Der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) bedankt sich für die Gelegenheit, den Entwurf zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) zu kommentieren.
Die Transformation der Wärmeversorgung ist ein wesentlicher Bestandteil auf dem Weg zu einer klimaneutralen Energiezukunft. Fernwärme spielt hierbei eine Schlüsselrolle und wird in den kommenden Jahren, insbesondere durch die kommunale Wärmeplanung in städtischen Gebieten, nach und nach an Bedeutung gewinnen. Der Ausbau und die Modernisierung der Fern- und Nahwärmeversorgung sind für die Erreichung der Klimaziele erforderlich.
Wärmenetze bieten eine flexible und für Nutzer einfache Lösung für die Wärmeversorgung von Gemeinden oder Stadtteilen. Sie ermöglichen es, den Wärmebedarf zentral aus zukünftigen erneuerbaren Quellen zu decken, ohne dass in den Gebäuden Einzelheizungen neu installiert werden müssen. Zudem können sie verschiedene erneuerbare Energiequellen und unvermeidbare Abwärme in die Wärmeversorgung integrieren und die Nutzung von Strom und Wärme besonders effizient kombinieren.
Wärmenetze werden eine wichtige Rolle bei der Umstellung der deutschen Wärmeversorgung von fossilen Energien auf erneuerbare Energien spielen. Dafür ist die vom BMWK vorgeschlagene Änderung der AVBFernwärmeV unbedingt notwendig, auch um eine bessere Übereinstimmung mit dem Anfang des Jahres in Kraft getretenen Gebäudeenergiegesetz (GEG) und Wärmeplanungsgesetz (WPG) zu gewährleisten.
Im Folgenden finden Sie einige Änderungsvorschläge des BEE und seiner Mitgliedsverbände für den Entwurf, stets mit dem Ziel einer klimaneutralen Wärmeversorgung.
Der BEE begrüßt, dass zum Teil zwischen großen und kleinen Wärmenetzen unterschieden wird, sehen allerdings auch an dieser Stelle des Entwurfs Anpassungsbedarf. Im Referentenentwurf für die Änderung der AVBFernwärmeV wird ein Kleinstnetz definiert als Wärmenetz, „das nicht mehr als 100 Hausanschlüsse oder eine Wärmeabnahme von nicht mehr als 2 MWh je laufenden Meter der Fernwärmetrasse aufweist.“ Im Referentenentwurf wird nicht darauf eingegangen, aus welchen Gründen ein Kleinstnetz gerade nach dieser Anzahl Hausanschlüsse und Richtwert für Wärmeabnahme definiert wird.
Der Umfang der Informationen, die im Rahmen der Fernwärmeversorgung über das Internet und andere Kanäle bereitgestellt werden müssen, ist erheblich. Dieser Aufwand verursacht Kosten, die aus betriebswirtschaftlichen Gründen an die Wärmekunden weitergegeben werden müssen. Während diese Kosten bei großen Netzen weniger ins Gewicht fallen, können sie bei kleinen Netzen schnell zu relevanten Preissteigerungen beim Grundpreis führen. Aus diesem Grund und zur Unterstützung der Wärmewende plädieren wir für eine Anhebung der definitorischen Grenze von Kleinstnetzen auf 500 Hausanschlüsse.
Gleichzeitig sollte die Wärmeabnahme auf „nicht mehr als 20 GWh“ festgelegt werden. Eine Begrenzung anhand der Wärmeabsatzdichte (2 MWh je laufenden Meter) ist unseres Erachtens nicht zielführend, da diese Begrenzung sowohl für große als auch kleine Netze gelten kann.
BEE-Vorschlag:
Der BEE schlägt vor, Kleinstnetze zu definieren als Wärmenetze, die nicht mehr als 500 Hausanschlüsse oder eine Wärmeabnahme von nicht mehr als 6MWh je laufenden Meter oder Fernwärmetrasse aufweisen.
Im Referentenentwurf werden dem Fernwärmeversorgungsunternehmen verschiedene Veröffentlichungspflichten aufgebürdet. Es ist wichtig, dem Kunden transparent Informationen bereitzustellen. Aber diese Informationen sollten mit einem verhältnismäßigen und maßvollen Aufwand bereitgestellt werden können. Im Referentenentwurf sind Fernwärmeversorgungsunternehmen dazu aufgefordert „Informationen über die Netzverluste in Prozent, in Kilowattstunden, sowie in durchschnittlichen Kilowattstunden pro Kilometer der Fernwärmetrasse pro Jahr als Differenz zwischen der Wärme-Netzeinspeisung und der nutzbaren Wärmeabgabe und die Angabe der gesamten Wärme-Netzeinspeisung im selben Zeitraum, wobei die Wärmeabgabe der von Kunden und vom Fernwärmeversorgungsunternehmen für eigene Einrichtungen entnommenen Wärme entspricht […].“ Der Aufwand zur Bereitstellung dieser Informationen ist erheblich. Zahlreiche Informationen, die laut Referentenentwurf vom Fernwärmeversorger veröffentlicht werden sollen, werden bereits von ausgewählten Statistischen Landesämtern abgefragt.
Zudem geht aus dem Entwurf nicht hervor, wie Netzverluste zu berechnen sind und welche Rechenvorschriften hierfür angewandt werden sollen. Es besteht die Gefahr, dass am Ende ein externer Gutachter beauftragt werden muss, der die Berechnung der Netzverluste prüft.
Informationen zu Netzverlusten, die laut Referentenentwurf vom Fernwärmeversorger veröffent-licht werden sollen, werden von ihm bereits jährlich im Rahmen des § 5 EnStatG („8. die Menge der Netzverluste“) an Statistische Landesämter übermittelt. Folgende Akteure übermitteln dieses Erhebungsmerkmal bereits: Betreiber von Heizwerken ab einer installierten Nettonennleistung von 1 MW thermisch und alle Betreiber von Anlagen zur netzgebundenen Wärmeversorgung.
BEE-Vorschlag:
Bei der Anpassung der AVBFernwärmeV sollte die Bereitstellung von Informationen über Netzverluste auf wenige Parameter beschränkt werden. Es ist nicht verständlich, warum das Fernwärmeversorgungsunternehmen solche detaillierten Informationen bereitstellen soll. Dem Kunden wird damit nicht geholfen.
Fernwärmeversorger, die ihre Informationen bereits an Statistische Landesämter weitergeben, sollten von der Veröffentlichungspflicht befreit werden. Folgende Akteure sollten von der Veröffentlichungspflicht befreit werden: Betreiber von Heizwerken ab einer installierten Nettonennleis-tung von 1 MW thermisch und alle Betreiber von Anlagen zur netzgebundenen Wärmeversorgung.Zur Angabe von Netzverlusten sollte die AVBFernwärmeV klare Vorgaben machen und die Rechenvorschriften vorstellen.
Für den Fall, dass ein Kunde nicht seinen gesamten Wärmebedarf aus dem Netz deckt, sondern nur eine Teilbedarfsbelieferung zur Abdeckung von Spitzenlasten erfolgt, stellt dies den Wärmelieferanten vor Herausforderungen, da eine Teilbedarfslieferung andere Anforderungen an die Wärmeerzeugung stellt als eine vollständige Wärmelieferung. Der Vorschlag der AVBFernwärmeV sieht vor, dass eine Teilbedarfslieferung (z.B. Spitzenlast) kostenneutral ggü. der vollständigen Abdeckung erfolgen soll.
BEE-Vorschlag:
Sollten nur Teilbedarfslieferungen für einen Kunden erfolgen, sollte die Möglichkeit gewährt werden, hierfür gesonderte Preise festzulegen, da dies für den Wärmelieferanten mit höheren Kosten verbunden sein kann (z.B. durch eine neue Messstation oder eine Wärmeübergabestation). Die Kostenneutralität könnte nur gewährt werden, wenn dem Energieversorger keine Kosten entstehen würden, was bei einer Umstellung von vollständiger Abdeckung auf Teilbedarf nicht der Fall ist.
Der Gesetzentwurf sieht in § 3 Absatz 3 AVBFernwärmeV ein Sonderkündigungsrecht für Verbraucher vor, wenn der Fernwärmeversorger seinen Pflichten aus dem Wärmeplanungsgesetz (WPG) nicht nachkommt.
Diese Regelung ist unbedingt erforderlich. §71 Abs. 3 GEG sieht eine Gleichstellung des Fernwärmeanschlusses mit anderen erneuerbaren Heizungssystemen vor. Diese Gleichrangigkeit ist nur gegeben, wenn die Fernwärme tatsächlich zeitnah sukzessive von fossiler zu erneuerbarer Wärmeerzeugung umgestellt wird. Zu diesen Pflichten gehört auch die Erstellung von Dekarbonisierungsfahrplänen für die Fernwärmeversorgung. Das Sonderkündigungsrecht muss demnach auch dann greifen, wenn die Fernwärmeversorger dieser Pflicht nicht nachgekommen sind oder in der Umsetzung hinter die Fahrpläne zurückfallen. Das sollte durch explizite Nennung klargestellt werden.
§ 71j Absatz 2 GEG sieht vor, dass Gebäudeeigentümer, die der 65%-Regelung aus §71 Abs.1 GEG durch einen Fernwärmeanschluss nachkommen, innerhalb von drei Jahren zu einer anderen erneuerbaren Alternative wechseln müssen, wenn der Fernwärmeversorger seinen Pflichten aus dem Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan nicht nachkommt. Der vorliegende Gesetzentwurf schafft demnach für diesen Technologiewechsel lediglich eine zivilrechtliche Grundlage, während er im öffentlichen Recht bereits vorgeschrieben ist. § 3 Absatz 3 AVBFernwärmeV ist essentiell, um sowohl Verbrauchern als auch Fernwärmeunternehmen Rechtssicherheit zu geben.
Für Schäden, die ein Kunde durch eine Unterbrechung der Wärmeversorgung erleidet, haftet das Fernwärmeversorgungsunternehmen.
BEE-Vorschlag:
Aufgrund einer möglichen Gasmangellage und dem deshalb nicht auszuschließenden Fall eines Blackouts im Winter, ist die Auslegung des § 6 für diesen Fall zu klären. Bei Nichtverschulden des Fernwärmelieferanten aufgrund höherer Gewalt oder extern nicht beeinflussbarer Effekte darf es zu keiner Haftung (z.B. für Krankheit oder sonstige Schäden) aufgrund des Wärmelieferausfalls bei einer Versorgungsstörung kommen.
Im Referentenentwurf werden Indizes erwähnt, die im Rahmen der Preisänderungsklauseln für die Änderung des Gesamtpreises wie der verschiedenen Preisbestandteile verwendet werden dürfen. Der Entwurf betont, dass die Indizes die tatsächlich eingesetzten Energieträger abbilden sollen. Es ist dabei allerdings zu bemängeln, dass der Wärmepreisindex des Statistischen Bundesamts nicht die Kosten der einzelnen Energieträger, sondern lediglich die Entwicklung des allgemeinen Fernwärmepreises beschreibt. Er könnte (alternativ bzw. ergänzend zum Öl- oder Gaspreis) dafür verwendet werden, die allgemeine Wärmepreisentwicklung abzubilden. Die Forderung, die Preisentwicklung der tatsächlich eingesetzten Energieträger abzubilden, kann hiermit nicht erfüllt werden.
BEE-Vorschlag:
Statt einer Orientierung an einem allgemeinen Preisindex, braucht es stattdessen spezifische Indizes für einzelne Energieträger. Insbesondere für Geothermie und die Haupt-Bioenergieträger wie Altholz, Landschaftspflegeholz, Mais etc. sind Indizes notwendig, welche die inhaltlichen Anforderungen der AVBFernwärmeV erfüllen können und die Marktrealitäten abbilden. Diese muss das Statistische Bundesamt (destatis.de) zukünftig für diesen Zweck bereitstellen.
Ausgehend von der Vorschrift des § 24 Abs. 4. S. 1 AVBFernwärmeV dürfen Preisänderungsklauseln nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen (sog. Kostenelement), als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt (sog. Marktelement) angemessen berücksichtigen.
Zur Erhebung des Marktelements verweist der Verordnungsgeber konkret auf den Wärmepreisindex als Sondergliederung des Verbraucherpreisindex. Der Wärmepreisindex setzt sich zusammen aus den Positionen „Betriebskosten für Gaszentralheizungen“, „Betriebskosten für Ölzentralheizung“ und „Fernwärme“. Auffällig erscheint, dass die Positionen „Erneuerbare Energien“ oder auch „unvermeidbare Abwärme“ bisweilen eine – wenn überhaupt – nur sehr unterrepräsentierte Rolle einnehmen, obwohl sie bei der angestrebten Dekarbonisierung der Wärmenetze zukünftig eine wesentliche Rolle einnehmen werden. Die fehlende Berücksichtigung der Positionen begründet sich in dem Umstand, dass der überwiegende Teil der Wärmeversorgung in Deutschland gegenwärtig noch auf dem Einsatz fossiler Brennstoffe beruht.
Im Zuge der Dekarbonisierung der Wärmenetze ergibt sich der Zielkonflikt, dass Fernwärmeversorgungssysteme, die bereits zeitnah auf eine ausschließlich oder überwiegend auf erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme basierende Erzeugungsstruktur umstellen, bei der Anwendung der gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 AVBFernwärmeV (Entwurf) ausgestalteten Preisänderungsklausel trotz des tatsächlich nicht oder kaum vorhandenen Anteils fossiler Erzeugungsstrukturen, diese im Wege des Marktelements berücksichtigen müssen.
Aus der Perspektive eines Fernwärmekunden, der sich – nicht zuletzt unter Erfüllung der Voraussetzung des § 71 Abs. 1 i.V.m § 71b Abs. 3 GEG – bewusst für den Anschluss an ein auf erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme basierendes Fernwärmeversorgungssystem entscheidet, ist es schlichtweg nicht hinnehmbar, dass Schwankungen der fossilen Brennstoffmärkte, wie zuletzt im Jahr 2022, einen erheblichen Einfluss auf seine in tatsächlicher Hinsicht von diesen Märkten vollkommen losgelöste Wärmeversorgung nehmen.
Das Festhalten des Verordnungsgebers an dieser Praxis wird in der Konsequenz dazu führen, dass Erneuerbare Energien zentrale Versprechen wie etwa Unabhängigkeit von Energieimporten und Preisstabilität nicht erfüllen können.
Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der bis zum Jahr 2045 vorgeschriebenen Dekarbonisierung der Wärmeversorgung in Deutschland und der damit verbundenen Notwendigkeit einer steigenden Akzeptanz des Einsatzes Erneuerbarer Energien in der Bevölkerung, erscheint es geradezu paradox, dass die Fernwärmepreise – jedenfalls in auf erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme basierenden Fernwärmesystemen – an die zunächst fortbestehenden fossilen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt zu koppeln sind.
Hinzu kommt, dass der Verordnungsgeber in § 24 Abs. 1 S. 4 AVBFernwärmeV (Entwurf) Fernwärmeversorgungsunternehmer dazu anhält, die Berechnungsformel zur Ermittlung der Höhe der jeweiligen Preisänderung in allgemein verständlicher Form zu fassen, die alle Berechnungsfaktoren vollständig und nachvollziehbar ausweist. Aus Sicht des Kunden eines auf Erneuerbaren Energien und unvermeidbarer Abwärme basierenden Fernwärmesystems ist es nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund die Ermittlung der Höhe der jeweiligen Preisänderung durch einen fossilen Versorgungsmarkt beeinflusst werden sollte.
BEE-Vorschlag
Der BEE schlägt vor, die Höhe der jeweiligen Preisänderung ausschließlich an den tatsächlichen Kosten bei der Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme zu orientieren.
Das Fernwärmeversorgungsunternehmen soll verpflichtet werden, dem Kunden die Abschlussrechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zu übermitteln.
BEE-Vorschlag:
Der BEE fordert eine Klarstellung, dass diese Frist bei Messeinrichtungen ohne Fernablesbarkeit nur dann eingehalten werden muss, sofern der Kunde die für die Abrechnung notwendige Selbstablesung termin- und ordnungsgemäß durchgeführt und übermittelt hat bzw. oder der Kunde den Zugang zu den Messeinrichtungen ermöglicht, damit das Fernwärmeversorgungsunternehmen diese rechtzeitig ablesen kann.
Diese drei Regelungen lassen sich für Kleinstnetz-Betreiber kaum wirtschaftlich umsetzen. Hier sollte es für Kleinstnetze Ausnahmen oder zumindest Übergangsfristen geben. Sonst müssten Betreiber teure Software-Lösungen einkaufen, die letztlich die Wärme verteuern.
Insbesondere bei ländlichen Konstellationen mit geringen Wärmedichten könnten Bürgschaften Wärmenetze ermöglichen, die ansonsten von kleinen Akteuren nicht gestemmt werden könnten. Wir unterstützen die Empfehlungen des Bundesrates vom 29.09.23, dass der Bundesgesetzgeber hier über die Einrichtung eines bundesweiten Bürgschaftsprogrammes unterstützend aktiv werden sollte. Als gute Vorlage kann das in Schleswig-Holstein eingeführte Bürgschaftsprogramm dienen. Das Programm umfasst 2 Milliarden Euro als Absicherung, wobei nach Landesangaben lediglich von einem Ausfallrisiko von ein bis zwei Prozent ausgegangen wird. Wir bewerten diesen Vorschlag als sehr positiv, da er minimalinvasiv ist, für den Bund ein vergleichbar geringes Risiko beinhaltet und aufgrund der besseren Sicherheit unmittelbar die Finanzierungskosten durch bessere Zinsbedingungen für den Um- und Aufbau klimaneutraler Wärmenetze reduzieren würde. Wir empfehlen vor diesem Hintergrund, flankierend zum WPG die Einrichtung einer bundesweit analogen Regelung mit entsprechend aufgestocktem Absicherungsvolumen für Stadtwerke, Genossenschaften und Bürgerenergiegesellschaften.
BEE-Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung (BauGB)
BEE-Stellungnahme zum Konzeptpapier des BMWK zur Standardisierung und Digitalisierung des Netzanschlussverfahrens
BEE-Stellungnahme zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern…