BEE-Stellungnahme zum Referentenentwurf „Entwurf eines Gesetzes zu Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren für mehr…
2. Juli 2026
Der BEE begrüßt den Ansatz des Gesetzentwurfs, Planungs- und Genehmigungsverfahren für zentrale Infrastrukturen des Stromsystems zu beschleunigen. Damit das FlexBG einen wirksamen Beitrag zu einem erneuerbaren, flexiblen und klimaneutralen Stromsystem leistet, muss der Entwurf jedoch breiter und systemdienlicher ausgestaltet werden.
Der BEE fordert daher insbesondere:
Anwendungsbereich erweitern:
Die Beschleunigungsinstrumente des FlexBG sollten nicht auf StromVKG-bezuschlagte Kraftwerke und Stromspeicher beschränkt bleiben, sondern auch für weitere Speichertechnologien, flexible erneuerbare Erzeugung, steuerbare Bioenergie, Wasserkraft, Demand Response, Netzanschlüsse, Verteilnetze sowie digitale Mess- und Steuerungsinfrastruktur nutzbar sein.
Speicher kohärent berücksichtigen:
Speicher sollten im FlexBG ausdrücklich, einheitlich und rechtssicher berücksichtigt werden. Ihre zentrale Rolle für Versorgungssicherheit, Systemstabilität und die Integration Erneuerbarer Energien muss sich auch in den Beschleunigungsregelungen widerspiegeln.
Keine pauschale Privilegierung fossiler Kraftwerke:
Das überragende öffentliche Interesse darf nicht zu einer allgemeinen Aufwertung fossiler Kraftwerksstrukturen führen. Soweit Kraftwerke beschleunigt oder rechtlich besonders gewichtet werden, muss dies klar an Klimaneutralität, Flexibilität und Systemdienlichkeit gebunden werden.
Beschleunigungsinstrumente technologieoffen übertragen:
Fristen, digitale Verfahren, Verfahrensbündelung, Nutzung vorhandener Unterlagen, vorzeitiger Beginn und Straffung gerichtlicher Verfahren sollten nicht nur für Anlagen nach Strom-VKG, sondern auch für andere systemdienliche Energiewende-Infrastrukturen zur Verfügung stehen, wie Power-to-heat-Anlagen mit Wärmepumpe und Wärmespeicher, Elektrolyseure, Biogasanlagen, Biomethan-Aufbereitungs- und Einspeiseanlagen, solitäre BHKW-Anlagen und Speicherkraftwerke, also Kombinationen aus Gasspeicher, BHKW, Wärmepumpe und Wärmespeicher.
Netze und Digitalisierung einbeziehen:
Verteilnetze, Netzanschlüsse und digitale Mess- und Steuerungsinfrastruktur sind zentrale Voraussetzungen für ein flexibles Stromsystem. So sollte solche Infrastruktur wie Stromleitungen, -netzanschluss, Umspannwerke, Wärmespeicher und Wärmenetze oder Gasleitungen und -einspeiseanlagen ausdrücklich in die Beschleunigungsperspektive des FlexBG aufgenommen werden.
Industrielle Vorketten und Hafeninfrastruktur breiter denken:
Die Beschleunigung von Hafenvorhaben sollte nicht auf Offshore-Konverterplattformen beschränkt bleiben. Auch See- und Binnenhäfen sowie Umschlagflächen für Komponenten der Onshore-Windenergie, Speicher und Netzinfrastruktur sollten einbezogen werden. Ziel muss ein umfassender Beschleunigungsrahmen sein, der Erneuerbare Energien schneller integriert, Flexibilitäten mobilisiert, Netze und Digitalisierung stärkt und fossile Pfadabhängigkeiten vermeidet.
Der Bundesverband Erneuerbare Energie e.V. (BEE) begrüßt grundsätzlich, dass der vorliegende Gesetzentwurf die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren für zentrale Infrastrukturen des Stromsystems adressiert. Der schnelle Ausbau der Erneuerbaren Energien, der Speicher, der Netze und weiterer Flexibilitätsoptionen ist eine wesentliche Voraussetzung für ein klimaneutrales, resilientes und kosteneffizientes Stromsystem. Verfahren, die über Jahre andauern, gefährden Investitionen, verzögern die Systemtransformation und erhöhen die Kosten der Energiewende.
Aus Sicht des BEE setzt der Gesetzentwurf daher an einem richtigen Punkt an. Verbindlichere Fristen, vereinfachte Verfahrensabläufe, die stärkere Nutzung vorhandener Unterlagen, digitale Prozesse und eine Straffung gerichtlicher Verfahren können wichtige Beiträge leisten, um dringend benötigte Energieinfrastruktur schneller umzusetzen. Entscheidend ist jedoch, dass diese Beschleunigung konsequent auf die Anforderungen eines erneuerbaren und flexiblen Stromsystems ausgerichtet wird.
Diesem Anspruch wird der Entwurf bislang nur teilweise gerecht.
Die vorgesehenen Beschleunigungsinstrumente bleiben in wesentlichen Teilen auf einen engen Kreis von Vorhaben beschränkt, insbesondere auf Kraftwerke und Stromspeicher mit Zuschlag nach dem Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz (StromVKG). Damit wird die im StromVKG angelegte Schwerpunktsetzung auf zentrale Kapazitäten genehmigungsrechtlich fortgeschrieben, während andere systemdienliche Energiewende-Infrastrukturen nicht ausreichend erfasst werden. Wesentliche Potenziale für die Flexibilität und Versorgungssicherheit im Stromsystem fehlen, obwohl sie in gleicher Weise von Verzögerungen durch Planungs- und Genehmigungsverfahren betroffen sind. Dazu zählen alle Anlagen, die weder nach dem Strom-VKG gefördert noch Pumpspeicherwerke oder Konverter in Hafenanlagen sind, also insbesondere regelbare flexible Strom- und Wärme-Erzeugungs-, -Speicher- und -Verteilungs-Anlagen nach EEG und KWKG.
Der Geltungsbereich des Flex-BG könnte und sollte leicht darauf erweitert werden: insbesondere Power-to-heat-Anlagen mit Wärmepumpe und Wärmespeicher, Elektrolyseure, Biogasanlagen, Biomethan-Aufbereitungs- und Einspeiseanlagen, solitäre BHKW-Anlagen und Speicherkraftwerke, also Kombinationen aus Gasspeicher, BHKW, Wärmepumpe und Wärmespeicher, sowie ggfs. Infrastruktur wie Stromnetzanschluss, Umspannwerk oder Gasleitungen.
Kritisch sieht der BEE in diesem Zusammenhang auch die im Entwurf verwendete Begrifflichkeit der „flexiblen Grundlastkraftwerke“, die durch „flexible Speicherkraftwerke“ ersetzt werden sollte. Aus Sicht des BEE ist dieser Begriff energiewirtschaftlich widersprüchlich und für ein erneuerbares Stromsystem nicht zielführend. Ein Kraftwerk kann flexibel auf die volatile Einspeisung aus Wind- und Solarenergie reagieren oder auf eine möglichst gleichmäßige Grundlasterzeugung ausgelegt sein. „Grundlast“ ist in einem von Erneuerbaren Energien geprägten Stromsystem jedoch keine wünschenswerte Systemeigenschaft mehr. Erforderlich sind vielmehr flexible, schnell steuerbare und klimaneutrale Kapazitäten, die Residuallasten absichern, Erneuerbare Energien integrieren und fossile Pfadabhängigkeiten vermeiden.
Der vorliegende Gesetzentwurf ist eng mit dem Entwurf des Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetzes verknüpft. Das FlexBG beschleunigt insbesondere solche Kraftwerke und Stromspeicher, die zuvor im Rahmen des StromVKG bezuschlagt wurden. Damit übernimmt das FlexBG die vorgelagerte Auswahlentscheidung des StromVKG und überführt sie in genehmigungsrechtliche Privilegierungen.
Diese Systematik ist aus Sicht des BEE nachvollziehbar, dass Vorhaben, die zur Versorgungssicherheit beitragen sollen, nach ihrer Auswahl auch zügig realisiert werden müssen. Beschleunigte Planungs- und Genehmigungsverfahren können hier einen wichtigen Beitrag leisten, um Investitionsentscheidungen abzusichern und Realisierungsrisiken zu reduzieren. Andererseits darf die Beschleunigung nicht dazu führen, dass eine im StromVKG angelegte Schwerpunktsetzung zugunsten zentraler Kraftwerkskapazitäten genehmigungsrechtlich zusätzlich verfestigt wird.
Das FlexBG sollte daher nicht lediglich als Vollzugsbeschleunigung für einen eng gefassten Kapazitätsmechanismus wirken. Die Anknüpfung an StromVKG-Zuschläge sollte überprüft und durch einen systemdienlichen Anwendungsbereich ergänzt werden. Maßgeblich sollte sein, ob ein Vorhaben einen relevanten Beitrag zu Versorgungssicherheit, Flexibilität, Klimaneutralität und Integration Erneuerbarer Energien leistet. Die konkreten Erweiterungen des Anwendungsbereichs werden im Folgenden zu § 1 FlexBG dargestellt.
Der BEE bewertet die in Artikel 1 vorgesehenen Beschleunigungsinstrumente grundsätzlich positiv. Verbindliche Entscheidungsfristen, die erleichterte Zulassung des vorzeitigen Beginns, der stärkere Rückgriff auf bereits vorhandene Unterlagen sowie die Straffung von Rechtsbehelfsverfahren können dazu beitragen, Planungs- und Genehmigungsverfahren wirksam zu verkürzen. Diese Instrumente sollten jedoch zielgenau auf die zentralen Infrastrukturen eines erneuerbaren, flexiblen und klimaneutralen Stromsystems ausgerichtet werden.
Kritisch ist, dass der Anwendungsbereich des FlexBG zu eng gefasst ist. Nach § 1 Abs. 1 FlexBG sollen die Regelungen im Wesentlichen für Kraftwerke und Stromspeicher gelten, für die ein Zuschlag nach dem StromVKG besteht. Damit werden zentrale Beschleunigungsinstrumente an einen vorgelagerten Kapazitätszuschlag gebunden, der aber für viele Anlagen nicht gilt, die dringend beschleunigt werden sollten.
Aus Sicht des BEE sollte § 1 Abs. 1 FlexBG um weitere systemdienliche Vorhaben ergänzt werden, die unabhängig von einem StromVKG-Zuschlag einen wesentlichen Beitrag zu Versorgungssicherheit, Flexibilität, Klimaneutralität und Integration Erneuerbarer Energien leisten. Dazu zählen weitere Speichertechnologien, flexible erneuerbare Erzeugungsanlagen, wie insbesondere steuerbare Bioenergie, Wasserkraft, flexible Nachfrageinfrastruktur, Netzanschlüsse sowie Verteilnetze. Darüber hinaus muss die schnelle Integration digitaler Mess- und Steuerungseinrichtungen vorangetrieben werden.
Der Anwendungsbereich sollte zudem auch mit Blick auf § 1 Abs. 2 FlexBG erweitert werden. Der Gesetzentwurf erkennt zutreffend an, dass für den Ausbau der Offshore-Windenergie notwendige Hafen- und Produktionsinfrastruktur beschleunigt werden muss. Diese Beschleunigungslogik sollte jedoch nicht auf Offshore-Konverterplattformen beschränkt bleiben. Auch die Onshore-Windenergie, Speicher und Netzinfrastruktur sind auf leistungsfähige Logistik, Lager- und Umschlaginfrastrukturen angewiesen. Insbesondere Binnenhäfen und Wasserstraßen gewinnen für den Transport großer Anlagen- und Infrastrukturkomponenten zunehmend an Bedeutung. Dies gilt etwa für Turmsegmente, Rotorblätter, Großtransformatoren und Umspannwerkskomponenten. Mit zunehmenden Anlagendimensionen und dem wachsenden Bedarf an Repoweringprojekten werden geeignete Hafenflächen und Umschlagmöglichkeiten zu einem wichtigen Faktor für den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien.
Der BEE fordert daher, die Beschleunigungsregelungen auch auf Vorhaben und Maßnahmen in See- und Binnenhäfen zu erstrecken, soweit sie dem Transport, der Lagerung, der Vormontage oder der Herstellung von Komponenten für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, Stromspeicher oder Netzinfrastruktur dienen.
Ein möglicher Formulierungsvorschlag für § 1 Abs. 2 FlexBG lautet:
„Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Vorhaben und Maßnahmen in See- und Binnenhäfen, die dem Transport, der Lagerung, der Vormontage oder der Herstellung von Komponenten für Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien, Stromspeicher oder Netzinfrastruktur dienen.“
Bei der Ausgestaltung des überragenden öffentlichen Interesses in § 2 FlexBG stellt der Entwurf lediglich StromVKG-bezuschlagte Kraftwerke im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FlexBG sowie bestimmte hafengebundene Offshore-Konverterplattform-Vorhaben nach § 1 Abs. 2 FlexBG in das überragende öffentliche Interesse und ordnet sie der öffentlichen Sicherheit zu.
Dabei sollten Stromspeicher nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FlexBG sollten in § 2 ebenfalls ausdrücklich erfasst werden – wie auch die übrigen Technologien. Die Begründung verweist insoweit auf das bereits in § 11c EnWG verankerte überragende öffentliche Interesse für Stromspeicher. Dieser Verweis ist zwar nachvollziehbar, führt jedoch zu einer unnötig uneinheitlichen Regelungssystematik. Aus Sicht des BEE sollten Speicher und Speicherkraftwerke im FlexBG ausdrücklich und kohärent berücksichtigt werden, um Rechtsklarheit zu schaffen und ihre zentrale Rolle im erneuerbaren Stromsystem sichtbar zu machen.
Eine pauschale Einordnung von Kraftwerken in das überragende öffentliche Interesse ist aus Sicht des BEE nur dann vertretbar, wenn diese Anlagen klar an Klimaneutralität, Flexibilität und Systemdienlichkeit gebunden werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass insbesondere erdgasbasierte Kraftwerksstrukturen genehmigungsrechtlich aufgewertet werden, obwohl sie langfristig nicht mit einem klimaneutralen Stromsystem vereinbar sind. Das überragende öffentliche Interesse sollte daher nicht technologiepolitisch zugunsten fossiler Kapazitäten wirken, sondern auf solche Infrastrukturen konzentriert werden, die die Transformation des Stromsystems tatsächlich unterstützen.
Die vorgesehenen Maßgaben zum BundesImmissionsschutzgesetz und zur 9. BImSchV bewertet der BEE demgegenüber überwiegend positiv. Die Frist für Entscheidungen über den vorzeitigen Beginn, der Regelfall des Verzichts auf den Erörterungstermin, die Nutzung bereits vorhandener Unterlagen sowie die erleichterte Übernahme früherer Feststellungen bei serienidentischer Technik können Verfahren deutlich entlasten. Gerade standardisierte Anlagen- und Komponentenprüfungen bieten erhebliches Beschleunigungspotenzial, wenn Behörden ihre Prüfung stärker auf standortspezifische Besonderheiten konzentrieren können.
Auch die wasserrechtlichen Beschleunigungsregelungen in §§ 10 und 11 FlexBG sind grundsätzlich zu begrüßen. Entscheidungsfristen, elektronische Verfahren, eine einheitliche Stelle und klare Vorgaben zur Vollständigkeit der Unterlagen können dazu beitragen, Verzögerungen zu vermeiden. Wichtig ist jedoch, dass diese Beschleunigung nicht nur für StromVKG-bezuschlagte Kraftwerke verfügbar ist. Wasserrechtliche Verfahren können auch bei Speichern, Wasserkraft, Netzanschlüssen und weiteren Energiewendevorhaben eine erhebliche Rolle spielen. Die dort vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen sollten daher breiter nutzbar gemacht werden.
Positiv bewertet der BEE zudem die Regelungen zu Rechtsbehelfen und zur sachlichen Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte. Der gesetzliche Sofortvollzug, kurze Fristen für Eilrechtsschutzanträge und die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte können erhebliche Beschleunigungswirkung entfalten.
Gleichzeitig handelt es sich um starke verfahrensrechtliche Instrumente, die mit Bedacht eingesetzt werden müssen. Wenn der Gesetzgeber starke Beschleunigungsinstrumente für bestimmte StromVKG-bezuschlagte Vorhaben vorsieht, sollte er sie erst recht auch für solche Vorhaben nutzbar machen, die unmittelbar dem Ausbau der Erneuerbaren Energien, der Speicher, der Netze und der Systemflexibilität dienen.
Insgesamt enthält Artikel 1 wichtige und geeignete Beschleunigungsansätze. Der BEE fordert, diese Instrumente konsequent auf alle zentralen Bausteine eines erneuerbaren, flexiblen und klimaneutralen Stromsystems auszurichten.
Der BEE begrüßt, dass der Gesetzentwurf Pumpspeicherkraftwerke als wichtige Speicher- und Flexibilitätsoption stärker in den Fokus nimmt. Pumpspeicherkraftwerke können einen relevanten Beitrag zur Integration Erneuerbarer Energien, zur kurzfristigen Flexibilisierung des Stromsystems und zur Bereitstellung von Systemdienstleistungen leisten. Es ist daher sachgerecht, bestehende Verfahrenshemmnisse abzubauen und Planungs- und Genehmigungsprozesse für Modernisierung, Erweiterung und Neubau zu beschleunigen.
Positiv bewertet der BEE insbesondere die Einführung eines eigenen Planfeststellungstatbestandes für Pumpspeicherkraftwerke im Energiewirtschaftsgesetz. Die Bündelung bislang paralleler wasser-, umwelt- und energierechtlicher Verfahren kann die Komplexität deutlich reduzieren und die Verfahrensführung für Vorhabenträger und Behörden erleichtern. Auch die Legaldefinition der Pumpspeicherkraftwerke schafft eine wichtige Grundlage für ein kohärentes Zulassungsregime.
Die vorgesehenen Fristenregelungen und Verfahrensvereinfachungen sind ebenfalls zu begrüßen. Elektronische Behördenstellungnahmen, einheitliche Stellungnahmen bei mehrfach betroffenen Behörden, Entscheidungsfristen für Planfeststellungsbeschlüsse, die erleichterte Bekanntgabe von Vorarbeiten sowie die Möglichkeit des vorzeitigen Baubeginns können dazu beitragen, Verfahren planbarer und schneller zu machen. Sachgerecht ist zudem, bei Änderungen oder Erweiterungen von Pumpspeicherkraftwerken stärker auf die zusätzlichen Auswirkungen gegenüber der Bestandssituation abzustellen.
Gleichzeitig sollte der Gesetzgeber prüfen, welche Elemente dieser Beschleunigungslogik auch auf weitere systemdienliche Speicher- und Flexibilitätsvorhaben übertragen werden können. Artikel 2 sollte insofern als wichtiger erster Schritt hin zu einem konsistenteren Genehmigungsrahmen für Speicher, Netze und weitere Flexibilitätsoptionen verstanden werden.
Der BEE bewertet die vorgesehenen Änderungen im Wasserhaushaltsgesetz und im Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung grundsätzlich positiv. Die Regelungen ergänzen das neue Planfeststellungsregime für Pumpspeicherkraftwerke und zielen darauf ab, parallele Verfahren zu vermeiden und Zuständigkeiten klarer zu bündeln.
Positiv ist insbesondere, dass für Gewässerausbauten, die künftig einem Planfeststellungsverfahren nach dem Energiewirtschaftsgesetz für Pumpspeicherkraftwerke unterliegen, keine zusätzliche wasserrechtliche Planfeststellung erforderlich sein soll. Dadurch können Doppelprüfungen vermieden und Verfahren effizienter gestaltet werden. Gleiches gilt für die vorgesehene Anpassung im UVPG, nach der bestimmte Planfeststellungserfordernisse entfallen, wenn bereits ein energiewirtschaftliches Planfeststellungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke durchzuführen ist. Aus Sicht des BEE ist diese Verfahrensbündelung sachgerecht, solange die materiellen Umweltanforderungen und die erforderlichen Umweltprüfungen erhalten bleiben. Beschleunigung darf nicht über die Absenkung von Schutzstandards erreicht werden, sondern durch klare Zuständigkeiten, koordinierte Verfahren, verbindliche Fristen und den Abbau unnötiger Doppelstrukturen.
Der BEE begrüßt außerdem, dass Gewässerbenutzungen durch Pumpspeicherkraftwerke bei der Bewilligungsdauer gesondert berücksichtigt werden. Gerade bei kapitalintensiven und langfristig angelegten Speicherinfrastrukturen ist eine verlässliche Genehmigungsdauer ein wichtiger Faktor für Investitionssicherheit.
Der BEE nimmt die vorgesehene bauplanungsrechtliche Sonderregelung in § 246b BauGB zur Kenntnis. Danach soll § 38 BauGB entsprechend für Zulassungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Kraftwerken und Stromspeicheranlagen gelten, sofern für die Anlage ein Zuschlag nach dem StromVKG besteht und das Vorhaben auf in der Regionalplanung für Kraftwerke ausgewiesenen Flächen verwirklicht werden soll. Die Regelung kann baupla-nungsrechtliche Hemmnisse für ausgewählte Vorhaben reduzieren und die Umsetzung erleichtern. Positiv ist dabei, dass neben Kraftwerken auch Stromspeicheranlagen erfasst werden. Aus der Sicht des BEE sollte diese bauplanungsrechtliche Erleichterung für alle energiewirtschaftlichen Zwecken dienende Anlagen gelten, die im Rahmen landwirtschaftlicher Privilegierung im Außenbereich errichtet werden, auch wenn dafür in der Regionalplanung keine Flächen ausgewiesen wurden, sondern sie nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB geplant und gebaut werden.
Vergleichbare bauplanungsrechtliche Erleichterungen müssen nun auch für weitere systemdienliche Vorhaben geschaffen werden, insbesondere für Speicher, Netzanschlüsse und weitere für die Energiewende zentrale Infrastrukturen.
Der BEE fordert daher, die bauplanungsrechtliche Sonderregelung systemdienlich weiterzuentwickeln. Beschleunigung im Bauplanungsrecht sollte nicht allein der Umsetzung StromVKG-bezuschlagter Kraftwerksprojekte dienen, sondern alle zentralen Infrastrukturen eines erneuerbaren, flexiblen und klimaneutralen Stromsystems unterstützen.
Der BEE begrüßt, dass das BMWE im Zusammenhang mit dem FlexBG auch Vorschläge zur Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung bei Verteilnetzen in den Blick nimmt. Verteilnetze sind eine zentrale Voraussetzung für den weiteren Ausbau der Erneuerbaren Energien, die Integration dezentraler Flexibilitäten und den Hochlauf eines resilienten, klimaneutralen Stromsystems. Ohne leistungsfähige und zügig ertüchtigte Verteilnetze drohen Netzanschlüsse, Speicherprojekte, flexible Verbraucher und Erneuerbare-Energien-Anlagen weiterhin durch langwierige Verfahren und Netzengpässe verzögert zu werden.
Der BEE verweist in diesem Zusammenhang auf die Vorschläge aus dem gemeinsamen Positionspapier von BWE und VKU. Ziel muss es sein, Neubau und Ertüchtigung der Verteilnetze von unnötig aufwendigen Genehmigungsverfahren zu entlasten und insbesondere bei bagatellartigen Änderungen bestehende Hemmnisse abzubauen. Dafür sollten insbesondere Errichtungen und Änderungen von Hochspannungsfreileitungen mit einer Nennspannung von 110 kV oder mehr bis zu einer Länge von 10 Kilometern vom Planfeststellungsverfahren ausgenommen werden. Zudem sollte das Anzeigeverfahren nach § 43f EnWG erweitert und gestrafft werden.
Darüber hinaus sollten Bagatellertüchtigungsmaßnahmen auf den Stand der Technik genehmigungsfrei gestellt werden. Auch die Schwellenwerte für Masterhöhungen sollten im NABEG angepasst und die entsprechenden UVP-Schwellenwerte in Anlage 1 Abschnitt 19 UVPG folgerichtig fortentwickelt werden. Dadurch könnten notwendige Ertüchtigungen bestehender Netzinfrastruktur schneller umgesetzt werden, ohne materielle Schutzstandards abzusenken.
Neben den planungs- und genehmigungsrechtlichen Erleichterungen braucht es eine flankierende Digitalisierungsagenda. Der Hochlauf eines flexibilisierten Stromsystems setzt mehr Echtzeit-Transparenz in den Netzen, einheitliche und digitalisierte Netzanschlussverfahren sowie einen zügigen Smart-Meter-Rollout voraus. Planungs- und Genehmigungsbeschleunigung allein reicht nicht aus, wenn Netzanschlussprozesse, Datenverfügbarkeit und Steuerbarkeit weiterhin zum Engpass für Erneuerbare Energien, Speicher und flexible Verbraucher werden.
Der BEE spricht sich zudem dafür aus, das Prinzip „Netzoptimierung vor Flexibilisierung vor Verstärkung vor Ausbau“ konsequent anzuwenden. Ergänzend sollten ein Rechtsrahmen für Überbauung geschaffen und Hemmnisse für Großbatteriespeicher und Elektrolyseure abgebaut werden – auch über die nach dem StromVKG bezuschlagten Anlagen hinaus. Das FlexBG sollte daher nicht nur punktuelle Beschleunigung für einzelne Vorhabenkategorien schaffen, sondern als Ausgangspunkt für einen umfassenden Bürokratieabbau bei Netzen, Flexibilitäten und digitaler Systemintegration genutzt werden.
Ein schnellerer Ausbau von Batteriespeichern und Flexibilität im Stromsystem könnte Verbraucherinnen und Verbraucher sowie den Bundeshaushalt in…
Der BEE sieht den vorgelegten Entwurf nur in Teilen geeignet, die dringend benötigte Klarheit und Verlässlichkeit im regulatorischen Rahmen für die…
BEE-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wärmeplanungsgesetzes