Der BEE sieht den vorgelegten Entwurf nur in Teilen geeignet, die dringend benötigte Klarheit und Verlässlichkeit im regulatorischen Rahmen…
27. Mai 2026
Der BEE fordert den Gesetzgeber auf, folgende Änderungen am Regierungsentwurf zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) vorzunehmen:
Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) begrüßt die Möglichkeit zur Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf des GModG sowie weiteren wärmerelevanten Vorschriften. Der vorgelegte Entwurf für ein Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist nur in Teilen geeignet, die dringend benötigte Klarheit und Verlässlichkeit im regulatorischen Rahmen für die Wärmewende im Gebäudesektor zu schaffen. Vor dem Hintergrund erheblicher Investitionsbedarfe und langer Planungszyklen ist es aus Sicht des BEE entscheidend, nun zügig Planungssicherheit für Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und die Energiewirtschaft herzustellen und damit die Transformation hin zu einer klimaneutralen Wärmeversorgung wirksam zu unterstützen.
Der BEE sieht jedoch erheblichen Nachbesserungsbedarf in mehreren zentralen Punkten. Der vorliegende Entwurf wird dem klimapolitisch Notwendigen und europarechtlich Gebotenen bei Weitem nicht gerecht. Besonders kritisch bewertet der BEE die Abschaffung des Nutzungsverbots für fossile Brennstoffe ab 2045, die vorgesehene Abschaffung der Bio-Treppe für seit 2024 bis zum Inkrafttreten des GModG installierte Öl- und Gasheizungsanlagen, die fehlenden Zwischenschritte und die fehlende 100-Prozent-Stufe bei der Bio-Treppe sowie handwerkliche und systematische Mängel bei der Ausgestaltung von Hybridheizungs-Erfüllungsoptionen.
Die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD, Richtlinie (EU) 2024/1275) verpflichtet die Mitgliedstaaten, Maßnahmen einzuführen, um einen hoch energieeffizienten und defossilisierten Gebäudebestand bis 2050 zu erreichen. Dabei sind Zwischenziele und nationale Fahrpläne vorgesehen.
Die Bio-Treppe in § 43 GModG des Regierungsentwurfs bezieht sich ausschließlich auf den Anteil der biogenen oder klimaneutralen Energieträger beim Betrieb neuer Heizungsanlagen. Sie enthält keine Einschränkungen für den Einsatz fossiler Brennstoffe in bereits vor Inkrafttreten der Bio-Treppe installierten Heizungs-Anlagen, wie sie das gültige GEG mit dem bestehenden Verbot für den Einsatz fossiler Brennstoffe für alle Heizkessel in § 72 (4) bisher enthält.
Auch wenn für die Bio-Treppe für das Jahr 2045 eine 100 %-Stufe eingeführt würde, würde dies nur für Anlagen gelten, die nach Inkrafttreten des GModG eingebaut werden. Für den gesamten vor Inkrafttreten installierten Anlagenbestand – also im Jahr 2045 voraussichtlich noch mehrere Millionen fossil beschickter Heizkessel – würde keinerlei Nutzungseinschränkung für fossile Brennstoffe gelten. Diese Anlagen könnten ohne jede Einschränkung beliebig lange weiter mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.
Der Gebäudebestand muss gemäß Klimaschutzgesetz (KSG) 2045 bereits treibhausgasneutral betrieben werden. Dies ist ohne das Einsatzverbot fossiler Brennstoffe ab 2045 nicht erreichbar, da 2045 voraussichtlich noch mehrere Millionen Öl- und Gaskessel installiert sein werden. Diese würden zum Teil auch dann fossil befeuert würden, wenn die biogenen Brennstoffe mittlerweile kostengünstiger sein sollten. Damit ist mit der ersatzlosen Abschaffung von § 72 (4) ein Nichteinhalten des KSG vorprogrammiert.
BEE-Forderung: Beibehaltung des Einsatzverbots fossiler Brennstoffe ab 2045
Am Verbot des Einsatzes fossiler Heizstoffe ab 2045, wie es § 72 Absatz 4 des GEGs enthält muss unbedingt festgehalten werden. Die Beibehaltung des Nutzungsverbots für fossile Brennstoffe ab 2045 ist unerlässlich, um den gesamten Anlagenbestand auf einen emissionsfreien Betrieb zu verpflichten und die Klimaschutzziele des KSG für 2045 für den Gebäudesektor zu erreichen. Die Bio-Treppe allein kann diesen Effekt nicht erzielen, da sie ausschließlich für neue Anlagen gilt.
Der Regierungsentwurf sieht in § 43 Abs. 1 GModG eine Bio-Treppe ausschließlich für Öl- und Gasheizungsanlagen vor, die „nach dem [Datum des Inkrafttretens nach Artikel 9 Absatz 1]“ in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut werden. Für Anlagen, die seit dem Inkrafttreten der aktuell gültigen Fassung des Gebäudeenergiegesetzes am 1. Januar 2024 bis zum Inkrafttreten des GModG installiert wurden, für die bereits heute eine ab 2029 einzuhaltende Bio-Treppe gilt, soll diese demnach abgeschafft werden.
Die Eckpunkte zum GModG - zu welchen auch das dazugehörige FAQ gehörten - sahen vor, dass die Bio-Treppe auch für Gas- und Ölheizungen gelten sollte, die seit 01.01.2024 und bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen in Betrieb genommen wurden. Die Annahme, dass für diese Anlagen trotzdem die zum Zeitpunkt der Installation geltende gesetzliche Regelung gilt, sollte ausdrücklich im Gebäudemodernisierungsgesetz ausgeführt werden, um Missverständnisse seitens der Gebäudeeigentümer zu vermeiden. Andernfalls drohen bis zum Inkrafttreten des GModG enorme Vorzieheffekte unter der irrtümlichen Annahme, dass für diese Installationen keine Erneuerbaren-Anforderungen gelten.
Die Installationszahlen des Bundesverbandes der Deutschen Heizungsindustrie (BDH) machen klar, dass es sich dabei nicht um eine vernachlässigbare Zahl an Anlagen handelt. Laut BDH wurden im Jahr 2024 in Deutschland rund 580.000 Gasheizungen sowie rund 57.000 Ölheizungen abgesetzt. Ein Teil dieser Anlagen dürfte von den Verpflichtungen der Bio-Treppe ausgenommen sein, weil sie bereits vor Veröffentlichung des GEG-Entwurfes beauftragt wurden. Zählt man den Einbauzeitraum 2024 und das Jahr 2025 zusammen, ist von gleichwohl über einer Million fossil beschickter Heizungsanlagen auszugehen, für die die bereits bisher gültige Bio-Treppe entfallen würde.
Diese Anlagen haben eine typische Nutzungsdauer von 20 bis 25 Jahren. Ohne Einbeziehung in die Bio-Treppe würden auch diese Anlagen bis zum Ende ihrer Nutzungszeit vollständig fossil betrieben werden können, ohne jegliche Verpflichtung zur Nutzung erneuerbarer oder klimaneutraler Energieträger, obwohl diese Anlagen, anders als die vor 2024 installierten Öl- und Gasheizungsanlagen, bereits im Wissen um diese Verpflichtungen installiert wurden.
BEE-Forderung: Einbeziehung der Einbaujahrgänge 2024 bis Inkrafttreten GModG in die Bio-Treppe
Der BEE fordert, dass für die Öl- und Gas-Heizungsanlagen, die nach dem 1. Januar 2024 und vor Inkrafttreten des GModG in ein Bestandsgebäude eingebaut wurden, und für die nach dem heutigen GEG ab 2029 bereits eine Bio-Treppe gilt, in die Verpflichtungen des § 43 Abs. 1 GModG einbezogen werden. Dabei sollten soweit möglich dieselben Stufendaten (inkl. der Erweiterung der Erfüllungsoptionen der Bio-Treppe um Solarthermieanlagen und Hybridheizungsanlagen mit Wärmepumpe und Holzheizungsanlagen) gelten wie für Neuanlagen nach Inkrafttreten des GModG.
Der Regierungsentwurf sieht in § 43 Abs. 1 GModG folgende Stufung zur Nutzung biogener oder klimaneutraler Energieträger vor: 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040. Eine weitere Stufe für 2045 und eine 100-Prozent-Vorgabe fehlt vollständig. Damit dürften auch die seit Inkrafttreten der Bio-Treppe installierten Öl- und Gasheizungsanlagen nach 2045 zum Teil weiter mit fossilem Öl und Gas betrieben werden. 60 Prozent biogene oder klimaneutrale Energieträger in seit Inkrafttreten der Bio-Treppe neu installierten Öl- und Gaskesseln im Jahr 2040 bedeuten, dass 40 Prozent des Wärmebedarfs weiterhin fossil gedeckt werden dürfen.
Jährliche Zwischenstufen bei der Bio-Treppe einführen: Die derzeit vorgesehenen zeitlichen Abstände, insbesondere der Sprung von 15 % (2030) auf 30 % (2035) und von 30 % (2035) auf 60 % (2040), schaffen keinen kontinuierlichen Aufwuchs der Marktnachfrage für biogene Energieträger und erneuerbare Wärmelösungen. Dies wird absehbar zu Knappheiten beim Angebot und in der Folge zu deutlichen Preissprüngen führen. Dies erschwert Planungssicherheit für Industrie und Handwerk und verlangsamt den notwendigen Infrastrukturausbau.
BEE-Forderung: Bio-Treppe bis 2040 auf 100 Prozent anheben und jährliche Zwischenstufen einführen
Der BEE fordert, die Bio-Treppe so auszugestalten, dass sie bis zum Jahr 2040 einen Anteil von 100 % klimaneutraler Energieträger an der bereitgestellten Wärme verlangt. Nur so kann Deutschland die Vorgabe der EPBD erfüllen, einen klimaneutralen Gebäudebestand bis 2040 sicherzustellen. Zudem sind die Stufen zu verdichten: Der BEE empfiehlt jährliche Zwischenstufen ab 2029, um einen kontinuierlichen Markthochlauf zu gewährleisten und erhebliche Preissprünge zu vermeiden.
Ob die steigenden Anteile der Bio-Treppe auch für die Anerkennung neu installierter Solarthermieanlagen und Hybridheizungsanlagen mit Wärmepumpe oder Holzheizungsanlge gelten, ist im Gesetzentwurf unklar formuliert. Die Gültigkeit der steigenden Bio-Treppen-Anteile bei diesen drei Anlagentypen ist jedoch Voraussetzung dafür, dass ein hoher Anreiz besteht, von Anfang an Heizungsanlagen zu installieren, die hohe Anteile erneuerbarer Wärme nutzen. Sie ist auch eine Voraussetzung dafür, dass eine mögliche Knappheit grüner Gase und Öle infolge der steigenden Bio-Treppen-Anteile und Grüngas- und Bioölquoten zu sehr hohen Heizkosten führen.
BEE-Forderung: Sicherstellung, dass bei der Anerkennung anderer erneuerbarer Wärme bei der Bio-Treppe die steigenden Anteile der Bio-Treppe gelten
Bei der Anerkennung von Solarthermieanlagen, Wärmepumpen und Holzheizungsanlagen auf die Stufen der Bio-Treppe Abs ist sicherzustellen, dass auch die steigenden Prozentanteile der Bio-Treppe für alle neu installierten Hybridheizungsanlagen gelten.
Dies kann für Hybridheizungsanlagen mit einer Holzheizungsanlage erreicht werden, in dem in § 45 Abs 2 Satz 1 „wird die Pflicht nach § 43 Absatz 1 durch die Nutzung fester Biomasse erfüllt“ ersetzt wird durch „wird die Pflicht nach § 43 Absatz 1 durch die Nutzung entsprechender Anteile fester Biomasse erfüllt“. Entsprechende Umformulierungen sind auch bei der Anerkennung von Solarthermieanlagen vorzunehmen.
Es ist zu begrüßen, dass vorgesehen ist, dass die durch die Bio-Treppe geforderte Einsparung fossilen Brennstoffes auch durch Solarthermie erreicht werden kann, siehe § 43 Einbau einer Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird (Abs. 3).
Leider wurde der Paragraf nahezu unverändert aus dem aktuellen GEG übernommen und versäumt, die Aperturfläche durch die Größe Bruttowärmeertrag (Gross Thermal Yield, GTY) zu ersetzen. Mit der Aperturfläche als Anforderung werden die effizienten Kollektoren gegenüber weniger effizienten Kollektoren benachteiligt, weil sie trotz deutlich höherem Ertrag die gleiche Fläche aufs Dach bringen müssen – und dabei hochpreisiger sind. Dies führt zu Wettbewerbsverzerrungen zuungunsten deutscher und europäischer Hersteller von besonders leistungsstarken Solarthermiekollektoren.
Im Übrigen wurde bereits 2013 die Aperturfläche als Bezugsfläche in der Kollektorprüfnorm ISO 9806 von der Bruttofläche abgelöst. Die Aperturfläche ist auch allein deshalb schon ungeeignet für einen fairen Vergleich der Kollektoren, da diese sich je nach Bauart des Kollektors (Verhältnis von Gehäuse zu Oberfläche) teilweise erheblich unterscheiden.
Dies lässt sich sehr leicht beheben, indem man die Aperturfläche dieses hier im Gesetz adressierten Standardkollektors mit dem Faktor: 500 kWh Bruttowärmeertrag pro m² Aperturfläche umrechnet.
Der Bruttowärmeertrag wurde 2024 bereits in die „Bundesförderung für effiziente Gebäude - Liste der technischen FAQ – Einzelmaßnahmen (Version 6.1 (07/2024), KfW-Bestellnummer: 600 000 4864) implementiert.
BEE-Forderung: Bruttowärmeertrag als maßgebliche Kenngröße einführen
Die Umsetzung könnte durch Anpassung des § 43 Absatz 3 erfolgen:
(3) Die Pflicht nach Absatz 1 kann auch durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt werden. Die Pflicht wird im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2034 erfüllt, wenn die solarthermische Anlage
1. bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen mit einem Bruttowärmeertrag von mindestens 20 kWh je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird,
2. bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen mit einem Bruttowärmeertrag von mindestens 15 kWh je Quadratmeter Nutzfläche installiert und betrieben wird.
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass bei Solarthermieanlagen, Wärmepumpen und Holzheizungsanlagen nur Ausstellungsberechtigten nach § 88, also diejenigen, die auch Energieausweise erstellen dürfen, bei Hybridheizungen einen höheren Anteil als 15 Prozent an erneuerbarer Wärme feststellen können.
Angesichts der leichten Nachweisbarkeit und der etablierten Technologien und Prozesse ist nicht nachvollziehbar, warum dies den Einsatz von Energieberater:innen erfordern soll. Die Verengung auf diesen Personenkreis ist ein unnötiges Nadelöhr.
Der anhand des unabhängig unter Laborbedingungen geprüften Bruttowärmeertrages gemäß Solarkeymark-Kollektordatenblatt leicht zu ermittelnde solare Deckungsgrad einer Solaranlage sollte auch durch eine Fachunternehmererklärung - analog bspw. zum hydraulischen Abgleich gemäß §60c GEG - möglich sein.
Letzterer ist weitaus komplexer und erfordert u.a. eine Heizlastberechnung der einzelnen Räume, Ventilauslegung und Rohrnetz-/Volumenstromberechnung. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der anhand weniger bekannter Parameter zu erbringende Nachweis des Solarthermiebeitrages nur von Energieberater:innen durchgeführt werden darf, der deutlich aufwändigere hydraulische Abgleich jedoch auch von weiteren fachkundigen Personen.
Wie bei der früheren Fachunternehmererklärung und heutigen Bestätigung nach Durchführung (BnD) in der BEG, ist eine Ausweitung auf alle Personen sinnvoll, die eine Heizungsprüfung nach § 60a (4) durchführen dürfen (Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer und Energieberater/Energieeffizienz-Experten). Diese können das ebenfalls beurteilen.
BEE-Forderung: Ausweitung des Kreises der Berechtigten, die einen höheren Anteil als 15 Prozent erneuerbarer Wärme feststellen können
Der Kreis der Berechtigten, die einen höheren Anteil als 15 Prozent an erneuerbarer Wärme feststellen können, sollte auf alle Personen ausgeweitet werden, die eine Heizungsprüfung nach § 60a (4) GEG/GModG vornehmen dürfen. Dazu gehören SHK-Betriebe.
Für Solarthermieanlagen sollte die Formulierung lauten „Im Übrigen hat der Gebäudeeigentümer durch eine fachkundige Person nach §88 oder § 60a (4) nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach Absatz 1 durch die Nutzung einer solarthermischen Anlage erfüllt wird, wenn ein höherer Anteil als 15 Prozent auf die Pflicht nach Absatz 1 angerechnet werden soll.“
Für Holzheizungsanlagen kann dies umgesetzt werden, indem in § 45 (2) nach § 88 „oder § 60a (4)“ eingefügt wird. Entsprechendes gilt für Wärmepumpen in § 43 (3).
Die vorgesehene Regelung zur Wärmepumpen-Hybridheizung als Erfüllungsoption der BioTreppe bietet ein Schlupfloch die Anforderungen aus Abs. 1 für Mindestanteile erneuerbarer Energien zu umgehen, da es keine Vorgaben zu einer äquivalenten Dimensionierung des Wärmepumpenteils gibt.
Der Regelungsvorschlag stellt im Einfamilienhausbereich allein auf einen bivalent parallelen Betrieb mit Vorrang für die Wärmepumpe ab. Eine Aussage über die Leistungsdimensionierung oder den tatsächlichen energetischen Beitrag der Wärmepumpe wird nicht getroffen. Die Vorgabe zum Betriebsmodus bedeutet im Kern lediglich, dass eine Wärmepumpe während der Heizperiode dauerhaft im Betrieb ist. In der Praxis wäre es damit möglich, sehr kleine Wärmepumpen zu installieren, die nur einen marginalen Beitrag zur Wärmeversorgung leisten.
Diese Ausgestaltung steht außerdem im Widerspruch zur Marktpraxis. Wärmepumpen werden – auch in hybriden Systemen – üblicherweise so ausgelegt, dass sie den überwiegenden Anteil der Raumwärmebereitstellung übernehmen, während fossile Wärmeerzeuger zur Abdeckung von Spitzenlasten und/oder Warmwassererzeugung eingesetzt werden. Der Gesetzentwurf setzt demgegenüber Anreize für eine deutlich kleinere Dimensionierung der Wärmepumpe.
Die Vorschrift weist zudem Inkonsistenzen auf, denn anders als bei Einfamilienhäusern ist für Mehrfamilienhäuser und Nichtwohngebäude ab dem Jahr 2035 ein Nachweis durch eine fachkundige Person vorgesehen, dass die Wärmepumpe tatsächlich einen dem Niveau der BioTreppe entsprechenden Beitrag leistet. Die unterschiedliche Behandlung von Einfamilienhäusern einerseits und größeren Gebäuden andererseits ist sachlich nicht nachvollziehbar.
BEE-Forderung: Mindestbeiträge von Wärmepumpen verbindlich absichern
Aus Sicht des BEE ist eine grundlegende Überarbeitung von § 43 Abs. 4 erforderlich. Dabei kann sich die Regelung an der technischen Vorgehensweise des bislang geltenden § 71h GEG orientieren.
Unter Bezugnahme auf DIN EN 14825 Teillastpunkt A muss der Wärmepumpenteil der Hybridanlage ausreichend dimensioniert sein, um Wärme in einem Umfang zu erzeugen, welcher der jeweils geltenden Stufe der Bio-Treppe entspricht. Dies ist grundsätzlich durch einen Fachkundigen gem. §§ 88 oder 60b nachzuweisen.
Regelmäßige Nachweise können entfallen, wenn der Wärmepumpenteil bereits bei Installation auf mindestens 30 Prozent oder bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 Prozent der Leistung des Spitzenlasterzeugers ausgelegt wird (entspricht rd. 60 Prozent erneuerbarer Wärme).
Der Regierungsentwurf enthält gegenüber dem Referentenentwurf neue Regelungen, die den Einsatz von Holzwärme in unverhältnismäßiger Weise beschränken und diskriminieren. Dazu gehören die Vorgabe zur Einhaltung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und das Einsatzverbot für luftführende Pelletkaminöfen, die aus dem Gesetzentwurf zu streichen sind.
Der Regierungsentwurf sieht vor, dass in neuen Holzheizungsanlagen nur noch Holz eingesetzt werden darf, für das Betreiber bei Bedarf nachweisen kann, dass der Brennstoff die EU-rechtlich für die Förderung von Großanlagen ab 7,5 MW geltenden und konzipierten Nachhaltigkeitsanforderungen einhält. Diese Anforderungen sieht die EU also für Anlagen vor, die große Mengen Holz verbrauchen, nicht aber für Anlagen, die in Einfamilienhäusern mit einem kleinen Holzbedarf. Diese Ausweitung von Großanlagen auf alle Holzheizungsanlagen jedweder Nennleistung und vom Förder- auf das Ordnungsrecht ist eine erhebliche Übererfüllung der EU-Vorgabe. Dies bringt erhebliche Probleme:
Der Nachweis ist in der Praxis nur möglich, wenn für die Brennstoffe eine RED-III-Nachhaltigkeitszertifizierung vorliegt. Diese ist ausschließlich für gewerbliche und industrielle Nutzer im großen Leistungsbereich vorgesehen. Zwar ist theoretisch die Einhaltung der Anforderungen auch ohne RED-III-Zertifizierung denkbar. In der Praxis kann aber niemand sagen, wie das ohne Zertifikat nachgewiesen werden kann. Dies ist auch bei der bisher einzigen Ausweitung dieser Anforderung auf die Förderung aller Anlagen bei der Bundesförderung effizienter Wärmenetze (BEW) der Fall. Dies schafft für potenzielle Anlagenbetreiber erhebliche Rechtsunsicherheiten, die Investitionen verzögern und teilweise verhindern.
RED-III-zertifizierte Holzbrennstoffe, die in Holzheizungsanlagen in Gebäuden eingesetzt werden (Holzpellets, Holzhackschnitzel, Scheitholz) sind in Deutschland auf dem Markt bisher so gut wie nicht verfügbar, da hier bisher kaum Anlagen gefördert wurden, die diese Brennstoffe großtechnisch einsetzen. Es müsste daher mindestens eine Übergangsfrist von einem Jahr gewährt werden, damit die Anbieter von Holzbrennstoffen eine RED-III-Zertifizierung umsetzen können, damit neue Anlagenbetreiber überhaupt die Möglichkeit haben, diese Anforderung einzuhalten. Da eine Zertifizierung aufwendig und teuer ist würde dies den Preis deutlich erhöhen und erhebliche bürokratische Hürden aufbauen, die eigentlich vermieden werden sollen.
Eine RED-III-Zertifizierung wäre zusätzlich nur für Holzbrennstoffe möglich, die gewerblich erzeugt werden. Für Anlagenbetreiber, die Stückholz oder Hackschnitzel aus eigener Produktion nutzen, ist eine RED-III-Zertifizierung kein gangbarer Weg. Eigennutzung von Holz in neu installierten Anlagen wäre in der Praxis zukünftig ausgeschlossen. Dieses Holz würde der Nutzung entzogen, und die Nachfrage nach gehandeltem Holz erhöht. Infolgedessen würde der Holzpreis für alle Holzabnehmer steigen. Diese Einschränkung wäre also auch zum Nachteil aller Holz verarbeitenden Betriebe.
Diese Vorgabe nach Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeits-Verordnung wäre daher auch im Interesse aller Holz verarbeitenden Betriebe zumindest auf gewerblich erzeugtes Holz zu beschränken. Es ist aber fraglich, ob die damit verbundene Schlechterstellung von Anlagenbetreibern, die nicht über eigenes Holz verfügen, vor den Gerichten Bestand hätte. Es wäre daher besser, auf die Ausweitung der Einhaltung der Biomassestrom-Nachhaltigkeits-Verordnung auf alle neuen Anlagen jeder Nennleistung zu verzichten. Die sinnvolle 7,5 MW-Grenze der RED II/III und der Biomassestrom-Nachhaltigkeits-Verordnung sollte nicht unterschritten werden. Zudem besteht in Deutschland aufgrund der geltenden forstlichen Fachgesetze nur ein sehr geringes Nachhaltigkeitsrisiko, so dass keine Notwendigkeit für zusätzliche Auflagen besteht. Es ist klarzustellen, dass auch die jeweiligen Grenzwerte für Anlagengrößen der BioSt-NachV in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung finden.
BEE-Forderung: Streichung der Vorgabe zur Einhaltung der Anforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeits-Verordnung durch Holzbrennstoffe
In § 3 (4) Satz 2 GModG ist dazu die Nr. b zu streichen, die in Neuanlagen zugelassene Biomasse auf solche beschränkt, „die die Nachhaltigkeitsanforderungen der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126) in der jeweils geltenden Fassung einhalten“
Der Gesetzentwurf sieht in § 45 vor, dass Holzheizungsanlagen nur installiert werden dürfen, wenn „die Nutzung in einem automatisch beschickten Biomasseofen mit Wasser als Wärmeträger oder einem Biomassekessel erfolgt“. Die Rechtsfolgen sind unklar, aber in jedem Fall gravierend. Je nach Auslegung, wäre die Installation aller nicht genannten Anlagen (also aller Einzelraumfeuerungsanlagen außer wasserführende Pelletkaminöfen) zukünftig nicht mehr zulässig. Dieser Ausschluss könnte aber je nach Auslegung auch nur für Heizungsanlagen gelten, da der Titel des § 45 auf Holzheizungsanlagen abzielt – dann wären nur luftführende Pelletkaminöfen ausgeschlossen. Möglich ist aber eine Auslegung, dass die Installation nur im Fall des Heizungstausches ausgeschlossen wäre (wenn § 45 nur in Verbindung mit § 42 Absatz 1 gilt).
Automatisch beschickte Einzelraumfeuerungsanlagen, also Pelletkaminöfen fallen unter den Begriff der Heizungsanlage nach § 3 (1) Nr. 14 a. Die Installation luftführender Pelletkaminöfen wäre durch die Beschränkung auf Pelletkaminöfen mit Wasser als Wärmeträger daher bei allen Auslegungen ausgeschlossen. Da handbeschickte Einzelraumfeuerungsanlagen nicht unter den Begriff der Heizungsanlage fallen, könnten sie hingegen ggf. weiter unbeschränkt installiert werden.
In jedem Fall wäre diese eine erhebliche Verschärfung gegenüber dem gültigen GEG: Dieses schließt zwar die Anrechnung luftführender Pelletkaminöfen auf den für die Neuinstallation von Heizungsanlagen vorgeschriebenen 65-Prozent-Anteil erneuerbarer Wärme aus, so dass luftführende Pelletkaminöfen nach dem GEG zukünftig nur noch im Rahmen des verbleibenden 35 Prozent-Anteils z.B. als Ergänzung einer Luft-Wasser-Wärmepumpe installierbar wären. Diese Ergänzung von EE-Wärmerzeugern (z.B. von Luft-Wärmepumpen) würde das GModG aber in jedem Fall ausschließen. Sie wären – je nach Auslegung – ggf. allenfalls noch nachträglich möglich, wobei selbst das unsicher ist. Die Installation handbeschickter Einzelraumfeuerungsanlagen beschränkt das GEG hingegen nicht.
Ein Ausschluss von luftführenden Pelletkaminöfen, während handbeschickte Einzelraumfeuerungsanlagen zulässig sind, kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein, da sie das Holz mit weniger Staubemissionen und mit höherer Energieeffizienz nutzen als handbeschickte Einzelraumfeuerungsanlagen. Daher ist fraglich, ob diese Regelung vor Gericht Bestand haben würde. Da ein Urteil aber erst nach mehreren Jahren zu erwarten wäre, würde dieser Ausschluss bis dahin wirken und erheblichen Schaden anrichten.
BEE-Forderung: Streichung des Ausschlusses der Installation luftführender Pelletkaminöfen
Die Einschränkung „mit Wasser als Wärmeträger“ muss aus dem neuen § 45 (1) Nr. 1 unbedingt gestrichen werden. Alternativ wären luftführende Pelletkaminöfen im bisher unverändert gebliebenen § 3 (1) Nr. 14 a aus dem Begriff der Heizungsanlage herauszunehmen. Außerdem muss sichergestellt werden, dass § 45 (1) entsprechend dem Titel des Paragraphen nur für Heizungsanlagen gilt, und nicht für alle Feuerungsanlagen nach der 1. BImSchV.
Der BEE fordert einen verlässlichen und klimaneutralen Defossilisierungspfad für den gesamten Gebäudebestand statt neuer fossiler Lock-in-Effekte im…
BEE-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes
Stellungnahme des BEE zum Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Versorgungssicherheit Strom und zur Bereitstellung neuer Kapazitäten