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Windrad und Solarkollektoren auf einem schneeweißen Feld
Positionspapier

Erneuerbares Beschleunigungspaket

14. November 2022

VORBEMERKUNG

Seit Beginn der Legislatur hat die Bundesregierung mehrere wichtige Gesetzgebungspakete zum Ausbau der Erneuerbaren Energien auf den Weg gebracht. Mit ambitionierten Ausbauzielen und einigen regulatorischen Verbesserungen setzten das Osterpaket und allen voran die Novellierung des Erneuerbaren-Energien-Gesetz (EEG 2023) den Startschuss für die energiepolitische Kehrtwende. Inmitten der Reformagenda verschärfte der russische Angriffskrieg auf die Ukraine eine bereits zuvor schwelende fossile Energiekrise, welche seither die Reformagenda der Bundesregierung empfindlich beeinflusst hat. Als Folge brachte die Bundesregierung kurzfristige Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit auf den Weg und nutzte das Energiesicherungsgesetz (EnSiG), um einige Hemmnisse aus dem Weg zu räumen.

Als Sprachrohr aller Erneuerbaren Branchen begrüßt der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) die ambitionierte Zielsetzung und den erkennbaren Reformwillen der Bundesregierung seit Beginn der Legislatur.1 Allerdings greifen die bisher angestoßenen Maßnahmen noch deutlich zu kurz, um den Ausbau der Erneuerbaren wie zur Zielerreichung notwendig zu beschleunigen. Vielmehr droht aktuell gar ein „Lock-In“ fossiler Infrastrukturen. Angesichts der Diskrepanz zwischen ambitionierter Zielsetzung einerseits und unzureichender Instrumente zur Zielerreichung andererseits könnte bei den Erneuerbaren eine gefährliche Umsetzungslücke entstehen. Diese manifestierte sich zuletzt in den deutlich unterzeichneten EEG-Ausschreibungen für Wind und Bioenergie. Die enormen Kostensteigerungen für Materialien, Komponenten und Finanzierung erhöhen den wirtschaftlichen Druck auf EE-Anlagen. Andauernde Diskussionen um Strom- und Gaspreisbremsen sowie Erlösabschöpfungen und deren potenzielle Auswirkungen auf die Erneuerbaren tragen zusätzlich zur Verunsicherung bei. Trotz allem Verständnis für den aktuellen Krisenmodus: Sollte die Bundesregierung hier nicht entschieden gegensteuern und die Ausbaugeschwindigkeit der Erneuerbaren Energien tatsächlich beschleunigen, drohen die Ausbauziele für diese Legislatur nicht mehr erreichbar zu werden. Es bedarf nun eines wahren „Befreiungsschlags“.

Ein zentrales Hemmnis für den beschleunigten Ausbau der Erneuerbaren Energien in diesem Kontext sind zu langsame und komplexe Planungs- und Genehmigungsverfahren. Die Bundesregierung erkennt dies und sieht deshalb im Koalitionsvertrag (KoaV) vor, „Planungs- und Genehmigungsverfahren erheblich [zu] beschleunigen” und verspricht u.a. kürzere Fristen, höhere Kapazitäten in den Behörden (KoaV 2021, S. 44). Solche Verfahren betreffen in der Regel die Planung, Genehmigung und den Bau von Erneuerbare-Energie-Anlagen, dem Energienetz ebenso wie andere zentrale Voraussetzungen, wie z.B. die Ausweisung von Flächen, umwelt- und baurechtlichen Auflagen und steuerrechtliche Aspekte. Diesen „Sand im Getriebe” der Energiewende gilt es nun mit einem Erneuerbaren Beschleunigungspaket schnellstmöglich auszuräumen.

In dem vorliegenden Papier Maßnahmenvorschläge für die Beschleunigung von Genehmigung und Ausbau Erneuerbarer Energien in der Legislaturperiode, (kurz, „Beschleunigungspaket”) bündelt der BEE Vorschläge aus allen Erneuerbaren Branchen aus den Sektoren Strom und Wärme. Das Papier bietet somit einen umfassenden Überblick über die zahlreichen Maßnahmenvorschläge aus Sicht der EE-Technologien, welche dem Gesetzgeber dabei helfen sollen, Planungs- und Genehmigungsverfahren erheblich zu entschlacken und weitere Hemmnisse für einen beschleunigten Ausbau zu beseitigen. Die Sammlung ist nicht abschließend und wird von den Spartenverbänden im weiteren Prozess fortlaufend ergänzt.

 

DAS WICHTIGSTE IN KÜRZE

» Photovoltaik: Genehmigungsverfahren sollten beschleunigt, die Bedingungen für Prosuming vereinfacht, der Netzanschluss erleichtert und entbürokratisiert werden. Die Flächenkulisse sollte u.a. durch Nutzung von benachteiligten Gebieten und weiteren Flächen, z.B. landwirtschaftlichen Nutzungsflächen, erweitert werden. Zudem sollten steuerliche Hemmnisse gelöst und unverhältnismäßige technische Vorgaben abgeschafft werden.

» Wind: Angesichts des Genehmigungsstaus (8,7 GW fertig geplante Windenergieprojekte hängen aktuell in Genehmigungsverfahren) sind rechtliche Auflagen im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zu entschlacken und drastisch zu verringern, insbesondere für Repowering (Potential von 45 GW über die nächsten drei Jahre). Dadurch werden - eben-so wie durch bauplanungs- und naturschutzrechtliche Erleichterungen - schnellere Ausweisungen von Flächen möglich. Das Nadelöhr Transportgenehmigungen muss ebenfalls angegangen werden. Außerdem sind die Länder gefragt, die Gesetzesnovellen des letzten Jahres zügig in die Praxis umzusetzen.

» Wasserkraft: Bei der Wasserkraft muss das öffentliche Interesse in weiteren Fachgesetzen, wie dem Wasserhaushaltsgesetz, festgeschrieben werden, damit diese entsprechend ausgerichtet werden. In letzterem gilt es zudem, Genehmigungen zu vereinfachen und Anforderungen und Prozesse zu vereinheitlichen.

» Bioenergie: Genehmigungs- und baurechtliche Vereinfachungen für Neu- und Bestandsanlagen können kurzfristig für mehr Biogas in Strom und Wärme sorgen. Des Weiteren können Möglichkeiten für Effizienzsteigerungen realisiert werden. Weitere Potenziale an Reststoffen und Nebenprodukten sind zu mobilisieren, die Einspeisung von Biomethan ins Gasnetz muss vorangebracht werden.

» Wärme: Eine gesetzliche Anerkennung der „Erneuerbaren Wärmetechnologien“ als im öffentlichen Interesse stehend im Erneuerbaren-Energie-Gesetz (EEG) ist eine wichtige Grundvoraussetzung. Die baurechtliche Privilegierung von Solarthermie und Geothermie im Außenbereich muss eingeführt werden. Erleichterungen der Auflagen im Förderwesen bzw. im Artenschutz- und Wasserhaushaltsrecht sind umzusetzen.

» Netzausbau/- Anschluss: Gesetzliche Vereinfachungen für den dringend notwendigen Netzausbau müssen vorgenommen werden; der Bau von Kabeltrassen zwischen Energieanlagen und Netzanschlusspunkten ist durch eine Duldungspflicht zu beschleunigen. Weiterer Handlungsbedarf besteht in einem verbesserten Smart-Meter Rollout sowie durch das Schaffen der regulatorischen Voraussetzungen für die Errichtung eines grünen Wasserstoffnetzes, von dem auch die Industrie profitieren kann.

 

GENERELLE VORSCHLÄGE ZUR BESCHLEUNIGUNG VON GENEHMIGUNGSVERFAHREN

» Handlungsbedarf auf Länderebene: Bei vielen bereits in diesem Jahr beschlossenen Gesetzen liegt es an den Ländern, diese schnell umzusetzen. Die Länder können so wesentlich zur Beschleunigung der Energiewende beitragen.

» Einbeziehung und Kompetenzerweiterung von Sachverständigen: Zur Entlastung von Behörden könnte die Möglichkeit geschaffen werden, einen Sachverständigen mit der Prüfung eines Antrags auf technische Machbarkeit oder Vollständigkeit von Unterlagen zu beauftragen.

» Entlastung der Zulassungsbehörden durch externe Projektteams: Wie im KoaV (S.44) vorgeschlagen, sollten externe Projektteams den zuständigen Behörden flexibel aushelfen (z.B. “Energiewende Taskforce” auf Landesebene).

» Beschränkung des Zeitfensters für die Prüfung bzw. Nachforderung von Unterlagen: Theoretisch hat die Genehmigungsbehörde nach Eingang der Antragsunterlagen diese unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, auf Vollständigkeit zu prüfen. Diese Frist kann eigentlich nur in begründeten Ausnahmefällen einmalig um zwei Wochen verlängert werden. De facto sind aber deutlich längere Zeiträume für die Nachforderung von Unterlagen üblich oder das Verfahren wird durch stückweise Nachforderung immer weiter in die Länge gezogen. Es bedarf daher einer verbindlichen Beschränkung des Zeitfensters für die Prüfung bzw. Nachforderung von Unterlagen.

» Erstellung eines einheitlichen und verbindlichen Katalogs für Antragsunterlagen: Die Vorstellungen über die beizubringenden Unterlagen - insbesondere Gutachten - variieren selbst innerhalb desselben Bundeslandes erheblich. Es ist daher ein einheitlicher und für Vorhabensträger wie Behörden verbindlicher Katalog der grundsätzlich beizubringenden Unterlagen einschließlich der zu treffenden wesentlichen Kernaussagen zu einzelnen Sachverhalten zu erstellen. Anknüpfungspunkt könnte hier das Verfahrenshandbuch nach § 10 Abs. 5a Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) sein. Es bedarf zudem einer einheitlichen Bewertung dessen, welche Änderungen an Anlagen i.d.R. im Rahmen eines Anzeigeverfahrens abgearbeitet werden können und welche einer Änderungsgenehmigung bedürfen.

» Digitalisierung der Planungs- und Genehmigungsverfahren: Über ein digitales Fachplanungsportal, das die Kommunikation zwischen den verschiedenen Stakeholder*innen erleichtert, kann der Planungs- und Genehmigungsprozess zukünftig gestrafft werden.

» Erstellung von möglichst einheitlichen behördlichen Leitfäden: Auf kommunaler und Landesebene können Leitfäden zur schnellen Entscheidung von Planung und Genehmigung von Erneuerbaren Energien unter Berücksichtigung des Abwägungsvorrangs nach § 2 EEG 2023 beitragen.

» Festschreibung des Abwägungsvorrangs in Fachgesetzen: Zwar strahlt der im § 2 EEG 2023 verankerte Schutzgütervorrang bereits jetzt unmittelbar in sämtliche Fachgesetze. Eine zusätzliche Verankerung ist zur Stärkung der Durchsetzungskraft sinnvoll, um langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen mit Behörden, die die Wirkung verkennen, zu vermeiden. Die Gesetzgebung sollte hierbei in jedem Fall in der jeweiligen Gesetzesbegründung auch klarstellen, dass weiter von einer umfassenden Geltung des § 2 EEG auszugehen ist.

» Schnellere Bekanntmachung von neuen Rahmenbedingungen: Zwar gibt es stellenweise bereits Erleichterungen, die beispielsweise mit der Formulierung von LAI-Vollzugsempfehlungen einhergehen. Allerdings sollten die Prozesse bis zur Veröffentlichung bzw. flächendeckenden Verbreitung solcher Anpassungen gestrafft werden.

 

1. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

1.1 Wind

Bei der Windenergie ist der Handlungsbedarf zur Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren besonders groß. Aufgrund der zu hohen Komplexität der Anforderungen und Auflagen, ebenso wie Verzögerungen seitens der Behörden und gerichtlichen Verfahren, können Genehmigungsverfahren aktuell bis zu 6 Jahre dauern. Aktuell stecken Windenergieprojekte mit einer Gesamtleistung von 8,7 GW in Genehmigungsverfahren fest.

Die Anzahl der Genehmigungen im ersten Halbjahr 2022 ist sogar rückläufig im Vergleich zum Vorjahr. Der BEE macht daher auf die dringliche Umsetzung folgender Verbesserungen aufmerksam (Siehe BWE Stellungnahme).

BEE-Vorschläge:

» Repowering ohne großen Genehmigungsaufwand ermöglichen: Änderung von § 16b BImSchG

  • Anpassung von § 16b BImSchG an den § 45c Abs. 1 BNatSchG bzgl. Abstandsvorgaben von Neu- und Bestandsanlagen (das Fünffache der (Neu)Anlagenhöhe) und Zeitrahmen des Rückbaus (48 Monate zwischen Bau neuer Anlage nach Rückbau der alten Anlage).
  • LANA/LAI-Vollzugshinweise sollten hinsichtlich verschiedener Aspekte klargestellt werden:
    • Modernisierung unabhängig vom Umfang baulicher Größenunterschiede, Leistungssteigerungen und Veränderungen der Anlagenzahl;
    • Werden mehrere Bestandsanlagen abgebaut, genügt es, wenn eine Bestandsanlage den Abstand nach Abs. 2 Nr. 1 zu einer der neuen Anlagen einhält.
  • Gesetzliche Klarstellung, dass Immissionsbeitrag der Windenergieanlagen nach der Modernisierung absolut (ungerundet) niedriger sein muss als der Immissionsbeitrag der alten Anlagen.
  • Gesetzliche Klarstellung, dass der reduzierte Prüfmaßstab des § 16b auch für Repowering-Vorhaben außerhalb des § 16b gilt (also auch in Neugenehmigungsverfahren).

» Monatsfrist für Eilrechtsbehelfe sollte analog zu § 11 LNGG, Begründungsfristen für Rechtsbehelfe eingeführt werden

» Externe Unterstützung der Behörden sollte verbessert werden: Klare Vorgaben Einsatz von Projektmanager*innen (vgl. § 29 NABEG, § 43g EnWG), auf Antrag zwingender Einsatz.

» (Fakultativer) Früher Stichtag der anzuwendenden Sach- und Rechtslage sollte gelten: auf Antrag im Zeitpunkt der Vollständigkeitserklärung.

» Begrenzung Verlängerungsmöglichkeiten von Genehmigungsverfahren sollte gelten:

  • Verbunden mit verpflichtender, substantiierter Begründung ggü. Antragstellenden.
  • Nur einmalige Verlängerung von sieben bzw. drei Monaten (bei vereinfachten Verfahren).

» Nachforderungsmöglichkeiten von Unterlagen sollten begrenzt werden, Definition und Frist für die Vollständigkeitserklärung

  • Eine Frist für die Vollständigkeitserklärung sollte ggü. Antragstellenden sowie Definition vollständiger Unterlagen gelten. Bleibt eine Erklärung aus gilt die Vollständigkeitsfiktion.
  • Zusätzliche Unterlagen gegenüber den Antragstellenden sollten nur einmalig innerhalb von einem Monat nach Antragseingang nachgefordert werden dürfen.

» Ersetzungsbefugnis für die Zustimmung der Luftverkehrsbehörde, Streichung Zustimmungserfordernis im Straßenrecht

  • Ersetzungsbefugnis BImSch-Behörde im Bereich Luftverkehr, wenn diese die Zustimmung rechtswidrig verweigert.
  • Streichung der Anbaubeschränkungszone und somit Wegfall Zustimmungserfordernis Straßenbehörde.

» Schwelle für Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) muss erhöht werden

  • Eine Vorprüfung sollte erst ab 6 Anlagen gelten, und vorher freiwillig sein.

» Anwendungsvorrang entsprechend § 2 EEG verankern,

  • Damit der Anwendungsvorrang von den BImSch-Behörden nach § 2 EEG nicht verkannt wird und nicht erst gerichtlich erstritten werden muss.

1.2 Bioenergie

Befristete Erhöhung der Biogasproduktion ohne Neugenehmigung ermöglichen

Mit der vergangenen Novelle des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) wurden wesentliche Restriktionen beseitigt, die vielen Biogasanlagen ermöglichen, befristet ihre Gaserzeugung zu erhöhen, um in der akuten Gasmangellage Erdgas zu substituieren. Damit diese Änderung wirksam werden können, ist es jedoch zwingend notwendig, dass Biogasanlagen bei einer übergangsweise erhöhten Gaserzeugung kein neues Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) durchlaufen müssen. Dies über eine Vollzugshilfe der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) zu regeln ist eine pragmatische Lösung. Um für Anlagenbetreiber, die ihre Gaserzeugung erhöhen, Rechtssicherheit zu schaffen, ist jedoch eine entsprechende gesetzliche Regelung im BImSchG vorzuziehen.

BEE-Vorschlag: Die LAI-Vollzugshilfe sollte regelmäßig und in kurzen Intervallen evaluiert und geprüft werden, ob die erwünschte Erhöhung der Biogasproduktion zugelassen wird. Ggf. sollte stattdessen eine unbürokratische und flexible Regelung im BImSchG erlassen werden. Darüber hinaus gibt es viele weitere Restriktionen, die ebenfalls beseitigt werden sollten. (siehe Stellungnahme der Bioenergieverbände).

Biobrennstoffbegriff überarbeiten (44. BImSchV)

Bei der Bioenergie werden wertvolle Potenziale zur Nutzung von holzigen Siebresten aus der Biokompostierung als Biobrennstoff ungenutzt gelassen. Eine rechtssichere Einstufung von Siebresten aus der Biokompostierung als Biobrennstoff in kleinen und mittleren Feuerungsanlagen, die unter die 44. BImSchV fallen, wäre eine wichtige Maßnahme im Sinne der Energiewende und Ressourceneffizienz. Der Einsatz von Biobrennstoffen aus Abfall- und Restbiomassen (insbesondere Holzabfälle, Siebüberläufe) in kleinen und mittleren Feuerungsanlagen im Geltungsbereich der 44. BImSchV wird aufgrund von bestehenden Rechtsunschärfen im Immissionsschutzrecht deutlich erschwert. Insbesondere die Anfang 2022 veröffentlichte LAI-Auslegungsempfehlung zur 44. BImSchV stellt eine massive Gefährdung des Ausbaus der Holzenergie in der Prozesswärme dar.  Die von der LAI vorgeschlagenen Grenzwerte sind fachlich höchst umstritten und entsprechen nicht dem Stand der Technik. Wie in den von über 15 Verbänden getragenen Stellungnahmen hervorgebracht, müssen dringlichst die Grenzwerte der DIN EN ISO 17225-9 angewendet werden. Die Diskussion ist vor dem Hintergrund des veralteten und rechtsunsscharfen europäischen Biomassebegriffs für Holzabfälle zu sehen. Hierbei ist die nachfolgende Passage als nicht mehr zeitgemäß einzustufen: „Holzabfälle; hiervon ausgenommen sind Holzabfälle, die infolge einer Behandlung mit Holzschutzmitteln oder infolge einer Beschichtung halogenorganische Verbindungen oder Schwermetalle enthalten können, insbesondere Holzabfälle aus Bau- und Abbruchabfällen.“

BEE-Vorschlag: Der Biobrennstoffbegriff muss dem aktuellen Stand der Technik angepasst werden, um Rechtssicherheit für die Akteure zu schaffen und neue Biomassepotenziale zu erschließen (für weitere Details wird auf die HBB Stellungnahme verwiesen). Der BEE fordert eine sofortige Aussetzung der LAI-Auslegungsempfehlung und Überarbeitung unter Berücksichtigung des Standes der Technik sowie unter Einbezug der Branche.

Den Biomassebegriff überarbeiten (IED / MCPD der EU)

Auf europäischer Ebene sollte eine Überprüfung des europäischen Biomassebegriffs durchgeführt werden. Die Biomassedefinition in der Industrial Emissions Directive (IED) und Medium Combustion Plant Directive (MCPD) wurde seit über 20 Jahren nicht mehr überarbeitet und entspricht nicht mehr dem Stand der Technik. Insbesondere die energetische Nutzung von Altholz in kleinen und mittleren Feuerungsauflagen im Rahmen einer dezentralen und regionalen Nutzungskaskade wird durch die aktuell bestehenden Rechtsunsicherheiten deutlich erschwert.

BEE-Vorschlag: Eine Anpassung des Biomassebegriffs in der IED und MCPD an den Stand der Technik, um wertvolle Biomassepotenziale im Sinne des Klimaschutzes freizusetzen.

 

2. Baugesetzbuch (BauGB)

Obgleich die bisherigen Novellen des Baugesetzbuchs (BauGB) einige Hemmnisse beseitigt haben, reichen die Änderungen noch nicht aus, um den Ausbau aller Erneuerbarer Technologien zu beschleunigen und entsprechend alle Potenziale zu heben.2 Deswegen fordert der BEE weitere Novellierungen insbesondere des § 35 BauGB, um die Planung und Errichtung von weiteren Erneuerbaren Energien, insbesondere im Wärmebereich (Geothermie, Solarthermie) als auch im Stromsektor (Bioenergie, Photovoltaik), zu vereinfachen. Für die Windenergie sind ebenfalls umfassende Änderungen notwendig, um Flächen für den Ausbau schneller und einfacher zur Verfügung zu stellen.

2.1 Wind

Der BEE spricht folgende Empfehlungen aus (für weitere Details verweisen wir auf die Stellungnahme des BWE).

BEE-Vorschläge:

» Sofortiger Wegfall der Ausschlusswirkung: Bei unter 2% der Windfläche im jeweiligen Plangebiet für einen hinreichend langen Zeitraum.

» Länderabstandsklauseln abschaffen: Pauschale Länderabstandsklauseln als künstliche Flächenbeschränkung großen Ausmaßes sollten abgeschafft werden (wie ursprünglich von der Bundesregierung auch angekündigt).

» Gemeinde-Öffnungsklausel: Mit einer Gemeinde-Öffnungsklausel ließe sich angesichts bestehender Unsicherheiten langfristig eine schnellere Planung unabhängig von der Flächenzielverteilung, der Ausschlusswirkung von Regionalplänen und Länderabstandsklauseln ermöglichen.

» Behindernde Plansicherungsinstrumente; sind auszusetzen und § 245e Absatz 2 zu streichen.

» Entgegenstehende Bauleitplanungen sind auszusetzen bis zu ihrer Anpassung

» Rotor-Out Regelung muss gesetzlich verbindlich gemacht werden.

» Festschreibung des Abwägungsvorrangs (§ 2 EEG 2021 n.F.) sollte in sämtlichen Fachgesetzen verankert werden.

Errichtung von Windenergieanlagen in Industrie- und Gewerbegebieten ermöglichen BEE-Vorschlag: Neben der Errichtung von Windenergieanlagen im Außenbereich bieten insbesondere in den Stadtstaaten oder auch in anderen Großstädten die Industrie- und Gewerbegebiete, sowie sonstige Sondergebiete, ein unrealisiertes Potential. Der Ausbau der Windenergie im Hamburger Hafen ist hier als Beispiel hervorzuheben. Der BWE hat konkrete Empfehlungen zur Anpassung der Baunutzungsverordnung (BauNVO) erarbeitet, deren Umsetzung eine Erleichterung des Ausbaus in diesen Gebieten mit sich bringen würde. Details dazu sind dem BWE-Positionspapier zu Windenergie in Industriegebieten zu entnehmen.

Denkmalschutz abschließend raumordnerischer bzw. bauleitplanerischer Ebene abwägen BEE-Vorschlag: Ziel muss es sein, dass die denkmalrechtlichen Belange abschließend auf der planerischen Ebene, welche für die Ausweisung von Windenergieflächen zuständig ist, unter Beachtung des Vorrangs gemäß § 2 EEG abgearbeitet werden und sie sodann im Genehmigungsverfahren nicht mehr zur Ablehnung von Windenergieanlagen führen können, weil eine abschließende Entscheidung auf Planebene stattgefunden hat. Dazu können Regelungen im BauGB und im Raumordnungsgesetz getroffen werden. Diese sind im Detail im BWE-Positionspapier: Lösung der Blockade von Windenergieprojekten durch Denkmalschutz aufgeführt.

2.2 Photovoltaik

Aufnahme einiger Anwendungskonstellationen von PV-Freiflächenanlagen in §35 BauGB Die Dauer und Komplexität von Genehmigungsverfahren für PV-Freiflächenanlagen stellen zunehmend ein Hemmnis für den notwendigen Hochlauf des Ausbaus der PV-Freifläche dar. Da es vor dem Hintergrund aktueller energiepolitischer Herausforderungen keine Zeit zu verlieren gilt, sollte für PV-Freiflächenanlagen auf bereits planrechtlich festgestellt oder weiterhin landwirtschaftlich genutzen Flächen (Agri-PV) oder für von Landwirten in Hofnähe installierten kleinen Freiflächenanlagen bis 1 MW eine baurechtliche Privilegierung nach §35 BauGB erfolgen.

BEE-Vorschlag: Mit einer Änderung des Genehmigungs- und Baurechts auf Bundes- und Landesebene sollte eine Beschleunigung des Genehmigungsverfahrens erreicht werden. In einem ersten Schritt sollte die aktuell laufende Novelle der BauGB genutzt werden und die baurechtliche Privilegierung in §35 BauGB auf bereits planrechtlich festgestellte Flächen (Nr. 11), auf kleine Freiflächenanlagen in Hofnähe (Nr. 12), auf Agri-PV-Anlagen (Nr. 10) sowie auf Solarthermieanlagen (Nr. 9) ausgeweitet werden.

Dafür wäre eine einfache Änderung im §35 BauGB notwendig:

„(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es (…)

9. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung solarer Strahlungsenergie mittels einer leitungsgebundenen Freifläche – Solarthermieanlage dient,

10. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die Fläche gleichzeitig für ackerbauliche, garten- oder obstbauliche Erzeugung genutzt werden soll, sofern eine Ertragsminderung im Verhältnis zur Nutzung ohne das Vorhaben 30 % nicht überschreitet,

11. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung solarer Strahlungsenergie, auf Flächen für die ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung nach § 74 VwVfG in Verbindung mit § 35 KrWG oder § 52 Abs. 2a BbergG vorliegt, dient

12. unbeschadet des § 35 Abs. 1 Nr. 8 BauGB der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und

a) eine Leistung von 1 MW nicht überschreitet und

b) je Hofstelle nur eine Anlage betrieben wird und

c) in räumlichem Zusammenhang mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung steht.“

Eine detaillierte Begründung, warum diese Flächen nach §35 BauGB privilegiert werden sollten, findet sich in der BSW Stellungnahme.

Unabhängig von den Änderungen im BauGB sind weitere Vereinfachungen beim Genehmigungsverfahren für Solaranlagen notwendig, insbesondere auch für klassische PV-Freiflächenanlagen, die weiterhin ohne baurechtliche Privilegierung realisiert werden sollten.

Aufnahme der leitungsgebundenen Freiflächen-Solarthermie in § 35 BauGB

Ein bedeutsamer Hinderungsfaktor für die Errichtung großer Solarthermieanlagen ist bislang die Verfügbarkeit geeigneter siedlungsnaher Flächen. Bei der Transformation der Fernwärme, aber auch der industriellen Prozesswärme, muss die Solarthermie, dort wo sie eine technisch sinnvolle Lösung darstellt, zum Einsatz kommen, da sie eine von Energieträgern unabhängige Technologie darstellt und zusätzlich zur Entlastung des Stromnetzes beiträgt. Die in Wärmenetzen erzeugte Wärme muss typischerweise mit möglichst kurzer Distanz zu den Kund*innen gelangen, da die Integration von Transportleitungen kostenintensiv und aufwändig ist. Daher ist es für regenerative Wärmeerzeuger wie etwa Solarthermie-Megawatt-Anlagen essentiell, dass diese möglichst nah am Wärmenetz errichtet werden können.

BEE-Vorschlag: Die Nutzung solarer Strahlungsenergie „in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden“ ist in §35 BauGB geregelt Hier sollte unbedingt auch die leitungsgebundene Freiflächen-Solarthermie aufgenommen werden. Im Baugesetzbuch (BauGB) § 35 sollte daher wie folgt ergänzt werden:

(…) 9. der Nutzung solarer Strahlungsenergie mittels einer leitungsgebundenen Freiflächen – Solarthermieanlage zur Erzeugung und Einspeisung solarer Wärme dient.

2.3 Geothermie

Geothermie in §35 BauGB aufnehmen

Eine Verankerung der Privilegierung der Erdwärme fehlt bislang im BauGB § 35. Zwar wird sowohl in der Praxis als auch von Gerichten eine Privilegierung von Geothermieanlagen als ortsgebundener gewerblicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB häufig anerkannt. Die Frage führt gleichwohl häufig zu Verzögerungen bei der Realisierung von Geothermievorhaben. Das gilt insbesondere, wenn die Bergbehörde die Privilegierung der Gewinnungsanlage (beginnend mit dem Bohrplatz) bejaht, aber die Bauaufsicht die Privilegierung für die erforderliche Heizzentrale verneint. Aus diesem Grund würde eine Gleichstellung von Geothermieanlagen mit den ebenfalls privilegierten Wind- und Wasserkraftanlagen im Baugesetzbuch zu einer erheblichen Beschleunigung in der Planungsphase führen (siehe BVG-Positionspapier, Seite 5).

BEE-Vorschlag: Die Erdwärme sollte daher so schnell wie möglich als privilegierte Vorhaben in §35 BauGB aufgenommen werden, damit die Planungsphase deutlich beschleunigt werden kann. Der BEE schlägt vor, in §35 Abs. 1 “oder der Erdwärme” zu ergänzen.

2.4 Bioenergie

In § 35 Baugesetzbuch (BauGB) finden sich aktuell noch viele Hemmnisse und Hürden für die Erzeugung und Nutzung von Bioenergie, insbesondere für die Einspeisung von Biomethan ins Gasnetz, der Erschließung von Rest- und Abfallstoffen für die Biogaserzeugung sowie den Ausbau der Wärmenutzung (Siehe HBB Stellungnahme).

BEE-Vorschläge:

» Biogaseinspeisung: Um die Umrüstung des Biogasanlagenbestands auf die Einspeisung ins Gasnetz voranzubringen, sollten zentrale Biogasaufbereitungs- und Einspeiseanlagen privilegiert im Außenbereich errichtet werden dürfen.

» Rest- und Abfallstoffe: Um das Potenzial der Vergärung von Gülle und sonstigen Rest- und Abfallstoffen heben zu können, sollten:

  • Die Hemmnisse für den Einsatz von Reststoffen aus nahegelegenen Betrieben, die nicht selbst privilegiert sind, abgebaut werden.
  • Auch an zulässigerweise im Außenbereich errichteten, aber nicht (mehr) privilegierten gewerblichen Tierhaltungen, Biogasanlagen privilegiert errichtet werden können.
  • Unter bestimmten Bedingungen die Größenbegrenzung in § 35 Abs. 1 Nr. 6 überschritten werden dürfen.

» Wärmeauskopplung: Blockheizkraftwerke, die vom Standort der Biogaserzeugung abgesetzt sind (Satelliten-BHKW), dürfen im Außenbereich nur dann errichtet werden, wenn die gesamte erzeugte Energie überwiegend am BHKW-Standort genutzt wird. Um die Wärmenutzung aus Biogas an Außenbereichsstandorten zu erleichtern, sollte die Errichtung dieser BHKW auch dann möglich sein, wenn z.B. der Strom nicht vor Ort genutzt, sondern überwiegend oder vollständig ins öffentliche Netz eingespeist wird.

» Fortschrittliche Biokraftstoffe: Die Privilegierung von Biogasanlagen sollte nicht daran gebunden sein, dass die Anlage ans öffentliche Netz angeschlossen ist, um auch Anlagenkonzepte zu ermöglichen, bei denen z.B. aus dem Biogas fortschrittliche Biokraftstoffe erzeugt und ohne Einspeisung in ein öffentliches Netz vermarktet werden.

2.5 Wasserstoff

Privilegierungstatbestand für Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff ausweiten

Der BEE spricht sich für eine Ausweitung des Privilegierungstatbestands auch auf neue Flächen und nicht nur für zusätzliche Anlagen in einem bestehenden Windfeld aus. Insofern schlägt der BEE vor, den Zusatz „als Nebenanlage“ zu streichen.

Ein weiterer Grund für die Streichung des Zusatzes „als Nebenanlage“ liegt in der Tatsache begründet, dass das BauGB den Begriff der Nebenanlage nicht kennt. Dieser findet sich nur in § 14 BauNVO, dessen Regelung hier nicht passt. Der Elektrolyseur selbst ist deshalb unter die Privilegierung des § 35 Absatz 1 Nummer 5 BauGB zu fassen.

Des Weiteren enthält die vorliegende Formulierung des § 249a BauGB den Begriff der “Windenergieanlage”, der im BauBG nicht definiert ist. Hier sollte entsprechend auf die Definition in Ziffer 1 und 2 der 4. BImSchV referenziert werden. Darüber hinaus erscheint die Sicherstellung durch „technische Vorkehrungen“ in S. 1 Nr. 2 als zu unbestimmt, da nicht klar ist, ob etwas anderes als eine Direktleitung gemeint ist.

Zu kritisieren ist außerdem die in S. 1 Nr. 3 genannte Begrenzung der Erzeugungskapazität. 250 Normkubikmeter entsprechen einer Elektrolyse-Nennkapazität von 1,2 MW, die pro Windrad maximal erlaubt wären. Gängige Windräder mit bspw. 5 MW könnten demnach nur einen Bruchteil des ansonsten abgeregelten Stroms in Form von H2 speichern. Dies wäre weder volkswirtschaftlich noch betriebswirtschaftlich effizient. S. 1 Nr. 3 sollte deshalb gänzlich gestrichen werden.

BEE-Vorschlag: Der BEE schlägt aus oben genannten Gründen folgende Neuformulierung des

§ 249a BauGB vor:

§ 249a: Sonderregelung für Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff

Eine Anlage zur elektrolytischen Herstellung von Wasserstoff dient als der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie gemäß § 35 Absatz 1 Nummer 5, wenn sichergestellt ist, dass der für die Herstellung des Wasserstoffes benötigte Strom physikalisch ausschließlich in Windenergieanlagen im Sinne vom Ziffer 1.6 des Anhang 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erzeugt wird, und ein räumlich funktionaler Zusammenhang mit mindestens einer der Windenergieanlagen gemäß Ziffer 1, aus denen der für die Herstellung des Wasserstoffes benötigte Strom stammt, besteht.“

Zudem sollte es ebenso wie in §249b auch in §249a möglich sein, PV-Strom in Form von H2 zu speichern. Die Praxis zeigt, dass insbesondere da, wo die Netzanschlüsse oder der Netzausbau verzögert ist, PV-Strom nicht genutzt werden kann, sondern abgeregelt wird. Hiermit entstehen zum einen Übergangslösungen für PV-Projekte, die noch nicht angeschlossen wurden oder die „abgeregelt“ werden. Zum anderen wird die Einbeziehung von PV-Anlagen der Tatsache gerecht, dass H2-Erzeugungsprojekte aufgrund einer energiesystemischen und betriebswirtschaftlichen Optimierung oft aus einer Kombination von Wind und PV-Anlagen bestehen. Der Gesetzgeber sollte sich hierbei an Kriterien der Netzdienlichkeit für Grünen Wasserstoff orientieren. 3

Privilegierungstatbestand für Elektrolyseure auch auf PV-Freiflächen ausweiten

Der BEE empfiehlt, Elektrolyseure im räumlichfunktionalen Zusammenhang von PV-Freiflächenanlagen mitzunehmen (bisher nur Windenergieanlagen).

BEE-Vorschlag: Der Privilegierung von Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff in räumlich-funktionalem Zusammenhang sollte auch auf PV-Freiflächenanlagen ausgeweitet werden.

Öffnung von Braunkohle-Tagebauflächen zur Belegung mit Windenergie- und/oder Photovoltaik-Anlagen

Der BEE begrüßt die Verordnungsermächtigungen der Länder für die beschleunigte Öffnung von Braunkohle-Tagebauflächen zur Belegung mit Windenergie- und/oder Photovoltaik-Anlagen nach §249b. Allerdings bestehen bei der gegenwärtigen Ausgestaltung wettbewerbsrechtliche Bedenken. Bislang haben nur sehr wenige ehemalige Braunkohle-Tagebau-Betreiber Zugang zu diesen Flächen. Gleichzeitig hat die Bundesregierung im Zuge der Kohlekraft Phaseouts erhebliche Entschädigungszahlungen an diese Betreiberfirmen transferiert. Insofern ist hier eine öffentliche Ausschreibung zur Vergabe der Tagebauflächen aus wettbewerbsrechtlicher und politischer Sicht geboten.

BEE-Vorschlag: Neben einer beschleunigten Öffnung von Braunkohle-Tagebauflächen sollte die Erweiterung der Flächenkulissen durch weitere vorgeschädigte und vorgeprägte Flächen wie bspw. Kalamitätsflächen, Konversionsflächen und deindustrialisierte Flächen (bspw. stillgelegte Flughäfen, Hafenanlagen, etc.) geprüft werden.


3. Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)

3.1 Wind

Durch Standardisierung zu Vereinfachung bei Artenschutzauflagen beitragen

Die Bundesregierung hat mit der letzten Novelle des Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) artenschutzrechtliche Standardisierung vorangebracht. Jedoch sind die von der Bundesregierung vorgenommenen Veränderungen nicht weitreichend genug, um die wesentlichen Hemmisse abzubauen. Weitere Standardisierung würde erheblich zu einer Reduktion der Komplexität und damit zur Vereinfachung und Entbürokratisierung artenschutzrechtlicher Fragen beitragen. Dies würde Unternehmen Klarheit hinsichtlich der Anforderungen der Behörden bringen (Siehe BWE Stellungnahme).

Das BNatSchG sollte jetzt vor allem in den Ländern zügig umgesetzt werden. Dafür sollten die Landesministerien ihre Behörden unterstützen, indem Leitfäden und Erlasse umgehend angepasst werden, offene Fragen geklärt und klare Vorgaben gemäß den Vorgaben und Absichten des Bundesgesetzes geschaffen werden, um Verfahren und Genehmigungen zu vereinfachen und zu beschleunigen.

BEE-Vorschläge:

» Störungsverbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG sowie Abschaltauflagen zum Schutz von Fledermäusen müssen bundeseinheitlich geregelt werden, um – analog zum bundeseinheitlich geregelten Vogelschutz - Klarheit für Genehmigungsverfahren zu erhalten.

» Hinsichtlich des Störungsverbots gilt es, bundeseinheitlich mindestens festzuschreiben, dass bei Windenergievorhaben regelmäßig keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Störung im Betrieb bestehen.

3.2 Geothermie

Seismikmessungen nicht als Eingriff definieren

Seismikmessungen sind gegenwärtig nur ca. 4-5 Monate im Jahr (Herbst/Winter) möglich, daher lohnt es kaum den erforderlichen Maschinenpark in Deutschland vorzuhalten. Der Großteil dieser Kapazitäten wird daher für die Suche nach Öl und Gas im Ausland verwendet und steht für nationale Explorationsanstrengungen nicht zur Verfügung. Für Erneuerbare Energien sollte der Vorrang der Realkompensation bei der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung aufgegeben werden und es sollte dem Vorhabenträger überlassen werden, welche Form der Kompensation er wählt. Aus dem Blickwinkel der Akzeptanzsicherung kann eine Realkompensation hilfreich sein. Demgegenüber steht aber ein erheblich gesteigerter Aufwand für den Antragsteller. Daher sollte eine Wahlmöglichkeit zwischen der Realkompensation und einem monetären Ausgleich eröffnet werden (siehe BVG-Positionspapier, Seite 16).

BEE-Vorschlag: Die Regelung nach § 14 BNatSchG, nach der land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Bodennutzung nicht als Eingriff anzusehen sind, sollte um seismische Messungen auf solchen Flächen und entlang von öffentlichen, land- und forstwirtschaftlichen Wegen und Straßen erweitert werden.

 

4. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Verlegung von Netzanschlüssen durch eine Duldungspflicht erleichtern

Für den Netzanschluss von neuen Trassen müssen Stromkabel von der Anlage bis zum zugewiesenen Netzanschlusspunkt gelegt werden. Die Verlegung des Stromkabels liegt in der Verantwortung des Projektierers. Dabei ist in der Regel eine Trassenlänge von mehreren Hundert Metern bis zu einigen Kilometern notwendig, die über eine Vielzahl an verschiedenen Eigentümer*innenflächen führt. Projektierer*innen haben jedoch nicht die gleichen Rechte zur Nutzung von Flächen zur Stromkabelverlegung wie Netzbetreibende, wodurch es hier häufig zu langwierigen Verzögerungen, überhöhten Nutzungsgebühren von Flächeneigentümer*innen und damit verbundene große Umwege kommt.

BEE-Vorschlag: Projektierer*innen von EE-Anlagen sollten eine Duldungspflicht der Flächeneigentümer*innen zur Verlegung von Stromkabeln auf dem möglichst direktesten Weg zwischen der EE-Anlage und dem vom Netzbetreibenden zugewiesenen Netzanschlusspunkt erhalten. Als Vorbild könnte hier fast unverändert eine ähnliche Duldungspflicht der Eigentümer*in nach § 134 im Telekommunikationsgesetz zur Verlegung von Breitbandleitungen dienen.

Unnötig teure und verzögerte Netzanschlüsse und Inbetriebnahmen

Netzbetreibende fordern bei der Umsetzung der technischen Regeln und Normen häufig mehr als das technisch Notwendige und Verhältnismäßige. Sie fordern bisweilen spezifische Komponenten bestimmter Hersteller*innen, obwohl funktionsgleiche Alternativen verfügbar wären. Dies kann zu Verzögerungen und Verteuerungen sowie zu unnötig hohen Kosten bei der Installation der Anlagen oder zum Unterbleiben der Investition führen, sodass Potenziale nicht ausgeschöpft werden und die Motivation der Investor*innen zerstört wird. Die technischen Anforderungen variieren teilweise erheblich in ihrer Wirkung auf Aufwand und Kosten. Die Rechtsgrundlagen dafür sind nicht selten fragwürdig oder nicht gegeben. Anlagenbetreiber*innen haben keine realistische Möglichkeit, sich dagegen zu wehren, weil Verfahren und Rechtsstreitigkeiten zu lange dauern und weitere Kosten (Risiken) erzeugen.

BEE-Vorschlag: Der BEE empfiehlt eine Klarstellung im EnWG (und im EEG) bei den Verweisen auf technische Regeln, die Netzbetreibende festlegen sollen, dass nur das technisch Notwendige und Verhältnismäßige vorgeschrieben werden darf und im Zweifel Netzbetreibende dies nachzuweisen haben. Wenn Einzelkomponenten, Anlagenkonzepte oder technische Lösungen die gleichen Funktions- und Schutzziele erreichen, sind diese als gleichwertig zuzulassen und spezifischere Vorgaben der Netzbetreibenden unzulässig.

Um die Beteiligten bei der Rechtsauslegung zu diesen Fragen zu unterstützen, Verfahrenskosten zu reduzieren und die Realisierung zu beschleunigen, sollte eine „Clearingstelle Netze“ nach dem Vorbild der Clearingstelle EEG-KWKG Grundsatzfragen klären und in Streitfällen schlichten.

EVU-Status in der Kundenanlage abschaffen

Wer Solarstrom innerhalb einer Kundenanlage in einem Gebäude erzeugt und mit anderen Nutzer*innen teilt, in Mehrfamilienhäusern, Wohneigentumsgemeinschaften, vermietend, als Eigentümer*in oder in anderen Konstellationen, sollte rechtlich nicht wie ein Energieversorgungsunternehmen behandelt werden. Es handelt sich hier um eine erweiterte, gemeinsame Eigenversorgung hinter dem Netzanschluss. In mehreren Millionen solcher Gebäude schlummert ein großes und schnell erschließbares Photovoltaik-Potenzial bei motivierten und investitionsbereiten Immobilienbesitzer*innen, das mit Abschaffung der bürokratischen Anforderungen, Meldepflichten und Rechtsfolgen erschlossen werden kann. Die nicht vermittelbare Einordnung als Energieversorgungsunternehmen und die unverhältnismäßigen damit verbundenen administrativen Anforderungen außerhalb des EEG (insbes. im EnWG und StromStG) bestehen auch nach Abschaffung der EEG-Umlage leider weiter.

Die gemeinschaftliche Nutzung von Strom durch Energiegemeinschaften in Deutschland ist bisher nicht geregelt, obwohl nach EU-Recht diese bis Ende Juni 2021 bereits eingeführt werden musste.

BEE-Vorschlag: Die Nutzung von Solarstrom hinter dem Netzanschlusspunkt sollte möglichst einfach und unkompliziert ermöglicht werden. Die Einstufung als Elektrizitäts- bzw. Energieversorgungsunternehmen im Sinne des EnWG und StromStG sollte für Anlagenbetreiber*innen, die keine geschäftsmäßigen Energieversorgungsunternehmen im eigentlichen Sinn sind, grundsätzlich entfallen.

Redispatch bzw. Netzengpassmanagement angemessen umsetzen

Der Anstieg fluktuierender dezentraler Erzeuger im deutschen Energienetz, welche regional ungleichmäßig verteilt sind (Wind im Norden, PV im Süden), führen zu verstärkten Eingriffen in die Erzeugung durch das sogenannte Netzengpassmanagement. Eingriffe in die Erzeugung führen jedoch zu hohen Kosten in Form von Ausgleichszahlungen an Anlagenbetreiber und einem unerwünschten Verlust von EE-Strom. Seit dem 1. Oktober 2021 ist der Redispatch 2.0, geregelt durch das EnWG, für das Engpassmanagement maßgeblich. Ziel ist es, ein besseres Engpassmanagement (planwertorientiert) und eine bessere Marktintegration (Bilanzkreisausgleich) unter Einbindung der EE-Anlagen zu erreichen. Die Umsetzung des Redispatch 2.0 ist auf Grund der Komplexität nach aktuellem Stand aus Sicht der Branche ungenügend.

BEE-Vorschlag: Der BEE plädiert für eine angemessene Umsetzung des Redispatch 2.0 in den Prozessen, wie sie initial bereits für den 1. Oktober 2021 vorgesehen waren und verweist diesbezüglich auf seine Stellungnahmen vom März 2022 (zur Konsultation der Bestimmung des angemessenen finanziellen Ausgleichs nach § 13 a Abs. 2 EnWG im Wege einer Festlegung nach § 13j Abs. 1S. 2 EnWG i.V.m. 29 Abs. 1 EnWG)4 sowie vom Mai 2022 (zur Mitteilung Nr. 9 zum Redispatch vom 3. Mai 2022 der Beschlusskammern 6 und 8 der Bundesnetzagentur).5

Netzausbau hinsichtlich aller Flexibilitätsoptionen neu bedenken

Die von der Bundesnetzagentur im Juli 2022 genehmigten Annahmen zur Stromnetzplanung fallen hinsichtlich Stromverbräuchen, Ausbau von Speichern, Großbatterien und Sektorenkoppelungstechnologien erfreulicherweise deutlich ambitionierter aus als von den Übertragungsetzbetreibenden in ihrem Entwurf vom Januar 2022 gem. § 12a EnWG erstellten „Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung“ veranschlagt. Kritisch ist der nicht nachvollziehbare Rückbau der Bioenergieleistung bis 2045, um im Vergleich zum heutigen Stand je nach Szenario bis zu 64 Prozent, während für Erdgaskraftwerke im Bestand explizit kein Rückbau vorgesehen wird. Angesichts der Gasmangellage ist dies unverständlich, umso mehr, da die BNetzA dezentrale Lösungen neben regionaler Wertschöpfung als vorteilhaft zum Beispiel bei der Wärmewende in ländlichen Gebieten anerkennt. Auch die Potenziale der Geothermie und anderer ‚sonstige EE‘ kommen mit veranschlagten 1 Gigawatt viel zu kurz. Die Sektorenkopplung wird unterschätzt, was zu zusätzlichen negativen Auswirkungen im Energiesystem führen kann. Wie die Strommarktdesignstudie des BEE6 gezeigt hat, muss ein massiver Leistungszubau von Wind- und Solarenergie mit mehr flexibel steuerbarer Leistung einhergehen. Fehlt diese Flexibilität, sind niedrige Marktwerte der Erneuerbaren Energien und eine Ausweitung negativer Strompreise die Folge. Damit würde selbst 2050 immer noch keine betriebswirtschaftliche Grundlage für Erneuerbare Energien existieren, was sich negativ auf deren Ausbau auswirkt.

BEE-Vorschlag: Neben der Nutzung der vorhandenen Bioenergiepotenziale im Strombereich, sollte bei der Netzentwicklungsplanung dringend auch der notwendige Ausbau aller anderen Flexibilitätsoptionen wie Wasserkraft, Geothermie, Speicher, KWK, PtX oder Demand-Side-Management berücksichtigt werden.7

Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen in die Verteilernetze ermöglichen

Zur kosten- und materialeffizienten Netznutzung gehört zwingend, den Verbrauch an das fluktuierende Stromangebot aus dargebotsabhängigen Erneuerbaren Energien anzupassen. Dazu braucht es marktliche Anreize für Flexibilitäten auf der Lastseite (z.B. Sektorenkopplung, Speicher). Das seinerzeit geplante Steuerbare Verbraucher Gesetz (SteuVerG) sollte das Modell der Spitzenglättung auf Basis der verpflichtenden Nutzung des §14a EnWG in Niederspannungsnetzen einführen. Da das Gesetz zurückgezogen wurde, wurde die Bundesnetzagentur beauftragt, eine Festlegung zu treffen, die marktliche Mechanismen berücksichtigen soll und die Anforderungen an die Regelbarkeit auf den Netzanschlusspunkt verlagert. Aus Sicht des BEE war das vorgeschlagene Modell der Spitzenglättung nicht geeignet den Ansprüchen einer effizienten Netznutzung gerecht zu werden und dargebotsabhängige Erzeugung und Verbrauch, also echter Flexibilisierung, zusammenzubringen.

BEE-Vorschlag: Etablierung eines Auktionsmodells, welches einerseits die physikalischen Grenzen des Netzes berücksichtigt, und andererseits zur marktlichen Bereitstellung verbraucherseitiger Flexibilitäten beiträgt Das vorgeschlagene BEE-Auktionsmodell sollte dementsprechend bei der Neugestaltung des § 14a EnWG dringend Berücksichtigung finden (Siehe BEE Stellungnahme).

Ungleichbehandlung bei der Wasserstoffnetzregulierung vermeiden

Die bestehende nationale Wasserstoffnetzregulierung wie sie derzeit im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vorgesehen ist, bleibt aus Sicht des BEE hinter den europäischen Prinzipien der Netzregulierung zurück. Diesen zufolge muss der diskriminierungsfreie Zugang Dritter (Third Party Access) und eine Kostenregulierung (cost regulation) mit fairen und transparenten Netzanschlusskosten und Netzentgelten ermöglicht werden. Mit einem nach § 28n (1) EnWG zwischen Einspeiser/Abnehmer und Wasserstoffinfrastrukturbetreiber verhandeltem Netzzugang mit initial hohen Netzanschlusskosten wird kein „level playing field“ geschaffen. Schon in der Vergangenheit hat ein verhandelter Netzzugang zu langwierigem Rechtsstreit zwischen Marktteilnehmer*innen (z.B. Erzeuger*innen) und Netzbetreibenden geführt, anstatt zu schnellen und diskriminierungsfreien Marktentwicklungen. Insgesamt werden große Marktteilehmer*innen begünstigt und kleinere benachteiligt. Insbesondere für kleinere Abnehmer von Wasserstoff wie zum Beispiel Wohnquartiere mit Brennstoffzelle oder erneuerbarer Wasserstoff-Erzeuger stellt ein verhandelter Netzanschluss eine große Hürde dar und führt zu ungleichen Netzzugangsbedingungen.

Beim Ausbau der Wasserstoffnetzinfrastruktur sollte zudem darauf geachtet werden, dass es zu keiner einseitigen Kostenwälzung auf den Anschlussnehmenden kommt. Dies würde dazu führen, dass weniger Teilnehmer*innen einen Netzanschluss bzw. die Umwidmung von Gas- auf Wasserstoff-Ein- oder Ausspeisung wählen und damit der Prozess des Infrastruktur-Aufbaus und des Hochlaufs einer Wasserstoffwirtschaft verteuert und signifikant gebremst wird. Dies ist in hohem Maße kontraproduktiv, ineffizient und steht den Zielen Energiewende entgegen.

BEE-Vorschlag: Sinnvoll ist aus Sicht des BEE eine zeitliche Befristung des verhandelten Netzzuganges, der automatisch durch einen regulierten Netzzugang zu ersetzen wäre.8 Für den raschen Markthochlauf ist zudem die Verbindung von möglichst vielen Erzeugern, Transporteuren und Verbrauchern die wichtigste Determinante. Die Höhe potenzieller Netzkosten kann dabei am effizientesten durch die Verteilung auf eine große Anzahl von Marktakteuren gesenkt werden.

Recht auf Multi-Use bei Speichern für Prosumer*innen einführen

Nach aktueller Rechtslage wird in einen Speicher geladener Grünstrom zu Graustrom, wenn der Speicher gleichzeitig für netzdienliche Flexibilität genutzt wird, und zwar indem (kurzzeitig) Netzstrom geladen wird. Kund*innen mit Solaranlage und Speicher dürfen ihren Solarstrom zwar speichern und auch danach noch als Erneuerbare Energie verbrauchen – z.B. nachts, wenn die Sonne nicht scheint. Sie verlieren jedoch dieses Recht, sobald sie mit diesem Speicher zusätzliche Dienstleistungen anbieten, etwa das Erbringen von Regelenergie („Ergrauen des Grünstroms“). Bereits kleinste Mengen Netzstrom (Graustrom), die in den Speicher gelangen, lassen den gesamten dort in einem Kalenderjahr gespeicherten Grünstrom „ergrauen“.

Dabei steht diesen Kund*innen gemäß Art. 21 Abs. 2 lit. a. Renewable Energy Directive II (RED II) das Recht zu, ihren eigenen Erneuerbaren Strom selbst zu erzeugen, zu speichern und auch danach noch als Erneuerbare Energie zur verkaufen. Zugleich haben Sie gemäß Art. 15 Abs. 5 lit. d) nun das Recht, mit ihrem Speicher mehrere Dienstleistungen gleichzeitig zu erbringen.

BEE-Vorschlag: Um die Vorgaben der EU zur Ermöglichung von Multi-Use (d. h. Mehrfachutzung der Speicher in verschiedenen Energiemärkten) und der Erbringung von Flexibilität mit dezentralen Speichern umzusetzen, muss diese Regelung der „Ergrauung von Grünstrom“ abgeschafft werden, sodass auch gespeicherter Solarstrom seine Grünstrom-Eigenschaft behält. Der EE-Strom, der in einen Speicher eingespeichert wird, darf seine Privilegien nicht verlieren, wenn dort auch Graustrom eingespeichert wird. Es muss vielmehr eine bilanzielle Betrachtung des gespeicherten Stroms erfolgen.

Aufgrund der grundlegenden Bedeutung für die Marktteilnahme der einfachen Haushaltskunden mit Solaranlage und Speichern sollten die Absätze 1, 2 und 5 des Artikels 15 RL (EU) 2019/944 im Wortlaut in einen eigenen Paragrafen im EnWG übernommen werden.

 

5. Wasserhaushaltsgesetz

5.1 Wasserkraft

Zu langwierige und unnötig komplizierte Genehmigungsverfahren, gerade für kleine Wasserkraftanlagen, be- und verhindern die Ausschöpfung der für das Gelingen der Energiewende so wichtigen noch bestehenden Leistungspotenziale der Wasserkraft. Die derzeitige Genehmigungspraxis erfordert eine Vielzahl sehr umfangreicher Unterlagen und Gutachten, die hohe Kosten und einen hohen Zeitaufwand verursachen. Nicht selten hat dieses Genehmigungsverfahren von teilweise bis zu 10 und mehr Jahren zur Folge. Durch diese überzogene Genehmigungspraxis wird insbesondere das Repowering kleiner Wasserkraftanlagen in vielen Fällen unnötig verzögert und verhindert und führt teilweise sogar zur Aufgabe von seit Jahrhunderten genutzter Wasserkraftstandorte. Dabei ließen sich durch die Modernisierung von Wasserkraftanlagen, z.B. durch Austausch der Maschinentechnik und den Einsatz von Digitalisierungslösungen, in vielen Fällen Leistungssteigerungen von mindestens 25%, teilweise sogar bis zu 200% erzielen. Gleichzeitig ließen sich ökologische Verbesserungen durch Maßnahmen zum Fischschutz und den Bau von Fischwegen umsetzen. Insofern liegt in der Vereinfachung und Beschleunigung von Genehmigungsverfahren ein entscheidender Hebel, um die Potenziale der Wasserkraft für das Gelingen der Energiewende auszuschöpfen. Wir empfehlen daher folgende Maßnahmen:

Öffentliches Interesse an Wasserkraft festschreiben

Das in § 2 EEG nun festgeschriebene übergeordnete öffentliche Interesse an Erneuerbaren Energien und insbesondere an der stetigen und flexibel einsetzbaren Wasserkraft ist an weiteren Stellen im Genehmigungsrecht zu verankern. Die bisherige Genehmigungspraxis konzentriert sich zu sehr auf Eingriffe und betrachtet diese zu detailliert, während die positiven Wirkungen von Vorhaben kaum oder gar nicht betrachtet werden. Dies führt i. d. R. zu Verfahren, die durch gewässerökologische Aspekte überfrachtet sind und dem übergeordneten Ziel des Ausbaus oder der Modernisierung der Wasserkraft entgegenstehen.

BEE-Vorschlag: Die Festschreibung des öffentlichen Interesses an Erneuerbarer Energie und ihres Beitrags zur öffentlichen Sicherheit im Genehmigungsrecht ist daher eine wichtige Voraussetzung für schnelle und unbürokratische Planungs- und Genehmigungsprozesse.

Genehmigungsverfahren beschleunigen

Zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren ist neben Anwendung der Vorgaben des § 11a WHG eine Grundvoraussetzung, dass sich alle beteiligten Fachstellen als konstruktive Mitentwickler*innen des Verfahrens verstehen, dem Antragsteller beratend zur Seite stehen und in seinem Anliegen unterstützen, um gemeinsam die Genehmigung von Vorhaben zum Repowering von Wasserkraftanlagen zu erreichen. Hier ist ein grundsätzlicher Wandel in den Köpfen erforderlich. Alle Verfahrensbeteiligten sollten sich die übergeordneten Ziele zu eigen machen, den Erhalt und Ausbau Erneuerbarer Energien zu unterstützen. Das heißt nicht, dass z.B. Umwelt- oder Artenschutzanliegen nicht zu beachten wären, sie müssen aber in einer gleichgewichtigen Abwägung mit den klima- und energiewirtschaftlichen Anliegen betrachtet werden. Zur Beschleunigung von Verfahren ist zudem Folgendes wichtig:

» Unterlagenkatalog definieren: Die geplante Pflicht zur Veröffentlichung eines Verfahrenshandbuchs für die Genehmigung von Erneuerbare Energien-Anlagen wird begrüßt. Daneben sollten die Genehmigungsbehörden aber auch dazu verpflichtet werden, die dafür notwendigen Unterlagen detailliert aufzulisten. Dies könnte Nachfragen vermeiden und den Aufwand von Antragsteller*innen und Behörden verringern. Ein bundesweiter Standard wäre wünschenswert, dessen Vorgaben allerdings fakultativen Charakter haben sollten, um im Einzelfall Abweichungen zu ermöglichen.

» Umfang der Nachforderungen vorgeben: Genehmigungsverfahren verzögern sich immer wieder aufgrund von teils mehrfachen Nachforderungen von Unterlagen durch beteiligte Behörden. Nachforderungen sollten daher nach Eröffnung des Verfahrens nur noch einmalig mit einem klar formulierten abschließenden Nachforderungskatalog zugelassen werden.

» Fiktion der Vollständigkeitserklärung einführen: Die Fristen zur Vollständigkeitsprüfung von Behörden werden teilweise unbegründet und erheblich überschritten. Damit die Geehmigungen tatsächlich innerhalb der Fristen erfolgen können, sollten diese durch die Fiktion ergänzt werden, dass die eingereichten Unterlagen als vollständig gelten, wenn die zuständige Behörde die Vollständigkeit der Unterlagen nach vier Wochen nicht bestätigt und keine Begründung dafür gegeben hat. Die ggf. Unvollständigkeit der Unterlagen darf dann nicht zu Lasten der Antragsteller*innen gehen.

BEE-Vorschläge:

Genehmigungsverfahren vereinfachen

Gerade beim Repowering kleiner Wasserkraftanlagen unter Anwendung bekannter und bewährter Technologien muss der Umfang beizubringender Unterlagen im Genehmigungsverfahren deutlich reduziert werden. So sollte der Antragsteller im Erläuterungsbericht neben Unterlagen zur Kraftanlage lediglich die technische Ausgestaltung der Vermeidungsmaßnahmen (Fischschutz, Fischwege) vorlegen müssen, ergänzt um eine Stromertragsrechnung mit Darlegung der maßnahmebedingten Leistungssteigerung und des dadurch vermiedenen Umweltschadens. Gleichsam sollte die Erstellung von Fachbeiträgen beim Repowering von Wasserkraftanlagen und insbesondere beim Bau von Fischwegen vollständig entfallen. Sofern eine Maßnahme nach gültigem technischen Standard durchgeführt worden ist, sollten keine weiteren Funktionsnachweise erforderlich sein. Antragsteller*innen und Behörden können davon ausgehen, dass die Maßnahmen dann auch ihre Funktion zufriedenstellend erfüllen.

Genehmigungsverfahren entbürokratisieren

Die wasserrechtliche Genehmigungsplanung ist nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) nur eine von insgesamt neun Leistungsphasen, deren Aufwand jedoch unverhältnismäßig hoch ist und einen beträchtlichen Teil der Verfahrenskosten ausmacht. Durch die Vereinfachung der Genehmigungsverfahren würden die Verfahrenskosten deutlich gesenkt. Übergeordnete Behörden sollten zudem stets ihre Kompetenz vollständig nutzen und nicht untergeordnete Behörden gleicher Fachrichtung zusätzlich beteiligen. Dies würde Redundanzen vermeiden und die Verfahrenslaufzeiten in vielen Fällen erheblich verkürzen.

Genehmigungsverfahren vollständig digitalisieren

Genehmigungsverfahren sollten zur Vereinfachung und Beschleunigung der Kommunikation, aber auch zur Dokumentation auf Grundlage signierter PDF-Dateien vollständig digitalisiert werden. Die Abgabe jeglicher gedruckter Exemplare sollte entfallen oder auf maximal ein im Original unterschriebenes und bei der Genehmigungsbehörde einzureichendes Exemplar beschränkt werden.

Frühzeitige Abstimmung mit den Fachbehörden

Genehmigungsverfahren haben bedingt durch Verfahrensordnungen einen klar vorgegebenen Ablauf, der durch die Verfahrensführung seitens der Genehmigungsbehörde als zentrale Ansprechperson für den Antragstellenden in einem konzentrierten Verfahren geführt wird. Schon in der Planungsphase sollten initial alle zu beteiligenden Fachbehörden und Träger öffentlicher Belange zu einem gemeinsamen Termin zur Vorstellung des Vorhabens und Abstimmung von Anforderungen der Träger öffentlicher Belange durchgeführt werden. Diese Vorabstimmung würde das Verfahren in der Genehmigungsphase durch eine inhaltlich vorabgestimmte Genehmigungsplanung zwischen Antragstellenden, Fachbehörden und Träger*innen öffentlicher Belange vereinfachen und beschleunigen.

Rechtssicherheit im Abwägungsprozess sicherstellen

In den Abwägungsprozessen muss ein repräsentatives Verhältnis der beteiligten Interessen gewährleistet werden, das sowohl ökologische, ökonomische und soziale Aspekte gleichgewichtig einbezieht und adäquat abbildet. Das übergeordnete öffentliche Interesse an Klimaschutz und erneuerbarer Energieerzeugung muss künftig in die Vorgaben zur Durchführung von Genehmigungsverfahren Eingang finden, in die Schutzgüterabwägung einbezogen und stärker gewichtet werden. Um dies im Sinne der Energiewende sicherzustellen, sind vor allem Änderungen in der Vollzugspraxis erforderlich. Dabei muss ein klares Signal an die Vollzugsbehörden ausgehen, dass die Wasserkraft im öffentlichen Interesse liegt und daher ihre Nutzung möglich gemacht und grundsätzlich unterstützt werden sollte. Dies hätte gleichzeitig eine erhebliche Entlastung der verfahrensführenden Stellen zur Folge.

Finanzierung ökologischer Verbesserungsmaßnahmen unterstützen

Die beim Repowering im Rahmen von Modernisierungs- und Neubauvorhaben zu realisierenden Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit und des Fischschutzes sind verpflichtend umzusetzen. Sie sind jedoch sehr kostenintensiv und gerade für kleine Wasserkraftanlagen kaum finanzierbar und wirtschaftlich tragbar. Dies wird zudem umso schwieriger für diese Anlagen, wenn gleichzeitig durch überzogene Mindestwasserforderungen die wirtschaftliche Grundlage zur Refinanzierung entsprechender Investitionen geschmälert wird. Da gerade diese Maßnahmen vornehmlich auch im öffentlichen Interesse sind, wird empfohlen, durch die Auflage eines Förderprogramms und Gewährung von Investitionszuschüssen den Bau von Fischwechselanlagen und Fischschutzeinrichtungen zu fördern.

5.2 Geothermie

Entscheidungsfristen kürzen

Die bisherige Regelung benachteiligt die Wärmeversorgung gegenüber der Stromerzeugung und widerspricht dem Ziel einer Steigerung des Anteils erneuerbarer Energien im Wärmesektor. Es ist sachlich nicht gerechtfertigt, dass für Anlagen mit dem Hauptzweck der Wärmeerzeugung bisher keine Entscheidungsfrist gilt, zumal sich die Genehmigungszeiträume in der Praxis nicht unterscheiden. Die derzeit geltenden Fristen sind außerdem zu lang. Die vorgeschlagene Fristenregelung lehnt sich an die Fristenregelung in § 10 Abs. 6a BImSchG an. Die Anpassung dient der Beschleunigung und Vereinheitlichung der Fristenregelungen im Anlagenzulassungsrecht. Dadurch wird vermieden, dass Geothermieanlagen gegenüber fossilen Kraftwerken, für die die Fristen des BImSchG gelten, benachteiligt werden. Die Zulassung von wasserrechtlichen Erlaubnissen für Geothermieanlagen ist in der Regel weniger komplex und aufwändig als die Genehmigung von dem BImSchG unterfallenden Industrieanlagen.

BEE-Vorschlag: Im Rahmen des § 14a müssen die Entscheidungsfristen verkürzt werden. Über die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung sollte innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden werden. Zudem sollte die Regelung auf Anlagen zur Wärmebereitstellung (Kapazität von weniger als 1.500 Kilowatt) ausgeweitet werden. Eine einmalige dreimonatige Fristverlängerung sollte der zuständigen Behörde nur eingeräumt werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Diese muss dem antragstellenden Unternehmen begründet werden.

5.3 Photovoltaik

Hemmnisse bei Floating-PV abschaffen

Im Rahmen der Novellierung des EEG (EEG 2023-Novelle) wurden im Wasserhaushaltsgesetz unverhältnismäßige Flächenbeschränkungen für schwimmende PV-Anlagen eingeführt, die dazu führen, dass ein Großteil der Potenziale von Floating-PV nicht gehoben werden können. So muss der Uferabstand von Floating-PV-Anlagen auf künstlichen oder erheblichen veränderten Gewässern mindestens 40m betragen. Zudem darf die Anlage max. 15 Prozent der Gewässeroberfläche bedecken dürfen.

Ein Großteil der potenziellen künstlichen Gewässer (z.B. Kiesgruben) sind jedoch flächenmäßig begrenzt, so dass bei einem Uferabstand von mindestens 40m Floating-PV-Anlagen nicht sinnvoll realisieren lassen können. Der 40m-Uferabstand würde zu signifikanten Mehrkosten bei der Realisierung führen. Zudem wird die mögliche Anlagengröße durch die Begrenzung auf 15% der Gewässeroberfläche zusätzlich erheblich begrenzt.

BEE-Empfehlung: Die unverhältnismäßigen Flächenbegrenzungen in §36 Abs.3 Nr.2 Wasserhaushaltsgesetz sollten gestrichen werden.

 

6. Transportgenehmigungen

6.1 Wind

Die Errichtung von Windenergieanlagen wird verstärkt vor logistische Probleme gestellt. Immer wieder sind Baustellen nur sehr schwer zu erreichen. Dabei spielen verschiedene Faktoren eine Rolle. Hinderungsgründe sind beispielsweise die Erfordernis einer Begleitung der Transportfahrzeuge, die teilweise durch die Landespolizei erledigt wird, in anderen Bundesländern durch Sicherheitsfirmen abgewickelt werden darf. Außerdem dürfen teilweise Autobahnabfahrten z.B. über Rastplätze nicht genutzt werden, obwohl das in der Vergangenheit möglich war. Aufgrund der Größe der Teile einer Windenergieanlage kann es außerdem erforderlich sein, temporär Sicherheitseinrichtungen wie Leitplanken zu entfernen, damit besonders enge Autobahnabfahrten genutzt werden können.

Benötigt für Schwertransporte von Windenergieanlagenteilen werden daher regelmäßig:

BEE Vorschläge:

» Die Erlaubnis gem. § 8 Abs. 6 FStrG i.V.m. § 29 Abs. 3 StVO zur Durchführung von Großraum und/oder Schwertransporten und Einholung der erforderlichen Ausnahmegeehmigungen.

» Ausnahmegenehmigung gem. §§ 46 Abs. 1 Nr. 5 und 46 Abs. 1 Nr. 2 StVO zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und/oder Überlänge und zur Benutzung von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen.

» Erlaubnisse zum Rückbau verkehrsregelnder Einrichtungen / Ertüchtigung der Transportstrecken.

 

7. Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)

Besondere Bedeutung der erneuerbaren Energien (§2 EEG) muss auch für Wärme gelten Laut EEG sollen „die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden.“ Dies gilt allerdings nur, bis „die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist.“ Selbstverständlich dienen auch Wärmetechnologien, die Unabhängigkeit von Gasexporten voranbringen, auch der öffentlichen Sicherheit.

BEE-Vorschlag: Daher fordert der BEE eine Formulierung, die „das überragende öffentliche Interesse“ eindeutig und rechtssicher auf EE-Strom- und Wärmeanlagen überträgt, im EEG aufzunehmen.

7.1 Bioenergie

Bilanzielle Teilung von Roh-Biogas nach Einsatzstoffen ermöglichen

Insbesondere bei der Bündelung mehrerer Biogasanlagen kann ein erster Schritt der Umrüstung darin bestehen, dass eine Anlage zunächst nur einen Teil des erzeugten Biogases in den Aufbereitungsprozess gibt und einen weiteren Teil weiterhin in einem BHKW verstromt und dafür eine EEG-Vergütung erhält. Im EEG sollte deshalb für Bestands- und Neuanlagen klar geregelt sein, dass bereits das Roh-Biogas bilanziell nach Einsatzstoffen geteilt und den jeweiligen Verwendungszwecken zugeteilt werden kann (z.B. durch eine Ergänzung von § 44b Abs. 5 EEG 2023).

Vorgaben zur Minderung von Methanemissionen technologieneutraler gestalten

Die Pflichten zur gasdichten Abdeckung von Gärproduktlagern im EEG sind sehr restriktiv und ein besonders hoher Kostenfaktor für Güllebiogasanlagen. Um Innovationen anzureizen und ggf. die Kosten der Güllevergärung zu senken, sollte die Pflicht zur gasdichten Abdeckung von Gärproduktlagern durch eine technologieoffene Pflicht zur Minderung von Restgasemissionen ersetzt werden. In der neuen TA-Luft 2021 sind bereits umfassende Alternativen zur reinen Verweilzeitvorgabe enthalten, auf die im EEG verwiesen werden kann.

7.2 Photovoltaik

Vielzahl an unterschiedlichen landesspezifischen EEG-Flächenkulissen durch eine generelle Öffnung der benachteiligten Gebiete vereinfachen

Mit dem EEG 2023 wurde die zur Verfügung stehende Flächenkulisse für die Standortwahl von PV-Solarparks des 1. Segments durch die Verbreiterung der nutzbaren Verkehrsrandstreifen leicht erhöht. Aufgrund besonders wichtiger Nutzbarkeit sogenannter benachteiligter Gebiete nach EU-Definition besitzen die Bundesländer auch nach dem EEG 2023 jedoch weiterhin ein Ländervorbehalt. Es obliegt ihnen, auf dem Verordnungsweg diese Flächenkulisse für EEG- geförderte Solarparks vollständig, in Teilen oder überhaupt nicht zu öffnen. In der Folge ist es bei einer Vielzahl an unterschiedlichen Länderöffnungsklauseln geblieben. In der Summe bleibt die Flächenkulisse des neuen EEG 2023 damit zu klein, um den notwendigen Hochlauf des Ausbaus in der Freifläche auf bis zu 10 GW zu realisieren. Durch diese Verknappung nutzbarer Solarpark-Standorte steigen die Pachtpreise und es kommt zu einer Unterzeichnung bei Ausschreibungen.

BEE-Vorschlag: Landwirtschaftliche Flächen sollten generell auch für geförderte Solaranlagen geöffnet werden. Möglichen Vorbehalten seitens der Bundesländer könnte durch eine Optout-Regel begegnet werden (Möglichkeit für Bundesländer, eine generelle Öffnung der Standortkulisse für benachteiligte Gebiete mittels Landesverordnung zu limitieren) anstelle der in § 37c EEG 2021 gegenwärtig verankerten Optin-Regel (Möglichkeit für Bundesländer, länderspezifische Öffnungsklauseln zu verabschieden). Derartige Optout-Regelungen sollten aber klar limitiert sein. Dies würde auch dem Ziel dienen, den PV-Ausbau regional gleichmäßiger zu verteilen (Siehe Formulierungsvorschlag des BSW in seiner Stellungnahme zum EEG 2023).

Landwirtschaftliche Gebäude stärker in den Solarausbau integrieren

Im Außenbereich erhalten Solarstromanlagen auf Gebäuden lediglich die Vergütung der sonstigen Solaranlagen und nicht die Vergütungssätze für Gebäude-PV-Anlagen, obgleich ihre Realisierungskosten vergleichbar sind. Der Hintergrund ist die sog. „Stadl-Regelung“ in § 48 Abs. 3 EEG. Diese betrifft rund 35.000 landwirtschaftliche Gebäude im Außenbereich, die nach dem 1. April 2012 den Bauantrag eingereicht haben (Ausnahmen u.a. für Wohngebäude oder Ställe mit dauerhafter Tierhaltung). Während eine 100 kWp große PV-Anlage auf Gebäuden mit dem neuen EEG 2023 im Fall einer Volleinspeisung 11,51 ct/kWh erhalten soll, würde eine als „sonstige Solaranlage“ eingestufte Solaranlage nur 7ct/kWh erhalten, obwohl sich die Installationskosten nicht wesentlich unterscheiden. Nach übereinstimmender Auffassung der Fachverbände sollte diese Ungleichbehandlung schnellstmöglich beseitigt werden. Andernfalls bleibt ein gewaltiges Photovoltaik-Potenzial in der Größenordnung von 1-2 Gigawatt (Solarstrom in Höhe von 1-2 TWh im Jahr) unerschlossen.

BEE-Vorschlag: PV-Systeme auf bestehenden landwirtschaftlichen Gebäuden sollten die gleichen Vergütungssätze zustehen. Der Stichtag der Stadl-Regelung in § 48 Abs. 3 EEG sollte dafür vom 1. April 2012 auf den 1. September 2022 vorgezogen werden. Damit würde ein großes zusätzliches PV-Potenzial gehoben werden. Denn damit könnten auf den in den letzten 10 Jahren errichteten Gebäuden PV-Anlagen installiert werden. Um das Potenzial kurzfristig zu erschließen, könnte die Neuregelung u.U. auf drei bis vier Jahre befristet werden (danach könnte wieder die alte Regelung gelten).

Eigene Ausschreibungssegmente für besondere Solaranlagen schaffen

Mit dem EEG 2023 müssen Agri-, Floating- und Parkplatz-PV-Anlagen über 1 MW in den klassischen Freiflächenausschreibungen teilnehmen, um einen EEG-Zuschlag zu erhalten. Die Solarstromerzeugung mittels dieser innovativen Marktsegmente führt jedoch erfahrungsgemäß zu nennenswerten, konstruktiv bedingten Mehrkosten, weshalb eine gezielte Förderung mittels eines jährlich aufwachsenden eigenen Auktionsvolumens notwendig ist. Der im § 38 Absatz 1 GE EEG 2023 eingeführte Bonus für min. 2,1 m hochaufgeständerte Agri-PV-Anlagen von 1,2 ct/kWh für Gebotszuschläge in 2023, der auf 0,5 ct/KWh für Gebotszuschläge ab 2026 abschmilzt, dürfte den Wettbewerbsnachteil von Agri-PV gegenüber klassischen Solarparks in der Regel nicht ausgleichen können.

BEE-Vorschlag: Damit eine Öffnung der Flächenkulisse für Agri-PV-Anlagen nicht ins Leere läuft, sollte diese gemeinsam mit Floating-PV- und Parkplatz-PV-Anlagen in einem eigenen Auktionstopf mit einem jährlich aufwachsenden Auktionsvolumen und nicht im Wettbewerb zu klassischen Solarparks ausgeschrieben werden. Das gesonderte Ausschreibungsvolumen für besondere Solaranlagen sollte entlang eines Anstiegspfads auf 300 MW ab 2023, 600 MW ab 2024, 800 MW ab 2026 und 1 GW ab 2029 ansteigen und nicht vom Ausschreibungsvolumen für Solaranlagen des 1. Segments abgezogen werden. Mithilfe von Mindestzuschlagsmengen für die einzelnen Technologien kann ein Markthochlauf der verschiedenen technologischen Ansätze erreicht werden. Dies ist sinnvoll, da erst im Laufe des Markthochlaufs die Kostensenkungspotenziale im Vergleich zu Pilotprojekten ersichtlich werden können.

Gebotshöchstwerte für Auktionen anheben

Die aktuell zweistellige Inflation, steigende Lohnkosten sowie steigende Kapitalkosten durch die Zinswende führen auch bei PV-Anlagen zu deutlichen Preissteigerungen. Bei klassischen Freiflächenanlagen liegen diese in einer Größenordnung von +60 Prozent. Das aktuelle Ausschreibungsdesign ist jedoch nur unzureichend auf diese Preisentwicklungen vorbereitet. Einerseits erhöht sich der ausschreibungsspezifische Höchstwert für Solaranlagen des 1. Segments nur um 8 Prozent des Durchschnitts der Gebotswerte des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots der letzten drei Gebotstermine. Bei aktuell nur drei Gebotstermine im Jahr basiert die Berechnung des ausschreibungsspezifischen Höchstwerts auf eine Rückschau der Gebote von bis zu einem Jahr. Der Höchstwert bei den Ausschreibungen für Solaranlagen des zweiten Segments sinken sogar unabhängig von der Inflationsentwicklung um 1 Prozent pro Kalenderjahr.

Andererseits beträgt der absolute Deckel des Höchstwerts 5,9 ct/kWh (1. Segment, z.B. Freiflächen, §37b EEG) bzw. 9,00 ct/kWh (2. Segment, z.B. Dachanlagen über 1 MW, ab 1.1.2023, §38e EEG). Dieser absolute Deckel wurde bei den Ausschreibungen des 1. Segmentes bereits erreicht, wodurch der Höchstwert für die anstehende Novemberausschreibung nur 5,9 ct/kWh beträgt. Bei der letzten Ausschreibung des 2. Segments lag der durchschnittliche Zuschlagswert mit 8,84 ct/kWh bereits fast am absoluten Höchstwert. Auch diese zu niedrig angesetzten Gebotshöchstwerte haben bei den letzten Auktionen zu Unterzeichnungen geführt. Werden die Werte nicht schnell angepasst ist eine Verfehlung der PV-Ausbauziele wahrscheinlich.

BEE-Vorschlag: Die maximale Gebotshöchstwerte für das Ausschreibungen im 1. und im 2. Segment sollten zur Vermeidung von Unterzeichnungen im EEG 2023 umgehend angehoben werden. Eine Änderung des Gebotshöchstwerts erst auf dem Wege einer in § 95 Nr.1 GE EEG 2023 vorgesehenen Verordnungsermächtigung könnte u. U. nicht schnell genug greifen.

Zur Abfederung der Inflationsentwicklung und zur Aktivierung ausreichender Projekte im Kontext der Erhöhung der Ausschreibungsmengen schlägt der BEE zudem vor, beim ausschreibungsspezifischen Höchstwert des 1. Segments (Durchschnitt des letzten bezuschlagten Gebots der letzten drei Runden zzgl. 8 Prozent) den Zuschlag von 8 auf 25 Prozent zu erhöhen, um kurzfristige Preissteigerungen abfedern zu können.

Verlängerung Realisierungsfristen per Verordnung ermöglichen

Eine Verlängerung der Realisierungsfristen ist bisher nur durch langwierige Gesetzesänderungen möglich, die zu zusätzlichen Verzögerungen führen. Zur schnellen Reaktionsmöglichkeit im Falle unvorhersehbarer und unverschuldeter Verzögerungen sollte eine Verordnungsermächtigung geschaffen werden, die es dem BMWK erlaubt, die Realisierungsfristen kurzfristig und situationsabhängig zu verlängern. Dafür sollte in einem neuen § 88g EEG (Verordnungsermächtigung zur Verlängerung der Realisierungsfristen für Ausschreibungsanlagen) folgende Verordnungsermächtigung aufgenommen werden:

“Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen ermittelt wird, die Fristen nach § 36e Absatz 1, § 37d, § 38g, § 39e Absatz 1, § 39g Absatz 2, § 54 Absatz 1 und § 55 Absatz 1 sowie die Zeitpunkte des jeweiligen Beginns des Zahlungsanspruchs nach § 36i oder § 39h Absatz 1 in Sonderfällen zu verlängern, insbesondere wenn unter Berücksichtigung von Ereignissen allgemeiner Natur, an denen die Bieter keine Schuld treffen, eine Verlängerung sich als zweckmäßig erweist.”

Verrechnungsmechanismus bei den Ausschreibungen abschaffen

Mit dem EEG 2023 werden die Ausschreibungsmengen für die PV-Freifläche schrittweise ansteigend von 5,85 GW in 2023 auf 9,9 GW ab 2025 erhöht. Die Mengen sollen jedoch durch umfangreiche Abzugsmengen reduziert werden. So soll der gesamte außerhalb der Ausschreibung des 1. Segments realisierte künftige Solarpark-Zubau von diesem Auktionsvolumen des 1. Segments abgezogen werden. Dazu gehört u. a. der vorjährige Zubau kleiner PV-Freiflächenprojekte unter 1 MW, von förderfrei errichteten PPA-Anlagen sowie die im EU-Ausland bezuschlagten PV-Projekte mit Standort in Deutschland. Des Weiteren sollen die Zuschläge des Vorjahres aus dem Bereich der Innovationsausschreibung (§ 39n EEG 2023) sowie innovative Konzepte (§ 39o EEG 2023) abgezogen werden. Dies bedeutet faktisch eine Deckelung des maximal möglichen Zubaus in der Freifläche auf die im Entwurf für die Freiflächenausschreibung genannten Mengen vor.

Das Ziel der Bundesregierung sollte für das Jahr 2030 jedoch eine installierte Leistung von mindestens 215 GW sein. Eine Deckelung des Freiflächenzubaus inklusive der nicht geförderten PPA-Anlagen steht im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers, den Ausbau der Erneuerbaren Energie möglichst schnell zu steigern, um den Kohleausstieg vorziehen zu können bzw. die Abhängigkeit von Energieimporten zu verringern. Auch im Kontext der aktuellen geopolitischen Lage ist es nicht vermittelbar, dass der PV-Zubau entsprechend begrenzt werden sollte. Zudem führen die zahlreichen Abzugsmengen zu vermeidbarer Planungsunsicherheit für Projektierer*innen beim real erwartbaren Ausschreibungsvolumen der Folgejahre. Auf die Anrechnung der o. g. PV-Zubaumengen im 1. Segment sollte daher im weiteren Gesetzgebungsverfahren verzichtet werden.

BEE-Vorschlag: Der Verrechnungsmechanismus in § 28a Absatz 3 Nummer 2 und § 28b Absatz 3 Nummer 2 EEG 2023 sollte ersatzlos gestrichen werden.

7.3 Wasserkraft

Beim Blick auf die Historie des EEG inkl. der für die Wasserkraft mit der EEG-Novelle 2023 lediglich fortgeschriebenen Regelungen und die Entwicklung der Erneuerbaren Energieerzeugung in Deutschland fällt auf, dass die installierte Leistung der Wasserkraft und deren Beitrag zur regenerativen Stromerzeugung gegenüber den anderen Erneuerbaren weitestgehend konstant geblieben sind.9 Die bestehenden Potenziale zur Leistungssteigerung, v. a. durch die Modernisierung der Bestandsanlagen, aber auch den ökologisch verträglichen Ausbau der Wasserkraft an bereits bestehenden Wehranlagen wurden somit bisher nicht ansatzweise gehoben. Hintergrund dafür ist, dass gerade in Wasserkraftanlagen <100 kW installierter Leistung die Anreize für entsprechende Investitionen zu niedrig sind und die bisherige EEG-Vergütung nicht kostendeckend ist. Zudem ist der reale Wert der Vergütung im Zeitverlauf inflationsbedingt stark gesunken. Gleichzeitig sind die Kosten, v. a. für Investitionen in Gebäude, Technik und Anlagensteuerung überproportional stark gestiegen.

Folglich müssen die Anreize für Investitionen in die Ertüchtigung und den Neubau von kleinen Wasserkraftanlagen verbessert werden. Ziel einer neuerlichen EEG-Novelle muss es somit sein, den Bestand der rd. 7.600 Wasserkraftanlagen zu erhalten und die Potenziale zur Leistungserhöhung durch die Modernisierung des Anlagenbestands und den ökologisch verträglichen Ausbau an bereits bestehenden Stauanlagen zu heben. Dabei wird jede erneuerbar erzeugte kWh stetigen Stromes benötigt, auch die Erzeugung der vielen Kleinanlagen, die zudem maßgeblich helfen, die Klimaneutralität dieser Betriebe herzustellen. Nur so wird die Wasserkraft als wichtige Säule der Energiewende ihre Vorteile einer dezentralen, CO2-freien Stromproduktion, v. a. aber der Bereitstellung vielfältiger Netzdienstleistungen wie Regelenergie, Momentanreserve, Notstromreserve etc. dauerhaft in ein künftig auf 100% Erneuerbaren beruhendes Energiesystem einbringen können. Zur Erreichung dieser Ziele werden die folgenden Änderungen des EEG empfohlen:

Einführung einer neuen Vergütungsklasse < 100 kW (§ 40)

Die Sicherstellung der Anlagenwirtschaftlichkeit spielt eine entscheidende Rolle und angesichts stark gestiegener Kosten ist eine Erhöhung der Vergütung, gerade für die kleinen Wasserkraftanlagen lt. EEG-Erfahrungsbericht dringend erforderlich.10 So wird darin festgestellt, dass

„für sehr kleine Anlagen (< 100 – 200 kW) [..] die EEG-Förderung bei weitem nicht auskömmlich [ist]“. Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass die Vergütung für die Anlagen < 100 kW mindestens zwischen 13,7 und 22,5 ct/kWh betragen sollte, und zwar für die Modernisierung und den Neubau gleichermaßen. Hierin sind die aktuellen Kostensteigerungen noch gar nicht berücksichtigt, die im noch laufenden EEG-Erfahrungsbericht gerade erst abgeschätzt werden. Die Ergebnisse sind nach Abschluss des Berichtes in die endgültige Festlegung der Vergütungshöhe einzubeziehen und können ggf. zu einer notwendigen weiteren Erhöhung der Vergütung in dieser (und den anderen) Anlagenklasse(n) führen.

Mit einer erhöhten Vergütung würde die Modernisierung der dezentralen, klimaschonenden und netzdienlichen Stromerzeugung aus Wasserkraft und die hierfür erforderliche technische Ertüchtigung stark forciert werden. Gerade die kleinen Wasserkraftwerke speisen in die mit hohen spezifischen Ausbau- und Verlustkosten beaufschlagten Niederspannungsnetze ein, wodurch sie im Zuge der Digitalisierung und Automatisierung der Netzinfrastrukturen als netzdienliche Anlagen entsprechend hohe Einspareffekte bewirken können.

BEE-Vorschlag:

§ 40 Wasserkraft

(1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt der anzulegende Wert

1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 100 Kilowatt 19,5 Cent pro Kilowattstunde,

12. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 12,15 Cent pro Kilowattstunde, Degression streichen (§ 40)

Die Kleine Wasserkraft ist eine im Kern ausgereifte Technologie. Bei technischen Wirkungsgraden von bis zu 90% ist ein weiterer technischer Fortschritt in der Turbinentechnik nicht mehr zu realisieren und lediglich durch die Optimierung baulicher Gegebenheiten und den Einsatz digitaler Steuerungstechnik zu erhöhen. Investitionen im Wasserbau sind aufgrund der erforderlichen Wasserhaltung und dem anspruchsvollen Tiefbau jedoch grundsätzlich kostenintensiv. Der Neubau von Wasserkraftanlagen und die technische Modernisierung bedingen sehr hohe Anfangsinvestitionen bei gleichzeitig in den vergangenen Jahren stark gestiegenen Baukosten.

Folgerichtig wird im EEG-Erfahrungsbericht empfohlen, „die Degression für Wasserkraftanlagen abzuschaffen, da hier auch langfristig keine Lerneffekte und Kostendegressionen mehr zu erwarten sind, […]. Durch Baupreissteigerungen und erhöhte Anforderungen an die Gewässerökologie sind hingegen Preissteigerungen zu verzeichnen.“ Der BEE schließt sich dieser Einschätzung vollumfänglich an und empfiehlt, die Degression der Vergütung von Strom aus Wasserkraft abzuschaffen.

BEE-Vorschlag:

§ 40 Wasserkraft

(5) Die anzulegenden Werte nach Absatz 1 verringern sich ab dem 1. Januar 2022 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen oder ertüchtigten Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.

7.4 Wind

Höchstwerte für Wind-an-Land anheben

Die Septemberausschreibung für Wind-an-Land hat gezeigt, dass genehmigte Projekte nicht in die Ausschreibung gegangen sind. Das liegt maßgeblich an den gestiegenen Kosten für Windenergieanlagen. Projekte, gerade an windschwächeren Standorten, von denen es zukünftig mehr geben wird, rechnen sich aufgrund der Kostensteigerungen nicht mehr. Daher ist es dringend geboten, den Höchstwert der aktuellen marktlichen Rahmenbedingungen nach oben anzupassen. Mit perspektivisch fallenden Strompreisen besteht sonst die Gefahr, dass fertige Projekte nicht in die Ausschreibung und Umsetzung gehen. Finanzierende Banken sehen derzeit kein Geschäftsmodell, um die so entstandene Finanzierungslücke zu schließen.

BEE-Vorschlag: Den Höchstwert für Wind-an-Land anheben, um den Ausbau zu fördern.

 

8. Bundesförderung Effiziente Wärmenetze (BEW)

8.1 Wärme

Trafopläne in der BEW aussetzen

In der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) wird ein sogenannter Transformationsplan gefordert, um für eine Solarthermieanlage eine Betriebskostenförderung zu erhalten. Der BEE weist – bei aller grundsätzlichen Anerkennung der Wichtigkeit von Transformationsplänen – auf die Problematik hin, dass die Erstellung eines sogenannten Trafoplanes, als Bedingung für den Betriebskostenzuschuss, schnell zum unerwünschten Flaschenhals werden kann. In Hinblick auf die fehlenden Kapazitäten der entsprechenden Planungsbüros für Trafopläne und die zeitliche Schleife für die Verabschiedung dieser Trafopläne in den jeweiligen Hierarchien der Stadtwerke steht zu befürchten, dass Projekte um Jahre verzögert werden. Die Nutzung der Solarthermie ist als inhärent CO2-freie Wärmequelle unabhängig vom Stromnetzausbau. Sie reduziert zudem die Netzbelastung und ist in jeder Kombination mit anderen EE-Wärmequellen als Basis- und Grundlastversorgung sinnvoll („noregret-Technologie“).

BEE-Vorschlag: Der ohnehin geringe Betriebskostenzuschuss bei Solarthermie Einzelmaßahmen, die eine Deckung von 30% des Netzbedarfs nicht überschreiten, sollte auch ohne Vorliegen eines Trafoplans gewährt werden. Eine Solarthermieanlage produziert ohne Brennstoff und mit nur minimaler Hilfsenergie klimaneutrale Wärme und kann mit sämtlichen anderen Wärmeerzeugern sinnvoll kombiniert werden. Eine Förderung ohne Betriebskostenzuschuss im Falle eines nicht vorhandenen Trafoplanes stellt aber für die kommenden Jahre und bereits vorentwickelte Projekte ein marktrelevantes Hemmnis dar.

8.2 Bioenergie

Brennstoffliste, Nachhaltigkeitsanforderungen Beschränkung der Laufzeiten im BEW Die Liste für förderfähige Holzbrennstoffe im BEW ist lückenhaft und enthält teilweise Anforderungen bzw. Nachweispflichten, welche durch die Praxis nicht umzusetzen sind. Eine Anpassung der Brennstoffliste ist dringend erforderlich. Dies gilt insbesondere für die Wärmeerzeugung aus Waldholz und Sägerestholz. Die formulierten Nachhaltigkeitskriterien sind uneindeutig und die Nachweisführung unklar. Hier muss dringend eine Klarstellung erfolgen und ein praxistaugliches Verfahren gefunden werden.

BEE-Vorschlag: Die Beschränkung der Betriebsstunden von Biomasseanlagen in mittleren und großen Wärmenetzen muss aufgehoben werden (Siehe HBB Stellungnahme).

 

9. Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

9.1 Solarthermie

Solare Nachrüstung für junge Heizungen in alten Häusern gezielt anreizen

Für einige Millionen Haushalte wird eine komplette Ausmusterung ihrer Gasheizung und der Tausch z.B. gegen eine Wärmepumpe aus verschiedenen Gründen zumindest in den kommenden Jahren nicht in Frage kommen:

» Gasheizung wurde erst vor wenigen Jahren installiert (rund 5 Mio. Gasheizungen sind jünger als 10 Jahre).

» Gebäudehülle ist weitgehend unsaniert oder andere bauliche Gründe sprechen gegen eine Wärmepumpe oder Pelletheizung

» Bewohner*innen verfügen über geringes Haushaltseinkommen.

» Oder scheuen größere Investitionen, da sie sich z.B. bereits im Rentenalter befinden oder gerade erst neu gebaut haben.

Bei einem Großteil dieser Haushalte könnte eine vergleichsweise niederschwellige Nachrüstung bestehender Gas- und Ölheizungen mittels solarthermischer Anlagen für eine spürbare Einsparung in der Haushaltskasse sorgen. Je nach Gebäudetyp ließen sich damit Einsparungen beim Brennstoffbezug und damit verbundenen CO2-Emissionen i.H.v. 25-50 Prozent realisieren, wodurch weniger Gas verbraucht werden würde.

BEE-Vorschlag: Heizkessel, die nicht durch eine EE-Heizung ersetzt werden, sollten schnellstmöglich solarthermisch nachgerüstet werden. Die Bundesregierung sollte in der Öffentlichkeit für die solarthermische Nachrüstung bestehender Gas- und Ölheizungen mit einem Alter von max. 10 Jahren werben und diese mit einer auf drei Jahre befristeten Solarbooster-Sonderförderung (auf die BEG aufsetzend) und ggf. einem zinslosen Darlehen gezielt anreizen (Siehe BSW Stellungnahme).

9.2 Bioenergie

Breites Angebot an Brennstoffen in Zeiten der Heizkrise nutzbar machen

Der „jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrads“ (ETA S) soll von bisher 78% auf 81% angehoben werden. Diese geringfügig erscheinende Änderung stellt viele Anlagen vor erhebliche Herausforderungen. Gerade Anlagen, welche „minderwertige“ Brennstoffe wie Landschaftspflegematerial oder Waldrestholz einsetzen, können diese Anforderung nicht erfüllen. Der Grund hierfür ist, dass das Brennmaterial feuchter und nicht technisch vorgetrocknet ist. Somit lassen sich damit nur nominell geringere Wirkungsgrade erzielen als mit technisch getrockneten Brennstoffen. Hinzu kommt, dass Biomasseanlagen in Kombination mit anderen EE betrieben werden sollen. Sie müssen somit zeitweise im Teillastbetrieb gefahren werden. Auch dies verursacht einen schlechteren ETAs der als Messgröße hierfür ungeeignet ist.

Heizzentralen für Gebäudenetze arbeiten, wenn sie sehr effizient sind, mit Rücklauftemperaturen von 40-45°C. Sollte hier zwangsweise eine Brennwerttechnik verbaut werden, um ein ETA S von 81% zu erreichen, könnte diese recht niedrige Temperatur, die aus dem Abgasstrom gewonnen wird, nicht genutzt werden.

BEE-Vorschlag: Die Anhebung sollte nicht vorgenommen werden, da es nicht im Sinne der Kaskadennutzung ist, die energetische Verwertung von Reststoffen einzuschränken. Würden diese Brennstoffe technisch getrocknet werden, könnten sie theoretisch eingesetzt werden. Dies wäre aber weder energetisch und ökonomisch sinnvoll und kann nicht im Sinne der Fördermittelgebenden sein. Die Kenngröße Brennwert in der ETAs Berechnung ist ungeeignet für die Verwertung von Resthölzern. Der Heizwert müsste hier zugrunde gelegt werden.

 

10. Weitere Verordnungen und Gesetze

10.1 Gasnetzzugangsverordnung

Biogas: Beteiligung von Anlagenbetreibern an den Netzanschlusskosten verringern

In der Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) wird die Beteiligung von Biomethananlagenbetreiber*innen an den Gasnetzanschlusskosten geregelt. Die Kostenbeteiligung ist dort zwar gedeckelt, im Herbst 2021 wurde der Deckel von der Bundesnetzagentur (BNetzA) jedoch neu interpretiert, so dass die Kostenbeteiligung für die allermeisten Anlagenbetreiber*innen stark gestiegen ist. Um die Umrüstung von Biogasanlagen auf die Gaseinspeisung sowie den Bau neuer Biomethananlagen zu erleichtern, sollten auch zukünftig die Kosten für die Einspeisestation überwiegend vom Netzbetreibenden getragen werden. Der einfachste Weg dafür ist, den Beteiligungsdeckel in seiner bisherigen Form wiederherzustellen, z.B. durch eine klarstellende Formulierung in der GasNZV (Änderung von § 33 Abs. 1 GasNZV).

Grundsätzlich ist aber auch eine komplette Wälzung der Netzanschlusskosten denkbar. Eine weitere Option in diesem Zusammenhang wäre die Erweiterung der Zahlungen für vermiedene Netzkosten von 10 auf 20 Jahre. Ergänzend könnten umfassende Investitionskostenzuschüsse gewährt werden.

BEE-Vorschlag: Pflicht zur Realisierung des Anschlusses von Biogaseinspeiseanlagen ansGasnetz nach maximal einem Jahr. Zwischen dem Abschluss eines Netzanschlussvertrags zwischen Anlagen- und Netzbetreibenden und der ersten Biomethaneinspeisung liegen aktuell typischerweise zwei Jahre. Es ist möglich und anzustreben, diesen Zeitraum auf ein Jahr zu verkürzen. Grundsätzlich muss der Druck auf Gasnetzbetreibende erhöht werden, die Realisierungsfristen für Netzanschlüsse zu verkürzen. Zu diesem Zweck könnte in der GasNZV festgelegt werden, dass Netzbetreibende nach Abschluss eines Anschlussvertrags den Netzanschluss nach maximal 12 Monaten zu realisieren haben und bei Überschreitung der Frist eine Pönale fällig wird (Ergänzung von § 33 AVs. 7 GasNZV). Für eine detailliertere Darstellung wird auf das Positionspapier der Bioenergieverbände mit Vorschlägen zur Stärkung der Biomethaneinspeisung verwiesen.

10.2 Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz

Anteilige Weitergabe der Mehrkosten klimaneutraler Brennstoffe von Vermietenden an Mietende zulassen

Das Verbot zur Weitergabe der Mehrkosten klimaneutraler Brennstoffe von den Vermietenden

an die Mietenden (§ 10) verhindert de facto, dass Vermietende klimaneutrale Gase einsetzen, um ihre CO2-Kosten zu senken. Anstelle eines vollständigen Verbots der Weitergabe von Mehrkosten klimaneutraler Brennstoffe bedarf es eines klugen Mittelwegs, der sowohl die Anreizwirkung für den Brennstoffwechsel als auch die Anreizwirkung für Klimaschutzinvestitioen bewahrt und zudem die Kosten fair zwischen Mietenden und Vermietenden aufteilt.

BEE-Vorschlag: Nach Ansicht des BEE sollten deshalb Vermietende die Mehrkosten abhängig vom energetischen Zustand des Gebäudes an Mietende weitergeben können. Damit wäre die Weitergabe der Mehrkosten klimaneutraler Gase wie die Weitergabe der CO2-Kosten analog geregelt.

10.3 Messstellenbetriebsgesetz

Smart-Meter Rollout beschleunigen

Der Smart-Meter-Rollout schreitet nicht mit der für die Energiewende notwendigen Geschwindigkeit voran. Um den Rollout zu beschleunigen, sollte der Gesetzgeber dringend das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) entbürokratisieren und im Rahmen der Änderungen marktliche Lösungen und Wettbewerb anreizen. Nach derzeitigem Stand kann der Rollout zudem erst starten, wenn die Standards für alle energiewirtschaftlich relevanten Anwendungen definiert sind. Ein solche starre Vorgehensweise wird der großen Dynamik digitaler Innovationen nicht gerecht und verhindert das Sammeln praktischer Erfahrungen. Das aktuelle MsbG trifft zudem keine Bestimmungen darüber, an welchen Stellen Smart-Meter-Gateways vorrangig zu verbauen sind und wo seine Steuerbefehle wirken sollen. Dies führt dazu, dass tendenziell mehr Gateways als technisch nötig verbaut werden. Zudem besteht bei der Industrie Unklarheit über die Definition des Begriffs der “energiewirtschaftlich relevanten Daten” und somit darüber, für welche Art von Daten das das Smart-Meter-Gateway genutzt werden muss und welche Daten für ihre Geschäftsmodelle über alternative Kommunikationskanäle abgewickelt werden dürfen.

BEE-Vorschlag: Das MsbG sollte umgehend novelliert werden, um die aufwändigen und komplizierten Verfahren im Rahmen des Smart Meter Rollouts zu verschlanken und so den involvierten Akteuren rechtliche Sicherheit bei den notwendigen Investition zu geben. Es sollte zudem ein flexiblerer, und somit schnellerer Rolloutstart ermöglicht werden, der es den Akteuren erlaubt, praktische Erfahrungen zu sammeln. Ein Rollout mit intelligenten Messsystemen, die bestimmte gesetzliche Anforderungen erst durch ein späteres Funktionsupdate erfüllen, muss dabei nicht zu Abstrichen bei der notwendigen Cybersicherheit führen. Ein Smart-Meter-Gateway als Infrastruktur ist im Grundsatz möglichst am Netzanschlusspunkt einzubauen, sollte aber nur da wo notwendig genutzt werden.11

10.4 Sektorenverordnung

Biogas: Vergabeverfahren für Gasnetzanschlussprojekte vereinfachen

Gemäß der Sektorenverordnung (SektV) unterliegen Gasnetzbetreiber häufig den relevanten EU-Schwellen zur Ausschreibung. Diese Ausschreibungsverfahren für Netzbetreiber führen regelmäßig zu erheblichen Verzögerungen bei der Erweiterung bzw. Neubau von Biogasaufbereitungsanlagen.

BEE-Vorschlag: Bei nahezu gleichen Ausschreibungsinhalten (häufig standardisierte Komponenten/Baumaßnahmen) sollte das ursprüngliche Ergebnis erneut verwendet werden und das EU-Verfahren für diesen Anlagentyp ausgesetzt oder die Schwelle höher gesetzt werden. Für eine detailliertere Darstellung wird auf das Positionspapier der Bioenergieverbände mit Vorschlägen zur Stärkung der Biomethaneinspeisung verwiesen.

10.5 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Biogas: Handhabbarkeit von Gärprodukten in der Landwirtschaft gewährleisten

Aktuell gelten in der Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) für Behälter zur Lagerung von Gärprodukten deutlich schärfere Anforderungen als für Behälter zur Lagerung von (unvergorener) Gülle. Dies macht es unattraktiver, Gülle zu vergären. Da Gärprodukte und Gülle bei wesentlichen Umweltaspekten die gleichen Eigenschaften aufweisen, ist eine Ungleichbehandlung sachlich nicht gerechtfertigt.

BEE-Vorschlag: Die Anforderungen an Behälter zur Lagerung von Gärprodukten bzw. an Behälter zur Lagerung von Gülle sollten im Rahmen einer praxisgerechten Ausgestaltung aneinander angeglichen werden. Dabei ist stets das Kosten-Nutzen-Verhältnis der Anforderungen zu überprüfen.

10.6 Störfallverordnung (StörfallV)

Biogas: Erhöhung der Schwellenwerte bei Biogasanlagen

Immer mehr Biogasanlagen fallen in den Anwendungsbereich der Störfallverordnung (StörfalllV). In Verbindung mit erhöhten düngerechtlichen Anforderungen an die vorzuhaltende Lagerkapazität betrifft dies insbesondere Güllevergärende Biogasanlagen – selbst solche im kleinsten Leistungssegment bis 100 kW. Die Anforderungen der StörfallV führen zu umfangreichen administrativen und finanziellen Aufwändungen und stellen damit ein erhebliches Hemmnis für den Ausbau der Güllevergärung dar. Zudem bindet eine zunehmende Anzahl an Biogasanlagen im Anwendungsbereich der StörfallV das bereits knappe Personal und verhindert eine angemessene Betreuung und Überwachung von klassischen Anlagentypen im Sinne der StörfallV wie z.B. Chemieanlagen etc.

BEE-Vorschlag: Um das Hemmnis zu beseitigen, könnte die Mengenschwellen zur Ermittlung von Betriebsbereichen an den deutlich höheren Schwellenwert für Erdgas und Biomethan angeglichen werden. Alternativ könnte auf den Schwellenwert nicht das Biogas, sondern – analog zum Erdgas – nur der Methananteil im Biogas angerechnet werden.

10.7 Steuerliche Vereinfachungen

PV: Erbschaftssteuer für landwirtschaftliche Flächen mit Solaranlage anpassen

Die erbschaftssteuerliche Behandlung von PV-Anlagen wird zunehmend zu einer Herausforderung bei der Suche nach geeigneten Flächen für neue PV-Freiflächenanlagen. Denn mit einer Verpachtung der Fläche zur Nutzung einer Freiflächenanlage drohen den Verpächter*innen immense erbschaftssteuerliche Risiken, die in keinem Verhältnis zu den Pachteinnahmen stehen. Die Problematik liegt darin begründet, dass für landwirtschaftliche Flächen umfangreiche Befreiungs- und Verschonungsregeln im Erbschaftssteuerrecht eingeführt wurden, die bei der Nutzung der Fläche für Solaranlagen entfallen können. Einige Finanzverwaltungen betrachten Flächen mit PV-Freiflächenanlagen nicht mehr als (größtenteils verschontes) landwirtschaftliches Betriebsvermögen, sondern als steuerpflichtiges Grundvermögen. Dies wird damit begründet, dass die Flächen nicht mehr dauerhaft im engeren Sinne dem Betrieb der Landwirtschaft dienen. Im Falle einer Vererbung bzw. Verschenkung während der Laufzeit des Pachtvertrags können so hohe erbschaftssteuerliche Belastungen entstehen, die Landeigentümer*innen davon abhalten, die Flächen entsprechend für die Solarstromerzeugung zu verpachten.

BEE-Vorschlag: Die Gesetzgebung sollte klarstellen, dass bei Verpachtung von Flächen zur Erzeugung von Solarstrom oder Solarwärme diese Flächen weiterhin zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehören und erbschaftssteuerrechtlich entsprechend als solche behandelt werden sollten. Es sollte auch beachtet werden, dass Pachtverträge zeitlich begrenzt sind (i. d. R. für den 20-jährigen Vergütungszeitraum) und die Flächen nach Auslaufen der Pachtverträge wieder als landwirtschaftliche Fläche an die Verpächter*innen zurückgegeben werden müssen. Es ist deshalb nicht verhältnismäßig, dass den Verpächter*innen immense steuerliche Belastungen drohen, der dafür zugrunde gelegte Vermögenswert aber wenige Jahre später durch das Auslaufen des Flächennutzungsvertrags gar nicht mehr existiert.

PV-Solarparks wie Windparks von Grundsteuerreform ausnehmen

Mit dem Gesetz zur Grundsteuerreform vom November 2019 werden landwirtschaftliche Flächen, die für Photovoltaikanlagen genutzt werden, anders bewertet. Der § 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG versagt eine Zuordnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Die Folge ist, dass eine Freifläche mit Photovoltaikanlage mit der ungünstigeren Grundsteuer B belastet wird, statt der begünstigten Grundsteuer A. Die höhere Steuerbelastung verteuert Projekte oder macht sie unrentabel. Für den Sonderfall der Windkraftanlagen hat der Gesetzgeber mit

§ 233 Abs. 1 BewG eine sinnvolle Ausnahme geschaffen. Standortflächen, die von land- und forstwirtschaftlicher Fläche umgeben sind, gehören weiterhin zum entsprechenden Vermögen.

BEE-Empfehlung: Die Ausnahmeregelung für Windkraftanlagen sollte für Freiflächen-Photovoltaikanlagen entsprechend übernommen werden.

Stromsteuerbefreiungen vereinfachen

Die zuletzt im Jahr 2019 geänderten Regelungen zur Stromsteuer haben dazu geführt, dass auch Anlagenbetreiber*innen von bürokratischen Pflichten betroffen sind, die letztlich gar keine Stromsteuer zahlen müssen. Die Vorgaben sind teils ähnlich komplex und in der Anwendung, wie sie bisher bei der EEG-Umlage für Anlagenbetreiber waren, widersprüchlich. Sie lehnen sich teils an die bisherigen Anwendungsregeln bei der EEG-Umlage an (insbesondere bezüglich der Drittverbräuche innerhalb der Kundenanlage), weichen teilweise aber auch erheblich hiervon ab und konterkarieren damit die Vereinfachungen und Entbürokratisierungen, die durch die Abschaffung der EEG-Umlage beabsichtigt werden.

BEE-Vorschlag: Die Regelungen im Stromsteuergesetz sind so zu formulieren, dass von der Stromsteuer befreite Strommengen weder zu messen noch zu melden sind. Anlagenbetreiber*innen ohne zu versteuernde Strommengen sollten von allen Anmelde-, Anzeige- und Meldepflichten befreit werden. Die Regelungen sind so zu vereinfachen, dass Anlagenbetreiber*innen ohne komplizierte und teure Rechtsberatung durch Fachanwälte in der Lage sind zu beurteilen, ob bei ihnen stromsteuerpflichtige Strommengen anfallen (Der BSW hat dazu bereits ausführliche Vorschläge entwickelt, zu finden unter diesem Link: https://bsw.li/3lq78pr).

 

 

1 Zur Nachbesserung der bisher von der Bundesregierung verabschiedeten Gesetzespakete haben der BEE und die Fachverbände der Erneuerbaren Branche bereits ausführlich Verbesserungsmöglichkeiten aufgezeigt (siehe u.a. BEE-Stellungnahme zum Erneuerbaren-Energien-Gesetz(EEG) 2023).

2 Siehe BEE Stellungnahme vom 29. September und 06. April zum Bau GB.

3 Siehe Netzdienlichkeitskriterien in der BEE Stellungnahme zur Verordnungsermächtigung zu Anforderungen an Grünen Wasserstoff (§ 93 EEG).

4 Siehe BEE-Stellungnahme zur Konsultation der Bestimmung des angemessenen finanziellen Ausgleichs nach §13 a Abs. 2 EnWG im Wege einer Festlegung nach § 13j Abs. 1 S. 2 EnWG i.V.m. 29 Abs. 1 EnWG.

5 Siehe BEE-Stellungnahme zur aktuellen Umsetzungsproblematik im Redispatch 2.0

6 BEE-Studie „Neues Strommarktdesign“

7 Siehe BEE Stellungnahme zum Szenariorahmen 2023-2037

8 Siehe BEE Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Verordnung über die Kosten und Entgelte für den Zugang zu Wasserstoffnetzen und zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung

9 Erneuerbare Energien in Deutschland - Daten zur Entwicklung im Jahr 2020, Umweltbundesamt (UBA), 03/2021, Internet: https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/erneuerbare-energien-in-deutschland-2020

10. Untersuchung im Rahmen des Fachloses 5 zu Wasserkraft, Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi), Stand: 30.05.2019, Internet: https://www.erneuerbare-energien.de/EE/Redaktion/DE/Downloads/bmwi_de/floecksmuehle-vorbereitung-begleitung-erstellung-eeg.html

11 Siehe BEE-Positionspapier zur Digitalisierung der Energiewende.

Portraitbild von Maximilian Friedrich
Ansprechpartner*in

Maximilian Friedrich
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Referent für Politik


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