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Stellungnahme

BEE-Stellungnahme zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung (BauGB)

16. August 2024

Das Wichtigste in Kürze

  • Einführung eines Privilegierungstatbestands (§ 35 BauGB) für geothermische Energie ist ausdrücklich zu begrüßen
  • Sonderregelungen für Biogasanlagen bedürfen der Korrektur bzw. praxisgerechten Anpassung (§ 246d BauGB)
  • Privilegierung für Solarthermie sowie in Teilbereichen für Photovoltaik und Speicher (§35 BauGB)

 

Einleitung

Der Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE) bedankt sich für die Möglichkeit, den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung zu kommentieren.
Der BEE begrüßt ausdrücklich das Ziel des Entwurfs, die Transformation der Energieversorgung in Deutschland weiter voranzutreiben und die Ausbauziele für erneuerbare Energien zügig zu erreichen. Insbesondere die Privilegierung von Geothermie-Vorhaben stellt einen sinnvollen Schritt dar, den wir voll unterstützen.
Trotzdem haben der BEE und seine Mitgliedsverbände einige Änderungsvorschläge, die im Folgenden dargestellt werden. Hierbei möchten wir insbesondere auf die BWE-Stellungnahme zur Novelle des Baugesetzbuchs hinweisen, welche einen expliziten Forderungskatalog der Windbranche beinhaltet. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.
 


1 Änderungsvorschläge im Einzelnen

1.1 Baurechtliche Privilegierung nach §35 BauGB auf Solarthermie sowie in Teilbereichen für Photovoltaik und Speicher ausweiten

Solarthermieanlagen für Gebäude- und Wärmenetze sowie zur Versorgung von Industrie und Gewerbe sollten in §35 Bau GB privilegiert werden, wenn sie der jeweiligen kommunalen Wärmeplanung entsprechen bzw. dieser nicht entgegenstehen.
Die direkte Erzeugung erneuerbarer Wärme mittels Solarthermie hilft unmittelbar, Erdgas einzusparen, sei es im Einfamilienhaus, in der Fernwärme oder in der Industrie. Ein bedeutsamer Hinderungsfaktor für die Errichtung großer Solarthermieanlagen ist die Verfügbarkeit geeigneter Verbraucher naher, z.B. siedlungsnaher Flächen. In der Transformation der Fernwärme muss die Solarthermie, da wo sie eine technisch sinnvolle Lösung darstellt, zum Einsatz kommen, da sie eine von Energieträgern unabhängige Technologie darstellt und zur Entlastung des Stromnetzes beiträgt. Die in Wärmenetzen erzeugte Wärme muss typischerweise auf möglichst kurzen Transportwegen zu den Kund:innen gelangen, da ihr Transport kostenintensiv und aufwändig ist. Daher ist es für regenerative Wärmeerzeuger wie etwa ein Solarthermie-Kraftwerk essentiell, dass diese möglichst nah am Wärmenetz errichtet werden können.
Die Nutzung solarer Strahlungsenergie „in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden“ ist in §35 BauGB geregelt. Hier sollte unbedingt auch die leitungsgebundene Freiflächen-Solarthermie aufgenommen werden. Die fehlende Privilegierung sowie langwierige Genehmigungsprozesse sind aktuell der entscheidende Hinderungsfaktor dieser Technologie.
Auch bestimmte Formen der Photovoltaik-Freiflächenanlagen, wie etwa Agri-PV oder kleine Anlagen unter 1 MW sollten in §35 privilegiert werden. Dadurch wird die Akteursvielfalt beim Zubau von PV-Freiflächenanlagen gestärkt und die kommunale Verwaltung durch den Wegfall planungsrechtlicher Prozesse effektiv entlastet. Batteriespeicher im räumlich-funktionellen Zusammenhang von bereits realisierten oder genehmigten PV-Freiflächenanlagen sollten nach
§35 BauGB ebenfalls baurechtlich privilegiert werden. Der Zubau von Batteriespeichern stellt eine Ergänzung dieser Anlage dar. Ein umfangreicher neuer Planungsprozess sollte deshalb nicht notwendig sein, sondern eine reguläre Baugenehmigung ausreichen. Detailierte Vorschläge hat der Bundesverband Solarwirtschaft e.V. (BSW) in seiner Stellungnahme unterbreitet.

1.2 Privilegierung von geothermischen Vorhaben im Außenbereich

Mit einer Änderung des Baugesetzbuches sieht der vorliegende Entwurf in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB die Schaffung eines Privilegierungstatbestandes von Vorhaben im Außenbereich, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung „geothermischer Energie“ dienen, vor. Dieser Vorschlag ist ausdrücklich zu begrüßen. Die nun angekündigte Gleichstellung von Geothermieanlagen mit den ebenfalls privilegierten Wind- und Wasserkraftanlagen im Baugesetzbuch stellt eine Gleichbehandlung der Geothermie mit anderen erneuerbaren Energien sicher und wird zu einer erheblichen Beschleunigung in der Planungsphase führen.

1.3 Bauplanungsrechtliche Privilegierung von Behälter- Wärmespeichern im Außenbereich zur Flexibilisierung von Biogas-Blockheizkraftwerken und Solarthermie- Anlagen (§ 35 BauGB)

Wärmespeichern kommen bei der Nutzung von Erneuerbaren Energien in vielerlei Hinsicht eine besondere Bedeutung, nicht nur im Zusammenhang mit den bereits erwähnten Technologien. Auch bei anderen Erneuerbaren Energien gibt es regulatorische Hürden für die Errichtung von Wärmespeichern.
Solarthermie bietet CO2-freie Wärme bis 400° C. Sie kann damit weite Teile der Industrie mit Prozesswärme versorgen und bietet als Bestandteil eines Wärmenetzes dauerhaft günstige und planbare Energie. Um die Verfügbarkeit der Wärme bei begrenzter Zahl an Sonnenstunden zu erhöhen, ist die Integration von Wärmespeichern essentiell. Wärmespeicher werden dabei als Leistungsspeicher für kurzfristige Einspeicherung von überschüssiger Leistung oder als Energiespeicher für längerfristige Speicherung von Wärme eingesetzt. Dazu sind je nach Bedarfsprofil und Deckungsgrad Tages-, Mehrtages- oder Saisonalspeicher mit dem Solarfeld verbunden. Dank Integration von Wärmespeichern kann ein hoher solarer Deckungsgrad von bis zu 75 % erreicht werden.
Flexible Bioenergieanlagen sind ein hervorragendes dezentrales Back-Up für den Ausgleich der Schwankungen der Stromerzeugung aus Wind- und Solarenergie. Die meisten Bioenergieanlagen laufen jedoch in Kraft-Wärme-Kopplung (KWK), d.h. sie produzieren neben Strom auch Wärme. Damit Bioenergieanlagen ihre Stromerzeugung flexibel an die Stromeinspeisung von Wind- und Solaranlagen anpassen und gleichzeitig die Wärmeversorgung aufrechterhalten können, müssen Strom- und Wärmeerzeugung zeitlich entkoppelt werden. Diese Funktion erfüllen Wärmespeicher.
Um die Wärmewende und den Ausbau der Solarthermie zu beschleunigen sowie die grundlegenden Zielsetzungen - Flexibilisierung der Stromerzeugung aus Biogas und Wärmewende zu vereinen - bedarf es jedoch eines weiteren Schrittes, denn der Wärmespeicher, der für die Flexibilisierung des Satelliten-BHKWs und für das volle Ausschöpfen des Solarthermie-Potenzials notwendig wäre – kann aktuell nicht privilegiert im Außenbereich errichtet werden.

BEE-Vorschlag:
Mit dem Referentenentwurf sollte ein neuer Privilegierungstatbestand für Behälter- und ggf. auch kleine Erdbecken-Wärmespeicher in § 35 BauGB eingeführt werden.

1.4 Zu Artikel 1 Nummer 62 - § 246d Abs. 5 BauGB

Es ist nicht ersichtlich, welches „redaktionelle Versehen“ mit der vorgschlagenen Änderung korrigiert werden soll. Anstelle der vorgesehenen Änderung sollte § 246d Absatz 5 Satz 2 BauGB dahingehend korrigiert werden, dass nicht berücksichtigt wurde, dass die Frist in § 246d Absatz 1 von denen in den Absätzen 2 bis 4 abweicht.

BEE-Vorschlag:
Um die Tatsache, dass in den Absätzen 1 bis 4 unterschiedliche Fristen formuliert werden, zu berücksichtigen, schlagen wir folgende Änderung in § 246d Absatz 5 Satz 2 vor:

„(5) 1Die Befristung in den Absätzen 1 bis 4 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist. Die Änderung einer Anlage, die nach einem der Absätze 1 bis 4 zugelassen worden ist, ist auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 bis
4 jeweils genannten Frist nach dem 31. Dezember 2028 nach demselben Absatz zulässig, wenn durch die Änderung die Grundfläche oder Höhe der Anlage nicht oder nur insoweit vergrößert wird, als dies zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen an die Anlage erforderlich ist.“

Die Befristung in den Absätzen 1 bis 4 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist. Die Änderung einer Anlage, die nach einem der Absätze 1 bis 4 zugelassen worden ist, ist nach dem 31. Dezember 2028 nach demselben Absatz zulässig, wenn durch die Änderung die Grundfläche oder Höhe der Anlage nicht oder nur insoweit vergrößert wird, als dies zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen an die Anlage erforderlich ist.

1.5 Einschränkungen bei Änderungen abschaffen (§ 246d Abs. 5)

Die mit § 246d Absatz 5 Satz 2 geschaffene Möglichkeit an nach § 246d Absatz 1 bis 4 zugelassenen Vorhaben Änderungen vornehmen zu können, ist vor dem Hintergrund sich ändernder energiewirtschaftlicher, ökonomischer und rechtlicher Rahmenbedingungen elementar.

Aber:
1. Der aktuelle § 246d Absatz 5 Satz 2 wirkt faktisch wie eine Veränderungssperre.
„Zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen an die Anlage notwendig“ bedeutet, dass die Maßnahme sich aus rechtlichen Bestimmungen ableiten muss.
Betriebliche Weiterentwicklungsmöglichkeiten, Spielraum für Innovationen und die Reaktionsmöglichkeiten auf sich ändernde Märkte oder auch (energie-)politische Zielsetzungen werden für nach § 246d Abs. 1 bis 4 zugelassene Vorhaben, quasi abgeschnitten.

2. Wann ist eine Änderung „zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen an die Anlage notwendig“?
Rechtlich notwendig ist eine Änderung fraglos dann, wenn z.B. eine Änderung der Düngeverordnung oder der landesrechtlichen Regelung zu den sog. „roten Gebieten“ den Zubau von Lagerkapazität erfordert. Problematisch wird es aber in den Fällen, in denen sich die Anforderung nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar - als Voraussetzung für eine letztlich freiwillige Markteilnahme oder einen Vergütungsanspruch von Strom, Biogas oder Biomethan – aus rechtlichen Regelungen ergeben. Besonders einschränkend wirkt die Regelung in § 246d Absatz 5 Satz 2 dabei in den Fällen, in denen das „nach den Absätzen 1 bis 4 zugelassene Vorhaben“ die gesamte Biogasanlage umfasst. Ein Beispiel: wenn am Ende der ersten Vergütungsperiode vom Betreiber die Entscheidung getroffen wird, sich um eine Anschlussvergütung im Rahmen der Ausschreibung zu bewerben. Nach EEG 2023 setzt dies eine sog. mindestens doppelte Überbauung der installierten elektrischen Leistung voraus. Das oder die dafür nach notwendigen BHKW passen jedoch nicht in den Container des oder der bereits vorhandenen BHKW – d.h. zur Erfüllung der Voraussetzungen für eine Teilnahme an der Ausschreibung, bedarf es einer Änderung durch die die Grundfläche der Anlage, ggf. auch die (Kamin-)Höhe der Anlage vergrößert werden muss.

3. Wann liegt eine Änderung von Grundfläche und Höhe vor?

Erste Rückmeldungen aus der Praxis zeigen, dass es offensichtlich eine erhebliche Streubreite der Interpretationsmöglichkeiten gibt, wie die im Zuge einer Änderung nicht zu vergrößernde „Grundfläche und Höhe der Anlage“ zu bestimmen ist.
Auch wurde von Seiten der Behörden bereits vereinzelt die These vertreten, dass im Falle der Vorhaben nach § 246d Absatz 4 die „Veränderungssperre“ auch auf die Biogasanlage auszudehnen ist, in deren räumlich funktionalem Zusammenhang das Vorhaben errichtet wird.

Zusammenfassend muss festgestellt werden:
A. Der eigentliche Privilegierungstatbestand für die Errichtung von Biogasanlagen im Außenbereich in § 35 Abs. 1 Nr. 6 kennt ein solch pauschales Verbot der Ausweitung von Grundfläche und Höhe nicht. Biogasanlagen, die einen der Privilegierungstatbestände des § 246d -insbesondere die der Absatz 2 und 3 - in Anspruch nehmen wollen, müssten dafür einen harten Einschnitt in die Möglichkeit ihrer technischen und wirtschaftlichen Weiterentwicklung akzeptieren.
B. Durch das Verbot einer Ausweitung von Grundfläche und Höhe der Anlage (die nicht zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen notwendig sind), werden viele Änderungen des Anlagenkonzepts verhindert, die notwendig sind, damit Biogasanlagen ihre spezifischen energie- und klimapolitischen Stärken ausspielen können.

Unter diesen Bedingungen werden Investitionen in zukunftsfähige bzw. zukunftsweisende Anlagenkonzepte unterbleiben (müssen) und/oder – was noch wahrscheinlicher ist - die Neuregelungen erst gar nicht in Anspruch genommen.

BEE-Vorschlag:
Damit die Inanspruchnahme der Sonderregelungen des § 246d eine Chance und kein Risiko für die Weiterentwicklung der Biogasnutzung ist, muss das pauschale Verbot der Vergrößerung von Grundfläche und Höhe im Zuge nicht rechtlich erforderlicher Änderungen ersatzlos gestrichen werden.

„(5) 1Die Befristung in den Absätzen 1 bis 4 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende bei der zuständigen Behörde ein Antrag eingegangen ist. Die Änderung einer Anlage, die nach einem der Absätze 1 bis 4 zugelassen worden ist, ist auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Frist nach dem 31. Dezember 2028 nach demselben Absatz zulässig.
 , wenn durch die Änderung die Grundfläche oder Höhe der Anlage nicht oder nur insoweit vergrößert wird, als dies zur Erfüllung rechtlicher Anforderungen an die Anlage erforderlich ist.“

1.6 Anknüpfungspunkt für Satelliten-BHKW korrigieren (§ 246d Abs. 4 Nr. 2)

Wärmeverbraucher liegen regelmäßig nicht am Standort der Biogaserzeugungsanlage, ein leitungsgebundener Transport von Wärme ist mit energetischen Verlusten und hohen Kosten verbunden. Um das Biogas effizient zur Wärmeversorgung nutzen zu können, sollen mit Biogas betriebene Blockheizkraftwerke deshalb vom Standort der Biogaserzeugung abgesetzt und am Standort des jeweiligen Wärmeverbrauchers oder eines Nahwärmenetzes errichtet (so genannte „Satelliten-BHKW“) werden. Das Biogas wird dann über eine Rohbiogasleitung von der Biogaserzeugungsanlage zum Satelliten-BHKW transportiert.
Solche Satelliten-BHKW konnten bis 2024 nur „mitgezogen“ privilegiert im Außenbereich errichtet werden, was bedeutete, dass sie einem selbst privilegierten Vorhaben z.B. einem Gartenbaubetrieb „dienen“ mussten. Eine solche „dienende Funktion“ erfordert aber, dass der überwiegende Teil der gesamten von der KWK-Anlage erzeugten Energie (Wärme UND Strom) im standortgebenden Betrieb genutzt werden. Dies ist de facto an keinem Standort möglich. Darüber hinaus sollen mit solchen Biogas-betriebenen KWK-Anlagen auch Nahwärmenetze gespeist werden, die Gebiete versorgen, in denen die Aufstellung einer KWK-Anlage nicht möglich ist.
Mit der Sonderregel in § 246d Absatz 4 Nr. 2 sollte hier Abhilfe geschaffen werden und eben solche Satelliten-BHKW als eigenständige Vorhaben im Außenbereich privilegiert werden. Allerdings wurde diese Privilegierung mit der Bedingung verknüpft, dass das BHKW im räumlich-funktionalen Zusammenhang zu einer bestehenden, privilegiert errichteten Biogasanlage stehen muss.
Mit dem aktuell gewählten Anknüpfungspunkt kann der eigentliche Zweck der Regelung – Satelliten-BHKW im Außenbereich zu ermöglichen – jedoch nicht erreicht werden. Die grundlegende Eigenart eines Satelliten-BHKW ist ja gerade, dass es NICHT im räumlich funktionalen Zusammenhang zur Biogaserzeugungsanlage steht, sondern – daher der Name – von der Biogaserzeugungsanlage deutlich abgesetzt ist. Es bedarf daher eines anderen Anknüpfungspunktes.
Weiterhin sollte auch mit Blick auf die sich noch aus dem Wärmeplanungsgesetz ergebenden Entwicklungen und Planungen die Regelung nicht an das Vorhandensein eines Wärmenetzes geknüpft werden.

BEE-Vorschlag:
Wir schlagen vor, als räumlichen Anknüpfungspunkt für Satelliten-BHKW im Außenbereich den Einspeisepunkt in das Nahwärmenetz bzw. das mit Wärme zu versorgende Gebäude zu wählen. In der Folge müssten die bisher in Absatz 4 als Nummer 1 (clusternde Aufbereitungsanlagen) und Nummer 2 (KWK-Anlagen) zusammengefassten Vorhaben, jeweils in einen eigenen Absatz überführt werden; der bisherige Absatz 5 würde Absatz 6. In Anlehnung an den bisherigen Absatz 4 wäre ein neuer Absatz 5 wie folgt zu fassen:

„(5) NEU Im Außenbereich ist unbeschadet des § 35 Absatz 1 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 ein Vorhaben zulässig, das als Blockheizkraftwerk [technologieoffener: Kraftwärmekopplungsanlage] der Erzeugung von Strom einschließlich dessen Einspeisung in das öffentliche Netz sowie der Erzeugung von Wärme
1. zur Einspeisung in ein bestehendes lokales Wärmenetz oder
2. zur Wärmeversorgung von zulässigerweise errichteten Gebäuden in räumlicher Nähe zum Vorhaben dient, wenn das Vorhaben in einem räumlich- funktionalen Zusammenhang mit einer am 1. Januar 2024 bestehenden, zulässigerweise nach § 35 Absatz 1 Nummer 6 errichteten Anlage steht und keine größere Grundfläche in Anspruch nimmt als diese Anlage und wenn das verwendete Biogas aus dieser[BW3] oder aus nahegelegenen Biogasanlagen nach § 35 Absatz 1 Nummer 6 stammt.“

1.7 Clusternde Aufbereitungsanlagen: Biogas aus nicht- privilegierten Biogasanlagen nicht ausschließen (§ 246d Abs. 4 Nummer 1)

Die Privilegierung von Biogasaufbereitungsanlagen, die das Biogas mehrerer Biogasanlagen bündeln, ist sowohl aus betriebs- als auch volkswirtschaftlicher Sicht sinnvoll, weil so die Zusammenführung von Rohbiogas an dem Standort ermöglicht wird, der die ökonomisch und technisch günstigste Lage zu einem geeigneten Gasnetzanschlusspunkt aufweist. Dies ermöglicht auch, die europäischen Ziele zur Produktion von Biomethan bei einer gleichzeitig reduzierten Anzahl von erforderlichen Netzanschlusspunkten deutlich kosteneffizienter und schneller zu erreichen.
Die Anknüpfung an eine bestehende Biogasanlage ist grundsätzlich ein guter Kompromiss zwischen der Notwendigkeit, geeignete Standorte für die Gaseinspeisung zu finden, und dem Ziel, den Außenbereich zu schützen.
Allerdings ist die bestehende Sonderregelung hinsichtlich der Biogasanlagen, aus denen das Biogas stammen darf, unnötig restriktiv. Denn in den Zusammenschluss dürfen laut dem Gesetzestext nur Biogasanlagen nach § 35 Abs. 1 Nummer 6 aufgenommen werden, also im Außenbereich privilegierte Biogasanlagen. Das heißt Biogasanlagen, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder im unbeplanten Innenbereich errichtet wurden bzw. betrieben werden, kommen nicht als Biogaslieferant in Frage.

Aber: ein Standort z.B. in einem Gewerbe- oder Sondergebiet ist kein Garant für das Vorhandensein eines physikalisch geeigneten und (volks-)wirtschaftlich vertretbaren Einspeisepunktes in das Gasnetz.
Zu den exkludierten Biogaslieferanten zählen im Übrigen auch Biogasanlagen, die zwar ursprünglich im Außenbereich als Anlagen nach § 35 Abs. 1 Nummer 6 errichtet wurden, deren Standort aber zwischenzeitlich „überplant“ wurde (z.B. durch Ausweisung eines Sondergebiets oder mittels vorhabenbezogenem Bebauungsplan). Auch kann eine Biogas-liefernden Biogaserzeugungsanlage zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr überplant werden – also aus dem Regelungsregime des § 35 Abs. 1 Nummer 6 ausscheiden - weil sonst die Zulässigkeit der Aufbereitungsanlage nicht mehr gegeben wäre.
Die Sonderregelung soll darüber hinaus nicht nur dazu dienen, insbesondere kleinen Biogasanlagen durch Bündelung die Möglichkeit zu eröffnen, den für eine Wirtschaftlichkeit der Gasaufbereitung notwendigen Mindestdurchsatz an Biogas zu erreichen, sondern auch die Zahl der erforderlichen Gasnetzzugänge möglichst niedrig zu halten und damit Kosten zu sparen.
Der Ausschluss von nicht im Außenbereich privilegierten Biogasanlagen steht diesem Ziel entgegen.

1.8 Regelungen zur Herkunft der Biomasse entfristen (§ 246d Abs. 3)

Mit der Sonderregelung sollen Substrate aus Betrieben erschlossen werden, die selbst nicht (oder nicht mehr) privilegiert im Außenbereich sind. Dazu zählen insbesondere Gewerbebetriebe außerhalb des landwirtschaftlichen Kontextes wie Brauereien, Bäckereien, Gemüseverarbeitung (TK oder Konserve), Getränkehersteller, Pensionspferdehaltung etc. aber auch gewerbliche Tierhaltungsanlagen. Die Erschließung dieser Biomassen ist eine No-Regret- Maßnahme.
Vor dem Hintergrund des Bestrebens einer zukunftsorientierten dauerhaft nachhaltigen Biogasproduktion, die vorhandenen Potenziale an für die Biogaserzeugung geeigneter Biomasse soweit wie technisch und wirtschaftlich möglich zu erschließen, ist es geboten diesbezügliche bauplanungsrechtliche Hürden dauerhaft abzubauen. Dies gilt für die Erschließung von Biomassepotenzialen aus Betrieben die in Gebieten nach § 34 oder § 30 Absatz 1 BauGB gelegen sind ebenso wie für die Erschließung des Güllepotenzials aus bestehenden gewerblichen Tierhaltungen, die auf Grundlage der vor dem 20. September 2013 geltenden Fassung des § 35 Absatz 1 Nummer 4 zugelassen worden sind.

1.9 Sicherstellung der Flächenverfügbarkeit für Geothermievorhaben

Für den Ausbau der Geothermie ist eine ausreichende Flächenverfügbarkeit zu gewährleisten. Die öffentliche Hand sollte daher dazu verpflichtet werden, Grundstücke zu angemessenen Bedingungen für Geothermievorhaben zur Verfügung zu stellen. Für Vorhaben der Tiefen Geothermie sollte klar geregelt werden, dass öffentliche und private Grundstückseigentümer seismische Messungen auf ihren Grundstücken dulden müssen, sofern dem nicht überwiegende eigene Nutzungsinteressen entgegenstehen. Die öffentliche Hand sollte darüber hinaus verpflichtet werden, geeignete Grundstücke für Tiefbohrungen und Bohrungen der Oberflächennahen Geothermie einschließlich Wärmespeicher sowie für Wärmenetze zur Verfügung zu stellen, sofern dem nicht überwiegende andere Nutzungsinteressen entgegenstehen. So sollte unter anderem eine thermische Nutzung von öffentlichen Flächen wie Grünanlagen, Sportanlagen oder Straßen und Plätzen sowohl für öffentliche Versorgungsunternehmen  als  auch  für  private  Betreiber  von  Sondenanlagen  oder Nahwärmenetzen in der Nachbarschaft, insbesondere für Wohnungsbaugesellschaften, ermöglicht werden. Eine solche Regelung sollte an geeigneter Stelle im BauGB oder im geplanten Geothermie- und Wärmepumpengesetz (GeoWG) verankert werden.

1.10 Privilegierungstatbestand für Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff: Biogasanlagen endlich mit einbeziehen (§ 249a BauGB)

Der Bundesrat hatte die Bundesregierung mit Beschluss vom 28.12.22 gebeten im weiteren Gesetzgebungsverfahren dafür Sorge zu tragen, dass der Privilegierungstatbestand für Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff technologieoffen ausgestaltet und für sämtliche bauplanungsrechtlich privilegierten Stromerzeugungsanlagen aus Erneuerbaren Energien geöffnet wird. Eine Ausweitung der Sonderregelung für die Wasserstofferzeugung auf PV Anlagen, wurde zum damaligen Zeitpunkt noch geprüft – letztlich aber umgesetzt.
Biogasanlagen, die ebenso zu den „bauplanungsrechtlich privilegierten Stromerzeugungsanlagen aus Erneuerbaren Energien“ gehören, blieben dagegen unberücksichtigt.

BEE-Vorschlag:
Um dies zu ändern, wird vorgeschlagen § 249a um einen neuen Absatz 3a zu ergänzen.
Alternativ könnte der Absatz mit redaktionellen Anpassungen bei den Verweisungen auch in § 246d ergänzt werden:

„§ 249a (3a) Ein Vorhaben, das der Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff dient und in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer Anlage zur energetischen Nutzung von Biomasse nach § 35 Absatz 1 Nummer 6 steht, gilt unter den in Absatz 4 genannten weiteren Voraussetzungen ebenfalls als Vorhaben nach § 35 Absatz 1 Nummer 6.“

1.11 Beschleunigungsgebiete für Geothermie

Anknüpfend an die Regelungen des Entwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie EU 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort, der am 24.07.2024 vom Bundeskabinett beschlossen  wurde,  schlägt  der  BEE  die  Aufnahme  einer  Sonderregelung  für Beschleunigungsgebiete für Geothermie vor. Ergänzend zu den mit diesem Entwurf vorgeschlagenen Beschleunigungsgebieten für die Windenergie an Land (§ 249a BauGBE) und die Solarenergie (§ 249c BauGBE) sollte eine entsprechende Regelung für Beschleunigungsgebiete für die Geothermie in das BauGB aufgenommen werden. Hierbei sollte zwischen Beschleunigungsgebieten für Oberflächennahe Geothermie und Tiefe Geothermie unterschieden werden. Im BauGB oder im Fachrecht (Wasserhaushaltsgesetz, Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben) sollte geregelt werden, dass in Beschleunigungsgebieten für Vorhaben der Oberflächennahe Geothermie, die einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedürfen, diese als erteilt gilt, wenn die zuständige Genehmigungsbehörde nicht innerhalb eines Monats nach Eingang des Erlaubnisantrags widerspricht. In Beschleunigungsgebieten für Tiefe Geothermie sollten die UVP- Vorprüfungspflicht und die UVP-Pflicht sowie eine etwaige Pflicht zur Durchführung einer FFH- Verträglichkeitsprüfung entfallen. Ferner sollten auch Sonderregelungen für Geothermiegebiete analog zu den Sonderregelungen für Solarenergiegebiete in § 249b BauGBE geprüft werden, also Gebiete, die keine Beschleunigungsgebiete sind, für die aber ebenfalls erleichterte bauplanungsrechtliche Anforderungen gelten.

 

2 Erweiterung um Speicherung von Erneuerbarer Energie (Artikel 2 BauNVO)

In den §§ 8, 9 und 11 werden (Nr. 10 a), Nr. 11 und 12 b) bb)) werden die im jeweiligen Gebietstyp zulässigen bzw. für diesen Gebietstyp geeigneten Vorhaben ergänzt. Der schon vorhandene Verweis auf Solar- und Windkraftanlagen soll um Anlagen zur Herstellung und Speicherung von Wasserstoff ergänzt werden. Die Speicherung von Strom und Wärme aus erneuerbaren Quellen wiederum fehlt im vorliegenden Entwurf.

BEE-Vorschlag:
Hier müssen jeweils auch Wärme- und Batteriespeicher genannt werden: “Anlagen zur Erzeugung und Speicherung von Strom oder Wärme aus solarer Strahlungsenergie oder Windenergie”.

In den §§ 8 und 9 ist jeweils Absatz 2 Nummer 1 wie folgt zu ergänzen:
“1. Gewerbebetriebe aller Art einschließlich Anlagen zur Erzeugung oder Speicherung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien, wie solarer Strahlungsenergie oder Windenergie, Anlagen zur Herstellung und Speicherung von Wasserstoff, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,”

In § 11 ist in Absatz 2 der letzte Aufzählungspunkt wie folgt zu ergänzen:
“Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung, Erzeugung, Speicherung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen., einschließlich der unmittelbaren Nutzung der erneuerbaren Energien durch Anlagen zur Herstellung und Speicherung von Wasserstoff.”

 

3 Abweichungen von Bebauungsplänen zugunsten der Quellenanlagen von Wärmepumpen (§248 BauGB)

Außeneinheiten von Luft-Wasser-Wärmepumpen sind die häufigste Quellenanlage von Wärmepumpen. In den meisten Bundesländern gelten für Außeneinheiten Auflagen durch Abstandsflächen der Landesbauordnungen.
Mit Abstandsflächen sollen gebäudegleiche Errichtungen an der Grundstücksgrenze vermieden werden. Davon gibt es jedoch zahlreichen Ausnahmen, insbesondere für Garagen und PKW- Stellflächen. Außeneinheiten von Wärmepumpen wurde in vielen Bundesländern in Recht und Verwaltungspraxis eine gebäudegleiche Wirkung zugesprochen. Dort müssen Wärmepumpen mit mindestens drei Metern Abstand zur Grundstücksgrenze errichtet werden. Es bestehen dabei große Unterschiede zwischen den Bundesländern hinsichtlich erforderlicher Abstände und möglicher Ausnahmen.
Von zentraler Bedeutung ist, dass Abstandsflächen nicht primär dazu dienen, Geräuschbelästigung von Nachbarn auszuschließen. Das ergibt sich bereits aus den häufig gewährten Ausnahmen. Unzulässige Geräuschbelästigungen werden durch die Marktzulassung nach Ökodesign-Verordnung, Förderkriterien der BEG zum Schallleistungspegel (mind. 5 Prozentpunkte unterhalb der Marktzulassung) und die Vorgaben der TA Lärm vermieden. In der TA Lärm ist dabei auch die Einhaltung eines räumlichen Mindestabstands in Abhängigkeit von der Schallemission der Anlage vorgesehen. Eigentliche Gründe für Abstandsflächen sind die ungehinderte Belichtung, Besonnung und Belüftung des Nachbargrundstücks. Diese Anliegen sind bei den für die meisten Wohngebäude üblichen Außeneinheiten von Wärmepumpen aufgrund deren Größe von maximal 2x2 Metern (Höhe x Breite) jedoch auch ohne einen Mindestabstand von drei Metern unproblematisch einzuhalten. In der Folge ist der baugleichen Wirkung durch Rechtsprechung bereits widersprochen worden (u.a. VG Mainz, 30.09.2020, Az. 3 K 750/19.MZ, VG Hannover, 14.10.2022, Az. 12 A 2675/20).
Für den Wärmepumpen-Ausbau ist es von zentraler Bedeutung, dass Abstandsregeln in den Bundesländern in einheitlicher Form gelten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Errichtung von Wärmepumpen in Art. 1 Abs 3 GEG ein überragendes öffentliches Interesse zugeordnet wurde

Da Abstandsregelungen unter landesrechtliche Gesetzgebungskompetenz fallen, obliegt es in erster Linie den Landesregierungen, ihre Abstandsregelungen zu überprüfen und ggf. auch die Musterbauordnung anzupassen. Der Bundesgesetzgeber kann jedoch über § 248 BauGB eine bauplanungsrechtliche Ergänzung zur Zulässigkeit von Nebenanlagen (§ 14 BauNVO) vornehmen. In dieser bereits auf die sparsame und effiziente Nutzung von Energie ausgelegten Sonderregelung sind bereits geringfügige Abweichungen vom Maß der baulichen Nutzung vorgesehen.
Der BEE schlägt erstens vor, über eine Ergänzung in §248 BauGB klarzustellen, dass die bereits zulässigen geringfügigen Abweichungen von Bebauungsplänen auch die Errichtung der Quellenanlage einer Wärmepumpe einschließen. Zweitens sollten die Bundesländer in den Landesbauordnungen bzw. diesbezüglichen Verwaltungserlässen sowie in der Musterbauordnung vorsehen, dass Außeneinheiten von Luft-Wasser-Wärmepumpen keine gebäudegleiche Wirkung zukommt, wenn diese eine Höhe von 2 m und eine Breite von 2 m nicht überschreiten. Die Vorgaben der TA Lärm sind ohnehin einzuhalten.

BEE-Vorschlag:
„In Gebieten mit Bebauungsplänen oder Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3 sind bei Maßnahmen an bestehenden Gebäuden zum Zwecke der Energieeinsparung geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, soweit dies mit nachbarlichen Interessen und baukulturellen Belangen vereinbar ist. Satz 1 gilt entsprechend für Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an und auf Dach- und Außenwandflächen sowie für Quellenanlagen von Wärmepumpen. In den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für Abweichungen vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung (§ 34 Absatz 1 Satz 1).“

Zur Landesbauordnungen und Musterbauordnung
Die Landesbauordnungen sowie die Musterbauordnung sind in der jeweils geltenden Fassung bei der Zulassung von Wärmepumpen einschließlich ihrer Quellenanlagen mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Von der Außeneinheit einer Luft-Wasser-Wärmepumpe geht keine gebäudegleiche Wirkung aus, wenn diese eine maximale Höhe und eine maximale Breite von jeweils 2 m einhält.
 

4 Erweiterungsvorschläge

4.1 Anpassungsforderung der § 2 7) 2. f) 44. BImSchV: Altholzpotenziale für thermische Nutzung freigeben

Viele Kommunen und Industriebetriebe stehen vor der Herausforderung, ihre bisherige Wärmeversorgung (Raumwärme, Prozesswärme etc.) zu defossilisieren, also Anlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben werden, mit erneuerbaren Anlagen zu ersetzen. Bei der Transformation der Wärmeversorgung setzen zahlreiche Kommunen und Unternehmen auch auf Energieträger auf Basis fester Biomasse.
Der Einsatz von fester Biomasse, insbesondere Holz (z.B. Waldrestholz, Industrierestholz, Altholz), spielt dabei eine wichtige Rolle. Bei der steigenden Nachfrage nach fester Biomasse, bedingt durch die Transformation des Gebäudesektors, ist es umso wichtiger, dass alle Potenziale genutzt werden.
In der 44. BImSchV werden allerdings Holzabfälle durch die Brennstoffdefinition als Energieträger ausgeschlossen. Dadurch fallen Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen aus der für thermische Nutzung vorgesehenen Sortimente heraus. Dabei gibt es Altholz, das aus Bau- und Abbruchabfällen stammt und weder mit Holzschutzmitteln, Schwermetallen oder halogenorganischen Verbindungen behandelt worden ist. Dazu zählen beispielsweise Baustellensortimente aus naturbelassenem Vollholz oder unbehandelte Abbruchhölzer.
Aus diesen Gründen darf die explizite Nennung von Bau- und Abbruchabfällen nicht dazu führen, dass alle Holzabfälle, die laut Definition unter den Begriff „Bau- und Abbruchabfälle“ fallen, aber ansonsten das Erfordernis „nicht mit Holzschutzmitteln, Schwermetallen und halogenorganischen Verbindungen behandelt“ zu sein, erfüllen, nicht als energetisch nutzbare Biomasse anerkannt werden. Der BEE fordert deshalb die Streichung der Formulierung, da diese Regelung den Ausbau der erneuerbaren Energien unnötig behindert und der Energiewende und Versorgungssicherheit entgegensteht. In der 44. BImSchV wurde die Brennstoffdefinition aus den europäischen Verordnungen MCPD-Medium Combustion Plant Directive (2015/2193/EU) und IED-Industrial Emission Directive (2010/75/EU) übernommen. Die Bundesregierung sollte sich zudem für die entsprechende Anpassung der europäischen Rahmengesetzgebung in der MCP- und IED-Richtlinie einsetzen.

BEE-Vorschlag:
(7) „Biobrennstoffe“ im Sinne dieser Verordnung sind […}
2. folgende Abfälle, falls die erzeugte Wärme genutzt wird: […]
f) Holzabfälle mit Ausnahme von Holzabfällen, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können; hierzu gehören insbesondere Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen.

Weitere Informationen enthält die Stellungnahme zur 44. BImSchV des Hauptstadtbüro Bioenergie.

Portraitbild von Carlotta Gerlach
Ansprechpartner*in

Carlotta Gerlach
Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE)
Referentin für Erneuerbare Wärmepolitik und Energiewirtschaft


E-Mail an Carlotta Gerlach schreiben


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Als Dachverband vereint der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) Fachverbände und Landesorganisationen, Unternehmen und Vereine aller Sparten und Anwendungsbereiche der Erneuerbaren Energien in Deutschland. Bei seiner inhaltlichen Arbeit deckt der BEE Themen rund um die Energieerzeugung, die Übertragung über Netz-Infrastrukturen, sowie den Energieverbrauch ab.

Der BEE ist als zentrale Plattform aller Akteur:innen der gesamten modernen Energiewirtschaft die wesentliche Anlaufstelle für Politik, Medien und Gesellschaft. Unser Ziel: 100 Prozent Erneuerbare Energie in den Bereichen Strom, Wärme und Mobilität.

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