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Stellungnahme

Stellungnahme zum Stromsteuergesetz

13. August 2025

Das Wichtigste in Kürze

  • Der BEE begrüßt die vorgesehene Verstetigung der Steuerentlastung in § 9 ausdrücklich. Die ausschließlich für Industrie und Landwirtschaft vorgesehene Senkung greift allerdings zu kurz. Auch private Haushalte und kleinere Betriebe, insbesondere das Handwerk, haben mit der Strompreissenkung gerechnet. Die Sektorenkopplung bekäme damit einen Schub. Die Absenkung der Stromsteuer für alle Verbraucherinnen und Verbraucher ist daher notwendig.
  • Die Streichung von „Deponiegas, Klärgas und Biomasse“ aus der Definition von Erneuerbaren Energieträgern in § 2 Nr. 7 StromStG steht im Widerspruch zu europäischem Recht (z. B. RED III) und nationalem Recht (z. B. EEG), in denen Biomasse explizit als Erneuerbare Energiequelle definiert wird. Das StromStG sollte diesen bestehenden Definitionen folgen.
  • Der BEE begrüßt die Klarstellungen zur Steuerschuldnerschaft bei bidirektionalem Laden. Die Regelung, dass für Strom, der ohne Netznutzung vor Ort verbraucht wird (Vehicle-to-Home), keine Steuer anfällt, wird positiv bewertet. Jedoch kritisiert der BEE die weiterhin bestehende Doppelbesteuerung bei der Einspeisung ins öffentliche Netz (Vehicle-to-Grid), da dies das enorme Potenzial von Batteriespeichern in E-Fahrzeugen zur Flexibilisierung des Stromnetzes blockiert.
  • Die Steuerbefreiung des Verbrauchs von Stromerzeugungsanlagen ist grundsätzlich positiv für eine Vielzahl von Energieerzeugern. Der bürokratische Aufwand im Zusammenhang mit Meldepflichten sollte allerdings dringend weiter und deutlicher reduziert werden. Der Bürokratieabbau sollte im Vordergrund neuer gesetzlicher Regelungen stehen.
  • Der BEE hält eine steuerfreie Drittbelieferung bei sog. „Insellösungen“ für notwendig und sinnvoll, insbesondere vor dem Hintergrund des Weiterbetriebes von Windkraftanlagen nach dem Auslaufen der EEG-Vergütung.

Vorbemerkungen

Am 5. August 2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf zu Änderungen im Strom- und Energiesteuerrecht zur Verbändekonsultation gestellt. Der BEE bedankt sich für die Möglichkeit, Stellung zu nehmen, und kommentiert im Folgenden die Erneuerbaren-Branche betreffenden Punkte.

 

1. Zu Artikel 1 – Änderung des Stromsteuergesetzes (StromStG)

1.1 Zu § 2 Abs. 7 Definition Strom aus Erneuerbaren

Streichung von „Deponiegas, Klärgas und Biomasse“ aus der Definition von EE-Strom

Die in der Gesetzesbegründung zur Neufassung des § 2 Nr. 7 StromStG getroffene Aussage, dass Biomasse nicht mehr unter den Begriff der „erneuerbaren Energieträger“ im Sinne des Stromsteuerrechts fällt, steht im Widerspruch zu unionsrechtlichen sowie nationalen Bestimmungen.

Gemäß Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 („RED II“), zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 („RED III“), wird Biomasse explizit als Erneuerbare Energiequelle definiert. Diese Definition gilt unionsweit einheitlich und ist unmittelbar bindend für Mitgliedstaaten, auch im Kontext beihilferechtlicher Differenzierungen. Eine nationale Abweichung im Stromsteuerrecht, die die Förderfähigkeit oder Steuerbefreiung ausschließlich auf Wind, Sonne, Wasser und Geothermie beschränkt, läuft dem unionsrechtlichen Verständnis entgegen. Zudem widerspricht es dem systematischen Ziel der Steuerbefreiung für dezentrale Eigenversorgung aus Erneuerbaren Quellen und dem faktischen Gleichbehandlungsgrundsatz im Steuerrecht.

Biomasse wird nicht nur im EU-Recht, sondern auch in zentralen deutschen Rechtsakten (z. B. EEG) eindeutig als Erneuerbarer Energieträger geführt. Die Herausnahme aus dem Stromsteuerrecht untergräbt diese einheitliche Systematik und stellt einen Bruch mit bewährten energie- und klimapolitischen Zielsetzungen dar – etwa der Flexibilisierung und Netzstabilisierung durch dezentrale Biomasseanlagen.

In der Gesetzesbegründung wird zur Rechtfertigung der Änderung auf das EU-Beihilferecht verwiesen. Dieses erlaubt jedoch ausdrücklich Steuerermäßigungen und Entlastungen für Strom aus Biomasse, sofern die Anforderungen an Nachhaltigkeit gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) erfüllt sind.

Auch das vorgebrachte Argument, dass für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW bzw. einer FWL von über 7,5 MW ein „nicht verhältnismäßiger Bürokratieaufwand“ entstünde, wenn der Strom aus Biomasse weiterhin von der Stromsteuer befreit würde, hält einer faktischen Prüfung nicht stand. So müssen Betreiber solcher Anlagen bereits heute die RED-III-Nachhaltigkeitskriterien erfüllen, etwa im Rahmen der Treibhausgasminderungspflichten nach Artikel 29 RED II/III bzw. nach Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV). Diese Anlagen sind zertifiziert (z. B. nach REDcert oder SURE) und verfügen über dokumentierte Lieferkettennachweise gemäß den Anforderungen der EU-Kommission. Eine separate Nachweissystematik allein für das Stromsteuerrecht ist nicht notwendig, da auf bestehende Zertifizierungen zurückgegriffen werden könnte. Es wäre daher ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand möglich, bestehende Nachhaltigkeitsnachweise im Stromsteuerrecht anzuerkennen, anstatt Biomasse pauschal auszuschließen. Die geplante Änderung ist somit nicht erforderlich, um dem EU-Beihilferecht zu genügen.

BEE-Empfehlung: 

Die Erneuerbaren-Branche fordert aus oben genannten Beweggründen, die Definition Erneuerbarer Energieträger anzupassen. So sollte Strom aus Anlagen unter den relevanten Größenschwellen der RED bzw. BioSt-NachV weiterhin uneingeschränkt als Erneuerbarer Energieträger gelten. Für Anlagen über 2 MW bzw. 7,5 MW FWL sollte die Eigenschaft mit dem Nachweis der Nachhaltigkeit im Sinne der BioSt-NachV verknüpft werden. Gleichermaßen sollte bei der Wasserkraft die Reduzierung auf Kraftwerke mit einer Leistung von unter zehn Megawatt entfallen.

§ 2 StromStG Nummer 7 (Änderung):

Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom, der ausschließlich aus

a) Wasserkraft, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung über zehn Megawatt,

b) Windkraft,

c) Sonnenenergie,

d) Erdwärme,

e) aus Biomasse und Biogas/Biomethan, soweit die jeweilige Biomasse nicht dem Geltungsbereich der BioSt-NachV unterliegt

f) aus Biomasse und Biogas/Biomethan, soweit die jeweilige Biomasse unter den Geltungsbereich von § 1 BioSt-NachV fällt und die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen der BioSt-NachV erfüllt, erzeugt wird.

Begründung:

Aus Sicht des BEE ist die Anwendung bestehender Zertifizierungssysteme zum Nachweis der Einhaltung von Nachhaltigkeitsanforderungen sowie Anforderungen zur Treibhausgasminderung durchaus als verhältnismäßig und ohne zusätzlichen Bürokratieaufwand für Wirtschaft und Verwaltung zu betrachten, sofern für den Anlagenbetreiber bereits Verpflichtungen nach § 1 BioSt-NachV bestehen. Es ist schlicht nicht vermittelbar, dass Bioenergieanlagen eine umfangreiche Nachweisführung im Rahmen der BioSt-NachV erfüllen müssen und dies dann nicht bei der Anwendung des Stromsteuerrechts anerkannt wird.

Zur Nachweisführung wird vorgeschlagen, dass die Hauptzollämter das Nachhaltigkeitszertifikat für den jeweiligen Zeitraum verlangen können. Alle Bioenergieanlagen müssen regelmäßig und lückenlos ein Zertifikat besitzen. Diese in der Regel zwei Dokumente pro Jahr könnten zur Nachweisführung dienen.

 

1.2 Zu § 5 Abs. 4 Entstehung der Steuer, Steuerschuldner

§ 5 Abs. 4 StromStG regelt die Besteuerung von gespeichertem Strom. Es sollte klargestellt werden, wie die Abgrenzung und Bilanzierung der Strommengen, die von der Befreiung der Stromsteuer erfasst werden, erfolgen soll.

Außerdem ist nach Einschätzung des BEE die folgende Formulierung im letzten Satz des aktuellen Entwurfs des § 5 Abs. 4 nicht zielführend: „Erfolgt die Rückumwandlung der im Stromspeicher zwischengespeicherten Energie in Strom unter Nutzung einer Anlage zur Stromerzeugung, findet für die Stromerzeugung § 9 Absatz 1 Nummer 2 Anwendung.“ Im Ergebnis wäre hier Strom zur Umsetzung der Einspeicherung und Energieerhaltung kein Strom zur Stromerzeugung. Es wäre praxisgerechter, den Betrieb eines Speichers insgesamt von der Stromsteuer zu befreien.

BEE-Empfehlung:

Ein bewährtes System findet sich in der Regelung des § 21 Abs. 4 EnFG, weshalb wir einen Verweis auf diese Regelung begrüßen würden. Dieser Verweis könnte direkt im Gesetzeswortlaut als neuer Satz 4 oder auch in der Begründung zum Gesetzesentwurf erfolgen. Es würde sich anbieten, den Satz: „Hinsichtlich der Bilanzierung und Abgrenzung der Strommengen wird auf § 21 Abs. 4 EnFG verwiesen.“ (in der Begründung auf S. 68 oder als § 5 Abs. 4 S. 4) hinzuzufügen. Der sehr allgemeine Satz „Eine bilanzielle Betrachtung der Strommengen in Bezug auf das jeweilige Veranlagungsjahr ist dabei zulässig.“ in der Begründung auf S. 75 könnte dafür gestrichen werden.

Außerdem sollte der letzte Satz des aktuellen Entwurfs des § 5 Abs. 4 gestrichen und der § 9 Abs. 1 Nr. 2 um: „Strom, der zur Stromerzeugung oder zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, oder zur Aufrechterhaltung des Betriebs eines Stromspeichers entnommen wird.“ ergänzt werden.

 

1.3 Zu § 5a Steuerliche Behandlung von Ladepunkten

Der BEE begrüßt die Klarstellungen zur Rolle des Versorgers und zur Steuerschuldnerschaft in § 5a Nr. 1 und 2. Auch die Regelung, dass gem. § 5a Nr. 3 für Fälle des Verbrauchs des rückgespeisten Stroms vor Ort und ohne Nutzung des Netzes (Vehicle-to-Home) keine Steuer entsteht, ist aus Sicht des BEE positiv zu bewerten.

Wird jedoch darüber hinaus Strom ins öffentliche Stromnetz zurückgespeist (Vehicle-to-Grid), besteht weiterhin das Problem der doppelten Besteuerung. Dadurch werden die Potentiale, die bidirektionales Laden als Flexibilität für das Stromnetz haben könnte, weiterhin nicht ausgeschöpft. 

BEE-Empfehlung:

Betreibern von Ladepunkten sollte es zum Zwecke der Auflösung dieses Problems ermöglicht werden, Stromsteuer, die durch Netzbezug zustande gekommen ist, bei Rückeinspeisung von Strom an diesem Ladepunkt wieder zurückerstattet zu bekommen. Entsprechende Regelungen könnten in einen neu hinzuzufügenden § 5a Abs. 4 aufgenommen werden und sollten nicht im Widerspruch zu den Regelungen in § 19 EEG stehen, indem die Zahlungsansprüche bei Zwischenspeicherung in einem Stromspeicher geregelt werden.

 

1.4 Zu § 9 Abs. 1 Punkt 1

Der BEE hält auch eine steuerfreie Drittbelieferung bei sog. „Insellösungen“ für notwendig und sinnvoll, insbesondere vor dem Hintergrund des Weiterbetriebes von Windkraftanlagen nach dem Auslaufen der EEG-Vergütung. Bisher waren Konstellationen, in denen ein Windpark keinen Anschluss an das öffentliche Netz hatte, selten. Folglich war auch die Einordnung als „Insellösung“ und die Stromsteuerbefreiung von daraus resultierenden Drittbelieferungen selten.

Für die Zeit nach der EEG-Vergütung (gerade ab dem Jahr 2020) werden die Anlagenbetreiber neue Vermarktungskonzepte erschließen müssen. Hierzu werden Direktbelieferungen von Dritten zählen. Ohne eine stromsteuerliche Befreiung sind vielfach sinnvolle und praktikable Versorgungsmethoden über direkte Leitungen betriebswirtschaftlich nicht darstellbar.

Wenn die Stromentnahme in diesem Fall aus einer ausschließlich mit Erneuerbaren Energien gespeisten Leitung erfolgt, sollte hier eine Stromsteuerbefreiung gewährt werden.

Dies stünde nicht im Widerspruch zu europarechtlichen Regelungen und ist auch unter folgenden Überlegungen sinnvoll: Die Bundesregierung hat sich darauf verständigt, den Anteil Erneuerbarer Energien erheblich zu erhöhen.

Der Ausbau der Windenergie an Land wird beim Erreichen der nationalen Energie- und Klimaziele eine zentrale Rolle spielen. Es wird jedoch nicht ausreichen, lediglich den im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) definierten jährlichen Ausbaupfad zu realisieren. Es bedarf hingegen deutlich größerer Anstrengungen. Denn einerseits wächst der Bedarf an  CO₂-freiem Strom, da dieser zukünftig auch zur Defossilisierung der anderen Sektoren (Wärme, Mobilität, Industrie) herangezogen werden wird. Andererseits werden neue Flächen vielerorts nur zögerlich ausgewiesen und Genehmigungsverfahren verlangsamen sich. Neubauprojekte weisen daher zunehmend eine lange Planungsdauer auf oder werden gar nicht realisiert.

Im Sinne einer effizienten Flächennutzung muss deshalb neben dem Neubau von Anlagen auch ein ambitioniertes Repowering, also der Ersatz alter durch neue Anlagen, angestrebt und der Weiterbetrieb von Windenergieanlagen nach Ende ihrer Vergütungsdauer in den Blick genommen werden.

An Standorten ohne Repoweringoption – etwa, weil die Flächen außerhalb heute definierter Vorranggebiete liegen oder aufgrund restriktiver planungs- und genehmigungsrechtlicher Regelungen wie bspw. erweiterter Abstandsvorgaben – stellt der Weiterbetrieb die einzige Möglichkeit zur weiteren Nutzung der Fläche und dort bestehender Infrastruktur dar.  Windenergieanlagen im Weiterbetrieb weisen auch nach Ablauf ihrer Vergütungsdauer einen beträchtlichen Nutzen für das Gesamtsystem auf. Sie genießen überwiegend eine hohe Akzeptanz in der Bevölkerung, leisten einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz und schonen Ressourcen durch die weitere Nutzung bestehender Infrastruktur. Nicht zuletzt verschafft der Weiterbetrieb Politik und Planungsbehörden Zeit für die Ausweisung neuer Flächen, für die Beschleunigung von Genehmigungsverfahren und den Ausbau der Netzinfrastruktur.

Der Weiterbetrieb von Windkraftanlagen nach dem Ausscheiden aus der EEG-Vergütung ist daher volkswirtschaftlich und zugunsten des Gesamtsystems geboten. Die Anlagen sind überwiegend weiterhin betriebsfähig und können nicht immer durch neue Anlagen ersetzt werden. Ein Weiterbetrieb ist jedoch nur dann möglich, wenn die Betreiber ihre Betriebskosten am Markt erwirtschaften können. Durch das Herausfallen aus der EEG-Vergütung kann für die fraglichen Anlagen auch nicht von einer beihilferelevanten Überförderung ausgegangen werden.

BEE-Empfehlung:

Wir schlagen daher folgende finale Formulierung in § 9 Absatz 1 Nummer 1 vor:

„Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus Erneuerbaren Energieträgern erzeugt und

a. vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch,

b. in anderen Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energieträgern mit elektrischer Nennleistung von mehr als zwei Megawatt, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind,

c. von Neben- und Hilfsanlagen der Anlage oder anderer Anlagen zur Stromerzeugung mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus Erneuerbaren Energieträgern, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, oder

d. aus einer direkten, ausschließlich mit Erneuerbaren Energieträgern gespeisten Leitung entnommen wird.

In der Gesetzesbegründung könnte zusätzlich noch erläutert werden, wann eine „grüne Leitung“ im Sinne des § 9 Absatz 1 Nr. 1 StromStG gegeben ist. Kernpunkte dürften sein, dass weder tatsächlich noch kaufmännisch-bilanziell Graustrom in die Leitung gelangen kann, was zumeist nur bei „echten Insellösungen“ der Fall sein dürfte.

Folgendes Positivbeispiel könnte aufgenommen werden: Windstrom aus einem Park wird an einen Dritten geliefert und für den Engpass, dass die Windenergieanlagen nicht genügend Strom produzieren, wird ein Pflanzenöl-BHKW eingesetzt. Dessen Produktion würde etwaigen Stromengpässen der WEA entgegenwirken, sodass immer Grünstrom vorhanden ist.

Es wäre im Rahmen dieser Änderung zu überlegen, ob es nicht sinnvoll wäre, ebenfalls im § 9 Absatz 1 Nummer 3 die Wörter „räumliche Nähe“ als Kriterium herauszunehmen, um einen gleichlautenden Bezug zu Anlagen, die unter § 9 Abs. 1 Punkt 1 laufen, herzustellen.

 

1.5 Zu § 9 Abs. 1 Punkt 2

Die Neuregelung des § 9 Absatz 1 Nummer 2 begrüßen wir sehr, da somit klargestellt ist, dass auch Strom, der zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von Anlagen benötigt wird, als Kraftwerkseigenverbrauch anzusehen ist und daher von der Steuer befreit ist. Trotzdem möchte der BEE eine Erweiterung der Nummer 2 vorschlagen, damit auch folgende Konstellation unter die Nummer 2 subsumiert werden kann:

Einspeisesituation mit Querlieferungen (Pooling-Parks)

Problematisch bleiben die Stromsteuerbefreiungstatbestände für erneuerbare Parks, in denen mehrere Anlagen von verschiedenen juristischen Personen betrieben werden, welche die Infrastruktur des erneuerbaren Parks gemeinsam nutzen (meist über eine gemeinsame Infrastrukturgesellschaft), alle Anlagen am gleichen Netzverknüpfungspunkt angebunden sind und die Betreiber gemeinsam über die Infrastruktur/Umspannwerksgesellschaft mit Strom aus dem öffentlichen Netz versorgt werden.

Für die weiteren Ausführungen soll dies anhand von Windparks näher erläutert werden, aber sich auch auf andere Technologien in einem erneuerbaren Park bzw. auf Mischparks unterschiedlicher erneuerbarer Technologien beziehen.

Diese Anlagen versorgen sich genau wie in jedem anderen Park in bestimmten Situationen mit Strom. Da hierbei aber nicht von einem „Selbstverbrauch“ gesprochen werden kann (verschiedene Anlagen, auch über Gesellschaftsgrenzen hinweg, versorgen sich nach Notwendigkeit und Möglichkeit gegenseitig mit Strom, was allerdings in direkter räumlicher Nähe geschieht), würden diese Konstellationen nicht unter die Befreiung der Nummer 2 fallen.

Praktisch bedeutet dies, dass die Anlagenbetreiber den untereinander gelieferten Strom gegenüber dem Hauptzollamt als stromsteuerpflichtigen Strom melden müssten, um sich anschließend davon befreien zu lassen (ausgehend von der Annahme, diese Konstellation falle unter § 1a Absatz 7 StromStV).  Der überwiegende Teil dieser Stromlieferungen dürfte nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 von der Stromsteuer befreit sein. Allein über die einzelnen Verbraucher der Windenergieanlage, z. B. Befahranlage oder Beleuchtung, wird aktuell immer wieder mit den Hauptzollämtern gestritten. Aber auch bei diesen Strommengen handelt es sich praktisch um minimale Verbräuche bzw. dienen diese zumindest mittelbar der Sicherstellung der Betriebsbereitschaft der Anlagen.

Auch bezüglich der Verantwortung der Infrastrukturgesellschaften ergeben sich in der Praxis größere Anwendungsprobleme und Verwaltungsaufwände: Infrastruktur-/UW-Gesellschaften dürften gemäß § 1a Absatz 1a StromStV häufig nicht mehr als Versorger für den Bezugsstrom aus dem Netz gelten. Sie treten in der Regel gegenüber dem Versorger als Verbraucher auf, leiten Strom nur an Windparkgesellschaften weiter und rechnen ihnen gegenüber ab (Kostenerstattung). Insoweit gelten dann auch die „nachgelagerten“ WEA-Betreiber als Letztverbraucher (§ 1a Absatz 4 Nr. 2 StromStV). Das bedeutet, dass für den Strombezug aus dem Netz auch in solchen Konstellationen allein der externe Stromlieferant „stromsteuerrechtlich zuständig“ bleibt. Er hat den Strom dann grundsätzlich versteuert zu liefern. Dies ändert aber ausdrücklich nichts an der Möglichkeit der WEA-Betreiber, für den Bezugsstrom Entlastungsanträge nach § 12a StromStV zu stellen (§ 1a Absatz 1a Satz 3 StromStV), da der Strom hier wiederum zur Stromerzeugung eingesetzt wird.

In der Konstellation der Pooling-Windparks besteht ein hoher Verwaltungsaufwand für die Hauptzollämter und die Betreiber, ohne dass die Hauptzollämter merklich Stromsteuer generieren würden. Dies beruht darauf, dass beide Versorgungsformen – externer Bezug und interner Austausch – stromsteuerlich erfasst und formal bearbeitet werden müssen, was aufgrund der Struktur (Formalisierung und redundante Vorgänge, zudem durch komplexe Anforderungen und Formulare verstärkt), ein Mengen- und Qualitätsproblem generiert, das den Steuerpflichtigen oftmals aufgrund formaler Widersprüche oder Fehler in die Situation bringt, dass ihm inhaltlich zustehende Erstattungen nicht gewährt werden. Diese Situation ist unbefriedigend. Es wäre daher sinnvoll, diese Konstellationen auch unter Nummer 2 zu definieren. Dies ist möglich, indem man folgende Ergänzung in den Gesetzestext aufnimmt:

 BEE-Empfehlung:

Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus Erneuerbaren Energieträgern erzeugt und

  1. vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch,
  2. in anderen Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energieträgern mit elektrischer Nennleistung von mehr als zwei Megawatt, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind,
  3. von Neben- und Hilfsanlagen der Anlage oder anderer Anlagen zur Stromerzeugung mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus Erneuerbaren Energieträgern, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, entnommen wird.“

Die Erweiterung der Ausnahme der Befreiung von der Stromsteuerpflicht beim „Kraftwerkseigenverbrauch“ auf den beschriebenen Erzeugungssachverhalt würde an die Grundsätze des Stromsteuerrechts anknüpfen und dürfte daher auch aus europarechtlicher Beihilfesicht unproblematisch sein.

Für problematisch halten wir den neuen § 9 Abs. 1b StromStG. Unserer Einschätzung nach scheint hier eine weitere Unklarheit in das Gesetz eingeführt zu werden, ob versteuert bezogener Strom weiterhin (wenigstens) zur Entlastung i. S. d. § 12a StromStV angemeldet werden kann. Durch die Verwendung des Wortes „unwiderruflich“ scheint dies ausgeschlossen zu sein, auch wenn dies gemäß Begründung nicht die Intention sein soll.

 

1.6 Zu § 9a und 9b Steuerentlastung für Unternehmen

Der BEE begrüßt die vorgesehene Verstetigung der Steuerentlastung gemäß § 9b StromStG auf den unionsrechtlichen Mindeststeuersatz in Höhe von 0,50 €/MWh für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft grundsätzlich.

Gleichwohl ist klarzustellen, dass es sich bei der Entlastung nach § 9b StromStG nicht um eine gleichwertige Alternative zur vollständigen Steuerbefreiung gemäß § 9 Abs. 1 und 3 StromStG handelt. Vielmehr ist sie – trotz des abgesenkten Steuersatzes – mit einem erheblichen administrativen und betriebswirtschaftlichen Aufwand verbunden. Denn Unternehmen müssen die volle Stromsteuer zunächst entrichten und können die Entlastung erst nachgelagert im Wege des Antragsverfahrens geltend machen. Dies bindet Liquidität und verursacht Mehraufwand in der Buchführung, Nachweisführung und Kommunikation mit der Zollverwaltung. Für viele mittelständische und kleinere Betriebe der Branche stellt dies eine spürbare Belastung dar.

Eine geringere Stromsteuer für alle Verbrauchenden kann die weitere Elektrifizierung im Verkehrs- und Wärmesektor vorantreiben. Parallel dazu ist es notwendig, auch den Einsatz der anderen erneuerbaren, nicht strombasierten Optionen im Verkehrs- und Wärmesektor zu stärken und ein Level-Playing-Field für den Einsatz aller Erneuerbaren sicherzustellen.

Wir begrüßen es, dass die Steuerentlastung auf Antrag für Elektrolyseure weiterhin gewährt wird. Um die gesamte Wasserstoffwertschöpfungskette steuerlich gleichzustellen und Investitionen zu fördern, sollte die Stromsteuerbefreiung ausgeweitet werden auf:

  • alle Nebenprozesse der Elektrolyse
  • die Weiterverarbeitung von Wasserstoff (z. B. Komprimierung, Verflüssigung)
  • die Verarbeitung von Wasserstoffderivaten (z. B. Ammoniak, Methanol).

 

2. Zu Artikel 2 – Änderung des Energiesteuergesetzes (EnergieStG)

Durch die Dienstvorschrift Energiesteuern N 09 2014 Nr. 29 wird aktuell nur Wasserstoff in Brennstoffzellen (FCEV) von der Energiesteuer befreit. Wasserstoff in Verbrennungsmotoren (H2-ICE) wird wie Erdgas besteuert (derzeit 0,55 €/kg, ab 2027: ca. 1,25 €/kg). Diese steuerliche Ungleichbehandlung bremst die Entwicklung von H2-ICE-Fahrzeugen – besonders im Schwerlastverkehr – und führt zu unnötigem Mehraufwand bei Tankstellen.

Wir empfehlen die Gleichbehandlung von Wasserstoff in FCEV und H2-ICE-Fahrzeugen. Um den Einsatz von Wasserstoff zu stärken, sollte die Besteuerung von Wasserstoff auf dem EU-Mindestsatz für Erdgas (aktuell 0,31 €/kg) liegen, unabhängig vom Verwendungszweck. Um mehr Anreize für Wasserstoffeinsatz im Schwerlastverkehr zu schaffen, empfehlen wir eine Steuerbefreiung für die ersten 25.000 FCEV-Lkw über deren Nutzungsdauer (in der Regel sieben Jahre).

Für die H2-ICE-Besteuerung könnten unbürokratische Übergangslösungen genutzt werden, z. B. durch

  • eine Steuerabführung auf Basis einer jährlichen Meldung der vertankten H₂-Mengen
  • Kontrolle durch Stichproben.
  • die Einführung elektronischer Nachweissysteme spätestens bis 2030.

 

3. Zu Artikel 3 – Änderung der Stromsteuer-Durchführungsverordnung (StromStV)

3.1 Zu § 8 Absatz 5

Generell ist nochmal zu betonen, dass die richtige Lösung für Biomasseanlagen die Klarstellung wäre, dass Biomasse auch weiterhin als Erneuerbare Energie im Rahmen des Stromsteuerrechts gelten kann (siehe oben). Unabhängig davon begrüßen die Bioenergieverbände, dass hocheffiziente KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis weniger als 1 Megawatt keine förmliche Erlaubnis mehr benötigen, sondern lediglich die Anlage korrekt im Markstammdatenregister registriert sein muss. 

Für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung ab 1 Megawatt ist zudem zu begrüßen, dass keine Jahresnutzungsgradberechnung mehr vorzulegen ist. Allerdings sehen die Bioenergieverbände Probleme mit dem Hocheffizienznachweis, welcher auf der Grundlage und nach den Rechenmethoden des Anhangs III der Richtlinie (EU) 2023/1791 zu führen ist. Die meisten Anlagen/BHKW wurden bereits vor 2023 in Betrieb genommen und verfügen daher nur über einen älteren Nachweis auf Basis der Vorgaben der Richtlinie 2012/27/EU, welcher auch im Rahmen des EEG 2023 (siehe auch §3 Nr. 29a EEG 2023) ausreichend und maßgeblich ist.

Zudem sollte klargestellt werden, dass bereits vorgelegte Nachweise und erteilte Erlaubnisse Ihre Gültigkeit behalten.

Die Zielsetzung des Gesetzesvorhaben ist es, Biomasseanlagen bis zu einer elektrischen Nennleistung von 2 Megawatt eine bürokratiearme Möglichkeit zu eröffnen, weiterhin die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr .3 nutzen zu können. Dies würde aber durch höhere bzw. geänderte Anforderungen an den Hocheffizienznachweis konterkariert werden. Viele Anlagenbetreiber könnten dadurch automatisch ausgeschlossen sein. Daher muss klargestellt werden, dass bei Biomasseanlagen auch weiterhin die Nachweise auf Basis der Richtlinie 2012/27/EU, die auch für das EEG 2023 ausreichend sind, genügen und bereits erteilte Erlaubnisse weiterhin Gültigkeit behalten. Dies reduziert auch den bürokratischen Aufwand bei Betreibern und den zuständigen Hauptzollämtern.

 BEE-Empfehlung:

An § 8 Absatz 5 StromStV wird folgender Satz angefügt:

Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird bei Anlagen, die Strom aus Biomasse erzeugen, vermutet, wenn ein Sachverständigengutachten oder der Herstellernachweis die Einhaltung der Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1; L 113 vom 25.4.2013, S. 24), die durch die Richtlinie 2013/12/EU (ABl. L 141 vom 28.5.2013, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung nachweist.

 

3.2 Zu § 11 und 12

Der Wegfall von § 12 Abs. 2 könnte in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Betreibern, die Kunden versorgen, wird hier die Schätzbefugnis entzogen, den Strom zur Stromerzeugung vom sonstig verbrauchten Strom abzugrenzen. Selbst wenn in der Praxis Klarheit darüber herrschen würde, welcher Strom nun ein solcher zur Stromerzeugung ist, führt die Streichung zu der Herausforderung, diesen Strom nunmehr messen zu müssen. § 11 Nr. 11 StromStG beinhaltet auch in seiner geänderten Form die Verordnungsermächtigung für die Umsetzung der Schätzerlaubnis. Die Schätzung zur Abgrenzung von (steuerfreien) Mengen zur Stromerzeugung auch für Versorger sollte unbedingt erhalten bleiben.

3.3 Zu § 12b Anlagenbegriff und räumlicher Zusammenhang

§ 12b Abs. 2 StromStV verschärft die Problematik des Lieferkettenmodells zusätzlich. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 b StromStG ist nur der Strom aus Kleinanlagen bis maximal 2 MW von der Stromsteuer befreit, der von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geliefert wird.

Das bedeutet: Ein PV-Mieterstromlieferant, der den Strom an den Mieter liefert, muss zur Inanspruchnahme der Stromsteuerbefreiung weiterhin entweder selbst der Betreiber der PV-Anlage sein oder derjenige, der die Anlage betreiben lässt. Gerade im Lieferkettenmodell beim Mieterstrom ist dies jedoch nicht der Fall: Hier ist in der Regel der Vermieter Anlagenbetreiber, während der Mieterstromlieferant lediglich als vom Vermieter beauftragter Enabler fungiert. Dieser übernimmt die EVU-Pflichten und die Abwicklung der Stromlieferverträge und -abrechnungen mit dem Mieter, um die Mieterstromversorgung überhaupt zu ermöglichen. Häufig fehlt es in diesem Modell zudem an einem „Betreibenlassen“ der PV-Anlage durch den Mieterstromlieferanten.

BEE-Empfehlung:

Eine mögliche Lösung wäre, § 12b Abs. 2 StromStV so zu ändern, dass die Stromsteuerbefreiung auch im Lieferkettenmodell als Regelfall gilt. Alternativ könnte in § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG eine Regelung ergänzt werden, die das Lieferkettenmodell ausdrücklich gleichstellt und damit ebenfalls von der Stromsteuer befreit.

 

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Philip Matthiessen

Philip Matthiessen
Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE)
Referent Politik


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