Das BMWE setzt mit dem Entwurf die Vorgaben der europäischen Gasbinnenmarkt-Richtlinie um. Der BEE äußert sich in seiner Stellungnahme zur…
24. November 2025
Mit dem vorliegenden Entwurf zur Umsetzung des europäischen Gas- und Wasserstoffbinnen-marktpakets schafft das BMWE wichtige Grundlagen für die zukünftige Ausrichtung der Gas- und Wasserstoffinfrastruktur. Aus Sicht des BEE ist dabei entscheidend, dass die Verteiler-netzentwicklungsplanung konsequent auf die Erfordernisse einer Erneuerbaren Energiewirt-schaft ausgerichtet wird. Verteilernetzentwicklungspläne können ein wirkungsvolles Instru-ment für einen geordneten Transformationsprozess sein – jedoch nur, wenn sie die Rolle von Biomethan und anderen erneuerbaren Gasen angemessen berücksichtigen und Investitions- sowie Planungssicherheit gewährleisten.
Gleichzeitig müssen die Regelungen zu Netzanschluss und Netzzugang für Gas- und Was-serstoffinfrastrukturen sowie die Vorgaben für den Wasserstoffsektor so ausgestaltet werden, dass sie einen zielgerichteten, diskriminierungsfreien und ökologisch ausgerichteten Markt-hochlauf ermöglichen. Der BEE sieht hier insbesondere bei der Definition und Behandlung kohlenstoffarmer Gase und der Festlegung von Nachhaltigkeits- und THG-Bilanzierungsstan-dards erheblichen Nachbesserungsbedarf. Nur durch klare Leitplanken, transparente und be-lastbare THG-Methodiken sowie einen konsequent erneuerbaren Fokus kann eine resiliente heimische Wasserstoffwirtschaft aufgebaut und Investitionen in zukunftsfähige Energieträger gestärkt werden.
Im Folgenden äußert sich der BEE im Detail zu einzelnen Aspekten des Gesetzentwurfs.
Mit der Einführung von Verteilernetzentwicklungsplänen will die Bundesregierung den Netzbe-treibern ermöglichen, Entscheidungen über die Zukunft ihrer Infrastruktur zu treffen und diese Entscheidung gegenüber den Kund*innen durchzusetzen. Der Entwurf sieht in § 16b Abs. 2 vor, dass Betreiber einen Verteilernetzentwicklungsplan erstellen sollen, „sobald eine dauer-hafte Verringerung der Erdgasnachfrage innerhalb der nächsten zehn Jahre derart zu erwarten ist, dass die Verringerung die Umstellung oder dauerhafte Außerbetriebnahme des Gasver-teilnetzes oder von Teilen des Netzes erforderlich macht“. Dieser Verteilernetzentwicklungs-plan solle das festgelegte Ziel der Klimaneutralität unterstützen und die auf Grundlage von Teil 2 des Wärmeplanungsgesetz erstellten Wärmepläne, die Systementwicklungsstrategie und Netzentwicklungspläne berücksichtigen. Diesen integrierten und ganzheitlichen Ansatz begrüßt der BEE ausdrücklich.
Mit dem Instrument der Verteilernetzentwicklungspläne erhalten Betreiber von Gasverteilnet-zen die rechtliche Grundlage, um ihre Gasverteilnetze auf eine erneuerbare Zukunft auszu-richten. Um dem hohen Wert von erneuerbaren Gasen in der Energiewende gerecht zu wer-den, empfiehlt der BEE allerdings eine begriffliche Anpassung im Gesetzesentwurf.
Die Pflicht für Verteilnetzbetreiber, einen Verteilernetzentwicklungsplan zu erstellen, sollte nicht bei einem prognostizierten Rückgang der Erdgasnachfrage, sondern bei einem prognos-tizierten Rückgang des Gastransportbedarfs greifen. Darunter sollte neben dem Transport von Erdgas zum Endkunden z. B. auch der Transport von Biomethan zum Endkunden oder die Durchleitung von Biomethan in andere Netzabschnitte fallen. Diese begriffliche Richtigstellung würde sicherstellen, dass Netze, die weiterhin für den Transport von Biomethan benötigt wer-den, nicht stillgelegt werden.
Auf Grundlage des Verteilernetzentwicklungsplan kann der Betreiber den Gasanschluss von Anschlussnutzern trennen (§17k). Diese müssen, laut Entwurf, mindestens zehn Jahre vor der geplanten Trennung informiert werden.
In Bezug auf Letztverbraucher sieht der BEE diese lange Informationsfrist von zehn Jahren kritisch. Klar ist: Die Nutzung von Erdgas in Deutschland wird zügig sinken, da immer mehr Haushalte und Unternehmen auf Erneuerbare Energien umsteigen. Netzbetreiber, die ihre Verteilnetze schon früher stilllegen möchten und für ihre Wärmeversorgung andere erneuer-bare Wärmetechnologien nutzen wollen, könnten dies entsprechend dem Entwurf frühestens 2036 oder 2037 tun.
Bei den Produzenten erneuerbarer Gase zeigt sich ein anderes Bild. Biomethan-Einspeisean-lagen werden in der Regel über einen Zeitraum von mindestens 15, oft auch 20 Jahren abgeschrieben. Damit Projektierer überhaupt bereit sind, heute in neue Einspeiseprojekte zu investieren, muss klar sein, dass die Anlagen mindestens über diesen Zeitraum zu den ge-planten Konditionen ins Netz einspeisen können. Darüber hinaus ist es aus Gründen des In-vestitions- und Vertrauensschutzes essenziell, bestehenden Biomethan-Einspeiseanlagen diesen Abschreibungszeitraum zu gewähren.
Der BEE plädiert deshalb für eine Regelung, die Planbarkeit für Kundinnen und Kunden si-cherstellt, und die es z. B. Stadtwerken ermöglicht, bereits vor 2036 aus der Erdgasversorgung auszusteigen, sofern sie dies für ihre Kommunen als sinnvoll und kosteneffizient erachten. Gleichzeitig sollten Investitionen in Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Gase ermöglicht wer-den.
Die heimische Produktion und Nutzung von erneuerbarem Methan bietet vielfältige Chancen für ein resilientes und kosteneffizientes Energiesystem. Dazu zählen die saisonale Energie-speicherung, die Überbrückung von Zeiten mit wenig Sonnen- und Windstrom, die stoffliche Nutzung, die Diversifizierung der Energieversorgung sowie deren Einbindung in den europäi-schen Binnenmarkt. Darüber hinaus können Kosten beim Aufbau von Strom- und Wasserstoff-infrastruktur eingespart werden.
Das europäische Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpaket schreibt den Mitgliedstaaten des-halb vor, die Rahmenbedingungen für die Einspeisung von Biomethan, insbesondere beim Zugang zu Infrastruktur und Markt, zu verbessern. Dieser Vorgabe wird der vorliegende Refe-rentenentwurf (RefE) nicht gerecht.
Speziell ist zu kritisieren, dass der RefE keine adäquate Nachfolgeregelung zu der am 31.12.2025 auslaufenden Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) sowie der am 31.12.2027 auslaufenden Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) enthält. Nach Ende der vorgesehenen Übergangsregelungen entfallen damit sämtliche Regelungen, die den Biomethanhochlauf in Deutschland in den Jahren 2006 bis 2016 ermöglicht haben. Wenn der RefE im weiteren Ver-fahren nicht um adäquate Nachfolgeregelungen ergänzt wird, ist absehbar, dass nach Auslau-fen der Übergangsregelungen in Deutschland keine Biogasanlagen mehr ans Gasnetz ange-schlossen werden.
Zu den wichtigsten Aspekten einer Nachfolgeregelung sollten insbesondere zwei weitere As-pekte gehören.
Erstens: Eine Aufteilung der Netzanschlusskosten zwischen Einspeiser und Netzbetreiber
Nach Ansicht des BEE ergibt sich eine Fortführung der Aufteilung der Netzanschlusskosten aus der Vorgabe, Hemmnisse zu beseitigen, die durch die Netzanschlusskosten entstehen:
Die RL EU 2024/1788 besagt: „Der Rahmen für die Berechnung und Erhebung von Anschluss-kosten und -gebühren für Erzeuger von Biomethan spielt eine wichtige Rolle bei der Ermögli-chung der Integration von nachhaltigem Biomethan in die Erdgasnetze der Union. Die Mitglied-staaten sollten einen Rechtsrahmen schaffen, um einen effizienten Anschluss von Biomethanerzeugungsanlagen an die Fernleitungs- oder Verteilernetze zu erleichtern.“ (Erwä-gungsgrund 137)
Dies wird in Art. 58 Abs. 1 RL EU 2024/1788 konkretisiert und normiert: „Die Mitgliedstaaten sehen einen Regulierungsrahmen für Biomethanerzeugungsanlagen vor, der die Anschluss-entgelte und -kosten, die ihnen durch den Anschluss an die Fernleitungs- oder Verteilernetze entstehen, regelt. Mit diesem Regulierungsrahmen wird sichergestellt, dass […] dabei die Grundsätze der Transparenz und der Nichtdiskriminierung, das Erfordernis stabiler Finanzie-rungsrahmen für bestehende Investitionen, die Fortschritte bei der Einführung von erneuerba-rem Gas und kohlenstoffarmem Gas in dem betreffenden Mitgliedstaat und — sofern zweck-mäßig — bestehende alternative Fördermechanismen für die verstärkte Nutzung von erneuerbarem oder kohlenstoffarmem Gas berücksichtigt werden.“ (Art. 58 Abs. 1).
Zweitens: Eine Mindestverfügbarkeit des Netzanschlusses
Ursprünglich zielte die in der GasNZV festgelegte 96%-Mindestverfügbarkeit des Netzan-schlusses darauf ab, den wirtschaftlichen Betrieb der Biogasanlage zu garantieren. Sie war deshalb ein zentraler Treiber des Ausbaus der Biomethanerzeugung zwischen 2006 und 2015. Denn die Biogasanlage kann die Gasproduktion kaum reduzieren. In Zeiten, in denen der Netzanschluss nicht verfügbar ist, müsste das produzierte Gas daher abgefackelt werden. Die Kosten für die Produktion des Biogases fallen an, während in Zeiten ohne verfügbaren Netz-anschluss keine Einnahmen erzielt werden. Daran hat sich auch grundsätzlich nichts geändert.
Durch die Einführung einer Mindesttreibhausgaseinsparung in der Biomassestromnachhaltig-keitsverordnung und sowie einer Treibhausgasminderungsquote im Kraftstoffsektor hat die Mindestverfügbarkeit des Netzanschlusses eine noch größere Bedeutung für die Wirtschaft-lichkeit erlangt. Denn das Abfackeln eines Teils des Biogases verschlechtert die gesamte Treibhausgasbilanz der Biogasanlage. Dadurch kann sie ihre Mindestvorgaben ggf. nicht oder nur zu deutlich höheren Kosten einhalten. Zudem verringert sich die Treibhausgasbilanz des restlichen Biomethans, wodurch sich wiederum die Erlöse im Kraftstoffmarkt reduzieren.
Deshalb plädieren wir dafür, die 96%-Mindestverfügbarkeit grundsätzlich fortzuführen.
Allerdings kann es unter bestimmten Bedingungen Konzepte geben, bei denen der Netzan-schluss nicht 96 Prozent des Jahres verfügbar ist und die deshalb gesamtwirtschaftlich güns-tiger sein. Dies ist jedoch stark vom Standort abhängig, insbesondere von der Möglichkeit, das Gas vor der Netzeinspeisung anders zu verwerten, wenn dadurch die Notwendigkeit einer Rückverdichtung in höhere Druckebenen entfällt.
Aus diesem Grund ist es auch sinnvoll, Anlagen- und Netzbetreibern bei der individuellen Aus-gestaltung des Netzanschlussvertrags mehr Flexibilität zu gewähren, auch bei der Mindest-verfügbarkeit des Netzanschlusses sowie der vom Einspeiser garantierten Auslastung. Wenn ein Netzbetreiber Möglichkeiten identifiziert, durch eine geringere Verfügbarkeit die Gesamt-kosten eines Netzanschlusses zu senken, dann kann er dem Anlagenbetreiber einen Teil die-ser Kosteneinsparung weitergeben; im Gegenzug akzeptiert der Anlagenbetreiber die vom Netzbetreiber vorgeschlagene Verfügbarkeit
Aus Sicht des BEE bleibt der § 28n EnWG in seiner aktuellen Fassung deutlich hinter den Anforderungen an einen zielgerichteten und nachhaltigen Markthochlauf von Wasserstoffinf-rastrukturen zurück. Der Entwurf formuliert einen herkunftsneutralen Anspruch auf Netzan-schluss und -zugang und setzt damit keinerlei Anreize zugunsten erneuerbar erzeugten Was-serstoffs. Ohne eine ökologische Lenkungswirkung besteht die Gefahr, dass kohlenstoffarme oder fossilbasierte Alternativen kostenseitig die Oberhand gewinnen und den Aufbau einer vollständig erneuerbaren Wasserstoffwirtschaft verlangsamen. Dies wird dadurch verstärkt, dass § 28n keine Priorisierungs- oder Schutzmechanismen für erneuerbare Wasserstofferzeu-ger vorsieht, obwohl im frühen Hochlauf gerade diese Projekte auf verlässliche und gesicherte Zugangskapazitäten angewiesen sind.
Zudem verlagert der Entwurf zentrale Fragen des Netzanschlusses in weitreichende Festle-gungskompetenzen der Bundesnetzagentur, ohne gesetzliche Leitplanken zu technischem Verfahren, wirtschaftlichen Bedingungen oder zu notwendigen Nachhaltigkeitskriterien zu set-zen. Für Projektentwickler entsteht damit eine erhebliche regulatorische Unsicherheit, da in-vestitionsentscheidende Vorgaben zu Anschlussbedingungen, Datenanforderungen oder Ka-pazitätszuweisungen erst in einem späteren Schritt – und potenziell mit langer Verzögerung – konkretisiert werden.
Schließlich fehlt dem Entwurf eine sektorübergreifende Perspektive, die Strom-, Gas- und Wasserstoffinfrastruktur eng verzahnt und sicherstellt, dass Netzanschlüsse von Elektrolyseu-ren tatsächlich in Einklang mit dem Ausbau erneuerbarer Stromerzeugung erfolgen.
Vor diesem Hintergrund fordert der BEE, § 28n um klare ökologische Kriterien und eine expli-zite Verordnungsermächtigung zu ergänzen, um nachhaltigen Wasserstoffprojekten hohe Pla-nungssicherheit zu geben und den Markthochlauf konsequent am Ziel einer treibhausgasneut-ralen Energieversorgung auszurichten.
Die im §28 m Abs. 1 und Abs. 3 des vorliegenden Entwurfs vorgesehene Pflicht zur Vorabver-öffentlichung von Entgelten durch die Speicherbetreiber sowie die Möglichkeit der Bundes-netzagentur, Entgelte selbst festzulegen, geht über die Anforderungen der EU-Richtlinie hin-aus und schränkt die Flexibilität in der Vermarktung unnötig ein. Artikel 37 der EU-Richtlinie sieht lediglich die Genehmigung von Entgelten oder Methoden vor – nicht jedoch eine Vorab-veröffentlichung der exakten Entgelte oder eine direkte Festlegung durch die Regulierungsbe-hörde.
Darüber hinaus steht die Pflicht zur Vorabveröffentlichung im Widerspruch zu auktionsbasier-ten Vermarktungsmodellen, welche u.a. auch von der BNetzA schon als Option diskutiert wur-den. Auktionsmechanismen sind ein bewährtes Instrument zur effizienten Kapazitätsvergabe und Preisbildung. Die aktuelle Formulierung würde diese Möglichkeit faktisch ausschließen.
Die Pflicht zur Vorabveröffentlichung von Entgelten sollte daher gestrichen werden.
Aus Sicht des BEE bleibt § 3 EnWG-E ohne eine flankierende nationale Ausgestaltung der Treibhausgasbilanzierung methodisch und regulatorisch unzureichend. Zwar setzt der Ver-weis auf die europäische Grundlage (Art. 29a Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001) einen notwendigen Rahmen, doch fehlen im Entwurf konkrete Vorgaben, wie THG-Minderungswerte belastbar zu berechnen, zu überprüfen und nachzuweisen sind. Dies schafft erhebliche Risi-ken von Intransparenz bis hin zu Greenwashing, insbesondere bei importierten Wasserstoff- und Gasvolumina, deren tatsächliche Emissionsbilanz häufig nur eingeschränkt nachvollzieh-bar ist.
Hinzu kommt, dass die sektorübergreifende Abstimmung der Nachhaltigkeits- und Nachweis-systeme bislang völlig offenbleibt. Ohne eine klare Verzahnung der Anforderungen im Strom-, Gas- und Wasserstoffsektor drohen Doppelstandards, etwa indem Elektrolyseure nur formal, nicht aber tatsächlich Erneuerbare Energien einsetzen. Es sei angemerkt, dass mit der RED III-Methodik (Standard- und disaggregierte Werte für Substrate in Verbindung mit ANNEX IX A/B Unterteilung von Substraten für fortschrittliche oder nicht fortschrittliche Kraftstoffe) be-reits ein Instrumentarium zur Hand ist. In Deutschland unterliegt biogener Wasserstoff im Ver-kehrssektor bereits der entsprechenden THG-Bilanzierung gemäß RED III bzw. im BImSchG § 37 b („Begriffsbestimmungen und Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen“) sowie in der 37. BImSchV § 13.
Besonders kritisch ist jedoch, dass der Entwurf keinerlei Verordnungsermächtigung vorsieht, um die notwendigen methodischen Details der THG-Berechnung, Datenanforderungen oder Auditregeln rechtlich abzusichern. Damit fehlt dem Gesetz das Instrument, um die Definitionen aus § 3 praktisch funktionsfähig zu machen.
Der BEE fordert daher, dass die Bundesregierung zeitnah eine solche Ermächtigung schafft, um ein konsistentes, transparentes und verlässliches nationales Regelwerk zu etablieren, das eng an die bewährten Vorgaben der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anknüpft. Nur so können die in § 3 definierten Kategorien in der Praxis robuste und glaubwürdige Nachhaltig-keitsinformationen liefern.
Der BEE begrüßt ausdrücklich die in § 1b Abs. 3 vorgesehene klare Priorisierung des Wasser-stoffeinsatzes in schwer zu dekarbonisierenden Sektoren. Die Festlegung, Wasserstoff gezielt dort einzusetzen, wo keine energie- und kosteneffizienteren Alternativen bestehen, schafft ei-nen wichtigen Ordnungsrahmen für einen effizienten und systemdienlichen Hochlauf des Was-serstoffmarktes. Diese zielgerichtete Lenkungswirkung verhindert Fehlanreize, stärkt die volks-wirtschaftliche Effizienz und trägt wesentlich dazu bei, erneuerbaren Wasserstoff dort wirksam werden zu lassen, wo er für die Erreichung der Klimaziele am dringendsten benötigt wird. Der BEE unterstützt daher ausdrücklich die im Entwurf verankerten Grundsätze und sieht darin einen zentralen Baustein für eine sektorenübergreifend integrierte und nachhaltige Transfor-mation des Energiesystems.
Der BEE sieht die in § 3 EnWG des vorliegenden Entwurfs vorgesehene Definition „kohlen-stoffarmes Gas“ mit Sorge, da sie trotz des korrekten Verweises auf die EU-Mindestanforde-rung von 70 % THG-Minderung das Risiko einer inhaltlichen Verwässerung der Transformati-onsziele birgt. Ohne eine klare nationale Einordnung droht, dass fossile oder CCS-basierte Energieträger unter diesem Label dauerhaft im System verbleiben und damit den Markthoch-lauf tatsächlich erneuerbarer Gase behindern.
Aus Sicht des BEE muss eindeutig klargestellt werden, dass kohlenstoffarme Gase lediglich eine zeitlich eng befristete Übergangskategorie sein können und nicht in Konkurrenz zu er-neuerbaren Alternativen treten dürfen. Für einen verlässlichen Ordnungsrahmen braucht es deshalb eine strategische Zielverankerung zugunsten vollständig erneuerbarer Gase, damit das EnWG den notwendigen Lenkungsimpuls hin zu einer echten Defossilisierung des Gas- und Wasserstoffsektors setzt.
Der BEE begrüßt ausdrücklich das im Entwurf verankerte grundsätzliche Bekenntnis zur Tren-nung von Netzbetrieb und Erzeugung im Wasserstoffsektor (§§ 9 bis 10f) sowie die vorgese-hen Entflechtung zwischen Betreibern von Fernleitungs-, Übertragungs- Elektrizitäts- sowie Erdgasverteilernetzen (§10g). Ein konsequentes „Unbundling“ ist eine zentrale Voraussetzung für diskriminierungsfreien Netzzugang, faire Wettbewerbsbedingungen und einen effizienten Markthochlauf.
Allerdings führt die Übertragung der vielfältigen „Unbundling“-Modelle aus dem Gasbereich im Wasserstoffsegment zu einer unnötig komplexen und heterogenen Regulierungslandschaft. Insbesondere die vorgesehenen weitreichenden Ausnahme- und Übergangsmöglichkeiten bergen das Risiko von Intransparenz, Fehlanreizen und einer Verfestigung bestehender Struk-turen zulasten neuer Marktakteure.
Aus Sicht des BEE braucht der Wasserstoffmarkt ein klar strukturiertes, einfaches und trans-parentes Entflechtungsregime, das eindeutige Verantwortlichkeiten schafft, Wettbewerb stärkt und die Transformation des Energiesystems effizient ermöglicht.
Der BEE begrüßt, dass der Entwurf mit § 42c ein verbindliches und transparentes System zur Kennzeichnung von erneuerbarem und kohlenstoffarmem Wasserstoff etabliert und die Nut-zung von Herkunftsnachweisen klar vorschreibt. Dies schafft Verlässlichkeit und stärkt das Vertrauen in echte erneuerbare Wasserstoffprodukte.
Kritisch sieht der BEE jedoch die hohe Komplexität des Systems sowie die parallele Einfüh-rung sechs verschiedener Wasserstoffkategorien, die zu Verunsicherung führen und die Sicht-barkeit erneuerbaren Wasserstoffs beeinträchtigen können. Auch die vorgesehenen Über-gangssysteme bergen Risiken für unterschiedliche Standards.
Für den Markthochlauf braucht es daher ein einfaches, verständliches und strikt abgesichertes Kennzeichnungssystem, das Gas und Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen eindeutig her-vorhebt.
Der heute von BET Consulting und dem Energiewirtschaftlichen Institut EWI im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE)…
Mit dem StoFöG schafft der Gesetzgeber neuen Spielraum für private Investitionen in Erneuerbare Energien.
Die Stromsteuer kann als Anreizinstrument für die Elektrifizierung dienen. Eine Absenkung für alle Verbrauchenden wird empfohlen.