Der BEE unterstützt die im Koalitionsvertrag genannten Eckpunkte zur Weiterentwicklung des Gebäudeenergiegesetztes (GEG), insbesondere die angekündigte Erhöhung der Neubauanforderungen auf den Effizienzhausstandard EH-40 und die sehr ambitionierte Vorgabe, dass neu installierte Wärmeerzeuger ab dem 1.1.2025 einen Mindestanteil von 65 Prozent Erneuerbare Energie aufweisen müssen.
Auf dem Weg zur treibhausgasneutralen Energieversorgung sind bereits Erfolge sichtbar. Der größte Sektor des Endenergieverbrauchs – der Sektor Wärme mit einem Anteil von 52% - bleibt allerding hinter diesem Ziel zurück. Nur etwa 15 % der Wärmeversorgung werden bisher durch Erneuerbaren Energien gedeckt. Hier muss deutlich nachgesteuert werden.
Der Bundesverband Erneuerbare Energien e.V. (BEE) hat Ende Januar das Papier „BEE- Maßnahmenvorschläge für die Beschleunigung der Wärmewände und des Klimaschutzes“ vorgelegt, in dem er die aus seiner Sicht für eine erfolgreiche Wärmewende notwendigen Maßnahmen zusammengefasst hat. Aufgrund der fortschreitenden politischen Diskussion und der nunmehr bestehenden Notwendigkeit, eine von Russland unabhängige Energieversorgung zu schaffen, legt der BEE diese Handlungsempfehlungen nun ergänzt und aktualisiert in einer Version 2 vor.
Kernforderungen des BEE:
Der BEE unterstützt die im Koalitionsvertrag genannten Eckpunkte zur Weiterentwicklung des Gebäudeenergiegesetztes (GEG), insbesondere die angekündigte Erhöhung der Neubauanforderungen auf den Effizienzhausstandard EH-40 und die sehr ambitionierte Vorgabe, dass neu installierte Wärmeerzeuger am dem 1.1.2025 einen Mindestanteil von 65 Prozent Erneuerbare Energie aufweisen müssen.
Allerdings hält es der BEE für unbedingt erforderlich, im Vorgriff darauf bereits vor 2025 als Zwischenschritte einzelne Verschärfungen im GEG vorzunehmen.
🡺 Kurzfristige Absenkung des Neubaustandards auf 55 % des Referenzgebäudes: Besonders dringend ist nach dem Auslaufen der Neubauförderung für die 55er- und die 40er- Effizienzstufe die Absenkung des Neubaustandards auf 55 % des Energieverbrauchs des Referenzgebäudes. Diese sollte so schnell wie möglich kommen. Ansonsten steht zu befürchten, dass viele Wohnungsgesellschaften noch bis Ende 2024 Gebäude zum derzeitigen Neubaustandard von 75 % des Referenzgebäudes planen, genehmigen lassen und noch bis Ende des Jahrzehnts bauen, und zwar mit einem hohen Anteil an Gasheizungen. Bei 120.000 fertiggestellten Gebäuden pro Jahr wäre mit mehreren 10.000 Gebäuden zum aktuellen Neubaustandard pro Jahr zu rechnen, und einer entsprechend hohen Zahl an Gebäuden mit einer Gasheizung.
🡺 Vorziehen der Einführung der bestehenden Nutzungspflicht für Erneuerbare Wärme bei der Installation von Öl- und Kohlekesseln und Ausweitung auf Gaskessel auf 2023: Angesichts der Vorlaufzeit für die Vorgabe, dass neu installierte Wärmeerzeuger einen Mindestanteil von 65 Prozent Erneuerbare Energie aufweisen müssen, besteht die Gefahr, dass es zu Vorzieheffekten in relevanter Größenordnung kommt: Bis zur Umsetzung könnten noch mehrere hunderttausend rein fossil befeuerte Wärmeerzeuger ausgetauscht werden, die dann in den nächsten zwei bis drei Jahrzehnten weiter ungemindert fossile Brennstoffe verbrauchen würden.
Der BEE schlägt deshalb vor, als Zwischenschritt das in § 72 Absatz 4 GEG verankerte Betriebsverbot für Öl- und Kohleheizungen, die nicht die Nutzungspflicht für Erneuerbare Wärme einhalten, auf das Jahr 2023 vorzuziehen und auf die Nutzung fossiler Gase in Gasheizungen auszuweiten. Damit müssten bereits ab dem 1.1.2023 alle neu installierten Heizungen (auch die im Gebäudebestand eingebauten) die im GEG festgelegten Mindestanteile für erneuerbare Energien aufweisen. Diese fallen je nach Technologie unterschiedlich hoch aus, liegen aber deutlich unter den für später angekündigten 65 %. Dies wäre ein sinnvoller vorbereitender Zwischenschritt für die später viel ambitioniertere Nutzungspflicht. Damit würden auch die Vorgaben der EU-Erneuerbare Energien Richtlinie (Art. 15 (4) Sätze 3 und 4) erfüllt werden.
🡺 Stärkung der Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien: Damit die Nutzungspflicht in Zukunft häufiger als bisher auch zur Installation von Wärmeerzeugern auf Basis Erneuerbarer Energien führt, sollten folgende Anpassungen vorgenommen werden.
🡺 Ausweitung des Betriebsverbots für über 30 Jahre alte Heizkessel: Eine deutliche Ausweitung des Betriebsverbots für überalterte Heizkessel würde in Kombination mit der Nutzungspflicht für Erneuerbare Wärme beim Heizungstausch den Wandel der Wärmeversorgung stark beschleunigen.
🡺 Abkehr von der Stromgutschriftmethode bei den Primärenergiefaktoren für Fernwärme: Die Berechnungsmethoden für den Primärenergiefaktor von Wärmenetzen sind weiterzuentwickeln (insb. § 22 Abs. 2), um die Privilegierung von Wärme aus fossilen Kraft- Wärme-Kopplungsanlagen im Wärmemarkt durch die Stromgutschriftmethode zu beenden. Das GEG sieht bislang nur eine Überprüfung der Methode für den Zeitraum ab 2030 vor. Dies sollte vorgezogen werden und die Festlegung der neuen Berechnungsmethode so schnell wie möglich erfolgen.
🡺 Aktualisierung der zu niedrig angesetzten Wirkungsgrade von Öl- und Gas- Brennwertkesseln: In der DIN V 18599 sind zu niedrige Wirkungsgrade für Gas- und Öl- Brennwertkessel verankert. Die Folge ist, dass der Energiebedarf des Referenzgebäudes durch einen Brennwertkessel nach Stand der Technik bereits um ca. 10 % Prozent unterschritten wird. Die zur Installation eines fossilen Heizkessels im Neubau erforderliche Unterschreitung des Energiebedarfs um 15 % lässt sich so bereits mit deutlich niedrigerem Aufwand erreichen. Die Folge ist, dass trotz der Nutzungspflicht für Erneuerbare Energien die Gasheizung bis vor wenigen Jahren die dominierende Heizungsform geblieben ist. Ähnliches gilt für die Förderung der Modernisierung von Effizienzhäusern durch die KfW. Insofern bleibt das Problem auch nach einer Erhöhung des Mindestnutzungsanteils Erneuerbarer Energien bestehen. Die Verwendung von veralteten Wirkungsgraden für das Referenzgebäude sollte daher durch den Gesetzgeber so schnell wie möglich beendet werden. Dazu sollte in das GEG eine Verordnungsermächtigung zur Festlegung von Wirkungsgraden als Maßstab für das Referenzgebäude eingefügt werden.
🡺 Gesetzliche Verankerung der Ausbauziele für Erneuerbare Wärme: Der Koalitionsvertrag weist ein Ziel von 50 Prozent Erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung im Jahr 2030 aus. Das Ziel sollte im GEG gesetzlich festgeschrieben und um Zwischenziele für 2035 und 2040 ergänzt werden. Dies bindet die Politik und verpflichtet sie ggf. nachzusteuern.
Die Koalitionsparteien haben vereinbart, für die Umlage der CO2-Kosten nach BEHG auf Mieter ein Stufenmodell nach Gebäudeenergieklassen umzusetzen. Dies ist genau der richtige Ansatz, damit der nationale Emissionshandel (nETS) im Gebäudebereich auch bei vermieteten Gebäuden Wirkung entfalten kann.
Allerdings ist aus Sicht des BEE sicherzustellen, dass es nicht bei der Einführung mehrerer Stufen mit verschiedenen Prozentanteilen der Umlegbarkeit der CO2-Kosten (z.B. 0 %, 25 %, 50%, 75 % und 100 %) in Abhängigkeit von der Gebäudeenergieklasse bleibt, sondern dass es stufenweise Verschärfungen dieser Staffel gibt. Idealerweise sollten diese Verschärfungen langfristig angekündigt und so angelegt werden, dass die die Erreichung des treibhausgasneutralen Gebäudebestandes bis 2045 zum Ziel haben.
Außerdem sollte dieses Stufenmodell so bald wie möglich nicht nur bei Wohngebäuden, sondern auch bei Nichtwohngebäuden gelten, auch wenn es dort bisher keine Gebäudeenergieklassen gibt. Es ist problemlos möglich, auch Nichtwohngebäude beim bekanntem Endenergiebedarf oder -verbrauch nach der für Wohngebäude geltenden Staffel in Gebäudeenergieeffizienzklassen einzuteilen. Voraussetzung wäre dann nur noch, dass zumindest dieser Wert bekannt ist.
Im Hinblick auf die steigenden Anforderungen an die notwendigen CO2-Einsparungen und die knappen Handwerkskapazitäten würde ein so ausgestaltetes Stufenmodell nach Gebäudeenergieklassen dazu beitragen, dass zunächst die energetischen schlechtesten Gebäude modernisiert werden. Dies ist auch aus sozialer Sicht sinnvoll, da hier in der Regel die Menschen mit den geringsten Einkommen wohnen, die ansonsten die höchsten CO2-Kosten zu tragen hätten. Berücksichtigt würde so auch, dass die energetische Modernisierung des Gebäudebestands eine Generationenaufgabe ist, die aufgrund der Kapazitäten an zur Verfügung stehendem Kapital und Arbeitskräften nicht innerhalb kürzester Zeit gleichzeitig bei allen Gebäuden zu bewältigen ist. Auch aus diesem Grunde sollten zunächst die energetisch schlechtesten Gebäude modernisiert werden.
Bei Eigentümern von Gebäuden, die trotz eines bereits seit Jahren bestehenden hohen Modernisierungsbedarfs und trotz attraktiver Förderangebote nicht in die energetische Modernisierung ihrer Gebäude investieren, ist eine Beschränkung der Umlagefähigkeit der CO2- Kosten auf die Mieter nicht nur gerechtfertigt, sondern auch sinnvoll: Genau bei diesen Eigentümern sollte der finanziellen Druck durch die Übernahme der steigenden CO2-Kosten erhöht werden, damit auch diese wenig investitionsbereiten Vermieter in ihre Immobilien investieren.
Vermieter, die bereits in energetische Modernisierungsmaßnahmen investiert haben, hätten bei diesem Stufenmodell mit schrittweisen Verschärfungen hingegen Zeit, weitere energetische Modernisierungen zu planen, ohne dass ihnen in der Zeit das Kapital für diese Investitionen entzogen wird. Allerdings müssen auch sie in weitergehende THG-Einsparungen investieren, um die Übernahme von CO2-Kosten langfristig vermeiden zu können. Nur so kann ein THG-neutraler Gebäudebestand erreicht werden.
Ambitionierter Stufenplan für eine Ausweitung der Beschränkung der Umlagefähigkeit auf energetisch bessere Gebäude: Wirksame Anreize für Vermieter*innen zur Klimaneutralität setzen voraus, dass bereits 2045 keine CO2-Kosten für fossilen Wärmeverbrauch mehr auf Mieter*innen abgewälzt werden können – auch bei niedrigem Verbrauch und hoher Gebäudeenergieeffizienz nicht mehr. Das geht nur mit einer schrittweisen Verschärfung der Anforderungen bis hin zur THG-Neutralität. Die Anforderungen an die zulässige Überwälzung der CO2-Kosten auf die Mieter*innen sollten dazu alle 3 Jahre verschärft werden, um bis 2045 Klimaneutralität des Gebäudesektors erreichen zu können, so wie es das Klimaschutzgesetz (KSG) vorsieht. Eine konkrete Ausgestaltung könnte wie folgt aussehen:
🡺 Auch Nichtwohngebäude einbeziehen: Das Stufenmodell sollte nicht nur bei Wohngebäuden, sondern auch bei Nichtwohngebäuden gelten, auch wenn es dort bisher keine Gebäudeenergieklassen gibt. Es ist problemlos möglich, auch Nichtwohngebäude bei bekanntem Endenergiebedarf oder -verbrauch nach der für Wohngebäude geltenden Staffel in Gebäudeenergieeffizienzklassen einzuteilen.
🡺 Ausweisung der CO2-Kosten regeln: Eine Begrenzung der Umlagefähigkeit setzt voraus, dass die CO2-Kosten in den Abrechnungen transparent und nachvollziehbar ausgewiesen sind, so wie es die Deutsche Energieagentur (dena) in ihrem Konzept vorgeschlagen hat. Dies muss mitgeregelt werden.
🡺 Ausweitung auf ETS-Kosten: In das Stufenmodell zur Begrenzung der Umlagefähigkeit der CO2-Kosten sollte nicht nur die CO2-Bepreisung im Wärme-, sondern auch im Strom- und Industriesektor (EU-ETS) einbezogen werden, da Heizungen immer auch Strom als Hilfsenergie einsetzen. Dies gilt ganz besonders für Wärmepumpen: Man wird auf Dauer nicht begründen können, dass Mieter in Gebäuden, die mit Wärmpumpen beheizt werden, sofern sie mit fossilem Strom betreiben werden, ihre CO2-Kosten vollständig selber tragen müssen, Mieter von Wohnungen mit Gas, Öl und Kohleheizung aber nicht. Dasselbe gilt für Mieter von Wohnungen, die mit fossiler Fernwärme versorgt werden.
🡺 Transparente Ausweisung der ETS-Kosten: Dies setzt eine transparente Ausweisung der CO2-Kosten auch beim Strom und bei der Fernwärme voraus. Diese ist in der Heizkostenversordnung zu regeln.
Der BEE begrüßt das im Koalitionsvertrag festgehaltene Vorhaben, die Förderprogramme weiterzuentwickeln und an die Klimaziele anzupassen.
Grundsätzlich ist festzustellen, dass ein Stop-and-Go der Förderprogramme die Entwicklung des Marktes für Klimaschutztechnologien stark hemmt. Daher müssen unterjährige Förderstopps bei den Förderprogrammen insbesondere bei Endkund*innen-Förderprogrammen unbedingt vermieden werden. Bei Bedarf sind rechtzeitig ausreichend Haushaltmittel nachzuschießen. Notwendige Einsparungen von Haushaltsmitteln sind nicht über den kalten Weg des unterjährigen Förderstopps zu realisieren, sondern über eine kluge und rechtzeitige Fortentwicklung der Förderrichtlinien.
🡺 Zugang für alle Gebäudeeigentümer zu Förderkrediten der KfW zur Gebäudemodernisierung sicherstellen: Private Antragsteller*innen, die zwar Eigentümer*innen eines Einfamilienhauses sind, aber keine Ersparnisse haben, mit denen sie energetische Modernisierungsmaßnahmen finanzieren können (auch den geförderten Anteil müssen sie ja zunächst vorstrecken), sind auch für Einzelmaßnahmen (z.B. dem Heizungstausch) auf Förderkredite angewiesen. Gerade diese Eigentümer haben aber häufig das Problem, dass die Hausbank an der Vermittlung dieser kleinen Förderkredite aus kommerziellen Gründen kein Interesse haben, sondern Ihnen die Banken – wenn überhaupt – lieber eigene Konsumentenkredite zu höheren Zinssätzen vermitteln wollen. Wenn denjenigen Gebäudeeigentümern, die Einzelmaßnahmen nicht aus Erspartem vorfinanzieren können, der Zugang zur Förderung entweder komplett verwehrt bleibt bzw. sie höhere Zinsen für Konsumentenkredite zahlen müssen, während wohlhabendere Gebäudeeigentümer die Zuschüsse regelmäßig den günstigeren Zinssätzen der Förderkredite beantragen können, drohen sozialer Sprengstoff und hohe Risiken für die Akzeptanz der Gebäudeenergiewende, da die betroffenen Gebäudeeigentümer den steigenden CO2-Kosten dann nicht durch energetische Modernisierungsmaßnahmen bege3gnen können.
Die Politik sollte daher unbedingt sicherstellen, dass alle Gebäudeeigentümer, die ihr Gebäude im Rahmen einer energetischen Modernisierung oder im Rahmen von Einzelmaßnahmen energetisch verbessern wollen, Zugang zu den BEG-Förderkrediten der KfW erhalten. Dies könnte erfolgen, indem die KfW zumindest die Förderkredite für Einzelmaßnahmen für Gebäude mit einer Wohneinheit selber unter Verzicht auf das Hausbankprinzip vergibt. Aber auch Verpflichtungen für die mit der KfW kooperierenden Hausbanken, Förderkredite zu vergeben, Ausfallbürgschaften für die Hausbanken oder eine Erhöhung der Provision für Hausbanken bei kleinen Förderkrediten sollten geprüft werden.
🡺 Einstellung der Förderung von Gas-Heizungskomponenten bei Einzelmaßnahmen: In der BEG Einzelmaßnahmen muss die Förderung fossil befeuerter Heiztechnik so schnell wie möglich – möglichst bereits im Laufe des Jahres 2022 – eingestellt werden. Das betrifft Gasbrennwertkessel: Im Falle der Kombination von EE-Wärmeerzeugern mit Gasbrennwertkesseln dürfen nur noch die Erneuerbaren Komponenten gefördert werden. Gleiches gilt für die Renewable-Ready-Anlagen. Solarthermieanlagen müssen als Ausgleich einen um mindestens 10 Prozentpunkte höheren Fördersatz erhalten als bisher.
🡺 Boosterförderung für Solare Nachrüstung jüngerer Gasheizungen, um den Gasausstieg zu beschleunigen: Millionen von fossil betriebenen Heizungen wurden erst in den letzten Jahren neu installiert. Rund 5 Mio. Gasheizungen in Deutschland sind jünger als 10 Jahre. Für viele Immobilienbesitzer:innen kommt ein erneuter kompletter Tausch des Heizsystems aus technischen und/oder finanziellen Gründen vorerst nicht in Betracht. Hier sollte, um Lock-In-Effekte in den kommenden 10-15 Jahren zu verhindern, zeitnah eine solarthermische Nachrüstung bestehender Heizungen erfolgen und so eine Einsparung erheblicher Mengen des Gas- oder Ölbedarfs (je nach Gebäude 25-50%) ermöglichen. Da mittels Ordnungsrecht eine Nachrüstung bestehender, noch junger Heizungen nicht umsetzbar erscheint, empfiehlt der BEE in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) die zeitlich befristete Auflage eines „Solar-Booster-Bonus“, flankiert durch intensive Öffentlichkeitsarbeit zur Verbraucheransprache. Diese Maßnahme ist sofort wirksam und unterstützt das allgemeine Bestreben nach Unabhängigkeit von (russischem) Erdgas. Näheres hierzu findet sich im BSW-Vermerk zur Auflage eines BEG-Booster-Bonus unter https://bsw.li/3x2ClWJ.
🡺 Einstellung der Effizienzhausförderung für rein fossil betriebene Heizsysteme: Es darf im Rahmen der BEG Wohngebäude (BEG WG) bzw. Nichtwohngebäude (BEG NWG) (systemische Förderung) sowohl bei Neubauten als auch bei energetischen Modernisierungen nicht mehr möglich sein, einen geförderten Effizienzhausstandard mithilfe eines rein fossil betriebenen Heizkessels zu erreichen. Die Förderfähigkeit muss dazu so schnell wie möglich im Neubau an die Einbindung von mindestens 55 % und bei energetischen Modernisierungen von mindestens 15 % Erneuerbaren Wärmequellen gebunden sein. Im Zuge der Einführung der 65-Prozent-Nutzungspflicht für neu zu installierende Heizungsanlagen in das GEG müssen diese Anteile nach oben angepasst werden.
🡺 Wenn Anspruchsvolles gefordert wird, muss dies auch gefördert werden (können): Wenn das Ordnungsrecht aus Klimaschutzgründen sehr anspruchsvoll ausgestaltet wird (so wie es die Koalition für das GEG ab 2025 plant), darf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der sozialen Verträglichkeit an der Regel „was gefordert wird, darf nicht gefördert werden“ nicht festgehalten werden. Dies muss bei der Fortentwicklung von GEG und BEG berücksichtigt werden. Dazu muss für anspruchsvolle ordnungsrechtliche Vorgaben muss in das GEG zunächst eine Ermächtigung zur Förderung eingefügt werden, so dass die entsprechenden Einschränkungen der Bundeshaushaltsordnung für die Gebäudeenergieförderung nicht mehr gelten.
🡺 Ausweitung der Ölheizungsaustauschprämie (ÖAP) auf Kohle- und Nachtspeicherheizungen: Die Austauschprämie für Ölheizungen sollte auf den Austausch der besonders klimaschädlichen Kohleheizungen und besonders ineffizienten Nachtspeicherheizungen ausgeweitet werden.
🡺 Einführung eines Effizienzbonus für besonderes effiziente EE-Wärmetechnologien: Mit der Einführung der BEG ist die Innovationsförderung entfallen. Dies brachte Nachteile für besonders effiziente Erneuerbare-Wärme-Technologien, wie Erdwärme-Wärmepumpen und Brennwerttechnik bei Holzfeuerung. Dies sollte durch die Einführung eines Effizienzbonus wieder korrigiert werden.
🡺 EE- und NH-Bonus kombinierbar machen: Der Bonus für die Erreichung der EE- und der NH-Klasse ist bei der Förderung von Effizienzhäusern und Effizienzgebäuden in BEG WG und BEG NWG bisher nicht kombinierbar. Das führt dazu, dass sich die Investoren für das eine oder das andere entscheiden, was nicht den Förderzielen und Fördergrundsätzen entspricht („je ambitionierter, desto höher die Förderung“).
🡺 Vereinfachung durch volle förderfähige Kosten bei Mischgebäuden mit Nichtwohngebäudeanteil: Bei Mischgebäuden mit Nichtwohngebäudeanteil (z.B. Ladenflächen im EG und Wohnnutzung in darüber liegenden Geschossen) sollten sich die förderfähigen Kosten zukünftig aus der Summe der förderfähigen Kosten für die enthaltenden Wohneinheiten und den förderfähigen Kosten für die durch den NWG-Anteil genutzte Nettogrundfläche (NGF) zusammensetzen. Bisher wird der NWG-Anteil des Gebäudes in solchen Fällen bei den förderfähigen Kosten nicht berücksichtigt, wenn für dieses Gebäude nur ein Förderantrag gestellt wird. Die damit verbundene Benachteiligung für Mischgebäude können Antragsteller*innen derzeit nur umgehen, indem sie für den WG- und den NWG- Anteil des Gebäudes je einen eigenen Förderantrag stellen, und dabei die Kosten einer zentralen Heizungs- bzw. Lüftungsanlage anteilig auf den WG- und den NWG-Antrag verteilen. Dies ist für die Antragsteller*innen, aber auch für das BAFA viel aufwändiger als das einfache Aufsummieren der beiden Anteile der förderfähigen Kosten in einem Förderantrag. Das Verfahren sollte daher im Interesse der Fördervereinfachung umgestellt werden.
🡺 Einsatz von Biomethan in Brennwertkesseln bei der EE-Klasse anerkennen: Bei der systemischen Förderung (BEG WG und NWG) sollte Wärme aus nachhaltigem Biomethan nicht nur beim Einsatz in einer KWK-Anlage, sondern auch beim Einsatz in einem Gasbrennwertkessel auf den EE-Mindestanteil bei der EE-Klasse anrechenbar sein. So wird die BEG-Förderung mit dem Ordnungsrecht synchronisiert, denn im GEG ist ebenfalls die Wärme aus Biomethan in Gasbrennwertkesseln auf den EE-Mindestanteil anrechenbar.
🡺 iSFP-Bonus auf Nichtwohngebäude und auf Sanierungen in einem Zug ausweiten: Der Bonus für individuelle Sanierungsfahrpläne sollte zukünftig auch dann gezahlt werden, wenn er in einem Zug statt in Einzelschritten umgesetzt wird. Außerdem wäre es sinnvoll, dass auch für Nichtwohngebäude die Erstellung von individuellen Sanierungsfahrplänen eingeführt wird, die dann mit einem iSFP-Bonus gefördert werden können.
🡺 Praktikable Ausgestaltung der Förderung der Errichtung von Gebäudenetzen: Die derzeitigen Auslegungs- und Verfahrensfestlegungen des BAFA bei der Förderung der Errichtung von Gebäudenetze bis 16 Gebäuden und 100 Wohnungen hebeln die in der Förderrichtlinie eigentlich vorgesehene Förderung der Errichtung von Gebäudenetzen in vielen Fällen weiterhin aus. Dies gilt für Gebäudenetze mit einem Wärmerzeugern in einem Neubau oder in einem Heizhaus auf einem Grundstück, das nicht zu einem der versorgten Gebäude gehört, Diese Festlegungen können und müssen geändert werden, um eine effektive Förderung von Gebäudenetzen zu ermöglichen. Dies sollte weitgehend ohne Anpassung der Förderrichtlinie möglich sein. Für eine praktikable und effektive Förderung der Errichtung von Gebäudenetzen notwendige Anpassungen der Förderrichtlinie sollten umgehend vorgenommen werden.
Für eine praktikable und effektive Förderung der Errichtung von Gebäudenetzen schlagen wir folgende Änderungen vor:
Hintergrund: Bei den derzeitigen Verfahrensfestlegungen ist das nicht der Fall – hier sind durch die unterschiedlichen Mindestanforderungen unterschiedliche Fördersätze für verschiedene an ein neu errichtetes Gebäudenetz angeschlossene Gebäude mögliche, was in der Sache nicht zu begründen ist. Das beruht darauf, dass nur für das Gebäude mit dem Wärmeerzeuger eines neu errichteten Gebäudenetzes ein Antrag auf „Errichtung eines Gebäudenetzes“ gestellt werden kann, für alle anderen an dieses neue errichtete Gebäudenetz angeschlossenen Gebäude aber ein Antrag auf „Anschluss an ein Gebäudenetz“. Nun gilt eine grundsätzlich sinnvolle Spreizung der Mindestanteile für EE-Wärme:
Daraus ergibt sich, dass die Anschlussnehmer für die Umfeldmaßnahmen in ihrem Gebäude in bestimmten Fällen einen höheren Fördersatz für ihre Investitionen bekommen als die Errichter des Gebäudenetzes, der den Wärmeerzeuger und die Hauptleitungen zu den Gebäuden errichtet, für die Umfeldmaßnahmen in seinem Gebäude.
Dies gilt in den Fällen, wo der EE-Wärmeanteil zwischen 55 % und 75 % liegt. Hier erhält er einen um 5 Prozentpunkte höheren Fördersatz. Bei einem Gebäudenetz zwischen einem Anteil von 30 % und 55 % EE-Wärme ist es sogar so, dass der Errichter des Wärmeerzeugers gar keine Förderung erhält, der Anschließer aber einen Fördersatz von 30 %.
Sollte diese Ausweiterung der förderfähigen Kosten an finanzielle Grenzen stoßen, wäre es besser, die Fördersätze nach unten anzupassen, als ein aufwändiges Herausrechnen von nicht förderfähigen Kosten aus den Förderanträgen und Rechnungen zu verlangen.
🡺 Ausdehnung der Förderung von Gebäudenetzen: Sofern eine effektive Förderung von Gebäudenetzen in der BEG sichergestellt ist, wäre eine Ausweitung der Gebäudenetzförderung über 16 Gebäude hinaus auf 50 Gebäude mit bis zu 200 Wohneinheiten sinnvoll.
🡺 Harmonisierung des Übergangs von BEG ins BEW: Das Zusammenspiel von BEG und BEW muss ohne Förderlücken und ohne vermeidbare Verkomplizierungen des Förderverfahrens ausgestaltet werden.
Damit auch die geplante BEW ihre Wirkung entfalten kann, muss sie so schnell wie möglich in Kraft treten. Gleichzeitig weist auch der letzte bisher bekannten Entwurf der Förderrichtlinie Schwachstellen auf, die möglichst noch vor in Kraft treten oder spätestens mit dem Klimaschutzsofortprogramm ausgebessert werden sollten. Zudem ist eine angemessene Finanzierung sicherzustellen.
🡺 Erhöhung der BEW-Fördermittel: Für die Dekarbonisierung der Wärmenetze bedarf es einer deutlichen Aufstockung der für die BEW ursprünglich bereitgestellten Fördermittel im Bundeshaushalt ab 2022 auf mindestens 1 Mrd. Euro jährlich, mittelfristig mindestens 2,5 Mrd. Euro jährlich. Dies ermöglicht es, die gültige Förderrichtlinie so zu überarbeiten, dass eine Beschleunigung der Dekarbonisierung erreicht werden kann.
🡺 Machbarkeitsstudien und Transformationspläne bei kleinen Wärmenetzen vereinfachen: Die Erstellung von Machbarkeitsstudien und Transformationsplänen als Fördervoraussetzung steht bei einem Teil der Projekte (z.B. bei kleinen Netzerweiterungen ohne Veränderung der Wärmeerzeugungsstruktur) hinsichtlich der zeitlichen Verzögerung des Vorhabens und des finanziellen Aufwandes in keinem tragbaren Verhältnis zum Nutzen.
🡺 Keine Transformationspläne bei EE-Wärmenetzen: Bei Wärmenetzen, die den geforderten EE-Anteil bereits erreicht haben, sollte auf die Forderung auf Vorlage eines Transformationsplanes verzichtet werden.
🡺 Betriebskostenförderung für Geothermie einführen: Die Einspeisung geothermischer Wärmeenergie sollte in der BEW ebenfalls über eine angemessene Betriebskostenförderung unterstützt werden, vergleichbar der geplanten Lösungen für Solarthermie und Wärmepumpen.
🡺 Befristetes Ausschreibungsprogramm für Freiflächen-Solarthermieanlagen: Zur Dekarbonisierung der Wärmenetze sollte ein auf fünf Jahre befristetes Auktionsprogramm für Freiflächen-Solarthermie mit von Auktion zu Auktion steigendem Ausschreibungsvolumen bei sinkendem Maximalgebot die BEW flankieren und somit 20 Terawattstunden emissionsfreie Wärme mobilisiert werden.
🡺 Geothermische Wärmeprojekte absichern: Tiefengeothermische Projekte sind im Betrieb günstig, in der Anfangsphase jedoch mit vergleichsweise hohen Investitionskosten verbunden. Diese Finanzierungshürden sollten über Eigenkapital stärkende KfW- Ausfallbürgschaften und eine Fündigkeitsabsicherung in der Startphase kompensiert werden. Alternativ könnte eine staatliche „Ressourcenbescheinigung“ den Finanzierungsrahmen verbessern.
🡺 Geologische Landesaufnahme fördern: Die systematische Erkundung des Untergrundes vonseiten der Länder ist geeignet, eine Dynamik beim Ausbau der Tiefen Geothermie zu erzeugen. Die gesetzlich verankerte geologische Landesaufnahme kann hierfür genutzt werden und sollte durch den Bund finanzielle Unterstützung erhalten.
🡺 Begrenzung der Betriebsstunden bei Biomasseanlagen streichen: Eine Begrenzung auf
4.000 bzw. 2.500 Betriebsstunden von Biomasseanlagen beschneidet das Potential der Bioenergie künstlich und konterkariert damit die Ziele der Bundesregierung für den Einsatz von Biomasse zur Wärmeerzeugung. Hinzu kommt, dass die Kosten für die Erneuerbare Wärme dadurch unnötig nach oben getrieben werden. Die zulässigen Betriebsstunden sollten gestrichen oder deutlich angehoben werden.
🡺 Beschränkung des Biomasseanteils in mittleren und großen Netzen aufheben: Die Begrenzung des Biomasseanteils auf 35, 25 bzw. 15 Prozent in mittleren und großen neuen Netzen oder auch beim Transformationspfad von Bestandsnetzen sollte gestrichen oder deutlich angehoben werden.
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) ist faktisch eine Förderung der Strom- und Fernwärmeerzeugung aus Erdgas. – ein nahezu reines Erdgas-Fördergesetz. Diese Ausrichtung des Gesetzes ist völlig anachronistisch. In seiner heutigen Form ist es weder mit dem Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2045 vereinbar noch mit dem Ziel, den Wärmbedarf bis 2030 zu 50 Prozent aus klimaneutralen Quellen zu decken noch mit dem Ziel, die Erdgasabhängigkeit von Russland zu beenden. Auch das diskutierte Ziel einer nahezu klimaneutralen Stromversorgung bis 2035 ist mit der aktuellen Form der Förderung nicht vereinbar. Das Gesetz muss deshalb grundlegend überarbeitet werden. Dabei muss der Schwerpunkt auf der Steigerung des Anteils Erneuerbarer Energien in der Fernwärme liegen. Ggf. muss es durch eine Nachfolgeregelung ersetzt werden.
Sofern die Grundsystematik des KWKG – finanziellen Förderung von Fernwärme über einen Zuschlag auf den durch eine KWK-Anlage eingespeisten Strom – weitergeführt wird, sollten unter anderem folgende Änderungen vorgenommen werden:
🡺 Gesetzliche Verankerung eines Ausbauziels für Erneuerbare Energien in der Fernwärme: Zusätzlich zu den Ausbauzielen für Erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung insgesamt, die im GEG festgeschrieben werden könnten (s.o.), sollten im KWKG Unterziele für Erneuerbare Energien in der Fernwärme festgeschrieben werden.
🡺 Einstellung der Förderung rein fossil betriebener KWK-Anlagen: KWK-Anlagen, die ausschließlich fossile Brennstoffe einsetzen, sollten nicht weiter gefördert werden. Zu diesem Zweck kann für die so genannte Referenzwärmemenge für neue und modernisierte Gas- KWK-Anlagen ein Mindestanteil erneuerbarer Energien festgelegt werden.
🡺 Ausrichtung des KWKG auf EE-Wärme als Normalfall: Der technologieneutrale KWK- Zuschlag in seiner aktuellen Form sollte abgeschafft und nach dem Vorbild des jetzigen Bonus für den Einsatz Erneuerbarer Wärme (EE-Wärme-Bonus) ausgestaltet werden, so dass die Höhe des Zuschlags mit dem EE-Anteil im Netz variiert. Die Höhe des so umgestalteten KWK-Zuschlags und die Liste der anrechenbaren Technologien ist entsprechend anzupassen.
🡺 Anrechenbarkeit von Wärme aus Biomasse (Holz, Biogas) auf den EE-Anteil im Netz: Der Einsatz von Biomasse in Wärmenetzen bietet insbesondere dann einen Mehrwert, wenn diese zur Bereitstellung von Wärme auf hohem Temperaturniveau für Bestandsgebäude im Winter eingesetzt wird. Wärme aus Biomasse wird derzeit aber nicht auf den EE-Anteil im Netz angerechnet, der bestimmt, wie hoch der EE-Wärme-Bonus für die betreffende KWK- Anlage ist.
🡺 Einrichtung eines revolvierenden Fonds für EE-Projekte: Im Rahmen des KWKG sollte ein Mechanismus geschaffen werden, bei dem eine Grundfinanzierung von EE-Projekten erfolgt. Der so angelegte Fonds speist sich nach der Grundfinanzierung in Höhe von einer Milliarde Euro aus den Einnahmen der erfolgreichen Projekte. Auf diese Weise werden die teilweise sehr hohen Finanzierungskosten für u.a. geothermische Projekte deutlich sinken und somit eine Skalierung ermöglicht.
🡺 Aufnahme einer Großwärmepumpen-Förderung für alle Wärmequellen, die ein Temperaturniveau unterhalb der jeweiligen Wärmenetztemperatur haben. Dadurch wird die Abwärme aus einer Vielzahl an Prozessen wirtschaftlich nutzbar und gefördert, solange die Erschließung der Wärmequelle effizient auf Basis von Großwärmepumpen erfolgt
🡺 Markthochlauf für Erneuerbare Wärmeanwendungen: Zur Förderung des EE-Einsatzes für die Bereitstellung industrieller Prozesswärme sollten Leasing oder Betreibermodellen durch staatliche Absicherung für die Investoren unterlegt werden.
🡺 Erneuerbare Energien absichern: Erneuerbare Energien sind in der Anfangsphase teils mit hohen Investitionskosten verbunden. Diese Finanzierungshürden sollten über Eigenkapital stärkende KfW-Darlehen oder Bürgschaften in der Startphase kompensiert werden. Alternativ könnte eine staatliche „Ressourcenbescheinigung“ helfen.
🡺 Geothermie, Biogas, Biomethan und biogenen Wasserstoff als förderfähige Technologien im EEW anerkennen: Der Einsatz von Geothermie, Biogas, Biomethan oder biogenem Wasserstoff für die industrielle Prozesswärme wird aktuell nicht über die EEW gefördert. Für viele Industrieprozesse im Temperaturbereich 1.000 °C ist aber auch langfristig der Einsatz von Brennstoffen mit hoher Energiedichte wie Methan oder Wasserstoff notwendig. Bei Temperaturen zwischen 100 und 200 °C kann Geothermie einen Beitrag zur Dekarbonisierung leisten. Um den Umstieg auf EE auch in diesen Anwendungen anzureizen, sollten Geothermie, Biogas, Biomethan und biogener Wasserstoff als förderfähige Technologien anerkannt werden.
🡺 Verankerung eines Ausbauziels für Erneuerbare Energien in der Prozesswärme: Zusätzlich zu den Ausbauzielen für Erneuerbarer Energien an der Wärmeversorgung insgesamt, die im GEG festgeschrieben werden könnten (s.o.), sollten auch Unterziele für Erneuerbare Energien in der Prozesswärme festgeschrieben werden. Solange kein geeigneter gesetzlicher Regelungsort besteht, können die Unterziele in die EEW aufgenommen werden.
Die im Koalitionsvertrag angekündigte Einführung eines neuen Förderprogramms für den Wohnungsneubau, das auf die Einsparung von THG-Emissionen pro m3 ausgerichtet werden soll, sollte nicht die zum 1. Februar 2022 gerade erst aus finanziellen Gründen und aus Gründen der geringer Zielgenauigkeit für den Klimaschutz Förderung der 55er Effizienzstufe im Neubau durch die Hintertür wieder einführen. Sonst wäre es besser gewesen, bei der bestehenden Förderung des Effizienzhauses/Effizienzgebäudes 55 zu bleiben.
Das grundlegende Problem einer ausschließlich an THG-Emissionen orientierten Förderung besteht darin, dass bei der Energieeffizienz nur die im Neubau geltenden Anforderungen einzuhalten sind (derzeit entsprechend 100 % des Referenzgebäudes). Dies kann zu Gebäuden mit niedrigen THG-Emissionen und niedrigen Baukosten, aber vergleichsweise hohen Heizkosten führen. Ob dies in der heutigen Zeit für den sozialen Wohnungsbau als auch für den frei vermieteten Wohnungsmarkt der richtige Ansatz ist, ist zumindest fraglich.
Nach Ansicht des BEE sollte die Ausgestaltung des Programms daher folgende Aspekte berücksichtigt werden:
🡺 Beschränkung auf den Bau von Sozialwohnungen: Das Programm sollte auf den sozialen Wohnungsbau mit dem Ziel niedriger Mieten beschränkt werden. Nur so wäre zu gewährleisten, dass die Förderung nicht den Umfang der bisherigen Förderung des Effizienzhauses/Effizienzgebäudes 55 erreicht.
🡺 Es sollte eine klare Trennung zwischen der Neubauförderung der BEG geben.
Als Ergänzung oder als Nachfolgeregelung zur bestehenden KWKG-Förderung sollte der Ausbau Erneuerbarer Energien in der Fernwärme durch ein Quotensystem mit handelbaren Quoten angereizt werden.
🡺 Einführung einer bilanziellen Quote für EE-Wärme in Wärmenetzen: Für Fernwärmenetzbetreiber könnte analog zur bestehenden Treibhausgasminderungsquote im Kraftstoffsektor eine bilanzielle Erneuerbare-Energien-Quote, also ein verpflichtender Mindestanteil pro Netz, eingeführt werden. Dabei sollten Wärmenetzbetreiber, die ihre Quote übererfüllen, diese Mengen an Wärmenetzbetreiber bilanziell verkaufen können, die diese Quoten nicht erfüllen. Dann könnte die Einstiegsquoten annähernd dem aktuellen Anteil EE- Wärmeanteil (17,5 %) der beteiligten Wärmenetze entsprechen. Die Quote sollte zum Einstieg bei etwa 15 % liegen. So wäre Vorsorge getroffen für den Fall, dass nicht jeder Netzbetreiber seine EE-Wärmemengen an andere Netzbetreiber abgibt. So kann verhindert werden, dass Wärmenetze stillgelegt werden müssen, die diese Quoten nicht sofort erreichen. Diese Quoten müssen dann regelmäßig nach einem langfristig festgelegten Erhöhungspfad anspruchsvoller werden. Um THG-Neutralität bis 2045 erreichen zu können, müsste diese Steigerung bei nahezu 4 % liegen. Dabei dürfte es angebracht sein, hier keine lineare Steigerung festzulegen. Dann müssten Wärmenetzbetreiber massiv in den Ausbau Erneuerbarer Wärme investieren, was durch eine finanzielle Förderung wie die BEW unterstützt werden könnte. Wärmenetze, die die EE-Quote nicht erfüllen können, haben dann aus ökonomischen Gründen in einer CO2-neutralen Wärmeversorgung keinen Platz mehr und würden auslaufen.
Um die Wärmewände auf Kurs zu bringen bedarf eine ambitionierte Herangehensweise, wie sie schon im Stromsektor für Erfolge sorgt. Erneuerbarer Wärmeprojekte müssen wie Projekte zur Stromerzeugung privilegiert geplant und realisiert werden können. Der Planungs- und Umsetzungsaufwand für Projekte der Erneuerbaren Wärmerzeugung muss attraktiver gestaltet werden. Hinderungsfaktoren die Flächenbereitstellung und aufwendige Genehmigungsverfahren stehen der Zeitplangerechten Transformation der Wärmeversorgung entgegen. Die gegenwärtige Genehmigungspraxis verzögert die Umsetzung geothermischer Projekte teilweise um Jahre. Um der geothermischen Ausbaudynamik neuen Schwung zu verleihen, ist es deshalb erforderlich, die Genehmigungsverfahren für Geothermieprojekte deutlich zu vereinfachen und kürzere Verfahrensfristen einzuführen.
🡺 Privilegierung der Erneuerbaren Wärmeerzeugung im Baugesetzbuch § 35 Baugesetzbuch verankern: Insbesondere für die Freiflächen-Solarthermie und Geothermie stellt die Verfügbarkeit geeigneter Flächen nicht selten einen entscheidenden Hinderungsfaktor dar. Im Baugesetzbuch § 35 sind die Vorhaben gelistet, die im Außenbereich von Städten und Gemeinden privilegiert geplant und realisiert werden können. Für Windkraft und Stromerzeugung gilt dies bereits. Eine rechtliche Gleichsetzung der EE- Wärme ist hier unbedingt erforderlich.
🡺 Genehmigungstatbestand mit umfassender Konzentrationswirkung einführen: Diese vereinfachte Genehmigung sollte alle für ein Geothermieprojekt erforderlichen Einzelgenehmigungen und Planverfahren beinhalten, darunter berg- und wasserrechtliche Genehmigungen. Zudem ist eine Befreiung von etwaigen Pflichten aus dem UVPG (bspw. Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Vorgaben aus dem Wasserhaushaltsgesetz sowie dem Baugesetz) notwendig. Detaillierte, konkrete Maßnahmenvorschläge hat der Bundesverband Geothermie (BVG) bereits im Februar 2022 an die zuständigen Stellen übermittelt.
🡺 Ausweitung der Schützgüterabwägung auf Erneuerbare Wärme: Der im § 2 EEG festgelegte Vorrang in der Schutzgüterabwägung sollte die Belange des Bundes nicht ausschließen. Der Vorrang sollte nicht auf Stromerzeugung beschränkt werden, um die Dekarbonisierung der Wärme mithilfe Erneuerbarer Energien nicht hintenanzustellen.
Die wachsende Nachfrage nach erneuerbaren Heizungen darf nicht durch ein zu geringes Angebot an entsprechenden Handwerksleistungen ausgebremst werden. Bereits jetzt wird die Neuinstallation durch lange Wartezeiten aufgrund knapper Kapazitäten erschwert. Bei vielen Fachhandwerker:innen besteht zugleich ein Fortbildungsbedarf für die fachgerechte Installation von Wärmepumpen, Pelletöfen oder Solarthermieanlagen. Vor allem das Heizungshandwerk muss daher einen Spagat schaffen: die wachsende Nachfrage abdecken und zugleich fachliche Qualifikationen nachholen.
Die Modernisierung im Heizungskeller muss sich auch in einer Modernisierung der Gewerke widerspiegeln.
🡺 Finanzielle Unterstützung des Aufbaus von Aus- und Weiterbildungskapazitäten für die Wärmewende: Die Ausbildung des SHK-Handwerks und anderer Gewerke für die Umsetzung der Wärmewende muss mit geeigneten Mittel gefördert werden (z.B. an Berufsschulen und an Meisterschulen).
🡺 Ausbildungsordnungen energiewendekompatibel ausgestalten: Die Ausbildungsordnungen müssen dringend aktualisiert und energiewendekompatibel ausgestaltet werden.
🡺 Schulungsentschädigung: Damit möglichst vielen Handwerksfirmen dieser Wandel gelingt, sollten Heizungshandwerker:innen, die Schulungen wahrnehmen, die ausgefallenen Personentage auf der Baustelle staatlich entschädigt bekommen.
🡺 Handwerkerbonus für qualifizierte SHK-Unternehmen: Ein Handwerkerbonus, wie es von der Bundesregierung in der BEG-Förderung offenbar geplant ist, sollte solchen SHK- Unternehmen gezahlt werden, die spezielle Qualifikationen im Bereich der Installation der erneuerbaren Wärmeerzeuger vorweisen können.
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