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Stellungnahme

Stellungnahme zum Standortfördergesetz

1. September 2025

Das Wichtigste in Kürze

  • Wir begrüßen es, dass die Bundesregierung, dem Koalitionsvertrag entsprechend, mehr Spielraum für private Investitionen in Erneuerbare Energien und dazugehörige Infrastrukturen schaffen will. Das StoFöG kann einen erheblichen Beitrag dazu leisten.
  • Der Entwurf kreiert neue und erhöhte Investitionsmöglichkeiten für Spezialfonds und REITs in EE-Anlagen und Infrastrukturen.
  • Der Entwurf schafft Rechtssicherheit durch die einheitliche Definition im Kapitalanlagegesetzbuch § 1 Absatz 19 Nummer 6a mit Verweis auf das EEG.
  • Damit insbesondere kleine und mittlere Akteure der Energiewende gezielt gestärkt werden, empfiehlt der BEE im Rahmen des StoFöG (Artikel 21), das bestehende Schwarmfinanzierungs-Privileg nach § 2a VermAnlG auf Bürgerenergie-Gesellschaften in der Rechtsform GmbH oder GmbH & Co. KG auszuweiten.
  • Um sicherzustellen, dass die Möglichkeiten für gesteigerte Investitionen in EE vollumfänglich genutzt werden können, empfiehlt der BEE, die Infrastruktur-Quote von der Immobilienquote zu entkoppeln und eine eigenständige Quote für Infrastruktur zu schaffen, die insbesondere Investitionen in Erneuerbare Energien gezielt fördert.
  • Der BEE sieht in den geplanten Änderungen des REIT-Gesetzes, Investmentsteuergesetzes und KAGB eine Chance, Investitionen in Erneuerbare Energien effizienter zu gestalten. Gleichzeitig zeigt der Entwurf des Standortfördergesetzes, dass durch die Vielzahl an neuen Melde-, Dokumentations- und Reportingpflichten das Ziel einer schlanken Verwaltung und des Bürokratieabbaus aktuell gefährdet ist.

 

Vorbemerkungen

Am 22. August 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz, StoFöG) zur Verbändekonsultation gestellt.

Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) begrüßt ausdrücklich die Zielsetzung des Referentenentwurfs, Investitionen in Erneuerbare Energien und in die dazugehörige Infrastruktur zu stärken. Mit 63 Artikeln, unter anderem zu Änderungen im REIT-Gesetz, Investmentsteuergesetz, Kapitalanlagegesetzbuch sowie dem Vermögensanlagengesetz, stellt der Entwurf einen umfangreichen ersten Ansatz dar, institutionelles Kapital für Investitionen nutzbar zu machen. Gleichzeitig sehen wir: Für eine wirklich starke und zielgerichtete Förderung Erneuerbarer Energien sind weitere Maßnahmen erforderlich.

Die Schaffung attraktiver Rahmenbedingungen für privates Kapital ist eine zentrale Voraussetzung, um die ambitionierten Klimaziele der Bundesregierung zu erreichen und die Energiewende erfolgreich umzusetzen. Bereits im Koalitionsvertrag wurde das Ziel formuliert: „Zur Vergabe von Eigen- und Fremdkapital bei Investitionen wollen wir im Zusammenspiel von öffentlichen Garantien und privatem Kapital einen Investitionsfonds für die Energieinfrastruktur auflegen.“ (Zeile 1011)

Die vorgesehenen Anpassungen im Standortfördergesetz (u.a. REIT-Gesetz, im Investmentsteuergesetz, im KAGB sowie im Vermögensanlagengesetz) sind ein erster wichtiger Schritt, um Investitionsspielräume für Erneuerbare Energien zu eröffnen. Wir sehen in diesen Regelungen die Chance, institutionelles Kapital in deutlich größerem Umfang für die Finanzierung von Projekten im Bereich der Erneuerbaren Energien nutzbar zu machen. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass der Referentenentwurf zwar den Zugang zu Kapital für Investitionen verbessert, jedoch besteht ohne gezielte Maßnahmen zur Regionalisierung die Gefahr, dass die Wertschöpfung zunehmend ins Ausland abfließt. Dies hätte nicht nur wirtschaftliche Auswirkungen, sondern auch negative Effekte auf die gesellschaftliche Akzeptanz der Energiewende.

Gleichzeitig identifizieren wir Herausforderungen, die eine Nachjustierung erforderlich machen. Statt eines Abbaus von Bürokratie und Verwaltungsaufwand – wie es die Zielsetzung des Gesetzes nahelegt – besteht derzeit die Gefahr, dass zusätzliche Melde-, Dokumentations- und Compliance-Pflichten entstehen. Aus Sicht des BEE ist es entscheidend, dass die neuen Regelungen so ausgestaltet werden, dass sie den Marktzugang für Investitionen in Erneuerbare Energien erleichtern und nicht durch übermäßige Komplexität hemmen. Auch mit Blick auf künftige Anpassungen darf das Ziel des Bürokratieabbaus nicht aus den Augen verloren werden.

Darüber hinaus sind flankierende Maßnahmen erforderlich, die über das StoFöG hinausgehen. So müssen Banken nach aktueller Regulierung (CRR II, Art. 132 Abs. 3) für Infrastruktur-Eigenkapitalinvestitionen eine sehr hohe Eigenkapitalunterlegung (bis zu 250 %) vorhalten. Diskutierte Entlastungen wie ein Infrastructure Supporting Factor oder Green Supporting Factor sind auf EU-Ebene bislang nicht umgesetzt. Die Bundesregierung sollte dieses Thema adressieren und ergänzend nationale Instrumente wie KfW-Garantien prüfen, um die Finanzierungskosten für Infrastruktur zu reduzieren.

Der BEE bedankt sich für die Möglichkeit, Stellung zu nehmen und kommentiert im Folgenden die Erneuerbaren-Branche betreffenden Punkte.

 

1. Zu Artikel 21 - Änderung des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG)

1.1 Zu § 2a – Ausweitung der Schwarmfinanzierungs-Privilegien auf Bürgerenergie

Um sicherzustellen, dass insbesondere kleine und mittlere Akteure der Energiewende gezielt gestärkt werden, empfiehlt der BEE im Rahmen des StoFöG (Artikel 21), das bestehende Schwarmfinanzierungs-Privileg nach § 2a VermAnlG auf Bürgerenergie-Gesellschaften in der Rechtsform GmbH oder GmbH & Co. KG auszuweiten. Diese Gesellschaften sollen bis zu einem Gesamtvolumen von 500.000 Euro innerhalb von zwölf Monaten Kapital aufnehmen können, wobei der Anteil eines einzelnen Investors maximal 10 % des Emissionsvolumens betragen darf. Zudem sollen mindestens 60 % der Investoren natürliche Personen aus der Region sein, beispielsweise innerhalb eines Radius von 25 Kilometern zum Projektstandort. Die Unternehmen müssen überwiegend in der Errichtung, dem Betrieb, der Speicherung oder Verteilung erneuerbarer Energien tätig sein.

Zur Sicherstellung von Transparenz, Rechtssicherheit und Vergleichbarkeit der Angebote schlägt der BEE die Einführung standardisierter Informationsblätter und Musterverträge vor. Ein kompaktes Informationsblatt soll wesentliche Angaben zu Mittelverwendung, Risiken, Kosten und Rendite enthalten, ergänzt durch einen jährlichen Kurzbericht von zwei Seiten an die Anlegerinnen und Anleger. Die Platzierung soll über ECSP-lizenzierte Plattformen oder registrierte Vermittler erfolgen, einschließlich Treuhand-Escrow bis zum Erreichen eines Mindestbetrags und einem 14-tägigen Widerrufsrecht. Zusätzlich sollen standardisierte Vertragsmuster wie Nachrangdarlehen oder Genussrechte zur Verfügung gestellt werden, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und Investitionen effizienter zu gestalten.

Die Inhalte des Informationsblatts sollten mindestens folgende Punkte abdecken:

  • Was wird angeboten? (Instrument, Stückelung, Ziel-/Mindestvolumen, Zeichnungsfenster)
  • Emittent & Projekt (Rechtsform, Sitz, Kurzbeschreibung Anlage/Standort, Status, Genehmigungen)
  • Mittelverwendung (Prozentaufteilung oder feste Zahlen; ggfs. Sperrkonto)
  • Laufzeit & Rückzahlung (Fälligkeit, Kündigungsrechte, vorzeitige Rückzahlung)
  • Rendite/Verzinsung & Ausschüttung (fix/variabel, Indexierung, Bedingungen)
  • Kosten für Anleger*innen (einmalig/laufend/erfolgsabhängig – in € und %)
  • Wesentliche Risiken (Top-5: Bau-/Ertrags-/Zins-/Preis-/Genehmigungsrisiken, Nachrang)
  • Ertragsszenarien (günstig/neutral/ungünstig – Annahmen + Rück-/Auszahlungsprofil)
  • Rechte der Anleger*innen (Informations-/Berichtsrechte, ggfs. Beirat/Aufsichtsrat, Interessenkonflikte)
  • Zeichnungsweg & Widerruf (Plattform/Vermittler, 14-Tage-Cooling-Off)
  • Steuer-Hinweis & Kontakt (Kurzsatz, keine Steuerberatung; Emittenten-Kontakt)

Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Finanzierung von Bürgerenergieprojekten zu erleichtern, die Kostensituation für kleine Platzierungen zu verbessern und die Beteiligung regionaler Akteure sicherzustellen. Gleichzeitig wird eine Gleichbehandlung mit bestehenden Genossenschaftsmodellen erreicht. Durch diese klaren, praxisnahen Leitplanken soll gewährleistet werden, dass lokale Investitionen in Erneuerbare Energien effektiv umgesetzt werden können, ohne dass der Zugang zu Kapital überwiegend großen, eigenkapitalstarken Gesellschaften vorbehalten bleibt.

 

2. Zu Artikel 24 – Änderung des REIT-Gesetzes

2.1 Zu § 3 Absatz 2 – REIT-Dienstleistungsgesellschaften: Öffnung für Streubesitz und den Betrieb von EE

Wir begrüßen die Neuregelungen in § 3 Absatz 2 ausdrücklich. Die Erweiterung der Anteilsmöglichkeiten und die Erlaubnis, das REIT-Gesellschaften z.B. PV-Dachanlagen oder Ladestationen betreiben und nutzen können, kann umfangreiche private Investitionen in Erneuerbare Energien anreizen.

Um ein Level-Playing-Field für verschiedene „saubere Fahrzeugtypen“ zu schaffen, würden wir es begrüßen, wenn neben dem Betrieb von Ladesäulen auch der „Betrieb von Tankinfrastruktur für Erneuerbare Kraftstoffe“ für REIT-Dienstleistungsgesellschaften ermöglicht würde. Diese Gleichbehandlung ist in der Alternative Fuels Infrastructure Regulation AFIR (Regulation (EU) 2023/1804) explizit vorgesehen. Auch diese Infrastruktur leistet einen wichtigen Beitrag zur Defossilisierung von Fahrzeugflotten und sollte entsprechend berücksichtigt werden. Entsprechend sollte auch § 3 Absatz 7 angepasst werden.

2.2 Zu § 12 – Anpassung Höchstgrenzen für Aktiva/Umsätze

Die in § 12 vorgesehen Anpassung der Höchstgrenzen für Aktiva und Umsätze halten wir für angemessen, um die Investitionen in Anlagen zur Bewirtschaftung von Erneuerbaren Energien im Sinne von § 1 Absatz 19 Nummer 6a abzudecken.

 

3. Zu Artikel 48 – Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs

3.1 Zu § 1 Absatz 19 Nummer 6a – Definition von Erneuerbaren Energien

Wir begrüßen, dass der Gesetzesentwurf Rechtssicherheit schafft und auf die einheitliche Definition von Erneuerbaren Energien, entsprechend des § 3 Nummer 21 des EEG, sowie Wärme aus Erneuerbaren Energien, entsprechend § 3 Absatz 1 Nummer 15 des Wärmeplanungsgesetzes, setzt.

3.2 Zu § 231 – Öffnung des Immobilienkapitals für EE

Die Öffnung des Immobilienkapitals für Erneuerbare Energien (§ 231 KAGB) begrüßen wir ausdrücklich, da sie erstmals Investitionen von Immobilienfonds in Projekte der Erneuerbaren Energien ermöglicht. Zugleich sehen wir jedoch eine erhebliche Einschränkung: Infrastrukturinvestments werden weiterhin zusammen mit Immobilien in einer gemeinsamen Anlagequote (§ 260 KAGB) geführt. Für Erneuerbare Infrastruktur, wie Wind- oder Solarparks, Stromnetze oder Ladeinfrastruktur, bedeutet dies, dass vorhandene Kapazitäten der Immobilienquote bereits ausgeschöpft sein können, bevor ausreichende Mittel für EE-Projekte bereitstehen. Auf diese Weise wird Kapital nicht optimal in die Energiewende gelenkt, obwohl diese politisch priorisiert ist.

Vor diesem Hintergrund fordert der BEE, die Infrastruktur-Quote von der Immobilienquote zu entkoppeln und eine eigenständige Quote für Infrastruktur zu schaffen, die insbesondere Investitionen in Erneuerbare Energien gezielt fördert. Eine solche Regelung würde den Kapitalfluss in EE-Projekte sichern, die Investitionssicherheit erhöhen und die Umsetzung der Klimaziele der Bundesregierung unterstützen. Zudem sollte klargestellt werden, dass Investitionen in Personengesellschaften nicht automatisch als gewerblich für Pensionskassen gewertet werden, da dies sonst zusätzliche aufsichtsrechtliche Einschränkungen auslösen würde und Investitionen in Erneuerbare Infrastruktur unnötig erschwert.

Darüber hinaus empfiehlt der BEE, in § 231 für ein Level-Playing-Field der verschiedenen „sauberen Fahrzeugtypen“ zu sorgen. So sollten wie in Absatz 3 vorgesehen, auch Gegenstände erworben werden dürfen, die zum „Betrieb von Tankinfrastruktur für Erneuerbare Kraftstoffe erforderlich sind“. Diese Gleichbehandlung ist in der Alternative Fuels Infrastructure Regulation AFIR (Regulation (EU) 2023/1804) explizit vorgesehen.  Auch diese Infrastruktur leistet einen wichtigen Beitrag zur Defossilisierung von Fahrzeugflotten und sollte entsprechend berücksichtigt werden. Dieser Empfehlung entsprechend sollte auch der neue § 231 Absatz 6 angepasst werden.

 

4. Weitere Anmerkungen

4.1 Bürokratieabbau

Der BEE sieht in den geplanten Änderungen des REIT-Gesetzes, Investmentsteuergesetzes und KAGB eine Chance, Investitionen in Erneuerbare Energien effizienter zu gestalten. Außerdem zeigt der Entwurf des Standortfördergesetzes, dass durch die Vielzahl an neuen Melde-, Dokumentations- und Reportingpflichten das Ziel einer schlanken Verwaltung aktuell gefährdet ist.

Besonders relevant ist dies für Fonds, die nun neben Immobilien auch in Infrastruktur und Erneuerbare Energien investieren dürfen: Die zusätzlichen Pflichten zur Berichterstattung, Compliance und Dokumentation erhöhen den administrativen Aufwand erheblich. Aus Sicht des BEE ist es entscheidend, dass diese Vorgaben zweckmäßig und proportional ausgestaltet werden, damit der Fokus auf die tatsächlichen Investitionen in die Energiewende gerichtet bleibt und nicht durch unnötige Bürokratie abgeschwächt wird.

Eine angemessene Absicherung der Investitionen ist dabei immer wichtig, darf jedoch nicht zu unverhältnismäßiger Bürokratie führen. Ziel muss es sein, den administrativen Aufwand für Fonds und Investoren so gering wie möglich zu halten, damit das StoFöG seine Wirkung als Impulsgeber für private Investitionen voll entfalten kann.

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Philip Matthiessen

Philip Matthiessen
Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE)
Referent Politik


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