bei der Zugangsverweigerung weder das Verhalten oder Umstände Dritter zurechnen noch sich erfolgreich darauf berufen kann.47
In die Abwägung einzustellende Interessen des Netznutzers hat die Rechtsprechung im Hinblick auf die – siehe oben – annähernd identischen und daher übertragbaren Verweigerungsgründe des § 17 Abs. 2 EnWG entwickelt. Für die Interessenabwägung ist danach maßgeblich, inwieweit der Netznutzer auf den konkret gewünschten Anschluss angewiesen ist und ob alternative Anschlussmöglichkeiten bestehen.48
Auf übergeordneter Ebene legt § 20 Abs. 2 EnWG schließlich fest, dass eine Interessenabwägung sich maßgeblich am Gesetzeszweck gem. § 1 EnWG zu orientieren hat. Bei der Gewichtung der Interessen von Netzbetreiber und Netznutzer sind demnach die in § 1 Abs. 1 EnWG genannten Belange der Energiesicherheit, Preisgünstigkeit, Verbraucherfreundlichkeit, Effizienz, Umweltverträglichkeit und Treibhausgasneutralität in die Abwägung einzustellen.
Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist nach alledem das Interesse des Netzbetreibers an der Rentabilität seines Unternehmens gegen das Bedürfnis und (soweit alternative Anschlussmöglichkeiten nicht ersichtlich sind) gegebenenfalls die Abhängigkeit des Netznutzers vom Netzzugang gegeneinander abzuwägen
Dabei ist § 2 EEG, also das besondere öffentliche Interesse am vorrangigen Anschluss von EE-Anlagen und einer kostengünstigen Abwicklung der Stromabnahme, in die Abwägung einzubeziehen.
Interessen und Umstände jenseits der vorstehend genannten sind im Rahmen der Abwägung aber nur zu berücksichtigen, soweit sie im Zusammenhang mit den Gesetzeszwecken des § 1 EnWG stehen. Weiter zu berücksichtigen ist schließlich die oben dargestellte, § 20 EnWG zugrundeliegende gesetzgeberische Wertung, der zufolge der Netzzugang die Regel und dessen Verweigerung die Ausnahme ist, die – wie durch den Verweis auf die Regelung der Unmöglichkeit in § 275 BGB deutlich wird – nur mit gewichtigem Grund zulässig ist.
Hier ist insbesondere im Blick zu behalten, dass es auf Rechtsfolgenseite um die Frage geht, wer die Mehrkosten des vom Netzbetreibers (alternativ) umsetzbaren Messkonzepts zu tragen hat, wenn er das gewünschte gesetzliche Messkonzept des virtuellen Summenzählers nicht umsetzen kann. Diese Frage kann vor dem Hintergrund, dass § 20 1d S. 3 EnWG die Zulässigkeit des virtuellen Summenzählers zur Kostenentlastung anordnet nur dahingehend beantwortet werden, dass diese Mehrkosten vom Netzbetreiber zu tragen sind. Anders würde auch kein Anreiz bestehen, die Umsetzbarkeit betrieblich zu organisieren.
Im Ergebnis zeigen die vorstehenden Erwägungen, dass „betriebsbedingte Gründe“ zwar schon dann vorliegen können, wenn sie die interne „Organisation des Betriebs“ betreffen.
Darunter wäre die (in der Praxis häufig angeführte) fehlende Abbildbarkeit von Messkonzepten nach § 20 Abs. 1d S. 3 EnWG in der IT-Abwicklung des jeweiligen Netzbetreibers begrifflich noch subsumierbar (auch wenn bereits an dieser Stelle die Objektivität der Unmöglichkeit bezweifelt werden könnte).
Dieser „betriebsbedingte Grund“ müsste aber auch zu einer Unzumutbarkeit für den Netzbetreiber führen.
Das ist, soweit sich der Netzbetreiber auf die Unmöglichkeit der Abbildbarkeit im internen IT-System beruft, nicht (mehr) der Fall. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass es sich bei § 20 Abs. 1d S. 3 EnWG einerseits nicht mehr um eine „neue“ Regelung49 handelt und andererseits das Messkonzept des virtuellen Summenzählers schon vor Einführung des § 20 Abs. 1d S. 3 EnWG diskutiert und praktiziert wurde. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwieweit es den Netzbetreibern innerhalb von drei Jahren unzumutbar gewesen sein sollte, für eine technische Abbildbarkeit zu sorgen.
Wenn § 20 Abs. 1d S. 3 EnWG mangels interner Organisationsmaßnahmen nach wie vor nicht umsetzbar ist, handelt es sich mithin zwar um einen subjektiven „betriebsbedingten“ Grund, dieser ist allerdings dem jeweiligen Netzbetreiber zuzurechnen, sodass es sich dabei nicht (mehr) um einen angemessenen Verweigerungsgrund handelt.
Das gilt insbesondere mit Blick auf die Rechtsfolgen einer berechtigten Verweigerung. Eine berechtigte Verweigerung würde nämlich etwaige Schadensersatzansprüche des Anspruchsberechtigten ausschließen, sodass dieser die Mehrkosten des vom Netzbetreibers (alternativ) umsetzbaren Messkonzepts tragen müsste. Das würde dem Gesetzeszweck (wonach mit § 20 Abs. 1d S. 3 EnWG gerade bei Mieterstromkonstellationen eine Kostenentlastung erreicht werden sollte) widersprechen und auch keinen Anreiz für die Netzbetreiber bieten, die Umsetzbarkeit betrieblich zu organisieren.
Nach alledem ist etwa die Behauptung einer fehlenden Abbildbarkeit im IT-System des Netzbetreibers oder eine grundlegend mangelnde Erfahrung mit der Umsetzung des § 20 Abs. 1 d S. 3 EnWG kein zulässiger Verweigerungsgrund.
Das gilt insbesondere, wenn mit entsprechender Begründung die MaLo-Erstellung nur mit erheblicher Verzögerung stattfindet oder die (Mieterstrom-) Wechselprozesse nur (verzögert) umgesetzt werden.
Es darf also mit Verweis auf ein gesetzliches Messkonzept weder der Netzzugang verweigert, noch können Verzögerungen bei der Umsetzung damit begründet werden. Das gilt insbesondere, weil die standardisierten Geschäftsprozesse (UTILMD/GPKE/WiM) nunmehr (seit dem 06.06.2025) eindeutige Vorgaben für die operative Abwicklung des § 20 Abs. 1d S. 3 EnWG machen.
Frage 2: „Ist der grundzuständige Messstellenbetreiber berechtigt, ein im Übrigen mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbares Mess- und Abrechnungskonzept abzulehnen, das von dem bzw. der Anlagenbetreibenden gewünscht wird?“
Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen ist der grundzuständige Messstellenbetreiber (gMSB) erst recht nicht berechtigt, ein gesetzliches Mess- und Abrechnungskonzept abzulehnen, wenn kein (seltener) Sonderfall vorliegt, der bei einer Umsetzung des abgelehnten Messkonzepts zu einer unzumutbaren Belastung des gMSB führen würde. Denn § 34 Abs. 2 S. 3 MsbG lässt für eine Ablehnung lediglich „technische Gründe“ zu. § 34 Abs. 2 S. 3 MsbG schreibt vor, dass Messstellenbetreiber „dem Anspruchsteller die Bereitstellung von Zusatzleistungen […] nur so lange und insoweit verweigern [dürfen], wie die Bereitstellung von Zusatzleistungen aus technischen Gründen nicht möglich ist oder die Messstellenbetreiber nach § 31 Absatz 1 von der Erbringung der Leistung befreit sind.“
Dass dem gMSB keine über die (unter 2.) genannten Verweigerungsgründe hinausgehenden Ablehnungsrechte hat, folgt schon aus dem systematischen Zusammenhang: Das MsbG begründet erst die Umsetzbarkeit des nach § 20 Abs. 1d EnWG typisierten Wahlrechts des Anschlussnehmers / Anlagenbetreibers hinsichtlich des Mess- und Abrechnungskonzepts.
Die Gesetzesbegründung zu § 34 Abs. 2 S. 3 MsbG stellt ausdrücklich darauf ab, dass die darin genannten Ablehnungsgründe „abschließend“ sind.50 Demnach darf er die Bereitstellung von Zusatzleistungen nach Satz 2 nur solange und soweit verweigern, wie die Erfüllung aus technischen Gründen unmöglich ist oder die Erbringung der Leistung nach Maßgabe des § 31 Absatz 1 im Rahmen des agilen Rollouts noch nicht erfüllt werden muss.
Die Ablehnungsgründe sind gegenüber dem Anfragenden nachvollziehbar in Textform zu begründen.
Dies trägt einerseits der dem Messstellenbetreiber obliegenden Darlegungs- und Beweislast Rechnung und ermöglicht andererseits dem Anschlussnutzer, seinerseits die Unmöglichkeit der Erfüllung von gesetzlichen Verpflichtungen zu beweisen.
Ergänzend kann hier auch auf die Auslegung des Unmöglichkeitsvorbehalts nach § 17 Abs. 2 S. 1 EnWG zurückgegriffen werden.51 Das Verbot, Unmögliches zu fordern, ist nämlich ein grundlegendes Rechtsprinzip, das auch in energierechtlichen Kontexten nicht disponibel ist. Entsprechend ist auch der gMSB berechtigt, die Erfüllung von Zusatzleistungen zu verweigern, wenn dies im Einzelfall technisch unmöglich ist. Das ist aber nur der Fall, wenn eine Erfüllung objektiv und dauerhaft nicht möglich ist.
Danach ist aber etwa der sichere Netzbetrieb kein zulässiger Ablehnungsgrund des gMSB, da dieser nicht dessen Aufgabe ist; hierauf könnte er sich nur in der Rolle des Netzbetreibers berufen.
„Technische“ Verweigerungsgründe des gMSB sind vielmehr dann zu bejahen, wenn eine Umsetzung auf Grund objektiver technischer Hindernisse vorläge (etwa ein objektiver Mangel an für die Umsetzung erforderlichen technischer Einrichtungen).
Wenn ein gMSB mithin die iMSys-Messstellen nicht gemäß § 20 Abs. 1d S. 3 EnWG betreiben kann, muss er insoweit auch einem vorzeitigen Wechsel auf einen wMSB (also vor Ablauf der zweijährigen „Haltefrist“ nach § 5 Abs. 1 MsbG) zustimmen.
Der gMSB wird dann schadensersatzpflichtig, soweit er entgegen seiner gesetzlichen Umsetzungspflicht z.B. das vom Anschlussnehmer (bzw. Anlagen- oder Kundenanlagenbetreiber) im Rahmen des § 6 MsbG gewählte Modell des virtuellen Summenzählers nicht umsetzt und der Anschlussnehmer einen wMSB beauftragen muss, für den §§ 7, 30, 32, 34 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 i. V. m. § 35 MsbG (Preisobergrenzen) nicht uneingeschränkt gelten.
1 So ausdrücklich: Clearingstelle, Empfehlungsverfahren 2018/33, S. 45, 46.
2 BT-Drs. 20/6457, S. 72.
3 aaO.
4 Vgl. UTILMD Anwendungshandbuch Strom, S. 58 ff.
5 Soweit nachfolgend nicht anders bezeichnet ist mit „EEG“ das "Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 18. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist,“ (EEG 2023) gemeint.
6 BerlKommEnergieR/Säcker EnWG § 20, Rn. 151.
7 Vgl. zur Anspruchsberechtigung: BerlKommEnergieR/Säcker EnWG § 20, Rn. 152-158.
8 BT-Drs. 20/6457, S. 72.
9 BerlKommEnergieR/Scholz EEG 2021 § 11 Rn. 10, 11 mit Verweis auf Scholz, Die Rechtfertigung von diskriminierenden umweltpolitischen Steuerungsinstrumenten, S. 46.
10 aaO mit Verweis auf BT-Drs. 18/1304, S. 185.
11 BerlKommEnergieR/Scholz EEG 2021 § 8, Rn. 19, 20.
12 So: Ebda, m. w. N., vgl. auch: T. Klarmann/A. Anapyanova, Der rechtliche Rahmen des Netzanschlusses von Erneuerbare-Energien Anlagen, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht, Nr. 60 vom 22.10.2025, S.10 m. w. N.
13 So: BerlKommEnergieR/Scholz EEG 2021 § 11 Rn. 10, 11.
14 vgl. zum Ganzen auch: T. Klarmann/A. Anapyanova, Der rechtliche Rahmen des Netzanschlusses von Erneuerbare-Energien Anlagen, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht, Nr. 60 vom 22.10.2025, S. 13.
15 BerlKommEnergieR/Scholz EEG 2021 § 11 Rn. 10, 11.
16 Ebda mit Verweis auf BT-Drs. 18/1304, S. 185.
17 Beschluss vom 12.6.2013 − VI-3 Kart 165/12 (V) Rn. 83.
18 vgl. zum Ganzen: T. Klarmann/A. Anapyanova, Der rechtliche Rahmen des Netzanschlusses von Erneuerbare-Energien Anlagen, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht, Nr. 60 vom 22.10.2025, S. 16.
19 vgl. BerlKommEnergieR/Scholz EEG 2021 § 11 Rn. 26.
20 vgl. auch T. Klarmann/A. Anapyanova, Der rechtliche Rahmen des Netzanschlusses von Erneuerbare-Energien- Anlagen, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 60 vom 22.10.2025, S. 17f.
21 Ebda.
22 So (überzeugend): ebda., mit zahlreichen w. N.
23 Ebda.
24 BT. Drs 13/9211, S. 27 f.
25 BT. Drs 13/9211, S. 28
26 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.3.2017 – 3 Kart 181/15, BeckRS 2017, 112334 Rn. 150.
27 BeckOK EnWG/von Richthofen, 17. Ed. 1.12.2025, EnWG § 28 Rn. 21; Bourwieg/Hellermann/Hermes/Arndt, 4. Aufl. 2023, EnWG § 28 Rn. 10; Kment, Energiewirtschaftsgesetz, EnWG § 28 Rn. 12; Theobald/Kühling/Däuper, 132. EL November 2025, EnWG § 28 Rn. 43; BeckOK EnWG/Peiffer, 17. Ed. 1.12.2025, EnWG § 28n Rn. 10; Bourwieg/Hellermann/Hermes/Grüner, 4. Aufl. 2023, EnWG § 28n Rn. 12; Kment, Energiewirtschaftsgesetz, EnWG § 28n Rn. 13.
28 BT-Drs. 13/9211 S. 24; die EnWG-Novelle 2005, die den § 20 Abs. 2 EnWG einführte, verweist in ihrer Begründung lediglich auf das damals geltende EnWG 1998, BT-Drs. 613/04, S. 109, Theobald/Kühling/Hartmann/Wagner, 132. EL November 2025, EnWG § 20 Rn. 5.
29 BeckOK EnWG/Assmann/Purucker, 17. Ed. 1.12.2025, EnWG § 20 Rn. 129.
30 Vgl. Netznutzungsvertrag/Lieferantenrahmenvertrag (NNV/LRV) § 10 Nr. 2, Nr. 3c.
31 BerlKommEnergieR/Säcker/Boesche, 4. Aufl. 2019, EnWG § 17 Rn. 55.
32 Bourwieg/Hellermann/Hermes/Bourwieg, 4. Aufl. 2023, EnWG § 17 Rn. 80.
33 Theobald/Kühling/Hartmann/Wagner, 132. EL November 2025, EnWG § 17 Rn. 148.
34 Ebda.
35 Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hahn, 4. Aufl. 2023, EnWG § 20 Rn. 219 ff; Kment, Energiewirtschaftsgesetz, EnWG § 20 Rn. 25 f.; Theobald/Kühling/Hartmann/Wagner, 132. EL November 2025, EnWG § 20 Rn. 270) und § 275 Abs. 2 und 3 BGB (Unzumutbarkeit; BeckOK EnWG/Assmann/Purucker, 17. Ed. 1.12.2025, EnWG § 20 Rn. 119.
36 Theobald/Kühling/Hartmann/Wagner, 132. EL November 2025, EnWG § 20 Rn. 267, auch unter Verweis auf die dem § 20 EnWG zugrunde liegenden europäischen Richtlinien; Kment, Energiewirtschaftsgesetz, EnWG § 20 Rn. 23.
37 Jauernig/Stadler, 19. Aufl. 2023, BGB § 275 Rn. 12.
38 Jauernig/Stadler, 19. Aufl. 2023, BGB § 275 Rn. 17.
39 Vgl. Kment, Energiewirtschaftsgesetz, EnWG § 20 Rn. 25
40 Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hahn, 4. Aufl. 2023, EnWG § 20 Rn. 220 ff; Kment, Energiewirtschaftsgesetz, EnWG § 20 Rn. 26; Theobald/Kühling/Hartmann/Wagner, 132. EL November 2025, EnWG § 20 Rn. 270 ff.
41 BGH, Urteil vom 26.09.1996, BGHZ 133, 316 (321).
42 Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hahn, 4. Aufl. 2023, EnWG § 20 Rn. 237.
43 Kment, Energiewirtschaftsgesetz, EnWG § 20 Rn. 27.
44 Kment, Energiewirtschaftsgesetz, EnWG § 20 Rn. 27; BeckOK EnWG/Assmann/Purucker, 17. Ed. 1.12.2025, EnWG § 20 Rn. 131.
45 (vgl. Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hahn, 4. Aufl. 2023, EnWG § 20 Rn. 237). Diese gehen im grundlegenden Unternehmensziel der Erhaltung der Rentabilität auf (BerlKommEnergieR/Säcker, 4. Aufl. 2019, EnWG § 20 Rn. 203.
46 Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hahn, 4. Aufl. 2023, EnWG § 20 Rn. 239; BerlKommEnergieR/Säcker, 4. Aufl. 2019, EnWG § 20 Rn. 202.
47 Bourwieg/Hellermann/Hermes/Hahn, 4. Aufl. 2023, EnWG § 20 Rn. 237 ff.; Kment, Energiewirtschaftsgesetz, EnWG § 20 Rn. 27; BerlKommEnergieR/Säcker, 4. Aufl. 2019, EnWG § 20 Rn. 202.
48 BGH, Beschluss vom 23.6.2009 – EnVR 48/08, Rn. 21.
49 Vgl. etwa Messkonzept „D4“ im Handout zur Auswahl der Messkonzepte des VBEW vom 09.04.2024.
50 BT-Drs. 20/5549, S. 61
51 vgl. dazu m. w. N.: auch T. Klarmann/A. Anapyanova, Der rechtliche Rahmen des Netzanschlusses von Erneuerbare-Energien- Anlagen, Würzburger Berichte zum Umweltenergierecht Nr. 60 vom 22.10.2025, S. 17 f.
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